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ID0304400800

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 44. Sitzung Bonn, den 15. Oktober 1958 Inhalt: Nachruf auf S. H. Papst Pius XII. Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 2475 A Grußworte an den wiedergenesenen Abg. Schoettle . . . . . . . . . . 2477 D Zur Tagesordnung Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 2475 D Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 2476 C Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 2477 B Entwurf eines Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung (Drucksache 416) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Drucksache 417) — Erste Beratung — Etzel, Bundesminister . . . . . . 2478 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) . . . . 2480 B Dr. Harm (SPD) . . . . . . . . 2481 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . 2486 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 2487 D Kurlbaum (SPD) . . . . . . . . 2489 C Dr. Hellwig (CDU/CSU) . . 2493 A, 2505 D Dr. Starke (FDP) . . . . 2496 D, 2504 B Dr. Deist (SPD) . . . . . . . . 2498 A Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksache 533) — Erste Beratung — . . . . . . 2506 D Entwurf eines Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 514) — Erste Beratung — 2506 D Entwurf eines Gesetzes über „unveränderte Rohmilch" (FDP) (Drucksache 421) — Erste Beratung — Köhler (FDP) 2507 A Bauknecht (CDU/CSU) 2507 D Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 525) — Erste Beratung — Dr. Strauß, Staatssekretär . . . . 2508 A Dr. Dehler (FDP) . . . . . . . . 2509 A Lange (Essen) (SPD) . . . . . . 2510 B Dr. Winter (CDU/CSU) . . . . . 2510 D Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksache 530) — Erste Beratung — 2511 B Erklärungen nach § 36 GO Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 2511 C Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 2512 A Nächste Sitzung . . . . . . . . . 2512 C Anlage 2513 A 44. Sitzung Bonn, den 15. Oktober 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 14.01 Uhr
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    Anlage Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier* 19. 10. Bauer (Wasserburg) 15. 10. Bauer (Würzburg)* 19. 10. Dr. Becker (Hersfeld)* 19. 10. Berkhan 30. 10. Birkelbach* 19. 10. Dr. Birrenbach 15. 10. Fürst von Bismarck 17. 10. Blachstein 18. 10. Conrad 15. 10. Demmelmeier 15. 10. Diel (Horressen) 15. 10. Frau Döhring (Stuttgart) 18. 10. Dowidat 18. 10. Eilers (Oldenburg) 15. 10. Engelbrecht-Greve 4. 11. Etzenbach 15. 10. Even (Köln)* 19. 10. Frehsee 5. 11. Dr. Furler* 19. 10. Gerns* 19. 10. Frau Geisendörfer 18. 10. Goldhagen 15. 10. Dr. Gossel 15. 10. Dr. Gülich 18. 10. Günther 15. 10. Hansing 15. 10. Heye* 19. 10. Dr. Höck (Salzgitter) 16. 10. Höfler' 19. 10. Frau Dr. Hubert* 19. 10. Hübner 15. 10. Jacobi 15. 10. Jacobs* 19. 10. Jahn (Stuttgart) 17. 10. Keuning 15. 10. Kiesinger* 19. 10. Frau Kipp-Kaule 17. 10. Dr. Kopf* 19. 10. Frau Dr. Kuchtner 17. 10. Kühlthau 15. 10. Kühn (Bonn) 15. 10. Kühn (Köln)* 19. 10. Dr. Leverkuehn* 19. 10. Dr. Löhr 17. 10. Lücker (München)* 19. 10. Maier (Freiburg) 22. 11. Anlage zum Stenographischen Bericht Frau Dr. Maxsein* 19. 10. Meitmann 15. 10. Dr. Mende* 19. 10. Dr. Menzel 16. 10. Metzger* 19. 10. Müller (Worms) 17. 10. Neuburger 17. 10. Nieberg 15. 10. Paul* 19. 10. Dr. Preusker 15. 10. Rasner 28. 10. Frau Dr. Rehling* 19. 10. Scharnberg 15. 10. Dr. Schmid (Frankfurt)* 19. 10. Frau Schmitt (Fulda) 17. 10. Schmitt (Vockenhausen) 15. 10. Dr. Schneider (Saarbrücken) 1. 11. Schütz (München)* 19. 10. Dr.-Ing. Seebohm 17. 10. Seidl (Dorfgin)* 19. 10. Dr. Serres* 19. 10. Dr. Stammberger 18. 10. Stauch 15. 10. Stenger 17. 10. Varelmann 15. 10. Wagner 17. 10. Dr. Wahl* 19. 10. Frau Dr. h. c. Weber (Essen)* 19. 10. Frau Welter (Aachen) 15. 10. Frau Wessel 15. 10. Dr. Zimmer* 19. 10. b) Urlaubsanträge Graf Adelmann 31. 10. Dr. Baade 30. 10. Dr. Böhm 2. 11. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 24. 10. Giencke 25. 10. Frau Herklotz 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 12. Lenz (Trossingen) 9. 11. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 11. Niederalt 10. 11. Rehs 22. 10. Reitzner 31. 12. Scheel 4. 11. Spitzmüller 30. 10. Dr. Steinmetz 10. 11. Dr. Stoltenberg 10. 11. Dr. Vogel 10. 11. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 10. für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Franz Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Punkt 3 a der Tagesordnung fällt an sich in die Zuständigkeit des Herrn Bundesjustizministers. Ich will, da er noch nicht hier sein kann, die Begründung mit übernehmen.
    Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung hat einen inneren Zusammenhang mit den Gesetzen, die wir zur Verstärkung des Kapitalmarkts eingebracht haben. Eine große Zahl von Gesellschaften sind unterkapitalisiert, d. h. ihr Nominalkapital steht in einem Mißverhältnis zu ihrem Vermögen, das dementsprechend in einem betriebswirtschaftlich nicht vertretbaren Umfang mindestens formell mit Fremdkapital finanziert ist. Soweit das Eigenkapital, nämlich das Nominalkapital zuzüglich der offenen Reserven, als Kapitaldecke genügt, bietet sich die Möglichkeit an, das Nominalkapital durch Umbuchung auf einen angemessenen Stand zu bringen. Betriebswirtschaftlich dagegen sind Reserven zusätzliches Eigenkapital, und der Gesetzgeber befindet sich daher in Übereinstimmung mit der Wissenschaft, wenn er diese Möglichkeit eröffnet und die „Theorie der Doppelmaßnahme" (Ausschüttung und Einbringung) aufgibt. Hier liegt das Problem der Doppelbesteuerung: daß nämlich der Teil des Gewinns, der der Gesellschaft verbleiben soll, nach den jetzigen Vorschriften herausgenommen, versteuert und dann wieder eingebracht werden muß. Das soll durch diese Maßnahme verhindert werden. Ich möchte aber ergänzend sagen, daß ohne die von der Bundesregierung eingebrachte gesetzgeberische Maßnahme praktisch diese Erhöhung der offenen Reserven zu Haftkapital nicht durchgeführt werden wird. Das Ziel ist, die Bilanzen wieder wahrhaftiger zu machen, als sie es augenblicklich sind.
    Der Umstand, daß die Kapitalerhöhungen aus bereits versteuerten Gesellschaftsmitteln und die ihr entsprechende Zuweisung der jungen Aktien an die Aktionäre bei diesen keine Steuerpflicht auslösen sollen, hat Kritik an diesem Vorhaben hervorgerufen. Dazu ist zu bemerken, daß die Aktionäre lediglich eine Urkunde über etwas erhalten, was bisher schon ihr Eigentum war. Der Substanzwert der alten Aktien sinkt im selben Verhältnis, wie das nominelle Aktienkapital durch Ausgabe junger Aktien verwässert wird. Der Gesellschaft fließen so weder Mittel zu, noch werden ihr Mittel entzogen; auch das Vermögen der Aktionäre ändert sich nicht.
    Der Großaktionär, von dem leicht gesagt wird, er sei an der Sache besonders interessiert, ist an der Aufstockung des Aktienkapitals aus den Gesellschaftsmitteln meines Erachtens am wenigsten interessiert. Er betrachtet dank seiner beherrschenden Stellung die Reserven der von ihm beherrschten Gesellschaft, und zwar wirtschaftlich völlig zu Recht, ohnehin als sein Eigentum, über das er mit Hilfe der Organe der Gesellschaft verfügen kann. An einer Dividende aus den jungen Aktien ist er primär nicht so sehr interessiert, wie man oft annimmt. Je nach seinen persönlichen Verhältnissen ist nämlich durchaus denkbar, daß die Besteuerung des als Dividende ausgeschütteten Gewinns bei der Gesellschaft und beim Großaktionär zusammen höher ist als die eines der Reserve zugewiesenen Gewinns, dessen Verwaltung praktisch im vollen Umfang beim Großaktionär liegt.
    Die Interessenlage des Kleinaktionärs dagegen ist anders, und um den Kleinaktionär geht es uns. Seine Interessenlage soll gestärkt werden. Die Ausgabe von Aufstockungsaktien ermöglicht es ihm, über eine zugunsten der Gesellschaft gebildete Zwangsersparnis zu verfügen, ohne daß sie der Gesellschaft entzogen wird. An einer Dividende ist er grundsätzlich interessiert, schon aus seiner besonderen Lage heraus; er ist ja nicht Beherrscher der Gesellschaft. Es ist unbestritten, daß Einkünfte dieser Art wieder zum überwiegenden Teil über den Kapitalmarkt der Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden.
    Die Tatsache, daß sich das wirksame Kapital der Gesellschaften vermehrt hat, indem das Nominalkapital konstant blieb, während die Reserven zunahmen, hat zu einer Reihe von Mißständen geführt, die wirtschafts- und gesellschaftspolitisch bedenklich sind. Die Gesellschaften hatten die Möglichkeit, mit zunehmenden Mitteln zu wirtschaften, die sie formell nicht zu verzinsen brauchten. Das ist ein sehr wichtiges Anliegen. Daraus ergibt sich ein Wettbewerbsvorsprung gegenüber der mittelständischen Wirtschaft. Daraus ergibt sich die Tendenz, mit den Reserven in vorgeschaltete und nachgeschaltete Wirtschaftsbereiche einzudringen, was leicht zur Betriebs- und Unternehmenskonzentration führt. Schließlich ergibt sich daraus als Konsequenz eines

    Bundesfinanzminister Etzel Selbstfinanzierungsvorgangs eine Verödung des Kapitalmarkts.

    (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal] : Sehr richtig!)

    Darüber hinaus warf das in Form von Reserven vorhandene Eigenkapital auch Erträge für die Gesellschaft ab. Daraus ergeben sich neue Unzuträglichkeiten. Die ausgeschütteten Dividenden, bezogen auf das Nominalkapital — nicht aber auf das gesamte wirksame Eigenkapital —, lagen wesentlich über dem landesüblichen Zinssatz und führten deswegen zu Mißdeutungen der Ertragslage, die zum Kurswert in keiner Relation stand. So ergibt sich bei einer Aktie zum Kurs von 300 bei 12 % Dividende in Wirklichkeit ein Zinssatz von 4 %. Das muß gesehen werden. Um diese falsche Optik zu vermeiden, sahen sich einzelne Gesellschaften veranlaßt, ihr Nominalkapital aufzustocken. Sie entzogen damit dem Kapitalmarkt Mittel, die sie betriebswirtschaftlich gar nicht nötig hatten.
    Die Reservenbildung erfolgt außerdem progressiv. Die Erträge der Reserven wurden wieder den Reserven zugeführt. Dadurch entstand praktisch eine viel zu hohe Reservenbildung, die aus vielen Gründen unerwünscht ist. Die angereicherten Reserven führten zu einer Erhöhung der Substanz, die natürlich auch in steigenden Kursen ihren Ausdruck finden mußte. Dadurch wurde der Aktienkurs in einem solchen Umfang angehoben, daß die nötigen Aufwendungen für den Aktienerwerb auch bei kleiner Stückelung vielfach die Sparkraft der kleinen Sparer überstiegen. Hier das Nominalkapital und den effektiven Wert wieder einigermaßen kongruent zu machen, ist eines der Ziele dieser Vorlagen.
    Weiter wurde bei substanzorientierten Kursen und aus optischen Gründen fixierten Dividenden nur eine unzureichende Realverzinsung geboten und die Aktie als Anlagepapier für den Sparer entwertet. Aus der möglichen Ertragsmanipulation ergab sich eine Verkaufsneigung mit dem Ergebnis einer Konzentration des Aktieneigentums durch Paketbildung zu Lasten des Splittereigentums.
    Es ist das Ziel der Wirtschafts- und Steuerpolitik, die Gesellschaften mit ihren Kapitalwünschen auf den Kapitalmarkt zu verweisen und sie von der Selbstfinanzierung abzuhalten. Deswegen muß den Gesellschaften auch die Möglichkeit gegeben werden, das Verhältnis von Reserven und Nominalkapital neu zu ordnen, um mit einem ihrer realen Wirtschaftskraft entsprechenden Nominalkapital die Grundlagen für die Aufnahme von Fremdkapital zu schaffen.
    Aus betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Gründen kann nicht darauf verzichtet werden, daß die Gesellschaften ausreichend kapitalisiert sind. Sofern in der Vergangenheit gebildete Reserven diesem Zweck nutzbar gemacht werden können, sollen die Bestimmungen über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Voraussetzung dafür schaffen. Es soll aber auch vermieden werden, daß die Selbstfinanzierung im bisherigen Umfang stattfindet. Eine Voraussetzung dafür ist es, daß die Gesellschaften gehalten sind, über ihre Betriebsergebnisse in aufschlußreicher Form Rechnung zu legen.
    Diesem Zweck dient der zweite Teil des Gesetzes Er verpflichtet die Gesellschaften vor allem, den Umsatzerlös bekanntzugeben — das Bruttoprinzip —, Erträge, die sich in Substanzvermehrung niedergeschlagen haben, nachzuweisen, sonstige Erträge in einer aufschlußreichen Gliederung erkennbar zu machen, Kosten und Aufwendungen der verschiedenen Art anzugeben und auch wie Kosten zu wertende Bestandsverminderungen zu zeigen.
    Das Ziel des Entwurfs ist es, die Ertragslage besser als bisher erkennbar zu machen, um damit der Offentlichkeit eine Möglichkeit ,an die Hand zu geben, die Preis- und Dividendenpolitik der Gesellschaften sachverständig zu beurteilen, darüber hinaus aber insbesondere den Kleinaktionären, den Minderheitsaktionären in den Gesellschaften einen tieferen Einblick in die Gesellschaftsverhältnisse zu gewähren.
    Eine Periode eines Übergewichts der Selbstfinanzierung der Wirtschaft soll in sinnvoller Weise beendet und eine Periode der Finanzierung der Wirtschaftsbedürfnisse über den Kapitalmarkt eingeleitet werden. Deswegen ist es notwendig, im Interesse einer gleichmäßigen Versorgung der Wirtschaft mit Kapital, der Ertragssicherung für die Sparer und einer sinnvollen Eigentumsverteilung die Gewinnausschüttung bei den Gesellschaften zu begünstigen und die Grundlagen für eine Befriedigung des Kapitalbedarfs im Wege der Neuemissionen zu schaffen. Eine Voraussetzung dafür ist es, die in der Vergangenheit entstandene Kapitalstruktur zu bereinigen, also hier wahrhaftere Verhältnisse zu schaffen. Diesem Zweck dient das Gesetz.
    Damit habe ich den Gesetzentwurf Drucksache 416 begründet. Darf ich jetzt, Herr Präsident, den Gesetzentwurf Drucksache 417 begründen, den Entwurf eines Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln. Er steht also im inneren Zusammenhang mit der Gesetzesvorlage, deren Begründung ich soeben vorgetragen habe.
    Die Vorschriften dieses Gesetzentwurfs sind ein Teil der Maßnahmen, die die Bundesregierung zur Gesundung des Kapitalmarkts für erforderlich hält. Sie dienen den gleichen Zielen wie die Änderung der Körperschaftsteuertarife durch das inzwischen ergangene Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 17. Juli 1958 und der als Punkt 3 a soeben behandelte Entwurf eines handelsrechtlichen Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung, Drucksache 416. Zwischen diesem Gesetzentwurf und dem Entwurf des steuerrechtlichen Gesetzes besteht auch insofern ein Zusammenhang, als die steuerrechtlichen Maßnahmen sich nur auf die Fälle erstrecken, in denen eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den Vorschriften des handelsrechtlichen Gesetzes durchgeführt wird.



    Bundesfinanzminister Etzel
    Ausgangspunkt dieses Gesetzentwurfs ist die Tatsache, daß bei sehr vielen Kapitalgesellschaften ein Mißverhältnis zwischen Nennkapital und tatsächlichem Vermögen besteht, wie ich soeben dargetan habe. Dieses Mißverhältnis beruht, worauf in der Begründung des Entwurfs im einzelnen hingewiesen ist, auf verschiedenen Ursachen. Zum Teil sind es die Auswirkungen der Vorschriften des D-Mark-Bilanzgesetzes, zum Teil haben aber auch die in der Zeit des Wiederaufbaus bestehenden besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Ansammlung von Reserven geführt.
    Einer Normalisierung der Kapitalverhältnisse, die im Interesse eines funktionsfähigen Kapitalmarkts als dringend erforderlich erscheint, steht vor allem die bisherige steuerrechtliche Auffassung im Wege, die in den im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln den Gesellschaftern gewährten neuen Anteilsrechten Einkünfte aus Kapitalvermögen sieht. Diese Auffassung geht davon aus, daß Anteile an Kapitalgesellschaften nur durch Einlagen seitens der Gesellschafter erworben werden können, was bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zur Folge hat, daß Ausschüttung und Einlage fingiert werden müssen.
    Diese steuerrechtliche Beurteilung begegnet starken rechtlichen Bedenken. Ihre Auswirkungen sind volkswirtschaftlich nachteilig. Der Entwurf sieht deshalb vor, daß der Erwerb der neuen Anteilsrechte nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag und der Gesellschaftssteuer unterliegt.
    Der Bundesrat hat diesem Entwurf zugestimmt, jedoch mit der Einschränkung, daß die Befristung der vorgesehenen steuerrechtlichen Maßnahmen auf drei Jahre vorgeschlagen wird. Die Bundesregierung hält eine solche zeitliche Beschränkung nicht für gerechtfertigt, weil sie, wie bereits ausgeführt, in der Gewährung der neuen Anteilrechte einen Vorgang sieht, der bei den Gesellschaftern als eine reine Vermögensumschichtung und nicht als steuerpflichtiger Vorgang anzusehen ist. Mit dieser Rechtsauffassung ist aber eine zeitliche Beschränkung nicht vereinbar.
    Im einzelnen darf ich auf die Begründung der Drucksache 417 verweisen. Herr Präsident, damit glaube ich die beiden Gesetzentwürfe begründet zu haben.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Sie haben die Einbringung der beiden Vorlagen gehört. Die Aussprache wird verbunden.
Ich eröffne die Aussprache erster Lesung. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Wilhelmi.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Wilhelmi


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Gesetz bringt eine Neuerung auf dem handelsrechtlichen Gebiet, insbesondere auf dem aktienrechtlichen Gebiet, insofern, als es ein bisher in der Rechtslehre und Rechtsprechung umstrittenes Gebilde nunmehr gesetzlich festlegt, nämlich die Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln.
    Schon seit Jahren ist in der Rechtslehre ein Streit darum, ob nicht auch nach dem bisherigen Gesetz eine solche Kapitalerhöhung möglich ist. Sie ist praktisch jedoch an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gescheitert, der auch noch in einer neueren Entscheidung, im Jahre 1957, das Prinzip der sogenannten Doppelmaßnahme vertreten hat. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt — wieder zurückkommend auf bürgerlich-rechtliche Gesichtspunkte daß zunächst eine Ausschüttung der Rücklagen und Reserven an die Aktionäre erfolgen müsse — als die eine Maßnahme — und daß die zweite Maßnahme die Wiedereinbringung dieser Ausschüttungen in Form einer neuen Einlage sei, für die dann die Aktie gewährt werde. Diese Konstruktion ist mit Recht in der Rechtsprechung fast einhellig abgelehnt worden. Der Bundesfinanzhof hat sich in der letzten, von mir schon zitierten Entscheidung auf den Standpunkt gestellt: Mögen die Dinge handelsrechtlich und gesellschaftsrechtlich liegen, wie sie wollen, jedenfalls steuerrechtlich halten wir an dieser sogenannten Doppelmaßnahmentheorie fest.
    Das ist nun das Neue an der zweiten Vorlage, die die rein steuerliche Frage behandelt. Diese rein steuerliche Streitfrage wird nunmehr vom Gesetzgeber entschieden, und zwar in dem Sinne, daß der Vorgang steuerlich irrelevant sein soll, d. h. daß die Ausgabe von Aktien an die Aktionäre auf Grund Rücklagen, die gemacht und ausgewiesen worden sind, keinerlei Veränderung in der Vermögenssituation der Aktionäre schafft.
    Nun zu der handelsrechtlichen Frage! Das Gesetz packt eine Frage an, die uns in unserem deutschen Aktienrecht schon immer einige Schwierigkeiten gemacht hat. Wir haben im deutschen Aktienrecht den Grundsatz der Nennwertaktie, d. h. jede Aktie hat einen bestimmten Nennwert, 100 oder 1000 DM, der auch auf der Urkunde aufgedruckt ist, und danach wird sie gehandelt. Im Gegensatz hierzu hat beispielsweise das amerikanische Recht die Quotenaktie, d. h. es wird überhaupt kein Nennwert für die Aktie festgesetzt, sondern jeder Aktionär hat eine Quote am Gesamtvermögen. Die Schwierigkeit in unserem deutschen Aktienrecht besteht darin, daß, obwohl wir die Nennwertaktie haben, auf der also ein bestimmter Betrag genannt 'ist, den die Aktie theoretisch repräsentieren soll, diese Aktie trotzdem eine Beteiligung, eine Quote am Gesamtvermögen darstellt. Um über diese theoretische Schwierigkeit hinwegzukommen, gibt dieses Gesetz den ersten Ansatzpunkt. Es gehört deshalb auch mit zu der Aktienrechtsreform, an der wir ja wahrscheinlich noch in dieser Legislaturperiode arbeiten werden.
    Es ist zu begrüßen, daß dieses Gesetz auf handelsrechtlichem Gebiet eine größere Beweglichkeit schafft, eine Beweglichkeit in dem Sinne, daß die Gesellschaften, die, wie der Herr Finanzminister Ihnen vorgetragen hat, weitestgehend unterkapitalisiert sind, nunmehr sogenannte freie Rücklagen, d. h. Rücklagen, die nicht für bestimmte Zwecke festgelegt sind, und Rücklagen, die bereits ver-

    Dr. Wilhelmi
    steuert sind, in haftendes Grundkapital überführen können.
    Das hat die weitere Bedeutung, daß die Gesellschaften einer schärferen Kontrolle unterliegen; denn das gebundene Kapital, das Grundkapital, ist sehr viel schwerer angreifbar, und es fällt viel mehr auf, daß rückläufige Bewegungen in einer Gesellschaft vorliegen, wenn sie ein normales Kapital hat, als wenn sie unterkapitalisiert ist. Hierin sollten wir alle einen großen Vorteil des Gesetzes sehen. Denn die Hauptgefahr bei den Aktiengesellschaften ist stets die, daß durch die Rücklagen und noch stärker durch Rückstellungen und stille Reserven eine Situation geschaffen wird, die es der Verwaltung erlaubt, ungünstige Jahre und Verlustjahre in einer Weise zu überbrücken, daß der Aktionär überhaupt nichts merkt. Infolgedessen muß man auch diese Bestimmung über die Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln durchaus so auffassen, daß dadurch die Gesellschaften festgelegt werden, daß das haftende Kapital verstärkt und für den Aktionär und die gesamte Wirtschaft, nämlich die Gläubiger und alles, was damit zusammenhängt, größere Sicherheit geschaffen wird.
    Man darf dies keineswegs nur unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses zwischen Gesellschaft und Aktionär sehen. Hier liegt vielmehr ein eminentes allgemeinwirtschaftliches Interesse vor: Stärkung des Grundkapitals, des haftenden Kapitals, und Verkleinerung des freien Kapitals, der freien Rücklage, mit der die Gesellschaftsleitung jedenfalls sehr viel leichter manipulieren kann als mit dem festgelegten Kapital.
    Es kann auch keine Rede davon sein, daß, wie es im Pressedienst der Sozialdemokratischen Partei heißt, ein Geschenk gemacht werden soll. Den Aktionären wird schon deshalb kein Geschenk gemacht, weil sie im Grunde die Beteiligung am Gesamtvermögen schon haben. Das ist einer der wesentlichen Grundsätze der Aktie im Gegensatz zu einer Obligation. Die Aktionäre behalten genau die Beteiligung, die sie vorher hatten. Ob sie nun eine Aktie, die einen Kurs von 300 hatte, besaßen oder ob sie drei Aktien haben werden, die einen Kurs von 100 aufweisen, beides ergibt die gleiche Beteiligung.
    Ebensowenig wie der Aktionär erhält die Gesellschaft ein Geschenk. Im Gegenteil, eine große Zahl von Gesellschaften werden sich nicht entschließen können — das ist schon durchgesickert —, von diesem Gesetz Gebrauch zu machen, weil ihre Verwaltungen Wert darauf legen, die Manipulationsfreiheit mit den freien Rücklagen zu behalten, und sich daher scheuen, das neue Gesetz anzuwenden. Es wird also weder der Gesellschaft noch den Gesellschaftern ein Geschenk gemacht.
    Was geschieht, ist nur folgendes. Die starke Unterkapitalisierung, die zur Zeit vorhanden ist, wird beseitigt, und zugleich damit tritt eine Ordnung des Kapitalmarkts ein. Insofern ist das Gesetz, wie der Herr Minister der Finanzen soeben ausgeführt hat, auch für die Gesamtkonstruktion, für die Ordnung des Kapitalmarkts im weiteren Sinne wichtig, nämlich in dem Sinne, daß wir wieder Gesellschaften bekommen, bei denen das Grundkapital und die freien Rücklagen in einem vernünftigen und verständigen Verhältnis zueinander stehen.
    Daß dabei auch noch die Möglichkeit besteht, Aktien herauszugeben, die billiger zu erwerben sind und die infolgedessen einen niedrigeren Kurs haben, ist eine Nebenerscheinung, die wohl nicht in erster Linie ins Gewicht fällt.
    Der zweite Teil des Gesetzentwurfs befaßt sich mit den sehr schwierigen Gliederungsvorschrif ten für die Gewinn- und Verlustrechnung. Aber ich will Sie damit nicht langweilen. Das sind Fragen, die ausgesprochen in das Gebiet von Spezialisten fallen. Mit der Tendenz dieses Gesetzes — sich damit zu befassen, ist der Sinn einer Aussprache in erster Lesung — können wir, glaube ich, alle einverstanden sein. Die Tendenz geht dahin, die Publizität zu verstärken. Weiter handelt es sich darum — darüber werden wir uns in den Ausschüssen unterhalten müssen —, daß nunmehr die Umsatzzahlen angegeben werden sollen. Das, was schon lange und immer wieder verlangt worden ist, eine stärkere Publizität der Aktiengesellschaften, soll also jetzt eingeführt werden. Wo da die Grenze gezogen werden soll, darüber werden wir uns im einzelnen in den Ausschüssen zu unterhalten haben. Der allgemeinen Tendenz sollte aber- das ganze Haus zustimmen.
    Die CDU/CSU begrüßt dieses Gesetz und wird sich in den Beratungen der Ausschüsse um seine Ausarbeitung bemühen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)