Rede von: Unbekanntinfo_outline
Der Verdacht, daß Gliga bei seiner Bewerbung falsche Angaben gemacht haben könnte, entstand anläßlich einer internen Sicherheitsüberprüfung. Als Gliga daraufhin vernommen wurde, gab er zu, einige Fragen in dem Bewerbungsbogen wahrheitswidrig beantwortet zu haben. Während der Untersuchung beantragte er selbst seine Entlassung. Diesem Antrag war nach dem Soldatengesetz zu entsprechen.
Da Herr Gliga selbst seine Entlassung beantragt hatte, wurden die Ermittlungen nicht fortgeführt. Die Feststellung, ob ein Grund zur Entlassung aus der Bundeswehr gegeben sei, wurde durch den Entlassungsantrag hinfällig.
Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft ist dann nicht mehr erstattet worden. Eine Verpflichtung hierzu bestand nicht, auch nicht nach § 22 der Wehrdisziplinarordnung. Nach dieser Vorschrift ist eine
Abgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde vorgeschrieben, wenn ein Dienstvergehen zugleich eine strafgerichtlich zu verfolgende Handlung ist oder sein kann. Bei der Einstellung der dienstlichen Untersuchung nach der Entlassung des Gliga war aber noch nicht erwiesen, ob er ein Dienstvergehen begangen hatte.
Auf die Entscheidungen des Bundesverteidigungsministeriums hatte die Frage, oh ein materieller Schaden eingetreten war oder nicht, keinen Einfluß. Ein materieller Schaden ist im übrigen nicht eingetreten.