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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Inhalt: Erklärung gemäß § 36 GO Dr. Mende (FDP) 1815 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, zu 264) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht. (Drucksachen 450, zu 450) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung —Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1815 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 1817 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (.Drucksachen 260, zu 260, 448, zu 448, 457, 472) —Dritte Beratung — Dr. Brecht (SPD) 1819B, 1820 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) 1820 A Mauk (FDP) . . . . . . 1820 D, 1825 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) 1821 A, 1824 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1822 A 1825 A, 1826 B Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 1822 B Seuffert (SPD) . . . 1822 C, 1824 B, 1828 B Frau Kalinke (DP) 1823 A, D, 1827 A, 1830 A Neuburger (CDU/CSU) . . 1823 B, 1824 C Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1825 C, 1829 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1825 D Dr, Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 1827 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . . 1827 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261, 449, 457) — Dritte Beratung — 1831 B Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 470) — Zweite und dritte Beratung — Kriedemann (SPD) . . . . 1831 C, 1837 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1832 D Mauk (FDP) 1833 B Logemann (DP) . . . . . . . 1833 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) 1834 C Dr. Baade (SPD) . . . . . . . 1835 A Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . 1836 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und die Entziehung und Beschränkung anderer Rechte (Huth, Höcherl, Matthes u. Gen.) (Drucksache 436) — Erste Beratung —Lücke, Bundesminister . . . . . 1839 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . 1841 D, 1850 B Jacobi (SPD) 1844 A Dr. Will (FDP) . . . . . . . 1848 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 1849 D, 1850 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 1850 A Nächste Sitzung 1851 C Anlagen 1853 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1815 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30.6. Frau Albertz 20. 6. Bals 20.6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21. 6. Frau Berger-Heise 30.6. Fürst von Bismarck 20. 6. Blöcker 20. 6. Burgmeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21. 6. Euler 20. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 21.6. Häussler 30. 6. Dr. Höck (Salzgitter) 20. 6. Hoogen 20. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21.6. Dr. Jordan 20. 6. Kiesinger 20. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mattick 20. 6. Maucher 20. 6. Mensing 28. 6. Müller (Erbendorf) 20. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 5. 7. Rademacher 20. 6. Ramms 21.6. Rasch 25. 6. Dr. Reinhard 20. 6. Rüdel (Kiel) 30. 6. Ruf 5. 7. Sander 20. 6. Scharnowski 20.6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20.6. Stenger 20.6. Frau Dr. Steinbiß 20. 6. Stiller 21. 6. Dr. Stoltenberg 20. 6. Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Walpert 20.6. Frau Welter (Aachen) 20.6. Wieninger 20. 6. Dr. Willeke 20. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Zoglmann 21. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Bergmann* 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Dr. Birrenbach* 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Dr. Deist* 28. 6. Deringer* 28. 6. Engelbrecht-Greve* 28. 6. Dr. Friedensburg* 28. 6. Dr. Furler* 28. 6. Geiger (München)* 28. 6. Hahn* 28. 6. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer* 28. 6. Dr. Kopf* 28. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Leber* 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Dr. Leverkuehn* 28. 6. Dr. Lindenberg* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Metzger* 28. 6. Müller-Hermann* 28. 6. Dr. Oesterle* 28. 6. Frau Dr. Probst* 28. 6. Dr. Ratzel* 28.6. Richarts* 28. 6. Frau Rösch 30. 6. Scheel* 28. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)* 28. 6. Schmidt (Hamburg)* 28.6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28. 6. Frau Strobel* 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 70 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Es wird folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: „4. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik auf die Dauer von mindestens drei Jahren als allgemeine Sparverträge oder nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen sind, wenn die 1854 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 eingezahlten Beträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder eines Kaufeigenheims, einer Eigentums- oder Kaufeigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung mit Dauernutzungsrecht oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden." ' 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. § 7 erhält folgende Fassung: „§7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden vom Rechnungsjahr 1958 an in voller Höhe jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt." ' Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 72 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Folgende neue Nummer vor 1 wird eingefügt: „vor 1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten ,zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung die Worte ,oder eines Eigenheims' eingefügt." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 58 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der BunDesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, zu 448) Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Anwendung des § 7 EStG werden die Betriebsvorrichtungen wie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt. Die Betriebsvorrichtungen können deshalb degressiv abgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird ersucht, bei den bevorstehenden Erörterungen über ¡die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden mit den Finanzministern der Länder darauf hinzuwirken, daß der Begriff der Betriebsvorrichtungen möglichst nicht ausgeweitet, daß insbesondere aber eine gleichmäßige Anwendung dieses Begriffs auf Klein-, Mittel- und Großbetriebe gewährleistet wird. Bonn, den 18. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 65 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Aufwendungen zur Erhaltung alten Kunst- und Kulturbesitzes, soweit er unter Denkmalschutz steht, bei der Einkommensteuer als voll abzugsfähig anerkannt werden. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Eckhardt Dr. Dollinger Höcherl Dr. Aigner Dr. Besold Dr. Dittrich Drachsler Dr. Franz Frau Geisendörfer Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Dr. Knorr Kramel Krug Frau Dr. Kuchtner Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Ruland Schlee Schütz (München) Stiller Sühler Unertl Vogt Wacher Weinkamm Wientiger Dr. Winter Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1855 Anlage 6 Umdruck 77 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 -I- 382 y + 1,572 • y" — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 'Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 wenden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a,"; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen ides Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für 'die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 77 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nummer 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb erhält Ziffer 3 folgende Fassung: „3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr vollenden; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden. Darüber hinaus können die folgenden Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 900 Deutsche Mark abgezogen werden: aa) Die gesetzlichen Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, sofern der Versicherte sie allein aufzubringen hat, bb) die freiwilligen Beiträge zu den gesetzlichen Krank en- und Rentenversicherungen, cc) die Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter Doppelbuchstaben aa und bb fallen, und die Beiträge zu den in Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Versicherungen; 1856 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 der Betrag von 900 Deutsche Mark vermindert sich, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitragsanteil zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen." 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1 680 Deutsche Mark, aber nicht 8 000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8 000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8 001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,532 y2 — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion I Anlage 8 Umdruck 78 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 77 Nr. 2 wolle der Bundestag beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1857 Anlage 9 Umdruck 79 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 6 (§ 7 c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 2. Unter Nr. 22 (§ 32) erhält Absatz 3 Ziff. 1 folgende Fassung: „1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach § 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 900 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor Ende des Veranlagungszeitraumes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird." Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Sie haben die Einbringung des Gesetzentwurfs gehört. Wir treten jetzt in die Aussprache ein. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Hesberg.


Rede von Dr. Carl Hesberg
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei den seit 1949 zwangsläufig im Vordergrund stehenden Bemühungen der Bundesregierung und des Bundestages, für Höchstleistungen im Wohnungsbau die entsprechenden finanziellen Voraussetzungen zu



Dr. Hesberg
schaffen, ist von jeher seitens der CDU/CSU-Fraktion nicht außer acht gelassen worden, bestimmte wohnungspolitische Zielsetzungen und auch eine neuzeitliche Gestaltung des Bau- und Bodenrechts zu verwirklichen. Galt in der ersten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages die vornehmliche Sorge zunächst der Erschließung des in den ersten Jahren nach der Währungsreform knappen Kapitals für den Wohnungsbau und der Sicherung ausreichender Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau, so war doch schon eindeutig das Bemühen erkennbar, gleichzeitig auch die Eigentumsbildung zu fördern. Man übersah auch nicht die Bedeutung der Bodenordnung für die hinreichende Baulandbeschaffung. Bundesregierung und Bundestag befanden sich dabei in Übereinstimmung mit diesem Hohen Hause und dem Rat der EKD und dem Altenberger Programm der katholischen Kirche, wenn sie sich bemühten, der spekulativen Entwicklung der Baulandpreise entgegenzuwirken.
Durch die Initiative dieses Hohen Hauses kam daher 1953 das als Übergangslösung gedachte Baulandbeschaffungsgesetz zustande. Dabei war man sich wohl bewußt, daß die erstrebte Neuordnung der rechtlichen Beziehungen des einzelnen und der Gesamtheit zum Boden mit dem Grundgesetz im Einklang stehen muß, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzgeberischen Kompetenzen des Bundes als auch mit der Eigentumsgarantie.
Ausdruck der Initiative dieses Hohen Hauses ist auch der Initiativgesetzentwurf eines Bundesbaugesetzes, der in der 2. Legislaturperiode unter maßgeblicher Beteiligung meiner Freunde von 127 Abgeordneten aller Parteien eingebracht worden ist. Die Initiatoren brachten hiermit zum Ausdruck, daß die Vereinheitlichung und Neugestaltung des zersplitterten, uneinheitlichen und mit Mängeln behafteten, teils aus der Vorkriegszeit, teils aus der Nachkriegszeit stammenden, von den Ländern und vom Bund geschaffenen Bau- und Bodenrechts als eine gesetzgeberische Aufgabe von außerordentlicher Bedeutung anzusehen ist. Dabei waren sich die an dieser Initiative beteiligten Abgeordneten, wie der Herr Minister schon hervorgehoben hat, von vornherein der Schwierigkeiten der Materie bewußt, wie sich auch keiner der Beteiligten mit allen Einzelheiten des damaligen Entwurfs einverstanden erklären wollte. Sie wollten vor allem der Dringlichkeit des gesetzgeberischen Anliegens Ausdruck verleihen und die parlamentarischen Beratungen in Lauf setzen.
Da jedoch die kurze Zeitspanne, die uns in der vorigen Legislaturperiode für die Ausschußberatung noch zur Verfügung stand, nicht ausreichte, den Initiativentwurf und den von der Bundesregierung im Dezember 1956 vorgelegten Entwurf eines Bundesbaugesetzes abschließend zu behandeln, begrüßen wir es, daß die Bundesregierung ihren Entwurf bereits zu Beginn der jetzigen Legislaturperiode vorgelegt hat und dadurch eine gründliche Beratung ermöglicht. Die vielschichtige politische und wirtschaftliche Tragweite dieses Gesetzes und nicht zuletzt auch seine Tragweite für die kommunale Selbstverwaltung wird an die künftigen Ausschußberatungen hohe Anforderungen stellen. Wir werden uns dieser Aufgabe mit größter Sorgfalt, mit Gründlichkeit und Behutsamkeit annehmen. Dabei lassen wir uns nicht nur von den Wünschen der Wirtschaft und der Gemeinden leiten, die eine Rechtsvereinheitlichung wünschen, sondern auch von dem Erfordernis, ein tragfähiges Fundament für einen neuzeitlichen Städtebau zu schaffen. Insbesondere liegt uns auch daran, den Bauwilligen vermittels des Gesetzes den Zugang zu Grund und Boden zu erleichtern und damit der seit Jahren maßgeblichen Zielsetzung unserer Wohnungsbau-und Eigenheimpolitik auf dem Gebiete des Bau-und Bodenrechts eine adäquate Grundlage zu schaffen. Wir befinden uns dabei in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen beider christlicher Kirchen zu diesem Gesetzentwurf.
Bei den bevorstehenden Beratungen werden wir nach Ansicht meiner Freunde der Tatsache eingedenk sein müssen, daß mit dem in Angriff genommenen Gesetzgebungswerk eine Dauerregelung angestrebt wird. Während die Aufbaugesetze der Länder, die durch das Bundesbaugesetz abgelöst werden sollen, dem Ziel zu dienen hatten, durch den Krieg verursachten Ausnahmezuständen abzuhelfen, werden wir davon ausgehen müssen, daß diese Notstände, von den durchgreifenden Sanierungsaufgaben in einer Reihe von Städten abgesehen, bald überwunden sein werden. Daher werden die Bedürfnisse normaler langfristiger Planung Richtschnur für das Bau- und Bodenrecht der Bundesrepublik sein müssen. Darum wird darauf zu achten sein, daß Beschränkungen, die in der Notzeit unmittelbar nach dem Krieg hingenommen werden mußten, nicht etwa der angestrebten Bildung neuen Eigentums entgegenwirken. Unter Berücksichtigung dieses Erfordernisses wird dem Städtebauer die erforderliche Bewegungsfreiheit zu geben sein, gesunde Wohnungsverhältnisse zu schaffen, hierfür entsprechendes Siedlungsgelände zu erschließen, der Befriedigung moderner Verkehrsbedürfnisse gerecht zu werden, Raum zu schaffen für Grün- und Erholungsflächen und nicht zuletzt auch für kirchliche und kulturelle Aufgaben.
Meine politischen Freunde sind ebenso wie die Bundesregierung der Auffassung, daß das Problem der Baulandbeschaffung und das damit zusammenhängende Problem der Bodenbewertung zu den Kernfragen rechnen, für die in dem Bundesbaugesetz eine befriedigende Lösung gefunden werden sollte. Voraussetzung für eine derartige Lösung ist ohne Zweifel die Beseitigung der noch bestehenden Preisbindungen im Grundstücksverkehr, mit der Maßnahmen verbunden sein müssen, die ein jederzeit ausreichendes Angebot an Bauland gewährleisten. Von der Tatsache ausgehend, daß Boden gestaltbar, aber nicht produzierbar ist, kommt den Vorschriften über die Planung, zur Bodenordnung und zur Erschließung ebenso große Bedeutung zu wie denen der Enteignung und der Grundstücksbewertung. Wir werden gerade diese Regelungen des Entwurfs besonders sorgfältig auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hin überprüfen und in unsere



Dr. Hesberg
Überlegungen auch die uns von dem Herrn Bundesminister für Wohnungsbau in Aussicht gestellten Arbeitsergebnisse seines Wissenschaftlichen Beirats einbeziehen.
Wenn wir uns also bevorzugt der ausreichenden Versorgung des Wohnungsbaus mit Bauland widmen wollen, werden wir allerdings nicht an der Tatsache vorbeikommen, daß die derzeitige Baulandverknappung manchenorts in nicht geringem Umfang auf Erscheinungen beruht, die durch das zur Beratung stehende Gesetz nicht beseitigt werden können, z. B. darauf, daß Gemeinden u. a. aus fiskalischen Gründen bestrebt sind, immer mehr Betriebe heranzuziehen. Aus der Tatsache, daß die Gemeinden die gegebenen Raumverhältnisse oft außer acht lassen, ergibt sich doch die immer dringlichere Raumordnung durch Bund und Länder. Diesen Aufgaben kann das Bundesbaugesetz nicht gerecht werden. Ohne raumordnende Maßnahmen, die sowohl gewisse organisatorische als auch finanzielle und Verwaltungsmaßnahmen bedingen, besteht die Gefahr, daß die auf Grund des Bundesbaugesetzes zur Durchführung gelangenden bodenordnenden und bodenpolitischen Maßnahmen unter Umständen wirkungslos bleiben.
Von den von mir erwähnten Abschnitten verdient die Erschließung eine besondere Hervorhebung.
Wir begrüßen das Bemühen um eine Reform der sogenannten Straßenanliegerbeiträge und erblicken in den vorliegenden Vorschlägen nicht allein den Versuch, überholte durch neuzeitliche Verteilungsmaßstäbe zu ersetzen, sondern auch den Versuch, eine Beteiligung der Allgemeinheit am Gesamtaufwand herbeizuführen. Dies erscheint uns um so berechtigter, weil die Straßenbaukosten schon heute weit mehr denn je - und wahrscheinlich in der Zukunft noch stärker — durch die Anforderungen des Verkehrs bestimmt werden. Die Zeiten, in denen der Verkehr Vorteile für die Anlieger mit sich brachte und auch dementsprechend höhere Belastungen durch Straßenbaukosten rechtfertigte, sind längst vorbei. Wohnungen an Verkehrsstraßen werden immer mehr entwertet. Deswegen erscheint eine Entlastung der Anlieger durch eine entsprechende Beteiligung der Gemeinden an den Steuererträgen des Verkehrs durchaus geboten.
Angesichts der Vielzahl der Probleme, die in dem vorgelegten Entwurf angesprochen werden, liegt es auf der Hand, daß meine Freunde nicht allen vorgeschlagenen Lösungen vorbehaltlos zustimmen können. Insbesondere gilt dies für einige Regelungen der Enteignungsbestimmungen. So sind wir der Meinung, die sicher auch von der Bundesregierung geteilt wird, daß der Eingriff in die private Rechtssphäre stets nur das äußerste Mittel zur Verwirklichung der dem Allgemeinwohl dienenden städtebaulichen und wohnungspolitischen Ziele bilden darf. Das ist ja auch bereits vorhin in den Ausführungen des Herrn Ministers zum Ausdruck gekommen. Wir legen daher besonderen Wert auf eine normative Klarstellung, daß private Grundstücke im Enteignungswege erst dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für den betreffenden Zweck alle
Möglichkeiten, dem Baulandbedarf auf dem Grundstücksmarkt gerecht zu werden, ausgeschöpft sind und der Bedarf aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand, nämlich des Bundes, der Länder und der Gemeinden, nicht befriedigt werden kann. Es trifft nämlich, von einzelnen Gemeinden abgesehen, nicht zu, daß die Grundstücksreserven der öffentlichen Hand bereits weitgehend ausgeschöpft sind.
Wenn eine Neuabgrenzung des Begriffs der klassischen Enteignung angesichts der Entwicklung des Städtebaues grundsätzlich vertretbar ist, so ist andererseits ein weit über das bisherige Recht hinausgehender neuartiger Enteignungsbegriff höchst bedenklich. So lehnt z. B. ein großer Teil meiner Freunde die Enteignung von Grund und Boden für gehobene individuelle Wohnungsansprüche sowie für gewerbliche Bauvorhaben ab. Die gegen eine solche Ausweitung der Enteignungsbefugnisse sprechenden Gründe werden in den bevorstehenden Beratungen einer ernsthaften Würdigung bedürfen.
Wir nehmen auch rechtspolitische Gründe sehr ernst, die der Befürchtung zugrunde liegen, daß aus der umfassenden Regelung der städtebaulichen Enteignung im Bundesbaugesetz die Möglichkeit einer weiteren Aufsplitterung des Enteignungsentschädigungsrechts, vor allem einer unterschiedlichen Behandlung des Eigentums entstehen kann. Daher halten wir es für notwendig, einer unerwünschten Rechtsentwicklung dadurch zu begegnen, daß der in der abgelaufenen Legislaturperiode eingebrachte Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und Entziehung und Beschränkung anderer Rechte - der von den Abgeordneten Huth, Höcherl und Genossen erneut eingebracht worden ist und mit zur Beratung ansteht -zugleich mit dem Entwurf eines Bundesbaugesetzes behandelt wird. Eine einheitliche Linie bei der Anwendung des Art. 14 des Grundgesetzes, namentlich eine Koordinierung mit den Enteignungsnormen des Bundesleistungsgesetzes, des Landbeschaffungsgesetzes usw., ist schließlich ebenso geboten wie eine unanfechtbare Lösung hinsichtlich der von uns anerkannten sozialen Bindungen des Eigentums. Es werden bekanntlich in der Öffentlichkeit schon heute Gründe dafür vorgebracht, daß § 176 des Entwurfs diesem Erfordernis nicht genügend gerecht würde. In den künftigen Ausschußberatungen wird auch dies sorgfältiger Nachprüfung bedürfen.
Es würde zu weit gehen, in diesem Augenblick auf kritische Äußerungen zum Rechtsschutz der Grundeigentümer bei der Planung einzugehen und auf die Bemängelungen der Beeinträchtigung der Vollständigkeit des Grundbuchs. Durch kritische Bemerkungen möchten wir die große Bedeutung der Vorlage nicht verkleinern. Meine Freunde hoffen daher, daß der Entwurf des Bundesbaugesetzes bei allen Schwierigkeiten der darin berührten Probleme angesichts der einmütigen Anerkennung der Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Reform des Baurechts von allen Fraktionen dieses Hohen Hauses unter Mitarbeit aller Fachleute dieses Hohen Hauses aus dem Rechtsausschuß, dem Kommunalpolitischen und dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß eine
1 R

Dr. Hesberg
Fassung erhalten wird, die das Gesetz zu einer brauchbaren und beständigen Grundlage für den Städtebau macht. Es sollte in den künftigen Beratungen gelingen, selbst in den schwierigsten Fragen zu Lösungen zu gelangen, die den Zielsetzungen dieses Gesetzes gerecht werden, damit dieses seit Jahren von staatlichen und kommunalen Stellen, von den Kirchen, von Verbänden und Organisationen des Städtebaues, des Wohnungs- und Siedlungswesens sowie der Wirtschaft immer wieder geforderte Gesetzgebungswerk zustande kommt.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Jacobi.