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ID0312415600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 124. Sitzung Bonn, den 28. September 1960 Inhalt: Nachruf auf die Abg. Dr. Becker, Jahn und Rasch 7159 A Die Abg. Rodiek, Freiherr von Kühlmann-Stumm und Altvater treten in den Bundestag ein 7159 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. von Haniel-Niethammer, Brand, Frau Welter, Heye, Dr. Steinmetz, Felder, Dr. Königswarter, Dr. Burgbacher, Keller und Dr. Atzenroth . . . . . . . . 7160 A Begrüßung einer Delegation des Irischen Parlaments 7173 B Übertritt der Abg. Frau Kalinke, Dr. von Merkatz, Dr. Preiß, Dr. Preusker, Probst (Freiburg), Dr. Ripken, Dr.-Ing. Seebohm, Dr. Schild und Dr. Steinmetz von der Fraktion der Deutschen Partei zur Fraktion der CDU/CSU 7173 C Konstituierung der Gruppe Deutsche Partei 7173 C Wahl des Abg. Dr. Dehler zum Vizepräsidenten Dr. Mende (FDP) . . . . . . . 7174 A Begrüßung einer Delegation des Parlaments von Ghana . . . . . . . . . . . 7180 A Fragestunde (Drucksachen 2077, zu 2077) Frage des Abg. Dr. Arndt: Unterbringung des Bundesverfassungsgerichts Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . 7162 B Frage des Abg. Ritzel: Steuerverpflichtungen deutscher Benzingesellschaften Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7162 D, 7163 A, B Ritzel (SPD) . . . . . . . . 7163 A, B Frage des Abg. Dr. Fritz (Ludwigshafen) : Zollbescheide für Mineralöl Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7163 B Frage des Abg. Dr. Fritz (Ludwigshafen) : Beförderungsmöglichkeiten im mittleren Dienst der Zollverwaltung Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7163 C, 7164 A, B Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 7164 A Lulay (CDU/CSU) . . . . . . . 7164 B Frage des Abg. Dr. Kohut: Zahl der Beamten und Angestellten der Arbeitsämter Blank, Bundesminister 7164 C, D, 7165 A Dr. Kohut (FDP) . . . . 7164 D, 7165 A Frage des Abg Dr. Arndt: Rechtsansprüche der Witwe des Generalmajors Hellmuth Stieff Blank, Bundesminister . . . . 7165 B Dr. Arndt (SPD) 7165 B Frage des Abg. Kalbitzer: Geldbuße wegen Herausschmuggelung eines Fremdenlegionärs Dr. Seiermann, Staatssekretär . 7165 C, D, 7166 A Kalbitzer (SPD) . . . . 7165 D, 7166 A Frage des Abg. Hackethal: Bundesbahnstrecken in den Zonenrandgebieten Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 7166 B, C Ritzel (SPD) 7166 C Frage des Abg. Baur (Augsburg) : Auflösung einer Schiffswerft am Bodensee Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7166 C Frage des Abg. Kreitmeyer: Verwendung von vorfabrizierten Häusern im Wohnungsbau für Bundesbedienstete Lücke, Bundesminister 7166 D, 7167 B, C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . 7167 A, B Frage des Abg Dr. Brecht: Rechtsverordnung über die Berechnung der Mietbeihilfen Lücke, Bundesminister . . . . 7167 C, D, 7168 A, B, C Dr. Brecht (SPD). . 7167 D, 7168 A Wittrock (SPD) . . . . . . . 7168 B, C Frage des Abg. Dr. Brecht: Kosten der „Wohnfibeln" Lücke, Bundesminister . . . . 7168 C, D, 3169 A, B, C, D, 7170 A Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . . 7168 D Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 7169 A Seuffert (SPD) . . . . . . . . 7169 B Wittrock (SPD) . . . . . . . . 7169 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7169 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7169 D Neumann (SPD) . . . . 7169 D, 7170 A Dr. Czaja (CDU/CSU) 7170 A Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Unterbringung der Deutschen Botschaft in Wien 7170 A Fragen des Abg. Seuffert: Gaskammer im KZ Dachau Dr. Carstens, Staatssekretär 7170 B, C, D, 7171 A, B, C, D Seuffert (SPD) . . . . 7170 D, 7171 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 7171 A von Lindeiner-Wildau (CDU/CSU) . 7171 B Graf Adelmann (CDU/CSU) . . . . 7171 B Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 7171 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Amtspflichtverletzungen von Notaren Schäffer, Bundesminister . . . . 7171 D Frage des Abg. Müller-Hermann: Reform des Verkehrsstrafrechts Schäffer, Bundesminister . . . . . 7172 A Frage des Abg. Neumann: Strafverfahren gegen Staatssekretär Klopfer Schäffer, Bundesminister . . 7172 B, C, D Neumann (SPD) 7172 B, C Jahn (Marburg) (SPD) 7172 C Frage des Abg Jahn (Marburg) : Doppelte Akten bei Untersuchungshaft Schäffer, Bundesminister . 7172 D, 7173 B Jahn (Marburg) (SPD) 7173 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7173 B Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 1800) — Erste Beratung —; in Verbindung mit Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 III Entwurf eines Notdienstgesetzes (Drucksache 1806) — Erste Beratung — und Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes (Drucksache 2045) — Erste Beratung — Dr. Schröder, Bundesminister . . . 7174 D, 7185B, 7215 C Dr. Schäfer (SPD) . . . 7180 A, 7223 B Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 7185 D, 7224 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 7190 D Dr. Arndt (SPD) . . . . 7194 A, 7222 B Dr, Werber (CDU/CSU) 7198 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 7203 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 7209 B Frau Schanzenbach (SPD) . . . 7210 D Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 7212 B Jahn (Marburg) (SPD) 7224 B Rasner (CDU/CSU) 7225 A Erler (SPD) 7225 C Dr. Jaeger (CDU/CSU) 7226 D Entwurf eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz (Drucksache 1534) ; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1961) — Zweite und dritte Beratung — Wittrock (SPD) 7214 C Entwurf eines Gesetzes über die Entschwefelung flüssiger und gasförmiger Brennstoffe (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Margulies, Dr. Schild, Geiger [München] u. Gen.) (Drucksache 1980) — Erste Beratung — 7227 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache 1910) — Erste Beratung — . . . . . 7227 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und des Gerichtskostengesetzes (Drucksache 1892) — Erste Beratung — 7228 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (SPD) (Drucksache 1974) — Erste Beratung — . . . . . . . . 7228 B Entwurf eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundes-Seuchengesetz) (Drucksache 1888) — Erste Beratung — 7228 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Jaeger, Merten, Lenze [Attendorn], Matzner u. Gen.) (Drucksache 1990) — Erste Beratung — 7228 B Entwurf eines Gesetzes zu der Erklärung vom 29. Mai 1959 über den vorläufigen Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache 1993) — Erste Beratung — 7228 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Neunten Protokoll vom 22. November 1958 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Finnland) (Drucksache 1994) — Erste Beratung — 7228 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drittes Änderungsgesetz zum AVAVG) (Drucksache 2044) — Erste Beratung — 7228 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 2052) — Erste Beratung — . . . . . 7228 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. März 1960 mit der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben usw. (Drucksache 2061) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 7228 D Entwurf eines Gesetzes über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung (Drucksache 1535) ; Berichte des Haushaltsausschusses und des Verkehrsausschusses (Drucksachen 2075, 2002) — Zweite und dritte Beratung - . . . . . . . 7229 A Antrag betr. Rüdesheimer Verkehrsproblem (Abg. Arndgen, Mischnick, Wittrock, Schmitt-Vockenhausen, Müller-Hermann, Dr. Willeke u. Gen.) (Drucksache 1985) 7229 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1958 (Drucksache 1922) . 7229 C Entwurf einer Vierundzwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl usw.) (Drucksache 2025) 7229 D IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines bundeseigenen Teilgrundstücks des ehemaligen Heeresverpflegungsamtes in Frankfurt (Main) (Drucksache 2013) 7229 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der bundeseigenen Liegenschaft der ehem. Walterwerke, Ahrensburg in Holstein (Drucksache 2033) 7229 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehem. Luftwaffenübungsplatzes Ahrbrück (Drucksache 2036) 7230 A Nächste Sitzung 7230 C Anlagen........... 7231 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 7159 124. Sitzung Bonn, den 28. September 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 28. 9. Altmaier * 30. 9. Dr. Atzenroth 28. 9. Balkenhol 30. 9. Bauer (Würzburg) * 30. 9. Frau Bennemann 30. 9. Berger 28. 9. Berkhan 30. 9. Birkelbach 30. 9. Fürst von Bismarck * 30. 9. Blachstein * 30. 9. Corterier * 30. 9. Dr. Dahlgrün 30. 9. Dr. Dollinger 28. 9. Dowidat 30. 9. Enk 30. 9. Dr. Friedensburg 30. 9. Dr. Furler * 30. 9. Gerns,* 30. 9. Dr. Gossel 28. 9. Haage 30. 9. Hackethal 28. 9. Hahn 30. 9. Dr. Harm * 30. 9. Dr. Hesberg 30. 9. Höfler * 30. 9. Frau Dr. Hubert * 30. 9. Hübner 28. 9. Jacobs * 30. 9. Keller 30. 9. Dr. Kliesing (Honnef) * 30. 9. Kriedemann 28. 9. Kühn (Bonn) 28. 9. Kühn (Köln) * 30. 9. Lücker (München) 30. 9. Maier (Freiburg) 30. 9. Maucher 28. 9. Frau Dr. Maxsein * 30. 9. Dr. Mende * 30. 9. Dr. Meyer (Frankfurt) * 30. 9. Paul * 30. 9. Peters 30. 9. Frau Pitz-Savelsberg 30. 9. Dr. Preusker 30. 9. Frau Dr. Rehling * 30. 9. Frau Renger * 30. 9. Rimmelspacher 28. 9. Ruhnke 30. 9. Schröder (Osterode) 30. 9. Schultz 30. 9. Schütz (München) * 30. 9. Seidl (Dorfen) * 30. 9. Dr. Serres * 30. 9. Dr. Toussaint 28. 9. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Wacher 28. 9. Wagner 30. 9. Dr. Wahl * 30. 9. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) * 30. 9. Wehner 28. 9. Werner 28. 9. Wilhelm 28. 9. Dr. Zimmer * 30. 9. Zoglmann 30. 9. Zühlke 30. 9. b) Urlaubsanträge Bals 15. 10. Bauer (Wasserburg) 29. 10. Dr. Böhm 22. 10. Frau Brauksiepe 9. 10. Demmelmeier 7. 10. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 9. 10. Draeger 9. 10. Dr. Gradl 9. 10. Frau Herklotz 9. 10. Heye 9. 10. Höcherl 9. 10. Jürgensen 31. 10. Dr. Kempfler 9. 10. Dr. Kopf 9. 10. Krammig 31. 10. Lermer 15. 10. Majonica 9. 10. Dr. Menzel 22. 10. Merten 9. 10. Pohle 31. 10. Reitzner 9. 10. Dr. Schmid (Frankfurt) 15. 10. Schmidt (Hamburg) 9. 10. Schneider (Bremerhaven) 9. 10. Dr. Schneider (Saarbrücken) 4. 10. Struve 9. 10. Wienand 9. 10. Frau Wolff 10. 10. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., 1. Juli 1960 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 221. Sitzung am 1. Juli 1960 beschlossen * für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates. 7232 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 hat, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestag am 24. Juni 1960 verabschiedeten Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1960 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1960) einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefaßt: „Der Verzicht des Bundesrates auf eine Antragstellung gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes beinhaltet keine Anerkennung der Richtigkeit des Ausweises der Rücklage der Kreditanstalt für Wiederaufbau ,aus Mitteln des ERP-Sondervermögens', wie sie in der als Anlage beigefügten Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen des ERP-Sondervermögens per 31. März 1959 (Aktiva C ,Sonstige Forderungen', Ziffer 4, ,gegen die Kreditanstalt für Wiederaufbau — Sondereinlage —) enthalten ist." Dr. Röder Bonn, den 1. Juli 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 24. Juni 1960 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Innern auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pusch, betreffend Rückgabe der in Westdeutschland lagernden Bücher der ehemals Preußischen Staatsbibliothek an Berlin (Fragestunde der 121. Sitzung vom 29. Juni 1960, Drucksache 1957) : Auf den Zeitpunkt der Rückführung der zur Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" gehörigen Kulturgüter nach Berlin hat die Bundesregierung keinen Einfluß. Die Entscheidung trifft der Stiftungsrat. Ich habe in der letzten Fragestunde über den Stand der Bund-Länder-Verhandlungen über das Inkrafttreten der Satzung für die Stiftung berichtet. In Vertretung: Dr. Anders Anlage 4 Schriftliche Begründung der Abgeordneten Frau Korspeter zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (Drucksache 1974). Meine Fraktion legt dem Hause den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Regelung des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vor, in dem die Bestimmungen über die Anerkennung der aus der SBZ geflüchteten Deutschen als Sowjetzonenflüchtlinge festgelegt sind. Während im Bundesvertriebenengesetz allen Vertriebenen ein eindeutiger Status gegeben wurde, nach dem jeder, der die Vertreibungsgebiete verlassen muß, auch als Vertriebener anerkannt wird und Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener in Anspruch nehmen kann, ging man bei den Deutschen, die aus der Zone in die Bundesrepublik flüchteten, im Gegensatz zu dem allgemeinen Vertriebenen-Schicksal vom Einzel-Schicksal aus. Diese Betrachtungsweise führte dazu, daß die Fluchtgründe für die Anerkennung als SBZ-Flüchtling maßgeblich wurden und daß diese Fluchtgründe einer Bewertung unterzogen wurden. Im § 3 des Bundesvertriebenengesetzes wird daher bestimmt, daß nur solche Deutschen als SBZ-Flüchtlinge anzuerkennen sind, die aus der Zone flüchten mußten, „um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen", mit der Ergänzung durch die Novelle zum Bundesvertriebenengesetz vom 18. 8. 1957, daß „eine besondere Zwangslage auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben ist." Nach dieser Begriffsbestimmung gelten nur die Deutschen aus der Zone als SBZ-Flüchtlinge in eigentlichen Sinne, die die Anerkennung nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes erhalten, und nur sie können Rechte und Vergünstigungen aus der Flüchtlingsgesetzgebung in Anspruch nehmen. Dabei war die Absicht unverkennbar, nur einen relativ eng begrenzten Personenkreis als SBZ-Flüchtlinge im engeren Sinne anzuerkennen und ihnen die Vergünstigungen, die sich aus der Flüchtlingsgesetzgebung ergeben, zuzugestehen. Jedenfalls sind von den rund 4 Millionen Deutschen, davon 21/2 Millionen seit 1950, die aus der Zone in die Bundesrepublik gekommen sind, nur rund 560 000 anerkannte SBZ-Flüchtlinge. Schon bei den Beratungen des Bundesvertriebenengesetzes waren diese Bestimmungen umstritten und konnten nicht befriedigen. Sehr bald nach Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes zeigte sich, daß man mit diesen gesetzlichen Regelungen den tatsächlichen Gegebenheiten der seit Kriegsende ununterbrochenen Flucht aus der SBZ in keiner Weise Rechnung tragen konnte. Darüber hinaus hat die Fassung der gesetzlichen Bestimmungen, die eine Anzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthält — wie die Begriffe „nicht zu vertreten", „durch die politischen Verhältnisse bedingt", „besondere Zwangslage" —, dazu geführt, daß die über die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtlinge entscheidenden Verwaltungsbehörden vielfach überfordert wurden und demzufolge Entscheidungen treffen mußten, die häufig weder der Entwicklung der Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 7233 politischen Verhältnisse in der SBZ noch den persönlichen Schicksalen des einzelnen ausreichend gerecht werden. Auch die Rechtsprechung zum § 3 ist in den vergangenen Jahren einen Weg gegangen, der dieser Entwicklung nicht immer Rechnung trug und der häufig mit der Absicht des Gesetzgebers kaum noch im Einklang zu sein scheint. Einige Auszüge aus neueren und neuesten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts machen es deutlich. Dort heißt es z. B.: „Der Sowjetzonenflüchtling hat in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten, die für ihn durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Vorschriften etwa wegen der Art ihres Zustandekommens oder ihrer Anwendung oder ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechen." „Für die Entscheidung der Frage, ob die Folgen eines solchen Verstoßes zu vertreten sind, ist es unerheblich, ob die Strafe, die durch die Vorschriften angedroht wird oder die durch den Verstoß im Einzelfall erwartet werden muß oder die bereits verhängt worden ist und verhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist." „Das Bundesvertriebenengesetz mutet es also der mitteldeutschen Bevölkerung zu, diese Verhältnisse in Kauf zu nehmen und ihrer ungeachtet in der sowjetischen Besatzungszone zu bleiben." „Dem Gesetzgeber war die politische, wirtschaftliche und soziale Bedrängnis bekannt, die auf ihnen (den Bewohnern der SBZ) lastet; gleichwohl hat er durch die Fassung des § 3 BVFG der Erwartung Ausdruck gegeben, daß die Bevölkerung die Opfer und Einschränkungen, ,die mit dieser allgemeinen Bedrängnis verbunden sind, auf sich nimmt und am bisherigen Wohnsitz ausharrt." „Eine solche Tat mag ihr (der Klägerin) in menschlicher Hinsicht zur Ehre gereichen; dennoch hat sie deren Folgen zu vertreten. Da, wie gesagt, dem Bundesvertriebenengesetz der Gedanke zugrunde liegt, daß die Bewohner der sowjetischen Besatzungszone grundsätzlich in ihrer Heimat bleiben sollen, widerspricht seinen Zielen auch ein — oder unter Strafandrohung verbotenes — Verhalten, .das 'zwar nach rechtsstaatlichen Maßstäben rechtmäßig und vielleicht sogar menschlich erfreulich ist, bei dem aber der angestrebte und erreichbare Erfolg in offenbarem Mißverhältnis zu dem Umstande steht, daß der Täter wegen dieses Verhaltens mit großer Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn zur Flucht nötigen werden." Es mag dahingestellt bleiben, ob und inwieweit man der Verwaltung oder der Rechtsprechung einen Vorwurf ,dahingehend machen kann, daß sie den Willen des Gesetzgebers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Zweifellos, das muß mit allen Nachdruck gesagt werden, ist diese Entwicklung nicht zuletzt auf die Problematik der Bestimmun gen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes selbst zurückzuführen. Es kann unseres Erachtens keinem Zweifel unterliegen, daß die derzeitigen Bestimmungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht mehr dier Entwicklung der politischen Verhältnisse zwischen den beiden Teilen Deutschlands entspricht. Insbesondere erscheint es uns heute weder menschlich, noch sozial, noch politisch vertretbar, jene Deutschen, die auf Grund der Entwicklung in der SBZ und der dortigen allgemeinen Zwangslage Zuflucht in der Bundesrepublik suchen, unterschiedlich zu behandeln; das heißt etwa, sie praktisch fast alle über das Notaufnahmeverfahren als „Flüchtlinge" aufzunehmen, aber dann später, wenn sie in der Bundesrepublik Aufnahme gefunden haben, nur eine geringe Zahl von diesen „Flüchtlingen" als Sowjetzonenflüchtlinge anzuerkennen. Dies gilt um so mehr, als die Bundesrepublik grundsätzlich den Standpunkt der Freizügigkeit zwischen beiden Teilen Deutschlands vertritt und den Deutschen aus der SBZ im Grundsatz die gleichen Rechte gewährt, wie 'den in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen. Der § 3 des Bundesvertriebenengesetzes sollte deshalb eine Fassung erhalten, die sicherstellt, daß jeder Deutsche aus der SBZ, der in der Bundesrepublik Zuflucht sucht, als Sowjetzonenflüchtling anerkannt wird. Eine solche Fassung würde nicht nur dem Grundsatz der Freizügigkeit zwischen beiden Teilen Deutschlands und der Gleichberechtigung dieser Deutschen entsprechen, sondern gleichzeitig auch eine Gleichstellung mit jenen Vertriebenen herbeiführen, die nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als Aussiedler aus den Vertreibungsgebieten in die Bundesrepublik kommen und hier entsprechende Aufnahme finden. Selbstverständlich wird dabei nicht außer Acht gelassen werden dürfen, daß unter den aus der sowjetischen Besatzungszone geflohenen Deutschen sich, wenn auch in verhältnismäßig geringer Zahl, Personen befinden, die dem totalitären Regime in der SBZ in erheblicher oder bedenklicher Weise Vorschub geleistet, oder die in der SBZ gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben oder aber die SBZ nur verlassen haben, um sich dort den Folgen einer auch nach rechtsstaatlicher Auffassung strafbaren Handlung zu entziehen. Für solche Fälle geht unser Antrag in der Neufassung der Bestimmungen des § 3 davon aus, eine Versagung der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling festzulegen. Eine Neufassung des § 3 mit dem Ziel der Anerkennung der großen Masse aller jener Deutschen ais Sowjetzonenflüchtlinge, die aus achtenswerten Gründen die Zone verlassen haben, wird schließlich auch berücksichtigen müssen, ob und in welchem Umfang allen diesen Deutschen jetzt noch die besonderen materiellen Vergünstigungen gewährt werden können, die für Sowjetzonenflüchtlinge vorgesehen sind. Obwohl diese Vergünstigungen an sich nicht übermäßig umfangreich sind, würde jedoch zum Beispiel die nachträgliche Gewährung etwa der Hausratshilfe aus dem Härtefonds des § 301 7234 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 LAG an alle Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne der erstrebten Änderung des § 3 BVFG nicht nur einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordern, sondern in einer großen Zahl von Einzelfällen auch nicht mehr als berechtigt erscheinen, und zwar in jenen Fällen, in denen diese Sowjetzonenflüchtlinge bereits aus eigener Kraft oder durch andere Hilfen einen erträglichen Lebensstandard erzielt haben. Es ist deshalb vorgesehen, daß derartige Leistungen noch nicht in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach ihren früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße im Sinne des § 13 des Bundesvertriebenengesetzes eingegliedart sind. Wir hoffen sehr, daß von keiner Seite in der Richtung argumentiert wird, daß eine solche Änderung des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes unausweichlich eine Sogwirkung zur Folge haben könne. Ich möchte von vornherein bereits darauf hinweisen, daß sich aus Veröffentlichungen des Bundesministeriums eindeutig ergibt, daß sich der Zustrom aus der SBZ nach Wegfall der hohen Ablehnungsquote im Aufnahmeverfahren keineswegs verstärkt hat, und daß eine graphische Darstellung des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte die Flucht aus der SBZ als eine Folge der dortigen politischen und sozialen Verhältnisse dargestellt hat. Damit hat das Ministerium selbst dokumentiert, daß die Fluchtzahlen nicht auf besseren Betreuungsmaßnahmen in der Bundesrepublik beruhen, sondern von Maßnahmen innerhalb der Zone abhängig sind. Wir sollten deshalb in dieser Zeit auf Grund der politischen Entwicklung und der Erfahrungen damit aufhören, von einer Sogwirkung zu sprechen. Die Forderung, eine Änderung der gesetzlichen Grundlage für den Flüchtling anzustreben, wird in immer stärkerem Maße von vielen Seiten seit langer Zeit gefordert. Wir bedauern, daß dem Hause von Seiten des zuständigen Ministeriums bislang noch keine Reformvorschläge vorgelegt wurden. Mit Verwaltungsmaßnahmen, mit Verordnungen, mit Richtlinien und Anweisungen können wir dieses Problem nicht entscheidend beeinflussen, können wir auch den Menschen aus der Zone, die auf Grund ,der politischen Entwicklung — und ich möchte noch einmal sagen, auf Grund der politischen Zwangslage, in der sich alle Menschen in der Zone befinden — nicht mehr gerecht werden. Wir sollten endlich damit aufhören, die unnatürliche Aufteilung in die große Masse der nicht Anerkannten und die kleine Gruppe der Anerkannten fortzusetzen, weil sie nicht nur als unbefriedigend angesehen werden muß, sondern weil sie von den Betroffenen als ungerecht empfunden und weil sie auch der politischen Situation nicht gerecht wird. Die Situation zwingt deshalb zu neuen grundsätzlichen Überlegungen des Problems und zwingt uns zu einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen des bestehenden Flüchtlingsrechtes. Frau Korspeter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)


    (Lebhafter Beifall.)


Rede von: Unbekanntinfo_outline







(Zustimmung bei der CDU/CSU.)


(Hört! Hört! in der Mitte.)


(Erneut Hört! Hört! bei der CDU/CSU.)


(Unruhe bei der SPD)

— Herr Kollege Ritzel, über Weimar und heute ist manches zu sagen. Wir sprechen hier von brauchbaren Instrumenten für bestimmte Situationen. Ich befinde mich jetzt gerade bei dem ganz kurzen geschichtlichen Rückblick.
Art. 48 als Gesetzgebungsersatz, wenn ich mich einmal so ausdrücken soll, ist nur deswegen überhaupt möglich geworden, weil die politische Kraft des Reichstags zu zersplittert war, um seinem Gesetzgebungsauftrag noch genügen zu können.
Und schließlich: Der oft besprochene Mißbrauch des Art. 48 besonders im Februar 1933 — ich sage wohlgemerkt: im Februar 1933 — kann hier völlig außer Betracht bleiben; denn die nationalsozialistische „Machtergreifung" — um diesen Terminus zu gebrauchen — ist ohne den Art. 48 erfolgt, nicht etwa mit dem Art. 48. Ich glaube, diese Dinge muß man doch etwas gerecht im Bewußtsein wägen, wenn man nicht Legenden verfallen will.
Nun komme ich zu unseren heutigen Vorschlägen, und ich denke, ich bin nun bei dem Einwand des Herrn Kollegen Ritzel. Verglichen mit Idem Art. 48 wird ,das von uns vorgeschlagene Inkraftsetzen des Ausnahmezustandes an wesentlich schärfere Voraussetzungen geknüpft. Bei Art. 48 wurde nur eine erhebliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt. Bei uns heißt es: „eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche Grundordnung ,des Bundes oder eines Landes", und zwar eine Gefahr, die über das hinausgeht, was mit den Mitteln des Art. 91 des Grundgesetzes bewältigt werden kann. Wohlgemerkt haben wir auch hier bereits dieselbe Formel gewählt, die der Parlamentarische Rat selbst für den von ihm ins Auge gefaßten begrenzteren schwierigen Zustand gewählt hat.
Nun komme ich zu dem Kern der Sache. Den Kern dieser Sache wird man dann verstehen, wenn man sich klarmacht, wo nun eigentlich, abgesehen von den Voraussetzungen, der Unterschied in der Anwendung des Art. 48 und der von uns vorgeschlagenen Bestimmungen liegt. Beim Art. 48 der Weimarer Verfassung ist der Reichspräsident Herr des Verfahrens, Herr des Verfahrens so weit, daß er unter Umständen während der Anwendung des Art. 48 gerade mit diesem Art. 48 das Parlament auflöst und nach Hause schickt. Hier ist es ganz anders. Nach unseren Vorschlägen wird der Bundestag der Herr des Verfahrens, erst in zweiter Linie subsidiär der Bundespräsident. Es ist ganz klar, daß der Bundestag hier als Herr des Verfahrens gewählt ist, und damit wird, glaube ich, ein ganz großer Unterschied zu jener früheren Situation markiert.
Was heißt das nun: der Bundestag als Herr des Verfahrens? Das heißt, der Bundestag beschließt einmal über die Verkündung des Ausnahmezustandes, und er ist darüber hinaus jederzeit in der Lage, den Ausnahmezustand und/oder die während dieser Zeit getroffenen Maßnahmen wiederaufzuheben. Das Entscheidende, was man im Auge behalten muß, ist, daß am Anfang und am Ende, sicherlich am Ende dieses Verfahrens tatsächlich der Bundestag steht. Das hält von vornherein die Dinge in einem Rahmen, der alle Bedenklichkeiten, die frühere Bestimmungen ausgelöst haben mögen, auf ein wesentlich geringeres Maß zurückzuführen geeignet ist.
Die Bundesregierung soll im Ausnahmezustand das Recht erhalten, gesetzesvertretende Verordnun-



Bundesminister Dr. Schröder
gen zu erlassen oder — ich kann statt dessen einen
anderen Terminus wählen und mit dem Bundesrat
sagen: Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.
Das notwendige Ziel all dieser Bestimmungen ist, die Gesetzgebung im Notstandsfall zu vereinfachen und zu beschleunigen. Für die Dauer des Ausnahmezustandes besteht die Möglichkeit, einzelne Grundrechte einzuschränken, im Notfall auch die Streitkräfte einzusetzen.
Ist die Bundesregierung selbst am Handeln gehindert oder sind die Verbindungen von den Ländern her zu ihr unterbrochen, so treten an ihre Stelle in einem bestimmten Umfang die Ministerpräsidenten oder nach ihnen die Regierungspräsidenten, die leitenden Beamten der Landkreise und der kreisfreien Städte. Auf diese Weise ist ein geschlossenes System erdacht, das tatsächlich den verschiedensten Möglichkeiten Rechnung zu tragen geeignet ist.
Das ist der Kern der vorgesehenen Regelung.
Ich möchte nun gleich, da ich zur Frage der Mehrheitsverhältnisse komme, darauf hinweisen, daß sich die vergleichbare Regelung, durch dieses Haus beschlossen, in dem neuen Art. 59 a bei der Feststellung des Verteidigungsfalls findet.
Ich deutete schon die Frage nach den Mehrheitsverhältnissen oder richtiger: nach dem Mehrheitserfordernis für den Beschluß über den Ausnahmezustand an. Dabei ist in der Diskussion — wie sollte es anders sein; immer wenn von Mehrheiten gesprochen wird, wird das so sein — die Frage aufgetaucht, ob man nicht eine größere Mehrheit des Bundestages, etwa eine Zweidrittelmehrheit, wählen müsse.
Die Auffassung der Bundesregierung ist in diesem Fall verneinend. Auf den Art 59 a habe ich bereits hingewiesen. Der entscheidende Grund ist folgender. Nach unserer Meinung müssen sowohl die Verkündung als auch die Aufhebung an das gleiche Mehrheitserfordernis gebunden werden. Es besteht nun gerade ein Interesse daran, die Aufhebung des Notstandes, also die Aufhebung sowohl des ganzen Ausnahmezustandes als auch einzelner Maßnahmen, nur an das Erfordernis einer einfachen Mehrheit zu binden. Ich glaube, wenn man die Sache einmal von daher beleuchtet, wird man gewiß andere Gedanken haben als den, daß eine Zweidrittelmehrheit am Anfang etwa ein geeignetes Instrument sein könnte.
Soll nun — das ist die nächste Frage — die Beschlußfassung über den Ausnahmezustand nur gemeinsam vom Bundestag und Bundesrat erfolgen können? Wie Sie wissen, ist das ein Wunsch des Bundesrates.
Die Antwort muß auch hier verneinend lauten, Auf den Art. 59 a habe ich bereits hingewiesen. Aber die Beteiligung von 11 Landesregierungen via Bundesrat im Ernstfall für die Feststellung des Ausnahmezustandes erscheint praktisch schlechthin ausgeschlossen, wenn das Instrument wirksam sein soll.
Nun ist ein anderer Gedanke aufgekommen, und zwar der, nicht den Bundestag und auch nicht den
Bundesrat, sondern in einem Ersatzfalle überhaupt nur einen neu zu schaffenden Ausschuß zu nehmen, der aus 11 Mitgliedern des Bundestages und 11 Mitgliedern des Bundesrates bestehen sollte. Meine Damen und Herren, so schön und einfach sich eine solche Sache vielleicht auf dem Papier lesen mag, so unbrauchbar ist sie für die Praxis, und wir können deswegen einer solchen Regelung nicht zustimmen.
Die Ausnahmesituation ist die Stunde der Exekutive, weil in diesem Augenblick gehandelt werden muß und in diesem Augenblick nicht mehr die Möglichkeit besteht, etwa — wie dieser Wunsch vorgetragen worden ist — das ganze Verordnungswerk, das unter Umständen binnen weniger Stunden erlassen werden muß, erst komplizierten Beratungen in wenn auch noch so verkleinerten Ausschüssen zu unterbreiten.
Da ich aber ganz sicher bin, daß gerade dieser Punkt eine gewisse Rolle spielen wird — mindestens in den Ausschußberatungen —, möchte ich folgendes sagen: Die Nachprüfung und Aufhebung aller Bestimmungen, sowohl eines verkündeten Ausnahmezustandes als auch aller einzelnen Maßnahmen, ist sowieso Sache des Bundestages. Wenn nun statt des Bundestages ein Ausschuß etwa vorbereitend tätig wird, mag das durchaus möglich sein und ins Auge gefaßt werden können. Jedenfalls ist soviel sicher, daß selbstverständlich die Bundesregierung gerade auch im Ausnahmefall auf engen Kontakt mit dem Bundestag und selbstverständlich auch dem Bundesrat bedacht sein wird.
Ich möchte in diesem Zusammenhang einen zweiten wesentlichen Hinweis geben. Das ist der, daß nach unseren Vorstellungen die Verfassungsgerichtsbarkeit während des Ausnahmezustandes nicht etwa eingeschränkt oder gar aufgehoben, sondern absolut in Kraft bleiben soll, so daß das normale System unserer rechtsstaatlichen Garantien nach wie vor funktionieren soll.
Meine Damen und Herren! Wenn ich nun die Einwände, die ich wenigstens kurz angedeutet habe, zusammenfassend würdige, so komme ich zu dem Ergebnis, daß der Grundriß des Instruments, wie er in unserer Vorlage enthalten ist, uns als unverzichtbar erscheint, wobei wir keineswegs ausschließen wollen, daß gewisse, hier jetzt nicht weiter zu erörternde, Nuancen anders gesetzt werden mögen. Das hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Vorschlägen des Bundesrates bereits angedeutet. Aber, meine Damen und Herren — und das ist ein Punkt, über den wir keinen Zweifel aufkommen lassen dürfen —, die Bundesregierung kann nicht zustimmen, daß weiter zum Teil in der Diskussion oder gar in der Praxis so getan wird, als ob... Die Philosophie des Als-Ob, meine Damen und Herren, ist zwar ein deutscher Beitrag zur Geistesgeschichte gewesen. Das Prinzip des Als-Ob eignet sich jedoch nicht, um brauchbare rechtliche Handhaben zu schaffen. Um es in einem Bilde auszudrücken: Eine akute Lungenentzündung — und nur von diesem möglichen Vergleich sprechen wir in erster Linie — wird nicht dadurch bekämpft, daß ein Ärztekongreß nach längeren Vorbereitungen einberufen wird, sondern dadurch, daß der nächst-



Bundesminister Dr. Schröder
erreichbare Arzt, möglichst der Hausarzt, Penicillin verordnet, und zwar sofort.

(Zuruf des Abg. Könen [Düsseldorf].)

— Herr Kollege Könen, es besteht kein Anlaß, Penicillin jetzt gerade in diesem Augenblick zur Anwendung zu bringen. Aber Sie werden mit mir darin übereinstimmen, daß, wenn Sie sich selbst in die Lage des verehrten Kranken versetzen, Ihnen an dem Ärztekongreß, der demnächst, möglichst noch in Düsseldorf, tagen soll, nicht so viel liegen wird wie an dem griffbereiten Hausarzt mit der Penicillinspritze. Denn der wird Ihr Leben retten, und der Ärztekongreß spricht vielleicht nur noch über die Ursachen Ihrer heftigen Erkrankung.
Meine Damen und Herren! Sicher wird in diesem Hause die Frage nach einer qualifizierten Mehrheit für die Verabschiedung der Vorlage sehr schnell in den Vordergrund gerückt werden. Ich spreche darüber ohne jede Polemik, ohne jede Unterstellung und ohne jeden Angriff gegen irgend jemand; ich schildere nur, wie wir die Lage sehen.
Die Bundesregierung hat die von ihr entwickelten Vorschläge niemals einseitig gesehen, sie hat sie niemals als eine Handhabe gerade für diese Regierung gesehen, sondern sie hat sich nur — und das tut sie pflichtgemäß — in die Lage jeder denkbaren künftigen Regierung versetzt, und deshalb sind ihre Vorschläge nicht etwa speziell für die heutige, sondern für jede künftige Regierung geeignet. Deswegen stammt diese Vorlage aus einem wahrhaft überparteilichen Geist, und ich habe die Hoffnung, daß sie in demselben Geist aufgenommen werden wird.

(Zuruf des Abg. Jahn [Marburg].)

— Herr Kollege Jahn, wenn Sie sich bisher noch nicht davon überzeugt haben, dann glaube ich sicher, daß ein vertieftes Studium und eine hinreichende Aussprache darüber — es wird dazu Gelegenheit sein — Sie von diesem wahrhaft überparteilichen Geist überzeugen wird. Leider sind — das muß ich sagen, und Sie selbst geben gerade ein Beispiel dafür — die bisherigen Äußerungen der Opposition enttäuschend. Trotzdem habe ich die Hoffnung, daß die weitere öffentliche Diskussion. des Projekts und die Beratungen in den Ausschüssen uns hier weiterführen und zu diesem überparteilichen Geist bei der Behandlung der Sache kommen lassen werden.
Meine Damen und Herren! Ich habe früher oft genug hervorgehoben, daß die Schaffung von Ergänzungen des Grundgesetzes immer für die Parlamente in ihrer laufenden praktischen Arbeit eine ungeheure Anforderung darstellt. Das ist mir völlig klar; denn es ist eine völlig andere Atmosphäre, die bei dem Verfassungsgesetzgeber herrscht, der sozusagen mehr den idealen Umriß schafft, auf dem sich das Verfassungsleben entwickeln soll, als die, die bei einem Parlament herrscht, das in zahlreichen praktischen Fragen, manchmal von geringerer Bedeutung, in seinen Meinungen notgedrungen geschieden ist. Sich einerseits um ganz konkrete Interessenpunkte streiten zu müssen und dann sozusagen gleichzeitig, im selben Augenblick oder kurz danach, die Höhenlage des Verfassungsgesetzgebers zu besteigen, ist für ein Parlament eine schwierige Aufgabe. Jeder, der sich in diese Situation hineindenkt, wird das zugeben müssen. Trotzdem, meine Damen und Herren, bleibt uns keine andere Wahl, als diese schwierige Aufgabe zu lösen, uns sowohl miteinander auseinanderzusetzen als auch einen Verfassungsgesetzgeber von etwas gehobener Struktur — im Sinne von etwas distanzierter Struktur — darzustellen.
Auf jeden Fall aber — und damit möchte ich meine Betrachtung über diesen Punkt abschließen — hält es die Bundesregierung für ihre Pflicht, ihr Programm für die Bewältigung der Krise vorzulegen und dem deutschen Volk klar zu sagen, welche Handhabe sie braucht, um eine Krise meistern zu können.
Nun einige wenige Bemerkungen zu den beiden anderen Gesetzentwürfen! Beide sind — das hebe ich hervor — einfache Notstandsgesetze. Sie stoßen also nicht auf die gerade zuletzt erörterten Schwierigkeiten. Beide Gesetze dienen ausschließlich den Zwecken der Verteidigung. Sie sollen Vorbereitungen ermöglichen, die im Ernstfall nicht mehr getroffen werden könnten, für die es im Ernstfall einfach zu spät wäre.
Ich darf mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, daß das Ausland uns hier weit voraus ist. Die meisten Länder der freien Welt haben eine umfassende nationale Gesetzgebung, die den zivilen Verwaltungen die erforderlichen Verteidigungsmaßnahmen erlauben.
Das Notdienstgesetz will für einen möglichen Verteidigungsfall die nichtmilitärischen Dienstleistungen so organisieren, daß Leben und Gesundheit eines möglichst großen Teiles des Volkes gerettet werden können. Das Notdienstgesetz und auf seiner Basis die Helfer werden gebraucht, um vor allem unsere Frauen und Kinder vor den Gefahren moderner Vernichtungswaffen retten zu können.
Der Personalbedarf auf den hier in Betracht kommenden Gebieten ist groß, vor allen Dingen der Bedarf an Ärzten und Pflegepersonal für Krankenhäuser, an Hilfskräften für Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke und zur Aufrechterhaltung des Personen- und Güterverkehrs sowie zur notwendigen Verstärkung des Luftschutzhilfsdienstes.
Man muß sich darüber klar sein, daß selbst die kleineren Länder eine Notdienstpflicht kennen, so Schweden, Norwegen, Finnland, die Niederlande, Portugal, Griechenland und die Türkei, um nur diese zu nennen.

(Zuruf von der SPD: Und die anderen?)

— Ich stelle hier das dar, was mir, verehrte Frau Kollegin, in diesem Zusammenhang vergleichbar und beachtlich erscheint. Deswegen habe ich gerade auf die kleineren Länder verwiesen. Nicht zuletzt habe ich Schweden an die Spitze gesetzt, weil Schweden sich gerade bei Ihnen — möglicherweise bei uns allen — einer ganz besonderen Wertschätzung erfreut; ich dachte, damit vielleicht leichter ein offenes Ohr zu finden.
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 7179
Bundesminister Dr. Schröder
In erster Linie appellieren wir natürlich an die Freiwilligen. Aber die Zahl der Freiwilligen reicht unter gar keinen Umständen aus — ich könnte darüber nur sehr betrübliche Erfahrungen mitteilen —, und die Freiwilligkeit muß daher durch gesetzliche Möglichkeiten ergänzt werden. Das hat zum Beispiel auch die gute Folge, daß die förmliche Heranziehung von Freiwilligen diesen einen besseren, gesicherten rechtlichen Status gibt. Es wird hier so sein — das zeigen die Erfahrungen, die auf anderen vergleichbaren Gebieten gesammelt werden konnten —, daß in demselben Moment, in dem es eine Dienstpflicht gibt, ein sehr gesunder und nützlicher Stimulus auf die Freiwilligkeit ausgelöst wird. Dafür gibt es andere Beispiele. Ich glaube also, daß das etwas ist, was den praktischen Erfahrungen entspricht.
In diesem Zusammenhang will ich ganz kurz eine sicher etwas empfindliche Frage anschneiden: das ist das Problem der Frauen bei dem Notdienstgesetz. Wir sind uns darüber klar, daß viele der in Betracht kommenden Aufgaben nur von Frauen gelöst werden können. Das gilt ganz besonders auf dem Gebiet der Krankenpflege.
Der Entwurf ist sich dessen vollkommen bewußt, daß es zugunsten der Frauen, vor allen Dingen derjenigen, die Familie und Kinder zu betreuen haben, einer Reihe von Privilegien bedarf. Der Bundesrat hat in einigen Punkten eine Erweiterung vorgeschlagen; darüber wird in den Ausschüssen zu sprechen sein. Ich glaube nicht, daß das entscheidende Schwierigkeiten machen dürfte.
Eine Sache muß man ganz klar unterscheiden. Wir müssen zwischen der Ausbildung von Frauen für die ¡genannten Aufgaben und der Heranziehung von Frauen im Ernstfalle unterscheiden. Da für die Ausbildung natürlich nur ein relativ geringer Teil der Frauen in Betracht kommt, besteht die Möglichkeit weitestgehender Berücksichtigung der Familienverhältnisse und die Möglichkeit einer Rücksichtnahme auf diese. Das Problem der Beanspruchung der Frauen stellt sich also in der Vorbereitungszeit ganz anders als im Ernstfall. Daß für die Ausbildung jüngere unverheiratete Kräfte den Vorrang vor älteren haben, liegt ¡auf der Hand. Ich möchte aber noch einmal hervorheben, daß es sich bei dieser zivilen Dienstpflicht nur um Dienstleistungen nichtmilitärischer Art handelt. Für die Frauen werden hier nach dem Willen der Bundesregierung nur solche Dienstleistungen in Frage kommen, die sich mit idem Wesen und der Würde der Frau vereinbaren lassen.
Lassen Sie mich zu dem Notdienstgesetz zusammenfassend folgendes sagen. Der Kern des Gesetzes in Friedenszeiten sind die Bereithaltungsbescheide und die Heranziehung zu Ausbildungsveranstaltungen. Der Bereithaltungsbescheid erlaubt eine vernünftige Planung. In Friedenszeiten begründet er nichts weiter als die Verpflichtung, einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Die Heranziehung zu Ausbildungsveranstaltungen beschränkt sich auf 100 Stun. den oder 14 Tage im Jahr. Die genauen Aufgabengebiete werden später durch Rechtsverordnung festgelegt werden.
Meine Damen und Herren, einige ganz wenige Worte zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes. Diese Änderung hat das Ziel, den Sachbedarf der öffentlichen Hand im Verteidigungsfalle oder beim drohenden Verteidigungsfall rechtzeitig decken zu können. Auch hier sind uns die verbündeten Staaten mit ihren gesetzgeberischen Maßnahmen zum Teil weit voraus. Das Bundesleistungsgesetz trug bisher dem Umstand, daß Maßnahmen bereits in Friedenszeiten getroffen oder vorbereitet werden müssen, nicht genügend Rechnung.
Als wesentliche Neuerung wird der Bereitstellungsbescheid eingeführt mit dem Ziel, es den öffentlichen Bedarfsträgern zu ermöglichen, ihren Sachbedarf für den Spannungs- und Verteildigungsfall schon in Friedenszeiten sicherzustellen. Dazu sind eine Reihe von Verfahrensänderungen gegenüber dem bisherigen Gesetz nötig, die hier einstweilen unerörtert bleiben können.
Beide Gesetze sind, wie gesagt, einfache Gesetze und stoßen also nicht auf die Schwierigkeiten, die ich bei dem ersten Punkt behandelt habe. Bei diesen beiden genannten Gesetzen unterstützt der Bundesrat die Auffassung der Bundesregierung in allen wesentlichen Punkten. Die Länder wissen, daß sie die notwendigen Vorbereitungsarbeiten für die zivile Verteidigung nur treffen können, wenn die jetzt vorgeschlagenen Bestimmungen tatsächlich Gesetz werden.
Nun, meine sehr verehrten Damen und Herren, gestatten Sie mir nur ganz wenige kurze Schlußbemerkungen. Diese Vorlagen werden in einem Augenblick größter politischer Spannung behandelt. Wir brauchen keine Gefahren an die Wand zu malen, sondern die Gefahren liegen für jedermann offen. Der Blick auf Berlin in diesem Zusammenhang ist geradezu symbolisch.
Von vielen Seiten sind über die Verteidigung der Freiheit starke, kräftige Erklärungen abgegeben worden. Das gilt ganz besonders auch für die Bedrohung der Freiheit Berlins als des exponiertesten Vorpostens der freien Welt. Viele Erklärungen haben wir darüber gehört, manche sind von unserer Seite abgegeben worden, wie entschlossen und tatkräftig man zur Verteidigung Berlins handeln will oder andere handeln sollten.
Ich habe dabei immer wieder die besorgte Frage gestellt — und jeder verantwortliche Politiker wird es tun müssen —, ob alle diese Erklärungen Schecks mit voller Deckung sind. Was unsere alliierten Freunde angeht, so vertrauen wir auf die Deckung ihrer Schecks und auf ihre Bündniszusage. Darüber will ich kein weiteres Wort in diesem Zusammenhang verlieren.
Was uns aber angeht, so haben wir selbst die Deckung für unsere Schecks beizubringen. Das ist eine ernste, sehr ernste Sache. In diesem Sinne bitte ich das Hohe Haus, an diese Gesetzentwürfe heranzugehen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)





  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, ehe ich das Wort zur allgemeinen Aussprache erster Lesung erteile, heiße ich eine Delegation des Parlaments von Ghana willkommen, die in diesem Augenblick unser Haus betritt.

    (Anhaltender Beifall.)

    Meine Damen und Herren, der Deutsche Bundestag heißt Sie herzlich willkommen in seinem Haus und freut sich über den Besuch, den uns das ghanaeische Parlament hiermit erweist. Wir danken Ihnen für die Ehre dieses Besuches.
    Meine Damen und Herren, wir kommen nunmehr zur allgemeinen Aussprache der ersten Lesung. Ich gebe das Wort zunächst dem Herrn Abgeordneten Dr. Schäfer.