Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Auftrage des Ausschusses für Petitionen möchte ich über seine Tätigkeit in den ersten beiden Jahren der dritten Wahlperiode berichten. Ich kann mich dabei auf einige statistische Angaben beschränken, denn aus der systematischen Übersicht, die Ihnen in der Drucksache 1368 vorliegt, können Sie ersehen, in welchem Umfange die Bevölkerung von ihrem Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag zu wenden, Gebrauch machte.
In der Berichtszeit, also in zwei Jahren, sind über 29 000 Petitionen aus allen Lebensbereichen und Sachgebieten bei über 45 000 Gesamteingängen registriert worden. Dazu ein kurzer Vergleich. In den vier Jahren der ersten Wahlperiode waren es 27 200 Petitionen, in der zweiten Wahlperiode 33 000. Der Vergleich zeigt den ständigen Anstieg der Eingaben, der vermutlich durch die zunehmende Aufklärung über das Petitionsrecht in Presse, Rundfunk und Fernsehen veranlaßt ist. Jede Publikation, jedes Interview, beispielsweise der kürzlich vom Deutschen Fernsehen gesendete Appell des Herrn Bundestagspräsidenten zugunsten der Aktion „Gemeinsinn", jede Aktion, z. B. die zur Bewaffnung der Bundeswehr mit Atomwaffen oder die jetzt angelaufene zur internationalen Ächtung der Atomwaffen, löst eine Flut von Petitionen aus.
Alle Eingaben bis auf etwa 1,5 %, die wegen beleidigenden, verworrenen, nicht erkennbaren Inhalts oder wegen Anonymität nicht zu behandeln waren, enthalten echte Anliegen. Man ersieht daraus, daß der Ausschuß nicht als „Bundesnörgelstelle" aufgefaßt wird, sondern daß ihm Vertrauen und oft die letzte Hoffnung auf Hilfe und Beistand entgegengebracht wird. Daraus ergibt sich weiter, daß seine Arbeit in der Bevölkerung als durchaus positiv gewertet wird, ja, daß die Institution des Petitionsrechts zu einem festen Begriff in unserem Staate geworden ist und daß die Möglichkeit, auf die parlamentarische Tätigkeit unmittelbaren Einfluß zu nehmen, von der Bevölkerung gern genützt wird.
Diese Feststellungen sind bemerkenswert, wenn man bedenkt, daß das Petitionsrecht kein Rechtsmittel ist und dem Petenten zwar einen Anspruch auf Bescheid, nicht aber auf eine bestimmte Art der Erledigung seiner Eingabe, also auf Abhilfe seiner Beschwerde, verleiht. Die Petition — vielleicht darf ich das doch einmal sagen — kann lediglich die parlamentarische Überprüfung einer Regierungsmaßnahme veranlassen oder den Bundestag als Gesetzgeber anregen, der Regierung nach dem Grad der Dringlichkeit abgestufte Empfehlungen zur weiteren Behandlung der Eingabe, die aber auch keine Sachweisungen darstellen, entsprechend § 113 der Geschäftsordnung zu geben.
Trotz dieser verfassungsrechtlich begrenzten Hilfsmöglichkeiten kann ich berichten, daß es dem Ausschuß mit fast ausnahmslos entgegenkommender Unterstützung der Regierung gelungen ist, in etwa 4 % der sachlich behandelten Fälle dem Anliegen der Einsender in vollem Umfange zu entsprechen, und daß noch weit mehr Einsendern teil-
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weise geholfen, ihre Not wenigstens gemildert werden konnte.
Ein nicht unerheblicher Teil der Eingaben, etwa 22 %, konnte nur formell behandelt werden, weil entweder die Volksvertretung eines Landes zuständig, ein schwebendes oder abgeschlossenes Gerichtsverfahren Gegenstand der Petition, der Rechtsweg oder Instanzenweg noch nicht betreten oder nicht erschöpft war oder weil die Eingabe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel gegenüber einer bereits behandelten Petition des Einsenders enthielt. Den Petenten wurden entsprechende Mitteilungen gegeben und die fraglichen Eingaben an die zuständigen Länderparlamente weitergeleitet.
Die Einsender wünschten alles mögliche, was ja verständlich ist. Eine Übersicht gibt Ihnen hinsichtlich der Aufgliederung der Petitionen nach Sachgebieten die vorliegende Drucksache 1368. Die Zahl der Petitionen, die Lebensbereiche und Sachgebiete, die sie betreffen, spiegeln die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse wider, zeigen, ich möchte sagen, wo die wunden Stellen im Staate liegen, wo das Volk der Schuh drückt. Das Spiegelbild hat im letzten Jahr dadurch ein anderes Aussehen erhalten, daß über die Hälfte der Einsender — etwa 53 % — sich mit der Bewaffnung der Bundeswehr mit Atomwaffen befaßte.
Hier handelte es sich nicht wie bei anderen Petitionen um ein nur persönliches Anliegen, sondern auch um ein Anliegen politischer Art, das sich aus dem Für und Wider der atomaren Ausrüstung der Bundeswehr ergab; daher rührt wohl der hohe Prozentsatz. Es folgen die zahlenmäßig bisher an der Spitze liegenden Eingaben zur Sozialversicherung — was auch immerhin interessant ist — mit etwa 9 %, die zum Lastenausgleich mit etwa 6 % und zur Kriegsopferversorgung mit etwa 5 %.
Meine Damen und Herren! In der Möglichkeit des Parlaments, über den Ausschuß Mißstände im Staat, Nöte, Wünsche, Anregungen des Volkes kennenzulernen, die Regierung zu kontrollieren und Anregungen gesetzgeberisch zu verwerten, liegt die wesentliche Bedeutung des Petitionsrechts im heutigen Verfassungsleben. Der Ausschuß für Petitionen ist die einzige unmittelbare Kontaktstelle zwischen Volk und Parlament. Sie bietet dem Bundestag, wie es Gross im Deutschen Verwaltungsblatt 1954 S. 323 treffend formuliert hat, die ausgezeichnete Möglichkeit, die Hand am Pulsschlag des Volkes zu halten. Die Auswirkung dieser Möglichkeit äußerte sich darin, daß etwa 7,5 % der sachlich behandelten Eingaben der Bundesregierung zur Berücksichtigung, Erwägung, als Material oder zur Kenntnisnahme und den zuständigen Fachausschüssen als Gesetzesmaterial, soweit sich einschlägige Vorlagen schon im Bundestag oder im Ausschuß zur Beratung befanden, überwiesen wurden. Die Wünsche der Petenten zur Änderung oder Ergänzung von Gesetzen bezogen sich insbesondere auf die Kriegsopferversorgung, auf das Recht der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, auf die Fremd- und Auslandsrenten, das Lebensmittel-,
Gewerbe- und Lastenausgleichsrecht und auf die Regelung der Kriegsfolgelasten.
Einige Beispiele, meine Damen und Herren, mögen Ihnen veranschaulichen, wie vielgestaltig die Anliegen der Petenten und die Arbeit des Ausschusses sind. Die Mieter einer mit Bundesmitteln erbauten Siedlung für Bundesbedienstete beschwerten sich über die von den Fabrikanlagen des Vermieters ausgehenden erheblichen Belästigungen durch Lärm und Rauch unter Hinweis auf die Gefahr gesundheitlicher Schäden. Sie wünschten zu ihrem Schutz vom Petitionsausschuß eine Einwirkung auf die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für Abhilfe zu sorgen, insbesondere durch Verhinderung der Nachtarbeit und der Erweiterung der Industrieanlagen des Vermieters. Die Petition wurde im Beisein von Vertretern der Regierung und der Mietergemeinschaft eingehend im Ausschuß beraten und der Bundesregierung zur Berücksichtigung überwiesen mit der Maßgabe, in allen Punkten ihrer Fürsorgepflicht zu genügen. Die Mitglieder des Ausschusses sahen sich darüber hinaus durch die Eingabe veranlaßt, sich verstärkt für eine Bekämpfung des Lärms und der Luftverunreinigung und für eine Änderung der Gewerbeordnung, z. B. durch Erweiterung des Katalogs der nach § 16 genehmigungspflichtigen Betriebe, einzusetzen.
Ein anderes Beispiel. Die Kollegen Ritzel und Merten fühlten sich durch das Verhalten von Gerichten in ihren Rechten als Mitglieder des Bundestages verletzt. Es handelte sich dabei um folgenden Vorgang. Bei der Verfolgung von Fällen aus ihren Sprechstunden hatten sie ein Amtsgericht und ein Sozialgericht um Auskunft über den Sachstand und um Angabe gebeten, wann die Termine stattfinden würden. Sie bekamen unter Hinweis auf das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz eine abschlägige Antwort.
Im Petitionsausschuß wurde der Fragenbereich der verfassungsrechtlichen Stellung des Abgeordneten außerhalb seiner eigenen parlamentarischen Tätigkeit eingehend erörtert, nachdem sich auch der Rechtsausschuß damit befaßt hatte, ohne allerdings zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen. Der Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz, Dr. Strauß, machte hierzu bemerkenswerte Ausführungen, die die Zustimmung aller Ausschußmitglieder fanden. Weil diese Fragen uns alle angehen, möchte ich Ihnen, meine Damen und Herren, das Wesentliche der Darlegungen des Herrn Staatssekretärs Dr. Strauß kurz wiedergeben.
Die verfassungsrechtliche Stellung des Abgeordneten außerhalb seiner eigenen parlamentarischen Tätigkeit im Plenum, in den Ausschüssen oder im sonstigen Auftrag des Bundestages, insbesondere der Umfang der außerparlamentarischen Auskunftsbefugnisse des Abgeordneten, ist aus Einzelbestimmungen des Grundgesetzes, wie Art. 38, Art. 17, Art. 48 Abs. 2 oder Art. 35, oder aus dem Fragerecht des Bundestages oder aus der Kontrollfunktion des Parlaments nicht herzuleiten. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang der
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Stellung, die der Bundestag und damit seine Mitglieder in unserem Verfassungsgefüge einnehmen: Sie bestimmt sich nach außerrechtlichen Regeln, in die allerdings Rechtsmomente hineinspielen. Es geht hier um die Frage des Umganges zwischen Ministerien — als Vertretern der Exekutive — und den Bundestagsabgeordneten — als Vertretern der Legislative —, um Fragen, wie Herr Staatssekretär Dr. Strauß sagte, der Erziehung, der Heranbildung einer gesunden Tradition, der Herausbildung eines richtigen Staatsbewußtseins, des Verhaltens innerhalb der demokratischen Spielregeln, um das Eingespieltsein der Organe des Staates, der Verfassungsorgane und anderer Organe.
Eine außerparlamentarische Auskunftsbefugnis der Abgeordneten dürfte hiernach grundsätzlich zu bejahen sein, um sie — insbesondere die Wahlkreisabgeordneten, die von der Bevölkerung ihres Wahlkreises mit allen möglichen Anfragen, Beschwerden usw. überschüttet werden — in die Lage zu versetzen, das legitime Bedürfnis der Wähler zu erfüllen und ihre parlamentarische Funktion auszuüben, so etwa die Entscheidung zu treffen, ob eine zum Zuständigkeitsbereich des Bundestages gehörende Frage aufzunehmen ist oder nicht, oder Material über Mißstände zu sammeln, das zu Gesetzesvorschlägen oder Anfragen im Parlament führt. Behörden und Gerichte sollten daher bemüht sein, den Abgeordneten alle Auskünfte zu erteilen, die erkennbar zur Vorbereitung der parlamentarischen Entschlüsse der Abgeordneten dienen.
Die Grenzen, innerhalb derer Auskünfte möglich und zulässig sind, liegen beim Amtsgeheimnis, z. B. für Auskünfte über Personalakten, oder beim berechtigten Interesse privater Dritter, wenn in einem Rechtsstreit mehr Parteien als eine Partei beteiligt sind. Hier müßte die Genehmigung des Betroffenen zur Auskunftserteilung in geeigneter Weise nachgewiesen werden.
Der Herr Staatssekretär regte an, Auskunftsersuchen von Abgeordneten im Interesse einer Beschleunigung und besonders sorgfältigen Prüfung sowie nicht zuletzt zur persönlichen Unterrichtung des Ministers möglichst an den Minister selber und nicht an die nachgeordneten Behörden zu richten. Der Zweck der Anfrage also, daß es sich um eine bestimmte parlamentarische Aufgabe des Abgeordneten handelt, sollte aus ihrer Form klar und eindeutig zu erkennen sein. Aus der Formulierung dürfe nicht der Eindruck entstehen, daß ein Einfluß oder gar ein Druck von den Abgeordneten ausgeübt werden solle. Staatssekretär Dr. Strauß führte weiter aus, dies gelte insbesondere, wie in den beiden Fällen der Abgeordneten Ritzel und Merten, bei Anfragen gegenüber Gerichten, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen seien. Hier bestehe ein Unterschied, ob nach dem Sachstand oder danach gefragt werde, ob und wann Termin anstehe. Die Terminanberaumung sei kein Geheimnis. Auskünfte hierüber könnten daher unbedenklich erteilt werden. Die Beantwortung der Frage nach dem Sachstand hänge davon ab, ob das Gericht das vom anfragenden Abgeordneten auf Grund der Bestimmung über die Akteneinsicht — also § 299 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung — darzulegende berechtigte
Interesse nach Tatbestand und Begründung anerkenne. Eine entsprechende Vorschrift — so stellten wir im Ausschuß bei der Beratung dieser Punkte fest — fehlt auffallenderweise im Sozialgerichtsgesetz, womit sich der Fall des Herrn Kollegen Merten befaßte. Das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz — und das anzuführen scheint mir auch wichtig zu sein — fände auf die Tätigkeit eines Abgeordneten grundsätzlich, d. h. wenn man einmal vom theoretisch denkbaren Fall eines Mißbrauchs der Abgeordnetenstellung absieht, keine Anwendung, da der Abgeordnete Träger eines Amtes in dem im Grundgesetz aufgeführten spezifischen Sinne ist und da das Gesetz nur bei geschäftsmäßiger Ausübung der Rechtsberatung in Betracht kommt:
Soweit, meine Damen und Herren, der Sachverhalt, von dem ich glaubte, ihn hier doch vortragen zu sollen, weil es sich um eine Auskunft und eine Ansicht handelt, die uns alle interessiert.
Der Petitionsausschuß beschloß wegen der grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Fragen, die zu den Eingaben der Kollegen Ritzel und Merten erzielten Beratungsergebnisse durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Ausschußprotokoll Nr. 44 über die Ausschußmitglieder hinaus allen Abgeordneten dieses Hohen Hauses zur Kenntnis zu bringen
und auch den Bundesministern zuzuleiten mit der Bitte, die untergeordneten Behörden entsprechend anzuweisen. Der Protokollauszug wird Ihnen, meine Damen und Herren, in den nächsten. Tagen übermittelt werden.
Ich möchte dann noch kurz einige andere Petitionen anführen, die auch zeigen, daß die Arbeit des Ausschusses die entsprechende Beachtung und Würdigung findet. In einem besonders tragischen Falle, an dem sich ebenfalls zeigt, daß der Petitionsausschuß nicht überflüssig ist, konnte nach längerem Bemühen geholfen werden. Es handelt sich um folgendes: Ein bei der amerikanischen Besatzungsmacht als Industriewachtmann beschäftigt gewesener Petent war auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr, auf den niemand anders als amerikanische Fahrzeuge gelangten, im Jahre 1949 schwerverletzt, bewußtlos und blutüberströmt aufgefunden worden und befand sich seitdem fast ununterbrochen, zum Teil in geschäftsunfähigem Zustand, in Krankenhäusern. Sein im Mai 1956 gestellter Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs mach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden in Höhe von 4800 DM wurde wegen schuldhafter Versäumnis der Anmeldefrist, mangels Nachweises der Ursächlichkeit des Schadens und aus rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§ 898 und 899 der Reichsversicherungsordnung abgelehnt. Nach eingehender mündlicher Erörterung des Falles im Ausschuß im Beisein eines Regierungsvertreters konnten die in den vorherigen schriftlichen Stellungnahmen der Regierung enthaltenen Ablehnungsgründe und Bedenken ausgeräumt und dem Anliegen des Petenten auf Zahlung eines Härteausgleichs im begehrten Umfange voll entsprochen werden. Hier zeigt sich: hätte der Petitionsausschuß nicht bestan-
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den und hätte er deswegen die Petition nicht behandeln können, so hätte dieser Petent die 4800 DM nicht bekommen.
Ein anderer Einsender hatte durch Kriegseinwirkung sein Wohnschiff, seine ständige Wohnung, verloren. Die beantragte Schadensfeststellung wurde abgelehnt, da ein Wohnschiff nicht zu den im § 12 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes aufgezählten erstattungsfähigen Wirtschaftsgütern zählt. Hätte der Petent auf dem Wohnschiff nur einen kleinen Handel betrieben, dann wäre eine Entschädigung in Betracht gekommen. Wegen dieser offensichtlich bestehenden Lücke im Gesetz wurde die Eingabe dem Ausschuß für den Lastenausgleich als Material zugeleitet.
Ein 70jähriger Petent, der erst kürzlich als Umsiedler aus den unter polnischer Verwaltung stehenden Gebieten Deutschlands in die Bundesrepublik kam, hoffte, hier seinen Enkel zu finden, und mußte feststellen, daß er in der französischen Fremdenlegion Dienst tat, obwohl er bei Eintritt noch minderjährig war. Diese Fälle sind uns Abgeordneten ja nicht unbekannt, daß auch Minderjährige in die Fremdenlegion aufgenommen werden. Der Petent bat, alles zur Freilassung seines Enkels Erforderliche zu unternehmen. Das Auswärtige Amt hat dann die notwendigen Schritte zugesagt, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß die französischen Behörden derartige Fälle sehr schleppend behandeln
und Anträgen auf Entlassung aus der Fremdenlegion oft nicht zustimmen. Dieser Fall — und darum habe ich ihn angeführt — sollte ebenfalls zum Anlaß genommen werden, auf feste Abmachungen mit Frankreich wegen Entlassung der beim Eintritt in die Fremdenlegion noch Minderjährigen zu drängen.
Viele Petenten — oft sind es die Ärmsten der Armen — erkennen die geleistete erfolgreiche Arbeit des Petitionsausschusses dankbar an.
Ein Einsender, dessen kärgliche Rente aus der Angestelltenversicherung eine günstige Umstellung erfuhr, der eine größere Nachzahlung erhielt und dadurch, wie er schrieb, „nunmehr zu einer erträglicheren Lebensweise" kam, stattete für die „in hochherziger Weise eingesetzte Art" seinen „verbindlichsten Dank" ab.
Ein Heimkehrer, der auf Veranlassung des Ausschusses Entlassungsgeld und Übergangsbeihilfe erhielt, zeigte sich überrascht, daß seine Angelegenheit so „korrekt und objektiv behandelt wurde", und sagte dafür seinen herzlichen Dank.
Ein anderer Einsender, dem eine Beschäftigung vermittelt wurde, gibt voller Dankbarkeit seiner Freude und seinem Frohsinn darüber Ausdruck, „wieder anständig leben zu können". Er schreibt: „Wir danken, daß Sie sich so hilfreich für uns eingesetzt haben, und das werden wir Ihnen nie vergessen."
Eine ältere Witwe, deren Aussiedlungsantrag für Tochter, Schwiegersohn und Enkel aus Jugoslawien stattgegeben wurde, schrieb u. a. anerkennend:
Bestimmt verdanke ich diese hochherzige Zustimmung Ihrem sehr geschätzten Wohlwollen und möchte daher nicht versäumen, Ihnen und allen beteiligten Stellen zu danken für diese menschliche Geste. Sie dürfen versichert sein, einem einsam gewordenen Mutterherzen große Freude bereitet zu haben, und bitte, als äußeres Zeichen zumindest meinen schriftlichen Dank entgegenzunehmen. Damit möchte ich auch Ihre Arbeit im Dienste der deutschen Menschen anerkennen. Denn in der Mehrzahl werden Sie ohnehin mit Bittschriften eingedeckt sein.
Zum Schluß möchte ich Ihnen schmunzelnd sagen, was eine bayerische Elvira schrieb, die für die Bemühungen des Ausschusses ihren aufrichtigen Dank aussprach. Sie schreibt: „Eine Bearbeitung meiner Tochter ist nicht mehr nötig, da ich mein Kindergeld bereits erhalten habe."
Dieser Bericht möge Ihnen, meine Damen und Herren, die Vielfältigkeit der Tätigkeit des Petitionsausschusses gezeigt haben, eine Tätigkeit, die im Dienste der Öffentlichkeit, aber normalerweise in aller Stille ausgeübt wird. Sie nimmt die Arbeitskräfte aller Beteiligten erheblich und gleichbleibend, auch in den sogenannten Parlamentsferien, in Anspruch. Dies wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, daß jede Eingabe sachlich geprüft wird und daß jedem Einsender eine Mitteilung über die Art der Erledigung seiner Petition und außerdem, sofern die Ermittlungen längere Zeit beanspruchen, eine Zwischennachricht gegeben wird. Das ist bei 29 000 bis jetzt eingegangenen Petitionen, die, was mir nicht unwichtig zu sagen erscheint, bis auf kleine Reste bearbeitet und durch den Ausschuß erledigt sind, eine gute Arbeitsleistung. Sie wird von allen an der Ausschußarbeit Beteiligten, angefangen von den Mitgliedern des Petitionsausschusses — jede Petition wird nämlich von zwei Mitgliedern des Ausschusses als Bericht- und Mitberichterstatter bearbeitet — bis zum Büropersonal des Ausschusses, vor allem von dem Ausschußassistenten Herrn Regierungsrat Banse, mit viel Idealismus im Dienst der deutschen Menschen, wie es diese alte Witwe anerkennend und schön charakterisierte, und zur Wahrung eines der wichtigsten Grundrechte unseres Staates gern geleistet.
Ich möchte das von dieser Stelle aus als Abschluß meines Berichts besonders hervorheben und das um so mehr, als im Hinblick auf die ständig wachsende Zahl der eingehenden Petitionen das vorhandene Büropersonal im Vergleich zu dem anderer Abteilungen des Bundestages mir überfordert zu sein scheint. Die Petitionen müssen durch das Büro sorgfältig und sachgemäß für die Berichterstatter vorbereitet werden. Wer als Berichterstatter Petitionen durchzuarbeiten hat, die manchmal einen dicken Schnellhefter umfassen, kann beurteilen, was die Bearbeitung von 29 000 Petitionen in zwei Jahren für das Büro bedeutet.
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Zum Schluß bitte ich Sie, meine Damen und Herren, im Namen des Petitionsausschusses, die in der Sammelübersicht 14, Drucksache 1368, enthaltenen Anträge zu Petitionen anzunehmen. Ich danke Ihnen.