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ID0311901200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1960 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. deutsche Kulturarbeit im Ausland (Drucksache 1555) Kühn (Köln) (SPD) . . . 6869 B, 6894 C Dr. von Brentano, Bundesminister . 6878 B Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . . 6885 D von Mühlen (FDP) 6891 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 1423); Erster Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1893) — Zweite Beratung —; verbunden mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Paßgesetzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland (Drucksache 1423); Zweiter Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1894) — Zweite Beratung — Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . . 6869 B, 6898 B, 6899 B, 6904 B Merten (SPD) . . 6897 A, 6897 D, 6898 D, 6899 D, 6900 C, 6902 D, 6906 A, 6908 B, Strauß, Bundesminister . 6897 B, 6900 A, 6901 B, 6907 A, 6909 A, 6911 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . 6903 B, 6914 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) . 6904 A, 6905 B Dr. Schäfer (SPD) . . . . 6910 B, 6913 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6911 A Rasner (CDU/CSU) 6915 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (Drucksache 1898) — Erste Beratung — . . . 6915 D Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundespolizeibeamtengesetz — BPolBG) (Drucksache 1425) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1840 [neu]) — Zweite und dritte Beratung —Kramel (CDU/CSU) 6915 D Dr. Schäfer (SPD) 6916 A Nächste Sitzung 6916 D Anlagen 6917 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6869 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1950 Stenographischer Bericht Beginn: 15.06 Uhr
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6917 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 24. 6. Altmaier* 25. 6. Bauer (Würzburg)* 25. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 2. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 23. 6. Fürst von Bismarck* 25. 6. Dr. Brecht 24. 6. Brüns 2. 7. Corterier* 25. 6. Dr. Dahlgrün 23. 6. Demmelmeier 24. 6. Frau Döhring (Stuttgart) 24. 6. Döring (Düsseldorf) 2. 7. Dowidat 24. 6. Dröscher 2. 7. Eilers (Oldenburg) 24. 6. Frau Engländer 2. 7. Etzenbach 24. 6. Even (Köln) 23. 6. Gehring 24. 6. Geiger (Aalen) 24. 6. Gerns* 25. 6. Dr. Greve 2. 7. Günther 24. 6. Häussler 23. 6. Heiland 24. 6. Heye* 25. 6. Höfler* 25. 6. Horn 24. 6. Frau Dr. Hubert* 25. 6. Jacobi 24. 6. Jacobs* 25. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Dr. Kempfler 29. 6. Frau Klemmert 2. 7. Koenen (Lippstadt) 24. 6. Köhler 2. 7. Dr. Kreyssig* 2. 7. Kiihn (Bonn) 23. 6. Kühn (Köln)* 25. 6. Lücker (München)* 2. 7. Maier (Freiburg) 2. 7. Dr. Meyer (Frankfurt) 24. 6. Mischnick 23. 6. Paul* 25. 6. Pelster 26. 6. Frau Pitz-Savelsberg 23. 6. Rasch 25. 6. Frau Dr. Rehling* 25. 6. Frau Renger* 25. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 26. 6. Ruhnke 26. 6. Sander 2. 7. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schmidt (Gellersen) 24. 6. Schneider (Hamburg) 24. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 23. 6. Schoettle 24. 6. Schröder (Osterode) 24. 6. Schüttler 23. 6. Schütz (München)* 25. 6. Seidl (Dorfeis)* 25. 6. Dr. Serres* 25. 6. Dr. Siemer 25. 6. Stauch 23. 6. Striebeck 24. 6. Theil (Bremen) 25. 6. Frau Vietje 23. 6. Dr. Wahl* 25. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 2. 7. Weinkamm* 2. 7. Frau Wessel 2. 7. Wittmer-Eigenbrodt 24. 6. Dr. Zimmer* 25. 6. Dr. Zimmermann 8. 7. b) Urlaubsanträge Bergmann* 2. 7. Berkhan* 2. 7. Birkelbach* 2. 7. Dr. Birrenbach* 2. 7. Dr. Burgbacher* 2. 7. Deringer* 2. 7. Engelbrecht-Greve* 2. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 2. 7. Dr. Furler* 2. 7. Geiger (München)* 2. 7. Hahn* 2. 7. Illerhaus* 2. 7. Dr. Kopf* 2. 7. Lenz (Brühl) * 2. 7. Dr. Lindenberg* 2. 7. Margulies* 2. 7. Metzger*. 2. 7. Müller-Hermann* 2. 7. Odenthal* 2. 7. Dr. Philipp* 2. 7. Frau Dr. Probst* 2. 7. Richarts* 2. 7. Scheel* 2. 7. Dr. Schild* 2. 7. Schmidt (Hamburg)* 2. 7. Dr. Starke* 2. 7. Storch* 2. 7. Dr. Sträter* 2. 7. Frau Strobel* 2. 7. *) für die Teilnahme an der gemeinsamen Tagung des Europäischen Parlaments mit der Beratenden Versammlung des Europarates 6918 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. .Juni 1960 Anlage 2 Umdruck 668 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Zu Nr. 4 § 6 Abs. 7 wird gestrichen. 2. Zu Nr. 4 Dem § 6 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: „ (8) Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen wird der geleistete Kriegsdienst angerechnet." 3. Folgende Nr. 4 a wird eingefügt: ,4a. § 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „ (2) Der Bundesminister für Verteidigung kann im Einzelfall Wehrdienst, der in fremden Streitkräften vor dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Bundesminister für Verteidigung soll Wehrdienst, der in fremden Streitkräften nach dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz anrechnen, wenn der Wehrdienst auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet wurde oder wenn der Bundesminister für Verteidigung ihm vorher zugestimmt hatte." 4. Zu Nr. 8 In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „Vorschlag" durch das Wort „Antrag" ersetzt. 5. Zu Nr. 9 § 13 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wird bestimmt, 1. welche Jahrgänge der Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungschutz vorgesehen sind und nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, 2. aus welchen sonstigen Jahrgängen die Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehen werden können, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit, ihres militärischen Ausbildungsstandes und ihrer Ausbildung oder geplanten Verwendung für diesen Dienst erforderlich sind." 6. Zu Nr. 14 § 21 a Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen. 7. Zu Nr. 18 Der bisherige Wortlaut der Nr. 18 erhält die Bezeichnung Buchstabe a; folgender Buchstabe b wird angefügt: ,b) Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und Kammern für Wehrdienstverweigerer oder einem Verwaltungsgericht sind auch zugelassen Beauftragte a) einer Vereinigung, die von einer Landesregierung für solche Betreuung von Wehrdienstverweigerern anerkannt ist oder b) einer Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft." ' 8. Zu Nr. 31 In § 47 b Nr. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die kreisfreien Städte oder der Landkreis sind vor der Entscheidung zu hören." 9. Zu Nr. 31 § 47 c wird ersatzlos gestrichen. Bonn, den 22. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 670 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jaeger, Merten, Schultz, Probst (Freiburg) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nr. 10 wird folgender Buchstabe vor a eingefügt: ,vor a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch durch schriftliche Befragung durchgeführt werden." 2. In Nr. 10 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 anfügt: „ (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Borin, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6919 durch die Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen." 3. Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 12a eingefügt: ,12a. § 19 Abs. 8 wird folgender 'Satz angefügt: „Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet." 4. In Nr. 17 erhält Buchstabe c folgende Fassung: ,c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: „Dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung." ' 5. In Nr. 23 erhält § 36 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: „Sie unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an." Bonn, den 23. Juni 1960 Dr. Jaeger Merten Schultz Probst (Freiburg) Frau Ackermann Balkenhol Bazille Berkhan Börner Draeger Eschmann Gerns Günther Heix Herold Josten Dr. Kliesing (Honnef) Kreitmeyer Kunst Lenze (Attendorn) Paul Pöhler Wienand
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Georg Kliesing


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir zu den Drucksachen 1893 und 1894 ein paar kurze Bemerkungen.
    Zunächst muß ich auf einen Fehler aufmerksam machen, der sich in die Drucksache 1893 eingeschlichen hat. Auf Seite 22 stehen unter Ziffer 29 in der vorletzten Zeile des ersten Absatzes die Worte „§ 23 Abs. 1 Satz 3". Das ist falsch. Anstatt „Satz 3" muß es „Satz 2" heißen. Ich bitte, das zu verbessern.
    Die grundlegenden Fragen dieser Wehrpflichtnovelle sind bereits bei der ersten Lesung in der 95. Sitzung von allen Seiten des Hohen Hauses so eingehend gewürdigt worden, daß ich es mir versagen kann, darauf einzugehen. Ich möchte auf meinen Schriftlichen Bericht — Drucksache 1893 — hinweisen, in dem auch die vielen und sehr verschiedenartigen Einzelfragen der Vorlage behandelt sind.
    Ich darf mich darauf beschränken, ein Problem kurz zu streifen, das in der Öffentlichkeit am meisten Beachtung gefunden hat. Es handelt sich um das Einziehungsalter der Wehrpflichtigen. Die Bundesregierung hatte vorgeschlagen, den Satz zu streichen, der besagt, daß der Wehrpflichtige im allgemeinen in dem Kalenderjahr eingezogen werden soll, in dem er das 20. Lebensjahr vollendet. Die Bundesregierung hielt es auf Grund ihrer Informationen für notwendig, das Einziehungsalter herabzusetzen.
    Dagegen sind von allen Seiten sehr ernste Argumente vorgebracht worden. Es ist auch klargestellt worden, daß die sachlichen Bedürfnisse der Bundeswehr befriedigt werden können, wenn das Gesetz in seiner. bisherigen Form erhalten bleibt. Die Bundesregierung hat dieser Auffassung des Ausschusses ihre Zustimmung gegeben. So sind wir einmütig zu dem Entschluß gekommen, es bei der bisherigen Regelung zu belassen.
    Der Ausschuß empfiehlt Ihnen einstimmig — bei Stimmenhaltung der SPD — die Annahme des Gesetzentwurfs in der in Drucksache 1893 enthaltenen Form.
    Ich darf kurz etwas zu der Drucksache 1894 sagen. Bekanntlich gibt es in den Wehrgesetzen nicht die sogenannte Berlinklausel. Degegen enthielt die Regierungsvorlage Vorschläge für die Änderung einiger anderer Gesetze, und da ist die Berlinklausel notwendig. Es war also ebenso wie vor einigen Wochen bei der Novelle zum Soldatengesetz notwendig, diesen Gesetzentwurf aufzuspalten. Wir legen Ihnen deshalb zwei Gesetzentwürfe vor.
    Sodann muß ich noch folgende Bemerkung machen. Nach Abschluß der Ausschußverhandlungen kamen bei der Beratung anderer Angelegenheiten im Verteidigungsausschuß Fragen zur Sprache, die den vorliegenden Entwurf berühren. Sie haben entsprechend dem heutigen Beschluß des Verteidigungsausschusses ihren Niederschlag in einem interfraktionellen Änderungsantrag auf Umdruck 670 gefunden. Hinsichtlich dieses Gegenstandes muß ich also meinen Bericht wenigstens in( einem Punkte noch ergänzen.
    Es handelt sich um die Erfassung der kriegsgedienten Jahrgänge. Der Verteidigungsausschuß hat sich neulich einem von mir gestellten Antrag angeschlossen, die Bundesregierung wolle überprüfen, ob diese Erfassung nicht auf schriftlichem Wege erfolgen könne. Wir haben dabei vor allem an eine Verbindung dieser Erfassung mit der Volkszählung des Jahres 1961 gedacht. Diese Frage ist noch nicht geklärt, und sie ist auch nicht heute an dieser Stelle zu klären. Wohl aber muß im Wehrpflichtgesetz etwas anderes geändert werden; denn in seiner jetzigen Form schließt das Wehrpflichtgesetz die Möglichkeit einer schriftlichen Erfassung generell aus, da der § 15 zwingend vorschreibt, daß die Erfassung durch persönliche Vorstellung des Wehrpflichtigen zu erfolgen hat. Das ist also die Ergänzung, die ich meinem Bericht noch anzufügen habe.
    Im übrigen darf ich Sie im Auftrage des Ausschusses bitten, beiden Gesetzentwürfen Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Wir treten in die zweite Lesung ein. Ich rufe auf den Gesetzentwurf Drucksache 1893, zunächst Art. 1 Nrn. Vor 1, 1, 2, 3. Hierzu liegen keine Änderungsanträge vor. Wird das Wort dazu gewünscht?



Präsident D. Dr. Gerstenmaier
- Das ist nicht der Fall. Wer zustimmen will, den
bitte ich um ein Handzeichen. Gegenprobe! --
Enthaltungen? Bei einer Reihe von Enthaltungen
angenommen.
Zu Nr. 4 liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 668 Ziffer 1 vor. Wird das Wort dazu gewünscht? — Bitte schön, Herr Abgeordneter Merten!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Merten


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben auf Umdruck 668 Ziffer 1 beantragt, in § 6, der die Wehrübungen behandelt, den Abs. 7 zu streichen. In den Abs. 1 bis 6 des § 6 wird genau geregelt, was es mit den Wehrübungen auf sich hat, wie lange sie dauern, wie oft man einberufen werden kann. In Abs. 7 steht dann plötzlich etwas ganz anderes. Dort steht: Wenn die Bundesregierung einen Bereitschaftsdienst anordnet, der in Form von Wehrübungen abgeleistet wird, dann gibt es keine zeitliche Begrenzung, und diese Wehrübungen werden auch nicht unter allen Umständen auf die Gesamtdauer von 9 bzw. 18 Monaten angerechnet.
    Nun ist weder in diesem noch in irgendeinem anderen Gesetz definiert, was eigentlich Bereitschaftsdienst ist, und auch nicht, in welchen Fällen dieser Bereitschaftsdienst geleistet werden kann. Der Abs. 7 hebt praktisch das auf, was in den Abs. 1 bis 6 steht, wobei die Voraussetzungen, die für diesen Fall gelten, äußerst unklar sind. Sie waren es auch bisher; denn eine ähnliche Regelung stand in dem § 4 des Dienstzeitdauergesetzes. Die Bestimmungen, die dort standen, sind aber nicht wörtlich übernommen, sondern erweitert worden.
    Wir sind der Meinung, daß zunächst einmal eine gesetzliche Klärung erfolgen sollte, wann außerhalb des Verteidigungsfalles derartige als Bereitschaftsdienst bezeichnete unbefristete Wehrübungen stattfinden sollen. Es läßt sich durchaus darüber reden, ob ein derartiger Bereitschaftsdienst notwendig ist. Aber er kann nicht unter diesen unklaren und ungeregelten Umständen stattfinden. Wir glauben, daß der Zweck, der offenbar mit diesem Abs. 7 erreicht werden soll, von der Regierung auch mit den normalen im Gesetz vorgesehenen Wehrübungen erreicht werden kann, his die notwendige Klärung erfolgt ist.
    Wir bitten deswegen, unserem Antrag, den Abs. 7 zu streichen, zuzustimmen.