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    Deutscher Bundestag 30. Sitzung Bonn, den 12. Juni 1958 Inhalt: Nachruf auf die Abg. Frau Lisa Albrecht und Wilhelm Mellies 1613 A Abg. Folger tritt als Nachfolger der Abg. Frau Albrecht, Abg. Striebeck tritt als Nachfolger des Abg. Mellies in den Bundestag ein 1613 D Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Schäffer, Kirchhoff, Frau Niggemeyer und Dr. Becker (Hersfeld) 1613 D Abg. Eisenmann, bisher DP, tritt der Fraktion der FDP bei . . . . . . . . 1614 B Fragestunde (Drucksache 420) Frage 1 des Abg. Reitzner: Angebliche Verwendung des Studienrats Zind als Lehrer an der deutschen Schule in Kairo Dr. von Brentano, Bundesminister . 1615 A Frage 2 des Abg. Dr. Görgen: Kündigungen bei Tele-Saar Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 1615 B Dr. Görgen (CDU/CSU) . . . . . 1615 B Frage 3 des Abg. Eschmann: Nachversicherung von in Unehren ausgeschiedenen Beamten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 1615 C Eschmann (SPD) . . . . . . . . 1616 A Frage 4 des Abg. Dr. Menzel: Schülerfahrkarten; Ermäßigung für Geschwister Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1616 A Frage 5 des Abg. Dr. Menzel: Oberbundesanwalt v. Rosen-v. Hoewel Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1616 D Dr. Menzel (SPD) . . . . . . . l616 D Frage 6 des Abg. Dr. Menzel: Asylrecht für ausländische Flüchtlinge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1617 A Frage 8 des Abg. Josten: Erhaltung des Nürburgrings Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1617 B Frage 9 des Abg. Dröscher: Anlage von Schußschneisen bei Bad Kreuznach Dr Rust, Staatssekretär . . . . . 1617 C Frage 10 des Abg. Hauffe: Neuabgrenzung der Sanierungsgebiete Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 1617 D II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Frage 11 des Abg. Schultz: Befreiung der Sportvereine von der Steuerpflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Hartmann, Staatssekretär . . . . 1618 B Frage 12 des Abg. Schultz: Behandlung von Aussiedlern bei der Flurbereinigung Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . . 1618 C Schultz (FDP) . . . . . . . . 1618 D Frage 13 des Abg. Dr. Fritz: Verausgabung der Haushaltsmittel für den Straßenbau Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1619 A Frage 14 des Abg. Leicht: Ausbau der Bundesstraße 10 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1620 B Frage 16 des Abg. Wienand: Hebung eines Schiffs mit Tabungasgranaten vor der Flensburger Förde Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1620 C Frage 17 des Abg. Wienand: Ausbau der Bundesbahnstrecke Siegburg—Betzdorf Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminster . 1620 D Frage 18 des Abg. Wienand: Fliegerärztliche Untersuchung von Flugzeugführeranwärtern im Institut für Flugmedizin Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1621 B Frage 19 des Abg. Ritzel: Verunreinigung des Rheins, Rettung der Fischbestände Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1621 D Frage 20 des Abg. Dr. Bucher: Beschädigung der „Sieben Steinhäuser" in der Lüneburger Heide durch Panzerübungen Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1623 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 1623 C Frage 22 des Abg. Lohmar: Verbot der künstlichen Befruchtung Schäffer, Bundesminister . . . . 1623 C Frage 23 des Abg. Pohle: Kanalkreuzungsanlage im Kreise Rendsburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 1623 D Frage 24 des Abg. Pohle: Unfälle bei der Bundeswehr Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1624 A Frage 25 des Abg. Pohle: Elternrentensache Michael Biber, Mörslingen Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 1624 C Pohle (SPD) . . . . . . . . . 1624 D Frage 26 des Abg. Schmidt (Hamburg) : Einsatz von Einheiten der Bundeswehr zu Repräsentationszwecken Dr. Rust, Staatssekretär . . . . . 1625 A Frage 27 des Abg. Schmidt (Hamburg) : Führung von Kleinstkraftwagen durch Inhaber des Führerscheins IV Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 1625 B Frage 28 des Abg. Diekmann: Erweiterung der isländischen Hoheitsgewässer Dr. h. c. Lübke, Bundesminister 1625 D Diekmann (SPD) 1626 B Große Anfrage der Fraktion der SPD betr Bundesunternehmen (Drucksache 335) ; in Verbindung damit Antrag der Fraktion der SPD betr. Howaldtwerke Hamburg AG (Drucksache 367) Dr. Deist (SPD) . . 1627 A, 1663 C, 1672 D Dr. Lindrath, Bundesminister . . . 1636 B, 1668 C Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 1642 A Dr. Atzenroth (FDP) 1645 C Rademacher (FDP) 1648 D Katzer (CDU/CSU) 1651 D Dr. Bleiß (SPD) 1654 A Dr. Steinmetz (DP) 1657 C Dr Hellwig (CDU/CSU) . . 1659 B, 1671 B Conrad (SPD) 1661 C Dr. Fritz (Ludwigshafen) (CDU/CSU) 1669 C Antrag der Fraktion der FDP betr. Zunahme von Mißgeburten (Drucksache 386) 1674 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 III Sammelübersicht 6 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 414) 1674 D Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1958/59 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1958/59) (Drucksache 379) — Erste Beratung — . . . . . 1674 D Antrag der Fraktion der SPD betr. Änderung und Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 366); Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache 324); Schriftlicher Bericht des Lastenausgleichsausschusses (Drucksache 380) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . . . . 1675 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken (Drucksache 254) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 388) — Zweite und dritte Beratung — 1675 C Entwurf eines Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts (Drucksache 278) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 399) — Zweite und dritte Beratung — 1676 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Drucksache 220) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 426) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 1676 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen mit dem Australischen Bund über den Luftverkehr vom 22. 5. 1957 (Drucksache 221); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 427) —; Zweite und dritte Beratung - . . . . . . . 1676 D Entwurf einer Siebzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Harmonisierte Eisen- und Stahlzölle) (Drucksache 253); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 374) 1677 A Antrag der Abg. Dr. h. c. Weber (Essen), Dr. Mommer u. Gen. betr. Gemeinsame europäische Sozialpolitik (Drucksache 96); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 377, zu 377) 1677 B Ubersicht 2 des Rechtsausschusses über die dem Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 392) Hoogen (CDU/CSU) 1677 C Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag des Bundesrats gegen den Bundespräsidenten wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 409) 1678 A Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Landesregierungen von Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz"; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 410) . . 1678 B Antrag des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes auf Zustimmung zur Veräußerung der ehemaligen fliegertechnischen Vorschule in Bremen-Hemelingen an die Stadtgemeinde Bremen (Drucksache 381) 1678 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1956 (Drucksache 383) . . 1678 C Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 53) 1678 D Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten (Drucksache 358); — Erste Beratung — 1678 D Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts (Drucksache 405) — Erste Beratung — 1679 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. 4. 1957 mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr (Drucksache 368) — Erste Beratung — 1679 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. 8. 1957 mit den Vereinigten Staaten von Brasilien über den planmäßigen Luftverkehr (Drucksache 369) Erste Beratung — 1679 A IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. 8. 1957 mit der Republik Uruguay über den Luftverkehr (Drucksache 370) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1679 B Entwurf eines Gesetzes zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen (Drucksache 372) Erste Beratung — . . . . . . . . 1679 B Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Einschränkung der Verwendung von Maschinen in der Zigarrenindustrie (Drucksache 373) — Erste Beratung — 1679 C Entwurf eines Gesetzes über die Zweite Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens mit Frankreich über die Soziale Sicherheit und über die Fünfte Zusatzvereinbarung über die Einbeziehung des Landes Berlin in das Allgemeine Abkommen (Drucksache 406) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1679 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden bei der Untersuchung und Beurteilung von Wein (Drucksache 385) — Erste Beratung — . . . . 1679 D Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteils Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg (Abg. Dr. Kopf, Dr. Böhm, Hilbert, Probst [Freiburg] u. Gen.) (Drucksache 375) — Erste Beratung — 1679 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Drucksache 415) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1680 A Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögen für 1958 (Drucksache 419) — Erste Beratung — 1680 A Entwurf eines Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (Drucksache 423) — Erste Beratung — 1680 B Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen vom 19. 6. 1948 (Drucksache 424) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 1680 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Drucksache 425) — Erste Beratung — . . . 1680 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 110); Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 305) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Strauß, Staatssekretär . . . . 1680 C Wittrock (SPD) . . . . . . . . 1681 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 1682 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 1683 A Nächste Sitzung . . . . . . . . . 1683 D Anlagen 1684 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1613 30. Sitzung Bonn, den 12. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 13.31 Uhr.
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Bärsch 15. 6. Berger 13. 6. Bergmann 13. 6. Birkelbach 13. 6. Dr. Birrenbach 14. 6. Demmelmeier 13. 6. Deringer 13. 6. Döring (Düsseldorf) 13. 6. Etzenbach 13. 6. Frehsee 13. 6. Dr. Frey 21. 6. Gaßmann 21. 6. Geiger (München) 14. 6. Dr. Gossel 13. 6. Hackethal 13. 6. Dr. Dr. Heinemann 13. 6. Hübner 13. 6. Illerhaus 13. 6. Jahn (Marburg) 14. 6. Kalbitzer 13. 6. Dr. Kempfler 13. 6. Frau Dr. Kuchtner 14. 6. Kühlthau 16. 6. Kunze 15. 6. Leber 13. 6. Lenz (Brühl) 13. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Marx 16. 6. Frau Meyer-Laule 14. 6. Müller-Hermann 14. 6. Nieberg 13. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Oetzel 13. 6. Ollenhauer 14. 6. Frau Dr. Pannhoff 14. 6. Pietscher 16. 6. Frau Pitz-Savelsberg 15. 6. Pütz 13. 6. Rasch 25. 6. Frau Dr. Rehling 13. 6. Dr. Schellenberg 14. 6. Scheppmann 13. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 13. 6. Dr. Schranz 13. 6. Spies (Brücken) 13. 6. Dr. Starke 13. 6. Stauch 13. 6. Dr. Storm (Duisburg) 13. 6. Storm (Meischenstorf) 13. 6. Sträter 30. 6. Struve 30. 6. Dr. Wahl 13. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 13. 6. Dr. Weber (Koblenz) 13. 6. Wehner 14. 6. Weimer 17. 6. Dr. Winter 13. 6. b) Urlaubsanträge Graf Adelmann 30. 6. Frau Berger-Heise 30. 6. Burgemeister 3. 7. Dr. Furler 21. 6. Häussler 30. 6. Mensing 28. 6. Dr. Preiß 30. 6. Ramms 21. 6. Ruf 30. 6. Sander 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20. 6. Anlage 2 Drucksache 380 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (15. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (9. ÄndG LAG) (Drucksache 324) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hesberg Mit dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes hat sich der Ausschuß für den Lastenausgleich am 8. Mai 1958 befaßt. Er hat dabei der Vorlage zugestimmt und ist damit der Begründung der Bundesregierung für den Gesetzentwurf gefolgt, daß die im § 116 LAG enthaltenen Voraussetzungen für die Einräumung von Befriedigungsvorrechten vor der öffentlichen Last der Hypothekengewinnabgabe einer gewissen Erweiterung bedürfen, namentlich dann, wenn mit Gebäudeinstandsetzungen gewisse Verbesserungen des Gebäudes verbunden sind. Der Ausschuß hält es ferner auch für geboten, die schnelle Durchführung von Kreditprogrammen der öffentlichen Hand durch eine generelle Einräumung des Befriedigungsvorrechts im Wege der Rechtsverordnung zu ermöglichen, selbst wenn damit in einzelnen Fällen eine geringfügige Gefährdung der Interessen des Lastenausgleichs verbunden sein könnte. Der Ausschuß geht dabei allerdings auch von der Erwartung aus, daß durch solche Kreditprogramme die Ertragsgestaltung der Grundstücke, für die das Befriedigungsvorrecht gewährt wird, günstig beeinflußt werden und daß durch Rechtsverordnungen jeweils nur für solche Kreditprogramme allgemein ein Befriedigungsvorrecht eingeräumt wird, bei denen auf die Interessen des Ausgleichsfonds entsprechend Rücksicht genommen wird. Der Ausschuß hat daher beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu empfehlen, den Gesetzentwurf ohne Änderung anzunehmen. Bonn, den 8. Mai 1958 Dr. Hesberg Berichterstatter 1686 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Anlage 3 Drucksache 388 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (21. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken (Drucksache 254) Berichterstatter: Abgeordneter Behrendt Der Bundesrat hat in seiner 189. Sitzung am 28. Februar 1958 gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG beschlossen, gegen den Entwurf des Gesetzes keine Einwendungen zu erheben. Der Bundestag überwies in seiner 22. Sitzung vom 16. April 1958 in erster Lesung ohne Debatte den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Arbeit zur weiteren Beratung. Der Ausschuß für Arbeit hat sich in zwei Sitzungen mit dem Gesetzentwurf befaßt. Der Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen wird den Mitgliedern des Bundestages durch den nachstehenden Bericht zur Kenntnis gebracht. In der Beratung wurde festgestellt, daß der § 2 des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstucken vom 28. Juni 1933 (RGBl. I S. 412) dem Internationalen Übereinkommen Nr. 27 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken widerspricht, da das Obereinkommen ausnahmslos die Anbringung einer Gewichtsbezeichnung an jedem Frachtstück oder jedem anderen Gegenstand von 1000 kg oder mehr Bruttogewicht vorsieht, das zu einer Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen aufgegeben wird. Die Aufhebung der Ausnahmebestimmung, die sich auch auf den Arbeitsschutz günstig auswirkt, wurde von allen beteiligten Kreisen gebilligt. Die Beifügung der negativen Saar-Klausel erübrigt sich, da das Gesetz auch im Saarland gelten soll. Bonn, den 13. Mai 1958 Behrendt Berichterstatter Anlage 4 Drucksache 399 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts (Drucksache 278) Berichterstatter: Abgeordneter Hoogen Aufgabe der Sammlung des Bundesrechts ist es, die seit langem verlorengegangene Übersicht über den noch fortgeltenden Rechtsbestand herzustellen. Die bisher allein chronologische Verkündung von Rechtsvorschriften kann über den jeweils gültigen Rechtsbestand keine unmittelbare Auskunft geben. Es fehlt eine nach Sachgebieten geordnete, lückenlose, auch alle Nebengebiete umfassende Sammlung der Rechtsvorschriften in ihrer heute gültigen Fassung. Die Sammlung des Bundesrechts soll diese Lücke schließen. Sie soll mit der rechtlichen Garantie ausgestattet werden, daß die nicht in ihr enthaltenen Rechtsvorschriften auf künftige Tatbestände nicht mehr anwendbar sind. Die Rechtsbereinigung soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit geben, die neue Gesetzgebung an den vorhandenen, nunmehr im gesamten Wortlaut dargestellten Rechtszustand anzupassen und Änderungen und Aufhebungen eindeutig zu bestimmen. Sie dient ferner der Vereinfachung der öffentlichen Verwaltung. Für die Bereinigung sind zwei Gesetze vorgesehen. Das vorliegende erste Gesetz soll den Umfang der Bearbeitung abgrenzen, die Grundsätze der Bereinigung bestimmen und die in § 3 vorgesehene Ausschlußwirkung festlegen, die der bereinigten Sammlung nach deren Abschluß zuerkannt werden soll. Die Rechtswirkung der Sammlung muß schon jetzt bestimmt werden, weil sich nach ihrem Inhalt die Art der Bearbeitung richtet. Ein nach Vorliegen der ganzen Sammlung einzubringendes zweites Gesetz soll den Abschluß der Sammlung feststellen (Abschlußgesetz). II. Der Ausschuß hat sich nach eingehender Beratung im wesentlichen den Vorschlägen der Bundesregierung angeschlossen. Im einzelnen hat der Ausschuß folgendes beschlossen: Zu §1 § 1 bestimmt den Begriff und Umfang der Bereinigung. In der Begriffsbestimmung des Absatzes 1 ist zu dem Hauptwort „Bundesrecht" das Beiwort „geltende" gestrichen worden, um nicht den Eindruck zu erwecken, daß alle in die Sammlung aufgenommenen Vorschriften unbedingt gültig sind. Es ist nämlich notwendig, auch Vorschriften aufzunehmen, deren Geltung zweifelhaft ist. Die Wirkung der Sammlung kann nur dahingehend bestimmt werden, daß nicht aufgenommene Vorschriften ihre Gültigkeit verlieren, aufgenommene jedoch, wenn sie ungültig sein sollten, nicht gültig werden (vgl. § 3 Abs. 4). In Absatz 2 ist die Bereinigung auf den Inhalt der Hauptverkündungsblätter beschränkt, um die Sammlung von unbedeutenden Vorschriften freizuhalten. Eine noch durchzuführende Bereinigung des Inhalts der Nebenverkündungsblätter wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Rechtsausschuß hat es für richtig gehalten, von der im Absatz 2 unter Nr. 6 vorgesehenen Aufzählung der Verkündungsblätter der Länder abzusehen und dafür anstelle der Nr. 6 und des Satzes 2 folgende Formulierung zu wählen: „Zu bereinigen ist auch das in den Ländern vor dem 7. September 1949 gesetzte Recht, soweit es Bundesrecht geworden ist." Von dem Grundsatz der Beschränkung auf die Hauptverkündungsblätter kann hier abgewichen werden, weil die Länder sich Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1687 bereit erklärt haben, die Rechtsvorschriften der Nebenverkündungsblätter mitzuteilen, die über Artikel 123 bis 125 GG Bundesrecht geworden sind. Es handelt sich in erster Linie um das in den Ländern in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 6. September 1949 verkündete Recht. Aber auch der unwahrscheinliche Fall, daß in Verkündungsblättern der Länder vor dem 9. Mai 1945 Rechtsvorschriften enthalten sind, die als Bundesrecht weitergelten, ist hierin eingeschlossen. Die Ausschlußwirkung der Sammlung hat für den Fall, daß Bundesrecht gewordene Vorschriften aus Länderverkündungsblättern versehentlich nicht mitgeteilt werden, konstitutive Bedeutung: die nicht aufgenommenen Vorschriften verlieren also ihre Geltung. Nach dem Eintritt der Ausschlußwirkung der Sammlung kann dann nicht mehr auf Bundesrecht verwiesen werden, das in Länderverkündungsblättern enthalten ist. Absatz 3 enthält eine sachliche Einschränkung der Bereinigung. Es werden Vorschriftengruppen von der Bereinigung — damit auch von der Ausschlußwirkung der Sammlung — ausgenommen, die entweder einen eng begrenzten Personenkreis betreffen oder eine nur beschränkte Anwendungsdauer haben oder einem häufigen Wechsel unterworfen sind. Die Vorschriftengruppe ist erweitert worden um Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften. Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, diese Vorschriften lediglich von der Ausschlußwirkung auszunehmen, da wegen der vertraglichen Natur eine Bestimmung, daß die nicht aufgenommenen Vorschriften nicht gültig sind, nicht hätte ausgesprochen werden können. Der Ausschuß hält es für zweckmäßiger, die Staatsverträge überhaupt von der Sammlung auszunehmen. Anstelle der allgemein gehaltenen Nr. 5 des Regierungsentwurfs wird die präzisere, kasuistische Regelung vorgeschlagen: „Rechtsvorschriften oder Teile von solchen, die lediglich die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die Gebietseinteilung regeln". Damit sind alle von der Bereinigung ausgenommenen Vorschriftengruppen einwandfrei abgrenzbar. Im § 2 Abs. 2 ist in diesem Zusammenhang eine weitere Nr. 6 eingefügt. Sie besagt, daß Vorschriften, wenn und soweit sie vollzogen sind, nicht in die Sammlung aufgenommen zu werden brauchen, z. B. wenn die eine Änderung oder Aufhebung anordnende Vorschrift, deren Gültigkeit fortwirkt, im Text der Sammlung berücksichtigt ist. Zu § 2 § 2 beschreibt die Methode der Bereinigung. Die in Absatz 1 erwähnte Zusammenarbeit mit den Ländern besteht bereits. Sie dient vor allem der Erfassung des in den Ländern erlassenen, als Bundesrecht fortgeltenden Rechts. Bei dem Katalog der nicht aufzunehmenden Vorschriften ist unter Nr. 3 des Regierungsentwurfs das Wort „neugefaßt" herausgenommen worden, da Neufassungen auf Grund einer Ermächtigung keine neuen Rechtsquellen sind. Die Bereinigung kann jedoch, wie sich aus Absatz 3 ergibt, eine Neufassung auf Grund einer Regierungsermächtigung als Grundlage für die Bereinigung ansehen und ist nicht verpflichtet, das Zustandekommen solcher Neufassungen auf Fehler zu überprüfen. Um aber klarzustellen, daß die der Neufassung zugrunde liegenden Rechtsquellen von der Ausschlußwirkung der Sammlung nicht erfaßt werden, und damit die Möglichkeit zu haben, evtl. Unstimmigkeiten übernommener Neufassungen zu berichtigen, ist der Halbsatz angefügt worden: „mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen". Zu §3 § 3 behandelt die Wirkung der Sammlung. Wie zu § 1 Abs. 1 bereits ausgeführt, hat die Sammlung keine positive Rechtswirkung. Es treten jedoch die nicht in die Sammlung aufgenommenen Vorschriften von einem durch das Abschlußgesetz zu bestimmenden Tage an außer Kraft. Die Ausschußfassung sieht im Gegensatz zum Regierungsentwurf davon ab, nähere Bestimmungen über den Tag des Eintritts der Wirkung bereits jetzt zu treffen. Daher wird auch § 3 Abs. 5 entbehrlich. Die Änderung in § 3 Abs. 3 dient einer genaueren Bestimmung der intertemporalen Anwendbarkeit nicht aufgenommener Vorschriften. Absatz 4 stellt ausdrücklich klar, daß die Sammlung keine positive Rechtswirkung haben wird und daß vor allem auch landesrechtliche Vorschriften durch die Aufnahme in die Sammlung ihren landesrechtlichen Charakter nicht verlieren. Sie trägt der Tatsache Rechnung, daß vielfach die Frage, ob eine Vorschrift Landesrecht oder Bundesrecht ist, nicht eindeutig geklärt werden kann und daß häufig Vorschriften bundes- und landesrechtlichen Inhalt haben und bei Wiedergabe nur der bundesrechtlichen Teile nicht mehr verständlich wären. Zu §4 Als Ausnahme von der Ausschlußwirkung bleiben in Abweichung von der Regierungsvorlage nur Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über die Geltung oder Nichtgeltung von Vorschriften im Lande Berlin oder im Saarland erhalten. Die Staatsverträge und Abkommen sind von der Bereinigung ausgenommen und brauchen daher nicht mehr im § 4 erwähnt zu werden. Ebenso war der Hinweis entbehrlich, daß die sonst im § 1 Abs. 3 von der Bereinigung ausgenommenen Arten von Vorschriften von der Ausschlußwirkung unberührt bleiben. Übergangsbestimmungen sollen, wenn sie noch wesentliche Bedeutung haben, in die Sammlung aufgenommen, im übrigen weggelassen werden. Da nicht immer übersehen werden kann, ob Übergangsbestimmungen noch Bedeutung haben, werden vorsorglich alle Übergangsbestimmungen von der Ausschlußwirkung ausgenommen. Bestimmungen über die Geltung im Lande Berlin oder im Saarland sind häufig der einzige, bei der Bereini- 1688 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 gung noch übrigbleibende Inhalt von Änderungsvorschriften, die in andere Vorschriften eingearbeitet sind. Sie werden von der Ausschlußwirkung ausgenommen, um zu vermeiden, daß sie nur wegen der Berlin- und Saar-Klausel nach besonders in die Sammlung aufgenommen werden müssen. Zu § 5 Der Ausschuß hat sich eingehend mit der Frage befaßt, ob bereits in diesem Gesetz der Bundesminister der Justiz ermächtigt werden soll, die Sammlung auch nach dem Abschlußtag durch Übersichten über die späteren Änderungen oder durch Bekanntmachung des geltenden Wortlautes von Vorschriften zu ergänzen. Er ist der Auffassung, daß die einmal hergestellte Ordnung im Verkündungswesen laufend aufrechterhalten werden soll. Die Bundesgesetzgebung ist in steter Entwicklung begriffen. Die Sammlung würde schon bald nach ihrem Erscheinen wieder veralten, wenn sie nicht laufend sachgebietsweise ergänzt würde. Eine Ergänzung durch einen Fundstellennachweis ist, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht ausreichend, um den Überblick zu erhalten und um festzustellen, ob und in welcher Fassung eine Bestimmung gilt. Nur eine lesbare, also im Text vorliegende Darstellung der Sachgebiete gewährleistet die Erhaltung der zuverlässigen Kenntnis des geltenden Rechts. Der Ausschuß hat daher beschlossen, diese Vorschrift des Regierungsentwurfs aufzunehmen. Der Aufwand, die Sammlung auf dem laufenden zu erhalten, ist im Verhältnis zu dem Aufwand für eine sonst bald wieder notwendig werdende erneute Bereinigung denkbar gering. Der Ausschuß schlägt daher vor, die Weiterführung der Sammlung in Sachgebieten schon jetzt gesetzlich sicherzustellen. Zu §6 Die übliche Berlin-Klausel ist auf Antrag des Bundesrates eingefügt. Bonn, den 16. Mai 1958 Hoogen Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 426 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Drucksache 220) Berichterstatter: Abgeordneter Eisenmann Der Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr — Drucksache 220 — wurde in der 16. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 12. März 1958 an den Ausschuß für Verkehr, Post-und Fernmeldewesen überwiesen. Der Ausschuß hat den Entwurf in seiner 15. Sitzung vom 8. Mai 1958 beraten und einstimmig beschlossen, dem Bundestag die unveränderte Annahme des Entwurfs zu empfehlen. Das in Den Haag am 28. September 1955 unterzeichnete Protokoll ändert das in Warschau am 12. Oktober 1929 (RGBl. 1933 II S. 1039) geschlossene Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr. Es enthält Bestimmungen über die Beförderungsdokumente und über die Haftung im internationalen Luftverkehr. Es ändert und ergänzt § 29 h des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1943 (RGBl. I S. 69) und das sogenannte Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929. Da das Abkommen Gegenstände der Bundesgesetzgebung berührt, ist gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG die Zustimmung des Bundestages erforderlich. Nach geltendem deutschem Recht sind die Vorschriften über den innerstaatlichen und den zwischenstaatlichen Lufttransport einander angeglichen (§§ 29 a bis 29 f des Luftverkehrsgesetzes). Da das Protokoll Regeln des zwischenstaatlichen Verkehrs ändert, werden auch die Vorschriften über den innerstaatlichen Verkehr zu ändern bzw. anzupassen sein. Da aber zum Inkrafttreten des Protokolls 30 Ratifikationen erforderlich sind (Artikel XXII Abs. 1), hat die Bundesregierung davon abgesehen, jetzt schon einen Entwurf zur Änderung der §§ 29 a bis 29 f des Luftverkehrsgesetzes vorzulegen. Bonn, den 8. Juni 1958 Eisenmann Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 427 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Mai 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den Luftverkehr (Drucksache 221) Berichterstatter: Abgeordneter Schulze-Pellengahr Nach Rückerlangung der Lufthoheit wurde im Rahmen der von der Bundesrepublik mit ausländischen Staaten abgeschlossenen zweiseitigen Luftverkehrsabkommen am 22. Mai 1957 in Bonn das Abkommen mit dem Australischen Bund unterzeichnet. Inhaltlich entspricht es den schon früher von der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiete des internationalen Luftverkehrs abgeschlossenen Vereinbarungen und regelt die den Vertragspartnern zustehenden Flugrechte. Entsprechend der zwischenstaatlichen Praxis hatte bereits das Deutsche Reich zweiseitige Luftverkehrsabkommen abgeschlossen, die jedoch inzwischen veraltet sind. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1689 Die den beiden Vertragsstaaten zustehenden Verkehrsrechte ergeben sich aus Artikel 2 des Abkommens und einem durch diplomatischen Notenwechsel vereinbarten Fluglinienplan. Danach können australische Luftverkehrsunternehmen auf vereinbarten Luftlinien Frankfurt (Main) und deutsche Unternehmen unter den gleichen Umständen Sydney anfliegen. Der Ausschuß hat in seiner 15. Sitzung am 8. Mai 1958 den obigen Gesetzentwurf beraten und ihm einstimmig zugestimmt. Bonn, den 4. Juni 1958 Schulze-Pellengahr Berichterstatter Anlage 7 Drucksache 374 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über den Entwurf einer Siebzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Harmonisierte Eisen- und Stahlzölle) (Drucksache 253) Berichterstatter: Abgeordneter Müller (Erbendorf) Der Außenhandelsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 7. Mai 1958 mit dem Entwurf einer Siebzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Harmonisierte Eisen- und Stahlzölle) — Drucksache 253 — befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Bonn, den 8. Mai 1958 Müller (Erbendorf) Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 377 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Frau Dr. h. c. Weber (Essen), Dr. Mommer und Genossen (Drucksache 96) betr. Gemeinsame europäische Sozialpolitik Berichterstatter: Abgeordneter Birkelbach Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich in seiner Sitzung vom 7. Mai 1958 mit diesem Antrag beschäftigt und diesen mit einigen sprachlichen Änderungen einstimmig angenommen. Staatssekretär Dr. Claussen vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gab einen Überblick über die auf dem Gebiet der europäischen Sozialpolitik anstehenden Fragen. Er behandelte in erster Linie diejenigen Angelegenheiten, die zur Zeit im Rahmen des Europarates bearbeitet werden. Ziel des Antrages ist es, sicherzustellen, daß die Arbeiten des Europarates auf dein Gebiet der Sozialpolitik energisch vorwärts getrieben werden. Dabei sollen sich die verantwortlichen Minister der Mitgliedstaaten selbst einschalten, wenn die nationalen Auffassungen durch Kompromißlösungen einander angeglichen werden müssen, um zu gemeinsamen Grundlagen zu kommen. Die Abhaltung regelmäßiger Konferenzen der Sozialminister der Mitgliedstaaten könnte auf diese Weise eine besondere Bedeutung gewinnen. Die Konferenzen sollten nur dann stattfinden, wenn ganz bestimmte Problemstellungen klar herausgearbeitet sind und in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Der Vertreter der Bundesregierung gab zu erkennen, daß auch die Bundesregierung ein solches Vorgehen als nützlich ansieht. Beim Europarat sind die Vorarbeiten für eine europäische Sozialcharta und einen europäischen Kodex der sozialen Sicherheit soweit gediehen, daß in absehbarer Zeit mit konkreten Vertragstexten gerechnet werden kann. Die europäische Sozialcharta hat zum Ausgangspunkt die Überlegung, man müsse die europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergänzen durch ein ähnliches Abkommen, das sich auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte beziehe, „um den europäischen Völkern die Möglichkeit zu gehen, unter menschenwürdigen Bedingungen und frei von Furcht und Not zu leben". In einem solchen Abkommen sollten die sozialpolitischen Ziele festgelegt werden, die in den Mitgliedstaaten zu verfolgen wären. Nachdem in der Beratenden Versammlung der deutliche Wille einer überwiegenden Mehrheit zu erkennen war, dieser Charta nicht bloß deklamatorischen Wert zu geben, sondern eine Reihe von ganz bestimmten, die Regierungen der Mitgliedstaaten unmittelbar bindenden Vorschriften aufzunehmen und ein europäisches Organ vorzusehen, das die Einhaltung der Verpflichtungen und ihren weiteren Ausbau ständig zu überwachen hätte, traten die nicht geringen Schwierigkeiten erst richtig in Erscheinung. Verschiedene Entwürfe konnten nicht endgültig verabschiedet werden. Der Ministerrat seinerseits beauftragte ein besonderes Sozialkomitee, das sich aus hohen Regierungsbeamten zusammensetzt, mit der Vorbereitung eines eigenen Entwurfes. Zunächst geht es um die Frage, ob das Abkommen so gefaßt sein soll, daß es auch von Ländern ratifiziert werden kann, deren Regierungen nur die Absicht bekunden, sich die aufgeführten sozialpolitischen Zielsetzungen zu eigen zu machen, ohne jedoch von Anfang an eine Reihe von ganz bestimmten bindenden Verpflichtungen zu übernehmen. Des weiteren ist zu klären, ob die Zusicherung der absoluten Koalitionsfreiheit die Praxis des „closed shop" anerkenne oder nicht. Eine andere Rechtsfrage, die noch zu klären ist, bezieht sich auf die sogenannte Tarifautonomie. Inwieweit sollen die Regierungen verpflichtet sein, gewisse Rechte durch gesetzgeberische oder Regierungsmaßnahmen zu gewährleisten, wenn im allgemeinen die Gestaltung der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Land herkömmlicherweise der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vorbehalten bleibt? Was den materiellen Gehalt der zu übernehmenden Verpflichtungen angelst, so wird zu entscheiden sein zwischen einer Lösung, die durch ihre niedrig angesetzten Normen nur einen geringen Wert besitzt, und einer solchen mit hohen Normen, die aber dann zunächst nur von wenigen Ländern ratifiziert werden würde. Besonders umstritten — auch in der Beratenden Versammlung — ist die Zusammensetzung und die Aufgabe des sogenannten Kontrollorgans. Einig war man sich zwar in der Forderung nach Einschaltung der unmittelbar Beteiligten, also der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, und in dem Willen, die engste Verbindung mit der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf zu halten. Da aber die ersten Vorschläge einen aufgeblähten „europäischen Wirtschafts- und Sozialrat" vorsahen, der nahezu die gleiche Zahl von Mitgliedern haben sollte wie die Beratende Versammlung selbst, konnte man bisher zu keiner allgemein akzeptierten Lösung kommen. Die Sozialcharta würde sich im Materiellen auf folgende Gebiete erstrecken: Das Recht der Arbeit einschließlich der Freiheit der Arbeitsplatzwahl, die Begrenzung der Arbeitszeit, das Recht auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen, das Recht auf angemessene Entlohnung, das Koalitionsrecht einschließlich der Kollektivvereinbarungen, den Jugendschutz, den Mutterschutz, das Recht auf Berufsausbildung, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Freizügigkeit, der Schutz der Wanderarbeiter u. a. Das Recht auf soziale Sicherheit ist in den einzelnen Ländern nach ganz verschiedenen Gesichtspunkten geregelt. Während in einem Land die Altersversorgung besonders gut ausgebaut ist, gibt es woanders einen besonders leistungsfähigen Gesundheitsdienst oder eine fortschrittliche Kindergeldregelung. Es erschien daher zweckmäßig, einen europäischen „Kodex der Sozialen Sicherheit" auszuarbeiten. Vorbereitende Arbeiten sind seit geraumer Zeit im Gange; sie fußen auf der Konvention 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen der sozialen Sicherheit. Diese Mindestnormen sollen entsprechend dem auf Europa beschränkten Geltungsbereich höher angesetzt werden, als das für die Konvention 102 möglich war. Dieser europäische „Kodex der Sozialen Sicherheit" wird sich nach den jetzt vorliegenden Entwürfen mit folgenden Fragen befassen: Ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Alter, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Familienleistungen, Leistungen bei Mutterschaft, Leistungen bei Invalidität, Leistungen an Hinterbliebene. Beide Vorhaben, die „Europäische Sozialcharta" und der europäische „Kodex der Sozialen Sicherheit" können durch die Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Schaffung einer europäischen Freihandelszone besondere Bedeutung erlangen. Sie würden eine systematische Orientierung der Sozialpolitik in den einzelnen Ländern erleichtern und im Laufe der Zeit dazu dienen können, eine fortschreitende Anhebung der Mindestbedingungen herbeizuführen. Mit der Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden zunächst zwei Fragen auf sozialpolitischem Gebiet eine besondere Rolle spielen: die allmähliche Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Abschirmung der Arbeitnehmer gegenüber den Risiken, die sich aus den durch den gemeinsamen Markt notwendig gewordenen Umstellungs- und Anpassungsmaßnahmen für einzelne Unternehmungen ergeben werden. Eine wichtige Vorbedingung für die Verwirklichung der Freizügigkeit ist die Sicherstellung der Rechte der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Sozialversicherung im Falle der Arbeitsaufnahme in einem anderen Land. Ein Übereinkommen, das in den einzelnen Ländern in aller Kürze in Form einer Regierungsverordnung gleichen Wortlauts in Kraft gesetzt werden soll, wurde bereits durch die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Internationale Arbeitsorganisation in Genf vorbereitet. Die Risikoabschirmung der Arbeitnehmer soll nach dem Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch einen der Europäischen Kommission unterstellten internationalen Sozialfonds gewährleistet werden. Sobald diese Einrichtung soweit ist, daß an eine praktische Auswertung des Sozialfonds gedacht werden kann, wird man auch in der Bundesrepublik, gegebenenfalls durch gesetzgeberische Maßnahmen, festlegen müssen, welche eigenen Leistungen zum Beispiel im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erforderlich sind, um diese Risikoabschirmung wirksam durchführen zu können. Der Vertreter der Bundesregierung sagte dem Ausschuß zu, ihn rechtzeitig und laufend über die Gestaltung der europäischen Sozialpolitik zu unterrichten. Bonn, den 4. Juni 1958 Birkelbach Berichterstatter Anlage 9 zu Drucksache 375 Schriftliche Begründung zu dem von den Abgeordneten Dr. Kopf, Dr. Böhm, Hilbert, Probst (Freiburg) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg nach Artikel 29 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (Drucksache 375) Allgemeiner Teil Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 — 2 Bv 1/56 — ist in der Zeit vom 3. bis 16. September 1956 im Gebietsteil Baden Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1691 (früher Freistaat Baden im Gebietsumfang vom 9. Mai 1945) gemäß Artikel 29 Abs. 2 GG ein Volksbegehren mit dem Ziel der Wiederherstellung des alten Landes Baden als selbständiges Bundesland durchgeführt worden. Von der zum Landtag des Landes Baden-Württemberg im Gebietsteil Baden damals wahlberechtigten Bevölkerung von 2 054 534 haben sich 309 825 oder 15,1 v. H., als 50 v. H. mehr als nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 GG erforderlich, gültig in die Listen eingetragen. Das badische Volksbegehren ist daher zustande gekommen. Nach dieser Initiative des badischen Volkes obliegt es dem Bundesgesetzgeber, gemäß Artikel 29 Abs. 2 und 3 GG ein Gesetz über die künftige Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles Baden zu beschließen, das in diesem Gebietsteil zum Volksentscheid zu bringen ist, bei dem die Mehrheit der für das Gesetz abgegebenen Stimmen entscheidet. Der vorliegende Entwurf eines Neugliederungsgesetzes will der Gesetzesinitiative des badischen Volkes, wie sie in dem um 50 v. H. überzeichneten Volksbegehren zum Ausdruck gelangt ist, entsprechen. Er kann nach der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 für zulässig erklärten „Neugliederung in Phasen" auch unabhängig von den Neugliederungsbestrebungen im übrigen Bundesgebiet vorgelegt werden. Das Urteil führt hierzu aus: „ . . . Soweit das (die Neugliederung uno actu, also durch e i n Gesetz) nicht geschehen kann, ist die in Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes gemeinte umfassende Aufgabe in Teilregelungen („Phasen") und technisch in einer Mehrzahl von Gesetzen zu bewältigen . . ." Die vorläufige Gliederung im Südwestraum nach Artikel 118 GG, die durch den Volksentscheid vom 9. Dezember 1951 zur Bildung des Bundeslandes Baden-Württemberg geführt hatte, bedarf nach dem Zustandekommen des Volksbegehrens im Gebietsteil Baden einer baldigen Überprüfung nach den Grundsätzen des Artikels 29 GG. Der wahlberechtigten Bevölkerung des Gebietsteiles Baden kann auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 die Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts nicht länger vorenthalten werden. Dort ist ausgeführt: „ . . . Das Grundgesetz perhorresziert (verabscheut), weil es das demokratische Prinzip ernst nimmt, die Bildung neuer Länder über den Kopf der Bevölkerung hinweg und will sicherstellen, daß unter seiner Herrschaft jeder Bevölkerung, die dieses Schicksal erlitten hat, Gelegenheit gegeben wird, sich zur Frage ihrer zukünftigen Staatszugehörigkeit zu äußern . . . . . . Die Aufgabe, die der Bundesgesetzgeber nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 GG heute zu erfüllen hat, beschränkt sich also auf diesen Raum (den derzeitigen Geltungsbereich des Grundgesetzes) . . . . . . es kann weiter nicht zweifelhaft sein, daß das Land Baden-Württemberg seine Entstehung nur der besonderen Ausgestaltung des Zweiten Neugliederungsgesetzes verdankt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1951). Es kann schließlich nicht zweifelhaft sein, daß, wenn von Anfang an der badischen Bevölkerung die Möglichkeit der Durchführung eines Volksbegehrens gegeben gewesen wäre, sie mehrheitlich für die Wiederherstellung des Landes Baden eingetreten wäre (vgl. die Probeabstimmung vom 24. September 1950). Mindestens besteht danach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß wenn Artikel 29 GG nicht suspendiert gewesen wäre und die Rechtsgrundlage für die Neugliederung von Anfang an abgegeben hätte, der Bundesgesetzgeber der starken Initiative der badischen Bevölkerung Rechnung getragen hätte und die unnatürliche, durch die Besatzungsmacht geschaffene Situation im Südwesten nicht durch die Bildung des Landes Baden-Württemberg, sondern durch die Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg normalisiert worden wäre. Mit anderen Worten: Der Wille der badischen Bevölkerung ist durch die Besonderheit der politisch-geschichtlichen Entwicklung überspielt worden . . . . . . Bei der Abstimmung am 9. Dezember 1951 haben — wenn man von dem Gebiet des früheren preußischen Landesteiles Hohenzollern absieht — „zwei Bevölkerungen", die badische und die württembergische, in der Weise gemeinsam abgestimmt, daß die zahlenmäßig stärkere die schwächere majorisieren konnte. Es war also eine Abstimmung, in der die badische Bevölkerung gerade nicht selbst bestimmen konnte, in welchem staatlichen Verbande sie künftig leben will . . ." Dem Gesetzentwurf liegt daher auch der Gedanke der Wiedergutmachung zugrunde. Beim Volksentscheid vom 9. Dezember 1951, der das Land Baden-Württemberg schuf, stimmten in (Gesamt-) Baden rund 53 v. H. für die Wiederherstellung des Landes Baden (in Südbaden allein 62,2 v. H.) und nur 47 v. H. für die Vereinigung mit Württemberg. Das badische Neugliederungsverlangen unterscheidet sich darum wesentlich von den übrigen Neugliederungsbestrebungen im Bundesgebiet. Die Verkürzung der demokratischen Rechte der badischen Bevölkerung bedarf nach der rechtsstaatlichen Ordnung einer raschen Korrektur. Dieser „zwingende Grund" rechtfertigt die bundesgesetzliche Vorwegnahme der badischen Neugliederung, die allein die rasche Beseitigung des auch von der Regierung des Landes Baden-Württemberg immer beklagten und schädlichen Schwebezustandes im Südwestraum ermöglicht. Der Gesetzentwurf geht davon aus, daß ein wiederhergestelltes Land Baden die sachlichen Neugliederungsgrundsätze des Artikels 29 Abs. 1 GG erfüllt. Zu diesem Ergebnis gelangte auch vorbehaltlos das Gutachten des sogenannten Lutherausschusses (Abschnitt D VIII Ziff. 21 ff. Seite 99). Der Umstand, daß Art. 29 Abs. 2 letzter Satz GG „die Bundesregierung" ausdrücklich verpflichtet, dem Gesetzentwurf über die Neugliederung einen bestimmten Inhalt zu geben, kann das allgemeine Recht der Gesetzesinitiative, das dem Bundestag und seinen Mitgliedern zusteht, nicht berühren. 1692 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Besonderer Teil Zum Ersten Abschnitt In § 1 Abs. 1 ist der Volksentscheid über die Wiederherstellung des Bundeslandes Baden festgelegt. Die Bestimmung über die künftige Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles Baden erfolgt durch den Bundesgesetzgeber, vorbehaltlich der Bejahung der zur Abstimmung gestellten Frage durch das badische Volk, das nach Artikel 29 Abs. 3 GG allein zum Volksentscheid berufen ist. Das Ergebnis des badischen Volksbegehrens wie die Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 zwingen zu dieser Gesetzesfassung, wenn dem Selbstbestimmungsrecht der Badener Rechnung getragen werden soll. Ein anderes Neugliederungsziel, etwa die Bestätigung des Landes Baden-Württemberg, käme einer erneuten Beeinträchtigung des Eigenbestimmungsrechtes der Badener und einer Bekräftigung der bedenklichen Entscheidung vom Jahre 1951 gleich, die zum Nachteil des badischen Volkes trotz Artikel 79 Abs. 3 GG das demokratische Prinzip und das Prinzip der Rechtsgleichheit außer acht ließ. Eine solche Lösung widerspräche dem wahren Sinn des Grundgesetzes und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956; sie verstieße auch gegen Treu und Glauben und verletzte erneut das Rechtsgefühl des badischen Volkes. § 1 Abs. 2 umschreibt den Gebietsteil Baden, in dem das Volksbegehren zustande kam und in dem daher der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 GG stattfinden muß. Für die Durchführung des Volksentscheids gilt das Gesetz vom 3. Dezember 1955 (BGBl. I S. 835). Als letzter Termin wird in § 2 des Entwurfs der 7. Dezember 1958 vorgeschlagen, jedoch kann der Bundesminister des Innern einen früheren Abstimmungstag festsetzen. Der Wortlaut des Stimmzettels ist durch Artikel 29 Abs. 3 GG bestimmt. Es kann nur über das Gesetz als solches, nicht über eine bestimmte Neugliederungsfrage abgestimmt werden. Zur Verdeutlichung der Abstimmungsfrage für die Masse der Abstimmenden empfiehlt es sich jedoch, der formalen Frage nach der Annahme oder Ablehnung des Gesetzes in einem erklärenden Zusatz das Neugliederungsziel beizufügen. Zum Zweiten Abschnitt In § 3 ist die Folge eines erfolgreichen Volksentscheides niedergelegt: Wird das Gesetz mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen bejaht, so ist das alte Land Baden als Bundesland wiederhergestellt. Der genaue Zeitpunkt der Wiederherstellung ergibt sich aus § 7 Abs. 2 des Entwurfs. Mit diesem Zeitpunkt endet nach § 7 Abs. 3 auch die Mitgliedschaft der im Gebietsteil Baden gewählten Abgeordneten des Landtags des bisherigen Landes BadenWürttemberg. Die Übergangsregelung vom Volksentscheid bis zur Wiederherstellung des neuen Bundeslandes Baden in §§ 3 bis 12 des Entwurfs folgt im übrigen fast wörtlich den Bestimmungen des Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 — sog. 2. Neugliederungsgesetz — (BGB1. I S. 284). Diese Grundsätze haben sich bei der Bildung des (provisorischen) Landes Baden-Württemberg bewährt. Die Wahl des Badischen Ministerrates konnte den in Baden gewählten Mitgliedern des badisch-württembergischen Landtags übertragen werden (§ 4), für die Wahlen zur Verfassunggebenden Landesversammlung das badisch-württembergische Landtagswahlgesetz mit seinen ergänzenden Vorschriften vorgesehen werden (§ 5). Die Rechte und Pflichten der badischen Übergangsorgane und der Regierung und des Landtages des Landes Baden-Württemberg entsprechen denen, die im Zweiten Neugliederungsgesetz für die beteiligten Länder und Stellen vorgesehen waren. Die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem neuen Bundesland Baden und dem Kerngebiet des Landes Baden-Württemberg sollte späterer Regelung vorbehalten werden, da ihre Notwendigkeit sich erst aus einem positiven Ausgang des Volksentscheides ergeben wird. Zum Dritten Abschnitt Durch die Ausgliederung des Gebietsteiles Baden wird nach § 13 des Entwurfes der Fortbestand des bisherigen Bundeslandes Baden-Württemberg in dem Gebietsstand des früheren Landes (Gesamt-) Württemberg mit dem früheren preußischen Landesteil Hohenzollern nicht berührt. Dessen Landeszugehörigkeit wird nicht geändert. Die Abtrennung und Verselbständigung des kleineren Gebietsteiles Baden läßt den Kern der größeren schwäbischen Lande samt der Landeshauptstadt unberührt. Für die Anordnung eines Volksentscheids auch in (Gesamt-)Württemberg mit Hohenzollern fehlt es daher an allen rechtlichen Voraussetzungen. Das Land Württemberg war schon vor dem Jahre 1945 ein reicher und leistungsstarker Bundesstaat. Es kann nicht bezweifelt werden, daß es auch für sich allein zusammen mit Hohenzollern in vorzüglicher Weise die Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 1 GG erfüllt. Da trotz der Abtrennung des Gebietsteils Baden sich die Landeszugehörigkeit von (Gesamt-)Württemberg mit Hohenzollern nicht ändert und dieses Gebiet als selbständiges Bundesland fortbesteht, bedarf es auch nicht der Bestellung eines Übergangsregimes. Landtag und Regierung des bisherigen Landes bleiben erhalten — wenn auch vermindert durch die badischen Mitglieder. Sie können in eigener Zuständigkeit die durch die Abtrennung des Gebietsteiles Baden erforderlich werdenden Maßnahmen (Neuwahl des Landtages, Verfassungsänderung, Bildung einer neuen Regierung, Änderung der Landesgesetze, Berichtigung der Bezeichnung des Landes usw.) treffen. Die Regelung dieser Fragen durch den Bundesgesetzgeber würde in unzulässiger Weise in die Kompetenz des Landes eingreifen. Das Gesetz soll gemäß § 14 nach seiner Annahme durch Volksentscheid am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1693 .) Anlage 10 Drucksache 305 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 110) Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Schwarzhaupt Der dem Bundestag bereits in der 2. Wahlperiode zugeleitete Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts ist von der Bundesregierung in der 3. Wahlperiode unverändert wieder vorgelegt worden. Zweck des Gesetzentwurfs ist die weitere Bereinigung der deutschen Rechtsordnung von auf fremdem Recht beruhenden Bestandteilen. Die Rechtsgrundlage hierfür sind Artikel 1 und 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, wonach besatzungsrechtliche Vorschriften aufgehoben und außer Wirksamkeit gesetzt werden können. Zu 1 § 1 wurde unverändert Absatz 1. Es wurde als Absatz 2 eine Vorschrift angefügt, wonach das Gesetz Nr. 42 der Alliierten Hohen Kommission lediglich für Seeschiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) die Bundesflagge führen, nicht mehr anzuwenden ist. Für den Teilbereich der Binnen- und Interzonenschiffahrt muß das Gesetz in Kraft bleiben. Zur Anlage zu § i 1. Die Aufnahme des Gesetzes Nr. 5 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte betreffend die Auflösung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei in den Katalog dient der Rechtsbereinigung. Eine Änderung der Rechtslage tritt damit nicht ein, denn das Verbot der NSDAP, ihrer Gliederungen und von Verbänden mit ähnlichen Bestrebungen beruht seit Jahren auf deutschem Recht, nämlich auf den Artikeln 9, 18 und 21 des Grundgesetzes und den §§ 90 a und 93 StGB. Im Ausschuß wurde das Bedenken geäußert, ob die Nennung des Gesetzes Nr. 5 in dem Katalog nicht unter Umständen Anlaß zu der Mißdeutung geben könnte, die NSDAP solle wieder erlaubt werden. Dieses Mißverständnis war bereits in der ausländischen Presse aufgetaucht. Der Ausschuß hielt es jedoch für richtig, gerade mit der Aufhebung deutlich zu machen, daß das Verbot der NSDAP auf deutschem Recht beruht. Gegen eine Streichung des Gesetzes Nr. 5 wurde auch eingewandt, daß diese nachträgliche Streichung das Mißverständnis bestätigen könne, als habe die ursprüngliche Absicht, das Gesetz Nr. 5 aufzuheben, wirklich eine Änderung der Rechtslage zugunsten der NSDAP bezweckt. Auf Grund dieser Erwägungen hat der Ausschuß einstimmig der Vorlage der Bundesregierung zugestimmt. 2. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, die Verordnung 118 vom 1. Juli 1949 betr. den Nordwestdeutschen Rundfunk sowie die dazugehörende Bekanntmachung vom 19. August 1949, die Verordnung 187 vom 30. Oktober 1948 betr. Errichtung des Südwestfunks sowie die Verordnung 188 vom 30. Oktober 1948 betr. Zuweisung der Rundfunkeinrichtungen an den Südwestfunk, jeweils in der Fassung der Verordnung 278 vom 24. April 1952, zu streichen, da eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Aufhebung dieser Vorschriften oder zum Erlaß von Ersatzvorschriften nicht gegeben sei. Der Rechtsausschuß hat zu dieser verfassungsrechtlichen Frage keine Stellung genommen, sondern beschlossen, die genannten Vorschriften (mit Ausnahme der Bekanntmachung vom 19. August 1949) sowie zusätzlich noch das Gesetz Nr. 26 vorn 15. September 1949 betr. Verfügung über Vermögenswerte, die sich in der amerikanischen Besatzungszone befinden und vordem der Reichsrundfunkgesellschaft gehört haben, im Ausschuß anhängig bleiben zu lassen. Der Ausschuß ging hierbei von der Auffassung aus, daß über die vom Bundesrat aufgeworfene Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiete des Rundfunkwesens nicht ohne eingehende Erörterung entschieden werden könne. Um die parlamentarische Behandlung des Gesetzes im übrigen nicht zu verzögern, wurde die Entscheidung über die rundfunkrechtlichen Bestimmungen zurückgestellt; die zurückgestellten Teile der Anlage bleiben im Ausschuß anhängig; sie werden später behandelt und dem Plenum dann besonders vorgelegt werden. 3. Entsprechend dem Wunsche des Bundesrates, dem sich die Bundesregierung angeschlossen hatte, wurde die Verordnung Nr. 284 vom 26. Juni 1954 betr. die Ausübung der Jagd und Fischerei durch Angehörige der Alliierten Streitkräfte in der französischen Besatzungszone gestrichen. Ebenso wurde die Bekanntmachung vom 19. August 1949 betr. Inkrafttreten von Bestimmungen über den Nordwestdeutschen Rundfunk gestrichen. 4. Da bei einigen besatzungsrechtlichen Vorschriften nicht ganz zweifelsfrei ist, ob sie durch das Bundesbankgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) aufgehoben worden sind, hat der Ausschuß in die Anlage 1 noch folgende Vorschriften neu aufgenommen: a) Gesetz Nr. 15 vom 15. Dezember 1949 betr. Änderung von Rechtsvorschriften über Bankwesen und Währungsreform (A I) b) Gesetz Nr. 29 Artikel 2, 3, 4 und 5 vom 29. Juni 1950 betr. Änderung von Rechtsvorschriften über Banken und Währungsreform (A I) c) Bekanntmachung vorn 1. April 1948 betr. Gründung von Landeszentralbanken (E III) d) Verordnung Nr. 155 a vom 16. Juni 1948 betr. Ermächtigung für die Landeszentralbanken, der Bank deutscher Länder beizutreten, in der Fassung des AHK-Gesetzes Nr. 29 vom 29. Juni 1950 (G I) . Zu §§ 2 und 3 § 3 der Regierungsvorlage wurde als Absatz 2 an § 2 angefügt. 1694 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 Zu §4 Die Vorschrift wurde unverändert angenommen. Zu §5 Entsprechend dem Beschluß des Ausschusses, die Vorschriften zurückzustellen, in denen die Frage der Rundfunkgesetzgebung berührt wird, ist die Vorschrift, wonach die Rechte der Rundfunkorganisationen an den ihnen übertragenen Vermögensgegenständen unberührt bleiben, herausgenommen worden und im Ausschuß anhängig geblieben. Zu §6 Die Änderung ist durch die Neubekanntmachung des Einkommensteuergesetzes vom 13. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1793) bedingt und lediglich redaktioneller Art. Der mitbeteiligte Finanzausschuß hat § 6 ebenfalls zugestimmt. Zu §7 Entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses hat der Ausschuß in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c den Satz 2 gestrichen. Zu § 7a Die Bezugnahme auf § 8 mußte aus der Berlin-Klausel herausgenommen werden, da diese Vorschrift selbst entfällt. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe 9 des Entwurfs vorgesehene Neufassung des § 2 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist hinsichtlich der dort erwähnten Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes im Lande Berlin gegenstandslos, da durch den vorliegenden Entwurf an dem rechtlichen und tatsächlichen Status Berlins nichts geändert werden kann und soll. Zu §8 § 8 wurde gestrichen, da die darin vorgesehene Ersatzbestimmung für den durch Artikel III des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 gestrichenen § 127 der Reichshaushaltsordnung durch das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) überholt ist. Zu §§ 8 a und 9 Diese Vorschriften enthalten die Saar-Klausel und die Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes. Bonn, den 28. Februar 1958 Frau Dr. Schwarzhaupt Berichterstatterin Anlage 11 Umdruck 54 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksachen 110, 305) Der Bundestag wolle beschließen: In der Anlage 1 (zu § 1) wird der Abschnitt B gestrichen. Bonn, den 10. Juni 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Schriftliche Begründung zu dem Antrag der Fraktion der FDP betr. Zunahme von Mißgeburten (Drucksache 386) Die Veröffentlichung des Bayreuther Kinderarztes Dr. Beck, wonach im Einzugsbereich der Kinderklinik Bayreuth die Zahl der Neugeborenen mit Mißbildungen sich von 1,1 % im Jahre 1950 auf 3,7 % im Jahre 1957 vermehrt habe, hat in der deutschen Presse zu einer Reihe von Veröffentlichungen geführt, welche teilweise dazu angetan sind, weite Teile der Bevölkerung in Sorge, Angst und Schrekken zu versetzen. Es will und soll nicht Aufgabe unseres Antrages sein, dieses Gefühl der Angst noch zu erhöhen, sondern wir hoffen im Gegenteil, daß durch umfangreiche Erhebungen der Bundesregierung festgestellt werden kann, daß die Zahlen der Bayreuther Kinderklinik nicht generell auf das Bundesgebiet umzulegen sind, zumal Herr Dr. Beck ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er das Gebiet Oberfranken, zufolge seiner geologischen Struktur, hinsichtlich des Auftretens erhöhter Radioaktivität für besonders gefährdet halte. Wir dürfen allerdings keineswegs die Augen verschließen vor der doch recht deutlichen Sprache, welche der auf Initiative des Deutschen Bundestages eingesetzte Sonderausschuß Radioaktivität in seinem ersten Bericht vom Januar 1958, der den Mitgliedern dieses Hauses zugegangen ist, spricht und welches erschütternde Zahlenmaterial uns aus den Städten Nagasaki und Hiroshima vorliegt. Die Bevölkerung der Bundesrepublik hat ein Anrecht darauf, weder durch verallgemeinerte Zahlen in Angst noch durch oberflächliche Behauptungen in Sorglosigkeit versetzt zu werden. Die Bevölkerung der Bundesrepublik wird dankbar empfinden, durch die Annahme unseres Antrages zu wissen, daß Volksvertretung und Bundesregierung gewillt sind, die für das ganze Bundesgebiet zutreffende Entwicklung in dieser Frage festzustellen, um auf Grund dieser Feststellungen sich weitere Schritte überlegen zu können. Wir bitten Sie deshalb, den Antrag der Fraktion der Freien Demokratischen Partei anzunehmen. Bonn, den 12. Juni 1958 Spitzmüller Dr. Mende und Fraktion
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    Rede von Dr. Heinrich Deist


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Nein, ich denke z. B. an die Tennessee-Valley-Administration, die ein öffentliches Unternehmen ist.
    Also Professor Mann hat ausgeführt: Diese Unternehmungen sollen die Preise auf ein angemessenes Niveau herabdrücken; sie sollen nicht Wettbewerber aufschlucken, sondern Preise und Gewinne regulieren. Und er sagt weiter, mit Sozialisierung habe das nichts gemein, sondern diese Tätigkeit öffentlicher Unternehmungen setze gerade voraus, daß freier Wettbewerb vorhanden sei; denn sie sollen gerade durch ihre Yardstick-Funktion für freien Wettbewerb sorgen.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Wir haben zahlreiche Industriezweige, in denen einige wenige marktbeherrschende Unternehmungen den Ton angeben, in denen also kein freier Wettbewerb besteht, wohl aber zwei Gefahren, nämlich in Zeiten der Hochkonjunktur die Gefahr des Mißbrauchs zu überhöhter Preisbildung und in der Zeit des Rückgangs der Konjunktur die Gefahr des ruinösen Wettbewerbs, wie wir ihn z. B. in der Automobilindustrie in Amerika heute beobachten können. In einem solchen Fall der Marktbeherrschung eines Industriezweiges durch einige wenige Unternehmungen bedeutet die Privatisierung öffentlicher Unternehmungen, daß dieser Unternehmungszweig völlig der Beherrschung durch einige Großunternehmungen ausgeliefert und den Bundesunternehmen ihre wichtige Funktion, für Wettbewerb zu sorgen, genommen wird.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Noch ein weiteres: Will der Herr Bundesschatzminister seine Behauptung und seine Forderung, der Bund habe in der Wirtschaft nichts zu suchen, auch dort aufrechterhalten, wo die Privatwirtschaft offensichtlich versagt? Ich darf darauf hinweisen, dal! die Bundesregierung sehr gut weiß, daß es solche Unternehmenszweige gibt, in denen wegen Versagens der privaten Wirtschaft öffentliche Unternehmungen tätig sein müssen.

    (Zuruf rechts.)

    — Ich komme gleich darauf, nur nicht so ängstlich!
    Betrachten Sie z. B. einmal den Entwurf des Haushaltsplans für das Jahr 1958. Dort sind umfangreiche Kapitalerhöhungen für öffentliche Unternehmungen vorgesehen, die die Bundesregierung offenbar für erforderlich hält. Da erscheint die Lufthansa mit einer Kapitalaufstockung von 15 Millionen DM und mit einem Zuschuß zum Ausgleich von Verlusten von weiteren 15 Millionen DM und mit einem Kredit aus dem ERP-Vermögen von 10 Millionen DM. Dort finden sich umfangreiche Finanzierungsbeihilfen für die Flughafengesellschaft, für die Moselkanalgesellschaft und für die Rhein-MainDonau-Gesellschaft, und da wird eine Kapitalaufstockung für die Saarbergwerke im Gesamtbetrag von etwa 100 Millionen DM aufgeführt. Ferner gibt es Einlagen des Bundes bei der KernreaktorBau- und Betriebs-GmbH und bei der ReaktorFinanzierungs-GmbH. Das interessanteste Beispiel ist vielleicht die Euro-Chemie, jenes gemeinsame
    europäische Unternehmen, das nach den Plänen der OEEC von sämtlichen europäischen Staaten gemeinsam errichtet werden sollte. Der deutsche Anteil sollte 14 Millionen DM sein. Es war daran gedacht, daß davon die Hälfte die Industrie aufbringt, nämlich die chemische Industrie und die Versorgungswirtschaft. Die chemische Industrie hat sich glatt und schlicht geweigert, diese Beteiligung und das damit verbundene Risiko zu übernehmen, so daß die Bundesregierung, wie der Presse zu entnehmen war, über diesen Affront recht unwillig gewesen ist. Meinen Sie nicht, meine Damen und Herren, daß der Bund in solchen Fällen die Aufgabe hat, als Pionier zu wirken, wenn sich privatwirtschaftliche Kräfte versagen? Oder sind Sie der Meinung, daß der Bund nur so lange eintreten soll, wie Kosten und Verluste entstehen, während es das Privileg der privaten Wirtschaft ist, dann einzusteigen, wenn die Unternehmungen Gewinne abwerfen?

    (Beifall bei der SPD.)

    Ist es nicht so, daß ein Teil der Unternehmungen auch nationalpolitische Aufgaben hat? Ich erwähnte soeben die Saarbergwerke. Haben diese an der Saar als öffentliche Unternehmen nicht eine große nationalpolitische Aufgabe? Haben die Reichswerke an der Zonengrenze nicht eine nationalpolitische Aufgabe?

    (Abg. Dr. Hellwig: Ist das Nationalgrenze?)

    — Ich habe von der Zonengrenze gesprochen. Wenn Sie hier keine nationalpolitische Aufgabe mehr erkennen könnten, täte es mir leid.

    (Beifall bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, Herr Lindrath weiß auch selber genau, daß die Bundesunternehmungen solche Aufgaben haben. Er hat nämlich damals, im Jahre 1955, bei der Behandlung der Bundeskonzerne folgendes ausgeführt:
    Die Gesellschaften müßten, eben weil der Bund so bedeutsam beteiligt ist, auch politische Aufwendungen zur Erhaltung von gefährdeten Arbeitsplätzen oder zum Teil auch zur Förderung der durch das Vorhandensein dieser Betriebe besonders in Anspruch genommenen Gemeinden leisten. So sind z. B.
    — bemerkt er zustimmend —50 Millionen DM aus den Erträgnissen genommen, um etwa 7000 Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten, die sonst nicht hätten aufrechterhalten werden können.
    Meine Damen und Herren, ist es richtig, in der Form, wie es die Bundesregierung tut, in der Öffentlichkeit jede öffentliche Betätigung in der Wirtschaft zu diffamieren? Und ist es richtig, daß der Herr Bundesschatzminister sagt, er prüfe gar nicht mehr, ob, sondern nur, wie zweckmäßig die Versilberung erfolgen solle? Ich meine, wir haben einen Anspruch darauf, daß der Herr Bundesschatzminister sehr deutlich sagt, weiche Grundsätze die Bundesregierung bei der Behandlung des Bundesvermögens in der Zukunft anzuwenden gewillt ist
    1632 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958
    Dr. Deist
    oder ob sie etwa nur den pragmatischen Grundsatz vertritt, daß dann, wenn sich ein privates Interesse an lukrativen Unternehmungen bemerkbar mache, eine Privatisierung Platz zu greifen habe.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wir möchten dazu eine klare Antwort des Herrn Bundesschatzministers. Bisher hat die Bundesregierung es vermieden, darüber klare Ausführungen zu machen. Wenn aber, Herr Bundesschatzminister, die Bundesregierung doch wenigstens gewisse Grundsätze haben sollte, bei denen vielleicht auch das öffentliche Interesse eine Rolle spielen müßte, wäre es dann nicht richtig, bevor man anfängt, lukrative Unternehmungen an private und sonstige Interessenten abzugeben, zu untersuchen: was ist denn von diesem Torso, der aus dem Krieg übriggeblieben ist, im öffentlichen Interesse wirklich wichtig und was nicht? Wir wissen ja, daß ein Teil in der Ostzone abgespalten ist, daß eine Unmenge von Unternehmen im Kriege dazugekommen sind, die als Bundesunternehmungen wirklich uninteressant sind und wieder abgestoßen werden könnten.
    Ich meine, es wäre die erste Aufgabe, eine Bestandsaufnahme zu machen und zu sichten und zu überprüfen, wo ein öffentliches Interesse vorliegt, und dann zu überprüfen, ob man diese Torsen sinnvoll organisieren kann, und dann das, was überflüssig und im öffentlichen Interesse nicht notwendig ist, abzustoßen.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Wir möchten diesen Überblick endlich einmal haben. Denn ich meine, wir und das ganze deutsche Volk haben ein Recht darauf, zu wissen, was uns auf diesem Wege eigentlich noch bevorsteht.

    (Beifall bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, wir haben in Abschnitt B eine zweite Frage gestellt. Sie betrifft die breite Eigentumsstreuung. Die Bundesregierung hat ja urbi et orbi verkündet, daß das der große Ansatzpunkt für eine breite Eigentumsstreuung ist. Es war — ich darf ganz kurz daran erinnern — auf dem Hamburger Parteitag der CDU vor den Wahlen von 1957, wo das große Wort von dem Volk von Eigentümern fiel. Die CDU sagte, daß sie nunmehr das Instrument der Volksaktie schaffen werde, um den Gedanken von dem Volk von Eigentümern zu verwirklichen. Der Abgeordnete Blank hat im Mai 1957 am Beispiel des Volkswagenwerks sehr deutlich gesagt, wie man sich innerhalb der CDU vorstelle, wirklich breite Schichten der Bevölkerung zu beteiligen, ohne daß der Aufkauf durch großindustrielle Gruppen stattfinde. Er hat dabei dargelegt: Das neue Instrument, das wir dafür schaffen, ist die Volksaktie; denn die normale Aktie haben wir schon sehr lange, über die hätten wir uns nicht sehr lange zu unterhalten brauchen.
    Dieses neue Instrument hatte einige besondere Eigenheiten. Es sollte eine gebundene Namensaktie werden, und es sollte eine Begrenzung der Beteiligung für Einzelpersonen auf 1/20 000 für InvestmentGesellschaften auf 1/3 des Aktienkapitals stattfinden.
    Das Stimmrecht der Banken sollte auf ein Drittel beschränkt werden, und Arbeitnehmer und wirtschaftlich schwache Schichten sollten einen Preisnachlaß bekommen. Das sind die besonderen Eigenheiten dieser Volksaktie, die dazu führen sollten, daß nunmehr gerade breite Schichten der Bevölkerung, die bisher nicht am Aktienkauf interessiert waren, zu Eigentum kämen.
    Wir haben dargelegt, daß wir das alles für Illusionen, wenn nicht für Schlimmeres halten. Aber für Sie, meine Damen und Herren (zur CDU/CSU),
    ar doch die Volksaktie das Instrument, um den Volkskapitalismus und das Volk von Eigentümern zu schaffen.
    In der Zwischenzeit hat sich nun so einiges Merkwürdige getan. Der Deutsche Industrie- und Handelstag und das private Bankgewerbe schießen nämlich quer und legen dar, das wären Aktien zweiter Klasse, und grundsätzlich müßten alle Beschränkungen fallen. Das ist schließlich verständlich. Aber dann hält der Herr Bundesschatzminister am 11. April vor der Industrie- und Handelskammer in Köln eine Rede und sagt, er lehne es ab, neben der Normalaktie eine besondere Aktie zu schaffen, er sei gegen vinkulierte Aktie; er sei Jauch gegen eine Erwerbsbeschränkung, er sei auch dagegen, daß minderbemittelte Schichten einen Rabatt bekämen. Auch hat er durchblicken lassen, daß er gegen eine Stimmrechtbeschränkung sei. Vielleicht könne man, so meinte er, vorübergehend eine Satzungsbestimmung schaffen, durch die das Stimmrecht beschränkt werde, eine Satzungsbestimmung, die man natürlich jederzeit wieder ändern könne.
    Meine Damen und Herren, wo bleiben dann eigentlich noch die Besonderheiten der Volksaktie, die diese so attraktiv und bemerkenswert geeignet für breite Schichten der Bevölkerung machen sollten, die bisher keine Aktien zu kaufen pflegten?

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Wir haben inzwischen gehört, daß der Herr Bundesschatzminister sich bemüht, nun wenigstens in der Koalition und in der Bundesregierung Klarheit zu schaffen. Wir haben gehört, daß er der Bundesregierung eine entsprechende Vorlage gemacht hat, damit einmal erkenntlich werde, ob noch etwas an der Volksaktie dran sei oder nicht. Ich möchte Sie, Herr Bundesschatzminister, sehr bitten, uns auch hierzu eine offene Antwort zu geben, damit wir wissen, ob Ihre Behauptung, die Volksaktie sei ein ganz hervorragendes und ganz besonderes Instrument zur Schaffung von Volkseigentum, eigentlich noch gilt oder ob sie heute nicht mehr gilt.
    Im Abschnitt C haben wir eine weitere Frage gestellt. Wir haben uns hier wiederum an einige Ausführungen erinnert, die der jetzige Herr Bundesschatzminister im Jahre 1955 als Abgeordneter gemacht hat. Er hat damals nämlich gesagt:
    Wir ersuchen deswegen die Bundesregierung, Vorsorge zu treffen, daß die Veräußerung von mittelbaren Bundesbeteiligungen ebenso wie von unmittelbaren die Zustimmung dieses Parlaments haben muß.

    Dr. Deist
    Wir haben uns auch entsonnen, daß haargenau dasselbe in der Entschließung steht, die damals mit Mehrheit angenommen worden ist.
    Darum erlauben wir uns, danach zu fragen, was nun eigentlich seit dem Jahre 1949 veräußert worden ist, wo dabei eine breite Streuung des Eigentums zu bemerken ist und in welchen Fällen an einzelne Personen, an mächtige Unternehmungen oder vielleicht an mächtige Unternehmensgruppen verkauft worden ist.
    Ich will Ihnen, Herr Bundesschatzminister, gern konzedieren, daß Sie vielleicht für 1949 50 eine breite Eigentumsstreuung noch nicht nachweisen können. Aber wenn das wirklich ein solches Herzensanliegen ist, dann hätte man doch in den letzten Jahren irgendwann wenigstens einmal einen Niederschlag davon bemerken müssen. Wir sind auf die Antwort des Herrn Bundesschatzministers und auf die Liste, die er dazu vorlegen wird, gespannt.
    Im Abschnitt D unserer Großen Anfrage befassen wir uns mit der Preußischen Bergwerks- und Hütten AG. Merkwürdigerweise — man muß schon sagen: merkwürdigerweise — ist die Bundesregierung auf die Idee gekommen, dieses Unternehmen sei ein geeignetes Objekt für die Privatisierung. Ich finde, das ist ein Testfall. Hier kann man wirklich sehen, wie eigentlich die Absichten und die Handlungen der Bundesregierung auf dem Gebiete der Privatisierung des Bundesvermögens zu werten sind.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    In der breiten Öffentlichkeit war zunächst bekanntgeworden, daß beabsichtigt sei, im Zusammenhang mit einer Kapitalaufstockung 75 % des Aktienkapitals zu privatisieren. Nun, die Proteste dagegen waren so unüberhörbar, daß sich der Herr Bundesschatzminister entschloß, diese Privatisierung von 75 % zunächst zurückzustellen und nur die beabsichtigte Kapitalerhöhung von 30 Millionen DM zur Privatisierung vorzusehen; das wären dann 28,5 % des Kapitals. Wir müssen daher davon ausgehen — der Bundesschatzminister hat nichts getan, um diese in der Öffentlichkeit geäußerte Annahme zu entkräften,

    (Hört! Hört! bei der SPD)

    sie muß daher als richtig unterstellt werden —, daß das der erste Schritt ist und daß die Bundesregierung der Auffassung ist, es handele sich nicht um das Ob, sondern nur um das Wie, und daß sie sich für die Zukunft die Privatisierung größerer Teile der Preußag vorbehält.

    (Sehr wahr! bei der SPD.) Davon muß ich also ausgehen.

    Ich darf folgendes hinzufügen. Ursprünglich wurde von einer Stimmrechtsbeschränkung für die freien Aktionäre geredet, damit nicht eine Sperrminorität entstehe. Soweit ich sehen kann, ist es um diese Stimmrechtsbeschränkung still geworden. Es würde interessieren, ob die Bundesregierung inzwischen auch diese Idee — das ist so
    der letzte noch übriggebliebene Rest der „Volksaktie" — aufgegeben hat.
    Meine Damen und Herren, sehen wir uns einmal die Preussag an! Denn das ist wirklich ein Fall, an dem man studieren kann, wie diese Bundesregierung mit dem Bundesvermögen umgeht. Die Umsätze der Preussag entfallen zu 45 % auf sogenannte Nichteisenmetallerze, nämlich in der Hauptsache auf Blei und Zink, zu 30 % auf Kohle und zu 20 % auf Erdöl. 5 bis 10 % entfallen auf andere Erzeugnisse; sie spielen also keine Rolle. All diese Unternehmungen können sich überhaupt nur halten, weil sie in großem Umfang durch Subventionen, durch Zölle, durch steuerliche Begünstigungen und andere öffentliche Stützungsmaßnahmen aufrechterhalten werden. Die Produktion von Blei- und Zinkerzen wird seit 25 Jahren immer wieder aus staatlichen Mitteln unterstützt. Im Jahre 1949 war es wieder so weit; nur die Koreahausse enthob den Staat der Notwendigkeit einzugreifen. Heute — das wissen Sie alle — liegen in den Ausschüssen wieder Anträge, wenn ich nicht irre, von der CDU/CSU-Fraktion vor, die steuerliche Hilfsmaßnahmen für den Blei- und Zinkbergbau fordern, da er sich durch das Sinken des Weltmarktpreises wieder einmal in einer schwierigen Lage befindet.
    Bezüglich der Kohle brauche ich nicht viel zu sagen, nachdem der Herr Bundeswirtschaftsminister in der letzten Kohlendebatte dargelegt hat, wieviel Milliarden an öffentlichen Mitteln in den vergangenen Jahren in den Kohlenbergbau ' hineingepumpt werden mußten, um ihn leistungsfähig zu halten. Wir haben mit Erschütterung gelesen, daß die Hohe Behörde der Montanunion gerade in diesen Tagen wieder Statistiken veröffentlicht hat, aus denen ersichtlich ist, wie stark die Investitionstätigkeit im deutschen Kohlenbergbau ungeachtet dieser Unterstützung auch heute noch hinter der Investitionstätigkeit in den anderen europäischen Ländern zurücksteht. Auch der Bergbau ist also ein Industriezweig, der nur durch öffentliche Unterstützung aufrechtzuerhalten ist.
    Und dann Erdöl! Meine Damen und Herren, ist Ihnen denn so ganz unbekannt geblieben, daß die Rohöleinfuhr einen Zollschutz von mehr als 100 % genießt? Ohne diesen Zollschutz gäbe es überhaupt keine deutsche Erdölförderung. Alle Sachverständigen sind sich darüber einig, daß, wenn etwa im Gemeinsamen Markt der Erdölschutzzoll wegfiele, andere öffentliche Stützungsmaßnahmen getroffen werden müßten, um die deutsche Erdölförderung aufrechtzuerhalten.
    Die Rentabilität dieser drei Wirtschaftszweige, die den entscheidenden Bestandteil des Tätigkeitsbereichs der Preußag darstellen, kann nur durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen gesichert werden. Halten Sie es wirklich für richtig, meine Damen und Herren, daß in einem solchen Fall nun ausgerechnet an private Unternehmungen Subventionen gegeben werden, damit private Beteiligte Dividenden verdienen können? Halten Sie ein solches Papier wirklich für ein gutes Papier, das Sie breiten Schichten der Bevölkerung anbieten können?

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    1634 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958
    Dr. Deist
    Wissen Sie nicht, meine Damen und Herren, daß Kohle und Erdöl, die gesamte Energiewirtschaft für die wirtschaftliche Entwicklung und das Preisniveau eine solch entscheidende Rolle spielen, daß man auch aus diesem Grunde überlegen müßte, ob man gerade ein solches Unternehmen an private Kräfte abgeben soll? Wenn schon ein solcher Industriezweig subventioniert wird, dann sollte sich die öffentliche Hand wenigstens den genügenden Einfluß in diesen Unternehmungen sichern.

    (Erneute Zustimmung bei der SPD.— Zuruf rechts.)

    - Dann dürften Sie nicht so viele Beschlüsse mitfassen, in denen Subventionen verlangt werden, Herr Kollege.
    Und dann: Was sind das für Märkte? Freier Wettbewerb soll da geschaffen werden. Auf dem Gebiet von Blei und Zink bestreitet die Preussag 40 % der Förderung, die Stollberger Zink AG, also Gesellschaft von Otto Wolff, 25 % und die Metallgesellschaft 20 %, macht zusammen 85 % auf 3 Großunternehmungen. Viel Wettbewerb ist da wohl nicht vorhanden, aber handfeste Marktpolitik marktbeherrschender Unternehmungen.
    An der Erdölförderung sind auch nur einige wenige an der deutschen Erdölförderung beteiligt. Wintershall z. B. verfügt über Elwerath, an der sie mit 42 % beteiligt ist, allein über 40 bis 50 % der über 20 %, die ESSO über 10 % und der Bund über 20 %. Das heißt, diese Vier bestreiten praktisch die ganze deutsche Erdölförderung; sonst ist nicht mehr sehr viel da. Da ist ja wohl auch nicht viel von freiem Wettbewerb die Rede, sondern sehr stark von marktbeherrschender Position, die erst durch staatliche Unterstützung von privaten Unternehmungen geschaffen wird.
    Über die Kohle brauche ich ja wohl nicht mehr viel zu sagen. Hier haben wir ein handfestes Kartell an der Ruhr, und wir sollten gerade aus den letzten Unterhaltungen über die Preisgestaltung im Kohlenbergbau wissen, wie wichtig es wäre, einen vernünftigen Einfluß des Bundes geltend zu machen.
    Solche Märkte pflegt man als oligopolistische Märkte zu bezeichnen. Wenn man da Bundesunternehmungen abstößt, bedeutet das, daß man diesen Markt völlig der Beherrschung durch einige wenige private Großunternehmungen ausliefert.
    Noch ein Wort zu der nationalpolitischen Aufgabe, die auch die Preußag hat. Der Metallerzbergbau im Harz liegt im Zonengrenzgebiet, in einem ausgesprochenen Notstandsgebiet. Die Preussag hat hier schon eine erhebliche nationalpolitische Aufgabe, und es ist sehr zweifelhaft, ob der Metallerzbergbau im Harz aufrechterhalten werden würde, wenn er sich in privater Hand befände. Jedenfalls ist er von staatlichen Subventionen abhängig.
    Außerdem hat die Preussag in Mitteldeutschland und in den polnischen Gebieten umfangreiche Verloste erlitten. Dabei sind so interessante Stoffe wie Steinsalz und Kali verlorengegangen. Hier werden
    große Aufwendungen erforderlich sein, um dieses Ganze wieder zusammenzufügen, wenn einmal der Tag der Wiedervereinigung kommt. Sind Sie wirklich der Auffassung, daß das durch private Beteiligung oder durch die Auslieferung dieses Unternehmens an private Kräfte gefördert würde, oder sind Sie nicht doch der Auffassung, daß jede private Beteiligung ein Hemmnis gerade für die Erfüllung dieser großen nationalpolitischen Aufgabe sein müßte, die jedenfalls der Preußag bevorsteht?
    Damit komme ich zum letzten Punkt, nämlich zu dem Problem der Howaldtwerke. Die Ideen, diese Werke zu privatisieren, sind alt, nämlich genau so alt, wie deutlich ist, daß die Schiffswerften nach dem Kriege im Hinblick auf den großen Bedarf an Schiffsneubauten die Aussicht gaben, erhöhte Gewinne abzuwerfen. Seit damals gibt es daher Verhandlungen über die Veräußerung der Howaldtwerke. Seit 1951, meine Damen und Herren, seit 7 .Jahren läuft dieses Spiel.
    Zunächst handelte es sich um die beiden Howaldtwerften in Hamburg und in Kiel. Für beide wurde ein Preis von 30 Millionen angeboten und verhandelt. Er war offensichtlich viel zu niedrig. Damals dachte man auch daran, daß beide Werke ihren Aufbau nur mit Hilfe großer Staatskredite durchführen konnten, und damit wurde dieses Projekt ad acta gelegt. Dann trat das Problem im Jahre 1954 neu vor uns. Nunmehr handelte es sich nur noch um die Hamburger Howaldtwerft. Interessenten waren die Dortmund-Hörder Hüttenunion und die Gutehoffnungshütte. Der Preis betrug damals für diese eine Werft 20 Millionen DM. Im Jahre 1956 wurde dann im Bundestag eine Vorlage eingebracht, und dabei erschien für dasselbe Unternehmen ein Preis von 26 Millionen DM. Im Jahre 1958 erscheint ein neuer Plan, diesmal mit einem Preis von 34 Millionen DM. Der Preis soll in Ratenzahlungen, die sich über mehrere Jahre verteilen, gezahlt werden. An diesem Unternehmen, den Howaldtwerken in Hamburg, sollen die Dortmund-Hörder Hüttenunion mit 48 %, die Deutsche Bank mit 26 % und die Siemens-Schuckert-Werke ebenfalls mit 26 % beteiligt werden. Es lohnt sich, sich dieses Projekt einmal etwas näher anzuschauen.
    Meine Damen und Herren, hier wird von „Privatisierung" gesprochen. An der Dortmund-Hörder Hüttenunion, die 48 % der Howaldtwerft bekommen soll, ist die holländische Stahlfabrik Hoogovens mit 41 % beteiligt. Der Rest ist gestreut. Diese holländische Gesellschaft ist der Großaktionär der Hüttenunion, und sie befindet sich — horribile dictu — zu 30 %im Besitz des holländischen Staates und zu 10 % im Besitz der Stadt Amsterdam.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Die übrigen Aktien sind auch hier wieder gestreut. Wer sagt uns dann weiter, daß die Deutsche Bank diese 26 % behalten wird? Eine Verpflichtung dazu hat sie, soweit ich unterrichtet bin, nicht übernommen. Wer garantiert uns denn, daß nicht doch vielleicht auch diese 26 % - ein Vorstandsmitglied der Deutschen Bank ist zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Dortmund-Hörder Hüttenunion — an die Dortmund-Hörder Hüttenunion abgegeben
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958 1635
    Dr. Deist
    werden? Meine Damen und Herren, da wird also ganz leicht unter der Marke ,.Privatisierung" aus deutschem Bundesbesitz auf einmal holländischer Staatsbesitz. Das ist eine merkwürdige Form von Privatisierung, Herr Bundesschatzminister, die Sie hier betreiben,

    (Sehr gut! bei der SPD)

    ganz abgesehen von der breiten Streuung des Eigentums, die dabei kaum zu bemerken ist.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Vielleicht denken Sie auch daran, Herr Bundesschatzminister, daß die Holländer als seefahrende Nation erhebliche Interessen an dem Wohlergehen holländischer Werften haben und ob da nicht Interessenkonflikte zwischen diesen holländischen Werftinteressen und den deutschen Werftinteressen entstehen können.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, es ist ein unwürdiges Spiel, das mit diesem Werk seit dem Jahre 1951 getrieben wird. Ich will Ihnen nur die Preise nennen: 1951 für beide Werke 30 Millionen DM, August 1954 nur für das Hamburger Werk 20 Millionen DM — danach findet die erste Bewertung durch eine Treuhandgesellschaft statt —, im Dezember 1954 ein Kaufangebot mit 25 Millionen DM, im Juni 1955 die Bundesratsvorlage mit 26,25 Millionen DM, dann angesichts der ablehnenden Haltung des Bundestags ein neues Angebot mit 27,25 Millionen DM. Das lehnte der Haushaltsausschuß des Bundestags ab, weil auch dieser Betrag zu niedrig erschien. Im Mai 1958 kommt eine neue Vorlage mit 34 Millionen DM. Offenbar ist auch das zu niedrig. Jedenfalls hat der Herr Bundesschatzminister, wenn nicht alle Meldungen trügen, inzwischen ein neues Gutachten angefordert. Ein solches Verfahren würde in der Privatwirtschaft als unkaufmännisch und geradezu unternehmensgefährdend bezeichnet werden.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Nun auch über die Ertragslage und den Wert des Unternehmens einiges! Leider gibt es darüber keine genaue Angaben, und es ist bei aller Intensität nicht möglich gewesen, Herr Bundesschatzminister, aus Ihrem Ministerium — im Hinblick auf entgegenstehende Weisungen des Ministers — darüber etwas Näheres zu erfahren. Ich kann also nur mit einigen Daten ein Bild von der Ertragslage und von dem Wert dieses Unternehmens zu geben versuchen.
    Seit dem Jahre 1952 verteilt diese Werft Dividende, zuerst 5 °/o, in den letzten zwei Jahren 8 und 10 °/o. Im Jahresabschluß zum 31. August 1957 wird ein Gewinn von 800 000 DM ausgewiesen, nachdem vorher der Rücklage 1,2 Millionen DM zugewiesen worden sind. In der Handelsbilanz wird also bereits ein Gewinn von 2 Millionen DM ausgewiesen. Daß die echte, wirkliche Ertragsbilanz ein anderes Bild zeigt, kann man nach aller Erfahrung ohne weiteres annehmen.
    Diese Annahme wird auch bestätigt durch die Tatsache, daß die Howaldtwerft im Jahre 1957 einen Umsatz von 190 Millionen DM hatte.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    2 Millionen DM wären 1 % Gewinn. Es ist nicht recht denkbar, daß der Gewinn der Howaldtwerft nur 1 % des gesamten Umsatzes beträgt.
    Diese Annahme läßt sich noch etwas untermauern. Seit dem Jahre 1948 war die Howaldtwerft nämlich in der Lage, 50 Millionen DM neu zu investieren, davon 30 Millionen über Abschreibungen und 11 Millionen über Fremdmittel, — von denen bis heute schon wieder rund 7 Millionen DM aus den Erträgen des Unternehmens getilgt werden konnten.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Dann brauche ich nur noch hinzuzunehmen, daß der Auftragsbestand bis zum Jahre 1962 reicht.
    Der Schluß, der hieraus aber nun unweigerlich gezogen werden muß, ist der, daß der Verkehrswert des Unternehmens jedenfalls wesentlich näher an 50 bis 60 Millionen DM liegen muß als an 34 Millionen DM. Die Vorlage, die der Herr Bundesschatzminister uns gemacht hat, ist einfach unvertretbar.
    Nun lassen Sie mich noch einiges zu dem Zahlungsmodus sagen. Nachdem das Werk zu diesen günstigen Bedingungen ausgeboten wird, hat der Anwärter noch die weitere Gunst, daß er den Preis innerhalb mehrerer Jahre in Raten zahlen darf. Da es schlecht möglich ist, die wirklichen Gewinne zu erfahren, möchte ich fragen: trifft es nach der Gewinnlage und der derzeitigen Situation zu, daß der Kaufpreis im wesentlichen aus den Gewinnen der nächsten Jahre bezahlt werden kann? Es wird angegeben — ob es stimmt, weiß ich nicht; ich muß leider fragen —, daß der steuerpflichtige Gewinn allein in den letzten fünf, sechs Jahren etwa 30 Millionen DM ausgemacht habe.
    Auch das ist eine Auskunft, die in den Ausschüssen gegeben werden muß, damit wir endlich einmal sehen, was mit diesem Bundesvermögen von dieser Bundesregierung eigentlich gemacht wird.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Jedenfalls ist eines klar, Herr Bundesschatzminister - ich bitte Sie, das vielleicht doch zu vermerken —: die Stadt Hamburg wäre jederzeit bereit, die Howaldtwerft zu den gleichen günstigen Bedingungen zu erwerben wie die Dortmund-Hörder Hüttenunion.

    (Zuruf von der Mitte: Mit Steuergeldern!)

    Das, was hier gemacht wird, ist ein ungeheuerliches Verfahren, das man nur als den Versuch bezeichnen kann, wertvolles Bundesvermögen zu verschleudern.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Rademacher: Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Dr. Deist?)

    — Bitte, bitte!
    1636 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 30. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 12. Juni 1958


Rede von Willy Max Rademacher
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ist das verbürgt - und wissen Sie das genau —, daß die Hamburgische Regierung bereit ist, die Howaldtwerke in toto zu erwerben?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinrich Deist


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meinen Sie nicht, daß es die Aufgabe des Herrn Bundesschatzministers wäre, diese Frage offiziell an die Stadt Hamburg zu stellen?

    (Widerspruch und Zurufe von der CDU/CSU.)

    — Lassen Sie mich meinen Satz zu Ende führen! — Dann würde er sehen, daß meine Behauptung durchaus zutrifft.

    (Aha-Rufe von der SPD. — Abg. Rademacher: Sie bleiben bei Ihrer Behauptung?)

    — Ich bleibe bei meiner Behauptung.

    (Abg. Dr. Hellwig: Wer finanziert das denn in Hamburg?)

    — Ich komme mit einem Satz noch darauf.
    Mir scheint, daß von diesen Überlegungen vielleicht auch der Arbeits- und Sozialausschuß der CDU in Nordrhein-Westfalen ausgegangen ist, als er die Privatisierung der Howaldtwerke ablehnte.
    Ich glaube, daß es unter diesen Umständen höchste Zeit wird, daß diese unwürdigen Verhandlungen um die Howaldtwerft eingestellt werden. Wenn die Bundesregierung schon verkaufen will und wenn sie bei diesem Unternehmen schon nicht an Eigentumsstreuung denkt, wenn sie schon an die öffentliche Hand — in Holland — verkaufen will, dann sollte sie das Werk der Stadt Hamburg anbieten, die ein erhebliches wirtschaftliches und arbeitsmarktpolitisches Interesse an diesem Unternehmen hat.

    (Beifall bei der SPD.)

    Jedenfalls — das ist der Sinn unseres Antrags — muß diesem unwürdigen Spiel unbedingt ein Ende gemacht werden.

    (Beifall bei der SPD.)