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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 70. Sitzung Bonn, den 28. März 1963 Inhalt: Fragestunde (Drucksache IV/1093) Frage des Abg. Reichmann: Absatzchancen für amerikanische Landwirtschaftsprodukte auf dem Gemeinsamen Markt Schwarz, Bundesminister 3165 B Frage des Abg. Reichmann: Auswirkungen der Erklärung von EWG-Präsident Hallstein auf die GATT-Verhandlungen in Genf und auf die Agrarpolitik der EWG Schwarz, Bundesminister 3165 D Frage des Abg. Liehr: Reduzierung des Butterüberschusses in der EWG durch Denaturierung Schwarz, Bundesminister . 3165 D, 3166 A Liehr (SPD) 3166 A Frage des Abg. Glüsing (Dithmarschen) : Fangausfälle der kleinen Hochseefischerei Schwarz, Bundesminister 3166 B Frage des Abg. Glüsing (Dithmarschen): Ausgleich der Mindereinnahmen der kleinen Hochseefischerei Schwarz, Bundesminister . . . . 3166 B, D Glüsing (Dithmarschen) (CDU/CSU) . 3166 C Frage des Abg. Ertl: Finanzieller Anreiz zur Steigerung des Qualitätsweizenanbaues . . . . . 3166 D Frage des Abg. Krug: Benachteiligung inländischer Käsehersteller Schwarz, Bundesminister . 3166 D, 3167 B Krug (CDU/CSU) 3167 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 3167 B Frage des Abg. Lemper: Hochwassergeschädigte im Erft- und Niersgebiet Schwarz, Bundesminister . . . . 3167 C, D Lemper (SPD) 3167 D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Verbot des Ausstellens deutscher Zuchtrinder auf der Landwirtschaftswoche in Paris Schwarz, Bundesminister 3168 A Frage des Abg. Fritsch: Auflösung des Arbeitsamtes Cham Dr. Claussen, Staatssekretär 3168 B, C, D, 3169 A Fritsch (SPD) 3168 B Folger (SPD) 3168 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 3168 D, 3169 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 30. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 Frage der Abg. Frau Meermann: Beschäftigung von Wehrdienstverweigerern während ihrer Ersatzdienstzeit Dr. Claussen, Staatssekretär 3169 B, C, D, 3170 A, B Frau Meermann (SPD) . . . . . 3169 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 3169 C Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . . 3169 D Dröscher (SPD) . . . . . . . . 3170 A Frage des Abg. Dr. Wuermeling: Erhöhung des Kindergeldes Dr. Claussen, Staatssekretär . 3170 C, D, 3171 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 3170 C Gscheidle (SPD) . . . . 3170 D, 3171 A Frage des Abg. Wegener: Möglichkeiten zur Informierung über Zugverspätungen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3171 B Frage des Abg. Peiter: Hilfsmaßnahmen für die deutsche Binnenschiffahrt Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3171 B, D Peiter (SPD) 3171 D Frage des Abg. Fritsch: Hochwasserschutzbauten in Vilshofen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3171 D, 3172 A, B Fritsch (SPD) . . . . . . . 3172 A, B Fragen des Abg. Krug: Baubeginn an der B 19 zwischen Immenstadt und Sonthofen, dortige Verkehrssituation Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3172 B, C, D, 3173 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 3172 D Frage des Abg. Dr. Kohut: Anbringung eines Münzfernsprechers am Bahnhof Neu Isenburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3173 A, B, C Dr. Kohut (FDP) 3173 B, C Fragen des Abg. Hörmann (Freiburg) : Eisenbahnverbindung FreiburgBreisach—Colmar Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . 3173 D, 3174 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 3174 A Frage des Abg. Cramer: Vertiefung des Jadefahrwassers Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3174 A, B, C Cramer (SPD) . . . . . . . 3174 B Frage des Abg. Cramer: Dritter Bagger für die Vertiefung des Jadefahrwassers Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3174 C, D Cramer (SPD) . . . . . . . 3174 C, D Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Ausbau von Teilstrecken der B 212 zwischen Bookhorn und Nordenham Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister .. 3175 A Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Verkehrsunfälle auf der B 212 im Landkreis Wesermarsch Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3175 A Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Mittel für Beseitigung der besonderen Unfallursachen auf der B 212 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3175 B, D, 3176 B Müller (Nordenham) (SPD) . . 3175 C, D Wächter (FDP) 3176 A Frage des Abg. Lemmrich: Straßen- und Brückenbaupreise 1962 im Bundesfernstraßenbau Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . . . 3176 B, C, D Lemmrich (CDU/CSU) 3176 C, D Frage des Abg. Wittrock: Zustand der. Fahrzeuge der amerikanischen Versorgungsbetriebe Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3176 D, 3177 B Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3177 B Frage des Abg. Dr. Roesch: Stellenpläne bei Bundesbahn und Bundespost, Bewertung der Dienstposten Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 3177 C, 3138 A, B, C Dr. Roesch (SPD) 3178 A Gscheidle (SPD) 3178 B, C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 III Frage des Abg. Ertl: Voraussetzungen für den Empfang des 2. Fernsehprogramms 3178 C Frage der Abg. Frau Meermann: Faksimilestempel auf Drucksachen Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 3178 D, 3139 A, B, C, D, 3180 A Frau Meermann (SPD) . 3178 D, 3179 D Dürr (FDP) 3179 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 3179 B, C Gscheidle (SPD) . . . . . . . . 3180 A Frage des Abg. Memmel: Absatz von Wohlfahrtsbriefmarken Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . 3180 B Memmel (CDU/CSU) 3180 B Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB) E 1962 (Drucksache IV/650) ; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (SPD) (Drucksache IV/970) — Erste Beratung — Dr. Bucher, Bundesminister 3180 D, 3220 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 3190 C, 3222 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 3137 C, 3203 D, 3224 D Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3197 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3204 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 3209 D Dr. Aschoff (FDP) 3214 A Dr. Winter (CDU/CSU) 3215 C Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . . 3217 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen IV/1092, zu IV/1092) — Zweite und dritte Beratung — Weber (Georgenau) (FDP) 3225 A, 3230 D, 3237 D Frehsee (SPD) . 3225 B, 3229 C, 3225 D, 3235 D, 3240 A Balkenhol (CDU/CSU) 3227 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 3228 B Killat (SPD) 3231 B, 3233 C Berberich (CDU/CSU) . 3232 B, 3234 B Dr. Schellenberg (SPD) 3233 B, 3234 C Winkelheide (CDU/CSU) . . . . 3234 D Blank, Bundesminister 3240 B Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes (Erstes KnappschaftsrentenversicherungsÄnderungsgesetz) (Drucksache IV/296); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/1146) — Zweite und dritte Beratung — Teriete (CDU/CSU) 3241 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . 3242 A Scheppmann (CDU/CSU) 3243 B Büttner (SPD) 3244 B, 3245 C Stingl (CDU/CSU) - 3246 A Dr. Rutschke (FDP) 3246 B Nächste Sitzung 3246 D Anlagen 3247 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 3165 70. Sitzung Bonn, den 28. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aigner* 30. 3. Arendt (Wattenscheid)* 30. 3. Dr. Arndt (Berlin) 31. 3. Dr. Atzenroth 28. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Bauer (Wasserburg) 6. 4. Bergmann* 30. 3. Beuster 20. 4. Biechele 29. 3. Birkelbach* 30. 3. Dr. Birrenbach 29. 3. Fürst von Bismarck 29. 3. Dr. Burgbacher* 30. 3. Dr. Deist* 30. 3. van Delden 28. 3. Deringer* 30. 3. Dr. Dichgans* 30. 3. Frau Döhring 20. 4. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Eisenmann 29. 3. Frau Dr. Elsner* 30. 3. Etzel 29. 3. Even (Köln) 28. 3. Faller* 30.3. Figgen 20. 4. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 28. 3. Dr. Franz 29. 3. Dr. Frede 20. 4. Dr. Frey (Bonn) 31. 3. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 30. 3. Funk (Neuses am Sand) 31.3. Dr. Furler* 30. 3. Gaßmann 5. 4. Gedat 29. 3. Gehring 29. 3. Freiherr zu Guttenberg 31. 3. Haage (München) 7. 5. Hahn (Bielefeld) 20. 4. Hammersen 29.3. Dr. von Haniel-Niethammer 29. 3. Hellenbrock 31. 3. Dr. Hellige 20. 4. Illerhaus* 30. 3. Jaksch 26. 4. Katzer 31.3. Frau Kettig 29. 3. Dr. Kliesing (Honnef) 29. 3. Klinker* 30. 3. Dr. Knorr 4. 4. Dr. Kopf 29. 3. Dr. Kreyssig* 30. 3. Kriedemann* 30. 3. Lenz (Brühl)* 30. 3. Dr. Löbe 29. 3. Lohmar 30. 4. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Löhr* 30. 3. Lücker (München)* 30.3. Margulies* 30. 3. Mauk* 30. 3. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 28. 3. Dr. von Merkatz 7. 4. Metzger* 30. 3. Dr. Miessner 29. 3. Müller (Berlin) 31.3. Müller-Hermann* 30. 3. Nellen 29. 3. Neumann (Allensbach) 29. 3. Oetzel 31. 3. Frau Dr. Pannhoff 31. 3. Dr.-Ing. Philipp* 30.3. Frau Dr. Probst 22. 4. Rademacher* 30. 3. Richarts* 30. 3. Frau Rudoll 31. 3. Schlick 29. 3. Dr. Schmidt (Offenbach) 29. 3. Dr. Schmidt (Wuppertal) 31. 3. Dr. Schneider (Saarbrücken) 29. 3. Schulhoff 29.3. Seibert 29. 3. Seifriz* 30. 3. Dr. Starke* 30. 3. Storch* 30. 3. Frau Strobel* 30. 3. Urban 29. 3. Frau Vietje 31. 3. Weinkamm* 30. 3. Werner 28. 3. Frau Wessel 29. 3. Wischnewski* 30. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. Dr. Zimmer 28. 3. Anlage 2 Umdruck 232 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. „Vor Nummer 1 wird folgende Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. In § 1 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld nach diesem Gesetz erhalten ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, deren Witwen oder Witwer und in landwirtschaftlichen Unternehmen mithelfende Familienangehörige." 3248 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 b) wird hinter Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 angefügt: „ (6) Als mithelfende Familienangehörige gelten a) Verwandte auf- oder absteigender Linie ides landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, b) sonstige Kinder des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten (§ 582 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung) , c) sonstige Verwandte des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum dritten Grade, d) Verschwägerte des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum zweiten Grade, wenn sie hauptberuflich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen ides landwirtschaftlichen Unternehmers tätig sind." ' 2. Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. Hinter § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: „§ 2 a (1) Ein mithelfender Familienangehöriger erhält Altersgeld, wenn er a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und b) in der Zeit zwischen der Vollendung des 15. und des 65. Lebensjahres überwiegend hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 1 tätig war. (2) Vorzeitiges Altersgeld erhält ein mithelfender Familienangehöriger, wenn er a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist und b) in der Zeit zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne ides § 1 tätig war. (3) Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b zählen die in § 1251 der Reichsversicherungsordnung genannten Ersatzzeiten nicht mit." ' 3. Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4 a eingefügt: ,4 a. Hinter § 4 wird folgender neuer § 4 a eingefügt: „Heilverfahren § 4a Die landwirtschaftlichen Alterskassen können zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Heilverfahren gewähren, wenn hierdurch nach ärztlichem Gutachten eine in absehbarer Zeit drohende Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich verhütet oder eine bereits eingetretene Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich ,behoben werden kann." ' Bonn, den 26. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 245 Änderungsantrag der Abgeordneten Berberich, Dr. Reinhard, Frehsee, Weber (Georgenau) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 § 2 werden hinter den Worten „auf seinen Antrag von der Beitragspflicht befreit worden" die Worte „oder wird er auf Grund seines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Antrags von der Beitragspflicht befreit" eingefügt. Bonn, den 27. März 1963 Berberich Frehsee Dr. Reinhard Weber (Georgenau) Anlage 4 Umdruck 246 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Nummer 2 des Antrags des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: Der Entschließungsantrag des Ausschusses für Sozialpolitik auf Drucksache IV/1092 wird durch folgenden Satz ergänzt: „Gesetzentwurf und Bericht sind den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 1963 vorzulegen." Bonn, den 28. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 3249 Anlage 5 Umdruck 244 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes (Drucksachen IV/296, TV/1146). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel i erhält folgende Fassung: Artikel 1 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. T S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) vom ... Bundesgesetzbl. I S. ...), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 46 erhält folgenden neuen Absatz 3: „(3) Auf Antrag erhält Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, der das 55. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 4 erfüllt hat und eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht mehr ausübt." 2. § 49 Abis. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Wartezeit für Bergmannsrenten nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 3 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten zurückgelegt ist und während dieser Zeit 180 Kalendermonate Hauerarbeiten untertage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind". 3. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 3 ist erfüllt, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen oder 2. eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten mit einer Beschäftigung untertage zurückgelegt ist und während dieser Zeit Hauer-arbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, wenn diese wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit aufgegeben werden mußte." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine Rente begründet wird, beginnt die Rente mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind und der Antrag his zum 31. Dezember 1964 gestellt worden ist, anderenfalls gilt § 82 des Reichsknappschaftsgesetzes." Bonn, den 27. März 1963
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Friedrich Winter


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Frau Kollegin, ist Ihnen entgangen, daß das, was Kollege Güde in dem Zusammenhang gesagt hat, ein Zitat war und daß er das nicht als seine Meinung, sondern als die eines anderen vorgetragen hat?





Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Kollege Winter, das wissen Sie selbst doch auch: wenn man in diesem Zusammenhang solche Zitate bringt, dann ist es auch die eigene Meinung.
Ich möchte jetzt noch zu einer anderen Frage Stellung nehmen. Herr Kollege Güde, ich stimme mit Ihnen in dem überein, was Sie bezüglich des Schuldstrafrechts ausgeführt haben, nicht aber in dem, was Sie über die Entwicklung des Richterrechts und seinen Einbau in diesen Gesetzentwurf gesagt haben. Ich glaube, es ist nicht nur unsere Aufgabe, die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte einzubauen, es ist vielmehr genauso unsere Aufgabe, bevor wir so etwas tun, zuerst einmal zu prüfen, ob wir mit dieser Rechtsprechung auch einverstanden sind. Das ist eine ganz große Aufgabe, die damit verbunden ist.
Ich möchte jetzt nicht so sehr auf den Besonderen Teil eingehen. Aber seitdem die Reformarbeiten abgeschlossen worden sind, ist das Leben weitergegangen. Seit der Zeit hat sich schon wieder gezeigt, daß neue Probleme zu lösen sind, die wahrscheinlich auch in einer anderen Art gelöst werden müssen, als es zunächst in dem Entwurf vorgesehen ist. Ich brauche nur an die Bestimmungen des Landesverrats, des Hochverrats zu erinnern.
Als der Entwurf im Jahre 1960 zum erstenmal zur Diskussion gestellt wurde, habe ich sehr darauf gewartet, daß eine echte Diskussion, und zwar nicht nur in Juristenkreisen, stattfindet. Das Recht, gerade auch das Strafrecht — die Bestimmungen darüber, was sein darf und was verboten ist — muß im Volk lebendig sein und muß verankert sein im Rechtsempfinden des Volkes. Aber es kam damals zu keiner großen Diskussion. Ich habe mich auch gewundert — das habe ich schon der Presse in aller Offenheit gesagt —, daß über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Landesverrat keinerlei Diskussion erfolgte. Als die Landesverratsbestimmungen seinerzeit geschaffen wurden — das war im Jahre 1951 —, hatte man diese Bestimmungen hauptsächlich zur Abwehr des Kommunismus vorgesehen. Dann ist aber die Entwicklung weiter gegangen. Ich will jetzt nicht auf den Fall Augstein zu sprechen kommen, aber dieser Fall hat doch offenkundig gemacht, daß wir mit der augenblicklich vorhandenen Formulierung einfach nicht zu gerechten Entscheidungen kommen. Die Franzosen — ich habe gestern in einem ganz anderen Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Franzosen gute Juristen sind — haben eine Differenzierung vorgenommen, die uns doch auch mit Anlaß geben sollte, gerade diese Bestimmungen neu zu überprüfen, neu zu gestalten, anders, als es in dem Entwurf gestaltet ist.
In diesen Problemkreis gehört nicht nur die Frage des sogenannten publizistischen Landesverrats und damit die Frage der Pressefreiheit, der Meinungsfreiheit, die im Artikel 5 des Grundgesetzes doch geschützt ist.

(Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Im Rahmen der allgemeinen Gesetze!)

Wir Freien Demokraten bekennen uns zu der Pressefreiheit, und wir sind froh, daß sie im Artikel 5
des Grundgesetzes als ein Grundrecht statuiert wurde. Ich habe überhaupt, das möchte ich in dem Zusammenhang sagen, die größte Hochachtung vor dem Parlamentarischen Rat, der damals in relativ kurzer Zeit dieses Grundgesetz geschaffen hat, in dem er so klar herausgestellt hat, was wirklich ein liberales Recht ist, in dem er den Gedanken der Toleranz und der Menschenwürde in den Vordergrund gestellt hat.

(Beifall bei der FDP und SPD.)

Durch dieses Grundgesetz ist uns auch die Aufgabe gestellt, das Strafgesetz neu zu gestalten. Es kam bei allen Beratungen in der Strafrechtskommission immer wieder zum Ausdruck, gerade auch bei der Beratung des Besonderen Teils, daß es darum geht, auch im Strafrecht die Menschenwürde zu achten, die persönliche Freiheit zu achten und nicht mehr einzugreifen, als es im Interesse der Allgemeinheit geboten ist.

(Beifall bei FDP und SPD.)

An diesen Grundsätzen muß sich auch die Frage des publizistischen Landesverrats orientieren, und ich bin für eine Differenzierung der Tatbestände.
Noch etwas Weiteres muß klargestellt werden, muß ganz klar herausgestellt werden: daß das, was eine Regierung gern als Geheimnis wahren möchte, noch längst nicht ein Staatsgeheimnis ist.

(Beifall bei der FDP und SPD.)

Wir müssen uns insofern abstrahieren können, wir müssen uns davon lösen, zu glauben, daß nur die jeweilige Regierung auch den Staat verkörpert. Das darf nicht sein.

(Beifall bei der FDP und SPD.)

Das gehört zu dem Gedanken der Toleranz. Es gehört dazu, daß wir wissen, wir brauchen verschiedene Parteien, auch verschiedene politische Auffassungen. Staatsgeheimnis kann nur sein, was wirklich zum Wohle des gesamten Volke geheimgehalten werden muß.

(Beifall bei der FDP und SPD.)

Damit ist eine Frage angeschnitten, die eigentlich mehr in das Strafverfahren gehört: Wer entscheidet das? Das ist mit das allerschwierigste. Wer soll Gutachter hierfür sein?
Wenn ich schon bei Einzelproblemen bin: Es ist noch etwas anderes angesprochen worden, etwas, was auch gestern in der Diskussion durchklang, nämlich die Frage — gerade im Zusammenhang mit der Publizität —: Wie weit darf das Recht der Presse gehen, über Strafverfahren zu berichten, so lange noch kein Urteil vorliegt? Ich muß Ihnen sagen, ich bekenne mich in vollem Umfang zum § 452 des Entwurfs, in dem der Gedanke des Contempt of Court aus dem englischen Recht, auf unsere deutschen Verhältnisse angepaßt, enthalten ist. Wir haben uns gestern Mühe gegeben, mit der Strafverfahrensreform ein gerechtes Urteil über den Angeklagten zu ermöglichen. Dann gehört es ganz zwangsläufig dazu, daß die Presseberichterstattung wenigstens bis zum erstinstanzlichen Urteil sich absolut objektiv und zurückhaltend verhalten muß.



Frau Dr. Diemer-Nicolaus
Es geht nicht an, daß neben den laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Journalisten, um entsprechend publizistisch wirken zu können, von sich aus Ermittlungen anstellen und Berichte in die Zeitung geben. Es geht nicht an, gerade bei den Möglichkeiten, die heute in den Massenpublikationsmitteln liegen, von vornherein eine Atmosphäre zu schaffen, die die freie Entscheidung, die freie Wertung des Falles beeinträchtigt; denn wir sind alle Menschen, ob es Richter oder ob es Geschworene sind. Um dazu beizutragen, daß ein unbeeinflußtes, gerechtes Urteil gefällt werden kann, ist dieser § 452 geschaffen worden, und deshalb muß er Recht werden.
Nun möchte ich ein Wort zu der Frage sagen, wie weit der Strafanspruch des Staates geht. Die Allgemeinheit und jeder einzelne haben ein Recht darauf, daß der Staat sie und ihre Rechtsgüter schützt. Jeder einzelne hat ein Recht darauf, daß besonders sein Familienbereich — das, was man heute als Intimsphäre bezeichnet — geschützt wird. Es ist verdienstvoll, daß in sehr, sehr eingehenden Beratungen der Großen Strafrechtskommission versucht wurde, mit den Indiskretionstatbeständen in dieser Frage eine gute Lösung herbeizuführen.
Ich habe nur den Eindruck, daß die strafbaren Tatbestände am Anfang nicht ganz richtig gesehen wurden. Es war für mich aufschlußreich, bei einer Tagung der Friedrich-Naumann-Stiftung über die Strafrechtsreform, in der u. a. gerade auch diese Frage zur Diskussion gestellt war, die Meinung der Presse hierüber zu hören. Die Befürchtungen, die von der Presse geäußert wurden, daß ihre freie Berichterstattung dadurch unnnötig erschwert werden sollte, treffen nicht zu. Je stärker jemand nach außen in Erscheinung tritt, je mehr er auch im politischen Leben steht, desto mehr muß er sich gefallen lassen, daß in der Presse auch persönliche Dinge erörtert werden, die bei einem einfachen Privatmann tabu sein sollen. Es ist ein verständliches Recht des Bürgers, über diejenigen, die er in die öffentliche Arbeit schickt, die er in die Parlamente wählt, mehr zu wissen als über seinen Nachbarn. Am Schluß dieser Diskussion fühlte sich die Presse in ihrer Berichterstattung auch nicht mehr beeinträchtigt.
Ein schwieriges Kapitel ist, wie es mit der Freiheit der Persönlichkeit bestellt ist, soweit es sich um ethische Probleme handelt. In der Begründung zu dem Entwurf steht, die Gesetzgebung müsse sich die größte Zurückhaltung auferlegen, weil nach allen Erfahrungen der Vergangenheit das Strafrecht gerade auf dem Gebiet der Sittlichkeitsdelikte, von den gröbsten Ausschreitungen abgesehen, mehr Schaden als Nutzen stiften könne. Außerdem sei es bedenklich, die persönliche Freiheit gerade auf diesem Gebiet über die Erfordernisse hinaus einzuschränken, die sich aus der Notwendigkeit ausreichenden Schutzes allgemein anerkannter Rechtsgüter ergäben. Ich glaube, diesen Sätzen wird jeder von uns zustimmen. Aber wenn es nachher darum geht, bei den Einzelberatungen abzuklären, wo allgemein anerkannte Rechtsgüter ausreichend geschützt werden müssen, werden wir um manche Diskussion nicht herumkommen. Hier werden von den einzelnen
Abgeordneten — das müssen wir ganz klar erkennen — Gewissensentscheidungen gefordert. Dann kann es für niemanden von uns irgendeine Fraktionsbindung geben, sondern jeder muß von sich aus entscheiden, was er auf Grund seiner ethischen Vorstellungen und auch — sprechen wir das ruhig ganz offen und klar aus — auf Grund seiner religiösen Bindungen für allgemein anerkannte Rechtsgüter, die von allen beachtet werden müssen, hält.
Ich möchte heute in dem Zusammenhang nicht auf die Probleme der sogenannten ethischen Indikation — wir Freien Demokraten sagen: kriminellen Indikation, denn ein schwerstes Verbrechen ist ja die Ursache, daß dieses Problem überhaupt entsteht und wir uns mit ihm befassen müssen — näher eingehen. Aber es war für mich, nachdem ich den Gesetzentwurf im ganzen kannte, eigentlich überraschend, zu sehen, wie sich ganz spontan ausgerechnet an dieser Bestimmung, daran, daß sie entgegen den Vorschlägen der Großen Strafrechtskommission in dem Entwurf fehlt, auf allen Seiten eine Diskussion entzündete. Warum? Hier ist etwas geschehen, was man nicht ernst genug nehmen kann. Hier wurde auf einmal offenbar, daß zwischen dem, was von der Regierung strafbar gemacht werden soll, und dem, was in dem Rechtsempfinden des Volkes verwurzelt ist, eine tiefe Kluft besteht. Es kam hinzu, daß in dieser Frage nach 1945, nach dem Zusammenbruch, Erfahrungen gemacht worden sind, die damals, als Zehntausende von Frauen dieses Schicksal traf, dazu führten, daß durch einen Ländererlaß bestimmt wurde, diese Handlungen seien nicht strafrechtlich zu verfolgen. Doch heute — wenn es um die Frage geht, ob recht oder unrecht oder zum mindesten ob strafbar oder entschuldbar und deshalb nicht strafbar — kann ich es nicht danach entscheiden, ob es ein Massenschicksal von Zehntausenden war. Für jede einzelne Frau gilt nur ihr Einzelschicksal, und nach diesem Einzelfall muß ich bestimmen, ob recht oder unrecht, ob strafbar oder nicht strafbar.

(Beifall bei der FDP.)

Daran hat es jetzt gefehlt.
Hier kann ich allerdings auch dem Gesetzentwurf, so sehr ich ihn begrüße, einen Vorwurf nicht ganz ersparen, und zwar den Vorwurf, daß er in der Ausgestaltung der Einzeltatbestände zu stark moralisiert. Hier liegen Probleme, mit denen wir uns im Ausschuß noch sehr eingehend werden auseinandersetzen müssen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang an ein schönes Wort erinnern, das zu Beginn des Juristentages im September 1962 Professor Werner in seinem großartigen Einleitungsreferat sagte. Er wies darauf hin, daß das Strafrecht der Toleranz besonders verpflichtet ist, der guten Regel, daß ein Staat nur das bestrafen soll, was 'im sittlichen Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit eine Strafe verdient, und er stellte sogar die Forderung auf, der Richter müßte gegebenenfalls sogar noch toleranter als das Gesetz sein. Woher diese Forderung? Weil die Richter den einzelnen Fall zu werten haben, weil sie eine Aufgabe zu erfüllen haben, die nach meiner Auffassung



Frau Dr. Diemer-Nicolaus
zu dem Schwersten gehört, was ein Beruf mit sich bringen kann. Von ihrem Spruch hängt oft das Schicksal eines Menschen für sein gesamtes Leben ab, und einmal zu entscheiden, ob recht oder unrecht, zum anderen nachher zu entscheiden, welche Strafe angemessen ist, stellt den Richter vor Aufgaben, die keineswegs leicht zu erfüllen sind.
Wenn wir jetzt diesen Gesetzentwurf — wie ich hoffe, nach in diesem Bundestag — verabschieden, so wird dieses neue Gesetz, damit es wirklich Leben wird, damit es in dem Rechtsbewußtsein unseres Volkes verankert wird, ein Erfordernis erfüllen müssen: Es wird sich in dem, was es strafbar macht, beschränken müssen, es wird sauf das Rechtsgefühl des Volkes Rücksicht nehmen müssen. Man wird erkennen müssen — was der ,Bundestag, meine Damen und Herren, leider manchmal gar zu sehr verkennt —, ,daß unsere Gesetze nicht in der Lage sind, ethische Forderungen, die nicht schon im Rechtsempfinden des Volkes ihre Wurzel haben, durchzusetzen. Wir können nicht glauben, daß wir mit Gesetzen das Leben insgesamt gestalten könnten, sondern wir müssen uns auch bei der Durchsetzung der ethischen Forderungen mit dem Minimum begnügen — wie das schon früher der Ball gewesen ist; das habe ich schon während meiner Ausbildung gelernt —, müssen dabei aber klar erkennen, was darüber hinaus an ethischen Forderungen wünschenswert wäre.
Es ist dann die Aufgabe gerade auch der Kirchen, bei ihren Gläubigen dahin zu wirken, daß diese nicht
nur das tun, was gerade nicht strafbar ist, sondern darüber hinaus erkennen, daß dazu, in einem guten Staat zu leben, mehr gehört, als nur das ethische Minimum einzuhalten.
Wenn wir dieses Gesetz zu Leben bringen wollen, wird es des weiteren notwendig sein, daß wir Richterpersönlichkeiten haben, die, in die Verantwortung dieses Gesetzes gestellt, im Geiste dieses Gesetzes handeln.
Der Herr Justizminister hat geistern bei der Beratung der Strafprozeßnovelle darauf hingewiesen, daß schon jetzt, noch bevor die Novelle verabschiedet ist, deutlich zu erkennen ist, daß weniger Untersuchungshaft verhängt wird als vorher, weil die Richter, schon bevor das Gesetz .erlassen ist, der Tendenz, dem Geiste dieses Gesetzes entsprechend sich verhalten. Das gibt mir die Zuversicht, daß, wenn wir den Strafgesetzentwurf in dem richtigen Geist gestalten, wir damit auch erreichen, daß es in diesem Geiste angewandt wird.
Wir als Gesetzgeber müssen uns immer über eines klar sein: wir leben in einem Staat mit verschiedenen Auffassungen, und wir müssen erkennen — was auch Herr von Nottbeck so schön gesagt hat —: die Weltanschauung des einen ist nicht die Weltanschauung deis anderen. Unser Strafgesetzbuch muß aber für alle da sein, und es muß so gestaltet sein, daß es von allen für Rechtens erachtet wird.
Es muß ein weiteres tun: es muß den Geist tragen, der in unserem Grundgesetz vorhanden ist. Deshalb müssen wir alle bei unseren Beratungen diese liberalen Forderungen, die in unserem Grundgesetz enthalten sind, uns zu eigen machen und müssen das Strafgesetz so gestalten, wie es dem Grundgesetz entspricht. Das Grundgesetz hat gegenüber idem Unrecht, das vorher, vor 1945, in Gesetzesform gebracht worden war, klar herausgestellt, daß die Menschenwürde das wichtigste Gut ist, das wir haben. Auch die Große Strafrechtskommission hat in diesem Geiste ihren Entwurf geformt.
Wir haben es uns als Ziel gesetzt, ein Gesetz zu machen, das den modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt. Wir wollen aber ein Gesetz aus einem Guß machen. Deshalb muß ich natürlich zutiefst bedauern, daß wir erst heute die erste Lesung durchführen.
Ich habe zum Abschluß die dringende Bitte an Sie: Wenn jetzt ein Ausschuß gebildet wird, — bitte gestalten Sie ihn so, daß er noch in dieser Legislaturperiode die Beratung des Gesetzes zu Ende bringen kann!
Wenn wir alle uns an den Geist des Grundgesetzes halten, das doch seinerzeit einheitlich im Hohen Hause angenommen wurde, und zu dem sich alle Abgeordneten damals bekannt haben, dann bin ich sicher, daß wir ein Strafgesetz bekommen, das klar ist, das ein Strafrecht nach einheitlichen Grundsätzen schafft, das die Würde des Menschen achtet, das nicht mehr bestraft, als notwendig ist, trotzdem aber dem Staat die Möglichkeit gibt, seine freiheitliche Rechtsordnung zu bewahren, und das vor allen Dingen tolerant auch gegenüber dem Andersdenkenden ist.

(Beifall bei der FDP.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Müller-Emmert.