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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 50. Sitzung Bonn, den 5. Dezember 1962 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Kühn ,(Bonn) . . . 2207 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Friedensburg, Altmaier und Steinhoff 2220 B Fragestunde (Drucksache IV/786) Frage des Abg. Wittrock: Äußerung des Prof. Mayer im „Bulletin" von Hase, Staatssekretär . . 2208 B, C, D; 2209 A Wittrock (SPD) . . . . . . . . 2208 C Dr. Kohut (FDP) . . . . 2208 D, 2209 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Preise für Buchweizen Schwarz, Bundesminister . . 2209 B, C Dr. Schmidt (Gellersen.) (SPD) . . 2209 B, C Frage des Abg. Wächter: Leistungen der Deichverbände für den Küstenschutz Schwarz, Bundesminister 2209 C, 2210 A, B Wächter (FDP) 2210 B, C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Umtausch der Sozialversicherungskarten Blank, Bundesminister . . . . . 2210 C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 2210 D Frage des Abg. Dröscher: Erforschung der Spätschäden nach langjähriger Kriegsgefangenschaft Blank, Bundesminister 2211 A, B, C, D Dröscher (SPD) . . . . . . . . 2211 B Dürr ,(FDP) . . . . . . . . . . 2211 C Fritsch (SPD) 2211 C, D Frage des Abg. Peiter: Vorbereitungsdienst der Beamten, die Wehrdienst geleistet haben Dr. von Merkatz, Bundesminister 2212 A, B Peiter (SPD) . . . . . . . . . 2212 A Frage des Abg. Peiter: Kreiswehrersatzamt in Montabaur Dr. von Merkatz, Bundesminister . . 2212 B Frage des Abg. Drachsler: Bauvorhaben in Außenbereichen Dr. Ernst, Staatssekretär . . . 2212 C, D; 2213 A, B Drachsler (CDU/CSU) . . 2212D, 2213 A Dr. Ramminger (CDU/CSU) . . . . 2213 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Beschäftigungsvergütung für unverheiratete Beamtinnen und Angestellte Höcherl, Bundesminister . . . 2213 C, D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 2213 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Jubiläumszuwendung für Beamte . . 2214 A Fragen .des Abg. Dr. Schmidt (Offenbach) : Spastisch gelähmte Kinder 2214 A Frage des Abg. Hammersen: Neugliederung des Bundesgebietes Höcherl, Bundesminister . . 2214 A, C Hammersen (FDP) 2214 B, C Zur GO Dr. Schäfer (SPD) 2214 D Frage des Abg. Böhme (Hildesheim) : Manifest der „Gruppe 47" Dr. Stammberger, Bundesminister . . 2214 D, 2215 A Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 2215 A Frage des Abg. Dr. Arndt (Berlin): Beschlagnahme von Schriftstücken, in denen der Name Zwicknagl vorkommt Dr. Stammberger, Bundesminister 2215 B, C Dr. Müller-Emmert (SPD) 2215 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Bericht in der Angelegenheit „Spiegel" Dr. Stammberger, Bundesminister . . 2215 D, 2216 A, B Dr. Mommer (SPD) 2216 A Wittrock (SPD) 2216 A, B Fragen des Abg. Dr. Müller-Emmert und des Abg. Kulawig: Bau des Saar-Pfalz-Kanals Dr. Westrick, Staatssekretär . 2216 C, D; 2217 A, B Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . 2216 C Kulawig (SPD) 2217 A Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) 2217 B Frage des Abg. Hammerasen: Dämpfung der Baukonjunktur Dr. Westrick, Staatssekretär . . 2217 C, 2218 A Hammersen (FDP) 2218 A Ritzel (SPD) 2218 A Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der Kriegsopferversorgung (SPD) (Drucksache IV/54); Berichte des Haushalts- und des Kriegsopferausschusses (Drucksachen IV/771, IV/745 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Rutschke (FDP) 2218 C Frau Dr. Probst (CDU/CSU) . . . 2218 D Höhmann (Hessisch-Lichtenau) (SPD) 2219 A Reichmann (FDP) 2220 A Sammelübersicht 11 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache IV/757) . . . . . . . . . . 2220 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Abg. Dr. Siemer, Wittmer-Eigenbrodt, Bading, Müller [Worms], Logemann u. Gen.) (Drucksache IV/256) ; Berichte des Haushalts- und des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/743, IV/574) — Zweite und Dritte Beratung — Benda (CDU/CSU) . . . 2220 D, 2221 D, 2225 C Struve (CDU/CSU) . . . 2221 A, 2224 B Bading (SPD) . . . . . 2222 A, 2225 D, 2226 A Lagemann (FDP) 2222 C Brese (CDU/CSU) 2223 A Dr. Siemer (CDU/CSU) 2223 B Kriedemann (SPD) 2224 D Unertl (CDU/CSU) . . . 2225 B, 2226 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank (Drucksache IV/743); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/782, zu IV/782) —. Zweite und dritte Beratung — 2226 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes (Drucksache IV/624) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/763) — Zweite und dritte Beratung — 2226 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache IV/573) ; Schriftlicher Bericht des Wirt- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 III schaftsausschusses (Drucksache IV/781) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 2227 A, 2230 D Dr. Stammberger, Bundesminister . 2228 A, 2230 B, 2232 A Wittrock (SPD) . . . . 2228 D, 2232 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 2229 C Frau Berger-Heise (SPD) 2232 C Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . 2232 D Entwurf eines Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1963 und 1964 (Drucksache IV/732) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/783, zu IV/783) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . 2234 B Nächste Sitzung 2234 D Anlagen . 2235 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 2207 50. Sitzung Bonn, den 5. Dezember 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 17.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 7. 12. Altmaier * 7. 12. Dr. Arndt (Berlin) 7. 12. Bauer (Würzburg) * 7. 12. Bausch 7. 12. Berkhan * 7. 12. Fürst von Bismarck * 7. 12. Blachstein * 7. 12. Dr. h. c. Brauer * 7. 12. Dr. Deist 7. 12. van Delden 5. 12. Dr. Dittrich 7. 12. Erler * 7. 12. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) * 7. 12. Gerns * 7. 12. Haage (München) 15. 12. Höfler * 7. 12. Frau Dr. Hubert * 7. 12. Jacobs * 7. 12. Dr. Kliesing (Honnef) * 7. 12. Kohlberger 5. 12. Dr. Kopf * 7. 12. Kühn (Köln) * 7. 12. Lenze (Attendorn) * 7. 12. Lermer * 7. 12. Dr. Löbe 5. 12. Margulies 7. 12. Frau Dr. Maxsein * 7. 12. Dr. Meyer (Frankfurt) * 7. 12. Müller (Worms) 5. 12. Paul * 7. 12. Rademacher 15. 12. Ramms 7. 12. Frau Dr. Rehling * 7. 12. Frau Renger * 7. 12. Ruland 7. 12. Dr. Schmid (Frankfurt) 9. 12. Seidl (München) * 7. 12. Dr. Serres * 7. 12. Dr. Süsterhenn * 7. 12. Verhoeven 7. 12. Frau Vietje 8. 12. Wienand * 7. 12. Dr. Zimmer * 7. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung der Versammlung der Westeuropäischen Union. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Frau Albertz 15. 12. Dr. Aschoff 15. 12. Bauknecht 15. 12. Jacobi (Köln) 15. 12. Jürgensen 15. 12. Kahn-Ackermann 12.12. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 15. 12. Müller (Berlin) 15. 12. Stephan 15. 12. Dr. Wahl 15. 12. Wittmer-Eigenbrodt 15. 12. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 47. Sitzung Beurlaubungen Kahn-Ackermann 9. 11. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Claussen auf die Zusatzfragen zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Bauer (Würzburg). (Fragestunde der 37. Sitzung vom 28. Juni 1962, Drucksache IV/510, Frage VI/5) : *) Die von Ihnen gewünschten Zahlen liegen in den amtlichen Statistiken nur zum Teil vor. Aus der Kriegsopferversorgung stehen auf Grund der jährlichen Sondererhebung (vom Jahresende) Zahlen derjenigen Empfänger einer Kriegsopferrente zur Verfügung, die außer dieser Rente noch aus einem oder mehreren Zweigen der Rentenversicherung Renten beziehen. Diese Zahlen nach dem Stand vom 31. 12. .1961 sind in der beiliegenden Aufstellung enthalten. Über die Zahl der Rentner, die aus den Zweigen der Rentenversicherung mehrere Renten nebeneinander beziehen, sind aus den Statistiken dieser Versicherungszweige keine Angaben zu entnehmen. Im Jahre 1953 wurden zwar in einer besonderen Erhebung bei den Rentenversicherungsträgern (L'Enquête) die Mehrfachbezieher von Renten ermittelt. Durch das Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze im Jahr 1957 sind diese Zahlen jedoch überholt. *) Siehe 37. Sitzung Seite 1572 C 2236 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 Empfänger einer Kriegsopferrente, die außerdem Renten aus den Rentenversicherungen erhalten am 31. 12. 1961 Personenkreis Rentner darunter insgesamt Doppelrentner 1. Schwerbeschädigter) mit Grundrente 471 470 80 392 2) allein mit Grundrente und 189 753 75 683 Ausgleichsrente 2. Witwen 640 926 380 113 2) mit Grundrente allein mit Grundrente und 536 945 385 331 Ausgleichsrente 3. Waisen 212 808 137 080 2) mit Grundrente allein mit Grundrente und 97 428 57 515 Ausgleichsrente 4. Eltern (Kopfzahl) 239 473 105 730 3) Zusammen 2 388 803 1 221 844 2) 1) Zahlen über Doppelrentner liegen nur für die Schwerbeschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH und mehr vor; für die Beschädigten mit einer MdE von 30 und 40 vH sind diese Angaben nicht bekannt. 2) Die Zahlen sind unvollständig, da einzelne Länder keine oder nur teilweise Angaben gemacht haben. 3) Bei den Elternpaarrenten ist hier nicht die Kopfzahl, sondern nur die Fallzahl eingesetzt worden. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Höcherl auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gscheidle (Fragestunde der 47. Sitzung vom 9. November 1962, Drucksache IV/698, Frage I) : Auf welche Tatsachen hat sich der Bundespressechef, Staatssekretär von Hase, bei der Bundespressekonferenz am 4. Oktober 1962 bezogen, als er laut Zeitungsberichten davon sprach, daß eine familiengerechte Lohnregelung für die 850 000 Arbeiter im Bundesdienst trotz der ablehnenden Haltung der Gewerkschaften von der Bundesregierung weiter betrieben werde? Wie Ihnen bekannt, hatten die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) im Frühjahr dieses Jahres auf Grund der zum 31. März 1962 ausgesprochenen Kündigungen der Lohn- und Vergütungstarifverträge Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft gemeinsam aufgenommen. Da der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder sich zunächst nicht in der Lage sahen, die Löhne und Vergütungen zu erhöhen, schloß die I Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände am 12. Mai 1962 allein Tarifverträge ab, durch die für den kommunalen Bereich die Ecklöhne der Arbeiter und die Grundvergütungen der Angestellten um 6 v. H. erhöht wurden. Bei den späteren Verhandlungen des Bundes und der Länder hätte ich gerne anstelle dieser linearen Erhöhungen familiengerechtere Maßnahmen durchgeführt. Auf Grund der Besprechungen und Verhandlungen ist der Eindruck entstanden, daß den Gewerkschaften die Vereinbarung einer familiengerechten Lösung bei dieser Tarifbewegung nicht mehr möglich war. Aus diesem Grunde haben der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 7. Juni 1962 sich den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Maßgabe angeschlossen, daß die vereinbarten Erhöhungen am 1. Juli 1962 wirksam wurden. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Hölzl auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Felder (Fragestunde der 47. Sitzung vom 9. November 1962, Drucksache IV/709, Frage I) : Ist der Herr Bundesminister bereit, die Innenminister der Länder oder die Kultusminister um Nachforschungen zu bitten, in welcher Zahl das Buch Der erzwungene Krieg" des amerikanischen Historikers David Hoggan an Schuldirektoren mit der Aufforderung übersandt wurde, es im Geschichtsunterricht zu verwenden? Ich bin bereit, die Herren Kultusminister der Länder um Nachforschungen zu bitten, in welcher Zahl das Buch „Der erzwungene Krieg" des amerikanischen Historikers David Hoggan den Direktoren von Schulen mit der Aufforderung übersandt wurde, es im Geschichtsunterricht zu verwenden. Über das Ergebnis meiner Bemühungen werde ich Sie unterrichten. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Westrick auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Dörinkel (Fragestunde der 48. Sitzung vom 14. November 1962, Drucksache IV/72 , Fragen VII/1 und VII/2) : Ist der Bundesregierung das im Auftrag der EWG-Kommission ausgearbeitete Gutachten der Professoren Wessels, Pernis und Mortara bekannt, nach welchem die Stromtarife für industrielle Verbraucher in der Bundesrepublik erheblich über denen in den anderen EWG-Mitgliedstaaten liegen? Der Bundesregierung ist bekannt, daß im Auftrag der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Gruppe von Wissenschaftlern, der auch der Direktor des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität Köln, Herr Professor Dr. Wessels, angehört, ein Gutachten über die Elektrizitätspreise in den 6 Mitgliedstaaten der Europäischen Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 2237 Wirtschaftsgemeinschaft erstellt hat. Das Gutachten ist der Bundesregierung bisher allerdings noch nicht zugeleitet worden. Ist die Bundesregierung bereit, den in Frage VII/1 dargelegten Sachverhalt zu überprüfen, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Bundesrepublik eine durch Konzessionsverträge und Demarkationsabsprachen gestützte Monopolstellung haben? Die Bundesregierung wird den in dem Gutachten dargelegten Sachverhalt überprüfen, wenn ihr das Gutachten vorliegt. Unabhängig von dem EWG-Strompreisvergleich sind im übrigen im Bundesministerium für Wirtschaft Überlegungen über eine Reform des Rechts der Demarkationsabsprachen und der Konzessionsverträge im Gange. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gewandt (Fragestunde der 49. Sitzung vom 16. November 1962, Drucksache IV/728, Frage II/1): Ist der Bund durch seinen Beitritt zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag verpflichtet, die Unterrichtung der Seeleute in allen Fragen der Schiffssicherheit sicherzustellen? Nach Kap. V, Regel 13 des Schiffssicherheitsvertrages 1948 ist die Bundesrepublik wie jeder Vertragsstaat verpflichtet, für die Schiffahrt Maßnahmen zu treffen, „die gewährleisten, daß alle Schiffe auf See ausreichend und sachgemäß besetzt sind". Die Empfehlung 16 dieses Vertrages unterstreicht, daß hierzu auch Maßnahmen „zur Sicherstellung einer hinsichtlich der Schiffssicherheit ausreichenden und fachlich tüchtigen Bemannung" gehören. Die ordnungsgemäße Ausbildung in allen Fragen der Schiffssicherheit ist durch Rechtsvorschriften des Bundes, nämlich die Schiffsbesetzungsordnung und die sog. Eignungsverordnung, sichergestellt. Die seemännischen Fachschulen (Seefahrt und Schiffsingenieurschulen) sind nach § 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt von 1950 Einrichtungen der Länder. Sie werden daher von den Ländern betrieben und unterhalten. Die Seemannsschulen sind durch die Eignungsverordnung seit 1958 vorgeschrieben und von den Ländern mit Zuschüssen des Bundes eingerichtet worden. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten werden von Bund, Ländern und Reedern getragen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lemmrich (Fragestunde der 49. Sitzung vom 16. November 1962, Drucksache IV/728, Frage 11/2): Reichen die gesetzlichen Grundlagen des Bundes und der Länder aus, um den für den Straßenbau erforderlichen Grunderwerb rechtzeitig durchführen zu können? Die von Ihnen gestellte Frage kann grundsätzlich mit J a beantwortet werden. Bei der Durchführung des Grunderwerbs für den Bau von Bundesfernstraßen sind die Entschädigungsgrundsätze des Enteignungsrechts zu beachten. Nach § 19 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes gelten die für die öffentlichen Straßen bestehenden Enteignungsgesetze der Länder, da es noch kein einheitliches Bundesenteignungsgesetz gibt. Da nach den Landesgesetzen in der Regel keine Entschädigung in Land möglich ist, hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes, der in der dritten Wahlperiode diesem Hohen Haus vorgelegt worden war, vorgesehen, die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, da nach diesem Gesetz eine Entschädigung in Land gewährt werden kann. Der Bundesrat hatte seinerzeit den Vermittlungsausschuß angerufen, weil durch die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung jeweils drei Enteignungsgesetze für Straßenbaumaßnahmen im Landesbereich gelten würden, nämlich dsa Landbeschaffungsgesetz für die Bundesfernstraßen, das Bundesbaugesetz für Straßen in Ortsdurchfahrten und die Landesenteignungsgesetze für Landstraßen und Kreisstraßen. Deshalb wurden auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses durch § 19 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder auch für die Bundesfernstraßen für anwendbar erklärt. Unabhängig davon bemühen sich die Straßenbauverwaltungen im Rahmen des Möglichen — besonders in Härtefällen —, Landverluste durch Bereitstellung von Ersatzland auszugleichen. Vielfach wird auch das für den Straßenbau benötigte Gelände im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz bereitgestellt, um so den Landverlust auf eine größere Zahl von Grudstückseigentümern zu verteilen. Dies geschieht besonders beim Bau von neuen Straßen. Schwierigkeiten treten oft bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung auf, weil die betroffenen Grundstückseigentümer — insbesondere, wenn sie Gebäude verlieren — verlangen, durch die Entschädigung so gestellt zu werden, daß sie ein Ersatzbauvorhaben durchführen können. Diese Schwierigkeiten würden aber auch bei Anwendung der Entschädigungsbestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes bestehen und dürften auch durch ein künftiges Bundesenteignungsgesetz nicht behoben werden, denn es ist ein allgemeiner Grundsatz des Entschädigungsrechts, daß nur der Substanzverlust ausgeglichen werden kann. Insoweit bestehen keine Unterschiede zwischen den Enteignungsgesetzen der Länder und den neueren bundesgesetzlichen Entschadigungsregelungen im Landbeschaffungsgesetz und im Bundesbaugesetz. Wollte man eine höhere Entschädigung gewähren, so müßten allgemein und nicht nur für den Straßenbau die Grundsätze des Entschädigungsrechts vom Gesetzgeber geändert werden. Die noch bestehende Finanzierungslücke bei Ersatzbauvorhaben der Betroffenen kann durch Darlehen gemildert werden, wofür das Hohe Haus Mittel im Straßenbauhaushalt bewilligt hat. Während für Ersatzwohnraum die Darlehen zu günstigen Bedingungen gegeben wenden können, bestehen bei der Gewährung von Darlehen an Gewerbebetriebe und an landwirtschaftliche Betriebe noch Schwierigkeiten, weil von den Darlehensnehmern nach den hierfür geltenden Richtlinien marktübliche Zinsen gezahlt werden müssen. Hierwegen finden noch Ver- 2238 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 handlungen mit dem Herrn Bundesminister der Finanzen statt. Wesentlich für die rechtzeitige Durchführung des Grunderwerbs ist vor allem, daß die Länder, die im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen den Grunderwerb zu tätigen haben, hierfür in ausreichendem Maße Bedienstete einsetzen. In mehreren Ländern geschieht dies bereits; bei anderen Ländern habe ich Personalverstärkungen angeregt. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lemmrich (Fragestunde der 49. Sitzung vom 16. November 1962, Drucksache IV/728, Frage II/3) : Sind die Straßenbaubehörden des Bundes und der Länder in der Lage, die auf Grund des 2. Vierjahresplanes für den Ausbau der Bundesfernstraßen erforderlichen Planungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen? Die Frage kann grundsätzlich mit J a beantwortet werden. Bei der Aufstellung des 2. Vierjahresplanes haben die Vertreter der Straßenbauverwaltungen der Länder zugesichert, daß sie bemüht sein werden, das für die Bewältigung der Planungsarbeiten erforderliche Personal zur Verfügung zu halten und — soweit erforderlich — zusätzlich Ingenieurbüros einzuschalten. Wollte man genaue Feststellungen darüber treffen, ob die Länder für die Planungsarbeiten ausreichend mit Personal ausgestattet sind, so müßte man durch eingehende Erhebungen außer der Anzahl des Personals jeweils den Umfang des Bundesfernstraßennetzes in den einzelnen Ländern, die unterschiedliche Struktur der Länder und die Eigenarten ihrer Verwaltungsorganisation berücksichtigen. Nach dem Grundgesetz ist die Einrichtung der Behörden und damit auch ihrer Personalausstattung in der Auftragsverwaltung eine Angelegenheit der Länder. Der Bund kann die Länder nur auf auftretende Mängel hinweisen und Empfehlungen geben. Einige Länder sind nach den Erfahrungen unseres Hauses mit Personal gut ausgestattet. Es kann bei ihnen ohne weiteres erwartet werden, daß sie die Planungen für den 2. Vierjahresplan ohne besondere Schwierigkeiten durchführen werden. Bei einigen wenigen Ländern — Sie werden verstehen, daß ich besser keine Namen nenne — sind die Verhältnisse noch nicht voll befriedigend. Aber auch diese haben zugesichert, daß sie die auf sie zukommenden Aufgaben bewältigen werden, und dies kann nach der Entwicklung im Lauf des Jahres und der Länderhaushalte auch angenommen werden. Im Bundesverkehrsministerium selbst ist es die Abteilung Straßenbau, die die sich aus dem 2. Vierjahresplan ergebenden Mehrarbeiten bewältigen muß. Das Personal der Abteilung muß natürlich dem wachsenden Bauvolumen entsprechend verstärkt werden, worum die Abteilung auch bereits nachgesucht hat. Die Verhandlungen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Stellenvermehrung sind noch nicht abgeschlossen. Die endgültige Entscheidung wird dieses Hohe Haus bei den Haushaltsberatungen zu treffen haben. Es darf ferner noch bemerkt werden, daß ein Teil der Planungen für den 2. Vierjahresplan, soweit es sich um Fortsetzungsmaßnahmen handelt, schon im Zeitraum des 1. Vierjahresplanes mit erledigt wurde. Für die im 2. Vierjahresplan neu zu beginnenden Bauvorhaben müssen teilweise schon 1962 Planungen vorbereitet werden. Auch müssen während des 2. Vierjahresplanes bereits Baumaßnahmen für den 3. Vierjahresplan geplant werden, damit im Baugeschehen keine Stockungen eintreten. Im ganzen kann unter Berücksichtigung der schon jetzt bestehenden Vorratsplanung festgestellt werden, daß das Planungsvolumen im Bereich des Bundesfernstraßenbaus dem zu erwartenden Bauvolumen im allgemeinen Rechnung tragen wird. Anlage 9 Umdruck 162 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Überbrückungszulage an Kriegsopfer für das Jahr 1962 (Drucksachen IV/54, IV/745 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt: „(1) Die Überbrückungszulage darf nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden." Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 2. Bonn, den 5. Dezember 1962 Arndgen und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Anlage 10 Umdruck 163 Änderungsantrag der Abgeordneten Biechele, Dr. Czaja, Dr. h. c. Güde, Dr. Hesberg, Dr. Kanka, Frau Dr. Kuchtner, Mick, Dr. Weber (Koblenz) zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksachen IV/573, IV/781). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 wird dem § 2 a folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird die Tat nur verfolgt, wenn der Täter vorher durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde abgemahnt worden ist und der Abmahnung nicht binnen einer ihm zu setzenden Frist von mindestens 2 Wochen Folge geleistet hat. Die Abmahnung kann nicht selbständig angefochten werden. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Verhängung einer Geldbuße oder einer Strafe wegen der besonders groben Unangemessenheit des Entgelts geboten ist." Bonn, den 5. Dezember 1962 Biechele Dr. Czaja Dr. h. c. Güde Dr. Hesberg Dr. Kanka Frau Dr. Kuchtner Mick Dr. Weber (Koblenz)
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Stammberger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, Herr Kollege Böhm, wir stehen wirtschaftspolitisch auf dem gleichen Boden. Auch ich wäre froh, wenn wir das Wirtschaftsstrafrecht aufheben könnten. Leider ist aber die Situation so, daß wir es uns zumindest augenblicklich noch nicht leisten können. Sehr viele Gesetze nehmen ausdrücklich auf die Strafbestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes Bezug. Auch einige Notstandsgesetze, die die Bundesregierung jetzt vorlegen wird, nehmen darauf Bezug. Es wäre daher schon rein gesetzesökonomisch unzweckmäßig, das Gesetz jetzt aufzuheben.
    Aber es ist noch etwas anderes, was mich bewogen hat, das Wort zu ergreifen. Sie haben so nett von den „Knappheitsmieten" gesprochen. Herr Kollege, ich wollte, es bliebe dabei! Leider sind 'aber die Mieten in den Fällen, die uns vorliegen, alles andere als Knappheitsmieten; sie sind nämlich reiner Wucher. Und nun will ich das tun, was ich vorhin glaubte vermeiden zu können. Ich will Ihnen nur einige wenige Beispiele nennen, die uns im Ministerium vorgelegt worden sind und die uns, und zwar nicht nur 'das Justizministerium, sondern überhaupt die Bundesregierung, bewogen haben, die Vorlage dieses Gesetzesentwurfs einstimmig zu beschließen.
    Die Beispiele:
    Ein Ehepaar zahlte für eine als Wohnraum unmöbliert vermietete Garage einen monatlichen Mietpreis von 100 DM.
    Für zwei primitiv möblierte Vorratsräume im sogenannten Souterrain von insgesamt 13 qm, die mit einem Aufwand von 900 DM baupolizeiwidrig als Wohnräume ausgebaut worden waren, wurden 1957 100 DM monatlich an Miete verlangt.
    Zwei unmöblierte, nicht heizbare Speicherräume mit kleinen Dachfenstern und ohne Wasseranschluß, die in einem sechsstöckigen Haus zu behelfsmäßigen Wohnräumen ausgebaut worden waren, kosteten, je 7 qm groß, 1959 je 70 DM an Miete im Monat.
    Der Pächter eines unbebauten Grundstücks errichtete auf ihm Baupolizei- und vertragswidrig primitive Baracken und baute alte Schuppen und Hühnerställe zu Behelfsunterkünften aus. Die Klosettanlagen mußten von bis zu 15 Mietparteien benutzt werden. Die Mietforderungen betrugen z. B. 1957 für 35 qm Wohnfläche 100 DM sowie 1500 DM als verlorener Baukostenzuschuß,

    (Hört! Hört! bei der CDU/CSU)

    für 18 qm 80 DM und 2500 DM Baukostenzuschuß, für 29 qm bei Herrichtung der Unterkunft durch die Mietparteien 70 DM monatlich sowie 3100 DM Mietvorauszahlung.
    Ich frage mich, ob das Knappheitsmieten oder offensichtliche Wuchermieten sind, Herr Kollege Böhm. Das ist es, worauf es uns ankommt.

    (Beifall.)

    Dann ist eben auch die Frage — um wieder auf den Antrag zurückzukommen, den abzulehnen die Bundesregierung Sie bittet —: was soll in allen diesen Fällen geschehen, wo das Mietverhältnis bereits so und so lange existiert, wo Zahlungen geleistet worden sind, verlorene Baukostenzuschüsse gegeben worden sind usw.? Was soll hier abgemahnt werden, wenn die Sache leider schon passiert ist? Aus diesem Grunde wollen wir Klarheit haben, und aus diesem Grunde bitten wir Sie, den Änderungsantrag abzulehnen und den Ausschußbericht anzunehmen.


Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kanka.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Kanka


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir können dem Herrn Bundes-
    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 2231
    Dr. Kanka
    justizminister für den ersten Teil seiner zweiten Ausführungen durchaus dankbar sein. Er hat uns Fälle eklatanten Mietwuchers vorgeführt, die klar erkennen lassen, daß es richtig war, wenn die Regierung in ihrer Vorlage und wenn dann auch der Wirtschaftsausschuß in den § 2 a Abs. 1 die Nr. 2 eingebaut haben. Damit wird klargestellt, daß auch gegen den Mietwucher mit aller Härte des Gesetzes vorgegangen werden kann. Gegen ihn soll auch mit aller Härte des Gesetzes vorgegangen werden. Die Vorlage, ,die ich hier vertrete, hat nichts damit zu tun, daß solchem Vorgehen auch nur der geringste Riegel vorgeschoben wird. Das wollen wir nicht. Auch wir sind der Meinung, daß der Mietwucher ganz entschieden und nachhaltig bekämpft werden muß. In Fällen so eklatanten Wuchers, wie sie von dem Herrn Minister berichtet worden sind, ist eine Abmahnung nicht vonnöten. Da wollen auch wir von einer Abmahnung nichts wissen. Das sagt der klare Wortlaut unserer Vorlage.
    Herrn Professor Böhm möchte ich sagen: was er ausgeführt hat, richtet sich — das hat auch der Herr Justizminister schon klargestellt — nicht gegen den Abs. 3, den wir dem § 2 a anfügen wollen, sondern es richtet sich gegen den Abs. 1 Nr. 2, und dafür ist kein Änderungsantrag gestellt, so daß ich über diese Dinge jetzt nicht zu sprechen brauche. Herr Professor Böhm wird seine Entscheidung bei der Schlußabstimmung treffen können, indem er gegen das Gesetz im ganzen stimmt.
    Aber nun zu den ersten Ausführungen des Herrn Bundesjustizministers, bei denen er uns eine Stellungnahme der Referenten in seinem Hause oder in einem benachbarten Hause — im Hause des Herrn Wohnungsbauministers — vorgelesen hat. Ich kann nicht anerkennen, daß diese Stellungnahme dem sozialpolitischen und dem rechtspolitischen Bedürfnis, aus dem heraus wir den Antrag gestellt haben, auch nur halbwegs gerecht wird. Diese Stellungnahme, die die Referenten ausgearbeitet haben, liegt völlig neben der Sache.
    Es ist so: es soll der Mietwucher bestraft werden können. Gegen ihn soll entweder das normale Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung in Gang gesetzt werden können — nämlich dann, wenn der Mietwucher den Umfang einer Straftat hat —, oder es soll das Ordnungsstrafverfahren mit Bußgeldbescheid in Gang gesetzt werden können, wenn der Mietwucher jenen Umfang nicht hat. Das gilt absolut und ohne daß vorher eine Ermächtigung der obersten Landesbehörde eingeholt werden soll.
    Hinsichtlich der krassen Fälle, von denen der Herr Minister gesprochen hat, sagt ja der letzte Satz unseres Vorschlages, daß es auch da einer Abmahnung nicht bedarf. Es gibt aber Fälle, die nicht so kraß liegen, bei denen die Frage besteht: ist die Miete von 100 DM noch angemessen, müßte sie nicht 95 DM oder 90 DM betragen? Solche Fälle, in denen die Frage der Angemessenheit oder Unangemessenheit sehr schwer zu entscheiden ist, können nicht einfach damit aus dem Wege geräumt werden, daß man sagt: Naja, dann wird die Behörde von sich aus die Strafverfolgung und das Ordnungsstrafverfahren gar nicht einleiten. Dieses Vertrauen sollte der Gesetzgeber denen, die sich berufsmäßig mit Mieten und mit der Durchsetzung ihrer Standpunkte über die Angemessenheit von Mieten befassen, nicht ohne weiteres entgegenbringen. Wir sollten vielmehr dafür sorgen, daß in solchen Fällen der Betroffene, der vermietet, eine Abmahnung ins Haus geschickt bekommt, damit er sich besinnt und überlegt, damit er selbst nachprüft, und daß nur dann das Strafverfahren oder das Bußgeldverfahren in Gang gesetzt werden kann, wenn diese Abmahnung nichts fruchtet. Das ist, wie mir scheint, bei diesem sehr unsicheren Rechtsgebiet, das durch den etwas dehnbaren Begriff der Angemessenheit so unsicher gemacht wird, ein durchaus sauberes und rechtsstaatlich begrüßenswertes Verfahren.
    Wenn mir nun von der Bürokratie das Argument serviert wird, daß die Abmahnung noch nicht in einem Gesetze stehe, so muß ich sagen: das stimmt gar nicht. Gerade im Mieterschutzgesetz haben wir in § 2 die Vorschrift, daß abgemahnt werden muß. Da liegt sie allerdings auf dem zivilrechtlichen Gebiet. Warum soll ich aber nicht im Verkehr zwischen der Behörde und dem „Untertanen", dem Bürger, dem ein Verfahren droht, die Wohltat der Abmahnung einbauen? Die Tatsache, daß etwas neu ist, besagt doch nicht immer, daß es auch schlecht sei, und so müssen die Herren in den Ministerien auch einmal einen neuen Gedanken prüfend zur Kenntnis nehmen. Die Abmahnung ist also gerade auf dem Gebiet des Mietrechts etwas durchaus Legitimes.
    Nun kommt man mir sogar mit dem Grundgesetz und sagt, daß die Vorschrift, wonach die Abmahnung nicht selbständig angefochten werden kann, gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoße. Man soll das Grundgesetz sehr genau beachten und soll sich sehr davor hüten, daß man mit einem Gesetz vor das Bundesverfassungsgericht kommt. Aber dieser Einwand ist hier völlig fehl am Platze. In der Strafprozeßordnung, um deren Änderung wir uns schon seit längerer Zeit bemühen, und auch in der Zivilprozeßordnung gibt es eine ganze Anzahl von Vorschriften, wonach gewisse Zwischenentscheidungen nicht selbständig angefochten werden können, sondern erst nachher, wenn es zur Hauptentscheidung über die Berufung oder über das Rechtsmittel der Revision kommt. Der Einwand, daß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoßen werde, ist also völlig fehl am Platze.
    Um es noch einmal zu sagen: Wir wollen, daß gegen überhöhte Mietpreise vorgegangen wird, und zwar nicht nur, wenn es sich dabei um eklatante Fälle offensichtlichen krassen Mietwuchers handelt, sondern auch in den anderen Fällen. Wir sind aber der Meinung, daß zwischen diesen beiden Gruppen des eklatanten, ganz groben Mietwuchers und den Fällen, die man nicht in diese Kategorie einreihen muß, eine gerechte Unterscheidung zu treffen ist, daß nur in den erstgenannten groben Fällen die Bürokratie gleich mit allen Mitteln des Bußgeldbescheids oder, wenn der Fall schlimm genug liegt, auch der Abgabe ins Strafverfahren vorgehen soll. In den anderen Fällen aber soll die Abmahnung vorangehen, damit die schwierige Entscheidung nicht auf dem Rücken des Bürgers ausgetragen wird.
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    Dr. Kanka
    Von der Ministerialbürokratie ist weiter noch gerügt worden, daß neben den Begriff der Unangemessenheit jetzt durch uns noch der Begriff einer groben Unangemessenheit, einer verstärkt schlimmen Unangemessenheit gesetzt werde. Das ist auch im Gesetz geschehen. Auch nach dem Gesetz, wie wir es jetzt haben, muß bei unangemessenen Preisen unterschieden werden zwischen den weniger schlimmen Fällen und den schlimmeren Fällen. Die weniger schlimmen Fälle werden im Ordnungsstrafverfahren durch Bußgeldbescheid erledigt, und die schlimmeren Fälle kommen in das ordentliche Strafverfahren und werden dann mit Strafen erledigt. Wir fordern hier eine Unterscheidung, und diese Unterscheidung muß gemacht werden, wenn wir den Tatbeständen des Lebens gerecht werden wollen. Das ist doch die Aufgabe des Gesetzgebers. Wir sollen doch die Dinge nicht alle über einen Kamm scheren, sondern wir müssen sauber unterscheiden. Diese Unterscheidung ist durchaus angebracht, und ich glaube deshalb, daß diese Vorlage es verdient hätte, daß sich die gesamte Ministerialbürokratie für sie eingesetzt hätte. Daß sie es nicht getan hat, ist, glaube ich, kein schlechtes Zeugnis für die Vorlage.