Rede von
Dr.
Karl
Atzenroth
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Sie sprechen jetzt wieder von Rückstellungen und meinen in der Tat echte Rückstellungen. Rückstellungen sind nicht versteuert, das ist vollkommen klar. Aber nicht diese Rückstellungen werden hier in Kapital umgewandelt, sondern die Rück lagen. Das ist etwas ganz anderes. Vielleicht spielen Sie darauf an, daß ich gesagt habe, die Rückstellungen seien für den Kreis der Arbeitnehmer gemacht worden und brauchten als solche nicht versteuert zu werden. Das ist doch genauso eine Leistung an die Arbeitnehmer gewesen, die das Unternehmen erbracht hat, wie die Dividendenausschüttung an die Aktionäre.
In einem kann ich dem Herrn Finanzminister nicht zustimmen. Herr Finanzminister, Sie haben gesagt, daß sich die Unternehmungen, die hohe Rücklagen angesammelt haben, einen Wettbewerbsvorsprung verschafft haben. Den schließen Sie natürlich nicht aus, wenn dieser Entwurf Gesetz wird. Denn da die Umwandlung nur auf der Grundlage der Freiwilligkeit geschehen kann, würde nach Ihren Darlegungen das Unternehmen, das nicht davon Gebrauch macht, einen Wettbewerbsvorsprung erlangen.
Wir begrüßen diesen Teil der Vorlage uneingeschränkt. Einige Schwierigkeiten bereitet uns allerdings der zweite Teil des Gesetzes, und dagegen sind manche Einwendungen zu erheben.
Im Grundsatz teilen wir die Auffassung der Regierung, die auch hier dem Aktionär wieder zu größeren Rechten verhelfen will. Sie will ihm die Möglichkeit geben, besseren Einblick in das Unternehmen zu bekommen, an dem er Anteil hat. Deswegen teilen wir die Meinung, die die Wirtschaftsprüfer schon im Jahre 1956 zum Ausdruck gebracht
haben, als sie forderten, daß eine Reform der Ausweispflicht vorgenommen werden müsse, daß das, was als Gewinn- und Verlustrechnung bezeichnet wird, in deutlicherer Aufgliederung ausgewiesen wird. Auch die Wirtschaftsprüfer haben als Grundlage schon die Nennung der Umsatzziffer verlangt.
Die Einwendungen, die erhoben werden, beziehen sich einmal darauf, daß auf diese Weise Konkurrenzunternehmen einen stärkeren Einblick in die Verhältnisse der Aktiengesellschaft bekommen würden, als es sonst möglich sei. Dem kann man aber entgegenhalten, daß es alle betrifft und daß jeder die gleiche Möglichkeit des Einblicks in das Unternehmen des anderen hat, mit der einen Einschränkung, daß die GmbH zu solchen Ausweisen nicht verpflichtet ist. Da, wo eine echte Konkurrenz zwischen Aktiengesellschaft und GmbH vorliegt, könnte leicht eine solche Kollision eintreten. Ich glaube aber, daß sie sich verhältnismäßig leicht beseitigen läßt, wenn wir über das Gesetz im einzelnen sprechen werden.
Schwieriger wird schon die Tatsache sein, daß die Länder, mit denen wir demnächst in der EWG zusammen konkurrieren müssen, eine solche Ausweispflicht in keinem Fall vorsehen. Auch diese Frage wird bei den Ausschußberatungen einer eingehenden Prüfung bedürfen. Wir müssen vielleicht die notwendigen Interessen sichern, ohne aber den Grundsatz des Gesetzes irgendwie zu beeinträchtigen. Schon daraus und vor allem aber aus den eingehenden Ausführungen von Herrn Dr. Harm ergibt sich, daß dieses Gesetz in seinen Einzelheiten noch einer sehr eingehenden Beratung bedarf und daß wir in den Ausschüssen, die sich damit beschäftigen werden, zu sehr kontroversen Meinungen kommen werden, die abzuklären dann unsere Aufgabe sein wird.