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ID0311903300

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    Deutscher Bundestag 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1960 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. deutsche Kulturarbeit im Ausland (Drucksache 1555) Kühn (Köln) (SPD) . . . 6869 B, 6894 C Dr. von Brentano, Bundesminister . 6878 B Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . . 6885 D von Mühlen (FDP) 6891 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 1423); Erster Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1893) — Zweite Beratung —; verbunden mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Paßgesetzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland (Drucksache 1423); Zweiter Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1894) — Zweite Beratung — Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . . 6869 B, 6898 B, 6899 B, 6904 B Merten (SPD) . . 6897 A, 6897 D, 6898 D, 6899 D, 6900 C, 6902 D, 6906 A, 6908 B, Strauß, Bundesminister . 6897 B, 6900 A, 6901 B, 6907 A, 6909 A, 6911 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . 6903 B, 6914 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) . 6904 A, 6905 B Dr. Schäfer (SPD) . . . . 6910 B, 6913 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6911 A Rasner (CDU/CSU) 6915 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (Drucksache 1898) — Erste Beratung — . . . 6915 D Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundespolizeibeamtengesetz — BPolBG) (Drucksache 1425) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1840 [neu]) — Zweite und dritte Beratung —Kramel (CDU/CSU) 6915 D Dr. Schäfer (SPD) 6916 A Nächste Sitzung 6916 D Anlagen 6917 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6869 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1950 Stenographischer Bericht Beginn: 15.06 Uhr
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6917 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 24. 6. Altmaier* 25. 6. Bauer (Würzburg)* 25. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 2. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 23. 6. Fürst von Bismarck* 25. 6. Dr. Brecht 24. 6. Brüns 2. 7. Corterier* 25. 6. Dr. Dahlgrün 23. 6. Demmelmeier 24. 6. Frau Döhring (Stuttgart) 24. 6. Döring (Düsseldorf) 2. 7. Dowidat 24. 6. Dröscher 2. 7. Eilers (Oldenburg) 24. 6. Frau Engländer 2. 7. Etzenbach 24. 6. Even (Köln) 23. 6. Gehring 24. 6. Geiger (Aalen) 24. 6. Gerns* 25. 6. Dr. Greve 2. 7. Günther 24. 6. Häussler 23. 6. Heiland 24. 6. Heye* 25. 6. Höfler* 25. 6. Horn 24. 6. Frau Dr. Hubert* 25. 6. Jacobi 24. 6. Jacobs* 25. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Dr. Kempfler 29. 6. Frau Klemmert 2. 7. Koenen (Lippstadt) 24. 6. Köhler 2. 7. Dr. Kreyssig* 2. 7. Kiihn (Bonn) 23. 6. Kühn (Köln)* 25. 6. Lücker (München)* 2. 7. Maier (Freiburg) 2. 7. Dr. Meyer (Frankfurt) 24. 6. Mischnick 23. 6. Paul* 25. 6. Pelster 26. 6. Frau Pitz-Savelsberg 23. 6. Rasch 25. 6. Frau Dr. Rehling* 25. 6. Frau Renger* 25. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 26. 6. Ruhnke 26. 6. Sander 2. 7. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schmidt (Gellersen) 24. 6. Schneider (Hamburg) 24. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 23. 6. Schoettle 24. 6. Schröder (Osterode) 24. 6. Schüttler 23. 6. Schütz (München)* 25. 6. Seidl (Dorfeis)* 25. 6. Dr. Serres* 25. 6. Dr. Siemer 25. 6. Stauch 23. 6. Striebeck 24. 6. Theil (Bremen) 25. 6. Frau Vietje 23. 6. Dr. Wahl* 25. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 2. 7. Weinkamm* 2. 7. Frau Wessel 2. 7. Wittmer-Eigenbrodt 24. 6. Dr. Zimmer* 25. 6. Dr. Zimmermann 8. 7. b) Urlaubsanträge Bergmann* 2. 7. Berkhan* 2. 7. Birkelbach* 2. 7. Dr. Birrenbach* 2. 7. Dr. Burgbacher* 2. 7. Deringer* 2. 7. Engelbrecht-Greve* 2. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 2. 7. Dr. Furler* 2. 7. Geiger (München)* 2. 7. Hahn* 2. 7. Illerhaus* 2. 7. Dr. Kopf* 2. 7. Lenz (Brühl) * 2. 7. Dr. Lindenberg* 2. 7. Margulies* 2. 7. Metzger*. 2. 7. Müller-Hermann* 2. 7. Odenthal* 2. 7. Dr. Philipp* 2. 7. Frau Dr. Probst* 2. 7. Richarts* 2. 7. Scheel* 2. 7. Dr. Schild* 2. 7. Schmidt (Hamburg)* 2. 7. Dr. Starke* 2. 7. Storch* 2. 7. Dr. Sträter* 2. 7. Frau Strobel* 2. 7. *) für die Teilnahme an der gemeinsamen Tagung des Europäischen Parlaments mit der Beratenden Versammlung des Europarates 6918 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. .Juni 1960 Anlage 2 Umdruck 668 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Zu Nr. 4 § 6 Abs. 7 wird gestrichen. 2. Zu Nr. 4 Dem § 6 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: „ (8) Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen wird der geleistete Kriegsdienst angerechnet." 3. Folgende Nr. 4 a wird eingefügt: ,4a. § 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „ (2) Der Bundesminister für Verteidigung kann im Einzelfall Wehrdienst, der in fremden Streitkräften vor dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Bundesminister für Verteidigung soll Wehrdienst, der in fremden Streitkräften nach dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz anrechnen, wenn der Wehrdienst auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet wurde oder wenn der Bundesminister für Verteidigung ihm vorher zugestimmt hatte." 4. Zu Nr. 8 In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „Vorschlag" durch das Wort „Antrag" ersetzt. 5. Zu Nr. 9 § 13 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wird bestimmt, 1. welche Jahrgänge der Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungschutz vorgesehen sind und nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, 2. aus welchen sonstigen Jahrgängen die Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehen werden können, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit, ihres militärischen Ausbildungsstandes und ihrer Ausbildung oder geplanten Verwendung für diesen Dienst erforderlich sind." 6. Zu Nr. 14 § 21 a Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen. 7. Zu Nr. 18 Der bisherige Wortlaut der Nr. 18 erhält die Bezeichnung Buchstabe a; folgender Buchstabe b wird angefügt: ,b) Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und Kammern für Wehrdienstverweigerer oder einem Verwaltungsgericht sind auch zugelassen Beauftragte a) einer Vereinigung, die von einer Landesregierung für solche Betreuung von Wehrdienstverweigerern anerkannt ist oder b) einer Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft." ' 8. Zu Nr. 31 In § 47 b Nr. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die kreisfreien Städte oder der Landkreis sind vor der Entscheidung zu hören." 9. Zu Nr. 31 § 47 c wird ersatzlos gestrichen. Bonn, den 22. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 670 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jaeger, Merten, Schultz, Probst (Freiburg) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nr. 10 wird folgender Buchstabe vor a eingefügt: ,vor a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch durch schriftliche Befragung durchgeführt werden." 2. In Nr. 10 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 anfügt: „ (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Borin, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6919 durch die Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen." 3. Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 12a eingefügt: ,12a. § 19 Abs. 8 wird folgender 'Satz angefügt: „Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet." 4. In Nr. 17 erhält Buchstabe c folgende Fassung: ,c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: „Dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung." ' 5. In Nr. 23 erhält § 36 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: „Sie unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an." Bonn, den 23. Juni 1960 Dr. Jaeger Merten Schultz Probst (Freiburg) Frau Ackermann Balkenhol Bazille Berkhan Börner Draeger Eschmann Gerns Günther Heix Herold Josten Dr. Kliesing (Honnef) Kreitmeyer Kunst Lenze (Attendorn) Paul Pöhler Wienand
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor; wir stimmen ab. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 668 Ziffer 5 zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
    Wir stimmen ab über Nr. 9 in der Ausschußvorlage. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; die Vorlage ist angenommen.
    Ich rufe auf Nr. 10. Hier liegen zwei Änderungsanträge vor. Sie finden sie auf Umdruck 670 unter den Ziffern 1 und 2. Ziffer 1 betrifft die Einfügung eines Buchstaben „vor a", Ziffer 2 betrifft den Buchstaben b.

    (Abg. Dr. Jaeger: Auf Begründung wird verzichtet!)

    Ich lasse einzeln abstimmen. Zunächst über Ziffer 1. Wer zustimmen will, der gebe das Handzeichen. —Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Ziffer 2. Wer zustimmen will, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Ich lasse nunmehr' über Nr. 10 in der abgeänderten Fassung abstimmen. Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmige Annahme.
    Nr. 11 ist unverändert.
    Zu Nr. 12 liegt kein Änderungsantrag vor.
    In dem Änderungsantrag Umdruck 670 Ziffer 3 wird beantragt, nach Nr. 12 eine Nr. 12 a einzufügen.

    (Abg. Dr. Jaeger: Keine Begründung!)

    — Ohne Begründung. Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
    Zu Nr. 13 sind keine Änderungsanträge gestellt.
    Wir stimmen über die Nrn. 11, 12 und 13 ab. Wer zustimmen will, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Enthaltung angenommen.
    Zu Nr. 14 liegt der Antrag Umdruck 668 Ziffer 6 vor. Das Wort hat der Abgeordnete Merten.


Rede von Hans Merten
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Es handelt sich um den § 21 a, der insofern eine Neuerung enthält, als durch ihn neben dem Musterungsbescheid und dem Einberufungsbescheid auch der Bereitstellungsbescheid eingeführt wird. Der Bereitstellungsbescheid soll die Grundlage für Mobilmachungsvorbereitungen bilden, damit im Verteidigungsfall ohne besondere Fristen und Formalitäten über den Wehrpflichtigen disponiert werden kann.
In Abs. 1 des § 21 a heißt es, daß der Wehrpflichtige sich na c h Verkündung des Verteidigungsfalles zu melden hat. In Abs. 5 wird bestimmt, daß die Bundesregierung auch schon vor der Verkündung des Verteidigungsfalles die Wehrpflichtigen zur Meldung auffordern und ohne Einhaltung von Fristen zu einer Wehrübung einberufen kann. Das ist ein ähnlicher Fall wie in § 6, den wir vorhin behandelt haben: der letzte Absatz hebt praktisch das wieder auf, was in den ersten Absätzen steht.
Auch hier muß ich wieder sagen, daß die Voraussetzungen rechtlich unklar sind. Selbst die Begründung der Bundesregierung spricht von weitreichenden Folgen, die eine derartige Bereitstellung haben könne. Denn es handelt sich um nichts anderes als um Mobilmachungen oder Teilmobilmachungen, und wir wissen ja aus der Vergangenheit, daß



Merten
Mobilmachungen oder Teilmobilmachungen Spannungen auf den Siedepunkt bringen können. Sie können nicht geheim bleiben und werden auch nicht geheim bleiben.
Wir sind der Meinung, daß das Ziel, das durch 'die Einführung des Bereitstellungsbescheides erreicht werden soll, auch mit der Einberufung zu normalen Wehrübungen erreicht werden kann, ohne daß man zu dramatischen und gefährlichen Mitteln greifen muß.
Der Herr Minister hat vorhin bedauert, — und das gilt auch für diesen Fall —, daß man seit Jahren vergeblich versuche, gemeinsame Grundlagen für eine Notstandsregelung ,zu finden. Man habe ihm in Washington gesagt, die Fortschritte in der Notstandsregelung seien entmutigend. Ich bin sehr dafür, daß er diese Darlegungen in aller Deutlichkeit seinem Kollegen Schröder macht; denn das, was aus dem Hause Schröder bisher an Notstandsregelungen vorgelegt worden ist, ist nach Auffassung der Sozialdemokratischen Partei mehr oder weniger undiskutabel. Es geht aber nicht an, das, was auf Grund einer Grundgesetzänderung an Regelungen gemeinsam erarbeitet werden soll, jetzt vorwegzunehmen, indem man uns ohne Änderung des Grundgesetzes so bei kleinem, Scheibchen für Scheibchen in allen möglichen Gesetzen verpackt, Regelungen vorlegt, die auf dasselbe hinauslaufen. Das gilt insbesondere auch für § 21 a Abs. 5. Wir sind durchaus bereit, über Regelungen zu sprechen, die alle 'diese Dinge wie Spannungszeiten, Bereitschaftsdienst, Bereitstellung und Ähnliches betreffen. Aber wir sind nicht bereit, Regelungen zuzustimmen, die all das vorwegnehmen und die sich darüber hinaus noch in Gebieten bewegen, die rechtlich nicht klar definiert sind und praktisch doch die meisten Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes dann außer Kraft setzen, wenn die Bundesregierung in ihrem Schoße beschließt, es sei nunmehr eine Spannungszeit gekommen. Der einzelne erfährt gar nichts davon und er kann auch nichts 'dagegen unternehmen. Er ist widerspruchslos einem derartigen internen Beschluß des Kabinetts unterworfen. Die Fristen fallen für ihn weg, die Zeiten, die im Gesetz geregelt sind, fallen für ihn weg. Es ist doch eine große Unsicherheit für jeden einzelnen Staatsbürger in derartigen Regelungen enthalten, eine Unsicherheit, die gar nicht notwendig wäre, weil selbstverständlich das Ziel, das erreicht werden soll, auch auf dem Wege über die normale Wehrübung ohne Schwierigkeit erreicht werden kann. Wir stellen deshalb den Antrag, Abs. 5 aus den genannten Gründen zu streichen.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Jaeger.