Rede von
Dr.
Gerhard
Philipp
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Begründung wird sehr kurz sein. Die bisherige Fassung des § 3 Abs. 2 Nr. 6 und des § 5 Abs. 2 ließ Zweifel aufkommen, ob die in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1959 eingeführten Kohlenmengen auf die 5 % der Mengen angerechnet werden sollen, die im Zollkontingent für nicht durchgehandelte Importverträge, die sogenannten Schubladenverträge, vorgesehen werden. Um klarzustellen, daß dieses 5%ige Zollkontingent den Berechtigten ungeschmälert zukommt und daß sie dieses Kontingent ohne Bindung an durchgehandelte Verträge verwenden können, schlagen wir Ihnen vor, gemäß Ziffern 3b und 4 des Umdrucks 407 die entsprechenden Sätze in den §§ 3 Abs. 2 Nr. 6 und 5 Abs. 2 neu zu fassen. Die in Frage kommenden Mengen aus den nicht durchgehandelten Verträgen sollen ausschließlich den traditionellen Verbrauchern von Einfuhrkohle an der Küste zur Verfügung gestellt werden.
Meine Freunde und ich gehen überdies davon aus, daß nach den Verhandlungen des Bundeswirtschaftsministeriums mit der Verhandlungskommission der Importeure sichergestellt ist, daß Importeure, die noch Lizenzen im Besitz haben, keinesfalls mittels Schubladenfreikontingente durch Mischrechnung größere Mengen verkaufen können, als dem ihnen zugeteilten Kontingent entspricht.
Ich bitte, diese Änderungsvorschläge zu akzeptieren.