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ID0311903400

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    Deutscher Bundestag 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1960 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. deutsche Kulturarbeit im Ausland (Drucksache 1555) Kühn (Köln) (SPD) . . . 6869 B, 6894 C Dr. von Brentano, Bundesminister . 6878 B Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . . 6885 D von Mühlen (FDP) 6891 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 1423); Erster Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1893) — Zweite Beratung —; verbunden mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Paßgesetzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland (Drucksache 1423); Zweiter Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1894) — Zweite Beratung — Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . . 6869 B, 6898 B, 6899 B, 6904 B Merten (SPD) . . 6897 A, 6897 D, 6898 D, 6899 D, 6900 C, 6902 D, 6906 A, 6908 B, Strauß, Bundesminister . 6897 B, 6900 A, 6901 B, 6907 A, 6909 A, 6911 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . 6903 B, 6914 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) . 6904 A, 6905 B Dr. Schäfer (SPD) . . . . 6910 B, 6913 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6911 A Rasner (CDU/CSU) 6915 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (Drucksache 1898) — Erste Beratung — . . . 6915 D Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundespolizeibeamtengesetz — BPolBG) (Drucksache 1425) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1840 [neu]) — Zweite und dritte Beratung —Kramel (CDU/CSU) 6915 D Dr. Schäfer (SPD) 6916 A Nächste Sitzung 6916 D Anlagen 6917 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6869 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1950 Stenographischer Bericht Beginn: 15.06 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6917 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 24. 6. Altmaier* 25. 6. Bauer (Würzburg)* 25. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 2. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 23. 6. Fürst von Bismarck* 25. 6. Dr. Brecht 24. 6. Brüns 2. 7. Corterier* 25. 6. Dr. Dahlgrün 23. 6. Demmelmeier 24. 6. Frau Döhring (Stuttgart) 24. 6. Döring (Düsseldorf) 2. 7. Dowidat 24. 6. Dröscher 2. 7. Eilers (Oldenburg) 24. 6. Frau Engländer 2. 7. Etzenbach 24. 6. Even (Köln) 23. 6. Gehring 24. 6. Geiger (Aalen) 24. 6. Gerns* 25. 6. Dr. Greve 2. 7. Günther 24. 6. Häussler 23. 6. Heiland 24. 6. Heye* 25. 6. Höfler* 25. 6. Horn 24. 6. Frau Dr. Hubert* 25. 6. Jacobi 24. 6. Jacobs* 25. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Dr. Kempfler 29. 6. Frau Klemmert 2. 7. Koenen (Lippstadt) 24. 6. Köhler 2. 7. Dr. Kreyssig* 2. 7. Kiihn (Bonn) 23. 6. Kühn (Köln)* 25. 6. Lücker (München)* 2. 7. Maier (Freiburg) 2. 7. Dr. Meyer (Frankfurt) 24. 6. Mischnick 23. 6. Paul* 25. 6. Pelster 26. 6. Frau Pitz-Savelsberg 23. 6. Rasch 25. 6. Frau Dr. Rehling* 25. 6. Frau Renger* 25. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 26. 6. Ruhnke 26. 6. Sander 2. 7. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schmidt (Gellersen) 24. 6. Schneider (Hamburg) 24. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 23. 6. Schoettle 24. 6. Schröder (Osterode) 24. 6. Schüttler 23. 6. Schütz (München)* 25. 6. Seidl (Dorfeis)* 25. 6. Dr. Serres* 25. 6. Dr. Siemer 25. 6. Stauch 23. 6. Striebeck 24. 6. Theil (Bremen) 25. 6. Frau Vietje 23. 6. Dr. Wahl* 25. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 2. 7. Weinkamm* 2. 7. Frau Wessel 2. 7. Wittmer-Eigenbrodt 24. 6. Dr. Zimmer* 25. 6. Dr. Zimmermann 8. 7. b) Urlaubsanträge Bergmann* 2. 7. Berkhan* 2. 7. Birkelbach* 2. 7. Dr. Birrenbach* 2. 7. Dr. Burgbacher* 2. 7. Deringer* 2. 7. Engelbrecht-Greve* 2. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 2. 7. Dr. Furler* 2. 7. Geiger (München)* 2. 7. Hahn* 2. 7. Illerhaus* 2. 7. Dr. Kopf* 2. 7. Lenz (Brühl) * 2. 7. Dr. Lindenberg* 2. 7. Margulies* 2. 7. Metzger*. 2. 7. Müller-Hermann* 2. 7. Odenthal* 2. 7. Dr. Philipp* 2. 7. Frau Dr. Probst* 2. 7. Richarts* 2. 7. Scheel* 2. 7. Dr. Schild* 2. 7. Schmidt (Hamburg)* 2. 7. Dr. Starke* 2. 7. Storch* 2. 7. Dr. Sträter* 2. 7. Frau Strobel* 2. 7. *) für die Teilnahme an der gemeinsamen Tagung des Europäischen Parlaments mit der Beratenden Versammlung des Europarates 6918 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. .Juni 1960 Anlage 2 Umdruck 668 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Zu Nr. 4 § 6 Abs. 7 wird gestrichen. 2. Zu Nr. 4 Dem § 6 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: „ (8) Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen wird der geleistete Kriegsdienst angerechnet." 3. Folgende Nr. 4 a wird eingefügt: ,4a. § 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „ (2) Der Bundesminister für Verteidigung kann im Einzelfall Wehrdienst, der in fremden Streitkräften vor dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Bundesminister für Verteidigung soll Wehrdienst, der in fremden Streitkräften nach dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz anrechnen, wenn der Wehrdienst auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet wurde oder wenn der Bundesminister für Verteidigung ihm vorher zugestimmt hatte." 4. Zu Nr. 8 In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „Vorschlag" durch das Wort „Antrag" ersetzt. 5. Zu Nr. 9 § 13 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wird bestimmt, 1. welche Jahrgänge der Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungschutz vorgesehen sind und nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, 2. aus welchen sonstigen Jahrgängen die Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehen werden können, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit, ihres militärischen Ausbildungsstandes und ihrer Ausbildung oder geplanten Verwendung für diesen Dienst erforderlich sind." 6. Zu Nr. 14 § 21 a Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen. 7. Zu Nr. 18 Der bisherige Wortlaut der Nr. 18 erhält die Bezeichnung Buchstabe a; folgender Buchstabe b wird angefügt: ,b) Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und Kammern für Wehrdienstverweigerer oder einem Verwaltungsgericht sind auch zugelassen Beauftragte a) einer Vereinigung, die von einer Landesregierung für solche Betreuung von Wehrdienstverweigerern anerkannt ist oder b) einer Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft." ' 8. Zu Nr. 31 In § 47 b Nr. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die kreisfreien Städte oder der Landkreis sind vor der Entscheidung zu hören." 9. Zu Nr. 31 § 47 c wird ersatzlos gestrichen. Bonn, den 22. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 670 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jaeger, Merten, Schultz, Probst (Freiburg) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nr. 10 wird folgender Buchstabe vor a eingefügt: ,vor a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch durch schriftliche Befragung durchgeführt werden." 2. In Nr. 10 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 anfügt: „ (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Borin, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6919 durch die Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen." 3. Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 12a eingefügt: ,12a. § 19 Abs. 8 wird folgender 'Satz angefügt: „Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet." 4. In Nr. 17 erhält Buchstabe c folgende Fassung: ,c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: „Dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung." ' 5. In Nr. 23 erhält § 36 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: „Sie unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an." Bonn, den 23. Juni 1960 Dr. Jaeger Merten Schultz Probst (Freiburg) Frau Ackermann Balkenhol Bazille Berkhan Börner Draeger Eschmann Gerns Günther Heix Herold Josten Dr. Kliesing (Honnef) Kreitmeyer Kunst Lenze (Attendorn) Paul Pöhler Wienand
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hans Merten


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Es handelt sich um den § 21 a, der insofern eine Neuerung enthält, als durch ihn neben dem Musterungsbescheid und dem Einberufungsbescheid auch der Bereitstellungsbescheid eingeführt wird. Der Bereitstellungsbescheid soll die Grundlage für Mobilmachungsvorbereitungen bilden, damit im Verteidigungsfall ohne besondere Fristen und Formalitäten über den Wehrpflichtigen disponiert werden kann.
    In Abs. 1 des § 21 a heißt es, daß der Wehrpflichtige sich na c h Verkündung des Verteidigungsfalles zu melden hat. In Abs. 5 wird bestimmt, daß die Bundesregierung auch schon vor der Verkündung des Verteidigungsfalles die Wehrpflichtigen zur Meldung auffordern und ohne Einhaltung von Fristen zu einer Wehrübung einberufen kann. Das ist ein ähnlicher Fall wie in § 6, den wir vorhin behandelt haben: der letzte Absatz hebt praktisch das wieder auf, was in den ersten Absätzen steht.
    Auch hier muß ich wieder sagen, daß die Voraussetzungen rechtlich unklar sind. Selbst die Begründung der Bundesregierung spricht von weitreichenden Folgen, die eine derartige Bereitstellung haben könne. Denn es handelt sich um nichts anderes als um Mobilmachungen oder Teilmobilmachungen, und wir wissen ja aus der Vergangenheit, daß



    Merten
    Mobilmachungen oder Teilmobilmachungen Spannungen auf den Siedepunkt bringen können. Sie können nicht geheim bleiben und werden auch nicht geheim bleiben.
    Wir sind der Meinung, daß das Ziel, das durch 'die Einführung des Bereitstellungsbescheides erreicht werden soll, auch mit der Einberufung zu normalen Wehrübungen erreicht werden kann, ohne daß man zu dramatischen und gefährlichen Mitteln greifen muß.
    Der Herr Minister hat vorhin bedauert, — und das gilt auch für diesen Fall —, daß man seit Jahren vergeblich versuche, gemeinsame Grundlagen für eine Notstandsregelung ,zu finden. Man habe ihm in Washington gesagt, die Fortschritte in der Notstandsregelung seien entmutigend. Ich bin sehr dafür, daß er diese Darlegungen in aller Deutlichkeit seinem Kollegen Schröder macht; denn das, was aus dem Hause Schröder bisher an Notstandsregelungen vorgelegt worden ist, ist nach Auffassung der Sozialdemokratischen Partei mehr oder weniger undiskutabel. Es geht aber nicht an, das, was auf Grund einer Grundgesetzänderung an Regelungen gemeinsam erarbeitet werden soll, jetzt vorwegzunehmen, indem man uns ohne Änderung des Grundgesetzes so bei kleinem, Scheibchen für Scheibchen in allen möglichen Gesetzen verpackt, Regelungen vorlegt, die auf dasselbe hinauslaufen. Das gilt insbesondere auch für § 21 a Abs. 5. Wir sind durchaus bereit, über Regelungen zu sprechen, die alle 'diese Dinge wie Spannungszeiten, Bereitschaftsdienst, Bereitstellung und Ähnliches betreffen. Aber wir sind nicht bereit, Regelungen zuzustimmen, die all das vorwegnehmen und die sich darüber hinaus noch in Gebieten bewegen, die rechtlich nicht klar definiert sind und praktisch doch die meisten Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes dann außer Kraft setzen, wenn die Bundesregierung in ihrem Schoße beschließt, es sei nunmehr eine Spannungszeit gekommen. Der einzelne erfährt gar nichts davon und er kann auch nichts 'dagegen unternehmen. Er ist widerspruchslos einem derartigen internen Beschluß des Kabinetts unterworfen. Die Fristen fallen für ihn weg, die Zeiten, die im Gesetz geregelt sind, fallen für ihn weg. Es ist doch eine große Unsicherheit für jeden einzelnen Staatsbürger in derartigen Regelungen enthalten, eine Unsicherheit, die gar nicht notwendig wäre, weil selbstverständlich das Ziel, das erreicht werden soll, auch auf dem Wege über die normale Wehrübung ohne Schwierigkeit erreicht werden kann. Wir stellen deshalb den Antrag, Abs. 5 aus den genannten Gründen zu streichen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Jaeger.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Hinblick auf die Ausführungen, die der Herr Bundesverteidigungsminister vorhin an einer 'anderen Stelle, aber in ähnlichem Zusammenhang gemacht hat, kann ich mich kurz fassen. Wir lehnen den Antrag, den Herr Kollege Merten hier begründet hat, ab. Wir sehen in der Bestimmung des Gesetzes nur eine normale Maßnahme, die in allen Staaten mit allgemeiner Wehrpflicht in moderner Zeit üblich geworden ist, wenn man den Erfordernissen ,der Landesverteidigung nachkommen will.
    Aus verschiedenen Gründen ist hier mit Wehrübungen im üblichen Maße nicht zu helfen, vor allem wegen der vorstehenden Fristen. Der Gedanke 'des Herrn Kollegen Merten, daß man nicht einzelne Bestimmungen ,des Notstands regeln könne, ohne daß vorher das Grundgesetz geändert sei, ist juristisch nicht haltbar; denn diese Bestimmung ist durch das Grundgesetz gedeckt und widerspricht ihm nicht. Es ist außerdem noch die Frage, ob es überhaupt als eine Notstandsbestimmung anzusehen ist. Vor allem hat es nichts mit dem Bereich zu tun, für 'den der hier zitierte Herr Bundesinnenminister zuständig ist. Es war von der Unsicherheit für den Betroffenen die Rede, der einen solchen Bereitstellungsbescheid erhält und im Verteidigungsfalle in einer kritischen Situation nun überraschend einberufen wird. Ich muß dazu sagen, die Unsicherheit, die durch einen ausbrechenden Krieg entstünde, die durch solche Maßnahmen möglicherweise noch verhindert werden kann, ist jedenfalls um vieles größer.
    Der Ruf nach dem Richter, wie er vorhin in diesem Zusammenhang erscholl, kommt mir doch ein wenig so vor, als ob man dem Richter auch noch die Kriegführung und damit die Verteidigung überlassen wollte. Das wäre doch eine Überspannung des Rechtsstaatgedankens und geradezu ein Witz.

    (Unruhe bei der SPD.)

    Man soll doch mit dem von dem Herrn Minister und sicherlich von uns allen vertretenen rechtsstaatlichen Gedanken nicht so weit gehen, daß man schließlich keinen Schritt in der Verwaltung und keinen Schritt in der Verteidigung mehr tun kann, ohne gleich den ganzen gerichtlichen Apparat in Bewegung zu setzen. Ich glaube, auch dies muß man einmal gerade auch als Jurist aussprechen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)