Rede von
Dr.
Otto
Schmidt
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das kurz „Luftreinhaltegesetz" genannt wird, ist gestern im Vermittlungsausschuß behandelt worden, weil der Bundesrat einige formale Bedenken geltend gemacht hatte. Diesen formalen Bedenken ist Rechnung getragen worden.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 — Art. 1 Nr. 1 — sollen in dem Begriff „die nach den Landesgesetzen zuständige Behörde" die Worte „nach den Landesgesetzen" gestrichen werden. Der Sinn dieser Streichung ist, den Ländern die Möglichkeit zu geben, auch auf Grund eines Kabinettsbeschlusses, also ohne eine Regelung im Gesetzes- oder Rechtsverordnungsweg, die zuständige Behörde zu bestimmen. Dementsprechend ist auch in einer neuen Nr. 4 des Art. 1 eine Änderung des § 155 der Gewerbeordnung vorgesehen worden. § 155 soll danach einen neuen Abs. 4 folgenden Wortlauts erhalten:
Die nach den §§ 16 und 25 zuständige Behörde wird durch die Landesregierung bestimmt.
In § 25 Abs. 2, 3 und 4 — Art. 1 Nr. 2 — sollen die Worte „technische Aufsichtsbehörde" bzw. „Aufsichtsbehörde" jeweils ersetzt werden durch die Worte „Behörde" bzw. „zuständige Behörde". Der Begriff „Aufsichtsbehörde" wird in der Rechtssprache grundsätzlich nur im Verhältnis staatlicher Behörden zu kommunalen Behörden bzw. öffentlich-rechtlichen Körperschaften gebraucht. In § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 Satz 1 soll durch die Änderung der Worte „technische Aufsichtsbehörde" in „zuständige Behörde" den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, die Behörde von sich aus zu bestimmen.
Der Vermittlungsausschuß hat die vorstehenden Änderungen einstimmig beschlossen. Er hat darüber hinaus gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung beschlossen, daß im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Ich bitte das Hohe Haus, dem Antrag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen.