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    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Inhalt: Erklärung gemäß § 36 GO Dr. Mende (FDP) 1815 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, zu 264) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht. (Drucksachen 450, zu 450) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung —Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1815 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 1817 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (.Drucksachen 260, zu 260, 448, zu 448, 457, 472) —Dritte Beratung — Dr. Brecht (SPD) 1819B, 1820 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) 1820 A Mauk (FDP) . . . . . . 1820 D, 1825 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) 1821 A, 1824 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1822 A 1825 A, 1826 B Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 1822 B Seuffert (SPD) . . . 1822 C, 1824 B, 1828 B Frau Kalinke (DP) 1823 A, D, 1827 A, 1830 A Neuburger (CDU/CSU) . . 1823 B, 1824 C Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1825 C, 1829 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1825 D Dr, Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 1827 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . . 1827 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261, 449, 457) — Dritte Beratung — 1831 B Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 470) — Zweite und dritte Beratung — Kriedemann (SPD) . . . . 1831 C, 1837 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1832 D Mauk (FDP) 1833 B Logemann (DP) . . . . . . . 1833 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) 1834 C Dr. Baade (SPD) . . . . . . . 1835 A Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . 1836 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und die Entziehung und Beschränkung anderer Rechte (Huth, Höcherl, Matthes u. Gen.) (Drucksache 436) — Erste Beratung —Lücke, Bundesminister . . . . . 1839 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . 1841 D, 1850 B Jacobi (SPD) 1844 A Dr. Will (FDP) . . . . . . . 1848 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 1849 D, 1850 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 1850 A Nächste Sitzung 1851 C Anlagen 1853 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1815 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30.6. Frau Albertz 20. 6. Bals 20.6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21. 6. Frau Berger-Heise 30.6. Fürst von Bismarck 20. 6. Blöcker 20. 6. Burgmeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21. 6. Euler 20. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 21.6. Häussler 30. 6. Dr. Höck (Salzgitter) 20. 6. Hoogen 20. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21.6. Dr. Jordan 20. 6. Kiesinger 20. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mattick 20. 6. Maucher 20. 6. Mensing 28. 6. Müller (Erbendorf) 20. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 5. 7. Rademacher 20. 6. Ramms 21.6. Rasch 25. 6. Dr. Reinhard 20. 6. Rüdel (Kiel) 30. 6. Ruf 5. 7. Sander 20. 6. Scharnowski 20.6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20.6. Stenger 20.6. Frau Dr. Steinbiß 20. 6. Stiller 21. 6. Dr. Stoltenberg 20. 6. Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Walpert 20.6. Frau Welter (Aachen) 20.6. Wieninger 20. 6. Dr. Willeke 20. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Zoglmann 21. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Bergmann* 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Dr. Birrenbach* 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Dr. Deist* 28. 6. Deringer* 28. 6. Engelbrecht-Greve* 28. 6. Dr. Friedensburg* 28. 6. Dr. Furler* 28. 6. Geiger (München)* 28. 6. Hahn* 28. 6. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer* 28. 6. Dr. Kopf* 28. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Leber* 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Dr. Leverkuehn* 28. 6. Dr. Lindenberg* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Metzger* 28. 6. Müller-Hermann* 28. 6. Dr. Oesterle* 28. 6. Frau Dr. Probst* 28. 6. Dr. Ratzel* 28.6. Richarts* 28. 6. Frau Rösch 30. 6. Scheel* 28. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)* 28. 6. Schmidt (Hamburg)* 28.6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28. 6. Frau Strobel* 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 70 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Es wird folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: „4. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik auf die Dauer von mindestens drei Jahren als allgemeine Sparverträge oder nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen sind, wenn die 1854 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 eingezahlten Beträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder eines Kaufeigenheims, einer Eigentums- oder Kaufeigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung mit Dauernutzungsrecht oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden." ' 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. § 7 erhält folgende Fassung: „§7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden vom Rechnungsjahr 1958 an in voller Höhe jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt." ' Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 72 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Folgende neue Nummer vor 1 wird eingefügt: „vor 1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten ,zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung die Worte ,oder eines Eigenheims' eingefügt." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 58 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der BunDesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, zu 448) Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Anwendung des § 7 EStG werden die Betriebsvorrichtungen wie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt. Die Betriebsvorrichtungen können deshalb degressiv abgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird ersucht, bei den bevorstehenden Erörterungen über ¡die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden mit den Finanzministern der Länder darauf hinzuwirken, daß der Begriff der Betriebsvorrichtungen möglichst nicht ausgeweitet, daß insbesondere aber eine gleichmäßige Anwendung dieses Begriffs auf Klein-, Mittel- und Großbetriebe gewährleistet wird. Bonn, den 18. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 65 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Aufwendungen zur Erhaltung alten Kunst- und Kulturbesitzes, soweit er unter Denkmalschutz steht, bei der Einkommensteuer als voll abzugsfähig anerkannt werden. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Eckhardt Dr. Dollinger Höcherl Dr. Aigner Dr. Besold Dr. Dittrich Drachsler Dr. Franz Frau Geisendörfer Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Dr. Knorr Kramel Krug Frau Dr. Kuchtner Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Ruland Schlee Schütz (München) Stiller Sühler Unertl Vogt Wacher Weinkamm Wientiger Dr. Winter Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1855 Anlage 6 Umdruck 77 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 -I- 382 y + 1,572 • y" — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 'Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 wenden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a,"; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen ides Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für 'die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 77 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nummer 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb erhält Ziffer 3 folgende Fassung: „3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr vollenden; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden. Darüber hinaus können die folgenden Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 900 Deutsche Mark abgezogen werden: aa) Die gesetzlichen Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, sofern der Versicherte sie allein aufzubringen hat, bb) die freiwilligen Beiträge zu den gesetzlichen Krank en- und Rentenversicherungen, cc) die Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter Doppelbuchstaben aa und bb fallen, und die Beiträge zu den in Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Versicherungen; 1856 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 der Betrag von 900 Deutsche Mark vermindert sich, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitragsanteil zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen." 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1 680 Deutsche Mark, aber nicht 8 000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8 000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8 001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,532 y2 — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion I Anlage 8 Umdruck 78 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 77 Nr. 2 wolle der Bundestag beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1857 Anlage 9 Umdruck 79 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 6 (§ 7 c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 2. Unter Nr. 22 (§ 32) erhält Absatz 3 Ziff. 1 folgende Fassung: „1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach § 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 900 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor Ende des Veranlagungszeitraumes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird." Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion
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    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entwurf des Ihnen vorliegenden Bundesbaugesetzes gehört zu den Regierungsvorlagen, die bereits in der zweiten Legislaturperiode vorgelegen haben. Wir wurden damals mit der Beratung des Gesetzes nicht mehr fertig. Dem umfassenden Gesetzeswerk ist eine sehr eingehende Begründung beigefügt, die es Ihnen ermöglicht, in die Probleme des Gesetzes nähere Einsicht zu gewinnen. Ich kann meine Ausführungen auf einige allgemeine Bemerkungen und einige kurze Vorbemerkungen zu der Geschichte des Entwurfs beschränken, die notwendig sind, um in die Materie eindringen zu können.
    Das geltende Baurecht setzt sich aus einer Vielzahl bundesrechtlicher, landesrechtlicher und kommunalrechtlicher Vorschriften zusammen, die im Verlauf einer einhundertfünfzigjährigen Rechtsentwicklung nach und nach entstanden sind. Da alle Gesetze Ausdruck der Wertvorstellungen sind, die bei ihrem Erlaß vorherrschen, und da sich diese Wertvorstellungen mit dem allgemeinen Wandel der politischen und sozialen Anschauungen ändern, passen die einzelnen Bestimmungen weder in sachlicher noch in sozialer noch in politischer Hinsicht zueinander. Altere Landesgesetze, die eine zeitbedingte Teilregelung des Baurechts enthalten, stehen neben neueren, die jeweils nur Materien oder Einzelfragen behandeln, deren gesetzgeberische Lösung jeweils als besonders vordringlich empfunden wurde. Einige Teilgebiete sind nur bruchstückweise oder gar nicht geregelt worden. Dieser Rechtszustand ist aus der geschichtlichen Entwicklung zu verstehen. Zu einer umfassenden Neugestaltung des Baurechts ist man jedenfalls in Deutschland bis heute nicht gelangt. Ansätze in dieser Richtung, die sich Ende der zwanziger und Anfang der dreißiger Jahre zu einem Reichsstädtebaugesetzentwurf verdichteten, scheiterten an der damaligen politischen Situation. Auch in der Zeit zwischen 1933 und 1945 hat man sich mit behelfsmäßigen Einzellösungen begnügt.
    Um die rechtlichen Grundlagen für einen den Anforderungen des neuzeitlichen Städtehaues entsprechenden Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg zu schaffen, erließen die meisten Länder sogenannte Aufbaugesetze. Diese enthielten die dringendsten Sonderregelungen und erleichterten zweifellos die Wiederaufbautätigkeit. Sie stellten aber keine das geltende Recht ersetzende Gesamtregelung dar und ließen grundsätzliche Fragen wie etwa der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und das Bodenbewertungsproblem unbeantwortet. Seit Jahren wird daher erneut von staatlichen und kommunalen Stellen, von Verbänden und Organisationen des Städtebaues und des Wohnungs- und Siedlungswesens, den Kirchen sowie der Wirtschaft mit zunehmender Dringlichkeit eine bundeseinheitliche Regelung des Baurechts gefordert. Der Bundestag hat sich diese Forderung mit Nachdruck zu eigen gemacht. So forderte er bereits mit seinem Beschluß vom 13. September 1951 die Bundesregierung auf, bis zum 31. Dezember 1951 den Entwurf eines Baugesetzes vorzulegen, der „das Bau-, Boden-, Planungs-, Anlieger- und Umlegungsrecht im Zusammenhang und bundeseinheitlich regeln soll". Zwar konnte dieser Termin vor allem auch aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden. Der Beschluß gab jedoch Bund und Ländern Veranlassung, die gemeinsamen Vorarbeiten für die Ordnung des Baurechts zu beschleunigen. In Zusammenarbeit mit den Ländern wurde eine Sachverständigenkommission gebildet, die nach mehr als dreijähriger Tätigkeit Anfang 1956 der Öffentlichkeit den Entwurf eines Bundesbaugesetzes vorlegte.
    Bei den Beratungen des Baulandbeschaffungsgesetzes, das einen Teilbereich des Baurechts aus der Gesamtregelung vorzog, zeigte sich jedoch, wie nachteilig sich das Fehlen einer einheitlichen Konzeption des Baurechts in der Bundesrepublik auswirkte. Aus diesem Grunde forderte der Bundestag bei der Verabschiedung des Baulandbeschaffungsgesetzes am 11. Juni 1953 die Bundesregierung erneut auf, bis zum 30. Juni 1954 im Rahmen des Bundesbaugesetzes oder als Sonderregelung den Entwurf eines Gesetzes über die Bodenbewertung vorzulegen und hierbei die Preisstoppvorschriften abzulösen und eine Regelung zu treffen, durch die Spekulationsgewinne am Grund und Boden ausgeschlossen werden. Auch dieser Termin konnte nicht eingehalten werden, da das Bundesverfassungsgericht erst mit seinem Gutachten vom 16. Juni 1954 die Zweifel über die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Baurechts klären mußte.
    Als im Sommer 1955 immer noch nicht zu erkennen war, wann denn nun endlich der Regierungsentwurf dem Bundestag vorgelegt werden würde, entschlossen sich angesichts der überall auftretenden drängenden baurechtlichen Probleme Abgeordnete aller Parteien, den von der Hauptkommission für die Baugesetzgebung erarbeiteten Entwurf in einer vorläufigen Fassung initiativ im Bundestag einzubringen. Die erste Lesung dieses Entwurfs — Bundestagsdrucksache 1813 — fand am 1. Dezember 1955 statt. Der Entwurf wurde den Ausschüssen für



    Bundesminister Lücke
    ) Bau- und Bodenrecht sowie für Wiederaufbau und Wohnungswesen zugeleitet.
    Dieser Initiative — und das ist bemerkenswert — schlossen sich ,die führenden Wohnungsbaupolitiker aller Fraktionen durch Unterschrift an, um vor allem die Dringlichkeit des Anliegens zu unterstreichen. Diese Initiative bedeutete jedoch nicht die Zustimmung zu allen Bestimmungen des Entwurfs. Um gelegentlich aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zu begegnen, darf ich diese Tatsache aus meiner damaligen Tätigkeit als Vorsitzender des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen in die Erinnerung zurückrufen.
    Schließlich wurde Ende 1956 der Regierungsentwurf für ein Bundesbaugesetz dem Bundestag vorgelegt, dessen erste Lesung am 11. Januar 1957 stattfand. Die zuständigen Ausschüsse befaßten sich mit dem Gesetz. Angesichts der Vielzahl der in diesem Bundesbaugesetz zu lösenden Fragen kam es trotz zahlreicher Beratungen in den Ausschüssen nicht mehr zu der dringend notwendigen Verabschiedung.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ihnen heute vorliegende Entwurf entspricht in seinen Regelungen dem Regierungsentwurf der 2. Legislaturperiode, Soweit Änderungen in Teilfragen vorgenommen wurden, erfolgten sie, um den Wünschen des Bundesrates entgegenzukommen und so eine positive Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf zu erreichen. Im Gegensatz zur 2. Legislaturperiode hat diesmal der Bundesrat dem Bundesbaugesetz, das ihm die Regierung vorlegte, trotz einer Reihe von Änderungsvorschlägen im gesamten zugestimmt. — Damals hatte er ,das Bundesbaugesetz im gesamten abgelehnt. — Damit ist in sachlicher und politischer Hinsicht ,der Start für den Gesetzentwurf wesentlich erleichtert worden.
    Einige Worte zu den Grundzielen des Gesetzes!
    Bei den bisherigen Beratungen und Verhandlungen über einen Bundesbaugesetzentwurf bestand Übereinstimmung der Auffassungen darüber, daß der Bundesgesetzgeber mit einem Bundesbaugesetz mehr zur Verfügung stellen muß als nur weitere baurechtliche Teilregelungen neben den vielen bereits vorhandenen landesrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften. Er kann sich nicht damit begnügen, ein neues Gesetz zu schaffen, sondern er muß viele überalterte, unzulängliche und provisorische Gesetze und Verordnungen durch ein besseres Gesetz ersetzen. Die Aufgabe des Bundesbaugesetzes besteht also darin, unter Vermeidung von Behelfslösungen in den Grundsatzfragen ,des Bau
    und Bodenrechts tragfähige Fundamente für die Zukunft zu schaffen.
    Das Gesetz soll die Aufgabe erleichtern, in unserer Zeit fortschreitender Technisierung Städte und Gemeinden zu schaffen, die Ausdruck unseres kulturellen ,und sozialen Lebens sind, Städte und Gemeinden, die ausreichend Raum für Verkehr, Arbeit, Freizeit und Erholung, Raum für Bauten des religiösen Lebens, ,der Kultur und Erziehung bieten. Vor allem aber — das List einbesonderes Anliegen, das ich hier namens der Bundesregierung zum Ausdruck
    bringen möchte - soll das Gesetz die Voraussetzungen für eine gesunde Wohnungsbaupolitik schaffen und den Bau von Familienheimen vor allem für breite, einkommensschwache Volksschichten erleichtern und ermöglichen.
    Bei diesen städtebaulichen Aufgaben geht es nicht nur um den Wiederaufbau, die Erweiterung oder den Neuaufbau, sondern vor allem auch um ,die Erneuerung unserer Städte. Eine wahrlich große Aufgabe harrt der Lösung, und die drängenden Rufe aus Stadt und Land, das Gesetz nun endlich zu verabschieden, lassen seine ,außerordentliche Dringlichkeit immer mehr erkennen.
    Ich kann es mir ersparen, auf die Fülle der einzelnen Aufgaben dieses Gesetzes näher einzugehen, da wir heute bereits zum dritten Male innerhalb weniger Jahre in einer ersten Lesung eines Bundesbaugesetzes stehen. Lassen Sie mich nur noch eine Frage anschneiden: Ich meine die Frage der Baulandbeschaffung und Baulandbewertung, — eine Frage, die uns alle, die wir uns um den Wohnungsbau seit Jahr und Tag bemühen, in steigendem Maße belastet. Es fehlt an Bauland, es fehlt vor allem an Bauland zu gerechten Preisen. Es ist ein besonderes Anliegen des Entwurfs, das Problem der Baulandbeschaffung und das damit untrennbar verbundene Problem der Baulandbewertung in befriedigender Weise zu lösen. Die wohnungspolitischen Absichten der Bundesregierung, insbesondere ihre Bemühungen, die Eigentumsbildung auch auf dem Gebiete des Wohnungsbaues in breiten Schichten zu fördern, lassen sich mit nachhaltigem Erfolg nur verwirklichen, wenn es dem Bauwilligen erleichtert wird, das benötigte Bauland zu gerechten Preisen zu erwerben.
    Die Erfahrungen mit dem Baulandbeschaffungsgesetz, das mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs außer Kraft treten soll, haben uns gelehrt, daß das Ziel, dem Bauwilligen — und vor allem den einkommensschwachen, den kinderreichen Familien — den Zugang zum Eigentum am Boden zu ermöglichen, mit den Handhaben des Enteignungsrechts allein nicht erreicht werden kann.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Es muß vielmehr in erster Linie angestrebt werden, durch Einsatz bodenordnungspolitischer Maßnahmen den Markt für Bauboden so zu ordnen, daß Bauboden auf den Markt kommt und daß eine Preisentwicklung vermieden wird, die zu sozialen Ungerechtigkeiten führt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das Bodenbewertungsproblem — es ist ein schweres Problem zieht sich wie ein roter Faden durch alle baurechtlichen Sachgebiete hin und wird damit zu einem der wesentlichen Probleme des Baurechts. Auch der Bundestag hat, wie sich aus der erwähnten Entschließung vom 11. Juni 1953 ergibt, schon damals klar erkannt, daß ein Baugesetz die ihm zugedachte Funktion nur erfüllen kann, wenn es gelingt, in der Frage der Bodenbewertung zu einer gerechten und praktikablen Lösung zu kommen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)




    Bundesminister Lücke
    Der Entwurf geht davon aus, daß bei seinem Inkrafttreten der Preisstopp für unbebaute Grundstücke nicht mehr angewendet wird; und es ist Zeit, daß er fällt, er ist längst ausgehöhlt. Der Entwurf bemüht sich, Maßnahmen einzuführen, die einer nach Aufhebung des Preisstopps etwa einsetzenden Tendenz zu übersteigerten Preisforderungen vorsorglich entgegenwirken. Diesem Ziele dienen insbesondere die in der Vorlage enthaltenen Vorschriften über die Grundstücksschätzung und die vorzeitige Fälligkeit des Erschließungsbeitrags.
    Durch die Tätigkeit der Schätzstellen, die unverbindliche Gutachten erstatten, soll die weithin bestehende Unklarheit über die tatsächlichen Grundstückswerte beseitigt werden. Die guten Erfahrungen, die in einigen Ländern der Bundesrepublik seit Jahrzehnten mit derartigen Schätzstellen gemacht werden, haben die Bundesregierung veranlaßt, eine entsprechende Regelung in den Entwurf zu übernehmen. Durch Schätzsteilen kann sich auch der einzelne Bauwillige — und darum geht es uns und, glaube ich, allen Parteien insbesondere -, der in Grundstücksfragen unerfahren. ist. der einmal im Leben sein Eigenheim bauen will und im allgemeinen nur einmal in seinem Leben ein solches Geschäft abschließt, mühelos über den nach objektiven Gesichtspunkten ermittelten angemessenen Preis unterrichten. Wir erwarten von dieser Regelung, daß die Übervorteilung Unwissender, insbesondere einfacher Leute, durch Grundstücksspekulanten wesentlich verringert wird.
    Als weitere Maßnahme ist vorgesehen, daß der Erschließungsbeitrag nicht, wie bisher, erst mit der Bebauung des Grundstücks, sondern bereits mit der Herstellung der Erschließungsanlage fällig wird. Hierdurch soll der Eigentümer bei wirtschaftlicher Überlegung veranlaßt werden, sein Grundstück selber baulich zu nutzen oder, wenn er dies aus bestimmten Gründen nicht will, es nicht vom Markt zurückzuhalten, sondern es an einen Bauwilligen zu veräußern. Auf diese Weise ist mit einer Vermehrung des Angebots auf dem Baulandmarkt zu rechnen. Selbstverständlich sind Vorschriften eingebaut, um Härtefällen, die durch diese Regelung auftreten könnten, zu begegnen.
    Von verschiedenen Seiten wird nun die Meinung vertreten, daß diese Vorschriften, die in der Vorlage bereits enthalten sind, durch weitere Maßnahmen ergänzt werden müssen, um eine wirkliche Ordnung des Baulandmarktes zu erzielen und zu einer gerechten Lösung des Bodenbewertungsproblems zu gelangen. Dieser Auffassung schließe ich mich an. Die Bundesregierung hat bei der Beschlußfassung über die jetzige Gesetzesvorlage dieses Problem nicht nochmals im einzelnen erörtert, um den Beginn der parlamentarischen Beratung nicht wieder zu verzögern und sicherzustellen, daß die Verabschiedung des Bundesbaugesetzes im 3. Bundestag erfolgen kann. Überdies handelt es sich bei dieser Gretchenfrage der Baulandbewertung, bei der Frage: was ist ein gerechter Preis?, letztlich um eine politische Entscheidung, die der Bundestag als Träger der obersten politischen Willensbildung selbst treffen muß und treffen wird.
    Die Bundesregierung hat ihrerseits alles getan, um gerade in diesen Fragen zu praktikablen und wirksamen Lösungsvorschlägen zu kommen. Ein von mir schon vor fiber einem halben Jahr berufener Wissenschaftlicher Beirat für Fragen der Bodenbewertung arbeitet an dieser Frage und prüft die gemachten Vorschläge auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit. Die Arbeitsergebnisse dieses Wissenschaftlichen Beirats werden Ihnen nach den Ferien, bis zum Herbst dieses Jahres zugeleitet werden. Ich bin der Überzeugung, daß diese eingehenden Vorarbeiten geeignet sind, die so schwierige politische Entscheidung, ob weitere Maßnahmen zur Schaffung eines Baulandmarktes und gerechter Baulandpreise in das Bundesbaugesetz eingebaut werden sollen, zu erleichtern.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, die hier vorliegende Aufgabe zählt meines Erachtens zu den schwierigsten, die der 3. Bundestag auf innenpolitischem Gebiet zu bewältigen haben wird. Diese Aufgabe drängt sehr. Es wurde schon allzuviel Zeit vertan. Wenn es überhaupt noch eine Ordnung auf diesem Gebiet in unseren Städten und Gemeinden geben soll, muß sie bald kommen. Das Nichtvorhandensein dieser Ordnung wird über Jahr und Tag Milliardenbeträge kosten, die die Allgemeinheit dort aufbringen muß, wo man in den Städten und Gemeinden nicht zeitgemäß plante, wo man den Wunsch breiter Volksschichten nach Einzeleigentum nicht befriedigt hat. Der vorliegende Entwurf des Bundesbaugesetzes zeigt einen Weg. Die Bundesländer, die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft, vor allem aber die wohnungsuchenden Familien warten auf dieses Gesetz. Ohne eine Neuordnung des Bau- und Bodenrechts ist es nicht möglich, die große Aufgabe des Wohnungs- und Städtebaus recht zu lösen.
    Gewiß stellen die Beratungen dieses Gesetzes hohe Anforderungen an den federführenden Ausschuß und das Parlament. Ich sagte bereits: vielleicht zählt dieses Gesetz zu den schwierigsten. Ich meine aber, daß sich die aufgewandte Mühe vielfach lohnen wird. Wenn ein Gesetz geschaffen wird, das den Städten und Gemeinden einen Ausdruck unserer sozialen Ordnung verleiht, lohnt sich die Arbeit eines Parlaments immer.
    Das Hohe Haus hat die Entscheidung. Ich darf bitten, das Gesetz intensiv zu beraten und den Bestimmungen dieses Gesetzes Ihr freundliches Augenmerk zu widmen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Sie haben die Einbringung des Gesetzentwurfs gehört. Wir treten jetzt in die Aussprache ein. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Hesberg.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carl Hesberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei den seit 1949 zwangsläufig im Vordergrund stehenden Bemühungen der Bundesregierung und des Bundestages, für Höchstleistungen im Wohnungsbau die entsprechenden finanziellen Voraussetzungen zu



    Dr. Hesberg
    schaffen, ist von jeher seitens der CDU/CSU-Fraktion nicht außer acht gelassen worden, bestimmte wohnungspolitische Zielsetzungen und auch eine neuzeitliche Gestaltung des Bau- und Bodenrechts zu verwirklichen. Galt in der ersten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages die vornehmliche Sorge zunächst der Erschließung des in den ersten Jahren nach der Währungsreform knappen Kapitals für den Wohnungsbau und der Sicherung ausreichender Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau, so war doch schon eindeutig das Bemühen erkennbar, gleichzeitig auch die Eigentumsbildung zu fördern. Man übersah auch nicht die Bedeutung der Bodenordnung für die hinreichende Baulandbeschaffung. Bundesregierung und Bundestag befanden sich dabei in Übereinstimmung mit diesem Hohen Hause und dem Rat der EKD und dem Altenberger Programm der katholischen Kirche, wenn sie sich bemühten, der spekulativen Entwicklung der Baulandpreise entgegenzuwirken.
    Durch die Initiative dieses Hohen Hauses kam daher 1953 das als Übergangslösung gedachte Baulandbeschaffungsgesetz zustande. Dabei war man sich wohl bewußt, daß die erstrebte Neuordnung der rechtlichen Beziehungen des einzelnen und der Gesamtheit zum Boden mit dem Grundgesetz im Einklang stehen muß, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzgeberischen Kompetenzen des Bundes als auch mit der Eigentumsgarantie.
    Ausdruck der Initiative dieses Hohen Hauses ist auch der Initiativgesetzentwurf eines Bundesbaugesetzes, der in der 2. Legislaturperiode unter maßgeblicher Beteiligung meiner Freunde von 127 Abgeordneten aller Parteien eingebracht worden ist. Die Initiatoren brachten hiermit zum Ausdruck, daß die Vereinheitlichung und Neugestaltung des zersplitterten, uneinheitlichen und mit Mängeln behafteten, teils aus der Vorkriegszeit, teils aus der Nachkriegszeit stammenden, von den Ländern und vom Bund geschaffenen Bau- und Bodenrechts als eine gesetzgeberische Aufgabe von außerordentlicher Bedeutung anzusehen ist. Dabei waren sich die an dieser Initiative beteiligten Abgeordneten, wie der Herr Minister schon hervorgehoben hat, von vornherein der Schwierigkeiten der Materie bewußt, wie sich auch keiner der Beteiligten mit allen Einzelheiten des damaligen Entwurfs einverstanden erklären wollte. Sie wollten vor allem der Dringlichkeit des gesetzgeberischen Anliegens Ausdruck verleihen und die parlamentarischen Beratungen in Lauf setzen.
    Da jedoch die kurze Zeitspanne, die uns in der vorigen Legislaturperiode für die Ausschußberatung noch zur Verfügung stand, nicht ausreichte, den Initiativentwurf und den von der Bundesregierung im Dezember 1956 vorgelegten Entwurf eines Bundesbaugesetzes abschließend zu behandeln, begrüßen wir es, daß die Bundesregierung ihren Entwurf bereits zu Beginn der jetzigen Legislaturperiode vorgelegt hat und dadurch eine gründliche Beratung ermöglicht. Die vielschichtige politische und wirtschaftliche Tragweite dieses Gesetzes und nicht zuletzt auch seine Tragweite für die kommunale Selbstverwaltung wird an die künftigen Ausschußberatungen hohe Anforderungen stellen. Wir werden uns dieser Aufgabe mit größter Sorgfalt, mit Gründlichkeit und Behutsamkeit annehmen. Dabei lassen wir uns nicht nur von den Wünschen der Wirtschaft und der Gemeinden leiten, die eine Rechtsvereinheitlichung wünschen, sondern auch von dem Erfordernis, ein tragfähiges Fundament für einen neuzeitlichen Städtebau zu schaffen. Insbesondere liegt uns auch daran, den Bauwilligen vermittels des Gesetzes den Zugang zu Grund und Boden zu erleichtern und damit der seit Jahren maßgeblichen Zielsetzung unserer Wohnungsbau-und Eigenheimpolitik auf dem Gebiete des Bau-und Bodenrechts eine adäquate Grundlage zu schaffen. Wir befinden uns dabei in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen beider christlicher Kirchen zu diesem Gesetzentwurf.
    Bei den bevorstehenden Beratungen werden wir nach Ansicht meiner Freunde der Tatsache eingedenk sein müssen, daß mit dem in Angriff genommenen Gesetzgebungswerk eine Dauerregelung angestrebt wird. Während die Aufbaugesetze der Länder, die durch das Bundesbaugesetz abgelöst werden sollen, dem Ziel zu dienen hatten, durch den Krieg verursachten Ausnahmezuständen abzuhelfen, werden wir davon ausgehen müssen, daß diese Notstände, von den durchgreifenden Sanierungsaufgaben in einer Reihe von Städten abgesehen, bald überwunden sein werden. Daher werden die Bedürfnisse normaler langfristiger Planung Richtschnur für das Bau- und Bodenrecht der Bundesrepublik sein müssen. Darum wird darauf zu achten sein, daß Beschränkungen, die in der Notzeit unmittelbar nach dem Krieg hingenommen werden mußten, nicht etwa der angestrebten Bildung neuen Eigentums entgegenwirken. Unter Berücksichtigung dieses Erfordernisses wird dem Städtebauer die erforderliche Bewegungsfreiheit zu geben sein, gesunde Wohnungsverhältnisse zu schaffen, hierfür entsprechendes Siedlungsgelände zu erschließen, der Befriedigung moderner Verkehrsbedürfnisse gerecht zu werden, Raum zu schaffen für Grün- und Erholungsflächen und nicht zuletzt auch für kirchliche und kulturelle Aufgaben.
    Meine politischen Freunde sind ebenso wie die Bundesregierung der Auffassung, daß das Problem der Baulandbeschaffung und das damit zusammenhängende Problem der Bodenbewertung zu den Kernfragen rechnen, für die in dem Bundesbaugesetz eine befriedigende Lösung gefunden werden sollte. Voraussetzung für eine derartige Lösung ist ohne Zweifel die Beseitigung der noch bestehenden Preisbindungen im Grundstücksverkehr, mit der Maßnahmen verbunden sein müssen, die ein jederzeit ausreichendes Angebot an Bauland gewährleisten. Von der Tatsache ausgehend, daß Boden gestaltbar, aber nicht produzierbar ist, kommt den Vorschriften über die Planung, zur Bodenordnung und zur Erschließung ebenso große Bedeutung zu wie denen der Enteignung und der Grundstücksbewertung. Wir werden gerade diese Regelungen des Entwurfs besonders sorgfältig auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hin überprüfen und in unsere



    Dr. Hesberg
    Überlegungen auch die uns von dem Herrn Bundesminister für Wohnungsbau in Aussicht gestellten Arbeitsergebnisse seines Wissenschaftlichen Beirats einbeziehen.
    Wenn wir uns also bevorzugt der ausreichenden Versorgung des Wohnungsbaus mit Bauland widmen wollen, werden wir allerdings nicht an der Tatsache vorbeikommen, daß die derzeitige Baulandverknappung manchenorts in nicht geringem Umfang auf Erscheinungen beruht, die durch das zur Beratung stehende Gesetz nicht beseitigt werden können, z. B. darauf, daß Gemeinden u. a. aus fiskalischen Gründen bestrebt sind, immer mehr Betriebe heranzuziehen. Aus der Tatsache, daß die Gemeinden die gegebenen Raumverhältnisse oft außer acht lassen, ergibt sich doch die immer dringlichere Raumordnung durch Bund und Länder. Diesen Aufgaben kann das Bundesbaugesetz nicht gerecht werden. Ohne raumordnende Maßnahmen, die sowohl gewisse organisatorische als auch finanzielle und Verwaltungsmaßnahmen bedingen, besteht die Gefahr, daß die auf Grund des Bundesbaugesetzes zur Durchführung gelangenden bodenordnenden und bodenpolitischen Maßnahmen unter Umständen wirkungslos bleiben.
    Von den von mir erwähnten Abschnitten verdient die Erschließung eine besondere Hervorhebung.
    Wir begrüßen das Bemühen um eine Reform der sogenannten Straßenanliegerbeiträge und erblicken in den vorliegenden Vorschlägen nicht allein den Versuch, überholte durch neuzeitliche Verteilungsmaßstäbe zu ersetzen, sondern auch den Versuch, eine Beteiligung der Allgemeinheit am Gesamtaufwand herbeizuführen. Dies erscheint uns um so berechtigter, weil die Straßenbaukosten schon heute weit mehr denn je - und wahrscheinlich in der Zukunft noch stärker — durch die Anforderungen des Verkehrs bestimmt werden. Die Zeiten, in denen der Verkehr Vorteile für die Anlieger mit sich brachte und auch dementsprechend höhere Belastungen durch Straßenbaukosten rechtfertigte, sind längst vorbei. Wohnungen an Verkehrsstraßen werden immer mehr entwertet. Deswegen erscheint eine Entlastung der Anlieger durch eine entsprechende Beteiligung der Gemeinden an den Steuererträgen des Verkehrs durchaus geboten.
    Angesichts der Vielzahl der Probleme, die in dem vorgelegten Entwurf angesprochen werden, liegt es auf der Hand, daß meine Freunde nicht allen vorgeschlagenen Lösungen vorbehaltlos zustimmen können. Insbesondere gilt dies für einige Regelungen der Enteignungsbestimmungen. So sind wir der Meinung, die sicher auch von der Bundesregierung geteilt wird, daß der Eingriff in die private Rechtssphäre stets nur das äußerste Mittel zur Verwirklichung der dem Allgemeinwohl dienenden städtebaulichen und wohnungspolitischen Ziele bilden darf. Das ist ja auch bereits vorhin in den Ausführungen des Herrn Ministers zum Ausdruck gekommen. Wir legen daher besonderen Wert auf eine normative Klarstellung, daß private Grundstücke im Enteignungswege erst dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für den betreffenden Zweck alle
    Möglichkeiten, dem Baulandbedarf auf dem Grundstücksmarkt gerecht zu werden, ausgeschöpft sind und der Bedarf aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand, nämlich des Bundes, der Länder und der Gemeinden, nicht befriedigt werden kann. Es trifft nämlich, von einzelnen Gemeinden abgesehen, nicht zu, daß die Grundstücksreserven der öffentlichen Hand bereits weitgehend ausgeschöpft sind.
    Wenn eine Neuabgrenzung des Begriffs der klassischen Enteignung angesichts der Entwicklung des Städtebaues grundsätzlich vertretbar ist, so ist andererseits ein weit über das bisherige Recht hinausgehender neuartiger Enteignungsbegriff höchst bedenklich. So lehnt z. B. ein großer Teil meiner Freunde die Enteignung von Grund und Boden für gehobene individuelle Wohnungsansprüche sowie für gewerbliche Bauvorhaben ab. Die gegen eine solche Ausweitung der Enteignungsbefugnisse sprechenden Gründe werden in den bevorstehenden Beratungen einer ernsthaften Würdigung bedürfen.
    Wir nehmen auch rechtspolitische Gründe sehr ernst, die der Befürchtung zugrunde liegen, daß aus der umfassenden Regelung der städtebaulichen Enteignung im Bundesbaugesetz die Möglichkeit einer weiteren Aufsplitterung des Enteignungsentschädigungsrechts, vor allem einer unterschiedlichen Behandlung des Eigentums entstehen kann. Daher halten wir es für notwendig, einer unerwünschten Rechtsentwicklung dadurch zu begegnen, daß der in der abgelaufenen Legislaturperiode eingebrachte Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und Entziehung und Beschränkung anderer Rechte - der von den Abgeordneten Huth, Höcherl und Genossen erneut eingebracht worden ist und mit zur Beratung ansteht -zugleich mit dem Entwurf eines Bundesbaugesetzes behandelt wird. Eine einheitliche Linie bei der Anwendung des Art. 14 des Grundgesetzes, namentlich eine Koordinierung mit den Enteignungsnormen des Bundesleistungsgesetzes, des Landbeschaffungsgesetzes usw., ist schließlich ebenso geboten wie eine unanfechtbare Lösung hinsichtlich der von uns anerkannten sozialen Bindungen des Eigentums. Es werden bekanntlich in der Öffentlichkeit schon heute Gründe dafür vorgebracht, daß § 176 des Entwurfs diesem Erfordernis nicht genügend gerecht würde. In den künftigen Ausschußberatungen wird auch dies sorgfältiger Nachprüfung bedürfen.
    Es würde zu weit gehen, in diesem Augenblick auf kritische Äußerungen zum Rechtsschutz der Grundeigentümer bei der Planung einzugehen und auf die Bemängelungen der Beeinträchtigung der Vollständigkeit des Grundbuchs. Durch kritische Bemerkungen möchten wir die große Bedeutung der Vorlage nicht verkleinern. Meine Freunde hoffen daher, daß der Entwurf des Bundesbaugesetzes bei allen Schwierigkeiten der darin berührten Probleme angesichts der einmütigen Anerkennung der Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Reform des Baurechts von allen Fraktionen dieses Hohen Hauses unter Mitarbeit aller Fachleute dieses Hohen Hauses aus dem Rechtsausschuß, dem Kommunalpolitischen und dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß eine
    1 R

    Dr. Hesberg
    Fassung erhalten wird, die das Gesetz zu einer brauchbaren und beständigen Grundlage für den Städtebau macht. Es sollte in den künftigen Beratungen gelingen, selbst in den schwierigsten Fragen zu Lösungen zu gelangen, die den Zielsetzungen dieses Gesetzes gerecht werden, damit dieses seit Jahren von staatlichen und kommunalen Stellen, von den Kirchen, von Verbänden und Organisationen des Städtebaues, des Wohnungs- und Siedlungswesens sowie der Wirtschaft immer wieder geforderte Gesetzgebungswerk zustande kommt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)