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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 136. Sitzung Bonn, den 14. Dezember 1960 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Wittmer-Eigenbrodt, Nieberg und des Vizepräsidenten Dr. Dehler 7751 A, 7793 C 85. Geburtstag von Paul Löbe Vizepräsident Dr. Schmid . . 7751 B Abg. Rommerskirchen tritt für den ausgeschiedenen Abg. Brüns in den Bundestag ein 7751 C Änderung der Tagesordnung 7751 C Fragestunde (Drucksachen 2301, 2311) Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Paris-Reisen aus Mitteln des Verteidigungshaushalts von Eckardt, Staatssekretär . 7752 A, B, C Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . 7752 B, C Frage des Abg. Dr. Kohut: Anleihe für Jugoslawien Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 7752 D Frage des Abg. Dr. Imle: Voraussetzungen für die Einstellung als Sozialattaché Dr. Carstens, Staatssekretär 7752 D, 7753 A Dr. Imle (FDP) 7753 A Frage des Abg. Dr. Imle: Entsendung von Sozialattachés in die Entwicklungsländer Dr. Carstens, Staatssekretär . . 7753 A, B Dr. Imle (FDP) 7753 A, B Frage des Abg. Dr. Bucher: Diplomatische Beziehungen zu Jugoslawien Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 7753 B Fragen der Abg. Dr. Bucher, Schneider (Bremerhaven) und Hansing: Aufbringung deutscher Schiffe, u. a. des Frachters „Weißesee", durch französische Streitkräfte Dr, Carstens, Staatssekretär . . . 7753 C, 7754 A, B, C, D, 7755 A, B, C, D Dr. Bucher (FDP) . . . 7754 A, 7755 C Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 7754 A, 7755 B Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 7754 B, C Hansing (SPD) . . . . . . . 7754 C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 7754 D Blachstein (SPD) 7754 A Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 7755 A- Heye (CDU/CSU) 7755 C Frage des Abg. Werner: Tbc-Untersuchungen Dr. Schröder, Bundesminister . . . 7755 D, 7756A Dr. Huys (CDU/CSU) . . . . . 7756 A II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1960 Frage des Abg. Werner: Röntgenlogische Untersuchungen von Lehrern Dr. Schrader, Bundesminister . . 7756 B Frage des Abg. Spitzmüller: Konserven aus dem Fleisch von Singvögeln Dr. Schröder, Bundesminister . . 7756 C, D. Spitzmüller (FDP) 7756 C, D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus; Sicherheitsbestimmungen im Bundesministerium des Innern Dr. Schröder, Bundesminister . . . 7756 D, 7757 A, B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 7757 A Dr. Bucher (FDP) 7757 B Dr. Schäfer (SPD) 7757 C Frage des Abg. Bühler: Zollfreie Einfuhr von Kaffee an der Schweizer Grenze Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 7757 C, D, 7758 A, B Bühler (CDU/CSU) . . 7757 D, 7.758 A Faller (SPD) . . . . . . . . . 7758 B Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Steuerbegünstigung bei der Umsatzsteuer für Weinkommissionäre Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7758 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Nachversteuerung im Lohnsteuerverfahren Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7758 C Frage des Abg. Spitzmüller: Ausbeutesätze gemäß § 122 der Brennereiordnung Dr. Hettlage, Staatssekretär 7758 D, 7759 B Spitzmüller (FDP) 7759 B Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Kriegssachschäden von Seeleuten Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 7759 B, C Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 7759 C, D Frage des Abg. Ritzel: Abwicklung der Wiedergutmachungsansprüche Dr. Hettlage, Staatssekretär 7759 D, 7760 B Ritzel (SPD) 7760 A Frage des Abg. Dr. Arndt: Beteiligung an den Weltausstellungen in New York und Moskau Dr. Westrick, Staatssekretär 7760 C, 7761 A Dr. Arndt (SPD) . . . . . . . . 7760 D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Gutachten betr. Entschwefelung des Mineralöls Dr. Westrick, Staatssekretär . . 7761 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Sinkende Primärenergiepreise Dr. Westrick, Staatssekretär . . 7761 C, D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7761 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (SPD, CDU/CSU) (Drucksache 2313) — Erste Beratung -- 7762 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung (Drucksache 2305) Dr. Klein, Senator des Landes Berlin 7762 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts (Drucksache 2306) Seidl (Dorfen) (CDU/CSU) . . . . 7763 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte Brand (CDU/CSU) . . . . . . . 7764 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 2308) Arndgen (CDU/CSU) 7764 D Große Anfrage der SPD betr. Gemeindefinanzen (Drucksache 2164 [neu]); in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (FDP) (Drucksache 2118) — Erste Beratung -- und dem Antrag der Fraktion der FDP betr. Gemeindefinanzen (Drucksache 2282) Keuning (SPD) 7765 C Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 7772 D Dr. Imle (FDP) 7777 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1960 III Eilers (Oldenburg) (FDP) 7778 C, 7797 A Dr. Willeke (CDU/CSU) . . . . 7783 A Jacobi (SPD) 7786 B Dr. Stecker (CDU/CSU) 7790 B, 7793 C Wienand (SPD) . . . . . . . . 7793 D Dr. Toussaint (CDU/CSU) . . . . 7798 B Dr. Dr. h. c. Dresbach (CDU/CSU) . 7799 C Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . 7801 B Dr. Starke (FDP) . . . . . . . 7803 C Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 7804 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7805 D, 7806 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 7806 C Entwurf eines Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) (Drucksache 38); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 2272) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 7807 B Sammelübersicht 28 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 2297) . . . . . 7807 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des § 64 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Dezember 1958 (Drucksache 2188) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 2269) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . 7807 D Entwurf eines Gesetzes zu der Erklärung vom 29. Mai 1959 über den vorläufigen Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache 1993); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 2273) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7808 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Sechstes Zolländerungsgesetz) (Drucksache 2184) ; Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2303) Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 7808 C Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksache 2187); Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2304) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . 7808 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes (SPD, FDP) (Drucksache 2229) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . 7809 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. März 1960 mit dem Königreich Griechenland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind (Drucksache 2284) — Erste Beratung — . . 7809 B Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Düngemitteln (Düngemittelgesetz) (Drucksache 2258) — Erste Beratung — 7809 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 1960 über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betr. die Waren der Liste G in Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksache 2276) — Erste Beratung — . . 7809 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Abg. Bauknecht, Kriedemann, Walter, Logemann. u. Gen. (Drucksache 2265) — Erste Beratung — 7809 D Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Vierundzwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl usw.) (Drucksachen 2025, 2274) 7809 D Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Dritten Verordnung zur ..nderung des Deutschen Zolltarifs 1960 (geräucherte Heringe usw.) (Drucksachen 2132, 2281) . . . . 7810 A Entschließungen der 49. Jahreskonferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksache 2240) 7810 A Wahl eines stellvertretenden Mitglieds im Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost 7810 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7810 C Anlagen 7811 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1960 7751 136. Sitzung Bonn, den 14. Dezember 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 14.05 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Bauer (Wasserburg) 17. 12. Dr. Besold 16. 12. Dr. Böhm 31. 12. Demmelmeier 17. 12. Dopatka 17. 12. Even (Köln) 14. 12. Funk 16. 12. Dr. Furler 16. 12. Gerns 14. 12. Dr. Dr. Heinemann 16. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 14. 12. Höfler 17. 12. Dr. Hoven 14. 12. Dr. Jaeger 17. 12. Krammig 14. 12. Dr. Kreyssig 16. 12. Kurlbaum 14. 12. Leber 16. 12. Dr. Leiske 14. 12. Lermer 14. 12. Dr. Lindenberg 16. 12. Lohmar 17. 12. Lücker (München) 14. 12. Maier (Freiburg) 31. 12. Margulies 16. 12. Mattick 14. 12. Frau Dr. Maxsein 14. 12. Dr. Menzel 31. 12. Neubauer 31. 12. 011enhauer 14. 12. Paul 14. 12. Pelster 14. 12. Pohle 31. 12. Pöhler 14. 12. Dr. Preusker 16. 12. Rademacher 16. 12. Ruhnke 17. 12. Scheel 16. 12. Dr. Schmidt (Gellersen) 14. 12. Schmidt (Hamburg) 14. 12. Frau Schmitt (Fulda) 14. 12. Schüttler 14. 12. Stenger 31. 12. Wehner 14. 12. Weinkamm 14. 12. Wullenhaupt 14. 12. Dr. Zimmermann 17. 12. Zoglmann 31. 12. Anlage 2 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Dr. Willeke zu der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Gemeindefinanzen (Drucksache 2164 [neu]), zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache 2118) und dem Antrag der Fraktion der FDP betreffend Gemeindefinanzen (Drucksache 2282). Anlagen zum Stenographischen Bericht Steuerverbund Höhe der Verbundmasse: Baden-Württemberg: 20 v. H. des dein Lande nach Abzug des Bundesanteils in jedem Rechnungsjahr verbleibenden Aufkommens an der Einkommen- und Körperschaftsteuer, außerdem 10 v. H. des Kraftfahrzeugsteueraufkommens für die kommunalen Träger der Wegebaulast (Ziff. 10). Bayern: 9 v. H. des dem Lande im vorangegangenen Kalenderjahr verbliebenen Istaufkommens an Einkommen- und Körperschaftsteuer (Schlüsselmasse). Außerdem sind die Landkreise und Gemeinden mit 20 v. H. am Kraftfahrzeugsteueraufkommen beteiligt (vgl. Ziff. 10). Hessen: 18,5 v. H. der dem Lande verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Maßgebend sind die Einnahmen des Kalenderjahres, das dem Ausgleichsjahr vorangeht. Die Einnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, die das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich unter den Ländern erhalten oder gezahlt hat. Niedersachsen: 15 v. H. des dem Lande in jedem Rechnungsjahr verbleibenden Isst-Aufkommens an Einkommen- und Körperschaftsteuer. In den Steuerverbund sind auch die Einnahmen des Landes aus dem Länderfinanzausgleich einbezogen. Nordrhein-Westfalen: 15,61 v. H. des Landesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer und der übrigen Steuereinnahmen des Landes; das Aufkommen ermäßigt sich um die Abführungsbeträge im Finanzausgleich unter den Ländern und um die an den Lastenausgleichsstock abzuführenden Anteilsbeträge der Vermögensteuer. Rheinland-Pfalz: 15,5 v. H. des Ist-Aufkommens aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer, das dem Lande in dem dem Rechnungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr verbleibt, sowie des Ist-Aufkommens aus dem Länderfinanzausausgleich des vorangegangenen Kalenderjahres. Schleswig-Holstein: 21 v. H. des dem Lande im laufenden Kalenderjahr verbleibenden Ist-Aufkommens aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie des Aufkommens aus folgenden Landessteuern: Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kapitalver- 7812 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1960 kehrsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer, Rennwettsteuer, Lotteriesteuer, Sportwettsteuer, Wechselsteuer, Biersteuer. Erhält das Land für die dem Finanzausgleichsjahr 1955 folgenden Jahre auf Grund des Länderfinanzausgleichsgesetzes von den übrigen Ländern mehr oder weniger als für das Finanzausgleichsjahr 1955, so erhöht oder vermindert sich die Finanzausgleichsmasse um 21 v. H. des Unterschieds. Anlage 3 Schriftlicher Bericht der Abgeorldneten Frau Beyer (Frankfurt) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Art. 10 Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksache 2187). Bei der Drucksache 2187 handelt es sich um eine Auflage aus dem EWG-Vertrag, die zur Ausführung des Art. 10 Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist. Die Bestimmungen ides Gesetzentwurfs sind eine Auflage der Kommission der BWG, die am 28. Juni 1960 bestimmt hat, daß Hundertsätze der Zollsätze des Gemeinsamen Außentarifs :festgesetzt werden sollen. Die Entscheidung betrifft den Verkehr von Waren, die im Rahmen des sogenannten Veredelungsverkehrs in )den meisten Staaten völlig zollfrei sind oder Zollvergünstigungen unterliegen. Diese Vergünstigungen verfälschen den Wettbewerb dann, wenn bei der Herstellung Erzeugnisse aus dritten Ländern verwendet werden, es sei denn, es erfolgt die Erhebung eines anteiligen Zolls. Die Gefahr war in der ersten Phase der Zwanzigsten Zollsenkung nicht groß. Nachdem jedoch mit Ende dieses Jahres eine weitere Senkung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten vorgenommen worden ist, wurde von den Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten beschlossen, gleichzeitig eine erste Angleichung der für den größten Teil der Waren gegenüber dritten Ländern anwendbaren Zollsätze vorzunehmen. In dem Bericht der Kommission heißt es: Es ist ziweckmäßig, einen einheitlichen Satz für diesen anteiligen Zoll Festzusetzen, und es ist unter den vorgenannten Umständen gerechtfertigt, diesen Satz für den Zeitabschnitt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem alle Mitgliedstaaten die zusätzliche Herabsetzung durchgeführt haben werden, und dem 31. Dezember 1961 auf 25 vom Hundert der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festzusetzen. Der Finanzausschuß empfiehlt dem Parlament die Annahme mit der Maßgabe, daß das in § 12 eingesetzte Datum „1. Dezember 1960" durch „1. Januar 1961" ersetzt wird. Anlage 4 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Bazille für die Fraktion der SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes (Drucksache 2229) . Die Drucksache 2229 sollte ursprünglich als gemeinsamer Initiativentwurf aller Fraktionen dem Hohen Hause vorgelegt werden, nachdem 'die Mitglieder des Kriegsopferausschusses sich darüber klar geworden waren, daß ,das Fehlen ,der Rechtsverordnungen zum Ersten Neuregelungsgesetz in der Kriegsopferversorgung nicht nur zu einer Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Kriegsopfern führen muß, sondern auch die Verwaltungen der Länder durch den Eingang einer Flut von Anträgen stark belastet würden. Unverständlicherweise hat es aber der Bundesarbeitsminister, offensichtlich aus Prestigegründen, für richtig befunden, die Mehrheitsfraktion des Hauses von der Unterstützung ,dieses Entwurfs abzubringen, um eine reichlich späte Initiative ,der Bundesregierung an dessen Stelle zu setzen. Der dem Bundesrat überhastet zugeleitete Regierungsentwurf trägt den Gegebenheiten in keiner Weise Rechnung. Er bringt zwar zwei notwendige materiell-rechtliche Änderungen des Ersten Neuordnungsgesetzes, ändert aber nichts an der Sechsmonatsfrist, innerhalb derer Anträge zu stellen sind, wenn die Ansprüche rückwirkend ab 1. 6. 1960 für ,die Versorgungsberechtigten wirksam werden sollen. Durch die Rechtsunsicherheit sind die Kriegsopfer veranlaßt, Anträge zu stellen, um vermeintliche Nachteile abzuwenden. Solche Anträge gehen bereits waschkorbweise bei den Versorgungsbehörden ein und führen mit Sicherheit zu einem erheblichen sinnlosen Verwaltungsaufwand. Dieser Zustand ist nur zu ändern und ,die Verschwendung erheblicher Steuergelder ist nur zu verhindern, wenn der Kriegsopferausschuß des Bundestages unverzüglich die Drucksache 2229 berät und seinen Bericht so rechtzeitig ,dem Plenum zuleitet, daß das Gesetz in der Sitzung vom 16. 12. 1960 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden kann. In die Verantwortung für die eingetretene Verzögerung und die sich daraus ergebenden Nachteile, welche Steuerzahler und Versorgungsberechtigte gleichermaßen treffen, haben sich Bundesregierung und Mehrheitsfraktion zu teilen. Anlage 5 Umdruck 729 Antrag der Fraktion der SPD zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD (Drucksache 2164 [neu]) betreffend Gemeindefinanzen. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. vor der Beratung eines Gesetzentwurfs zur Änderung der Gewerbesteuer im Bundestag mit den Landesregierungen über gemeinsame Rege- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1960 7813 Lungen von Bund und Ländern zu verhandeln, durch die den Gemeinden der Ausgleich des sie treffenden Steuerausfalles gewährleistet wird, und das Ergebnis der Verhandlungen dem Bundestag bis zur ersten Beratung des Gesetzentwurfs vorzulegen; 2. dem .Bundestag bis zum 31. März 1961 einen Bericht über das Ergebnis der Vorarbeiten der Bundesregierung zur Neuordnung des gemeindlichen Steuersystems, die die Gemeinden zur Erfüllung der ihnen vom Grundgesetz übertragenen Aufgaben in die Lage versetzen soll, vorzulegen. Bonn, den 14. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 730 Antrag der Abgeordneten Heiland, Dr. Willeke, Spies (Emmenhausen), Corterier und Genossen zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD (Drucksache 2164 [neu]) betreffend Gemeindefinanzen. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. vor der Beratung eines Gesetzentwurfs zur Änderung der Gewerbesteuer im Bundestag mit den Landesregierungen über Regelungen zu verhandeln, durch die den Gemeinden ein wirksamer Ausgleich des sie treffenden Steuerausfalles gewährleistet wird. Das Ergebnis ,der Verhandlungen soll dem Bundestag mit der Einbringung des Gesetzentwurfs vorgelegt werden; 2. dem Bundestag bis zum 1. Juli 1961 Vorschläge für eine umfassende Neuordnung des gemeindlichen Steuersystems vorzulegen. Bonn, den 14. Dezember 1960 Heiland Dr. Willeke Spies (Emmenhausen) Corterier Dr. Pflaumbaum Brese Wienand Herold Schröder (Osterode) Gehring Dr. Storm (Duisburg) von Bodelschwingh Schulze-Pellengahr Weltner (Rinteln) Lücke (Osnabrück) Glüsing (Dithmarschen) Giencke Kuntscher Dr. Frey Hesemann Dr. Gossel Goldhagen Könen (Düsseldorf) Hellenbrock Seither Hermsdorf Regling Dr. Tamblé Haage Dr. Kreyssig Bauer (Würzburg) Bals Behrisch Lange (Essen) Heide Schmitt-Vockenhausen Ritzel Dr. Brecht Keuning Frau Bennemann Berlin Frau Kettig Büttner
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort zur Beantwortung der Großen Anfrage hat Herr Staatssekretär Hettlage.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für den erkrankten Herrn Bundesminister der Finanzen beantwortete ich namens der Bundesregierung die große Anfrage der Fraktion der SPD über den Stand der Gemeindefinanzen.
Würde man die Finanzlage der Gemeinden nach der Entwicklung der gesamten Ausgaben und der Steuereinnahmen aller Gemeinden und Gemeindeverbände beurteilen, so könnte sie nur günstig genannt werden. Die gesamten Gemeindeausgaben sind von 13,6 Milliarden DM in 1955 auf schätzungsweise 20,9 Milliarden DM in 1960 gestiegen. Der gesamte Finanzrahmen der Gemeinden ist in fünf Jahren um rund 53 v. H. gewachsen.
Noch günstiger ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel, vor allen Dingen der Steuern. Diese stiegen von 5 Milliarden DM in 1955 auf schätzungsweise 8,5 Milliarden DM in 1960, d. h. in fünf Jahren um 72 v. H.
Mit dieser außerordentlich großen Zunahme der Steuereinnahmen liegen die Gemeinden weit über dem Bund; sie werden allerdings noch von den gewaltigen Steuermehreinnahmen der Länder über-
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1960 7773
Staatssekretär Dr. Hettlage
troffen. Der Zuwachs für die gleiche Zeit ist beim Bund auf 52 v. H., bei den Ländern auf 85 v. H. zu schätzen.

(Hört! Hört! bei der CDU/CSU.)

Ein wirklich zutreffendes Urteil über die Entwicklung der Gemeindefinanzen ist aber ,an Hand solcher Gesamtzahlen für alle Gemeinden und Gemeindeverbände nicht möglich.

(Abg. Heiland: Nicht einmal für einzelne!)

Sie erlauben bestenfalls eine stark verallgemeinernde Beurteilung nach Durchschnittsgrößen. Solche Durchschnittszahlen für 24 000 Gemeinden, davon 17 000 unter 1000 Einwohnern, haben wegen der allzu großen örtlichen Unterschiede nur einen recht bedingten Aussagewert. Von einer geordneten und guten Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände kann dann gesprochen werden, wenn die unabweisbaren Aufgaben aller Gemeinden und Gemeindeverbände aus eigenen und zugewiesenen Deckungsmitteln ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Besonders kennzeichnend für die Lage der Gemeindefinanzen ist der ständig steigende Umfang der gemeindlichen Investitionen, die in wachsendem Maße aus Überschüssen der laufenden Rechnung — einschließlich der Zweckzuweisungen aus Landesmitteln — gedeckt werden. Die aus diesen Deckungsmitteln, also ohne Kreditmarkt-Verschuldung finanzierten Investitionen sind von rund 3 Milliarden DM in 1955 auf rund 4 Milliarden DM in 1958 gestiegen und werden wahrscheinlich rund I 6 Milliarden DM in 1960 betragen. Das bedeutet, daß die nicht aus Krediten finanzierten Investitionen der Gemeinden sich in fünf Jahren etwa verdoppelt haben.
Unzweifelhaft wächst der legitime und großenteils auch unabweisbare Investitionsbedarf der Gemeinden von Jahr zu Jahr. Das hängt mit der Entwicklung unserer gesamten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ordnung zusammen. Bei wachsenden privaten Ansprüchen an die Lebenshaltung wachsen naturgemäß auch die Ansprüche, die die Bürger mit Recht an die Befriedigung öffentlicher Gemeinschaftsbedürfnisse stellen. Im Zuge dieser Entwicklung weitet sich nicht nur der Aufgabenbereich der Gemeinden, gleichzeitig steigen die Ansprüche an die Art und die Güte der öffentlichen Einrichtungen und damit die Kosten. Dies führt zu einem entsprechenden, teilweise sprunghaften Wachstum des Gemeindefinanzbedarfs, vor allem für Bauten und sonstige Investitionen.
Unter diesen gemeindlichen Aufgabenbereichen ragen der Schulbau, der Straßenbau und der Krankenhausbau besonders hervor. Deshalb möchte ich mit wenigen Worten darauf eingehen.
Der Finanzbedarf für Schulbauten ist Gegenstand sorgfältiger Untersuchungen gewesen. Eine Denkschrift der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Lehrerverbände, bearbeitet von den Herren Edding und Albers, hat die Größe der Schulausgaben von 1960 bis 1970 untersucht. Sie geht davon aus, daß in diesen zehn Jahren für die allgemeinbildenden Schulen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ein zusätzlicher Schulraumbedarf von etwa 130 000 Klassen entsteht. Dieser Bedarf von etwa 13 Milliarden DM, einschließlich der Stadtstaaten, umfaßt nicht nur den eigentlichen Fehlbestand an Klassen und die notwendigen Ersatzbauten, sondern darüber hinaus auch den Mehrbedarf infolge der weiteren Zunahme der Schülerzahl, der Einführung eines neunten Schuljahres, eines verstärkten Überganges zu den weiterführenden Schulen und nicht zuletzt auch einer erheblichen Senkung der hohen Klassenfrequenzen. Dieser Schulraumbedarf kann nach unseren Feststellungen im wesentlichen mit den Mitteln, die in den kommenden Jahren voraussichtlich für den Schulbau verfügbar sind, ohne zusätzliche allgemeine Finanzierungsmaßnahmen aus Gemeindemitteln und aus ergänzenden Ländermitteln gedeckt werden. Der Schichtunterricht kann in wenigen Jahren beseitigt werden.
Diese allgemeinen Feststellungen mögen hierzu genügen. Sie werden durch sorgfältige Erhebungen und Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen bestätigt.
Der Straßenbau nimmt unter den gegenwärtigen und künftigen Aufgaben der Gemeinden eine Sonderstellung ein. Hier sind zusätzliche Deckungsmittel zur Erfüllung der ,sprunghaft wachsenden Anforderungen an den Straßen- und Städtebau unentbehrlich. Aus diesem Grunde hat das Straßenbaufinanzierungsgesetz von 1960 für die Gemeinden zusätzliche Einnahmen in beträchtlicher Höhe erschlossen, die dem gemeindlichen Straßenbau jährlich ,etwa 400 Millionen DM mehr als bisher zuführen. Eine Einwirkung auf die Verteilung dieser zusätzlichen Deckungsmittel ,auf die einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände in den Ländern ist dem Bundesgesetzgeber nach der Verfassung im allgemeinen leider verwehrt. Bei der Verabschiedung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes und bei seinem zwischenzeitlichen Vollzug beanspruchen die Länder die alleinige Zuständigkeit, über die zweckmäßige Verwendung ,dieser Mittel für den gemeindlichen Straßenbau zu entscheiden. Unmittelbare Finanzhilfen gewährt der Bund im Rahmen des Straßenbaufinanzierungsgesetzes deshalb nur für den Ausbau der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und neuerdings auch für andere gemeindliche Straßenbauten, die mit dem Ausbau des Bundesstraßennetzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Von dem Gemeindeanteil an den Mehreinnahmen nach dem Straßenbaufinanzierungsgesetz entfallen .auf diese letzte Zweckbestimmung 100 Millionen DM. Diese Mittel werden in den kommenden Jahren weiter erhöht werden.
Die Mehreinnahmen aus dem Straßenbaufinanzierungsgesetz, die in Iden nächsten Jahren weiter ansteigen, gestatten es, die Aufwendungen der Gemeinden für den Straßenbau in den kommenden vier Jahren um etwa 50 v. H. zu erhöhen. Trotz 'dieser beträchtlichen Vermehrung der Deckungsmittel werden dringende Erfordernisse des Straßen- und Städtebaues an vielen Steilen noch nicht ausreichend finanziert sein. Hier ist es nach dem Willen des Grundgesetzes in erster Linie Aufgabe der Län, der, Idurch geeignete Maßnahmen im Rahmen des
7774 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1960
Staatssekretär Dr. Hettlage Gemeindefinanzausgleichsgesetzes, beispielsweise durch den Steuerverbund bei der Kraftfahrzeugsteuer, zusätzliche Deckungsmittel dorthin zu bringen, wo sie vordringlich benötigt werden.
Weitere Schwerpunkte der gemeindlichen Investitionstätigkeit, wie z. B. der Krankenhausbau, können aus eigenen Einnahmen, vor allem in den großen Städten, in steigendem Maße gefördert werden. Auch die Zweckzuweisungen der Länder zum Ausbau der gemeindlichen Krankenhäuser sind beachtlich erhöht worden.
Der Finanzbedarf für die Wasserversorgung und vor allem für die Abwasserbeseitigungsanlagen ist besonders groß. Die Finanzierung dieser Investitionen wind jedoch wesentlich dadurch erleichtert, daß es sich hier um Gebührenanstalten handelt.
Um eine möglichst zuverlässige Grundlage zur Beurteilung des unabweisbaren gemeindlichen Investitionsbedarfs in den nächsten zehn Jahren zu bekommen, hat das Bundesfinanzministerium vor einiger Zeit ein Gutachten seines Wissenschaftlichen Beirats erbeten. Dieses Gutachten steht zu Ihrer Verfügung. Das Gutachten, das im Juli 1959 abgeschlossen wurde, kommt zu dem Ergebnis, daß der unabweisbare zusätzliche Investitionsbedarf der Gemeinden aus dem alljährlichen Anwachsen des Überschusses der vermögensunwirksamen Rechnung, h: überwiegend aus den. Steuereinnahmen, gedeckt wäre, wenn das Bruttosozialprodukt im Durchschnitt der nächsten zehn Jahre jährlich um 3,5 v. H. wachsen würde. Ein zusätzlicher Finanzbedarf ergibt sich nach Auffassung des Wissenschaft-lichen Beirats nur wegen der ungleichmäßigen Verteilung der Gemeindefinanz masse. Tatsächlich alber ist . das Bruttosozialprodukt schon in 1959 um 8,2 v. H. und in 1960 wahrscheinlich sogar um 11 v. H. gegenüber dem Vorjahr gewachsen. Als Folge dieser Entwicklung haben die Steuereinnahmen der Gemeinden schon im Jahre 1959 den Jahresbetrag überschritten, der nach den Feststellungen des Wissenschaftler-Gutachtens als durchschnittliche Steuereinnahme für die Jahre 1958 bis 1967 angenommen wunde und der nach ihrer Meinung bei besserer Verteilung der Gemeindefinanzmasse bereits zur Deckung der steigenden Investitionsausgaben der Gemeinden ausreichen würde.
Das zentrale Problem der gesamten gemeindlichen Finanzwirtschaft liegt heute und auf absehbare Zeit nach der Meinung des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr in erster Linie darin, daß die Deckungsmittel dem wachsenden Bedarf nur unzureichend folgen, sondern darin, daß die ständig wachsende Gemeindefinanzmasse sehr ungleichmäßig und unzureichend auf die ,einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt ist.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Die richtige Lösung dieses Problems einer Neuordnung des Gemeindefinanzausgleichs entscheidet nach unserer Meinung über die künftige Entwicklung des Gemeindewesens in unserem Lande und damit über eine kraftvolle örtliche Selbstverwaltung.

(Zustimmung bei der CDU/CSU.) Die Unterschiede in der Finanzausstattung der einzelnen

Gemeinden und Gemeindeverbände haben sich seit dem Kriegsende wesentlich vergrößert. Der Anteil der eigenen gemeindlichen Steuereinnahmen und der Finanzzuweisungen der Länder an den Gesamteinnahmen hat sich in den letzten Jahren bei wachsendem Gesamtvolumen der Gemeindehaushalte zwar kaum verändert, jedoch ist innerhalb der Steuereinnahmen — wie allgemein bekannt — eine grundlegende Verschiebung eingetreten. Der Anteil der Gewerbesteuer, der schon während des Krieges eine überragende Stellung im Gemeindesteuersystem hatte, ist von 59 v. H. in 1951 auf 75 v. H. in 1959 und wahrscheinlich auf 77 v. H. in 1960 angewachsen. Gleichzeitig ist 'der Anteil der Grundsteuer, der auf den Werten von 1935 beruht, von 32 v. H. in 1951 auf 18 v. H. in 1959 zurückgegangen.
Dieses Übergewicht der Gewerbesteuer hat zu Unterschieden in der örtlichen Steuerkraft geführt, die mit den bisherigen Methoden und Maßstäben des Gemeindefinanzausgleichs kaum noch hinreichend ausgeglichen werden können. Die Steuerausstattung je Einwohner zwischen den kleinen Landgemeinden und den kreisfreien Städten erreicht mit dem Vierfachen eine Spannweite, wie sie früher nie bestanden hat. Solche Unterschiede in der örtlichen Finanzausstattung können auf die Dauer nicht hingenommen werden, well sich die Ansprüche der Bürger an die örtliche Verwaltung in Stadt und Land immer mehr angleichen. Es ist auf die Dauer nicht vertretbar, daß die Schulen oder die Straßen oder sonstige Gemeindeeinrichtungen deshalb weniger gut sein sollen, weil die betreffende Gemeinde steuerschwächer ist als eine andere.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Hier liegt die wichtigste Zukunftsaufgabe für die Gesetzgebung über den gemeindlichen Finanzausgleich.

(Zuruf von der CDU/CSU: Das heißt in den Ländern!)

Ein intensiverer Gemeindefinanzausgleich soll selbstverständlich nicht die Finanzausstattung aller Gemeinden auf einen einheitlichen Kopfbetrag ausgleichen. Der echte Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände ist nach Gemeindegrößengruppen recht verschieden und wird es immer bleiben. Diese Unterschiede sind der Ausdruck einer verschiedenen Wirtschafts- und Sozialstruktur, die auch in Zukunft zwischen Stadt und Land und zwischen den Städten bestehenbleiben wird. Eine nivellierende Angleichung von Bedarf und Deckung bei allen Gemeinden würde auch die Lebenskraft des Selbstverwaltungsgedankens aushöhlen und damit zu einer Verarmung des politischen Lebens führen.

(Abg. Dr. Dr. h. c. Dresbach: Sehr richtig!)

Jedoch muß das Ausmaß der heutigen Unterschiede der Finanzausstattung auf die Dauer verringert werden. Der Gemeindefinanzausgleich muß hier die Folgerungen aus der allgemeinen Veränderung der Wirtschafts- und Sozialstruktur und aus dem Wandel der Gemeinschaftsbedürfnisse in Stadt und Land ziehen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1960 7775
Staatssekretär Dr. Hettlage
Unter diesen Gesichtspunkten sind auch die Maßnahmen zu sehen, die im Zuge der geplanten Erleichterung bei der Gewerbesteuer zugunsten finanzschwacher Gemeinden ergriffen werden müssen,
Herr Abgeordneter Keuning, der Ausfall an Gewerbesteuer bei einem Steuerfreibetrag von 7200 DM bei Gewerbeerträgen bis 50 000 DM beträgt etwa 530 Millionen DM jährlich, nicht 1,8 Milliarden DM. Ich möchte auf diese berühmte — —

(Abg. Keuning: Aus dieser Summe werden dem Bund 45 Millionen DM und den Ländern 90 Millionen DM zufließen, und das aus Mitteln, die den Gemeinden genommen werden!)

— Die Mehreinnahmen bei der Einkommensteuer würden, beim Bund etwa 40 Millionen und bei den Ländern ungefähr 80 Millionen DM ausmachen.
Bei den meisten Gemeinden würde die beabsichtigte Erhöhung des Freibetrages auf 7200 DM bei einem Gewerbeertrag bis 50 000 DM nicht zu einer unzumutbaren Minderung des Gewerbesteueraufkommens führen; vielmehr würde nur das weitere Ansteigen des Gewerbesteueraufkommens gebremst. Bei einer Reihe von finanzschwachen Gemeinden würde der Ausfall jedoch besondere Ausgleichsmaßnahmen erfordern. Diesen Ausgleich zu schaffen ist nach der Verfassung Aufgabe der Länder. Die Finanzlage der Länder hat sich in den beiden letzten Jahren ungewöhnlich günstig entwickelt und wird sich weiter verbessern. Die Einnahmen der Länder wuchsen 1959 um 2,3 Milliarden DM. Sie werden 1960 abermals um 3 Milliarden DM steigen,

(Hört! Hört! in der Mitte.)

Nach neuesten Schätzungen werden sie 1961 sogar 3,8 Milliarden DM mehr als im Vorjahr erreichen. Das bedeutet, daß die Steuereinnahmen der Länder in drei Jahren insgesamt um 9,1 Milliarden DM gestiegen sind.

(Abg. Wienand: Und die des Bundes?)

— Die Einnahmen des Bundes sind in der gleichen Zeit um etwas über 10 Milliarden DM gestiegen. Unter diesen Umständen können die erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich eines unzumutbaren Gewerbesteuerausfalls, der mit etwa 250 Millionen DM geschätzt wird, von den Ländern nach unserer Meinung ohne besondere Schwierigkeiten getroffen werden.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Bei ihrer Gewerbesteuerinitiative geht die Bundesregierung davon aus, daß bei der Verabschiedung des Gesetzes der Ausgleich eines unzumutbaren Gewerbesteuerausgleichs für finanzschwache Gemeinden durch die Länder gesichert sein muß. Entsprechende Verhandlungen mit den Landesregierungen sind eingeleitet worden.
Das Grundgesetz verwehrt es dem Bundesgesetzgeber leider — ich sage ausdrücklich „leider" —, diese Fragen zu lösen. Die Regelung des Gemeindefinanzausgleichs ist nach dem Grundgesetz ausschließlich der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Angesichts der untrennbaren Verflechtung von Wirtschaft und Steuern und angesichts der finanzwirtschaftlichen Einheit der Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden erscheint diese Entscheidung des Grundgesetzes im Hinblick auf die zwischenzeitliche und künftige Entwicklung nicht sinnvoll.

(Beifall in der Mitte und rechts.)

Ein großer Finanz- und Steuerverbund zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, wie ihn die Weimarer Reichsverfassung mit einem wohlausgewogenen Überweisungs- und Ausgleichssystem kannte, würde den heutigen und künftigen Bedürfnissen besser dienen. Er gäbe den Gemeinden ihre Stellung als dritte selbständige Gruppe im System der bundesstaatlichen Finanzverfassung zurück.

(Beifall bei der SPD und FDP. — Zuruf von der CDU/CSU: Das ist dringend notwendig!)

Herr Abgeordneter Keuning, vor etwa anderthalb Jahren haben wir geprüft, ob eine Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer möglich sei. Die Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer war zur Weimarer Zeit das wichtigste Ausgleichsinstrument zwischen Reich, Ländern und Gemeinden. Es wäre erwünscht, wenn unser heutiges Finanzsystem eine ähnliche Überweisungssteuer mit Ausgleichsfunktionen hätte.

(Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

Wir haben damals mit den Ländern Fühlung genommen, um festzustellen, ob 'die erforderliche Verfassungsänderung Aussicht auf Annahme habe. Die Länder haben uns erklärt, daß sie einer solchen Verfassungsänderung, die eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Gemeinden herstellen würde, nicht zustimmen würden.

(Hört! Hört! bei der CDU/CSU.)

Eine umfassende kommunale Finanz- und Steuerreform, deren Programm nicht durch die Schranken der gegenwärtigen Finanzverfassung begrenzt werden darf, sollte daher alsbald in Angriff genommen werden. Sie setzt ein Zusammenwirken aller politischen Kräfte in Bund und Ländern voraus. Eine solche Reform muß sorgfältig vorbereitet werden und nimmt unvermeidlich längere Zeit in Anspruch. Da aber ein verstärkter Steuerkraftausgleich unter den Gemeinden nicht länger hinausgeschoben werden kann, sind Übergangsmaßnahmen der Länder auf dem Gebiet des gemeindlichen Finanzausgleichs im Rahmen der geltenden Finanzverfassung in der Zwischenzeit nicht zu entbehren.
Der Gemeindefinanzausgleich der Länder entspricht in seinen Grundzügen noch dem Schlüsselsystem der Vorkriegszeit und ist auf wesentlich geringere Steuerkraftunterschiede unter den Gemeinden abgestellt, als sie heute bestehen. Eine stärkere Ausrichtung des gesamten Gemeindefinanzausgleichs in den Ländern auf die Deckung des Finanzbedarfes der ,steuerschwachen Gemeinden ist deshalb - notwendig. Darüber hinaus muß erwogen werden, die steuerstarken Gemeinden, deren Finanzkraft weit über dem Durchschnitt ihrer Ge-
7776 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1960
Staatssekretär Dr. Hettlage
meindegruppe hinausgeht, zur Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben anderer Gemeinden und Gemeindegruppen heranzuziehen. Dieser Gedanke eines zwischengemeindlichen Finanzausgleichs kann nicht durch unmittelbare Zahlungen der steuerstarken an die steuerschwachen Gemeinden verwirklicht werden. Hierzu bedarf es vielmehr besonderer Einrichtungen der Länder, wie z. B. des Ausbaues einer Landesumlage, die in einigen Ländern schon zur Verstärkung der Landesfinanzmasse und damit mittelbar auch zugunsten einer größeren Ausgleichsmasse im Gemeindefinanzausgleich erhoben wird.
Ein Wort noch zu der Entwicklung der gemeindlichen Verschuldung. Sie kann ebenso wenig summarisch beurteilt werden wie die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel. Die Schuldenlast der Gemeinden insgesamt hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Das allein wäre Grund genug, die Entwicklung sorgfältig zu beobachten. Dabei fällt auf, daß der Zuwachs der Verschuldung im allgemeinen keineswegs bei den steuerschwachen Gemeinden und Städten am größten ist; vielmehr weisen gerade steuerstarke Städte eine außerordentlich hohe Verschuldung auf. Das mag darauf zurückzuführen sein, daß hohe Steuereinnahmen den Verschuldungsrahmen erweitern und die Verschuldungsgrenze hinaufschieben. Bei manchen finanzstarken Städten wäre es jedoch erwünscht, wenn sie sich bei der Neuaufnahme von Schulden stärkere Zurückhaltung auferlegen würden, weil die besonders konjunkturempfindlichen Gewerbesteuermehreinnahmen nicht in vollem Ausmaß als sichere Dekkung für den Schuldendienst angesehen werden können. Auch die Aufsichtsbehörden der Länder sollten bei der Genehmigung von Gemeindedarlehen in dem gleichen Sinne wirken. Es kann jedenfalls nicht allgemein gesagt werden, daß höhere Steuereinnahmen zur Verminderung der Kreditaufnahmen führen würden, weil die erhöhten Einnahmen zugleich die Möglichkeit geben, höhere Aufwendungen für den Schuldendienst zu leisten.
Die Schulden der Gemeinden betrugen am :31. März 1960 rund 12,4 Milliarden D-Mark. Die Bedeutung dieser Zahl wird dadurch beleuchtet, daß die vermögensunwirksamen Einnahmen der Gemeinden im Rechnungsjahr 1959 15,8 Milliarden D-Mark betrugen. Für die Gesamtheit der Gemeinden ist das Verhältnis zwischen Schuldenstand und einem Jahres-Soll der ordentlichen Deckungsmittel nicht zu beanstanden. Auch hier liegen aber die Verhältnisse örtlich außerordentlich verschieden. Bei nicht wenigen Gemeinden hat der Schuldenstand bereits eine kritische Höhe erreicht. Wo diese kritische Höhe im Einzelfall liegt, läßt sich nicht allgemein bestimmen. Einen gewissen Anhalt bietet das Verhältnis der jährlichen Nettoaufwendungen für den Schuldendienst zu den ordentlichen Dekkungsmitteln. Im Jahre 1958 haben die Gemeinden für den Schuldendienst rund 650 Millionen D-Mark aufgewendet, d. h. 4,5 v. H. ihrer ordentlichen Dekkungsmittel. Der Schuldendienst hat sich im Jahre 1958 gegenüber dem Vorjahr zwar um 200 Millionen D-Mark erhöht, jedoch entfallen davon 160 Millionen d. h. 80 v. H. auf höhere Tilgungsleistungen.
Unbeschadet begründeter Besorgnisse bei einzelnen Gemeinden gibt der gesamte Schuldenstand der Gemeinden noch keinen Anlaß zu allgemeinen Besorgnissen. Die Entwicklung muß jedoch von den hier verantwortlichen Landesregierungen und Gemeindeaufsichtsbehörden sorgfältig beobachtet werden.
Diese allgemeinen Überlegungen und Feststellungen über Stand und Entwicklung der Gemeindefinanzen lassen sich in Beantwortung der einzelnen Fragen der Großen Anfrage wie folgt zusammenfassen:
1. Die Gesamtentwicklung der Gemeindefinanzen ist günstig. Es besteht kein Anlaß zu der Befürchtung, daß die finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden von der Finanzentwicklung her beeinträchtigt würde. Auch ist das Anwachsen der gemeindlichen Verschuldung im Hinblick auf die ständige Steigerung der ordentlichen Deckungsmittel, vor allem der Steuern, im allgemeinen nicht beunruhigend.
2. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium darf erwartet werden, daß die Gemeinden ihre vermehrten und unaufschiebbaren Aufgaben, vor allem ihre Investitionen, ohne Erhöhung ihres Anteils am gesamten Steueraufkommen erfüllen können. Die Bundesregierung ist jedoch der Meinung, daß die bedenkliche Zunahme der Steuerkraftunterschiede unter den Gemeinden und Gemeindeverbänden schnelle und wirksamere Ausgleichsmaßnahmen der Länder im Rahmen des Gemeindefinanzausgleichs erfordert.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Eine teilweise Umschichtung der Steuereinnahmen zwischen den Gemeinden scheint dazu unentbehrlich. Das Grundgesetz versagt dem Bundesgesetzgeber und der Bundesregierung, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen.
3. Die Ausgewogenheit des Gemeindesteuersystems ist heute durch den übergroßen Anteil der Gewerbesteuer an den Deckungsmitteln und durch das Zurückbleiben der Grundsteuer gestört. Diese Entwicklung ist nicht nur durch das Ansteigen der Gewerbeerträge, sondern wesentlich auch dadurch bestimmt, daß die Einheitswerte für das Grundvermögen seit 1935 nicht neu festgesetzt sind.

(Abg. Dr. Dr. h. c. Dresbach: Sehr richtig!)

Im Rahmen eines neuen Bewertungsgesetzes ist eine Neubewertung des Grundbesitzes dringlich.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Dabei werden die besonderen Verhältnisse beim landwirtschaftlichen Grundbesitz zu würdigen sein. Inwieweit neue Einheitswerte zu einem höheren Grundsteueraufkommen führen, wird unter den Gesichtspunkten einer gerechten Steuerbelastung besonders zu prüfen sein. Der Entwurf eines neuen
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Dezember 1960 7777
Staatssekretär Dr. Hettlage
Bewertungsgesetzes sollte zu Beginn der neuen Legislaturperiode alsbald eingebracht werden.

(Zurufe von der SPD.)

Die Neubewertung des Grundbesitzes sollte nach der Auffassung der Bundesregierung eine allgemeine Überprüfung des gemeindlichen Steuersystems einleiten. Dabei wird der veränderten Stellung der Gemeinden im gesamten öffentlichen Aufgabenbereich Rechnung zu tragen sein. Das wichtigste Ziel einer umfassenden Neuordnung des gemeindlichen Steuersystems sollte sein, die Eigenverantwortung der Gemeinden für ihre Aufgaben und Ausgaben und deren Deckung in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten.
4. Eine Erstattung des Einnahmeausfalles, der den Gemeinden aus der Grundsteuerbefreiung für den sozialen und den steuerbegünstigten Wohnungsbau erwächst, ist nicht gerechtfertigt. Die Förderung des Wohnungsbaues ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden. Für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues sind in den Jahren 1950 bis 1959 aus öffentlichen Quellen insgesamt 28,7 Milliarden D-Mark aufgewendet worden. Davon entfallen 18,7 Milliarden D-Mark auf den Bund — einschließlich Lastenausgleich und Kohlenabgabe —, 6,8 Milliarden D-Mark auf die Länder und 3,2 Milliarden D-Mark auf die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Mindereinnahmen der Gemeinden an der Grundsteuer werden für den gleichen Zehnjahreszeitraum auf etwa 1,5 Milliarden
D-Mark geschätzt. Diese zeitlich begrenzten Mindereinnahmen bei der Grundsteuer stellen einen Beitrag der Gemeinden zur Förderung des Wohnungsbaues dar, der angesichts der Leistungen des Bundes für den gleichen Zweck zumutbar scheint.
5. Artikel 106 des Grundgesetzes gestattet dem Bund nicht, die Gemeinden am Aufkommen von Bundessteuern zu beteiligen. Nach geltendem Verfassungsrecht können die Gemeinden nur an Landessteuern beteiligt werden; dabei ist der Gemeindeanteil durch Gesetz festzulegen. Nach der Grundkonzeption unserer heutigen Finanzverfassung soll es keinen vertikalen Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geben. Eine Änderung dieser Grundkonzeption haben die Länder mehrfach, vor allem bei der Neuordnung der Finanzverfassung im Jahre 1955, entschieden abgelehnt.
Der Bundesminister der Finanzen hat in seinen Haushaltsreden mehrfach darauf hingewiesen, daß die heutige Finanzverfassung den künftigen finanziellen und politischen Bedürfnissen des Bundes nicht entspricht. Die Zwischenlösung der Finanzverfassung von 1955 kann nicht als endgültig anerkannt werden. Eine Neuordnung der Finanzverfassung ist unausweichlich. Eine grundlegende kommunale Finanz- und Steuerreform muß ein wesentlicher Bestandteil dieser umfassenderen Neuordnung sein. Sie ist jedoch noch nicht verhandlungs- und entscheidungsreif. Außerdem fehlen zur Zeit die politischen Voraussetzungen für ihre Verwirklichung.

(Beifall bei der CDU/CSU und bei der FDP.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort zur Begründung des FDP-Gesetzentwurfs Drucksache 2118 hat Herr Abgeordneter Dr. Imle.