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Ich beantworte die Frage des Herrn Abgeordneten Büttner wie folgt:
Auf Mietverhältnisse bei Wohnungen, die der Preisbindung unterliegen, findet auch das Mieterschutzgesetz Anwendung. Soweit für solche Wohnungen eine höhere Miete verlangt wird, als sie nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, insbesondere nach dem Abbaugesetz, braucht der Mieter dem nicht stattzugeben. Er setzt sich auch nicht der Gefahr einer Kündigung aus, da solche Mietverhältnisse gegen den Willen des Mieters nur im Wege der Mietaufhebungsklage nach dem Mieterschutzgesetz aufgelöst werden können. Diese Klage ist nur aus bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Gründen zulässig.. Zu denen gehört naturgemäß eine ungesetzliche Mietforderung nicht.
Im Falle von Mietverhältnissen bei nicht preisgebundenen Wohnungen, die unter Mieterschutz stehen, ist gegen den Willen des Mieters nur eine Mieterhöhung auf eine angemessene Miete möglich, die gesetzlich näher festgelegt ist. Höhere Mietforderungen kann der Mieter wegen des Mieterschutzes hier ebenfalls ablehnen, ohne sich der Gefahr einer Kündigung auszusetzen.
Bei nicht preisgebundenen Wohnungen, die keinen Mieterschutz haben, richten sich die Miethöhe und die Möglichkeit einer Kündigung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Soweit danach eine Kündigungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt, braucht sich der Mieter naturgemäß auf eine Änderung des Vertrages hinsichtlich des Mietzinses nicht einzulassen. Auch nach einer wirksamen Kündigung eines solchen Mietverhältnisses bei einer Wohnung, bei der kein Mieterschutz besteht, kann der Mieter immer noch einen zeitweiligen Schutz durch Gewährung einer Räumungsfrist oder durch Vollstreckungsschutz bekommen.