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    Deutscher Bundestag 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Inhalt: Erklärung gemäß § 36 GO Dr. Mende (FDP) 1815 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, zu 264) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht. (Drucksachen 450, zu 450) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung —Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1815 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 1817 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (.Drucksachen 260, zu 260, 448, zu 448, 457, 472) —Dritte Beratung — Dr. Brecht (SPD) 1819B, 1820 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) 1820 A Mauk (FDP) . . . . . . 1820 D, 1825 A Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) 1821 A, 1824 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1822 A 1825 A, 1826 B Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 1822 B Seuffert (SPD) . . . 1822 C, 1824 B, 1828 B Frau Kalinke (DP) 1823 A, D, 1827 A, 1830 A Neuburger (CDU/CSU) . . 1823 B, 1824 C Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1825 C, 1829 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1825 D Dr, Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 1827 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . . 1827 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261, 449, 457) — Dritte Beratung — 1831 B Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 470) — Zweite und dritte Beratung — Kriedemann (SPD) . . . . 1831 C, 1837 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1832 D Mauk (FDP) 1833 B Logemann (DP) . . . . . . . 1833 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) 1834 C Dr. Baade (SPD) . . . . . . . 1835 A Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . 1836 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und die Entziehung und Beschränkung anderer Rechte (Huth, Höcherl, Matthes u. Gen.) (Drucksache 436) — Erste Beratung —Lücke, Bundesminister . . . . . 1839 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . 1841 D, 1850 B Jacobi (SPD) 1844 A Dr. Will (FDP) . . . . . . . 1848 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 1849 D, 1850 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 1850 A Nächste Sitzung 1851 C Anlagen 1853 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1815 33. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30.6. Frau Albertz 20. 6. Bals 20.6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21. 6. Frau Berger-Heise 30.6. Fürst von Bismarck 20. 6. Blöcker 20. 6. Burgmeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21. 6. Euler 20. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 21.6. Häussler 30. 6. Dr. Höck (Salzgitter) 20. 6. Hoogen 20. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21.6. Dr. Jordan 20. 6. Kiesinger 20. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mattick 20. 6. Maucher 20. 6. Mensing 28. 6. Müller (Erbendorf) 20. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 5. 7. Rademacher 20. 6. Ramms 21.6. Rasch 25. 6. Dr. Reinhard 20. 6. Rüdel (Kiel) 30. 6. Ruf 5. 7. Sander 20. 6. Scharnowski 20.6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20.6. Stenger 20.6. Frau Dr. Steinbiß 20. 6. Stiller 21. 6. Dr. Stoltenberg 20. 6. Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Walpert 20.6. Frau Welter (Aachen) 20.6. Wieninger 20. 6. Dr. Willeke 20. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Zoglmann 21. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Bergmann* 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Dr. Birrenbach* 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Dr. Deist* 28. 6. Deringer* 28. 6. Engelbrecht-Greve* 28. 6. Dr. Friedensburg* 28. 6. Dr. Furler* 28. 6. Geiger (München)* 28. 6. Hahn* 28. 6. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer* 28. 6. Dr. Kopf* 28. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Leber* 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Dr. Leverkuehn* 28. 6. Dr. Lindenberg* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Metzger* 28. 6. Müller-Hermann* 28. 6. Dr. Oesterle* 28. 6. Frau Dr. Probst* 28. 6. Dr. Ratzel* 28.6. Richarts* 28. 6. Frau Rösch 30. 6. Scheel* 28. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)* 28. 6. Schmidt (Hamburg)* 28.6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28. 6. Frau Strobel* 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 70 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Es wird folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: „4. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik auf die Dauer von mindestens drei Jahren als allgemeine Sparverträge oder nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen sind, wenn die 1854 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 eingezahlten Beträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder eines Kaufeigenheims, einer Eigentums- oder Kaufeigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung mit Dauernutzungsrecht oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden." ' 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: 1 a. § 7 erhält folgende Fassung: „§7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden vom Rechnungsjahr 1958 an in voller Höhe jährlich vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung verteilt." ' Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 72 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) (Drucksachen 264, 450). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Folgende neue Nummer vor 1 wird eingefügt: „vor 1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten ,zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung die Worte ,oder eines Eigenheims' eingefügt." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 58 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der BunDesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, zu 448) Der Bundestag wolle beschließen: Bei der Anwendung des § 7 EStG werden die Betriebsvorrichtungen wie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandelt. Die Betriebsvorrichtungen können deshalb degressiv abgeschrieben werden. Die Bundesregierung wird ersucht, bei den bevorstehenden Erörterungen über ¡die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden mit den Finanzministern der Länder darauf hinzuwirken, daß der Begriff der Betriebsvorrichtungen möglichst nicht ausgeweitet, daß insbesondere aber eine gleichmäßige Anwendung dieses Begriffs auf Klein-, Mittel- und Großbetriebe gewährleistet wird. Bonn, den 18. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 65 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Eckhardt, Dr. Dollinger, Höcherl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach die Aufwendungen zur Erhaltung alten Kunst- und Kulturbesitzes, soweit er unter Denkmalschutz steht, bei der Einkommensteuer als voll abzugsfähig anerkannt werden. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Eckhardt Dr. Dollinger Höcherl Dr. Aigner Dr. Besold Dr. Dittrich Drachsler Dr. Franz Frau Geisendörfer Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Dr. Knorr Kramel Krug Frau Dr. Kuchtner Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Dr. Oesterle Frau Dr. Probst Ruland Schlee Schütz (München) Stiller Sühler Unertl Vogt Wacher Weinkamm Wientiger Dr. Winter Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1855 Anlage 6 Umdruck 77 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 -I- 382 y + 1,572 • y" — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 'Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 wenden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a,"; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen ides Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für 'die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 77 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nummer 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb erhält Ziffer 3 folgende Fassung: „3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden. Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der Zusammenveranlagung einer der Ehegatten mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen sich die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr vollenden; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Buchstaben a und b bezeichneten Beträge, so kann der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in Buchstaben a und b bezeichneten Beträge abgezogen werden. Darüber hinaus können die folgenden Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 900 Deutsche Mark abgezogen werden: aa) Die gesetzlichen Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, sofern der Versicherte sie allein aufzubringen hat, bb) die freiwilligen Beiträge zu den gesetzlichen Krank en- und Rentenversicherungen, cc) die Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter Doppelbuchstaben aa und bb fallen, und die Beiträge zu den in Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Versicherungen; 1856 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 der Betrag von 900 Deutsche Mark vermindert sich, wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitragsanteil zu den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen." 2. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32a) durch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1 680 Deutsche Mark, aber nicht 8 000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8 000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8 001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,532 y2 — 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion I Anlage 8 Umdruck 78 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Umdruck 77 Nr. 2 wolle der Bundestag beschließen: Zu Ar t i k e 1 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 20. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 33. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Juni 1958 1857 Anlage 9 Umdruck 79 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448, 472) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 6 (§ 7 c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 2. Unter Nr. 22 (§ 32) erhält Absatz 3 Ziff. 1 folgende Fassung: „1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 keine Anwendung findet und die nicht nach § 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonderfreibetrag a) von 900 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie mindestens vier Monate vor Ende des Veranlagungszeitraumes das 55. Lebensjahr vollendet hatten, oder b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird." Bonn, den 19. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Dr. Carl Hesberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei den seit 1949 zwangsläufig im Vordergrund stehenden Bemühungen der Bundesregierung und des Bundestages, für Höchstleistungen im Wohnungsbau die entsprechenden finanziellen Voraussetzungen zu



    Dr. Hesberg
    schaffen, ist von jeher seitens der CDU/CSU-Fraktion nicht außer acht gelassen worden, bestimmte wohnungspolitische Zielsetzungen und auch eine neuzeitliche Gestaltung des Bau- und Bodenrechts zu verwirklichen. Galt in der ersten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages die vornehmliche Sorge zunächst der Erschließung des in den ersten Jahren nach der Währungsreform knappen Kapitals für den Wohnungsbau und der Sicherung ausreichender Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau, so war doch schon eindeutig das Bemühen erkennbar, gleichzeitig auch die Eigentumsbildung zu fördern. Man übersah auch nicht die Bedeutung der Bodenordnung für die hinreichende Baulandbeschaffung. Bundesregierung und Bundestag befanden sich dabei in Übereinstimmung mit diesem Hohen Hause und dem Rat der EKD und dem Altenberger Programm der katholischen Kirche, wenn sie sich bemühten, der spekulativen Entwicklung der Baulandpreise entgegenzuwirken.
    Durch die Initiative dieses Hohen Hauses kam daher 1953 das als Übergangslösung gedachte Baulandbeschaffungsgesetz zustande. Dabei war man sich wohl bewußt, daß die erstrebte Neuordnung der rechtlichen Beziehungen des einzelnen und der Gesamtheit zum Boden mit dem Grundgesetz im Einklang stehen muß, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzgeberischen Kompetenzen des Bundes als auch mit der Eigentumsgarantie.
    Ausdruck der Initiative dieses Hohen Hauses ist auch der Initiativgesetzentwurf eines Bundesbaugesetzes, der in der 2. Legislaturperiode unter maßgeblicher Beteiligung meiner Freunde von 127 Abgeordneten aller Parteien eingebracht worden ist. Die Initiatoren brachten hiermit zum Ausdruck, daß die Vereinheitlichung und Neugestaltung des zersplitterten, uneinheitlichen und mit Mängeln behafteten, teils aus der Vorkriegszeit, teils aus der Nachkriegszeit stammenden, von den Ländern und vom Bund geschaffenen Bau- und Bodenrechts als eine gesetzgeberische Aufgabe von außerordentlicher Bedeutung anzusehen ist. Dabei waren sich die an dieser Initiative beteiligten Abgeordneten, wie der Herr Minister schon hervorgehoben hat, von vornherein der Schwierigkeiten der Materie bewußt, wie sich auch keiner der Beteiligten mit allen Einzelheiten des damaligen Entwurfs einverstanden erklären wollte. Sie wollten vor allem der Dringlichkeit des gesetzgeberischen Anliegens Ausdruck verleihen und die parlamentarischen Beratungen in Lauf setzen.
    Da jedoch die kurze Zeitspanne, die uns in der vorigen Legislaturperiode für die Ausschußberatung noch zur Verfügung stand, nicht ausreichte, den Initiativentwurf und den von der Bundesregierung im Dezember 1956 vorgelegten Entwurf eines Bundesbaugesetzes abschließend zu behandeln, begrüßen wir es, daß die Bundesregierung ihren Entwurf bereits zu Beginn der jetzigen Legislaturperiode vorgelegt hat und dadurch eine gründliche Beratung ermöglicht. Die vielschichtige politische und wirtschaftliche Tragweite dieses Gesetzes und nicht zuletzt auch seine Tragweite für die kommunale Selbstverwaltung wird an die künftigen Ausschußberatungen hohe Anforderungen stellen. Wir werden uns dieser Aufgabe mit größter Sorgfalt, mit Gründlichkeit und Behutsamkeit annehmen. Dabei lassen wir uns nicht nur von den Wünschen der Wirtschaft und der Gemeinden leiten, die eine Rechtsvereinheitlichung wünschen, sondern auch von dem Erfordernis, ein tragfähiges Fundament für einen neuzeitlichen Städtebau zu schaffen. Insbesondere liegt uns auch daran, den Bauwilligen vermittels des Gesetzes den Zugang zu Grund und Boden zu erleichtern und damit der seit Jahren maßgeblichen Zielsetzung unserer Wohnungsbau-und Eigenheimpolitik auf dem Gebiete des Bau-und Bodenrechts eine adäquate Grundlage zu schaffen. Wir befinden uns dabei in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen beider christlicher Kirchen zu diesem Gesetzentwurf.
    Bei den bevorstehenden Beratungen werden wir nach Ansicht meiner Freunde der Tatsache eingedenk sein müssen, daß mit dem in Angriff genommenen Gesetzgebungswerk eine Dauerregelung angestrebt wird. Während die Aufbaugesetze der Länder, die durch das Bundesbaugesetz abgelöst werden sollen, dem Ziel zu dienen hatten, durch den Krieg verursachten Ausnahmezuständen abzuhelfen, werden wir davon ausgehen müssen, daß diese Notstände, von den durchgreifenden Sanierungsaufgaben in einer Reihe von Städten abgesehen, bald überwunden sein werden. Daher werden die Bedürfnisse normaler langfristiger Planung Richtschnur für das Bau- und Bodenrecht der Bundesrepublik sein müssen. Darum wird darauf zu achten sein, daß Beschränkungen, die in der Notzeit unmittelbar nach dem Krieg hingenommen werden mußten, nicht etwa der angestrebten Bildung neuen Eigentums entgegenwirken. Unter Berücksichtigung dieses Erfordernisses wird dem Städtebauer die erforderliche Bewegungsfreiheit zu geben sein, gesunde Wohnungsverhältnisse zu schaffen, hierfür entsprechendes Siedlungsgelände zu erschließen, der Befriedigung moderner Verkehrsbedürfnisse gerecht zu werden, Raum zu schaffen für Grün- und Erholungsflächen und nicht zuletzt auch für kirchliche und kulturelle Aufgaben.
    Meine politischen Freunde sind ebenso wie die Bundesregierung der Auffassung, daß das Problem der Baulandbeschaffung und das damit zusammenhängende Problem der Bodenbewertung zu den Kernfragen rechnen, für die in dem Bundesbaugesetz eine befriedigende Lösung gefunden werden sollte. Voraussetzung für eine derartige Lösung ist ohne Zweifel die Beseitigung der noch bestehenden Preisbindungen im Grundstücksverkehr, mit der Maßnahmen verbunden sein müssen, die ein jederzeit ausreichendes Angebot an Bauland gewährleisten. Von der Tatsache ausgehend, daß Boden gestaltbar, aber nicht produzierbar ist, kommt den Vorschriften über die Planung, zur Bodenordnung und zur Erschließung ebenso große Bedeutung zu wie denen der Enteignung und der Grundstücksbewertung. Wir werden gerade diese Regelungen des Entwurfs besonders sorgfältig auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hin überprüfen und in unsere



    Dr. Hesberg
    Überlegungen auch die uns von dem Herrn Bundesminister für Wohnungsbau in Aussicht gestellten Arbeitsergebnisse seines Wissenschaftlichen Beirats einbeziehen.
    Wenn wir uns also bevorzugt der ausreichenden Versorgung des Wohnungsbaus mit Bauland widmen wollen, werden wir allerdings nicht an der Tatsache vorbeikommen, daß die derzeitige Baulandverknappung manchenorts in nicht geringem Umfang auf Erscheinungen beruht, die durch das zur Beratung stehende Gesetz nicht beseitigt werden können, z. B. darauf, daß Gemeinden u. a. aus fiskalischen Gründen bestrebt sind, immer mehr Betriebe heranzuziehen. Aus der Tatsache, daß die Gemeinden die gegebenen Raumverhältnisse oft außer acht lassen, ergibt sich doch die immer dringlichere Raumordnung durch Bund und Länder. Diesen Aufgaben kann das Bundesbaugesetz nicht gerecht werden. Ohne raumordnende Maßnahmen, die sowohl gewisse organisatorische als auch finanzielle und Verwaltungsmaßnahmen bedingen, besteht die Gefahr, daß die auf Grund des Bundesbaugesetzes zur Durchführung gelangenden bodenordnenden und bodenpolitischen Maßnahmen unter Umständen wirkungslos bleiben.
    Von den von mir erwähnten Abschnitten verdient die Erschließung eine besondere Hervorhebung.
    Wir begrüßen das Bemühen um eine Reform der sogenannten Straßenanliegerbeiträge und erblicken in den vorliegenden Vorschlägen nicht allein den Versuch, überholte durch neuzeitliche Verteilungsmaßstäbe zu ersetzen, sondern auch den Versuch, eine Beteiligung der Allgemeinheit am Gesamtaufwand herbeizuführen. Dies erscheint uns um so berechtigter, weil die Straßenbaukosten schon heute weit mehr denn je - und wahrscheinlich in der Zukunft noch stärker — durch die Anforderungen des Verkehrs bestimmt werden. Die Zeiten, in denen der Verkehr Vorteile für die Anlieger mit sich brachte und auch dementsprechend höhere Belastungen durch Straßenbaukosten rechtfertigte, sind längst vorbei. Wohnungen an Verkehrsstraßen werden immer mehr entwertet. Deswegen erscheint eine Entlastung der Anlieger durch eine entsprechende Beteiligung der Gemeinden an den Steuererträgen des Verkehrs durchaus geboten.
    Angesichts der Vielzahl der Probleme, die in dem vorgelegten Entwurf angesprochen werden, liegt es auf der Hand, daß meine Freunde nicht allen vorgeschlagenen Lösungen vorbehaltlos zustimmen können. Insbesondere gilt dies für einige Regelungen der Enteignungsbestimmungen. So sind wir der Meinung, die sicher auch von der Bundesregierung geteilt wird, daß der Eingriff in die private Rechtssphäre stets nur das äußerste Mittel zur Verwirklichung der dem Allgemeinwohl dienenden städtebaulichen und wohnungspolitischen Ziele bilden darf. Das ist ja auch bereits vorhin in den Ausführungen des Herrn Ministers zum Ausdruck gekommen. Wir legen daher besonderen Wert auf eine normative Klarstellung, daß private Grundstücke im Enteignungswege erst dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für den betreffenden Zweck alle
    Möglichkeiten, dem Baulandbedarf auf dem Grundstücksmarkt gerecht zu werden, ausgeschöpft sind und der Bedarf aus dem Grundbesitz der öffentlichen Hand, nämlich des Bundes, der Länder und der Gemeinden, nicht befriedigt werden kann. Es trifft nämlich, von einzelnen Gemeinden abgesehen, nicht zu, daß die Grundstücksreserven der öffentlichen Hand bereits weitgehend ausgeschöpft sind.
    Wenn eine Neuabgrenzung des Begriffs der klassischen Enteignung angesichts der Entwicklung des Städtebaues grundsätzlich vertretbar ist, so ist andererseits ein weit über das bisherige Recht hinausgehender neuartiger Enteignungsbegriff höchst bedenklich. So lehnt z. B. ein großer Teil meiner Freunde die Enteignung von Grund und Boden für gehobene individuelle Wohnungsansprüche sowie für gewerbliche Bauvorhaben ab. Die gegen eine solche Ausweitung der Enteignungsbefugnisse sprechenden Gründe werden in den bevorstehenden Beratungen einer ernsthaften Würdigung bedürfen.
    Wir nehmen auch rechtspolitische Gründe sehr ernst, die der Befürchtung zugrunde liegen, daß aus der umfassenden Regelung der städtebaulichen Enteignung im Bundesbaugesetz die Möglichkeit einer weiteren Aufsplitterung des Enteignungsentschädigungsrechts, vor allem einer unterschiedlichen Behandlung des Eigentums entstehen kann. Daher halten wir es für notwendig, einer unerwünschten Rechtsentwicklung dadurch zu begegnen, daß der in der abgelaufenen Legislaturperiode eingebrachte Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken, die Beschränkung von Grundeigentum und Entziehung und Beschränkung anderer Rechte - der von den Abgeordneten Huth, Höcherl und Genossen erneut eingebracht worden ist und mit zur Beratung ansteht -zugleich mit dem Entwurf eines Bundesbaugesetzes behandelt wird. Eine einheitliche Linie bei der Anwendung des Art. 14 des Grundgesetzes, namentlich eine Koordinierung mit den Enteignungsnormen des Bundesleistungsgesetzes, des Landbeschaffungsgesetzes usw., ist schließlich ebenso geboten wie eine unanfechtbare Lösung hinsichtlich der von uns anerkannten sozialen Bindungen des Eigentums. Es werden bekanntlich in der Öffentlichkeit schon heute Gründe dafür vorgebracht, daß § 176 des Entwurfs diesem Erfordernis nicht genügend gerecht würde. In den künftigen Ausschußberatungen wird auch dies sorgfältiger Nachprüfung bedürfen.
    Es würde zu weit gehen, in diesem Augenblick auf kritische Äußerungen zum Rechtsschutz der Grundeigentümer bei der Planung einzugehen und auf die Bemängelungen der Beeinträchtigung der Vollständigkeit des Grundbuchs. Durch kritische Bemerkungen möchten wir die große Bedeutung der Vorlage nicht verkleinern. Meine Freunde hoffen daher, daß der Entwurf des Bundesbaugesetzes bei allen Schwierigkeiten der darin berührten Probleme angesichts der einmütigen Anerkennung der Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Reform des Baurechts von allen Fraktionen dieses Hohen Hauses unter Mitarbeit aller Fachleute dieses Hohen Hauses aus dem Rechtsausschuß, dem Kommunalpolitischen und dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß eine
    1 R

    Dr. Hesberg
    Fassung erhalten wird, die das Gesetz zu einer brauchbaren und beständigen Grundlage für den Städtebau macht. Es sollte in den künftigen Beratungen gelingen, selbst in den schwierigsten Fragen zu Lösungen zu gelangen, die den Zielsetzungen dieses Gesetzes gerecht werden, damit dieses seit Jahren von staatlichen und kommunalen Stellen, von den Kirchen, von Verbänden und Organisationen des Städtebaues, des Wohnungs- und Siedlungswesens sowie der Wirtschaft immer wieder geforderte Gesetzgebungswerk zustande kommt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Jacobi.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Werner Jacobi


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundeswohnungsbauminister hat heute in abgewogener ,und, ich möchte fast sagen, zurückhaltender Weise über diesen Gesetzentwurf gesprochen, während wir Reden von ihm kennen, in denen sehr viel emphatischer und optimistischer zu dem heute in erster Lesung anstehenden Werk Stellung genommen worden ist. Er hat dieser Vorlage wiederholt schon gewisse Vorschußlorbeeren zuerteilt.
    Der Herr Minister hat auf die historische Entwicklung und auf die Problematik des Baurechts hingewiesen, die vielfachen Versuche angedeutet, die ohne Erfolg gemacht worden sind, zu einem einheitlichen Bau- und Bodenrecht zu kommen, und auch darauf Bezug genommen, daß den 2. Bundestag ja schon einmal zwei Vorlagen dieser Art, ein Regierungsentwurf und ein Initiativgesetzentwurf aus den Reihen des Hauses, beschäftigt haben.
    Er hat am Schluß seiner Ausführungen mit Sorge und gleichsam mahnend darauf hingewiesen, ,daß schon sehr viel Zeit verloren sei, daß es vielleicht schon ein Zu-Spät gebe. Herr Minister, ,die Verantwortung für diese Tatsache tragen nicht zuletzt Ihre Freunde im 2. Bundestag. Daß der Kommissionsgesetzentwurf zu einem Bundesbaugesetz schließlich in der Beratung nicht weiterkam, lag nicht daran, daß etwa die Opposition ,der Behandlung hindernd im Wege gestanden hätte, sondern hindernd waren Widerstände aus Ihren Reihen, Widerstände, von denen ich fürchte, Herr Bundeswohnungsbauminister, daß sie bei der Beratung der heute zur ersten Lesung anstehenden Vorlage wieder kommen werden. Wir dürfen Sie versichern, daß Sie, wenn Sie es mit Ihrem Bemühen, nun diese bundeseinheitliche Regelung zu schaffen, ernst meinen — und wir zweifeln nicht daran —, in uns unter gewissen Voraussetzungen Ihre Verbündeten finden. Wir haben aber Zweifel, ob dies auch bei allen Ihren Freunden der Fall sein wird.

    (Beifall bei der SPD.)

    Nun, ich will auf die enttäuschende Vorgeschichte aller dieser Versuche nicht eingehen. Ich darf nur bemerken: mit der Tatsache, daß die Abgeordneten Huth, höcherl und Genossen just in diesem Augenblick wieder mit einem Sonder-Gesetzentwurf zur Frage der Enteignung auftreten, entsteht ein zusätzliches Indiz dafür, daß Sie mit ungemein großen Schwierigkeiten zu rechnen haben.
    Die Regierungsvorlage hat mit den erwähnten Vorläufern gemein, daß sie den Versuch macht, der Rechtszersplitterung Einhalt zu gebieten. Insoweit verdient der Gesetzentwurf grundsätzlich Beifall. Es wird allerdings in der Ausschußberatung einer sehr eingehenden Prüfung bedürfen, inwieweit der Bund, wenn er von seinem konkurrierenden Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht, nicht in das geltende Länderrecht im Sinne verschlechternder Bestimmungen eingreift. Einheitliches Recht ist an und für sich noch kein Fortschritt. Es kommt auf den materiellen Inhalt der Normen an. Es kommt auf ihre Praktikabilität im Alltag an. Es kommt darauf an, daß das, was durch ein Bundesgesetz abgelöst wird, dadurch besser gestaltet wird. Nach dieser Richtung hin wird der Regierungsentwurf kritisch zu untersuchen sein.
    Aber in einem Punkt muß schon heute Kritik, und ich muß sagen, auch Enttäuschung angemeldet werden. In dem Bundesgesetzentwurf, der als Initiativentwurf aus den Reihen des Bundestages dem 2. Bundestag unterbreitet wurde und zu dessen Mitunterzeichnern der Herr Minister in seiner damaligen Eigenschaft als Abgeordneter gehörte - dieser Entwurf baute bekanntlich auf dem Entwurf der Hauptkommission auf —, war eine Regelung enthalten, die unter dem Begriff „Wertsteigerungsabgabe" in die Literatur eingegangen ist und von der ich fast fürchte, daß sie in der Literatur bleibt und in die Praxis nicht übergehen wird. Diese Regelung entsprach einem Beschluß des Bundestages aus dem August 1953, der Maßnahmen verlangte, durch die Spekulationsgewinne an Grund und Boden ausgeschlossen werden. Nun, das war ein Versuch.
    Es ist vom Herrn Bundeswohnungsbauminister für inopportun gehalten worden, eine solche oder eine ähnliche Regelung in die Regierungsvorlage einzuhauen. Er hat uns zwar erklärt, das sei nicht geschehen, weil eine sozusagen unveränderte Regierungsvorlage aus der Vergangenheit das Kabinett schneller passiert hätte und eher die Möglichkeit bestünde, diese Dinge dann hier im Hause zu erledigen. Aber ich habe das Gefühl, daß es nicht eigentlich dieser Grund war, sondern vielmehr die Unmöglichkeit, die sich ihm offenbarte, eine solche Regelung dem Kabinett schmackhaft zu servieren. Er hat gelegentlich bei seinen vielen Verlautbarungen über die Gesamtmaterie davon gesprochen, das Parlament könne solche oder ähnliche Maßnahmen nachschieben. Nun, wir werden sehen, wer in dieser Frage wen schiebt, meine Damen und Herren!

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Jedenfalls haben wir nicht den Eindruck, daß allzuviel Optimismus berechtigt ist.
    Was sich an sogenannten bodenpolitischen Maßnahmen in der Regierungsvorlage findet, sind nach unserer Auffassung unzulängliche Palliativmittel, die den immer weiter um sich greifenden Krebsschaden des Baulandmangels und der Bodenspekulation nicht zu heilen vermögen.

    (Beifall bei der SPD.)




    Jacobi
    Der Herr Bundeswohnungsbauminister hat - ich wies schon darauf hin - jedoch keine Gelegenheit versäumt, die Vorlage des Gesetzes als einen gleichsam säkularen Beitrag zur Überwindung vor allem der Baulandnot zu preisen. Wenn er vor Kennern der Materie sprach — ich denke an seine Rede vor dem Vorstand des Deutschen Volksheimstättenwerkes -, hat er allerdings auch gewisse Mängel des Entwurfs anklingen lassen. Das geschah heute in vorsichtiger Form ebenfalls. In gewundenen Worten hat er sich hierbei z. B. darüber geäußert, warum er nicht in der Lage gewesen ist, zur Frage der Wertabschöpfung Bestimmungen in den Regierungsentwurf einzubauen. Nun, es ist eben schwieriger, Bundeswohnungsbauminister zu sein als Abgeordneter. Immerhin nehmen wir an, daß er nach wie vor zu dem steht, was er früher mit unterschrieben hat. Wir werden ihn daran erinnern, wenn wir in der Ausschußberatung zu diesen Punkten kommen. Wir werden dann auch sehr darauf achten, wer von den ehrenwerten Abgeordneten des 2. Bundestags, die sich im 3. Bundestag finden und die damals den Initiativgesetzentwurf mit unterschrieben haben, heute noch zu ihrem Wort stehen. Das wird ein wichtiger Prüfstein für die Möglichkeiten sein, die sich überhaupt für die Regelung der Materie ergeben, die in so besorgter Form und völlig berechtigt vom Bundeswohnungsbauminister hier dargestellt worden sind und die uns beschäftigen werden. Es ist zwar zuzugeben, daß eine gleichwie geartete Wertsteigerungsabgabe nach dem bekannten Gutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1954 nicht in die Kompetenz des Bundes fällt. Aber dann muß man eben den Mut haben, daraus die Konsequenzen zu ziehen. Wir werden das erfahren.
    Herr Bundeswohnungsbauminister, wir halten die Einsetzung einer sozusagen neutralen wissenschaftlichen Kommission nicht für einen geeigneten Weg. Was soll sie denn eigentlich tun? Sie kann doch nur hingehen und die vielen vorliegenden Vorarbeiten sichten, prüfen und ihre Meinung dazu dartun.

    (Zuruf des Abg. Dr. Czaja.)

    - Aber lieber Herr Kollege Dr. Czaja, das können wir selber; das kann sogar das Ministerium. Dazu braucht man keine Wissenschaftler und Praktiker. Das ist kein Gremium, von dem etwas erwartet werden darf. Vor allem können Sie von diesen Herren, die bei dem, was man von ihnen verlangt, in einer förmlichen politischen Not sind, nicht erwarten, daß sie Ihnen eine bau- und bodenpolitische Konzeption vorlegen. Es wird also nicht sehr viel dabei herauskommen, oder mindestens nicht sehr viel mehr, als wir uns heute auf Grund der vielen Untersuchungen und Vorarbeiten schon vorstellen können, aus denen wir Schlußfolgerungen ziehen können. Immerhin, warten wir es ab.

    (Abg. Leukert: Sie befürworten doch sonst gern solche Kommissionen!)

    - Das kommt ganz darauf an, Herr Kollege Leukert. Wir haben noch nie eine Kommission in einer
    Frage befürwortet, die wir selber beurteilen können und für die so viel umfangreiches Material wie hier vorliegt. Aber lassen wir das. Wir werden abwarten, ob sich die Einsetzung der Kommission lohnt. Die politische Entscheidung nimmt Ihnen die Kommission nicht ab;

    (Zuruf von der Mitte: Soll sie auch nicht!)

    die liegt bei Ihnen. Dazu werden wir sehr aufmerksam Ihre Mitarbeit beobachten.

    (Abg. Leukert: Wir auch!)

    Wir werden nicht nur Kritik üben, wir werden auch von uns aus dazu beitragen, diesen Entwurf zu verbessern. Sie werden zur Frage der Wertsteigerungsabgabe von der sozialdemokratischen Opposition — da zu befürchten ist, daß ein Vorschlag aus Ihren Reihen nicht kommt positive Vorschläge erhalten.

    (Zuruf von der Mitte: Sie sind ja Weissager!)

    — Verzeihen Sie, das ist keine Weissagung. Ich könnte Ihnen recht peinliche Dinge hier unterbreiten. Ich will es in einem Falle gleich tun, um Ihnen zu zeigen, wo der Feind ist. Der ist nicht auf der Linken, er sitzt in Ihren eigenen Reihen.
    Die Regierungsvorlage weist aber nicht nur den Mangel auf, über den ich sprach; sie unterläßt es nicht nur, eine gleichwie geartete Wertsteigerungsabgabe zu vertreten, sondern es finden sich außer in den Grundsatzbereichen, etwa bei dem Versuch der Abgrenzung von Enteignung und entschädigungsfreier Baubeschränkung, bei dem Planungsschadenersatz oder bei den vorgesehenen Maßnahmen zur Bodenmarktbeeinflussung, eine ganze Reihe von Einzelfragen, bei denen wir nicht überzeugt sind, daß Sie die Dinge in rechter Weise anpacken.
    Ich darf in diesem Zusammenhang z. B. auf die Umlegung hinweisen. Die Regierungsvorlage sieht die Umlegung nur in ihrer alten Funktion, die darin bestand, günstig bebaubare Einzelgrundstücke zu erhalten. Die Praxis der Länder arbeitet dagegen bereits mit der Einordnungs- und Entschädigungsumlegung, bei 'der iunter Umständen die Veränderung der Parzellengrenzen nicht mehr im Vordergrund steht, sondern die Regulierung 'des gesamten bauvorbereitenden und bodenordnenden Lastenausgleichs innerhalb des Umlegungsgebietes. Allein dieses Kapitel zeigt, wie sorgfältig die Frage geprüft werden muß, ob den Regierungsentwurf denn auch wirklich einer seinen vornehmsten Aufgaben, nämlich ,der Sanierung, gerecht wird. Wir fürchten, er tut es nicht. Wir sind sogar besorgt, daß er insoweit einen eindeutigen Rückschritt gegenüber dem in einzelnen Landesrechten bereits erreichten Stand darstellt.
    Die durch die Regierungsvorlage angesprochenen materiellen Sachprobleme seien in den wesentlichen Punkten nur kurz angedeutet. Da ist zunächst das gemeindliche Vorkaufsrecht; es ist schlechter geregelt als in einigen Ländern. Das ,gehört mit zu den Punkten, in denen auch gegenüber den Gemeinden zum Teil völlig falsche Hoffnungen geweckt worden sind.



    Jacobi
    Schwerwiegender noch erscheinen Idle durch den
    Entwurf eines Entschädigungsgesetzes - Drucksache 436 - in einbesonderes Licht gerückten
    Bestimmungen der Regierungsvorlage, die sich mit dem Fragenkomplex der Eigentumsbeschränkungen und dor Entschädigung befassen. Hier hat )der Kollege Dr. Hesberg — ich darf diesmal sagen, e r hat eine Weissagung versucht; aber er kennt ja seine Mannen besser, als ich sie zu beurteilen vermag — ja auch schon bestimmte, sehr interessante und von uns nicht überhörte Vorbehalte gemacht. Die Abgrenzung der baurechtlichen Eingriffe in solche, ,die als Enteignungen gemäß Art. 14 Abs. 3 Ides Grundgesetzes zu entschädigen sind, und solche, )die als gesetzliche Eigentumsbeschränkungen auf Grund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entschädigungslos bleiben, ist das materielle Kernproblem des Baurechts schlechthin. Unklarheiten und Unsicherheiten stören hier )die Planungs- und Baupraxis seit langem; sie haben einem neuzeitlichen Städtebau in den letzten Jahren schwere Hemmnisse bereitet.
    Die in der Regierungsvorlage anzutreffenden Lösungsversuche sind umstritten und müssen umstritten bleiben. Sowohl der Bundesrat als auch die kommunalen Spitzenverbände haben z. B. Bedenken hinsichtlich Ides Rechtsanspruches auf Übernahme eines Grundstückes, also der Erwerbspflicht, durch den Bedarfsträger hinsichtlich der Fristen. Bei Planänderungen ist an eine Entschädigung gedacht, wenn idem Betroffenen ein „besonderes Opfer" aufgebürdet wird. Diese und andere Bestimmungen werden der Verwaltungs- und Gerichtspraxis erhebliche Schwierigkeiten beredten, da es an der konkreten Inhaltsibestimmung des Eigentumsbegriffes fehlt.
    Ein besonderer Prüfstein für die Brauchbarkeit des Gesetzes sind Idle Bestimmungen, die der Belebung des Bodenmarktes unter gleichzeitiger Wahrung eines erträglichen Bodenpreisniveaus 'dienen sollen. Darüber hat der Herr Minister heute ebenfalls einige Bemerkungen gemacht. Er hat die Notwendigkeit einer solchen Regelung unterstrichen. Auch in der Vergangenheit hat er wiederholt darauf hingewiesen, daß ,der Entwurf die Aufgabe habe, das vordringliche Problem der Baulandbeschaffung und die damit zusammenhängende Frage der Bewertung rdes Baubodens in befriedigender Weise zu lösen. Nun, wie sieht denn das raus? Wo bietet uns denn der Entwurf Möglichkeiten an? Nach den verschiedenen Verlautbarungen des Ministers sollen folgende Maßnahmen getroffen werden, zum Teil schon durch die Vorlage geregelt, zum Teil in der Ausschußberatung nachzuschieben: Erstens die vorzeitige Fälligkeit des im übrigen gegenüber der bisherigen Erhebungsmethode wahrscheinlich erhöhten Erschließungsbeitrages; zweitens die Einführung einer Bodenschätzung; drittens möglicherweise die Einführung eines Planungswertausgleichs. Viertens wird von )der Erhöhung der Grundsteuer für baureifes, aber baulich nicht genutztes Gelände gesprochen. Dagegen gibt es schon starke Remonstrationen. Zum Beispiel haben wir in 'diesen Tagen eine entsprechende Eingabe des Zentralverbandes ;der Haus- und Grundbesitzer mit 'der Unterschrift des
    früheren Bundeswohnungsbauministers, des jetzigen Präsidenten des Verbandes, mit sehr starken Vorbehalten gegen solche Absichten erhalten. Fünftens wird rdie Aufhebung der Grundsteuervergünstigung für Trümmergrundstücke als eine Maßnahme angesehen, die geeignet erscheinen soll, auf der angedeuteten Linie zu einer Belebung des Bodenmarktes und zu einem erträglichen Bodenpreisniveau zu kommen.
    Die Grundsteuer können wir heute trotz der Eingabe Ides Haus- und Grundbesitzerverbandes außer Betracht lassen. Denn sie wird im Baugesetz nicht geregelt, und Verbindliches ist über die Durchführung derartiger Pläne bisher auch sonst nicht bekanntgeworden. Es muß zudem bezweifelt werden, ob bei dem ohnehin geringen Niveau der Grundsteuer eine fühlbare Wirkung auf die Marktentwicklung erhofft werden kann. Das niederländische Beispiel läßt Skepsis berechtigt erscheinen. Jedenfalls ist Idas eine Frage, die wir sehr sachlich zu untersuchen haben.
    Was den Erschließungsbeitrag anbelangt, so kann die Vorverlegung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Straßenfertigstellung vielleicht einen gewissen Verkaufsdruck ausüben. Allerdings sieht der Regierungsentwurf, sofern das Grundstück nicht bebaut ist, die Stundung des Erschließungsbeitrages auf zehn Jahre vor. Wirtschaftlich ins Gewicht fällt eine solche Regelung also nicht, da der Eigentümer ja nur den anteiligen Zinsaufwand für die Jahresraten aufzubringen hat und der gezahlte Erschließungsbeitrag auf den Erwerber überwälzt wird:
    Zu bedenken ist im übrigen, daß die Fälligkeit des Erschließungsbeitrages die volle Vorleistung der Gemeinde hinsichtlich des gesamten Erschließungsaufwandes voraussetzt. Diese kommunale Vorfinanzierung aber stellt ein ungemein schwieriges Problem dar, so daß zu erwägen sein wird, die Fälligkeit grundsätzlich weiter vorzuverlegen, und zwar in Raten, die mit Beginn der Erschließung entsprechend ihrem Fortgang zu entrichten sind. Wir werden nach dieser Richtung hin mit Vorschlägen im Ausschuß aufwarten und erhoffen dabei u. a. auch die Unterstützung des Präsidenten des Deutschen Gemeindetages, der ja mit dem Herrn Bundesminister für Wohnungsbau identisch ist.
    Bedenklich erscheint in der Regierungsvorlage auch der Anspruchscharakter der Verrentung nach erfolgtem Straßenausbau. Hier sollte man sich auf Ausnahmefälle aus Billigkeitsgründen beschränken. Bei der Zulassung von Teilzahlungen muß der marktübliche Zinsfuß angesetzt werden, damit nicht geradezu ein spekulativer Anreiz geschaffen wird, mit einem allzu niedrigen Zinssatz ein besonderes Geschäft zu machen.
    Soviel zum Erschließungsbeitrag. Die wenigen Andeutungen zeigen, wie sehr er der kritischen Durchdenkung bedarf.
    Auch das Instrument der Bodenschätzung vermögen wir in der in der Regierungsvorlage vorzufindenden Form nicht als eine besonders glückliche und geeignete Lösung anzusehen. Es bedeutet eine völlige Verkennung der insoweit gegebenen Mög-



    Jacobi
    lichkeiten, wenn von dieser Art Bodenschätzung
    eine Einwirkung auf die Bodenpreise erwartet wird.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Warum? Die Bodenschätzung der Regierungsvorlage ist nur im Rahmen der Enteignung obligatorisch. Das ist das erste. Im übrigen erfolgt sie auf Antrag der Gerichte, der Baubehörden und der Eigentümer. Sie soll zu einer — wie heißt das schöne Wort — „Transparenz der Preise" führen. Schon dies ist zweifelhaft; denn dem Baulandbewerber, dem ja gerade an der Kenntnis der Marktpreise liegt, wird kein Schätzungsanspruch eingeräumt. Überdies erscheint es recht zweifelhaft, wie die Transparenz der Preise zu deren Senkung führen soll. Durch eine dem Baulandbewerber in allen Fällen zur Verfügung stehende Schätzungsmöglichkeit, die aber der Entwurf gar nicht kennt, könnte allenfalls einmal eine Überforderung im Einzelfall verhindert werden. Die Einführung der Schätzungsmöglichkeit wird also im Prinzip zu begrüßen sein. Sie bedarf jedoch in der angedeuteten Richtung der Verstärkung. Selbst dann kann von ihr ein entscheidend ins Gewicht fallender Einfluß auf den Bodenmarkt nicht erwartet werden.
    Über den Planungswertausgleich habe ich bereits kurz gesprochen. Nach dieser Richtung hin werden wir uns im Ausschuß entweder zusammenraufen oder nicht einigen. Wir halten aber die damit angesprochenen Fragen für die zentralen Fragen dieses Gesetzentwurfs und wir werden sehen, wie weit wir damit kommen und was die vielgerühmten Gutachter, der Wissenschaftliche Beirat, uns als Ersatz für einen Planungswertausgleich oder als eine Lösung ähnlicher oder sogar gleicher Art, wie sie der Initiativentwurf in der Drucksache 1813 des 2. Bundestages vorsah, vorzuschlagen haben.
    Meine Damen und Herren, ich darf zum Schluß kommen und bemerken, daß es neben der Beachtung vieler kritischer Punkte, die uns dieser Entwurf schon bei der ersten Betrachtung aufzeigt, unbedingt geboten ist, nach Möglichkeit für eine sinnvolle Befriedigung des Baulandbedarfs zu sorgen und alles daranzusetzen, daß hier gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Darüber hinaus wird anzustreben sein, daß die sich hierzu in erster Linie anbietende gemeindliche Bodenpolitik schon wegen der angespannten Finanzlage der Gemeinden nicht alsbald wieder wirkungslos verpufft, sondern daß sie wirkungsvoll aktiviert werden kann.
    Es erscheint z. B. möglich, den wiederholt diskutierten Gedanken der Errichtung mit entsprechendem Anfangskapital zu fördernder gemeinnütziger Baulandgesellschaften zu verwirklichen. Derartige Gesellschaften müßten allerdings ständigen und wirksamen Kontrollen unterliegen. Ihre Aufgabe hätte darin zu bestehen, in Brennpunkten künftigen Baulandbedarfs vorsorglich Gelände aufzukaufen, in Gemeinschaft mit Gemeinden oder gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften baureif zu machen und dann nicht zuletzt zur mittelbaren Beeinflussung der örtlichen Bodenpreise ohne Gewinn weiter zu veräußern.
    Wir müssen uns sehr überlegen, welche Möglichkeiten sich hier anbieten, und wir hoffen dabei auf
    Ihr Verständnis dafür, daß diese Dinge gründlich durchdacht werden müssen, aber nicht von vornherein abgelehnt werden dürfen. Sonst kommen wir zu keiner Heilung der unheilvollen Entwicklung, über die der Herr Bundeswohnungsbauminister bedauernd gesprochen hat.
    Wir hoffen im übrigen, daß Sie mit uns zusammen eine sehr kritische Prüfung des Initiativantrags der Abgeordneten Huth und Genossen auf Drucksache 436 vornehmen. An dem Gedanken dieser Vorlage ist an sich das Prinzip, ein einziges, auf die Entschädigung beschränktes Gesetz zu machen, gut. Aber Sie werden bei sorgfältiger Nachprüfung auf eine Fülle von formalen Schwierigkeiten stoßen und Sie werden auch in materieller Hinsicht einiges entdecken, was Zweifel darüber aufkommen läßt, ob mit diesem Antrag ein wirklich reifer, durchdachter und durchführbarer Vorschlag gemacht wird.
    In der Begründung z. B. sagen die einbringenden Abgeordneten einiges, was bedenklich ist. Sie setzen sich mit der beabsichtigten Aufhebung der Preisstoppvorschriften völlig unbefriedigend auseinander. Damit dies eindeutig festgehalten bleibt: Auch wir sind seit langem davon überzeugt, daß die Preisstoppvorschriften überholt sind. Es geht eben nur um die Art und Weise der Abwicklung. Es geht also um den Ersatz irgendwelcher Möglichkeiten, die wir heute noch haben, der Spekulation entgegenzutreten. Es geht aber nicht so, wie es sich mancher vorstellt, daß man zu einer ersatzlosen Aufhebung kommen darf. Nach dieser Richtung wissen wir aus den früheren Debatten, daß Sie überwiegend derselben Auffassung sind, und wir hoffen, mit Ihnen gemeinsam einen Weg zu finden. Ob er über den Gesetzentwurf der Abgeordneten Huth und Genossen möglich ist, erscheint mir zweifelhaft; denn gegen eine sondergesetzliche Regelung der Enteignungsentschädigung bestehen ernsthafte Bedenken. Ich sagte soeben schon, daß man nicht den Eindruck hat, daß dieser Entwurf bereits ausgereift ist. Auch wenn dies der Fall wäre: wenn dadurch Sonderregelungen in den jeweiligen Fachgesetzen ausgeschlossen würden, scheinen mir hier zusätzliche Schwierigkeiten zu erwarten zu sein. Alles dies ist jedenfalls sehr sorgfältig zu prüfen.
    Meine Damen und Herren! Ich sprach über den Beirat, ich sprach über die Punkte, die uns bei diesem Entwurf nicht befriedigen. Das alles wird nicht dazu führen, daß wir diesen Gesetzentwurf in Bausch und Bogen beiseite schieben. Wir finden in ihm sehr viele Regelungen, denen wir — zum Teil sogar vorbehaltlos — zustimmen können. Ein Bundesbaugesetz, das wirklich dem Anliegen dient, der Baulandnot, der Rechtszersplitterung und den vielen, vielen anderen Hemmnissen eines neuzeitlichen Städtebaues zu begegnen, wird stets unsere Unterstützung finden. Wir werden vielleicht manches an Gedanken erst noch miteinander austauschen müssen, wir werden uns vielleicht auch gelegentlich streiten müssen, wir werden in diesem und jenem Punkte verschiedener Auffassung sein. Aber ich glaube, wenn der gute Wille auf allen Seiten besteht, wird vielleicht nach langer Zeit wie-

    Jacobi
    der einmal mindestens ein interessanter Versuch vorliegen, auf dem Gebiete der Wohnungsbaupolitik möglicherweise doch in entscheidenden Fragen zu einem Übereinkommen, einem Einvernehmen auch mit der Opposition zu gelangen. Wir haben Zweifel, ob dies gelingt, weil wir besorgt sind, daß in Ihren eigenen Reihen keine klaren Vorstellungen und mindestens Widerstände vorhanden sind.
    ich will nur auf eins hinweisen, was uns schon vor Monaten sehr besorgt gemacht hat. Wir haben gerade in diesen Tagen eine Eingabe des Volksheimstättenwerkes erhalten. Darin heißt es zum Schluß hinsichtlich des Bundesbaugesetzes:
    Wir sind gewiß, daß es dieses Mal Interessengruppen nicht gelingen wird, das große Werk zu hindern oder zu gefährden, so, wie einst eine Interessengruppe das ganze Bürgerliche Gesetzbuch zu Fall bringen wollte, nur weil es den Ersatz von Wildschaden vorsah, den Hasen verursachen.
    Was hier auf die lange Vergangenheit rückblickend gesagt wird, hat — das habe ich schon angedeutet — schon im 2. Bundestag eine gewisse retardierende Rolle gespielt, und jetzt, bevor wir an die Beratung des Bundesbaugesetzes gehen, finden wir in allen möglichen Stellungnahmen aus den Reihen Ihrer Freunde, meine Damen und Herren von der CDU/CSU, schon ganz konkrete Andeutungen darüber, wie schwer die Beratungen sein werden, wegen der Widerstände aus Ihren Reihen. Da schreibt z. B. der Herr Kollege Stiller in der Februar-Ausgabe der „Hausbesitzerzeitung für Mittelfranken" sehr kritisch über das Bundesbaugesetz. Er nennt die Maßnahmen, die der Herr Bundeswohnungsbauminister als vordringlich und wesentlich bezeichnet hatte, ein „Bukett", das nichts anderes verschleiere als „das Sichgelüsten nach des Nächsten Gut". Meine Damen und Herren, wir können ahnen, was uns bevorsteht, wenn auf einem solchen Niveau versucht wird, mit diesem Gesetzentwurf fertig zu werden. Es wird unsere Pflicht sein, aufmerksam zu sein auch gegenüber solchen Versuchen, denen die Unsachlichkeit und der Besitzegoismus an der Stirn geschrieben sind; und wir werden als sozialdemokratische Opposition diesen Gesetzentwurf und Sie, meine Damen und Herren, bei seiner Behandlung daraufhin prüfen, was bei Ihnen Wort und was bei Ihnen Tatbereitschaft ist. Ein neuzeitlicher Städtebau setzt ein fortschrittliches Bundesbaugesetz voraus. Ob dieses Bundesbaugesetz wirklich fortschrittlich sein wird, wird von Ihnen abhängen, und danach werden wir seinen Wert zu bemessen haben.

    (Beifall bei der SPD.)