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    Deutscher Bundestag 128. Sitzung Bonn, den 21. Oktober 1960 Inhalt: Begrüßung von Abgeordneten aus den Parlamenten von Nigeria und Kenia . . . 7397 A Fragestunde (Drucksachen 2131 [neu], zu 2131 [neu]) Frage des Abg. Junghans: Rechtsverordnung betr. Sonntagsarbeit in der Eisen- und Stahlindustrie Blank, Bundesminister 7379 C Frage des Abg. Dürr: Wörterbücher für Sprachen der Entwicklungsländer Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 7379 D Frage des Abg. Dr. Kohut: Beteiligung des Bundesjustizministers an der „Deutschland-Fernseh-GmbH" Dr. Schröder, Bundesminister . . 7380 B, C, 7381 A, B, C Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . . 7380 C Wittrock (SPD) 7380 C, D Jahn (Marburg) (SPD) 7381 A Erler (SPD) 7381 B Frage des Abg. Kurlbaum: Besprechung des Bundeskanzlers mit der Industrie, Frage der Umsatzausgleichsteuer Dr. Schröder, Bundesminister . . 7381 C, D, 7382 A Kurlbaum (SPD) . . . . . . . . 7381 C Dr. Mommer (SPD) . . . 7381 D, 7382 A Frage des Abg. Dr. Deist: Besprechung des Bundeskanzlers mit der Industrie in Abwesenheit des Bundeswirtschaftsministers Dr. Schröder, Bundesminister 3382 A, B, C, D, 7383 B Dr. Deist (SPD) . . . . . . . 7382 B, C Dr. Arndt (SPD) . . . . 7382 D, 7383 A Frage des Abg. Rehs: Auszählungen aus der statistischen Erfassung der Vertriebenenausweisanträge Dr. Schröder, Bundesminister . 7383 B, C Rehs (SPD) . . . . . . . . . 7383 C, D Frage des Abg. Hamacher: Auswertung der Ergebnisse in dem Ermittlungsverfahren gegen Eichmann Schäffer, Bundesminister . . . . 7384 A, C Hamacher (SPD) . . . . . . . . 7384 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Oktober 1960 Frage des Abg. Windelen: Patentschutz für Erfindungen aus der Bundesrepublik in den Ostblockländern Schäffer, Bundesminister . . . . . 7384 C Frage des Abg. Windelen: Patentschutz für Anmeldungen aus den Ostblockländern Schäffer, Bundesminister . . . . . 7384 D Frage des Abg. Eschmann: Auflösung des Verwaltungsstabes für die deutschen Dienstgruppen bei der US-Luftwaffe Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 7385 A, B Eschmann (SPD) 7385 A Frage des Abg. Dröscher: Flugplatz bei Bad Kreuznach Dr. Hettlage, Staatssekretär 7385 B, C, D Dröscher (SPD) 7385 C, D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Wertfortschreibungsgrenze im Bewertungsrecht Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7386 A Frage des Abg. Ritzel: Ausprägung von Goldmünzen Dr. Hettlage, Staatssekretär 7386 B, C, D Ritzel (SPD) . . . . . . . 7386 C, D Dr. Fritz (Ludwigshafen) (CDU/CSU) 7386 D Frage des Abg. Keller: Finanzierungshilfe für den Bau des Düsenverkehrsflugzeuges HBF 314 Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 7387 A Keller (FDP) 7387 A Frage des Abg. Murr: Preisunterschiede bei Dieselkraftstoffen Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 7387 B, C Murr (FDP) . . . . . . . . . 7387 C Frage des Abg. Murr: Preisunterschiede bei Düngemitteln Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 7387 C, 7388 A Murr (FDP) 7388 A Frage des Abg. Dr. Mommer: Ausführungen des Bundesernährungsministers über die Agrarpolitik Dr. Sonnemann, Staatssekretär 7388 A, B, C, 7389 A, C Dr. Mommer (SPD) 7388 B Frau Strobel (SPD) 7388 C Kriedemann (SPD) . . . 7388 D, 7389 B Frage des Abg. Murr: Standort der Bundesanstalt für Fleischforschung Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 7389 D, 7390 B, C, D, 7391 A, B Murr (FDP) 7390 B, D Herold (SPD) 7390 C Mattick (SPD) . . . . . . . . 7391 A, C Antrag betr. Schäden im deutschen Tabakbau infolge Auftretens der Blauschimmelkrankheit (Drucksache 2072 [neu]) Leonhard (CDU/CSU) 7391 C Dr. Rutschke (FDP) . . . 7392 A, 7396 C Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 7396 A Dr. Bucher (FDP) . . . 7396 B, 7399 B Rimmelspacher (SPD) 7398 B Leicht (CDU/CSU) . . . 7398 C, 7399 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 23 (Drucksache 2062) und in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 24 des Ausschusses für Petitionen (Drucksache 2125) Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) 7400 A, 7403 D Memmel (CDU/CSU) 7403 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (Drucksache 2037) - Erste Beratung — Schäffer, Bundesminister 7404 A Dr. Kanka (CDU/CSU) 7409 A Jahn (Marburg) (SPD) 7412 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 7414 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Oktober 1960 III Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union (Drucksache 2071) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 7418 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (Drucksache 2081) — Erste Beratung • — 7418 C Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Drucksache 2067) — Erste Beratung — . . . 7418 D Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2097 [neu]) — Erste Beratung — . . . . . 7418 D Antrag betr. Veräußerung des bundeseigenen Grundstücks in Köln, Sachsenring 69, an die Firma Farbwerke Hoechst AG in Frankfurt (Main)-Hoechst (Drucksache 2064) 7418D Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1957 — Einzelplan 20 — (Drucksache 1381, 2073) 7419 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1960 (Drucksache 2076, Umdruck 551 [neu]) 7419 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Afghanistan über den Luftverkehr (Drucksache 1830) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 2083) — Zweite und dritte Beratung — 7419 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. September 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über den Luftverkehr (Drucksache 1832); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 2084) — Zweite und dritte Beratung — 7419 C Antrag betr. Ernteschäden 1960 (CDU/CSU) (Drucksache 2095) 7419 D Nächste Sitzung 7419 D Anlagen 7421 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Oktober 1960 7379 128. Sitzung Bonn, den 21. Oktober 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach 21. 10. Altmaier 23. 10. Dr. Atzenroth 21. 10. Bach 21. 10. Bauer (Wasserburg) 29. 10. Frau Berger-Heise 21. 10. Fürst von Bismarck 21. 10. Dr. Böhm 22. 10. Börner 21. 10. Frau Brauksiepe 21. 10. Dr. Brecht 21. 10. Dr. Burgbacher 21. 10. Demmelmeier 21. 10. Dr. Dollinger 21. 10. Dowidat 21. 10. Eberhard 21. 10. Eilers (Oldenburg) 21. 10. Engelbrecht-Greve 21. 10. Dr. Friedensburg 21. 10. Funk 21. 10. Dr. Furler 21. 10. Dr. Gleissner 21. 10. Dr. Götz 21. 10. Dr. Greve 21. 10. Freiherr zu Guttenberg 21. 10. Dr. Fleck (Rottweil) 21. 10. Frau Herklotz 21. 10. Höhmann 21. 10. Illerhaus 21. 10. Jacobi 22. 10. Dr. Jordan 21. 10. Jürgensen 31. 10. Frau Keilhack 21. 10. Kemmer 21. 10. Dr. Kempfler 21. 10. Kinat (Spork) 21. 10. Koenen (Lippstadt) 23. 10. Frau Korspeter 21. 10. Kramel 21. 10. Krammig 31. 10. Freiherr von Kühlmann-Stumm 21. 10. Lantermann 21. 10. Dr. Löhr 21. 10. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 21. 10. Maier (Freiburg) 31. 10. Margulies 21. 10. Dr. Martin 21. 10. Mengelkamp 21. 10. Mensing 21. 10. Dr. Menzel 22. 10. Mischnick 21. 10. Müller (Worms) 21. 10. Neuburger 21. 10. Dr. Pflaumbaum 21. 10. Pohle 31. 10. Frau Dr. Rehling 22. 10. Dr. Reinhard 21. 10. Dr. Reith 21. 10. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Reitz 21. 10. Sander 21. 10. Scheel 21. 10. Schlick 21. 10. Schneider (Hamburg) 21. 10. Dr. Schneider (Saarbrücken) 21. 10. Schultz 21. 10. Dr. Schwörer 21. 10. Seuffert 21. 10. Stahl 21. 10. Stenger 15. 11. Storch 21. 10. Sträter 22. 10. Struve 21. 10. Wacher 21. 10. Wagner 21. 10. Walter 21. 10. Weimer 21. 10. Weinkamm 21. 10. Dr. Winter 21. 10. Wittmer-Eigenbrodt 22. 10. b) Urlaubsanträge Frau Kettig 11. 11. Kraus 31. 10. Dr. Kreyssig 28. 10. Lermer 7. 11. Frau Schmitt (Fulda) 28. 10. Schütz (Berlin) 8. 11. Dr. Vogel 30. 10. Werner 28. 10. Anlage 2 Umdruck 697*) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur Beratung des Antrags der Abgeordneten Leicht, Leonhard, Baier (Mosbach), Neuburger, Knobloch, Höfler und Genossen betr. Schäden im deutschen Tabakbau infolge Auftretens der Blauschimmelkrankheit (Drucksache 2072 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. zu untersuchen a) die Umstände, die zum Auftreten der peronospora-tabacina bei der Tabakernte 1960 geführt haben, b) die Berechtigung der in der Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang gegen Bedienstete zweier Bundesbehörden erhobenen Vorwürfe." Bonn, den 20. Oktober 1960 Dr. Mende und Fraktion 1 Dieser Umdruck erhält als selbständiger Antrag die Drucksachennummer 2152.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Kanka


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Hochgeschätzte Hinterbliebene aus diesem Hohen Hause, die sich noch nicht auf- und davongemacht haben! Meine Damen und Herren, es ist unerhört, daß bei der Beratung einer Materie von solchem Gewicht für die Öffentlichkeit, für unser ganzes deutsches Volk, das in dieser bundesrepublikanischen Ordnung eine saubere Ordnung auch des Rechtswesens finden soll, das Parlament so schlecht besetzt ist.

    (Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Essen] : Sehr richtig!)

    Das möchte ich vorausgeschickt haben. Es erweckt erhebliche Zweifel am rechten Beruf unserer Zeit für die Gesetzgebung. Wir reden fast nur noch für das Protokoll. So sollte es aber nicht sein.
    Von welcher Bedeutung der Stoff ist, um den es hier geht, zeigt uns ein nüchterner Blick auf die Statistik. Im Jahre 1957 hat die Bundesrepublik 42 Millionen Einwohner gezählt, die über 14 Jahre alt, also fähig waren, in ein Strafverfahren verwikkelt zu werden. Die Statistik zeigt nun, daß in diesem Jahre 1957 von den Amts- und Staatsanwaltschaften, die die Rechtssachen auf strafrechtlichem Gebiet zuerst in Empfang nehmen, 3 Millionen Fälle bearbeitet worden sind. Das ist schon eine entsetzliche Zahl. Sie verliert aber etwas von ihrem Erschreckenden, wenn man sich darauf besinnt, daß vermutlich mehr als 1 Million — vielleicht 1 1/2 Millionen — Fälle mit den Verkehrsdelikten zusammenhängen. Von den 3 Millionen sind 1 150 000 durch richterliche Strafverfügung erledigt worden. Das werden im wesentlichen Verkehrsübertretungen gewesen sein. 650 000 sind durch Strafbefehle, also mit einer Strafmaßnahme etwas schwereren Gewichts, erledigt worden. Auch hierunter dürften noch sehr viele Verkehrsdelikte gewesen sein. 350 000 sind aber zu förmlichen Anklagen gediehen. 350 000 förmliche Anklagen gegenüber 42 Millionen Bundesbürgern, die in ein Strafverfahren verwikkelt werden können!
    Die Statistik gibt uns noch einige andere Zahlen. Zu Hauptverhandlungen auf Anklage oder auf Einspruch gegen eine Strafverfügung oder einen Strafbefehl hin ist man im Jahre 1957 520 000mal gekommen, und zwar zu Hauptverhandlungen vor den Amtsgerichten und vor den Schöffengerichten, in den unteren Instanzen. Vor der Großen Strafkammer und vor den Jugendkammern der Landgerichte kamen 13 000 Fälle zur Verhandlung. Auch das ist eine ganz beachtliche Zahl, aber sie ist schon beruhigender. Vor den Schwurgerichten, vor denen die ganz schweren Verbrechen behandelt werden, waren es 400 Fälle. In Hoch- und Landesverratssachen minderen Gewichts bei den Oberlandesgerichten waren es 200 Fälle, und bei den Hoch- und Landesverratssachen ganz schweren Gewichts beim Bundesgerichtshof waren es 38 Fälle.
    Von den rund 520 000 erstinstanzlichen Hauptverhandlungen des Jahres 1957 haben etwa 500 000 mit einem Urteil geendet. Davon waren 50 000 freisprechende Urteile und 450 000 Verurteilungen zur Strafe — darunter dann wiederum wegen Vergehen, also schwerer wiegenden Verletzungen, auf dem Gebiete des Straßenverkehrs ungefähr die Hälfte, nämlich 240 000.
    Zum Schluß noch einige weitere Zahlen: 50 000 Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile sind in diesem einen Beispieljahr eingelegt worden und 12 000 Revisionen, davon die Hälfte gegen Berufungsurteile, die andere Hälfte unmittelbar gegen erstinstanzliche Urteile.
    Das alles sind beachtliche Zahlen, die zeigen, welche Bedeutung einer guten Regelung unseres Strafverfahrens zukommt. Dabei darf bei allem, was wir in bezug auf die Reform unseres Strafverfahrensrechtes tun, nicht außer acht gelassen werden, daß unsere Strafrechtspflege zwar nicht zuletzt den Beschuldigten und späteren Angeklagten vor einem ihn unnötig diffamierenden Verfahren und vor einem Fehlurteil bewahren soll, daß eine nicht minder wichtige Aufgabe der Strafrechtspflege aber darin besteht, die Verletzten, die öffentliche Ordnung und den Staat zu schützen. Wir werden deshalb bei unserer Reformaufgabe nicht so tun können — und auch diejenigen, die von Berufs wegen Rechtsanwälte sind, werden nicht so tun —, als ob alle Angeklagten Unschuldslämmer, alle Verteidiger nur reine Schutzengel seien und als ob die bösen Leute nur auf den Sitzen der Staatsanwälte und der Gerichte säßen. So ist es nicht. Die meisten von denen, die mit einer Hauptverhandlung zu tun haben, sind sogar schuldig. Trotzdem muß die immerhin vorhandene Gefahr eines Fehlurteils in Rechnung gestellt werden. Schon der Umstand, daß auf Berufungen und Revisionen hin immer wieder Änderungen vorkommen, zeugt davon, daß über die Schuldfrage und über die angemessene Bestrafung Streit bestehen kann.
    Die Gefahr eines oder einer sonstigen
    Fehlentscheidung, eines unnützen Inhaftnehmens und Inhafthaltens muß nach Möglichkeit zurückgedämmt werden; es muß unsere Hauptsorge sein, dafür die rechtlichen Vorkehrungen zu treffen.
    Der Herr Justizminister hat bereits vorgetragen, daß unser Strafverfahrensrecht, das in seinen Grundlinien seit dem 1. Oktober 1879, also seit nunmehr etwas mehr als 80 Jahren, in Kraft ist, noch nicht sehr tiefgreifenden Verbesserungen unterworfen worden ist. Ich glaube, man kann sogar sagen, das formelle Strafrecht ist im Gegensatz zum materiellen Strafrecht, das angepaßt worden ist, in diesen inzwischen verflossenen 80 Jahren stiefmütterlich behandelt worden.



    Dr. Kanka
    Es waren Zeiten der Not und Zeiten des Krieges, in denen starke Eingriffe in das Strafverfahrensrecht vorgenommen wurden, durch die Emmingersche Justiz-„Reform", die auf Grund eines Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich, auf Grund eines Ermächtigungsgesetzes, erlassen worden ist, und dann während des „Dritten Reiches" durch nationalsozialistische Änderungen, die allerdings durch die „Denazifizierung" dieses Teils unserer Gesetzgebung nach 1949 wieder herausgenommen worden sind. Aber zu einer echten Reform, über die Wiederherstellung der Rechtseinheit hinaus — die zunächst einmal notwendig war —, ist man noch nicht gekommen.
    Auch zwischen den beiden Weltkriegen gab es nur ein einziges Mal ein echtes Reformgesetz. Das war das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom Dezember 1926, durch das das Haftprüfungsverfahren bei der Untersuchungshaft eingeführt worden ist. Da mußte erst ein ehemaliger Minister in der Untersuchungshaft sterben, und es mußten einige andere Skandalfälle aufkommen, ehe sich der Gesetzgeber dazu entschloß, auf diesem Gebiet eine Besserung herbeizuführen.
    Meine Fraktion begrüßt, daß sich die Bundesregierung entschlossen hat, schon jetzt mit einer kleinen Strafverfahrensreform herauszukommen. Im Jahre 1959 hat die Bundesregierung noch den Gedanken gehabt, man könne den Beginn der Strafverfahrensreform bis zum Erlaß des Einführungsgesetzes für das neue Strafgesetzbuch verschieben. Inzwischen hat sich herausgestellt, daß dafür dieses Parlament die Zeit nicht mehr haben wird; und wir haben uns jetzt doch mit einer sehr kleinen, sehr bescheidenen Strafverfahrensreform zu befassen.
    Wir begrüßen auch die Auswahl der Gegenstände der Reformbemühungen: Reform der Vorschriften über die Untersuchungshaft, Reform der Vorschriften über das Verhältnis des Staatsanwalts zum Beschuldigten, Reform der Vorschriften über die Verteidigung, Entlastung des Verfahrens durch die stärkere Ausscheidung von Unwesentlichem, Verbesserung der Vorschriften über die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet, Verbesserung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens, Ausschluß der Richter, die bei den früheren Verfahren beteiligt waren, sowie schließlich die gesetzliche Neuregelung des Verhältnisses von Film und Funk zur Hauptverhandlung.
    Zu den Einzelheiten will ich hier in dieser späten Stunde

    (Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Essen] : Spät?)

    und in der ersten Lesung, die nur dem Grundsätzlichen gewidmet sein soll, nicht Stellung nehmen. Ich will nur eines sagen. Wenn sich irgendwo im Rechtswesen ein Mißstand zeigt, muß er nicht immer gleich im Gesetz begründet sein. Er kann vielmehr seinen Grund auch darin haben, daß das vorhandene Gesetz nicht richtig angewandt wird oder daß für die Anwendung des Gesetzes nicht das nötige Personal vorhanden ist oder die mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Kräfte nicht das nötige Material, die nötigen Hilfsmittel haben. Das
    muß man schon bei den Überlegungen über die Reform des Haftverfahrens bedenken.
    Die Fraktion der Freien Demokraten hat im vorigen Jahr einen Antrag eingebracht, der darauf hinwirken sollte, daß die Untersuchungshaft möglichst abgekürzt wird. Das war so ein bißchen Eisenbartkur, was nach diesem Antrag dem Strafprozeß verordnet worden wäre. Die Untersuchungshaft sollte nach dem besagten Antrag prinzipiell auf zwei Monate beschränkt werden; nur bei Verbrechen sollte die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung und dann vielleicht einer nochmaligen zweimonatigen Verlängerung zugelassen werden.
    Für diesen Entwurf bin ich als Berichterstatter des Rechtsausschusses bestellt worden. Daraufhin habe ich mir wieder einmal die Statistik angesehen und habe festgestellt, daß unsere Justizstatistik noch nicht ganz vollständig ist. Sie müßte noch stärker ausgearbeitet werden. Über die Leistungen der Wirtschaft können wir der Statistik viel mehr entnehmen als über die Leistungen der „wohledlen Dame Justitia". Ich mußte mich auf zwei Jahrbücher von Bayern und Nordrhein-Westfalen beschränken, aus denen ich etwas über die Zahl der Haftbefehle und über die Dauer der Untersuchungshaft erfahren konnte. Ich glaube aber, das, was in Bayern und Nordrhein-Westfalen ziemlich übereinstimmend gilt, wird für die ganze Bundesrepublik zutreffen.
    In beiden Ländern beträgt die Dauer der Untersuchungshaft in etwa 75 % der Haftfälle weniger als drei Monate, in etwa 20 % der Haftfälle liegt die Dauer der Untersuchungshaft zwischen drei und sechs Monaten, und nur in etwa 4 % der Fälle liegt die Dauer der Untersuchungshaft zwischen sechs Monaten und einem Jahr; nur in knapp 1 % dauert die Untersuchungshaft länger als ein Jahr.
    Das darf uns aber nicht beruhigen, und es darf uns auch nicht beruhigen, daß etwa in Bayern, wo in diesen drei Jahren — 1956, 1957 und 1958 —25 000 Haftbefehle ergangen sind, in diesen selben drei Jahren Entschädigungen wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft nur in 23 Fällen gezahlt wurden, also in einem Satz von einem Promille. Das darf uns nicht beruhigen.

    (Abg. Memmel: Aber es ist schön!)

    Denn unter den 25 000 Haftbefehlen war auch der Haftbefehl gegen den sozialdemokratischen ehemaligen Nürnberger Stadtrat Karl Kapp. Ich zitiere nach der Zeitung: Es ist der Fall des Nürnberger Stadtrats Karl Kapp, der zwölf Jahre seines Lebens im Konzentrationslager, drei Jahre in den Kerkern des NKWD, fünf Jahre in sibirischen Lagern und nach seiner Rückkehr — nachdem er 20 Jahre seines Lebens in nationalsozialistischen und kommunistischen Lagern verbracht hat — noch anderthalb Jahre bei uns in der Bundesrepublik in Untersuchungshaft verbrachte und dem dann nach der Hauptverhandlung in der vergangenen oder vorvergangenen Woche vom Gerichtsvorsitzenden bescheinigt wurde — er ist wegen erwiesener Unschuld freigesprochen —, daß er als Lagerältester ein guter Kamerad und ein Mann ohne Furcht und Tadel gewesen sei.



    Dr. Kanka
    Dieser Fall hätte bereits nach unserer bisherigen Strafprozeßordnung nicht vorzukommen brauchen.

    (Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Essen] : Sehr richtig!)

    Wir wollen hoffen, daß solchen Fällen durch die Reform restlos der Garaus gemacht wird.

    (Abg. Memmel: Das sind Ausnahmefälle!)

    — Es sind Ausnahmefälle, aber Ausnahmefälle, die zeigen, daß bei dieser verantwortlichen Tätigkeit des Verhaftens vielleicht doch nicht immer so ganz vorsichtig vorgegangen wird — schon nach dem jetzigen Gesetz nicht. Ich habe vor kurzem ein Gespräch mit einem alten Praktiker gehabt; es war kein Rechtsanwalt, sondern ein Mann von der „anderen" Seite, von der Anklagebehörde. Er sagte mir, nach seiner Überzeugung sei schon jetzt nach dem Gesetz ein großer Teil der Fälle, in denen Untersuchungshaft verhängt wird, nicht mehr zu vertreten; denn unsere jetzige Strafprozeßordnung bestimme, daß die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nur dann zulässig ist, wenn „bestimmte Tatsachen" vorliegen, die eine ganz konkrete Gefahr der Verdunkelung begründen, die vom Angeklagten oder Beschuldigten ausgehen kann. Statt dessen werde in der Praxis schon oft genug die Dunkelheit, die noch über der Sache liegt, weil sie noch nicht genügend aufgeklärt oder der Mann nicht geständig ist, für einen Haftbefehl als hinreichend angesehen.
    Auch die anderen Themen, die in dem Reformgesetz angeschnitten werden, sind es wert, daß man sich mit ihnen beschäftigt. Das gilt beispielsweise von den Vorschriften über Verteidigung. Darüber will ich jedoch nichts sagen. Das ist ein sehr weites und auch ein sehr schwieriges Feld. Ich möchte mich hier darauf beschränken, die gute Meinung anzuerkennen, von der sich das Justizministerium bei der Formulierung dieser Vorschriften hat leiten lassen.
    Zu begrüßen ist auch, daß nun Vorschriften über die Ausschließung von Richtern von Entscheidungen über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gesetzt werden sollen, nämlich die Ausschließung von Richtern, die in Vorverfahren an den Entscheidungen des nun winde raufzunehmen den Verfahrens teilgenommen haben. Damit wird im übrigen ein viel weitschichtigeres und viel tiefschichtigeres Problem — sehr sorgsam und behutsam — angeschnitten, über das in den weiteren Bemühungen um die Reform noch einiges zu sagen sein wird.
    Auch die Vorschriften, durch die die Verwerfung der Revision als unbegründet von der vorherigen Mitteilung des dahin gehenden und begründeten Antrags der Staatsanwaltschaft abhängig gemacht werden soll, sind zu begrüßen. Es wäre noch zu überlegen, ob man nicht auch gewisse Revisionen der Staatsanwaltschaft der Verwerfung als „offensichtlich unbegründet" aussetzen sollte, so wie es nach dem geltenden Recht ist, wie es aber nach der neuen Bestimmung nicht mehr sein soll. Wenn das Haus nicht schon im Aufbruch wäre, würde ich einige Fälle anführen, die den Bundesgerichtshof beschäftigt haben und von denen man sagen kann: die waren es wirklich nicht wert, daß man fünf hochgelahrte Bundesrichter damit beschäftigte.
    Zum Schluß noch ein Wort über das Verhältnis des Films und des Funks zur Hauptverhandlung. Der Bundesrat meint, man solle Film und Funk, vor allem Fernsehen, schlankweg von der Hauptverhandlung ausschließen, und zwar von allen Teilen der Hauptverhandlung, auch von der Urteilsbegründung. Die Regierungsvorlage meint, bei der Urteilsverkündung solle es dem Vorsitzenden erlaubt sein, „aus wichtigen Gründen" Ausnahmen zuzulassen. Es ist eine sehr schwierige Frage, die damit aufgeworfen wird. In meiner Fraktion hat man sich darüber, welcher der beiden Meinungen der Vorzug zu geben sei, noch nicht abschließend unterhalten. Ich will aber mit meiner Meinung hier nicht hinter dem Berge halten. Ich ziehe bier ausnahmsweise einmal die Stellungnahme des Bundesrates der Meinung der Bundesregierung vor. Die wohledle Dame Justitia braucht das Licht der Öffentlichkeit. Sie soll nicht in irgendwelchen Dunkelkammern Kabinettsjustiz treiben. Sie braucht das Licht der Öffentlichkeit für ihr Leben. Aber das Licht der Jupiterlampen ist zu kraß. Durch Film und Rundfunk kann der Strafprozeß sehr leicht zum Schauprozeß gemacht werden.

    (Abg. Memmel: Sehr richtig!)

    Schauprozesse sollten aber nicht in einer freiheitlichen, rechtsstaatlichen Ordnung ihre Heimat haben; die haben ihre Heimat in totalitären Staaten und in revolutionären Zeiten.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Zu den angeschnittenen Themen ist noch vieles zu sagen. Wir werden im Rechtsausschuß eine verantwortungsvolle Arbeit zu leisten haben. Ich hoffe, daß wir es fertigbringen, die Reform auf möglichst breiter Grundlage noch zu verabschieden, bevor wir im nächsten Jahr auseinandergehen. Zuvor werden wir die Staatsanwälte, die Richter und die Rechtsanwälte zu hören haben. Aber die letzte Verantwortung tragen wir, und ich hoffe, daß es nicht nur den Juristen überlassen wird, diese Verantwortung zu tragen, sondern daß sich dieses Hohe Haus in corpore der Verpflichtung, an einer solchen gesetzlichen Regelung mitzuarbeiten, besser bewußt wird, als es nach dem heutigen Eindruck hier der Fall zu sein scheint. Ich hoffe sogar, daß dieser Eindruck von unserem Plenum nur ein falscher Eindruck ist.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren, Herr Dr. Kanka hat das, was uns allen schmerzhaft sichtbar ist — die schlechte Besetzung unseres Hauses —, in tadelnde Worte gefaßt. Der Gerechtigkeit wegen möchte ich darauf verweisen, daß die deutsch-afrikanische Woche heute vormittag eine Anzahl von parlamentarischen Delegationen aus Afrika in unsere Stadt geführt hat und daß eine große parlamentarische Kundgebung in der Beethovenhalle stattfindet, so daß eine erhebliche Anzahl



Vizepräsident Dr. Dehler
von Kollegen aus wirklich stichhaltigen Gründen der Repräsentationspflicht den Verhandlungen augenblicklich nicht beiwohnen können.

(Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Essen] : die Juristen müßten aber hier sein!)

Das Wort hat der Herr Abgeordnete Jahn (Marburg).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Strafprozeßordnung hat in den über 80 Jahren ihres Daseins einen recht leidvollen Weg hinter sich gebracht. Es sind vielfältige Versuche gemacht worden, sie zu ändern. Manchmal ist es so, daß man vieles von ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr recht erkennt. Es war und ist aber durchaus notwendig, daß wir noch in dieser Legislaturperiode den Versuch machen, die heutige Fassung der Strafprozeßordnung den rechtsstaatlichen Anschauungen unserer Zeit anzupassen — dort, wo es geht —, ohne sie in ihrem Wesensgehalt grundsätzlich zu verändern.
    Aus diesen Überlegungen begrüßen wir den vorgelegten Entwurf der Bundesregierung, die damit einem Wunsche nachkommt, der in der juristischen Öffentlichkeit außerhalb dieses Hauses und von den Juristen dieses Hauses mehrfach und dringend geäußert worden ist. Wir begrüßen es um so mehr, als wir wissen, daß es nicht ganz aus eigener Initiative und Neigung der Bundesregierung zu diesem Entwurf gekommen ist. Wir meinen auch, daß er in seiner Gesamttendenz den Vorwurf, der draußen, insbesondere unter Richtern und Staatsanwälten, gelegentlich gegen ihn erhoben wird, er sei ein Entwurf ausschließlich zugunsten der Verteidiger, nicht verdient. Wer diesen Entwurf einmal in seiner Gesamtheit unvoreingenommen und ruhig prüft, wird sehr schnell zu dem Ergebnis kommen, daß hier eine Fülle von Problemn aufgegriffen worden ist, die notwendigerweise aufgegriffen werden mußten, und daß damit selbstverständlich nicht — das sei ganz besonders betont — ein generelles Mißtrauen gegenüber den Gerichten und Staatsanwälten zum Ausdruck gebracht werden soll. Man kann die Frage, wie die Strafprozeßordnung in ihrer gegenwärtigen Gestalt zu bewerten ist, nicht allein vom Richtertisch her beurteilen. Es ist ganz nützlich, daß auch andere Gesichtspunkte in dieser Debatte berücksichtigt werden. Wir begrüßen deshalb grundsätzlich die Gesamttendenz des Entwurfs, wenn wohl auch zu einer Reihe von Vorschriften in den Ausschußberatungen noch eine Menge zu sagen sein wird.
    Ich möchte mich hier darauf beschränken, einige mir wesentlich erscheinende Punkte herauszugreifen, bei denen wir gewisse Vorbehalte machen müssen oder andersartige Überlegungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorzutragen haben. Das bedeutet nicht, daß wir im übrigen den Entwurf in sämtlichen Einzelheiten pauschal für richtig halten; aber in der ersten Debatte mag es mit diesen wenigen Punkten sein Bewenden haben.
    In den vergangenen Jahren ist die Frage der Untersuchungshaft in zunehmendem Maße Gegenstand der öffentlichen Kritik gewesen. Herr Kollege Dr. Kanka hat mit Recht auf einen in der letzten Zeit besonders auffälligen Fall hingewiesen, an dem deutlich wird, daß es unbedingt erforderlich erscheint, auf dem Gebiet des Rechts der Untersuchungshaft zu neuen Regelungen zu kommen. Bei der Untersuchungshaft liegt das Problem im wesentlichen darin, daß die vorhandenen gesetzlichen Voraussetzungen eine recht weitgehende Auslegung erlauben und damit — ich will hier gar nicht im einzelnen darauf eingehen, aus welchen Überlegungen und Motiven im Einzelfall — die Gefahr besteht, daß allzu leicht einmal Untersuchungshaft auch dann angeordnet wird, wenn es vermeidbar ist. Wir begrüßen deshalb, daß in der Regierungsvorlage der Versuch unternommen wird, die gesetzlichen Tatbestände wesentlich einzuschränken, zu straffen und strenger zu fassen. Wir meinen aber, daß das noch nicht ausreicht. Im Ausschuß werden wir sehr eingehend zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen nicht noch enger gefaßt werden können. Im Hinblick auf den damit verbundenen weitgehenden Eingriff in die persönliche Freiheit des einzelnen erscheint es durchaus gerechtfertigt, nicht schon dann, wenn allgemein Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angenommen werden könnte, Untersuchungshaft zu verhängen, sondern erst dann, wenn eine dringende Gefahr besteht. Mit einer solchen Steigerung der Voraussetzungen würde eher die Möglichkeit gegeben sein, eine strengere Prüfung im Einzelfall anzustreben und zu erreichen.
    Auf das Problem der Untersuchungshaft beim Vorliegen der Verdunkelungsgefahr ist hier schon hingewiesen worden. Im Ausschuß wird noch einmal sorgfältig erwogen werden müssen, ob diese Voraussetzung der Untersuchungshaft überhaupt aufrechterhalten bleiben soll.
    Ein wesentlicher Fortschritt ist die Begrenzung der Untersuchungshaft generell auf sechs Monate. Schon durch diese zeitliche Verkürzung kommen wir bei der Bewältigung des Problems einen guten Schritt voran.
    Schwierigkeiten, glaube ich, werden wir aber dann zu erwarten haben, wenn wir der Regierungsvorlage folgen und die Entscheidung über die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus den Oberlandesgerichten bzw. dem Bundesgerichtshof in erster und letzter, alleiniger Instanz überlassen. Wir werden uns überlegen müssen, ob dieses Verfahren zweckmäßig ist und ob die nach den Vorstellungen der Bundesregierung damit verbundene Beschleunigung wirklich eintreten kann oder ob es nicht andere Wege gibt, das gleiche Ziel mit überzeugenderen Mitteln zu erreichen. Wenn man in der Richtung dessen, was jetzt in der Neufassung des § 121 steht, zu einer noch engeren Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt, könnte ich mir vorstellen, daß man es durchaus dem bisherigen Haftrichter überlassen kann, darüber zu entscheiden; es könnte dann dem bisherigen Verlauf des Beschwerdeverfahrens überlassen werden, eine solche Entscheidung nachzuprüfen.
    Eine wesentliche Ursache dafür, daß das ganze Untersuchungsverfahren und das Haftprüfungsver-



    Jahn (Marburg)

    fahren soviel Zeit in Anspruch nimmt, liegt einfach in technischen Problemen. Wir haben uns vor kurzer Zeit in der Fragestunde schon einmal darüber unterhalten. Es müßte mit den modernen Vervielfältigungsmitteln, die uns heutzutage zur Verfügung stehen, sehr bald durchsetzbar sein, daß in den Fällen der Untersuchungshaft doppelte Akten geführt werden. Mit Hilfe dieser doppelten Akten könnte dann auf der einen Seite die Arbeit der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung fortgeführt werden, während auf der anderen Seite das Haftprüfungs-
    oder Haftbeschwerdeverfahren nicht zu leiden brauchte. Diese Dinge werden wir vielleicht nicht gesetzlich regeln können; aber sie stehen in Zusammenhang mit dieser Sache. Die Lösung dieser Probleme wird eine Antwort auf die Frage bringen, ob die Beschleunigung nicht auch auf eine andere Art und Weise möglich ist, als sie in dem Entwurf der Bundesregierung vorgesehen ist.
    Eine recht überflüssige Sache ist nach unserer Auffassung auch das absolute Nebeneinanderbestehen des Haftprüfungs- und des Haftbeschwerdeverfahrens. Der Regierungsentwurf bringt erste Ansätze dazu, daß die Haftbeschwerde nicht durchgeführt wird und nicht zulässig ist, wenn bereits ein Haftprüfungsverfahren anhängig ist. Ich glaube, wir sollten uns einmal überlegen, ob wir es nicht dabei bewenden lassen, auch den Angeklagten als einen mündigen Bürger zu behandeln, dem es überlassen bleiben kann, innerhalb einer angemessenen Frist darüber zu entscheiden, ob er Beschwerde gegen seine Haft einlegen will oder nicht. Erst nach Ablauf einer gewissen Zeit sollte dann von Amts wegen die Haftprüfung vorgenommen werden. Wenn wir schon an die Neuregelung der Haftprüfungs- bzw. Haftbeschwerdebestimmungen herangehen, sollten wir versuchen, auch zu einer Vereinfachung zu kommen. Es ist nämlich durchaus gerechtfertigt, wenn seitens der Staatsanwaltschaft der Wunsch geäußert wird, daß sie innerhalb des Ermittlungsverfahrens dann, wenn Haftfälle vorliegen, wenigstens bestimmte Zeiten zur Verfügung hat, in denen sie in Ruhe die Ermittlungen vornehmen kann.
    Einer der Kernpunkte des Regierungsentwurfs behandelt die Neuregelung des Zwischenverfahrens. Hier sind gewiß sehr begrüßenswerte Ansätze vorhanden. Das gilt um so mehr, als wir alle wissen, daß allein die Erhebung der Anklage heute in der Öffentlichkeit unter Umständen für den Betroffenen sehr weitgehende Folgen haben kann. Wir werden uns deshalb mit diesem Punkt besonders sorgfältig auseinandersetzen müssen. Ich frage mich aber, ob es eigentlich bei dem sehr umständlichen und im Grunde nach wie vor zweispurigen Verfahren bleiben muß, in dem einmal das Schlußgehör durch die Staatsanwaltschaft eingeführt wird und daneben weiterhin aufrechterhalten bleiben soll die Eröffnung bzw. in Zukunft die Zulassung der Anklage durch den Eröffnungsbeschluß bei dem einzelnen Gericht. Wir sollten versuchen, zu einem Ergebnis dahingehend zu kommen, daß diese beiden Regelungen in einen einzigen Vorgang dadurch zusammengefaßt werden, daß man die Staatsanwaltschaft nach Abschluß ihrer Ermittlungen entscheiden läßt, ob sie Anklage erheben will oder nicht, die Frage aber, ob die Anklage zugelassen werden soll oder nicht, dann einem besonderen Gericht — über dessen Zusammensetzung man noch sprechen muß
    überläßt. Denn wir müssen uns doch fragen, ob die Staatsanwaltschaften nicht überfordert sind, wenn sie nach Abschluß der Ermittlungen noch einmal ein besonderes Schlußgehör durchführen sollen. Wir meinen, daß die Staatsanwälte, die Ermittlungen zu führen haben und deren Aufgabe es nicht in erster Linie ist, sich mit den Argumenten der Verteidigung des Angeklagten auf Grund der Ermittlungen auseinanderzusetzen, überfordert sind, wenn man ihnen das Schlußgehör überträgt.
    Es wird deshalb zu prüfen sein, ob man nicht zu einem gleichen und vielleicht besseren Ergebnis kommt, wenn man eine Sicherheit, einen Abschnitt in das Verfahren vor der Durchführung der Hauptverhandlung an anderer Stelle einordnet, dadurch eben, daß man diese Prüfung, diese Abwägung der Argumente der Staatsanwaltschaft und der Argumente der Verteidigung im Rahmen einer ersten Auseinandersetzung mit der Anklageschrift einem Eröffnungsgericht oder einem Eröffnungsrichter überträgt.
    Über die Verbesserung der Rechte der Verteidigung, über die stärkere Betonung der Notwendigkeit des rechtlichen Gehörs und über die Umgestaltung des Revisionsverfahrens will ich im einzelnen hier nichts sagen über das hinaus, was von Herrn Kollege Kanka schon erörtert worden ist.
    Aber ich möchte bei dieser Gelegenheit noch auf einen Punkt hinweisen, der bedauerlicherweise in dieser Regierungsvorlage nicht enthalten ist. Das ist deshalb unverständlich, weil dieser Punkt bereits Gegenstand sehr eingehender Erörterungen in diesem Hause war. Ich erinnere daran, daß wir uns in der 62. Sitzung anläßlich der zweiten und dritten Lesung der Bundesrechtsanwaltsordnung hier sehr gründlich über die Frage auseinandergesetzt haben: Unter welchen Voraussetzungen und wann kann das Gericht einen Verteidiger von der Verteidigung im konkreten Einzelfall ausschließen? Damals ist uns gesagt worden — obwohl wir der Meinung waren und sind, daß es sich um eine generelle Frage der Tätigkeit des Anwalts handelt —: Das ist ein spezielles Problem des Strafprozesses und kann deshalb nur und muß in diesem Zusammenhang geregelt werden. Wir hätten eigentlich erwartet, daß die eingehende Diskussion, die damals geführt worden ist, für die Bundesregierung Grund genug gewesen wäre, nun bei der Vorlage der ersten Reform des Strafprozesses dieses Problem zu berücksichtigen und ihrerseits Vorschläge zu machen. Wir können nur mit größtem Bedauern feststellen, daß die Bundesregierung es nicht einmal für notwendig befunden hat, zu dem Problem in diesem Zusammenhang überhaupt Stellung zu nehmen. Es ist wohl — wie das offenbar zur ständigen Praxis dieser Bundesregierung gehört — nach ihrer Auffassung nicht notwendig, da es sich ja bloß um eine Anregung, einen Wunsch der Opposition handelt,

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Stimmt gar nicht!)




    Jahn (Marburg)


    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Es ist doch auch unser Anliegen!)

    und deshalb ist dieses Anliegen „nicht wert", in die Arbeiten und Überlegungen der Bundesregierung einbezogen zu werden.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Das Anliegen ist auch ein Anliegen der CDU! Das haben wir damals zugesagt!)

    — Nun, Sie können sich ja für Ihre Fraktion gesondert zur Wehr setzen. Der Vorschlag ist hier von uns gemacht worden, Herr Kollege Weber, und Sie haben damals auf die Strafprozeßordnung verwiesen. Ich habe aber ,den Eindruck, Sie haben bisher nicht daran gedacht; denn Herr Kollege Kanka hat über dieses Problem kein Wort verloren. Es wäre sehr gut, wenn Sie Ihre Meinung dazu ebenfalls an die Adresse der Bundesregierung richteten.
    Schließlich noch ein Wort zu dem Art. 11 über die Zulassung des Funks, des Fernsehens und des Films in den Gerichtssaal. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dieses Problem ist gewiß dringend einer Regelung bedürftig. Aber wie schwierig es ist, das zeigt sich schon an den Unterschieden in den Auffassungen der Bundesregierung und des Bundesrates. Das Problem ist viel zu schwierig, viel zu vielschichtig, als daß es, wie es gelegentlich in unserer jüngsten Vergangenheit vorgekommen ist, im Rahmen von Fest- und Begrüßungsreden so mit I der linken Hand erörtert und in den Raum gestellt werden könnte. Ich meine, wir brauchen dazu sehr viel Zeit und sehr viel sorgsame Arbeit, um zu einer Lösung zu kommen, die uns allen vertretbar und sinnvoll erscheint. — Herr Kollege Kanka, Sie machen ein so kritisches Gesicht. Ich darf doch einmal drauf hinweisen, daß, wie mir nicht ganz zu Unrecht erscheint, hier auch gewisse verfassungsrechtliche Überlegungen angestellt werden müssen, ob eine so weitgehende Regelung in der einen oder anderen Richtung mit dem Grundsatz der Meinungs- und Informationsfreiheit so recht zu vereinbaren ist.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Ebenso wie Würde der Persönlichkeit!)

    — Gerade deshalb! Herr Kollege Weber, Sie nehmen mir das weitere Argument vorweg. Eben darin liegt die ganze Schwierigkeit des Problems, dieses Grundrecht gegen das Grundrecht der Wahrung der Würde der Persönlichkeit abzuwägen. Deshalb meine ich, wir können es nicht so beiläufig erledigen. Wir brauchen dazu eine sehr sorgfältige Untersuchung. Wir müssen uns auch einmal ansehen, wie das in anderen Ländern, die darüber Erfahrungen haben, geregelt worden ist und gemacht wird.
    Ich habe das Gefühl, daß eine so weitgehende Regelung, wie sie hier getroffen wird, oder überhaupt eine Regelung auf diesem Gebiet den Rahmen einer kleinen Strafprozeßreform — mehr soll es ja nach unser aller Wunsch nicht sein — bei weitem sprengt. Wir werden uns also zu überlegen haben, ob wir nicht besser daran tun, die Arbeiten an der kleinen Reform nicht dadurch zu belasten, daß wir dieses Problem noch mit hineinbringen und damit unter Umständen die rechtzeitige Verabschiedung dieses Entwurfs noch in dieser Legislaturperiode überhaupt in Frage stellen. Wir werden jedenfalls in dieser Richtung im Ausschuß Anträge stellen und hoffen, damit einen Beitrag dazu leisten zu können, daß gerade diese schwierige Frage die ihr gebührende Würdigung auch im Ausschuß erfährt. Dabei möchte ich es bewenden lassen.
    Lassen Sie mich zum Abschluß noch einmal folgendes betonen. Wir begrüßen im wesentlichen den Entwurf, wir begrüßen seine Gesamttendenz. Wir sind uns der Schwierigkeiten bewußt, die einer umfassenden Reform des Strafprozeßrechtes entgegenstehen. Wir möchten aber keine Unklarheit darüber lassen — und ich freue mich, feststellen zu können, daß auch der Bundesjustizminister diese Auffassung teilt -, daß wir uns mit dieser kleinen Reform nicht von der weiteren, größeren, notwendigen Arbeit einer umfassenden Reform unseres Strafverfahrensrechtes überhaupt entlasten.

    (Allgemeiner Beifall.)