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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Inhalt: Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksache 55); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 1) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 55) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 2) — Zweite Beratung —Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4569 B, 4575 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4570 C, 4571 B, 4577 B, 4579 A, 4590 A, 4591 A Benda (CDU/CSU) . . . 4571 A, 4593 C, 4605 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) . . 4571 D, 4574D, 4576 A, 4583 C, 4586 B, C, D, 4603 B, 4605 D Schlee (CDU/CSU) . . . 4572 D, 4598 A Dr. Arndt (SPD) . 4573 C, 4574 D, 4590 A, 4596 C, 4599 C, 4608 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4574 B, D, 4576 C, 4602 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . . 4578 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4579 C, 4589 A Dr. Schröder, Bundesminister . . . 4580 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 4581 B, 4596 C Dr. Bucher (FDP) . 4582 C, 4593 A, 4606 D Dr. Miessner (FDP) 4585 A, 4586 C, 4587 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 4586 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 4587 D Memmel (CDU/CSU) . . . 4588 D, 4602 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4589 C, 4595 B, 4602 C, 4604 B, 4605 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) . 4590 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 4591 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . 4591 C, 4596 D, 4601 B, D Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 4598 D Deringer (CDU/CSU) . . . . . . 4599 B Berger (CDU/CSU) . . . . . . . 4608 C Nächste Sitzung: 4609 C Anlagen 4611 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4569 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 81. Sitzung Seite 4386 B Zeile 10/11 statt „beide 60" : Frenzel 60 und der Herr Abgeordnete Striebeck 65; Seite 4410 B Zeile 13 statt „1. Dezember": 15. Dezember; 83. Sitzung Seite 4506 A Zeile 19 statt „verbessert" : verwässert. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 23. 10. Dr. Atzenroth 23. 10. Dr. Baade 23. 10. Bauer (Wasserburg) 28. 10. Birkelbach 23. 10. Fürst von Bismarck 7. 11. Blöcker 23. 10. Frau Blohm 23. 10. Dr. Brecht 23. 10. Dr. Burgbacher 26. 10. Corterier 23. 10. Dr. Dehler 23. 10. Demmelmeier 23. 10. Diekmann 23. 10. Dr. Eckhardt 23. 10. Eilers (Oldenburg) 23. 10. Eisenmann 23. 10. Engelbrecht-Greve 23. 10. Even (Köln) 23. 10. Dr. Friedensburg 23. 10. Dr. Furler 23. 10. Gaßmann 23. 10. Gedat 31. 10. Geiger (München) 23. 10. Glahn 23. 10. Glüsing (Dithmarschen) 23. 10. Goldhagen 25. 10. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 31. 10. Hahn 23. 10. Dr. Hellwig 23. 10. Hilbert 1. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 23. 10. Holla 23. 10. Hoogen 23. 10. Hübner 23. 10. Huth 23. 10. Illerhaus 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 10. Dr. Jordan 23. 10. Josten 23. 10. Kalbitzer 23. 10. Katzer 23. 10. Dr. Kohut 23. 10. Dr. Kopf 23. 10. Dr. Kreyssig 23. 10. Krüger (Olpe) 7. 11. Leber 30. 10. Dr. Leiske 23. 10. Lenz (Brühl) 23. 10. Lermer 23. 10. Leukert 23. 10. Dr. Leverkuehn 23. 10. Dr. Lindenberg 23. 10. Lücker (München) 23. 10. Maier (Freiburg) 15. 12. Margulies 23. 10. Matthes 15. 11. Metzger 23. 10. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 23. 10. Neubauer 23. 10. Neuburger 23. 10. Odenthal 23. 10. Paul 23. 10. Pelster 30. 10. Pohle 23. 10. Dr. Preusker 23. 10. Dr. Ratzel 23. 10. Rehs 23. 10. Reitzner 23. 10. Richarts 23. 10. Ruhnke 24. 10. Ruland 23. 10. Frau Schanzenbach 23. 10. Scharnowski 29. 10. Scheel 23. 10. Dr. Schild 23. 10. Schmidt (Hamburg) 23. 10. Schneider (Hamburg) 23. 10. Dr. Schwörer 24. 10. Dr. Seffrin 23. 10. Dr. Serres 23. 10. Seuffert 23. 10. Dr. Stammberger 23. 10. Dr. Starke 23. 10. Frau Dr. Steinbiß 23. 10. Storch 23. 10. Sträter 23. 10. Frau Strobel 23. 10. Struve 23. 10. Theis 31. 10. Unertl 23. 10. Dr. Vogel 23. 10. Wagner 23. 10. Weimer 23. 10. Wendelborn 23. 10. Werner 23. 10. Fau Wolff (Berlin) 23. 10. Worms 23. 10. Anlage 2 Umdruck 396 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: In § 135 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Beweismittel" gestrichen. Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda 4612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Bartels Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schlee Frau Klemmert Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka Jahn (Marburg) Frau Nadig Wittrock Anlage 3 Umdruck 397 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 49 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. der Beschwerde nach § 100 Abs. 2a, § 124 Abs. 2 und § 131 Abs. 3." 2. a) § 64 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann," b) § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte." 3. § 69 Abs. 01 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung und der Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den Fällen des § 100 Abs. 2a und des § 124 Abs. 2; es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46." 4. § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat." 5. § 85 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren." 6. § 100 Abs. 2a sind folgende Sätze anzufügen: „Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befaßt war." 7. § 143 erhält folgende Fassung: „§ 143 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie innerhalb dieser Frist auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. § 69 Abs. 01 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht." 8. § 148 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 100 Abs. 2a, des § 124 Abs. 2 und des § 131 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden." 9. Als neue Vorschrift wird § 169c mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 169c Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht über Klagen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten." 10. § 170 ist in folgender Fassung wiederherzustellen: „§ 170 (1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungsrechtsräte als Bevollmächtigte und Beistände von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht allgemein zugelassen und den Rechtsanwälten gleichgestellt. (2) Als Verwaltungsrechtsrat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist." 11. Im § 179a fällt der Absatz 2 fort. 12. § 180 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft." 13. Im § 180 sind im Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b die Worte zu streichen: „und vom 11. Oktober 1948 (Gesetzblatt S. 201)". Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4613 Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 4 Umdruck 398 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am 31. März 1965 außer Kraft." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 5 Umdruck 399 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber, Kühlthau, Schmitt (Vockenhausen), Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 sind die Absätze 3 und 5 in folgender Fassung wiederherzustellen: „(3) Sie müssen ferner, nachdem sie die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, mindestens drei Jahre tätig gewesen sein entweder 1. hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes oder 2. als hauptamtliches Mitglied eines Gerichts oder 3. als Rechtsanwalt oder 4. als Verwaltungsrechtsrat oder 5. als beamteter Hochschullehrer des Rechts an einer anerkannten deutschen Hochschule." „ (5) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 oder 4 erfüllen." 2. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 3. § 35b erhält folgende Fassung: „§ 35b Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 4. In § 180 Abs. 6 ist die Nr. 7 in folgender Fassung wiederherzustellen: „7. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 ist erst drei Jahre, im Saarland fünf Jahre, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 erfüllt sind." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Werber Kühlthau Berger Hackethal Hübner Dr. Kempfler Lulay Nieberg Dr. Storm (Duisburg) Schmitt (Vockenhausen) Hansing Matzner Wilhelm Kühn (Bonn) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 4614 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Anlage 6 Umdruck 401 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters," die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers," eingefügt. Bonn, den 22. Oktober 1959. Ruf Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Dr. Fritz (Ludwigshafen) Günther Höfler Dr. Dollinger Gewandt Dr. Stecker Mensing Kirchhoff Eplée Müller-Hermann Frau Niggemeyer Rösing Holla Schulze-Pellengahr Müser Menke Brück Anlage 7 Umdruck 402 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 ist Absatz 5 zu streichen. 2. § 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Der Vorsitzende verfügt innerhalb von 24 Stunden die Zustellung der Klage an den Beklagten unter gleichzeitiger Anberaumung eines Termins. Der Termin kann auch vor dem nach § 88 bestimmten Richter stattfinden. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 403 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten auf den Gebieten des Preisrechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten und der Strafen mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter dreihundert Deutsche Mark findet die Berufung an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 9 Umdruck 404 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." 2. § 6 Abs. 1 und la wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und einer gleichen Anzahl von Richtern, die von den auf Lebenszeit ernannten Richtern im Hauptamt nach Maßgabe der Geschäftsordnung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren berufen werden. (1a) Sind bei einem Verwaltungsgericht mehr als sechs Direktoren angestellt, so gehören kraft ihres Amtes dem Präsidium nur die sechs dienstältesten und bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Direktoren an. (lb) Zum Präsidium wählbar und wahlberechtigt sind alle im Hauptamt auf Lebenszeit ernannten Richter, die dem Präsidium nicht kraft ihres Amtes angehören. (1c) Direktoren, die nicht dem Präsidium angehören, nehmen an seinen Verhandlungen mit beratender Stimme teil." 3. In § 7 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz als neuer Absatz eingefügt: „Jeder Kammer soll in der Regel nur die nach § 3 Abs. 3 zur Entscheidung erforderliche Anzahl von ständigen Richtern zugeteilt werden." 4. § 9 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4615 5. Der § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Mehr ständige Richter sollen in der Regel einem Senat nicht zugeteilt werden." 6. Dem. § 20 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der ehrenamtliche Richter bekommt eine Abschrift der vollständigen Urteilsausfertigung." 7. Nach § 34 wird eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 8. Die Überschrift des vierten Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 9. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesse der Bundesregierung". 10. In § 35a Abs.. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats)". 11. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 12. In § 64 Nr. 2 werden die Worte „nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt durch die Worte „Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann". 13. In § 65 Abs. 2 werden die Worte „rechtsfähige und nicht rechtsfähige" gestrichen. 14. In § 69 (01) werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 15. In § 69 wird Absatz 5 gestrichen. 16. Für den Fall, daß es beim Anwaltszwang für die Oberlandesgerichte bleibt, aber den Behörden durch § 69 Abs. 5 davon Befreiung gewährt wird, ist dort noch folgender Satz anzufügen: „Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 17. Der § 130 wird gestrichen. 18. Der § 141 wird gestrichen. Bonn, den 23. Oktober 1959 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Wir können in einem über die Ziffern 8, 9, 10 und 11 des Antrags Umdruck 404 abstimmen.
    Danach werden wir über den Änderungsantrag unter Ziffer 3 des Umdrucks 399 abstimmen.
    Zunächst also die Ziffern 8, 9, 10, 11 des Antrags Umdruck 404; es handelt sich um die Umwandlung des Namens. Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben. - Gegenprobe! - Ich bitte, die Abstimmung zu wiederholen. Wer dafür ist, der möge sich erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe.
    - Es besteht keine Einigung im Präsidium, wir müssen wieder auszählen.
    Ich gebe das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Es haben 271 Mitglieder des Hauses, also rund 30 weniger als vor zehn Minuten, abgestimmt; wir nähern uns dem Freitagnachmittag. Mit Ja haben 130, mit Nein 140 Mitglieder des Hauses gestimmt; ein Mitglied hat sich der Stimme enthalten. Die Anträge unter den Ziffern 8, 9, 10 und 11 des Umdrucks 404 sind abgelehnt.
    Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 399 Ziffer 3. Wer diesem Antrag zustimmen will, der gebe das Handzeichen. Darf ich den Herrn Antragsteller bitten, sich zu äußern, ob er zustimmen will.

    (Zuruf: Welcher Antrag ist das?)

    - Umdruck 399 Ziffer 3. Wer zustimmen will, der möge die Hand erheben.— Von den Unterzeichnern haben drei für den Antrag gestimmt. - Gegenprobe! - Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
    Ich rufe nunmehr zur Abstimmung die §§ 35, -
    35a, - 35b, - 36, - 37, - 38, - 39, - 40, - 41,
    - 42, - 43, - 44, - 45, - 46, - 47, - 48 auf. Wer diesen Bestimmungen zustimmen will, der möge die Hand erheben. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Ich stelle einmütige Annahme fest.
    Zu § 49 liegt auf Umdruck 397 Ziffer 1 ein Änderungsantrag vor. Wer begründet diesen Antrag?

    (Abg. Jahn [Marburg] : Eine Begründung ist nicht notwendig!)

    - Der Antrag wird nicht begründet.
    Wer dem Antrag zustimmen will, möge die Hand erheben. — Gegenprobe! - Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Nun stimmen wir über den § 49 in der geänderten Fassung ab. Wer zustimmen will, erhebe die Hand. - Gegenprobe! - Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Ich rufe die §§ 50, - 51, - 52, - 53, - 54, - 55, - 56, - 57, - 58, - 59, - 60, - 61, - 61a,
    - 62 und 63 auf. Wer diesen Bestimmungen zustimmen will, der gebe das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    Zu § 64 liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 397 Ziffer 2a vor. Wer begründet den Antrag?

    (Zuruf von der SPD: Ohne Begründung!)

    - Dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag zustimmen will, möge die Hand erheben. — Das ist die Mehrheit.
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85, Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4595
    Vizepräsident Dr. Schmid
    Antrag Umdruck 404 Ziffer 12! Wer begründet den Antrag?

    (Zuruf von der SPD: Ist durch die vorhergehende Abstimmung erledigt!)

    — Ist erledigt.
    Dann stimmen wir über den § 64 in der geänderten Fassung ab. Wer zustimmen will, der möge das Handzeichen geben. — Einstimmige Annahme.
    Zu § 65 liegen ebenfalls zwei Änderungsanträge vor. Ich rufe zunächst den Änderungsantrag Umdruck 397 Ziffer 2b auf. — Keine Begründung. Wer zustimmen will, möge die Hand erheben. — Einstimmige Annahme.
    Entfällt damit der Antrag Umdruck 404 Ziffer 13? Wird er zurückgezogen?

    (Abg. Jahn [Marburg] : Ja!)

    Wer dem abgeänderten § 65 zustimmen will, ebenso den §§ 65a, 66, 67, 68, der möge die Hand erheben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
    § 69! Hierzu liegen vier Änderungsanträge vor. Zunächst Umdruck 397 Ziffer 3. Wird der Antrag begründet? — Auf Begründung wird verzichtet. Wir stimmen über den Änderungsantrag Umdruck 397 Ziffer 3 ab. Wer zustimmen will, möge die Hand erheben. — Einmütige Annahme.
    Nunmehr Änderungsantrag Umdruck 401 Ziffer 1. Danach soll zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt werden:
    Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen.
    Wird der Antrag begründet? —

    (Abg. Ruf: Auf Begründung wird verzichtet!)

    — Dann bitte ich diejenigen Mitglieder des Hauses, die zustimmen wollen, die Hand zu erheben. —Gegenprobe! — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
    Änderungsantrag Umdruck 402 Ziffer 1, in § 69 den Abs. 5 zu streichen. Auch hierzu keine Begründung? — Bitte, Frau Diemer-Nicolaus.


Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei § 69 handelt es sich um folgendes: Der Rechtsausschuß hat sich entschlossen, den Anwaltszwang einzuführen, soweit es sich um Berufungs- und Revisionsverfahren handelt. Ich darf darauf hinweisen — wenn auch der Punkt noch nicht aufgerufen wurde —, daß ein Antrag der SPD-Fraktion vorliegt, die diesen Anwaltszwang wieder beseitigt wissen will, soweit es sich um das Berufungsverfahren handelt. Ich darf mit Genehmigung des Herrn Präsidenten gleich auch zu dieser Frage Stellung nehmen.
Unser eigener Antrag beruht auf der Auffassung, daß es, wenn wir den Anwaltszwang haben, so wie er bei der Zivilgerichtsbarkeit vorgeschrieben ist, nicht mehr als richtig und logisch und einheitlich ist, daß sich auch die Behörden, wenn sie Prozesse vor den Obergerichten führen, durch Anwälte vertreten lassen müssen. Deshalb haben wir die Streichung des § 69 Abs. 5 beantragt.
Besonders wegen des Antrags der SPD muß ich trotz der vorgerückten Zeit etwas darüber sagen, warum der Anwaltszwang bei Obergerichten angebracht ist. Wir Juristen, besonders wir Anwälte, sind uns bewußt: wir sind gar nicht immer sehr beliebt. Aber die Mandanten brauchen uns, sie kommen und fragen: Was ist los? Was kann da gemacht werden?
Bei der Beratung der Verwaltungsgerichtsordnung kam zur Sprache, daß die Verwaltungsgerichte, besonders auch die Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof, außerordentlich stark belastet sind. Wenn das so ist, muß man natürlich nach den Ursachen fragen. Es kommt doch einer Rechtsverweigerung nahezu gleich, wenn ein rechtsuchender Bürger ein Urteil nicht innerhalb einer angemessenen Frist bekommt und wenn eine mündliche Verhandlung unter Umständen erst viele Monate nach Einlegung der Berufung oder Revision stattfindet.
Wir sind nun der Auffassung, daß die notwendige Vertretung durch Anwälte, also die Notwendigkeit, daß ein Rechtsuchender sich mit einem Rechtskundigen berät, bevor er ein Rechtsmittel einlegt, zu einer Entlastung der oberen Gerichte beiträgt. Welche Aufgaben hat denn der Anwalt? Er hat seinen Mandanten zunächst über die Rechtslage zu l unterrichten. Diejenigen Kollegen, die sich so sehr für die besondere, zusätzliche Ausbildung der Verwaltungsrichter in der Verwaltung ausgesprochen haben, haben insbesondere darauf hingewiesen, wie kompliziert heute die Verwaltung ist. Dazu möchte ich sagen, daß das Verwaltungsrecht nicht weniger kompliziert ist als die Verwaltung und daß gerade im Verwaltungsrecht umfassende Rechtskenntnisse nötig sind, um beurteilen zu können, ob eine Berufung oder gar eine Revision Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsberatung ist deshalb unerläßlich, und diese findet durch den Anwalt statt.
Welche Aufgaben hat der Anwalt weiterhin? Wenn richtig Recht gesprochen werden soll, kommt es in erster Linie darauf an, festzustellen, um was für einen Sachverhalt, um was für einen Tatbestand es sich handelt. Der Laie ist nicht in der Lage zu erkennen, welche Tatumstände für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind. Hier setzt eine den Gerichten nicht ins Auge fallende Tätigkeit der Anwälte ein, die — ich muß Ihnen das aus meiner eigenen Praxis sagen — oft sehr viel Geduld und sehr viel Zeitaufwand erfordert. Man kann mir jetzt auch nicht entgegenhalten: Das ist ja schon die zweite Instanz, gegebenenfalls die dritte Instanz. Wir Anwälte stoßen im Gespräch mit Mandanten, die in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten waren, immer wieder auf Tatumstände, die für die rechtliche Beurteilung vielleicht von ausschlaggebender Bedeutung sind und vorgetragen werden müssen.



Frau Dr. Diemer-Nicolaus
Der Anwaltszwang führt dazu, daß manche Berufung und manche Revision nicht mehr eingelegt wird. Wir sind der Auffassung, daß dadurch eine echte Entlastung gerade auch der Oberverwaltungsgerichte herbeigeführt werden kann. Wenn man von dem Anwalt genau wie von dem Richter eine qualifizierte langjährige Ausbildung verlangt, kann er vor den Obergerichten sachgemäßer und für das Gericht besser vortragen als ein Laie. Soweit es sich um die Revision handelt, wird ein Änderungsantrag nicht gestellt. Schon für das Berufungsverfahren sind diese Gründe nach unserer Meinung von so ausschlaggebender Bedeutung, daß man an der Ausschußfassung festhalten und es beim Anwaltszwang auch für das Berufungsverfahren belassen sollte.
Meine Damen und Herren, noch wenige Worte zur Streichung des Abs. 5. Ich kann nicht verstehen, warum man jetzt für die Behörden, die vor den Obergerichten prozessieren, eine Ausnahme machen will. Was ich soeben über den Mandanten gesagt habe, gilt genauso für die Behörden. Es ist sogar schon der Ausspruch gefallen: Die Behörden prozessieren immer durch sämtliche Instanzen, schon weil gegebenenfalls der Rechnungshof fragt, warum sie nicht weitergekämpft haben. Ich möchte mir diese Formulierung absolut nicht zu eigen machen; ich will nur sagen, welche Auffassungen man vielfach antrifft. Man erlebt da manchmal wirklich Überraschungen. Die eine Behörde führt einen Rechtsstreit in der Berufungs- und Revisionsinstanz weiter, während eine mit einem erheblichen Kostenrisiko belastete Partei sich die Einlegung eines Rechtsmittels sehr überlegt hätte. Es schadet deshalb unter diesen Umständen gar nichts, wenn auch die Behörden die Probleme nochmals mit einem Anwalt durchsprechen müssen. Der Anwalt wird selbstverständlich die Erfahrung der Behörde nicht einfach ad acta legen; aber eine Behörde sieht die Dinge gerade nur von ihrem Behördenstandpunkt, von ihrem Ressort aus, während der Anwalt darüber hinaus doch einen viel weiteren Blick hat über ein viel umfangreicheres Rechtsgebiet. Auch was im allgemeinen Recht geschieht, verfolgt er ganz anders und muß es anders verfolgen, als das gegebenenfalls bei einem Ressort der Fall ist.
Auch die Gerichte dürfen nicht nur ressortmäßig denken, sondern müssen nach allgemeingültigen Gesichtspunkten urteilen, auch wenn es sich um einen derartigen Einzelstreit handelt. Es liegt deshalb auch im Interesse der Rechtsfindung, wenn die Behörden sich — genau wie das auch beim Bundesgerichtshof der Fall ist — durch Anwälte vertreten lassen müssen.

(Beifall bei der FDP.)


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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren, der Antrag Umdruck 404 Ziffer 15 hat genau das gleiche Petitum.

    (Abg. Dr. Arndt: Ich möchte zur Geschäftsordnung sprechen!)

    — Das Wort zur Geschäftsordnung hat der Abgeordnete Arndt.