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ID0311903200

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    Deutscher Bundestag 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1960 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. deutsche Kulturarbeit im Ausland (Drucksache 1555) Kühn (Köln) (SPD) . . . 6869 B, 6894 C Dr. von Brentano, Bundesminister . 6878 B Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . . 6885 D von Mühlen (FDP) 6891 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 1423); Erster Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1893) — Zweite Beratung —; verbunden mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Paßgesetzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland (Drucksache 1423); Zweiter Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1894) — Zweite Beratung — Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . . 6869 B, 6898 B, 6899 B, 6904 B Merten (SPD) . . 6897 A, 6897 D, 6898 D, 6899 D, 6900 C, 6902 D, 6906 A, 6908 B, Strauß, Bundesminister . 6897 B, 6900 A, 6901 B, 6907 A, 6909 A, 6911 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . 6903 B, 6914 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) . 6904 A, 6905 B Dr. Schäfer (SPD) . . . . 6910 B, 6913 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6911 A Rasner (CDU/CSU) 6915 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (Drucksache 1898) — Erste Beratung — . . . 6915 D Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundespolizeibeamtengesetz — BPolBG) (Drucksache 1425) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1840 [neu]) — Zweite und dritte Beratung —Kramel (CDU/CSU) 6915 D Dr. Schäfer (SPD) 6916 A Nächste Sitzung 6916 D Anlagen 6917 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6869 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1950 Stenographischer Bericht Beginn: 15.06 Uhr
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6917 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 24. 6. Altmaier* 25. 6. Bauer (Würzburg)* 25. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 2. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 23. 6. Fürst von Bismarck* 25. 6. Dr. Brecht 24. 6. Brüns 2. 7. Corterier* 25. 6. Dr. Dahlgrün 23. 6. Demmelmeier 24. 6. Frau Döhring (Stuttgart) 24. 6. Döring (Düsseldorf) 2. 7. Dowidat 24. 6. Dröscher 2. 7. Eilers (Oldenburg) 24. 6. Frau Engländer 2. 7. Etzenbach 24. 6. Even (Köln) 23. 6. Gehring 24. 6. Geiger (Aalen) 24. 6. Gerns* 25. 6. Dr. Greve 2. 7. Günther 24. 6. Häussler 23. 6. Heiland 24. 6. Heye* 25. 6. Höfler* 25. 6. Horn 24. 6. Frau Dr. Hubert* 25. 6. Jacobi 24. 6. Jacobs* 25. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Dr. Kempfler 29. 6. Frau Klemmert 2. 7. Koenen (Lippstadt) 24. 6. Köhler 2. 7. Dr. Kreyssig* 2. 7. Kiihn (Bonn) 23. 6. Kühn (Köln)* 25. 6. Lücker (München)* 2. 7. Maier (Freiburg) 2. 7. Dr. Meyer (Frankfurt) 24. 6. Mischnick 23. 6. Paul* 25. 6. Pelster 26. 6. Frau Pitz-Savelsberg 23. 6. Rasch 25. 6. Frau Dr. Rehling* 25. 6. Frau Renger* 25. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 26. 6. Ruhnke 26. 6. Sander 2. 7. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schmidt (Gellersen) 24. 6. Schneider (Hamburg) 24. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 23. 6. Schoettle 24. 6. Schröder (Osterode) 24. 6. Schüttler 23. 6. Schütz (München)* 25. 6. Seidl (Dorfeis)* 25. 6. Dr. Serres* 25. 6. Dr. Siemer 25. 6. Stauch 23. 6. Striebeck 24. 6. Theil (Bremen) 25. 6. Frau Vietje 23. 6. Dr. Wahl* 25. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 2. 7. Weinkamm* 2. 7. Frau Wessel 2. 7. Wittmer-Eigenbrodt 24. 6. Dr. Zimmer* 25. 6. Dr. Zimmermann 8. 7. b) Urlaubsanträge Bergmann* 2. 7. Berkhan* 2. 7. Birkelbach* 2. 7. Dr. Birrenbach* 2. 7. Dr. Burgbacher* 2. 7. Deringer* 2. 7. Engelbrecht-Greve* 2. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 2. 7. Dr. Furler* 2. 7. Geiger (München)* 2. 7. Hahn* 2. 7. Illerhaus* 2. 7. Dr. Kopf* 2. 7. Lenz (Brühl) * 2. 7. Dr. Lindenberg* 2. 7. Margulies* 2. 7. Metzger*. 2. 7. Müller-Hermann* 2. 7. Odenthal* 2. 7. Dr. Philipp* 2. 7. Frau Dr. Probst* 2. 7. Richarts* 2. 7. Scheel* 2. 7. Dr. Schild* 2. 7. Schmidt (Hamburg)* 2. 7. Dr. Starke* 2. 7. Storch* 2. 7. Dr. Sträter* 2. 7. Frau Strobel* 2. 7. *) für die Teilnahme an der gemeinsamen Tagung des Europäischen Parlaments mit der Beratenden Versammlung des Europarates 6918 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. .Juni 1960 Anlage 2 Umdruck 668 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Zu Nr. 4 § 6 Abs. 7 wird gestrichen. 2. Zu Nr. 4 Dem § 6 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: „ (8) Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen wird der geleistete Kriegsdienst angerechnet." 3. Folgende Nr. 4 a wird eingefügt: ,4a. § 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „ (2) Der Bundesminister für Verteidigung kann im Einzelfall Wehrdienst, der in fremden Streitkräften vor dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Bundesminister für Verteidigung soll Wehrdienst, der in fremden Streitkräften nach dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz anrechnen, wenn der Wehrdienst auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet wurde oder wenn der Bundesminister für Verteidigung ihm vorher zugestimmt hatte." 4. Zu Nr. 8 In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „Vorschlag" durch das Wort „Antrag" ersetzt. 5. Zu Nr. 9 § 13 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wird bestimmt, 1. welche Jahrgänge der Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungschutz vorgesehen sind und nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, 2. aus welchen sonstigen Jahrgängen die Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehen werden können, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit, ihres militärischen Ausbildungsstandes und ihrer Ausbildung oder geplanten Verwendung für diesen Dienst erforderlich sind." 6. Zu Nr. 14 § 21 a Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen. 7. Zu Nr. 18 Der bisherige Wortlaut der Nr. 18 erhält die Bezeichnung Buchstabe a; folgender Buchstabe b wird angefügt: ,b) Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und Kammern für Wehrdienstverweigerer oder einem Verwaltungsgericht sind auch zugelassen Beauftragte a) einer Vereinigung, die von einer Landesregierung für solche Betreuung von Wehrdienstverweigerern anerkannt ist oder b) einer Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft." ' 8. Zu Nr. 31 In § 47 b Nr. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die kreisfreien Städte oder der Landkreis sind vor der Entscheidung zu hören." 9. Zu Nr. 31 § 47 c wird ersatzlos gestrichen. Bonn, den 22. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 670 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jaeger, Merten, Schultz, Probst (Freiburg) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nr. 10 wird folgender Buchstabe vor a eingefügt: ,vor a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch durch schriftliche Befragung durchgeführt werden." 2. In Nr. 10 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 anfügt: „ (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Borin, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6919 durch die Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen." 3. Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 12a eingefügt: ,12a. § 19 Abs. 8 wird folgender 'Satz angefügt: „Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet." 4. In Nr. 17 erhält Buchstabe c folgende Fassung: ,c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: „Dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung." ' 5. In Nr. 23 erhält § 36 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: „Sie unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an." Bonn, den 23. Juni 1960 Dr. Jaeger Merten Schultz Probst (Freiburg) Frau Ackermann Balkenhol Bazille Berkhan Börner Draeger Eschmann Gerns Günther Heix Herold Josten Dr. Kliesing (Honnef) Kreitmeyer Kunst Lenze (Attendorn) Paul Pöhler Wienand
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Josef Strauß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin erstaunt über die Bemerkung des Kollegen Merten, daß durch dieses Gesetz die militärische Seite einen zeitlichen Vorsprung gewinnt. Nicht daß ich sein Bedauern nicht ernst nehme, — ich glaube, es ist ehrlich gemeint; aber das Gesetz bringt ja gerade etwas zum Ausdruck, was der Bundesverteidigungsminister bisher als Mangel bezeichnet hat — ich glaube, auch vor diesem Hohen Hause —, nämlich eine nicht gebührende Berücksichtigung des zivilen Bevölkerungsschutzes. Es ist das Bundesverteidigungsministerium gewesen, das in voller Übereinstimmung mit dem Bundesinnenministerium die grundsätzliche Gleichberechtigung des militärischen Dienstes und des zivilen Bevölkerungsschutzes bei jeder Gelegenheit betont and gerade anläßlich dieser Novelle hervorgehoben hat.
    Ich gebe auch gern zu, daß nach meiner Auffassung, wenn dem nicht verfassungsrechtliche Schwierigkeiten entgegenstünden, ein allgemeines Bundesverteidigungspflichtgesetz an Stelle getrennter Gesetze für militärischen Dienst und für den Dienst im zivilen Bevölkerungsschutz der Sachlage eigentlich besser entsprechen würde. Aber darauf kann ich hier nicht zurückkommen.
    Trotzdem muß ich darum bitten, diesen Antrag abzulehnen. Herr Kollege Merten hat in diesem Zusammenhang vom Ausgleich der öffentlichen Interessen gesprochen. Ich bin froh darüber, daß er in diesem Zusammenhang nicht auch von der Notwendigkeit einer richterlichen Nachprüfung gesprochen hat. Denn hier handelt es sich um den Ausgleich zwischen den Belangen des Bundesverteidigungsministeriums auf der einen und des Bundesinnenministeriums auf der anderen Seite. Der Ausgleich der Interessen und die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Menschen, der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte, erfolgt also hier innerhalb der Bundesregierung. In der Geschäftsordnung der Bundesregierung ist ohnehin vorgesehen, daß, wenn zwei Minister, der eine federführend, der andere mitberatend, zuständig sind und sich über eine bestimmte Frage nicht einigen können, eine Kabinettsentscheidung herbeizuführen ist. Insofern würde die richterliche Nachprüfung hier noch weniger sinnvoll sein als bei dem vorhergehenden Antrag.
    Dieser Antrag enthält aber noch besondere, ich möchte nicht sagen, Hintergründe, aber besondere Schwierigkeiten. Wir haben uns heute vormittag, Herr Kollege Merten, über die Notwendigkeit unterhalten, den Perfektionismus möglichst zu vermeiden. Nachmittags unterhalten wir uns über Anträge, die der Wiedereinführung des Perfektionismus gerade auch auf diesem Gebiet dienen sollen; denn in diesen „weißen" Jahrgängen, an die Sie denken, befindet sich eine große Zahl von zivilen Arbeitnehmern innerhalb der Streitkräfte, sei es der deutschen Streitkräfte, sei es aber auch der Streitkräfte unserer Verbündeten auf deutschem Boden. Was für einen Sinn hätte dieser Antrag, wenn wir diese Tausende von Leuten auf Grund eines gesetzlichen Verbotes an dem Arbeitsplatz, an dem sie innerhalb der Streitkräfte, deutscher und verbündeter Streitkräfte, für die Herstellung der Einsatzfähigkeit dieser Streitkräfte unentbehrlich sind, in dem Augenblick, wo der Verteidigungsfall eintritt, nicht mehr im militärischen Range verwenden dürften. Den Sinn dieses Antrages kann man einfach nicht verstehen.
    Ich darf hier unsere Absichten noch einmal kurz darlegen. Wir haben nicht die Absicht, die Angehörigen der „weißen" Jahrgänge wenn ich diesen Ausdruck als allgemeinverständlich unterstellen darf — für den militärischen Dienst in Form eines Grundwehrdienstes oder in Form von Wehrübungen Jahrgang für Jahrgang heranzuziehen. Wir sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern bereit, diese Jahrgänge es handelt sich um beinahe zehn Jahrgänge — fast ohne Ausnahme für den Dienst im Bereich des zivilen Bevölkerungsschutzes zur Verfügung zu stellen. Es gibt aber sicherlich innerhalb dieser Jahrgänge eine Reihe von Spezialisten — es mag sich nur um wenige tausend handeln —, die im Bereich des

    Bundesverteidigungsminister Strauß
    zivilen Bevölkerungsschutzes nach ihren Fähigkeiten, nach ihrer Vorbildung nicht voll verwendet werden können, die aber gerade auf Grund ihrer beruflichen Sonderausbildung für den Bereitschaftsfall oder für den Verteidigungsfall im Rahmen der militärischen Verteidigung sinnvoller verwendet werden können. Wenn ich eine grobe Schätzung aufmache, darf ich annehmen, daß diese neun bis zehn Jahrgänge mindestens 3 Millionen Menschen umfassen. Dazu kommen noch jene Jahrgänge, die zeitlich davor liegen, und es kommt noch ein Teil der Menschen, die nach dem 1. Juli 1937 geboren sind, hinzu. Ich möchte sagen, daß eine Reserve von mindestens 4-5 Millionen männlicher Bürger unseres Staates für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung steht. Ich bezweifle ernsthaft, daß diese Reserve in absehbarer Zeit überhaupt ausgeschöpft werden kann. Man sollte aber doch nicht die paar tausend Spezialisten mit besonderer Ausbildung auf medizinischem Gebiet, auf dem Gebiet des Transportwesens, auf elektronischem Gebiet, die sich von diesen Jahrgängen bei ihrer Papier-Erfassung als wertvoll für die Landesverteidigung erweisen, auf Grund eines gesetzlichen Verbotes — einschließlich derer, die bereits heute innerhalb der Streitkräfte als Zivilisten Dienst tun — für den militärischen Dienst ausschließen.
    Ich glaube auch nicht, Herr Kollege Merten, daß die Frage des Tauglichkeitsgrades irgend etwas mit einer allgemeinen charakterlichen oder staatsbürgerlichen Wertung zu tun hat. Es steht doch ohne jeden Zweifel für alle diejenigen, die den gesunden Menschenverstand für sich in Anspruch nehmen, fest, daß der militärische Dienst mit Grundausbildung und mit Wehrübungen ein größeres Maß an physischer Fähigkeit und an physischen Voraussetzungen verlangt als die Ausübung einer normalen Funktion in der Zivilverteidigung, die ja größtenteils sogar der bürgerlichen, beruflichen Tätigkeit der betreffenden Person entspricht. Wenn wir also vorschlagen, daß aus den „schwarzen" Jahrgängen, um die es sich hier ja handelt, diejenigen Tauglichkeitsgrade, auf die wir beim militärischen Dienst auf Grund der zahlenmäßigen Situation nicht angewiesen sind, auch für die Zivilverteidigung zur Verfügung gestellt werden können, dann hat doch das Urteil einer Musterungskommission mit der Frage, ob jemand Staatsbürger Nummer eins oder Staatsbürger Nummer zwei ist, nichts zu tun.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor; wir stimmen ab. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 668 Ziffer 5 zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Wir stimmen ab über Nr. 9 in der Ausschußvorlage. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; die Vorlage ist angenommen.
Ich rufe auf Nr. 10. Hier liegen zwei Änderungsanträge vor. Sie finden sie auf Umdruck 670 unter den Ziffern 1 und 2. Ziffer 1 betrifft die Einfügung eines Buchstaben „vor a", Ziffer 2 betrifft den Buchstaben b.

(Abg. Dr. Jaeger: Auf Begründung wird verzichtet!)

Ich lasse einzeln abstimmen. Zunächst über Ziffer 1. Wer zustimmen will, der gebe das Handzeichen. —Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ziffer 2. Wer zustimmen will, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich lasse nunmehr' über Nr. 10 in der abgeänderten Fassung abstimmen. Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmige Annahme.
Nr. 11 ist unverändert.
Zu Nr. 12 liegt kein Änderungsantrag vor.
In dem Änderungsantrag Umdruck 670 Ziffer 3 wird beantragt, nach Nr. 12 eine Nr. 12 a einzufügen.

(Abg. Dr. Jaeger: Keine Begründung!)

— Ohne Begründung. Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Zu Nr. 13 sind keine Änderungsanträge gestellt.
Wir stimmen über die Nrn. 11, 12 und 13 ab. Wer zustimmen will, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einer Enthaltung angenommen.
Zu Nr. 14 liegt der Antrag Umdruck 668 Ziffer 6 vor. Das Wort hat der Abgeordnete Merten.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Merten


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Es handelt sich um den § 21 a, der insofern eine Neuerung enthält, als durch ihn neben dem Musterungsbescheid und dem Einberufungsbescheid auch der Bereitstellungsbescheid eingeführt wird. Der Bereitstellungsbescheid soll die Grundlage für Mobilmachungsvorbereitungen bilden, damit im Verteidigungsfall ohne besondere Fristen und Formalitäten über den Wehrpflichtigen disponiert werden kann.
    In Abs. 1 des § 21 a heißt es, daß der Wehrpflichtige sich na c h Verkündung des Verteidigungsfalles zu melden hat. In Abs. 5 wird bestimmt, daß die Bundesregierung auch schon vor der Verkündung des Verteidigungsfalles die Wehrpflichtigen zur Meldung auffordern und ohne Einhaltung von Fristen zu einer Wehrübung einberufen kann. Das ist ein ähnlicher Fall wie in § 6, den wir vorhin behandelt haben: der letzte Absatz hebt praktisch das wieder auf, was in den ersten Absätzen steht.
    Auch hier muß ich wieder sagen, daß die Voraussetzungen rechtlich unklar sind. Selbst die Begründung der Bundesregierung spricht von weitreichenden Folgen, die eine derartige Bereitstellung haben könne. Denn es handelt sich um nichts anderes als um Mobilmachungen oder Teilmobilmachungen, und wir wissen ja aus der Vergangenheit, daß



    Merten
    Mobilmachungen oder Teilmobilmachungen Spannungen auf den Siedepunkt bringen können. Sie können nicht geheim bleiben und werden auch nicht geheim bleiben.
    Wir sind der Meinung, daß das Ziel, das durch 'die Einführung des Bereitstellungsbescheides erreicht werden soll, auch mit der Einberufung zu normalen Wehrübungen erreicht werden kann, ohne daß man zu dramatischen und gefährlichen Mitteln greifen muß.
    Der Herr Minister hat vorhin bedauert, — und das gilt auch für diesen Fall —, daß man seit Jahren vergeblich versuche, gemeinsame Grundlagen für eine Notstandsregelung ,zu finden. Man habe ihm in Washington gesagt, die Fortschritte in der Notstandsregelung seien entmutigend. Ich bin sehr dafür, daß er diese Darlegungen in aller Deutlichkeit seinem Kollegen Schröder macht; denn das, was aus dem Hause Schröder bisher an Notstandsregelungen vorgelegt worden ist, ist nach Auffassung der Sozialdemokratischen Partei mehr oder weniger undiskutabel. Es geht aber nicht an, das, was auf Grund einer Grundgesetzänderung an Regelungen gemeinsam erarbeitet werden soll, jetzt vorwegzunehmen, indem man uns ohne Änderung des Grundgesetzes so bei kleinem, Scheibchen für Scheibchen in allen möglichen Gesetzen verpackt, Regelungen vorlegt, die auf dasselbe hinauslaufen. Das gilt insbesondere auch für § 21 a Abs. 5. Wir sind durchaus bereit, über Regelungen zu sprechen, die alle 'diese Dinge wie Spannungszeiten, Bereitschaftsdienst, Bereitstellung und Ähnliches betreffen. Aber wir sind nicht bereit, Regelungen zuzustimmen, die all das vorwegnehmen und die sich darüber hinaus noch in Gebieten bewegen, die rechtlich nicht klar definiert sind und praktisch doch die meisten Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes dann außer Kraft setzen, wenn die Bundesregierung in ihrem Schoße beschließt, es sei nunmehr eine Spannungszeit gekommen. Der einzelne erfährt gar nichts davon und er kann auch nichts 'dagegen unternehmen. Er ist widerspruchslos einem derartigen internen Beschluß des Kabinetts unterworfen. Die Fristen fallen für ihn weg, die Zeiten, die im Gesetz geregelt sind, fallen für ihn weg. Es ist doch eine große Unsicherheit für jeden einzelnen Staatsbürger in derartigen Regelungen enthalten, eine Unsicherheit, die gar nicht notwendig wäre, weil selbstverständlich das Ziel, das erreicht werden soll, auch auf dem Wege über die normale Wehrübung ohne Schwierigkeit erreicht werden kann. Wir stellen deshalb den Antrag, Abs. 5 aus den genannten Gründen zu streichen.

    (Beifall bei der SPD.)