Rede von
Hans
Merten
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben auf Umdruck 668 Ziffer 1 beantragt, in § 6, der die Wehrübungen behandelt, den Abs. 7 zu streichen. In den Abs. 1 bis 6 des § 6 wird genau geregelt, was es mit den Wehrübungen auf sich hat, wie lange sie dauern, wie oft man einberufen werden kann. In Abs. 7 steht dann plötzlich etwas ganz anderes. Dort steht: Wenn die Bundesregierung einen Bereitschaftsdienst anordnet, der in Form von Wehrübungen abgeleistet wird, dann gibt es keine zeitliche Begrenzung, und diese Wehrübungen werden auch nicht unter allen Umständen auf die Gesamtdauer von 9 bzw. 18 Monaten angerechnet.
Nun ist weder in diesem noch in irgendeinem anderen Gesetz definiert, was eigentlich Bereitschaftsdienst ist, und auch nicht, in welchen Fällen dieser Bereitschaftsdienst geleistet werden kann. Der Abs. 7 hebt praktisch das auf, was in den Abs. 1 bis 6 steht, wobei die Voraussetzungen, die für diesen Fall gelten, äußerst unklar sind. Sie waren es auch bisher; denn eine ähnliche Regelung stand in dem § 4 des Dienstzeitdauergesetzes. Die Bestimmungen, die dort standen, sind aber nicht wörtlich übernommen, sondern erweitert worden.
Wir sind der Meinung, daß zunächst einmal eine gesetzliche Klärung erfolgen sollte, wann außerhalb des Verteidigungsfalles derartige als Bereitschaftsdienst bezeichnete unbefristete Wehrübungen stattfinden sollen. Es läßt sich durchaus darüber reden, ob ein derartiger Bereitschaftsdienst notwendig ist. Aber er kann nicht unter diesen unklaren und ungeregelten Umständen stattfinden. Wir glauben, daß der Zweck, der offenbar mit diesem Abs. 7 erreicht werden soll, von der Regierung auch mit den normalen im Gesetz vorgesehenen Wehrübungen erreicht werden kann, his die notwendige Klärung erfolgt ist.
Wir bitten deswegen, unserem Antrag, den Abs. 7 zu streichen, zuzustimmen.