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    Deutscher Bundestag 134. Sitzung Bonn, den 7. Dezember 1960 Inhalt Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Kinat (Spork), Maier (Mannheim) und Dr. Krone 7615 A Mandatsniederlegung des Abg. Brüns . 7615 B Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1959 . . . 7615 B Fragestunde (Drucksachen 2266, 2275) Fragen der Abg. Müller-Hermann und Seuffert: Deutsches Privatvermögen in den USA Dr. von Brentano, Bundesminister 7616 A, B, C Müller-Hermann (CDU/CSU) . 7616 A, B Erler (SPD) 7616 C Frage des Abg. Rehs: Hilfe für die c Ölvergifteten in Marokko Dr. von Brentano, Bundesminister 7616C,D, 7617A Rehs (SPD) . . . . . . 7616D, 7617 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Ladung des Frachters LAS PALMAS Dr. von Brentano, Bundesminister 7617A, B, C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 7617 B, C Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) : Wasserübungsplatz bei Haufelde an der Oberelbe Dr. Hölzl, Staatssekretär 7617 D Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Geographieunterricht auf den höheren Schulen Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 7618 A Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Versorgungszahlungen in Fällen wie dem des früheren Staatssekretärs Schlegelberger Dr. Anders, Staatssekretär 7618 B, C, 7619 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 7618 C, D, 7619 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Gesetzesänderungen zwecks Automatisierung in Verwaltung und Wirtschaft Dr. Hölzl, Staatssekretär 7619 B Frage des Abg. Dürr: Vermögen der ehemaligen KPD . . . 7620 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Formulare beim zollfreien Austausch der Montangüter Dr. Hettlage, Staatssekretär 7620 A, C, D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7620 C Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Konjunkturpolitische Gesetzgebung Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7620 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7621 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Bundesbeauftragter für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung Dr. Hettlage, Staatssekretär 7621 A, C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7621 C Ritzel (SPD) . .. 7621 D Frage des Abg. Baier (Mosbach) : Schmuggel durch Kraftfahrer Dr. Hettlage, Staatssekretär . 7622 A, B Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 7622 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen): Umsatzbesteuerung von Trinkmilch Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7622 C Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 7622 C Frage des Abg. Rimmelspacher: Pensionskasse Deutscher Eisenbahner und Straßenbahner Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7622 D Frage des Abg. Müller (Erbendorf) : Kontingentierung der Braunkohlenbriketts Dr. Westrick, Staatssekretär 7622 D, 7623 B Müller (Erbendorf) (SPD) 7623 B Frage der Abg. Frau Döhring (Stuttgart): Denkschrift über die wirtschaftliche Situation der Familien Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 7623 C, 7624 A Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) : 7623 C, D Frage des Abg. Freiherr von Mühlen: Leistungen an die Kriegsopfer Blank, Bundesminister 7624 A Frage des Abg. Döring: Werbeinserat der Bundeswehr in der Zeitschrift „Student im Volk" Strauß, Bundesminister . . . . 7624 B Frage der Abg. Mischnick und Rimmelspacher: Verordnung zur Durchführung des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Strauß, Bundesminister 7624 C Frage des Abg. Dr. Bechert: Unfälle auf dem Schießplatz Bruchhausen Strauß, Bundesminister . . . . . 7624 D Dr. Bechert (SPD) . . . . . . . 7624 D Frage des Abg. Dr. Bechert: Beseitigung des Atommülls Dr.-Ing. Balke, Bundesminister 7625 A, C, D 7626 A Dr. Bechert (SPD) . . . . . . . 7625 B Memmel (CDU/CSU) . . . . . . 7626 A Frage des Abg. Dr. Bechert: Erzeugung künstlichen Regens Dr.-Ing. Balke, Bundesminister 7626 B, C, D Dr. Bechert (SPD) . . . . . 7626 B, C Sammelübersicht 27 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 2239) . . . . . 7626 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksache 2218) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 2262) — Zweite und dritte Beratung — Hansing (SPD) . . . . 7627 A, 7633 B Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 7627 D Kühlthau (CDU/CSU) . . 7629 A, 7634 B, 7636 B, 7637D Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 7631 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7632 D, 7637 A Kühn (Bonn) (FDP) . 7635 A, 7637 D Dr. Schranz (DP) . . . . . . . . 7638 A Entwurf eines Aktiengesetzes und Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksache 1915) — Erste Beratung — in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Publizität von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SPD) (Drucksache 2278) — Erste Beratung — und dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Minderheiten in Kapitalgesellschaften (SPD) (Drucksache 2279) — Erste Beratung Schäffer, Bundesminister 7638 C Dr. Dr. Heinemann (SPD) 7642 B, 7651 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 III Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 7644 A Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . 7656 B Deringer (CDU/CSU) . . . .. . . 7658 D Dr. Deist (SPD) . . . . . . . 7666 A Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . 7670 B Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 7672 B Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 11. Mai 1959 mit der Republik Kolumbien über den gegenseitigen Schutz von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst (Drucksache 1596); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2259) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 7650 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. März 1960 mit der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (Drucksache 2061); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2260) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 7651 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2209); Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2243) — Zweite und dritte Beratung — 7651 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2280) — Erste Beratung — . . . . . . . . 7651 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104); Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache 2228) - Zweite und dritte Beratung — Börner (SPD) . . 7677 C, 7682 B, 7678 B Büttner (SPD) 7678 C, 7686 A Stingl (CDU/CSU) 7679 B, 7680 D, 7691 C Dr. Schellenberg (SPD) . 7680 A, 7681 B, 7682 A, 7685 C, 7692 A, 7696 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 7681 C, 7682 A, 7686 C, 7688 C Dr. Bärsch (SPD) . . . . 7682 C, 7697 B Frau Friese-Korn (FDP) . . . . . 7684 C Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . . 7684 D Frau Korspeter (SPD) 7687 C Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) . 7689 B Geiger (Aalen) (SPD) 7689 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . 7693 C Horn (CDU/CSU) . . . . . . 7694 D Entwurf eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1961 (Drucksache 2220); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 2271) — Zweite und dritte Beratung — . . . 7698 A Entwurf eines Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1961 und 1962 (CDU/CSU) (Drucksache 2208) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 2268, zu 2268) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dahlgrün (FDP) 7698 B Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland (Drucksache 2233) — Erste Beratung — 7698 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2232) — Erste Beratung — 7698 D Entwurf eines Gesetzes über die Beschaffenheit von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie dafür bestimmte Detergentien (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Margulies, Jacobi, Dr. Elbrächter, Geiger [München] u. Gen.) (Drucksache 2225) — Erste Beratung — 7698 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Juli 1959 mit der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts-und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Drucksache 2234) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 7699 A Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 mit den Vereinigten Staaten von Amerika über deutsche Dollarbonds (Drucksache 2248) — Erste Beratung — 7699 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes (Drucksache 2253) — Erste Beratung — . . . 7699 B IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung der Bevölkerung usw. (Volkszählungsgesetz 1961) (Drucksache 2255) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 7699 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gaststättengesetzes (SPD) (Drucksache 2207) — Erste Beratung — 7699 C Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Warmbreitband) (Drucksache 2238) 7699 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7699 D Anlagen 7701 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7615 134. Sitzung Bonn, den 7. Dezember 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 133. Sitzung, Seite 7609 B Zeile 13 statt „grundsätzliche Vorlage": Grundsätze der Vorlagen. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Bergmann 10. 12. Blöcker 9. 12. Dr. Bucerius 9. 12. Diebäcker 7. 12. Drachsler 7. 12. Dr. Eckhardt 7. 12. Eilers (Oldenburg) 9. 12. Faller 7. 12. Geiger (München) 9. 12. Dr. Greve 9. 12. Günther 8. 12. Hilbert 9. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 9. 12. Hoogen 7. 12. Dr. Imle 7. 12. Dr. Knorr 7. 12. Kramel 8. 12. Lohmar 7. 12. Maier (Freiburg) 31. 12. Majonica 7. 12. Dr. Martin 7. 12. Dr. Mende 9. 12. Dr. Menzel 31. 12. Dr. Preusker 9. 12. Ramms 9. 12. Rasner 7. 12. Frau Dr. Rehling 9. 12. Ruhnke 17. 12. Scheel 9. 12. Seither 9. 12. Stiller 7. 12. Storch 10. 12. Wagner 9. 12. Wehner 9. 12. Weimer 7. 12. Winkelheide 9. 12. Dr. Winter 7. 12. Wittrock 7. 12. b) Urlaubsanträge Bauer (Wasserburg) 17. 12. Dr. Böhm 31. 12. Demmelmeier 17. 12. Dopatka 17. 12. Funk 16. 12. Höfler 17. 12. Killat (Unterbach) 12. 12. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Lermer 14. 12. Neubauer 31. 12. Pohle 31. 12. Stenger 31. 12. Anlage 2 Der Bundesminister der Finanzen V B/3 - F 7530 - 2/60 II B/4 - Wo 0280 - 52/60 Bonn, den 17. November 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Betr.: Gemeinnützige Wohnungsbau AG GroßBerlin (Gewobag) ; hier: Kapitalerhöhung um 1 Mio DM durch das Land Berlin im Rechnungsjahr 1960 Bezug: § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Reichshaushaltsordnung Das Land Berlin hat beantragt, ihm weitere junge Anteile der Gewobag im Nennwert von 1 Mio DM (aus einer weiteren Kapitalerhöhung um 1 Mio DM im Rechnungsjahr 1960) zu überlassen. Im vorliegenden Fall wird die sinngemäß anzuwendende Wertgrenze nach Anlage 3 zu § 57 RWB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1960 nicht überschritten. Einer Zustimmung des Bundesrats und des Deutschen Bundestages gemäß § 47 Abs. 3 RHO bedarf es daher nicht. Ich habe dem vorgenannten Antrag gemäß § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 RHO zugestimmt. Da Bundesrat und Bundestag früheren Anträgen in gleicher Sache, bei denen die genannte Wertgrenze überschritten wurde, zugestimmt haben, darf ich bitten, von meiner Zustimmung zu dem Vorhaben Kenntnis zu nehmen. Nach Durchführung des Vorhabens wird das Kapital der Gewobag 12,7 Mio DM, der Anteil des Bundes 4 Mio DM = 31,5 v. H., der Anteil der Stiftung für Forschung im Wohnungs- und Siedlungswesen 1 Mio DM = 7,8 v. H. und der Anteil des Landes Berlin 7,7 Mio DM = 60,7 v. H. betragen. In Vertretung Dr. Hettlage Anlage 3 Umdruck 723 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über 7702 Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen 2218, 2262). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Tabelle zu § 1 Abs. 2 (Anlage 2) wird durch folgende Tabelle ersetzt: ,,Tarifklasse Zu der Tarifklasse Ortsklasse Stufe Stufe Stufe 3 gehören Besoldungsgruppen 1 2 (bei einem kinderzuschlagsberechtigten Kind) Monatsbeträge in DM S 232 289 310 Ia B 7 bis B 11 A 197 248 268 B 162 207 225 A 15 und A 16, S 180 234 255 Ib B 1 bis B 6 1 A 151 199 219 B 122 164 182 S 150 196 216 II A 11 bis A 14 A 127 167 187 B 104 138 158 S 128 166 186 III A 7 bis A 10 A 108 142 162 B 89 118 137 S 118 153 174 IV A l bis A 6 A 101 133 153 B 84 111 129 Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar für das zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 27 DM, in Ortsklasse A um je 25 DM, in Ortsklasse B um je 22 DM, für das sechste und die weiteren Kinder in Ortsklasse S um je 35 DM, in Ortsklasse A um je 33 DM, in Ortsklasse B um je 29 DM. 2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: , 2a (1) Nach § 21 des Bundesbesoldungsgesetzes wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Weihnachtszuwendungen Die Beamten, denen laufende Bezüge für den Monat Dezember eines Jahres in voller Höhe zustehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung. Das gleiche gilt für Versorgungsempfänger, die für den Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge erhalten. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Höhe der Weihnachtszuwendungen wird jährlich durch den Haushaltsplan bestimmt." (2) In § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Worte „in den §§ 10 und 21" ersetzt durch die Worte „in den §§ 10, 21 und 21 a".' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 725 Änderungsantrag der Abgeordneten Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen 2218, 2262) . Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 werden die Worte „1. Januar 1961" durch die Worte „1. Dezember 1960" ersetzt. Bonn, den 6. Dezember 1960 Kühn (Bonn) Dr. Mießner Frau Friese-Korn Eilers (Oldenburg) Kreitmeyer Dr. Kohut Anlage 5 Umdruck 724 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104, 2228). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geldleistungen zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst vervielfältigt mit 1,1847, wenn sich der Unfall ereignet hat vor dem 1. Januar 1958, 1,1166, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1958, 1,054, wenn sich der Unfall ereignet hat dm Jahre 1959." 2. In § 2 wird Absatz 3 gestrichen. 3. Im Dritten Teil „Änderungen der Reichsversicherungsordnung" wird vor § 6 folgender § 5 a eingefügt: ,§ 5 a § 545 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Als Arbeitsunfall gilt auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 537 bis 540 genannten Tätigkeiten er- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7703 leidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind. (2) Die Träger der Unfallversicherung sollen eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unternehmer und Ärzte, 2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten, 3. die Gebühren, welche die Träger der Unfallversicherung für die ärztliche Anzeige von Berufskrankheiten, die Vornahme von Untersuchungen und die Erstattung von Gutachten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu entrichten haben, 4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres Wiederauflebens oder ihrer Verschlimmerung. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen können." 4. Hinter § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt: ,§ 7 a In § 563 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung werden die Worte „höchstens jedoch 9000 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „höchstens jedoch 12 000 Deutsche Mark".' 5. Hinter § 7 a wird folgender neuer § 7 b eingefügt: ,§ 7 b In § 588 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: „Die Witwenrente beträgt zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder solange sie mindestens ein nach § 591 waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist. Die Berufsunfähigkeit muß mindestens drei Monate bestehen." ' 6. Hinter § 9 wird folgender neuer § 9 a eingefügt: ,§ 9 a Hinter § 596 der Reichsversicherungsordnung wird ein § 597 mit folgender Fassung eingefügt: „§ 597 (1) Für die Anpassung der Leistungen in Geld, deren Berechnung auf dem Jahresarbeitsverdienst beruht, gelten die §§ 1272 bis 1275 entsprechend. (2) Der Sozialbeirat nach § 1274 wird um je einen Vertreter der gegen Arbeitsunfall Versicherten und der Unternehmer erweitert. Das Vorschlagsrecht für diese Mitglieder steht den Vorständen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gemeinsam zu. Das Vorschlagsrecht entfällt, falls die genannten Vereinigungen nicht binnen einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vorschlag eingereicht haben." ' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 728 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104, 2228). Der Bundestag wolle beschließen: Im Dritten Teil „Änderungen der Reichsversicherungsordnung" wird vor § 6 folgender § 5 a eingefügt: ,§ 5 a § 545 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 537 bis 540 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind. (2) Die Träger der Unfallversicherung können eine Krankheit wie eine Berufskrankheit entschädigen, wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, aber nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unternehmer und Ärzte, 2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten, 3. die Gebühren, welche die Träger der Unfallversicherung für die ärztliche Anzeige von Berufskrankheiten, die Vornahme von Untersuchungen und die Erstattung von Gutachten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu entrichten haben, 4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres Wiederauflebens oder ihrer Verschlimmerung. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen können.' ' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Holger Börner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausführungen des Herrn Kollegen Becker veranlassen uns, noch einmal in diese Thematik einzugreifen. Herr Kollege Becker, es ist nicht die entscheidende Frage, wie viele von den betreffenden Berufsgenossenschaften erfaßten Personen mehr als 750 DM verdienen. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob man es sozialpolitisch verantworten kann, daß auch nur einmal rdurch eine solche gesetzliche Fassung Unrecht geschieht.
    Ich darf Ihre Ausführungen hinsichtlich des Personenkreises noch ergänzen. Es handelt sich nicht nur um die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, es handelt sich z. B. auch um die Berufsgenossenschaft des Einzelhandels, es handelt sich nach ,dieser Liste um die Berufsgenossenschaft der Verwaltungen, es handelt sich vor allem um die norddeutsche und um die süddeutsche Holzberufsgenossenschaft. Das sind immerhin Wirtschaftszweige — wenn ich nur den Einzelhandel ,als ein Problem herausgreife —, für die nach unserer Meinung die schon in der Vorlage der Bundesregierung vor ,drei Jahren gewünschte Fassung notwendig ist.
    Für uns gilt das Argument, daß man es der Selbstverwaltung überlassen könne, nicht. Ich habe schon vorhin einmal gesagt: Es ist entscheidend, hier ,die Gesamtverantwortung des Parlaments für eine Frage klarzustellen.

    (Abg. Ruf; Die Verantwortung ist klar gegeben!)

    Ich möchte noch einmal an die Anhörung der Sachverständigen erinnern. Sie werden doch zugeben, ,daß Herr Dr. Lauterbach in seinen Ausführungen vor dem Ausschuß ganz ,deutlich erklärt hat, daß sich auf der internationalen Ebene eine Verbindung von Liste und Generalklausel andeutet und daß man in der deutschen Rechtsetzung keinesfalls hinter ,diese Bestrebungen zurückgehen sollte. Ich meine: Wenn Sie sich heute nicht für den Änderungsantrag der SPD entscheiden, so ist das eine bedauerliche Rückentwicklung in einer sozialrechtlichen Frage, die schon 1957 von der Bundesregierung in klarer Sicht der kommenden Entwicklung angesprochen worden ist.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag der SPD Umdruck 724 Ziffer 4 zustimmen will, gebe bitte das Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich rufe nunmehr ,den Änderungsantrag Umdruck 724 Ziffer 5 auf. Das Wort zur Begründung hat Frau Korspeter.

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    Rede von Lisa Korspeter


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Meine Fraktion beantragt unter Ziffer 5 des Umdrucks 724 eine Verbesserung der Witwenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dem ersten Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, das am 1. Januar 1957 in Kraft getreten ist, erhält die Witwe eines verunglückten Ehemannes eine Witwenrente von einem Fünftel des Jahrearbeitsverdienstes und eine Rente von zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe entweder das 45. Lebensjahr vollendet oder wenn sie durch Krankheit wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hat. Bei der Bemessung der Witwenrente wird also — ich bitte, das genau zu beachten — keine Rücksicht darauf genommen, ob die Witwe Kinder zu betreuen hat oder nicht. Wir halten diese Regelung nicht für richtig, ja, wir halten sie eigentlich für familienfeindlich.

    (Beifall des Abgeordneten Börner.)

    In vielen Fällen ist es als sicher anzunehmen, daß die Mutter auf Grund dieser ungünstigen Regelung gezwungen ist, einer außerhäuslichen Erwerbsarbeit nachzugehen, um für ihre Kind oder für ihre Kinder in einigermaßen ausreichender Weise überhaupt sorgen zu können. Mit der jetzigen schlechten Regelung der Bemessung der Witwenrente honorieren wir also in keiner Weise die Leistung, die die Witwe als Mutter vollbringt, sondern wir zwingen sie, trotz ihrer Aufgabe, die sie als Mutter zu leisten hat, in die außerhäusliche Erwerbsarbeit. Die Kinder müssen in diesen Fällen Vater und Mutter entbehren, den Vater durch den tödlichen Unfall, die Mutter durch die außerhäusliche Erwerbsarbeit. Es ist aber eines der Grundprinzipien unserer Familienpolitik, daß keine Mutter gezwun-
    7688 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960
    Frau Korspeter
    gen sein darf, aus wirtschaftlichen Gründen einer Erwerbsarbeit nachzugehen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Die jetzige schlechte Regelung der Witwenrente verlangt aber geradezu zwangsläufig eine Erwerbsarbeit der Mutter.
    Aus der Grundhaltung in dieser Frage ist unser Antrag zu verstehen. Wir schlagen vor, die Sätze 2 und 3 des § 588 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung wie folgt zu fassen:
    Die Witwenrente beträgt zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder solange sie mindestens ein nach § 591 waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder berufsunfähig ... oder erwerbsunfähig ... ist. ...
    Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß derselbe Vorschlag, den wir Ihnen heute unterbreiten, bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten war, und zwar des Gesetzentwurfs, den wir leider nicht bis zu Ende beraten haben und an dessen Stelle der heute zur Beratung anstehende Gesetzentwurf mit einigen dringenden Fragen vorab verabschiedet werden soll. Wir halten diese Regelung für dringend genug, um sie heute in dieses Gesetz einzubeziehen.
    Die Bundesregierung hat bei der Begründung des soeben erwähnten Gesetzentwurfs auch zu dieser Frage auf die Regelung in der Rentenversicherung hingewiesen, und wir schließen uns dieser Begründung an. Auch hiernach erhält eine Witwe, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet hat oder wenn sie mindestens für ein waisenrentenberechtigtes Kind zu sorgen hat, eine erhöhte Witwenrente. Ich glaube, jeder, der sich mit dieser Frage befaßt, muß diese Regelung als gerecht und angemessen anerkennen. Ich darf wohl mit Recht sagen: es ist allerhöchste Zeit, daß wir die Witwe eines tödlich Verunglückten bei der Bemessung der Witwenrente nach den gleichen Prinzipien behandeln, wie das in der Rentenversicherung geschieht.
    Sie haben, meine Herren und Damen von der CDU, leider im Ausschuß unseren Antrag abgelehnt, genauso, wie Sie alle übrigen Anträge von uns abgelehnt haben, und zwar mit der formellen Begründung, daß die Überschrift Ihres Gesetzentwurfs „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung" Ihre Zustimmung zu unseren Anträgen nicht zulasse, da Sie sich an die Überschrift Ihres Gesetzes halten wollten.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Sie haben diesen unseren Antrag im Ausschuß zwar abgelehnt, meine Herren und Damen von der CDU; aber Sie haben trotz der Ablehnung erklärt, daß Sie sich Ihre Haltung noch einmal überlegen wollten. Ich glaube, es ist einfach unmöglich, daß Sie auch heute wieder diesen Antrag auf eine Verbesserung
    der Witwenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung mit dieser formellen Begründung ablehnen.

    (Zustimmung hei der SPD.)

    Ich halte es auch für unmöglich, die Witwen darauf zu vertrösten, daß Sie es vielleicht 1962, oder wann es ist, regeln wollen. Bei der Erhöhung der Witwenrente, die wir beantragen, handelt es sich vielmehr um eine dringend notwendige Verbesserung von Geldleistungen, und zwar für Witwen, die Kinder zu versorgen haben und die durch den tödlichen Unfall ihres Mannes wohl am stärksten betroffen sind. Wir hoffen deshalb sehr, daß Ihre Überlegungen, meine Herren und Damen, dazu geführt haben, daß Sie heute unserem Antrag zustimmen werden, damit wir auch in der gesetzlichen Unfallversicherung zu einer gerechten Regelung für die Witwenrenten kommen. Wir dürfen nicht weiterhin eine Regelung dulden, die man nur als familienfeindlich bezeichnen kann.

    (Beifall bei der SPD.)