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ID0308512100

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Inhalt: Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksache 55); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 1) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 55) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 2) — Zweite Beratung —Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4569 B, 4575 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4570 C, 4571 B, 4577 B, 4579 A, 4590 A, 4591 A Benda (CDU/CSU) . . . 4571 A, 4593 C, 4605 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) . . 4571 D, 4574D, 4576 A, 4583 C, 4586 B, C, D, 4603 B, 4605 D Schlee (CDU/CSU) . . . 4572 D, 4598 A Dr. Arndt (SPD) . 4573 C, 4574 D, 4590 A, 4596 C, 4599 C, 4608 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4574 B, D, 4576 C, 4602 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . . 4578 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4579 C, 4589 A Dr. Schröder, Bundesminister . . . 4580 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 4581 B, 4596 C Dr. Bucher (FDP) . 4582 C, 4593 A, 4606 D Dr. Miessner (FDP) 4585 A, 4586 C, 4587 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 4586 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 4587 D Memmel (CDU/CSU) . . . 4588 D, 4602 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4589 C, 4595 B, 4602 C, 4604 B, 4605 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) . 4590 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 4591 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . 4591 C, 4596 D, 4601 B, D Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 4598 D Deringer (CDU/CSU) . . . . . . 4599 B Berger (CDU/CSU) . . . . . . . 4608 C Nächste Sitzung: 4609 C Anlagen 4611 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4569 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 81. Sitzung Seite 4386 B Zeile 10/11 statt „beide 60" : Frenzel 60 und der Herr Abgeordnete Striebeck 65; Seite 4410 B Zeile 13 statt „1. Dezember": 15. Dezember; 83. Sitzung Seite 4506 A Zeile 19 statt „verbessert" : verwässert. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 23. 10. Dr. Atzenroth 23. 10. Dr. Baade 23. 10. Bauer (Wasserburg) 28. 10. Birkelbach 23. 10. Fürst von Bismarck 7. 11. Blöcker 23. 10. Frau Blohm 23. 10. Dr. Brecht 23. 10. Dr. Burgbacher 26. 10. Corterier 23. 10. Dr. Dehler 23. 10. Demmelmeier 23. 10. Diekmann 23. 10. Dr. Eckhardt 23. 10. Eilers (Oldenburg) 23. 10. Eisenmann 23. 10. Engelbrecht-Greve 23. 10. Even (Köln) 23. 10. Dr. Friedensburg 23. 10. Dr. Furler 23. 10. Gaßmann 23. 10. Gedat 31. 10. Geiger (München) 23. 10. Glahn 23. 10. Glüsing (Dithmarschen) 23. 10. Goldhagen 25. 10. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 31. 10. Hahn 23. 10. Dr. Hellwig 23. 10. Hilbert 1. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 23. 10. Holla 23. 10. Hoogen 23. 10. Hübner 23. 10. Huth 23. 10. Illerhaus 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 10. Dr. Jordan 23. 10. Josten 23. 10. Kalbitzer 23. 10. Katzer 23. 10. Dr. Kohut 23. 10. Dr. Kopf 23. 10. Dr. Kreyssig 23. 10. Krüger (Olpe) 7. 11. Leber 30. 10. Dr. Leiske 23. 10. Lenz (Brühl) 23. 10. Lermer 23. 10. Leukert 23. 10. Dr. Leverkuehn 23. 10. Dr. Lindenberg 23. 10. Lücker (München) 23. 10. Maier (Freiburg) 15. 12. Margulies 23. 10. Matthes 15. 11. Metzger 23. 10. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 23. 10. Neubauer 23. 10. Neuburger 23. 10. Odenthal 23. 10. Paul 23. 10. Pelster 30. 10. Pohle 23. 10. Dr. Preusker 23. 10. Dr. Ratzel 23. 10. Rehs 23. 10. Reitzner 23. 10. Richarts 23. 10. Ruhnke 24. 10. Ruland 23. 10. Frau Schanzenbach 23. 10. Scharnowski 29. 10. Scheel 23. 10. Dr. Schild 23. 10. Schmidt (Hamburg) 23. 10. Schneider (Hamburg) 23. 10. Dr. Schwörer 24. 10. Dr. Seffrin 23. 10. Dr. Serres 23. 10. Seuffert 23. 10. Dr. Stammberger 23. 10. Dr. Starke 23. 10. Frau Dr. Steinbiß 23. 10. Storch 23. 10. Sträter 23. 10. Frau Strobel 23. 10. Struve 23. 10. Theis 31. 10. Unertl 23. 10. Dr. Vogel 23. 10. Wagner 23. 10. Weimer 23. 10. Wendelborn 23. 10. Werner 23. 10. Fau Wolff (Berlin) 23. 10. Worms 23. 10. Anlage 2 Umdruck 396 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: In § 135 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Beweismittel" gestrichen. Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda 4612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Bartels Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schlee Frau Klemmert Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka Jahn (Marburg) Frau Nadig Wittrock Anlage 3 Umdruck 397 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 49 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. der Beschwerde nach § 100 Abs. 2a, § 124 Abs. 2 und § 131 Abs. 3." 2. a) § 64 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann," b) § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte." 3. § 69 Abs. 01 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung und der Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den Fällen des § 100 Abs. 2a und des § 124 Abs. 2; es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46." 4. § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat." 5. § 85 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren." 6. § 100 Abs. 2a sind folgende Sätze anzufügen: „Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befaßt war." 7. § 143 erhält folgende Fassung: „§ 143 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie innerhalb dieser Frist auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. § 69 Abs. 01 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht." 8. § 148 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 100 Abs. 2a, des § 124 Abs. 2 und des § 131 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden." 9. Als neue Vorschrift wird § 169c mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 169c Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht über Klagen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten." 10. § 170 ist in folgender Fassung wiederherzustellen: „§ 170 (1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungsrechtsräte als Bevollmächtigte und Beistände von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht allgemein zugelassen und den Rechtsanwälten gleichgestellt. (2) Als Verwaltungsrechtsrat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist." 11. Im § 179a fällt der Absatz 2 fort. 12. § 180 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft." 13. Im § 180 sind im Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b die Worte zu streichen: „und vom 11. Oktober 1948 (Gesetzblatt S. 201)". Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4613 Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 4 Umdruck 398 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am 31. März 1965 außer Kraft." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 5 Umdruck 399 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber, Kühlthau, Schmitt (Vockenhausen), Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 sind die Absätze 3 und 5 in folgender Fassung wiederherzustellen: „(3) Sie müssen ferner, nachdem sie die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, mindestens drei Jahre tätig gewesen sein entweder 1. hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes oder 2. als hauptamtliches Mitglied eines Gerichts oder 3. als Rechtsanwalt oder 4. als Verwaltungsrechtsrat oder 5. als beamteter Hochschullehrer des Rechts an einer anerkannten deutschen Hochschule." „ (5) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 oder 4 erfüllen." 2. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 3. § 35b erhält folgende Fassung: „§ 35b Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 4. In § 180 Abs. 6 ist die Nr. 7 in folgender Fassung wiederherzustellen: „7. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 ist erst drei Jahre, im Saarland fünf Jahre, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 erfüllt sind." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Werber Kühlthau Berger Hackethal Hübner Dr. Kempfler Lulay Nieberg Dr. Storm (Duisburg) Schmitt (Vockenhausen) Hansing Matzner Wilhelm Kühn (Bonn) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 4614 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Anlage 6 Umdruck 401 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters," die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers," eingefügt. Bonn, den 22. Oktober 1959. Ruf Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Dr. Fritz (Ludwigshafen) Günther Höfler Dr. Dollinger Gewandt Dr. Stecker Mensing Kirchhoff Eplée Müller-Hermann Frau Niggemeyer Rösing Holla Schulze-Pellengahr Müser Menke Brück Anlage 7 Umdruck 402 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 ist Absatz 5 zu streichen. 2. § 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Der Vorsitzende verfügt innerhalb von 24 Stunden die Zustellung der Klage an den Beklagten unter gleichzeitiger Anberaumung eines Termins. Der Termin kann auch vor dem nach § 88 bestimmten Richter stattfinden. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 403 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten auf den Gebieten des Preisrechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten und der Strafen mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter dreihundert Deutsche Mark findet die Berufung an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 9 Umdruck 404 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." 2. § 6 Abs. 1 und la wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und einer gleichen Anzahl von Richtern, die von den auf Lebenszeit ernannten Richtern im Hauptamt nach Maßgabe der Geschäftsordnung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren berufen werden. (1a) Sind bei einem Verwaltungsgericht mehr als sechs Direktoren angestellt, so gehören kraft ihres Amtes dem Präsidium nur die sechs dienstältesten und bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Direktoren an. (lb) Zum Präsidium wählbar und wahlberechtigt sind alle im Hauptamt auf Lebenszeit ernannten Richter, die dem Präsidium nicht kraft ihres Amtes angehören. (1c) Direktoren, die nicht dem Präsidium angehören, nehmen an seinen Verhandlungen mit beratender Stimme teil." 3. In § 7 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz als neuer Absatz eingefügt: „Jeder Kammer soll in der Regel nur die nach § 3 Abs. 3 zur Entscheidung erforderliche Anzahl von ständigen Richtern zugeteilt werden." 4. § 9 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4615 5. Der § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Mehr ständige Richter sollen in der Regel einem Senat nicht zugeteilt werden." 6. Dem. § 20 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der ehrenamtliche Richter bekommt eine Abschrift der vollständigen Urteilsausfertigung." 7. Nach § 34 wird eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 8. Die Überschrift des vierten Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 9. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesse der Bundesregierung". 10. In § 35a Abs.. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats)". 11. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 12. In § 64 Nr. 2 werden die Worte „nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt durch die Worte „Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann". 13. In § 65 Abs. 2 werden die Worte „rechtsfähige und nicht rechtsfähige" gestrichen. 14. In § 69 (01) werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 15. In § 69 wird Absatz 5 gestrichen. 16. Für den Fall, daß es beim Anwaltszwang für die Oberlandesgerichte bleibt, aber den Behörden durch § 69 Abs. 5 davon Befreiung gewährt wird, ist dort noch folgender Satz anzufügen: „Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 17. Der § 130 wird gestrichen. 18. Der § 141 wird gestrichen. Bonn, den 23. Oktober 1959 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Benda


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Nein, Herr Jahn, das nicht. Ich wehre mich nur gegen die Unterstellung, daß die Gerechtigkeit und die Rechtsfindung von der Zahl der Instanzen abhänge, vor denen Bürger und Behörde ihr Recht suchen und finden können. Das ist einfach nicht richtig.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zuruf des Abg. Jahn [Marburg].)

    — Herr Jahn, ich befinde mich da, wie ich meine, in Übereinstimmung mit diesem Haus. Dieses Haus hat nämlich, wenn ich mich nicht irre, anläßlich der Beratung des vorigen Haushalts einstimmig eine Resolution des Haushaltsausschusses — —(Abg. Dr. Arndt: Einstimmig? Das wäre eine
    Schande! Keine einstimmige Beschlußfassung!)
    — Herr Dr. Arndt, ich habe gesagt: „wenn ich mich nicht irre".

    (Abg. Jahn [Marburg]: Sie irren sich!)

    — Wenn ich mich geirrt habe, tut es mir leid.
    Jedenfalls hat dieses Haus eine Entschließung des
    Haushaltsausschusses angenommen, in der die Rede
    4606 Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959
    Benda
    davon war, daß man den Rechtsmittelzug — zwar beschränkt auf das Revisionsverfahren; aber das ändert nichts am Grundsatz — einschränken sollte, um einer Überfülle von gerichtlichen Instanzen zu begegnen.

    (Abg. Dr. Arndt: Dafür ist ja auch der Haushaltsausschuß „besonders" sachkundig! — Abg. Jahn [Marburg] : Herr Kollege Benda, entsinnen Sie sich nicht daran, daß wir damals im Rechtsausschuß sogar übereinstimmend der Meinung waren, dies sei die schlechteste Methode, die Frage der Rechtsmittel zu lösen?)

    — Es drehte sich damals um die Frage der Einrichtung eines weiteren Senats. Aber ich will darüber nicht reden, weil es absolut nicht zum Thema gehört.
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die hier geäußert worden sind, sind sicherlich nicht 'berechtigt. Sie haben gesagt, Frau Dr. Diemer-Nicolaus, eine solche Regelung sei verfassungswidrig. Demgegenüber darf ich Sie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, veröffentlicht im 4. Band der Entscheidungen, Seite 387 ff., verweisen. Dort können Sie nachlesen, wie diese Frage entschieden worden ist. Ich brauche das hier nicht zu zitieren; es würde auch zu lange dauern.

    (Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus meldet sich zu einer Zwischenfrage.)

    — Frau Kollegin, ich bitte um Entschuldigung; Sie wissen, daß ich wirklich bereit bin, auf alle Fragen zu antworten, aber ich kriege nachher die Prügel von den Kollegen, die zum Zug wollen und dann sagen, es habe hier zu lange gedauert.

    (Beifall.)

    Ich will mich wirklich nicht um eine Frage drücken. Wir können die Sache nachher besprechen. Niemand würde es mir danken, wenn ich die Zeit, die dem Haus zur Verfügung steht, noch länger in Anspruch nähme.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Die laufen uns allmählich alle davon!)

    — Es tut mir selber leid, denn die Frage ist wichtig genug, um erörtert zu werden. Aber Sie sehen, es geht in der Kürze der Zeit nicht.
    Ein Weiteres zu den speziellen verfassungsrechtlichen Bedenken. Herr Kollege Jahn, ich nehme an, Sie haben sich im wesentlichen auf Uhle im „Deutschen Verwaltungsblatt" bezogen.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Unter anderem!)

    Dort ist nur in Frage gestellt worden, ob man ein geeignetes Differenzierungsmerkmal finden könne. Ich möchte ganz kurz dazu sagen, daß in dem Berufungsbeschränkungsgesetz — wir werden es nachher noch zu behandeln haben —, das die Fälle im einzelnen klärt, unterschieden ist zwischen den Bagatellsachen — Abgabensachen bis 300 DM wird man wohl als Bagatellsachen ansehen können — und den anderen Fällen, in denen man mit Recht sagen kann, daß ein besonderes Interesse nicht nur der
    Behörde, sondern gerade auch des betroffenen Bürgers an einer schnellen Entscheidung vorliegt.
    Ich wehre mich gegen die Unterstellung, daß ein Verfahren um so besser sei, je länger es dauere.

    (Zuruf von der SPD: Das hat doch niemand behauptet!)

    Das Gegenteil trifft in den Fällen, von denen hier gesprochen wird, zu. Ich wehre mich gegen die andere Unterstellung, daß die Bestimmungen des § 130 und des Berufungsbeschränkungsgesetzes kein geeignetes Mittel seien, um die Überlastung der Verwaltungsgerichte in Zukunft einzuschränken. Dazu muß ich zitieren, was von dem Vertreter der Bundesregierung in der Sitzung des Rechtsausschusses am 17. April 1959 auf Grund der statistischen Ergebnisse einer Umfrage in den Ländern ausgeführt worden ist. Es wurde gesagt, daß im Durchschnitt der letzten Jahre etwa 10 000 Berufungen bei den Oberverwaltungsgerichten eingegangen seien, daß gleichzeitig aber etwas mehr als 10 000 Berufungen aus den vergangenen Jahren mitgeschleppt worden seien. Das bedeutet, daß bei gleichbleibender Belastung der Oberverwaltungsgerichte, d. h. ohne die hier vorgesehene Änderung, jeder Richter bei einem Oberverwaltungsgericht etwa zehn Monate des Jahres allein mit der Aufarbeitung der Rückstände zu tun hat, ehe er an die Bearbeitung der neuen Fälle kommt. Wenn die hier vorgesehene Fassung Gesetz wird, hat das zur Folge, daß, ebenfalls bei gleichbleibender Belastung, in etwa fünf Jahren ungefähr 50 %; der Reste aufgearbeitet werden können und daß in weiteren zwei bis drei Jahren ein völlig normaler Zustand hergestellt ist, d. h. daß keine Rückstände mehr vorhanden sind.
    Ich muß mich wegen der Kürze der Zeit auf diese Bemerkungen beschränken. Ich darf Sie aber doch bitten, meine Damen und Herren, diesen Fragen, über deren grundsätzliche Bedeutung wir uns in diesem Hause vielfach unterhalten haben und über die man sich eigentlich nicht mehr streiten sollte, Gewicht beizumessen. Ich bitte Sie, unseren Anträgen bzw. den Vorschlägen des Rechtsausschusses zuzustimmen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren, die Zahl der Redner und der Zwischenfrager zu so später Stunde gegen das Wochenende hin zeigt, daß die Jurisprudenz nicht nur ein Beruf ist, sondern auch eine Leidenschaft. Da sie aber mit der Leidenschaft zur Prägnanz verbunden sein soll, bitte ich allgemein, sich kurz zu fassen, damit wir noch mit unserem Pensum fertig werden.
Das Wort hat der Abgeordnete Bucher.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ewald Bucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine 'Damen und Herren! Ich werde mich, wie ja meistens, sehr kurz fassen. Ich bin doch betroffen, daß Sie, Herr Kollege Benda, so tun, als ob es darum ginge, daß ein Verfahren lange oder kurze Zeit dauert, und darauf hingewiesen haben, daß in diesem Falle ein Rechtsmittel auch zuungunsten der Privatperson vom Staat eingelegt werden könne. Selbstverständ-



    Dr. Bucher
    lich! Aber damit — es ist ja schon in einem Zwischenruf gesagt worden — können Sie gegen jedes Rechtsmittelverfahren überhaupt sprechen und werden doch den grundsätzlichen Bedenken nicht gerecht, die gegen eine Einschränkung der Berufung sprechen. Es ist verständlich, daß wir die Revision in allen Verfahrensordnungen weitgehend einschränken; das ist notwendig. Aber die Berufung sollte im allgemeinen möglich sein.
    Nur noch ein Wort zu Ihrer Bemerkung, in unserer Haltung sei ein Widerspruch. Im Gegenteil, sie ist ganz klar. Wir lehnen den § 130 zunächst einmal ab, weil wir es für falsch halten, schon in das Gesetz eine Art Ermächtigung hineinzusetzen, die Berufung einzuschränken. Wenn einmal wirklich Not am Mann sein sollte, bedarf es ja dieser Ermächtigung nicht. Dieses Gesetz hat ja keine verfassungsrechtliche Kraft, sondern es ist jederzeit möglich, die Berufung durch einfaches Gesetz einzuschränken. Dann ist der Gesetzgeber vor die Notwendigkeit gestellt, etwas Neues zu machen, und kann sich nicht auf eine bereits vorhandene Ermächtigung berufen.
    Wir sind also gegen diesen § 130 und unterscheiden uns von der SPD nur dadurch, daß wir glaubten — und ich halte das auch jetzt noch für richtig —, man braucht keinen Antrag auf Streichung zu stellen, wenn man dem Paragraphen nicht zustimmen will, sondern nur dagegen zu stimmen. Das ist eine rein geschäftsordnungsmäßige Differenz.
    Für den Fall, daß der § 130 bleibt, haben wir den Änderungsantrag zu § 1 Abs. 1 des Beschränkungsgesetzes gestellt. Ich sage das, damit ich nachher nicht noch einmal auf die Rednertribüne gehen muß. Dieser Antrag ist also nur eventual gemeint: wenn § 130 bleibt, wollen wir wenigstens die Regierungsvorlage wiederhergestellt haben.