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ID0220302000

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2203

  • date_rangeDatum: 10. April 1957

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 203. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. April 1957 11505 203. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 10. April 1957. Geschäftliche Mitteilungen 11512 D Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg Dr. Schäfer (Hamburg) und Eberhard . 11506 B Erklärung des Abg. Leibing betr. Streichung seiner Unterschrift unter dem Initiativgesetzentwurf über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg . . . 11506 B Mitteilung über Bericht des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte über die Evakuiertenrückführung (Drucksache 3382) . . 11506 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts (Drucksache 3357) . . . 11506 C Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter 11506 C Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht . . 11506 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmgesetz) (Drucksache 3360) . . . 11507 D Dr. Klein, Senator des Landes Berlin, Berichterstatter 11507 D Beschlußfassung 11508 B Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Gesetzliche Beschränkung der Sonntagsarbeit (Drucksache 3236) . . . . 11508 C Sabel (CDU/CSU) 11508 C, 11543 D Storch, Bundesminister für Arbeit 11512 D, 11523 A Even (CDU/CSU) 11515 D Sträter (SPD) 11517 C, 11543 A Dr. Wuermeling, Bundesminister für Familienfragen . . . 11523 D, 11526 A Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 11525 D Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP) 11527 D Hemsath, Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen 11530 A Voß (CDU/CSU) . . . . 11534 C, 11535 A, B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 11534 D, 11535 A Merten (SPD) 11539 B Zweite Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftliches RentenversicherungsGesetz — KnRVG —) (Drucksache 3065); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 3365, Umdrucke 1008, 1009) 11545 D Scheppmann (CDU/CSU), Berichterstatter 11546 A, 11553 C, 11556 D, 11559 A, 11561 D, 11574 B Erklärung nach § 36 der Geschäftsordnung 11547 C Dr. Schellenberg (SPD) . . 11546 D, 11548 C, 11558 B, 11562 C, 11565 D, 11566 B, 11567 B, C, D, 11569 A, B, C, 11571 D, 11574 C, 11577 A, C, 11578 A Mißmahl (SPD) . . 11547 C, 11551 C, 11556 C Stingl (CDU/CSU) .. . . 11548 B, 11564 A, 11566 D, 11568 C, 11569 B Dr. Atzenroth (FDP) 11548 C Dr. Preller (SPD) 11549 C Schüttler (CDU/CSU) 11550 A Dannebom (SPD) 11550 C, 11551 A, 11555 B, 11557 B, 11560 B, 11564 D, 11570 B, 11572 D, 11573 A, 11576 C Horn (CDU/CSU) 11557 D Bergmann (SPD) 11560 D, 11570 D Storch, Bundesminister für Arbeit 11563 C, D, 11577 B Vizepräsident Dr. Becker . . . . 11565 B, 11574 A Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . . 11572 B, 11578 D Spies (Brücken) (CDU/CSU) . . . . 11572 C Geiger (Aalen) (SPD) . . . 11573 C, 11579 A Dr. Preller (SPD) 11575 C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 11577 D Abstimmungen 11548 C, 11549 B, 11550 D, 11551 C, 11558 D, 11560 D, 11565 D, 11567 D, 11569 B, D, 11570 C, 11573 B, 11575 A, 11576 B, 11578 B, 11579 A, C, D Namentliche Abstimmungen über die Änderungsanträge Umdruck 1008 Ziffern 2, 6, 8, 13 a und b, 21 11558 C, D, 11565 B, D, 11572 A, 11579 C, D, 11589 Nächste Sitzung 11580 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11580 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftliches Rentenversicherungs-Gesetz — KnRVG —) (Drucksache 3365) 11580 D Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 1008) 11586 B Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Umdruck 1009) 11588 A Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Neumann 13. 4. Oetzel 10. 4. Onnen 13. 4. Pelster 20. 4. Frau Pitz 13. 4. Dr. Pohle (Düsseldorf) 10. 4. Rademacher 10. 4. Raestrup 20. 4. Dr. Reif 13. 4. Dr. Schild 10. 4. Schloß 10. 4. Dr. Schmid (Frankfurt) 13. 4. Schmidt (Hamburg) 13. 4. Schneider (Bremerhaven) 10. 4. Dr. Schöne 29. 4. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Dr. Siemer 12. 4. Dr. Starke 27. 4. Dr. Storm 14. 4. Dr. Welskop 10. 4. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses von den Plenarsitzungen b) Urlaubsanträge bis einschließlich Dr. Dehler 30. 4. Eschmann 27. 4. Dr. Lenz (Godesberg) 3. 5. Moll 30. 4. Dr. Schäfer (Hamburg) 2. 5. Dr. Wellhausen 5. 5. Anlage 2 Drucksache 3365 (Vgl. S. 11546 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftliches Rentenversicherungs-Gesetz - KnRVG) (Drucksache 3065) Berichterstatter: Abgeordneter Scheppmann I. Allgemeines Für die knappschaftliche Rentenversicherung sollen, soweit nicht knappschaftliche Besonderheiten eine andere Regelung erforderlich machen, die Vorschriften die gleichen Fassungen erhalten, wie sie (Scheppmann) in der Rentenversicherung der Arbeiter und in der Rentenversicherung der Angestellten beschlossen worden sind. Als der Gesetzentwurf im Bundestag eingebracht wurde, lag die endgültige Fassung der Gesetze zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten noch nicht vor, so daß die Änderungen dieser Gesetze erst später berücksichtigt werden konnten. In dem nachfolgenden Bericht wird im wesentlichen nur auf die Vorschriften eingegangen, die auf Grund der Besonderheiten des Bergbaues abweichend gestaltet werden mußten und eine besondere Bedeutung haben. II. Im einzelnen Zu Artikel 1 Zu 1 Neben den im Bergbau Beschäftigten sollen in Zukunft auch die Angehörigen der Arbeitgeber-und Arbeitnehmerverbände des Bergbaues in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sein, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit typische bergmännische Arbeiten verrichtet haben oder eine lange Zeit hindurch knappschaftlich versichert waren. Gerade für diesen Personenkreis, der seine Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb aufgibt, um auf Grund seiner Berufserfahrung in diesen genannten Organisationen mitzuwirken, würde sich eine wesentliche Schlechterstellung dadurch ergeben, daß sie nun nicht mehr in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein können. Die Aufgabe ihrer bergmännischen Arbeit zugunsten dieser Organisationstätigkeit sollte sich aber nicht zum Nachteil hinsichtlich ihrer Versorgung auswirken. Der Bundesminister für Arbeit entscheidet, welche Organisationen des Bergbaues für diese Sondervergünstigungen in Frage kommen. Aus dem gleichen Grunde sind auch die Angestellten der Bergbehörden, bei denen es sich in der Regel um Bergleute mit langjähriger Berufserfahrung handelt und die im wesentlichen als Grubenkontrolleure unter Tage tätig sind, in den Kreis der knappschaftlich versicherungspflichtigen Personen mit einbezogen worden. Die Anzahl der durch diese Änderung nunmehr in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig werdenden Personen dürfte im übrigen nur sehr gering sein. Nach dem Willen des Ausschusses sollte die bisher bestehende Versicherungspflichtgrenze für Angestellte nicht mehr beibehalten werden, weil sie den Gegebenheiten des Bergbaues nicht genügend Rechnung trägt. Es hat sich gezeigt, daß bei einer festen Pflichtgrenze ein Teil der Beschäftigten des Bergbaues nicht versicherungspflichtig wird, obwohl er nach seiner Tätigkeit noch zu dem Kreis der Schutzbedürftigen gehört. Das erklärt sich weitgehend daraus, daß den Angestellten neben ihrem festen Einkommen eine Prämie gewährt wird, die bis zu 60 v. H. ihres festen Einkommens ausmacht. Dadurch erreichen diese Angestellten während ihrer Tätigkeit ein Einkommen, das je nach der Höhe der Prämie über oder unter einer festen Pflichtversicherungsgrenze liegt. Diese Tatsache ist auch von den Sozialpartnern berücksichtigt worden. Diese haben in den Tarifverträgen vereinbart, daß für solche Personen vom Arbeitgeber dessen bisheriger Pflichtanteil für die freiwillige Weiterversicherung übernommen wird. Aus diesem Grunde war der Ausschuß der Meinung, daß eine feste Pflichtversicherungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung nicht zweckmäßig ist, zumal auch bei jeder Tarifänderung eine Gesetzesänderung erforderlich wäre. Um jedoch diejenigen Beschäftigten, die eine Arbeitgebereigenschaft haben, nicht in die Versicherungspflicht einzubeziehen, war die Mehrheit des Ausschusses der Ansicht, die gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen und die leitenden Angestellten, die Prokura haben oder befugt sind, Beschäftigte einzustellen und zu entlassen, aus dem Kreis der versicherungspflichtigen Personen herauszunehmen, soweit sie mehr als 15 000 DM im Jahr verdienen. Damit ist gewährleistet, daß unter Umständen leitende Angestellte in kleineren Betrieben, die unter 15 000 DM verdienen, weiterhin versicherungspflichtig bleiben. Zu §§ 28 bis 32 Diese Vorschriften sind von der Rentenversicherung der Arbeiter übernommen worden, soweit sie für die knappschaftliche Rentenversicherung von Bedeutung sind. Zu erwähnen ist nur, daß in Zukunft die Schüler der Bergschule versicherungspflichtig sind, weil sie neben ihrer Fortbildung noch echte bergmännische Tätigkeiten verrichten und es daher zweckmäßig erschien, keine Unterbrechung in ihrem Versicherungsverhältnis eintreten zu lassen. Zu § 33 Die Mehrheit des Ausschusses war der Ansicht, daß eine freiwillige Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht mehr zulässig sein sollte. Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt es sich um eine Sonderversicherung mit hohen Leistungen, die zum großen Teil durch den Bund getragen werden, so daß eine Mitgliedschaft zu dieser Versicherung nur dann vertretbar ist, solange der Versicherte im Bergbau beschäftigt ist. Andernfalls könnten sich Personen, die nicht mehr versicherungspflichtig sind, durch die freiwillige Mitgliedschaft Rechte erwerben, die zu den Beiträgen in keinem Verhältnis stehen. Der Wegfall der allgemeinen Anwartschaftsvorschriften würde dies noch besonders begünstigen. Es ist daher vorgesehen, eine Weiterversicherung nur in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten entsprechend der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zuzulassen. Eine Ausnahme hiervon soll im Gegensatz zu der ursprünglichen Fassung des Entwurfs nach dem Willen der Mehrheit des Ausschusses nur für den Fall gelten, daß ein ehemaliger Versicherter im Bergbau weiterhin tätig bleibt. Die knappschaftliche Rentenversicherung kennt bisher keine Höherversicherung. Es erschien auch nicht erforderlich, diese in der knappschaftlichen Versicherung einzuführen. Der Versicherte soll jedoch die Möglichkeit haben, sich in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten entsprechend seiner Tätigkeit nach den Vorschriften dieser Versicherungszweige höher zu versichern. Zu § 34 Die Regelleistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die gleichen wie in der Ren- (Scheppmann) tenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu §§ 35 bis 43 Diese Vorschriften, die die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit beinhalten, entsprechen den Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu §§ 44 bis 49 und 53 Für die knappschaftliche Rentenversicherung sind die Leistungen, die in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten vorgesehen sind, übernommen. Hinzu treten als typisch bergmännische Sonderleistungen die Bergmannsrente, das Knappschaftsruhegeld bei Vollendung des 60. Lebensjahres und der Leistungszuschlag. Die knappschaftliche Rentenversicherung hat somit als Leistungsarten die Bergmannsrente, die an Stelle der früheren Knappschaftsrente tritt, die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit, die an Stelle der früheren Knappschaftsvollrente tritt, und das Knappschaftsruhegeld. Die Bergmannsrente soll in Zukunft nicht nur der Versicherte erhalten, der vermindert bergmännisch berufsfähig ist (früher berufsunfähig), sondern als neue Leistung auch der Bergmann, der das 50. Lebensjahr vollendet, und von einer Versicherungszeit von insgesamt 300 Kalendermonaten 180 Kalendermonate Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat. Der Begriff der „verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit" entspricht im wesentlichen dem bisherigen Berufsunfähigkeitsbegriff. Hiernach galt als berufsunfähig der Versicherte, der weder die von ihm bisher verrichtete knappschaftliche Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten ausüben konnte. Die Worte „gleichartig und" sind in die neue Begriffsbestimmung nicht mehr übernommen worden. Sie haben dazu geführt, daß ein Hauer, der nicht mehr mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden konnte, die wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertig waren, die Rente erhalten mußte, während bei Beschäftigung über Tage oder außerhalb des Bergbaues gleiche oder selbst höhere Löhne verdient werden konnten, die die Ablehnung des Rentenanspruchs nicht begründeten, weil die verrichteten Tätigkeiten nicht gleichartig waren. Abgesehen davon hat auch die Auslegung des Begriffs „im wesentlichen gleichartig" Schwierigkeiten bereitet. Es soll daher in Zukunft unbeachtlich sein, ob die neue Tätigkeit gegenüber der bisher verrichteten Arbeit gleichartig ist. Es ist nur zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der Ausbildung sowie der Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig, d. h. sozial zumutbar ist. Die Änderung ist auf Grund eines berechtigten Wunsches der Sozialpartner erfolgt. Die Gewährung der Bergmannsrente ohne Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit bei Vollendung des 50. Lebensjahres entspricht einer Forderung der Bergleute. Diese Leistungsart ist bereits von 1924 bis 1942 gewährt und dann aus kriegsbedingten Gründen abgeschafft worden. Um jedoch den Bergmann nicht zu zwingen, seine Arbeit als Hauer aufzugeben, um diese Rente zu erhalten, wird eine Aufgabe der höchstentlohnten Tätigkeit nicht verlangt, wie es nach dem Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juli 1923 gefordert wurde. Der Bergbau rechnet, daß ihm durch den Wegfall dieser Bestimmung etwa 10 000 Hauer noch auf Jahre hinaus für die Produktion erhalten bleiben. (Die Bergmannsrente kann also neben dem vollen Hauerlohn gewährt werden.) Es soll jedoch nur der Personenkreis in den Genuß der Rente kommen, der mindestens 15 Jahre Hauer- oder diesen gleichgestellte Arbeiten, also die schweren bergmännischen Arbeiten verrichtet hat, die einen wesentlich schnelleren Verschleiß der körperlichen Leistungsfähigkeit herbeiführen. Dem Antrag, als Voraussetzung für diese Leistung „wesentlich bergmännische Arbeiten" an Stelle von „Hauer- und gleichgestellten Arbeiten" zuzulassen, konnte nicht gefolgt werden, weil diese Sonderleistung ihrem Wesen nach nur dem einer starken vorzeitigen körperlichen Abnutzung ausgesetzten Bergmann zugute kommen kann. Der Jahresbetrag für die Bergmannsrente beträgt 0,8 v. H. Der Entwurf sah einen Steigerungssatz von 1,5 v. H. vor. Jedoch sollte die Rente um die Hälfte zum Ruhen gebracht werden, wenn der Rentner noch lohnbringende Tätigkeit verrichtet, damit sein Einkommen an Lohn und Rente nicht das Einkommen eines Hauers erreicht. Die Mehrheit des Ausschusses war der Ansicht, daß es, um diese Ruhensvorschrift zu vermeiden, zweckmäßig sei, als Jahresbetrag 0,8 v. H. festzusetzen. Ein Jahresbetrag in dieser Höhe ist durchaus angemessen, wenn man berücksichtigt, daß ein Versicherter, der vermindert bergmännisch berufsfähig ist, noch eine regelmäßige Tätigkeit verrichten kann, wie es durch die Praxis bestätigt wird. Durch die Einführung dieser neuen Leistung ist die Weitergewährung des Knappschaftssoldes nicht mehr vertretbar. Zu §§ 46 bis 47 Die überwiegende Mehrheit des Ausschusses war der Meinung, daß die Begriffsbestimmungen „Berufsunfähigkeit" und „Erwerbsunfähigkeit", wie sie für die Rentenversicherung der Arbeiter und die Rentenversicherung der Angestellten festgelegt sind, auch für die knappschaftliche Rentenversicherung übernommen werden sollten. Abgesehen davon, daß nach der Ansicht der Mehrheit des Ausschusses ein besonderes knappschaftliches Bedürfnis für eine einheitliche Rente nicht bestand, erschien auch wegen der großen Zahl der Wanderversicherten in der knappschaftlichen Rentenversicherung — etwa 80 bis 90 v. H. sind Wanderversicherte — ein einheitliches Recht für alle drei Versicherungszweige zweckmäßig. Im Gegensatz zu dem Entwurf, der für die Berufsunfähigkeitsrente einen Jahresbetrag von 1,8 V. H. ohne Differenzierung vorsah, ist nunmehr der Jahresbetrag für die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit für Rentner, die noch in einem knappschaftlichen Betrieb tätig sind, 1,2 v. H. Durch diesen Jahresbetrag wird wie bei der Bergmannsrente vermieden, daß das Einkommen eines Hauers wesentlich überschritten wird. Wenn der Rentner die knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgibt, soll der Jahresbetrag 2 v. H. (Scheppmann) betragen, auch wenn er auf dem übrigen Arbeitsmarkt noch eine lohnbringende Tätigkeit verrichtet. Er ist insoweit einem Rentner der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten gleichgestellt. Zu § 48 Für die Gewährung des Knappschaftsruhegeldes gelten die gleichen Voraussetzungen wie in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Als weitere neue Leistungsart wird das Ruhegeld auch dem Bergmann gewährt, der das 60. Lebensjahr vollendet und von einer Versicherungszeit von insgesamt 300 Kalendermonaten 180 Kalendermonate Hauer- oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat, weil gerade dieser Personenkreis durch die schwere bergmännische Arbeit frühzeitig erwerbsunfähig wird. Eine besondere ärztliche Untersuchung soll ihm deshalb erspart bleiben. Die Rente kann ihm nur gewährt werden, wenn er die Arbeit in einem knappschaftlichen Betrieb aufgibt. Um jedoch auch diejenigen Hauer, die durch ihre schwere bergmännische Arbeit vor Beendigung der 180 Kalendermonate vermindert bergmännisch berufsfähig geworden sind, nicht schlechter zu stellen, sieht der Gesetzentwurf vor, daß sie auch dann das Knappschaftsruhegeld mit 60 Jahren erhalten können, wenn sie insgesamt 25 Jahre unter Tage tätig gewesen sind. Der Jahresbetrag für das Knappschaftsruhegeld beträgt 2,5 v. H. Zu §§ 50 bis 52 In diesen Vorschriften wird die Anrechnung von Ersatzzeiten und die Erfüllung der Wartezeit beim Vorliegen besonderer Umstände geregelt, die entsprechend dem bisherigen Recht und in Anlehnung an die Rentenversicherung der Arbeiter und die Rentenversicherung der Angestellten erfolgte. Zu §§ 54 bis 57 Die Vorschriften enthalten die Grundlagen für die Berechnung der Renten. Sie entsprechen den Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, so daß hierzu nichts Wesentliches zu sagen ist. Es sei nur bemerkt, daß in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten bei der Errechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage der durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten zu berücksichtigen ist, während in der knappschaftlichen Rentenversicherung der durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen ist. Für die Berechnung der Werte wurden die Entgelte angesetzt, die nach der Neuordnung der knappschaftlichen Rentenversicherung im Jahre 1942 festgelegt worden sind. Die Anrechnung der Ausfallzeiten entspricht gleichfalls dem Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu § 58 Ebenso wie in der Rentenversicherung der Arbeiter sieht die Gesetzesvorlage vor, daß dem Versicherten, der vorzeitig berufs- oder erwerbsunfähig wird, die Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres hinzuzurechnen ist. Im Gegensatz zu den anderen Versicherungszweigen konnte jedoch diese Zeit nicht mit 100 v. H. angesetzt werden, weil sonst ein frühzeitig Berufs- oder Erwerbsunfähiger eine höhere Rente erhalten würde als derjenige, der bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Beiträge entrichtet hat. Es ist gerade für den Bergmann typisch, daß er nach der Verrichtung einer gewissen Anzahl von Hauerjahren eine niedriger entlohnte Tätigkeit ausübt, die sich naturgemäß auf die für ihn maßgebende Bemessungsgrundlage auswirkt. Die Zurechnungszeit mußte daher so berechnet werden, daß diesen Gegebenheiten des bergmännischen Arbeitslebens Rechnung getragen wird. Nach Meinung der Mehrheit des Ausschusses war daher die Zurechnungszeit nur zu 2/3 anzurechnen. Zu § 59 Der Ausschuß war der Ansicht, daß es auch erforderlich ist, den Leistungszuschlag für die knappschaftlich Versicherten zu erhalten. Die Leistungen sollen dem bisherigen Recht entsprechen. Der Vorschlag, den Leistungszuschlag bereits nach Vollendung des 5. Hauerjahres zu gewähren, erschien dagegen nicht vertretbar. Im Gegensatz zum Entwurf kann auch der Empfänger einer Bergmannsrente Anspruch auf den Leistungszuschlag erwerben. Zu § 60 Die Regelung über den Kinderzuschuß entspricht dem Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu § 61 Das durchschnittliche knappschaftliche Dienstalter bei Eintritt der Invalidität oder der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt bisher bei 28 Jahren. Durch die Ersatz- und Ausfallzeiten sowie durch die Zurechnungszeit wird sich dieses Dienstalter voraussichtlich auf 30 bis 35 Jahre erhöhen, so daß die Rente in der Regel nicht an die persönliche Rentenbemessungsgrundlage heranreichen wird. Immerhin ist es möglich, daß in Ausnahmefällen im Hinblick auf den Jahresbetrag von 2,5 v. H. diese Grenze erreicht oder überschritten wird. Die Vorschrift sieht daher eine Begrenzung der Leistung auf 100 v. H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage vor, d. h. also 100 v. H. seines durchschnittlichen Verdienstes des gesamten Arbeitslebens. Da der Durchschnitt des gesamten Arbeitslebens maßgebend ist, kann die Rente auch niemals 100 v. H. seiner höchstentlohnten Tätigkeit erreichen. Im übrigen entspricht diese Regelung dem geltenden Recht. Zu § 62 Die Vorschrift entspricht der Regelung der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu §§ 63 bis 70 Die Vorschriften über die Hinterbliebenenrenten sind im wesentlichen die gleichen wie in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu § 71 Der Gesetzentwurf sieht vor, daß für die Anpassung der laufenden Renten die entsprechenden (Scheppmann) Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gelten sollen. Zu §§ 72 bis 73 Die Vorschriften entsprechen denen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu § 74 Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen wie in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten die Bergmannsrente und die Knappschaftsrente sofort gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente auf Zeit nicht vorliegen. Der Versicherte würde dadurch neben seiner Rente das volle Krankengeld erhalten, so daß sein Einkommen in einem solchen Falle bis zu 170 v. H. seines Arbeitseinkommens betragen könnte. Diese Folgen schienen insbesondere für die knappschaftliche Rentenversicherung nicht vertretbar zu sein. § 74 sieht daher vor, daß die Rente nur insoweit gewährt wird, als sie das Krankengeld übersteigt. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn der Versicherte nach Feststellung seiner Rente eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat und auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit ein Krankengeld bezieht. Zu § 75 Da es in der knappschaftlichen Rentenversicherung möglich ist, eine Rente in Höhe bis zu 100 v. H. der maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zu erhalten, mußte auch im Gegensatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten beim Zusammentreffen einer Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung der gleiche Grundsatz gelten. Ebenso soll es nicht darauf ankommen, ob der Unfall vor oder nach dem Versicherungsfall eingetreten ist. Die Gewährung einer Rente in Höhe von u. U. 100 v. H. des Lohnes ließ diese Regelung gerechtfertigt erscheinen. Dem Rentner, der an einer Silikose mit einer dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v. H. erkrankt ist, soll nach einmütiger Auffassung des Ausschusses darüber hinaus ein monatlicher Betrag des ruhenden Teils in Höhe von 60 bis 100 DM, entsprechend dem Grad seiner Erkrankung, belassen werden. Diese Maßnahme ist aus der Schwere des Leidens dieser Berufserkrankten und der damit bedingten vorzeitigen Sterblichkeit zu rechtfertigen. Insoweit ist der Entwurf geändert worden. Zu § 76 § '76 entspricht der Regelung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Die Sonderregelung für die Silikose-Erkrankten sollte jedoch nicht für die Hinterbliebenen gelten, so daß Absatz 1 einen entsprechenden Zusatz erhielt. Zu §§ 77 bis 98 Diese Vorschriften wurden aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten übernommen. Zu §§ 99 bis 104 Im Gegensatz zum bisherigen Recht war es nicht möglich, ein einheitliches Recht für die Wanderversicherten zu schaffen, weil insbesondere die Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung über Begrenzung und Ruhen der Renten nicht mehr mit denen der anderen Versicherungszweige übereinstimmen. Die zum Teil günstigeren Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung konnten nur denjenigen Personen zuerkannt werden, die die Wartezeit für die Bergmannsrente erfüllt und damit Anspruch auf eine echte knappschaftliche Leistung haben. Die Drucksache sah zunächst eigene Wanderversicherungsvorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung vor. Es hat sich jedoch gezeigt, daß es unerläßlich ist, für alle drei gesetzlichen Rentenversicherungen einheitliche Wanderversicherungsvorschriften zu schaffen. Die §§ 99 bis 104 mußten deshalb den Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten angepaßt bzw. ergänzt werden. Insbesondere war die Zuständigkeit für die Feststellung der Renten neu zu regeln. Im Gegensatz zum bisherigen Recht, nach dem der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung der Rente zuständig war, wenn nur 6 Monatsbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, soll in Zukunft der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nur dann die Renten feststellen und zahlen, wenn entweder der letzte Beitrag an ihn entrichtet worden oder die Wartezeit für die Bergmannsrente erfüllt ist bzw. als erfüllt gilt. Im übrigen beinhalten die Vorschriften über die Wanderversicherung weitgehend das geltende Recht. Zu §§ 127 bis 129 Die Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung sollen in erster Linie durch Beiträge der Beteiligten finanziert werden. Soweit diese nicht ausreichen, tritt der Bund ein. Im Gegensatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten sollen die Bilanzen nur alle vier Jahre erstellt werden, weil den Bilanzen der knappschaftlichen Sonderversicherung ein längerer Erfahrungszeitraum zugrunde gelegt werden muß. Zu § 130 Der Beitragssatz für die knappschaftliche Rentenversicherung wurde im Gegensatz zur Vorlage um 1 v. H. erhöht. Er soll jetzt 8,5 v. H. für den Arbeitnehmer und 15 v. H. für den Arbeitgeber betragen. Der Ausschuß war mit Stimmenmehrheit der Meinung, daß diese geringe Erhöhung von 0,5 v. H. für jeden Partner angesichts der wesentlichen Leistungserhöhungen durchzuführen war, zumal auch gegenüber der Vorlage durch Leistungsverbesserungen eine Erhöhung der Ausgaben eingetreten ist. Es muß auch darauf hingewiesen werden, daß in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten eine Beitragserhöhung um 3 v. H. vorgenommen worden ist, von denen der Versicherte und der Arbeitgeber je 1 v. H. zu tragen haben. Der Absatz 2 mußte neu eingefügt werden, weil im Gegensatz zur Vorlage durch den Ausschuß eine freiwillige Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung beschlossen worden ist. (Scheppmann) Zu § 131 Die Vorschrift bestimmt, daß die Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Rücklage von 5 v. H. der Rentenausgaben eines jeden Kalenderjahres zu bilden haben. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht. Zu § 132 Entsprechend der Regelung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten sind die einzelnen Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung verpflichtet, u. U. entstehende Überschüsse zur Deckung der Fehlbeträge der anderen knappschaftlichen Versicherungsträger zu verwenden. Zu §§ 133 bis 139 Die Vorschriften entsprechen denen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, soweit sie für die knappschaftliche Rentenversicherung in Betracht kommen. Zu § 143 Die Vorschrift ist im wesentlichen die gleiche wie im Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Sie ist lediglich den knappschaftlichen Belangen angepaßt. Durch Absatz 8 ist Vorsorge getroffen worden, daß Bedienstete der knappschaftlichen Rentenversicherung auch als Vollstreckungsbeamte bestellt werden können, wie es für die Träger der anderen Rentenversicherungen bereits der Fall ist. Zu Artikel 2 Zu §1 Die Vorschrift hat die gleiche Fassung wie die entsprechende Vorschrift bei der Rentenversicherung der Angestellten. Zu §2 Damit wird klargestellt, daß die genannte Verordnung vom 11. Februar 1933, die den Begriff der knappschaftlichen Arbeiten definiert, weiterhin in Kraft bleibt. Zu §§ 3 bis 10 Diese Vorschriften entsprechen im wesentlichen dem Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu § 11 Auch diese Vorschrift ist aus dem Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten übernommen worden. Es wurde jedoch die Bergmannsrente und Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn der Rentner noch in einem knappschaftlichen Betrieb arbeitet, von der Gegenüberstellung ausgenommen, um das unerwünschte Ergebnis zu verhindern, daß diese Rentner auch in Zukunft an Lohn und Rente mehr erhalten als der Hauer vor Ort. Zu §§ 12 bis 20 Die Vorschriften entsprechen den Übergangsbestimmungen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu § 21 Diese Vorschrift stellt fest, daß bei Zeiten der Doppelversicherung der Versicherte nur einen Anspruch gegen einen Versicherungsträger hat. Zu § 22 Die Vorschrift stellt klar, daß Renten für Versicherungsfälle alten Rechts zunächst nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht zu berechnen sind, um eine gleichmäßige Behandlung der alten Versicherungsfälle zu gewährleisten. Zu §§ 23 und 24 Diese Vorschriften regeln die Umstellung der knappschaftlichen Renten auf das neue Recht. Eine Regelung, wie sie in der Rentenversicherung der Arbeiter und in der Rentenversicherung der Angestellten vorgesehen ist, war für die Rentner der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht durchführbar. Es muß daher jede Rente des Bestandes einzeln umgestellt werden. Da es nicht möglich ist, zu prüfen, ob der Rentner erwerbsunfähig oder nur berufsunfähig ist, sieht der Gesetzentwurf einen einheitlichen Jahresbetrag für alle ehemaligen Knappschaftsvollrenten in Höhe von 2,5 v. H. vor. Für die Leistungsanteile aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten gilt entsprechend der Jahresbetrag von 1,5 v. H. Ist der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten zuständig, so sind die Renten nach den Vorschriften dieser Versicherungszweige umzustellen, wobei für die Umstellung der Gesamtleistung, die für den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Bestimmungen zum Teil zu beachten sind. Durch § 24 Abs. 5 wird sichergestellt, daß der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag auf keinen Fall unterschritten werden darf. Zu § 25 Diese Vorschrift entspricht im wesentlichen dem Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu § 26 Für die Umstellung der Renten ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, der für die Rente, wenn sie nach Verkündung dieses Gesetzes festzustellen wäre, zuständig sein würde. Zu § 27 Da nunmehr ein Teil der Wanderversicherten, die ihre Rente bisher von der knappschaftlichen Rentenversicherung erhalten haben, die Rente von dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder von dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten erhalten wird, war es erforderlich, für diese Rentner eine besondere Regelung für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner zu treffen. Diese Rentner sollen in Zukunft die Möglichkeit haben, nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 zu wählen, bei welcher Kasse sie in Zukunft Mitglied (Scheppmann) werden wollen, wenn sie nicht in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner zu verbleiben wünschen. Zu §§ 28 und 30 Diese Vorschriften entsprechen den betreffenden Übergangsbestimmungen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Zu § 29 Da die Umstellung der Renten eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, schreibt das Gesetz die Zahlung angemessener Vorschüsse vor. Zu § 31 Nach der Gesetzesvorlage sollte der Knappschaftssold nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann noch gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem bisherigen Recht vor dem 1. Januar 1957 erfüllt waren. Um die Bergleute, die in diesem Jahre in den Genuß des Knappschaftssoldes gekommen wären, also verhältnismäßig kurz vor dessen Gewährung gestanden haben, nicht zu enttäuschen, beschloß der Ausschuß einmütig, den Knappschaftssold nach dem bisherigen Recht noch bis zum 31. Dezember 1957 zu gewähren. Zu § 32 bis 34 Diese Vorschriften haben im wesentlichen die gleiche Fassung wie die betreffenden Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten und sind lediglich, soweit erforderlich, den knappschaftlichen Besonderheiten angepaßt worden. Zu Artikel 3 Zu §§1 bis 6 Die Schlußvorschriften entsprechen gleichfalls den betreffenden Schlußvorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Bonn, den 3. April 1957 Scheppmann Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 1008 (Vgl. S. 11547 D ff., 11549 B, 11551 A, 11558 A, 11560 D, 11567D ff., 11575A ff.) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3365, 3065). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nr. 1 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält der letzte Halbsatz folgende Fassung: „ ... , wenn sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren und die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt haben oder diese für sie nach § 52 als erfüllt gilt." Zu Artikel 1 Nr. 2 2. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten" durch die Worte „wesentlich bergmännische Arbeiten" ersetzt. 3. In § 36 wird dem Absatz 3 der folgende neue Satz angefügt: „Zumutbar im Sinne von Buchstabe b ist ein Beruf nur dann, wenn sich der Versicherte für ihn nach seiner körperlichen und geistigen Veranlagung, seinem Alter, seiner Vorbildung und seiner Neigung eignet und der Beruf ihm und seiner Familie voraussichtlich eine Lebenshaltung im bisherigen Rahmen sichert." 4. In § 45 Abs. 2 werden die Worte „im wesentlichen" gestrichen. 5. In § 46 wird dem Absatz 2 der folgende neue Satz angefügt: „§ 36 Abs. 3 Satz 5 gilt". 6. In § 49 a) werden in Absatz 2 die Worte „Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten" durch .die Worte „wesentlich bergmännische Arbeiten" ersetzt, b) werden im Absatz 4 Nr. 2 die Worte „Hauer-arbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten" durch die Worte „wesentlich bergmännische Arbeiten" ersetzt; c) wird Absatz 6 gestrichen. 7. § 53 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Jahresbetrag der Bergmannsrente ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Übt der Versicherte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus, so ist der Jahresbetrag für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 0,8 vom Hundert. Scheidet der Versicherte aus der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit aus, so ist die Bergmannsrente vom Beginn des folgenden Monats an zu erhöhen." 8. § 53 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Jahresbetrag der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 2 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage." 9. In § 54 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen. 10. Zu § 54 Abs. 3 Buchstabe a: In der Tabelle der Anlage 2 werden die für Angestellte angegebenen Werte durch die aus der Anlage ersichtlichen Tabellenwerte ersetzt. 11. In § 54 wird folgender neuer Absatz 3 a eingefügt: „(3 a) Bei Versicherten, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 3 die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer Betracht, wenn dies zu einem höheren Vomhundertsatz im Sinne von Absatz 3 letzter Satz führt." 12. In § 57 Nr. 1 werden die Worte „länger als sechs Wochen andauernd" gestrichen. 13. In § 58 Abs. 1 werden a) hinter den Worten „des fünfundfünfzigsten Lebensjahres" die Worte „vermindert bergmännisch berufsfähig," eingefügt; b) die Worte „zu zwei Dritteln" gestrichen. 14. In § 59 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „zehn" durch das Wort „fünf" ersetzt. 15. § 75 wird gestrichen. 16. § 76 wird gestrichen. 17. In § 97 a) wird in Absatz 1 das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt; es werden die Worte „zur Erhaltung oder zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten und ihrer Angehörigen" durch die Worte „zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung des Gesundheitszustandes oder der Erwerbsfähigkeit der Versicherten, der Rentenberechtigten und ihrer Angehörigen" ersetzt; b) wird dem Absatz 3 der folgende neue Satz angefügt: „Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 insgesamt 3 vom Hundert der Beitragseinnahmen des voraufgegangenen Kalenderjahres voraussichtlich nicht übersteigen." Zu Artikel 1 Nr. 3 18. In § 130 wird a) in Absatz 1 „23,5" durch „22,5" ersetzt; b) in Absatz 2 „23,5" durch „22,5" ersetzt; c) in Absatz 6 Buchstabe a „8,5" durch „8" und „15" durch „14,5" ersetzt. 19. In § 130 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „das Doppelte" durch die Worte „das Dreifache" ersetzt. Zu Artikel 2 20. In § 25 werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „mit Ausnahme der Bergmannsrente (Knappschaftsrente) und des Knappschaftssoldes" gestrichen. 21. In § 25 wird folgender neuer Absatz 3 a eingefügt: „(3 a) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und .den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, .daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, so bleibt bei Versichertenrenten ein Betrag von 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten ein Betrag von 14 Deutsche Mark monatlich bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe." 22. In § 25 Abs. 4 Satz 1 sind hinter den Worten „den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz" die Worte „den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz" einzufügen. Bonn, den 9. April 1957 011enhauer und Fraktion Anlage Angestellte Gehaltsklasse Zeitraum A B C DE F G H J K vom......... bis 30. Juni 1926.... 2,23 4,46 8,92 14,86 20,81 24,41 29,96 35,75 vom 1. Juli 1926.... bis 31. Dezember 1938 ..... 2,03 4,21 8,35 13,80 19,75 24,41 29,96 35,75 39,82 45,13 vom 1. Januar 1939 ... bis 31. Dezember 1942 .. 1,68 3,89 7,61 12,65 17,76 22,91 28,16 Doppelversicherung vom 1. Januar 1924 bis 30. Juni 1926 .... 2,97 5,95 11,89 19,82 27,74 31,71 31,71 35,75 Anlage 4 Umdruck 1009 (Vgl. S. 11547 D, 11548 C, 11549 B, 11551 D Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Drucksachen 3365, 3065) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Als Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht Personen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 15 000 Deutsche Mark überschreitet. Auf die Jahresarbeitsverdienstgrenze werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, nicht angerechnet." Bonn, ,den 9. April 1957 Dr. Atzenroth Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Namentliche Abstimmungen in der 203. Sitzung am 10. April 1957 über die Änderungsanträge 1. Umdruck 1008 Ziffern 2 und 6 2. Umdruck 1008 Ziffer 8 3. Umdruck 1008 Ziffer 13 a und b 4. Umdruck 1008 Ziffer 21 Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Adenauer Nein Nein — — Albers Nein Nein Nein Nein Albrecht (Hamburg). Nein Nein Nein Nein Arndgen Nein Nein Nein Nein Baier (Buchen)... Nein Nein Nein Nein Barlage Nein Nein Nein Nein Dr. Bartram * * * * Bauer (Wasserburg). Nein Nein Nein Nein Bauereisen Nein Nein Nein Nein Bauknecht Nein Nein Nein Nein Bausch Nein Nein Nein Nein Becker (Pirmasens) .. Nein Nein Nein Nein Bender * * Nein Nein Berendsen Nein Nein Nein Nein Dr. Bergmeyer ... . Nein Nein Nein Nein Fürst von Bismarck . . . * * * * Blank (Dortmund) . . . Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Nein Nein Nein Blöcker Nein Nein Nein Nein Bock Nein Nein Nein Nein von Bodelschwingh . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Nein Nein Nein Brand (Remscheid) .. . Nein * * * Frau Brauksiepe ... Nein Nein Nein Nein Dr. von Brentano .. — — — — Brese beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Brökelschen . . Nein Nein Nein Nein Dr. Brönner Nein Nein Nein Nein Brookmann (Kiel).. Nein Nein Nein Nein Brück Nein Nein Nein Nein Dr. Bucerius beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. von Buchka .... Nein Nein Nein Nein Dr. Bürkel Nein Nein Nein Nein Burgemeister Nein Nein Nein Nein Caspers beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Cillien Nein Nein Nein Nein Dr. Conring beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Czaja Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Demmelmeier beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Diedrichsen Nein Nein Nein Nein Frau Dietz Nein Nein Nein Nein Dr. Dittrich Nein Nein Nein Nein Dr. Dollinger Nein Nein Nein Nein Donhauser Nein — — — Dr. Dresbach Nein Nein Nein Dr. Eckhardt — — — — Eckstein beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ehren beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Engelbrecht-Greve .. . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Dr. h. c. Erhard . . — — — — Etzenbach . Nein Nein Nein Nein Even Nein Nein Nein Nein Feldmann * * * * Gräfin Finckenstein. beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Finckh Nein Nein Nein — Dr. Franz Nein Nein Nein * Franzen Nein Nein Nein Nein Friese beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Fuchs Nein Nein Nein Nein Funk Nein Nein Nein Nein Dr. Furler Nein Nein Nein Nein Frau Ganswindt .... Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Gantenberg . Nein Nein Nein Nein Gedat beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Geiger (München).. . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Geisendörfer.. . Nein Nein Nein Nein Gengler . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gerns Nein Nein Nein Nein D. Dr. Gerstenmaier . Nein Nein Nein * Gibbert Nein Nein Nein Nein Giencke . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Glasmeyer Nein * Dr. Gleissner (München) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Glüsing Nein Nein Nein Nein Gockeln . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Nein Nein Nein Goldhagen Nein Nein Nein Nein Gontrum Nein Nein Nein Nein Günther Nein * * • Haasler Nein Nein Nein Nein Häussler Nein Nein Nein Nein Hahn beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Harnischfeger enthalten Nein Nein Nein Heix Nein Nein Nein Nein Dr. Hellwig Nein Nein Nein Nein Dr. Graf Henckel ... Nein Nein Nein Nein Dr. Hesberg * * * * Heye beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hilbert * Nein * * Höcherl beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Höck Nein Nein Nein Nein Höfler Nein Nein Nein * Holla Nein Nein Nein Nein Hoogen Nein Nein Nein Nein Dr. Horlacher Nein Nein Nein Nein Horn Nein Nein Nein Nein Huth Nein Nein Nein Nein Illerhaus Nein Nein Nein Nein Dr. Jaeger Nein Nein * * Jahn (Stuttgart) ... . Nein Nein * * Frau Dr. Jochmus . . Nein Nein * * Josten Nein Nein Nein Kahn Nein Nein Nein * Kaiser (Bonn) — — — — Frau Kaiser (Schwäbisch-Gmünd) . Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Karpf beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kemmer (Bamberg) — Nein Nein — Kemper (Trier) Nein Nein Nein Nein Kiesinger Nein Nein Nein Nein Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Nein Nein Nein Kirchhoff * Nein Nein Nein Klausner Nein Nein Nein Nein Dr. Kleindinst Nein Nein Nein Nein Dr. Kliesing Nein Nein Knapp Nein Nein Nein Nein Knobloch Nein Nein Nein Nein Dr. Köhler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Koops Nein Nein Nein Nein Dr. Kopf beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kortmann Nein Nein Nein Nein Kraft Nein Nein Nein Nein Kramel Nein Nein Nein Nein Krammig beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kratz Nein Nein Nein — Kroll Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Nein Nein Nein Kühlthau beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kuntscher Nein Nein Nein Nein Kunze (Bethel) • * Lang (München) . . . Nein Nein Nein Nein Leibing Nein Nein Nein Nein Dr. Leiske Nein Nein Nein Nein Lenz (Brühl) Nein Nein Nein Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lenze (Attendorn) . . Nein Nein Nein Nein Leonhard Nein Nein Nein Nein Lermer Nein Nein Nein Nein Leukert Nein Nein Nein Nein Dr. Leverkuehn ... . Nein Nein Nein Nein Dr. Lindenberg .... Nein * * * Dr. Lindrath Nein Nein Nein Nein Dr. Löhr Nein — — — Lotze Nein Nein Nein Nein Dr. h. c. Lübke .... — — — — Lücke Nein Nein Nein Nein Lücker (München) . . Nein Nein Nein Nein Lulay Nein Nein Nein Nein Maier (Mannheim) . . . Nein enthalten Nein Nein Majonica ..... . Nein Nein * Dr. Baron Manteuffel. Szoege Nein Nein Nein Nein Massoth. .... . Nein Nein Nein Nein Mayer (Birkenfeld) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Menke Nein Nein Nein Nein Mensing Nein Nein Nein Nein Meyer (Oppertshofen) . Nein Nein Nein Nein Meyer-Ronnenberg . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Miller Nein Nein Nein Nein Dr. Moerchel Nein Nein Nein Nein Morgenthaler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Muckermann Nein Nein Nein Nein Mühlenberg Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Nein Nein Nein Müller-Hermann . . . Nein Nein Nein * Müser Nein Nein Nein Nein Nellen Nein — — — Neuburger Nein Nein Nein Nein Niederalt Nein * * * Frau Niggemeyer . . . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. Oberländer . — — — — Dr. Oesterle Nein Nein Nein Nein Detzel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Pelster beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Pferdmenges . .. Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Frau Pitz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Pohle (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Praetorius ... . * * * Frau Dr. Probst ... . Nein Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Pünder. Nein Nein Nein Nein Raestrup beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rasner Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Rehling ... Nein Nein Nein Nein Richarts Nein Nein Nein Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Nein Nein Nein Dr. Rinke Nein Nein Nein Nein Dr. Röder Nein Nein Nein — Frau Rösch beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rösing Nein Nein Nein Nein Rümmele Nein Nein enthalten Nein Ruf Nein Nein Nein * Sabaß Nein Nein Nein Nein Sabel Nein Nein Nein Nein Samwer Nein Nein Nein Nein Dr. Schaefer (Saarbrücken)... . Nein — Nein — Schäffer Nein Nein Nein Nein Scharnberg Nein * * * Scheppmann Nein Nein Nein Nein Schill (Freiburg)... Nein Nein Nein Nein Schlick Nein Nein Nein Nein Schmücker Nein Nein Nein Nein Schneider (Hamburg) . Nein Nein Nein Nein Schrader Nein Nein Nein Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Nein Nein Nein Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein * * * Schüttler Nein Nein Nein Nein Schütz Nein Nein Nein Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Nein Nein Nein Schwarz Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Nein Nein Nein Dr. Seffrin Nein Nein Nein Nein Seidl (Dorfen) Nein Nein Nein * Dr. Serres Nein Nein Nein Nein Siebel Nein Nein Nein Nein Dr. Siemer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Solke Nein Nein Nein Nein Spies (Brücken)... Nein Nein Nein Nein Spies (Emmenhausen) Nein Nein Nein Nein Spörl Nein Nein Nein Nein Stauch Nein Nein Nein Nein Frau Dr. Steinbiß. . Nein Nein Nein Nein Stiller Nein Nein Nein Nein Storch Nein Nein Nein Nein Dr. Storm beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Strauß — Nein — — Struve Nein Nein Nein Nein Stücklen * * * * Teriete enthalten Nein Nein Nein Thies Nein Nein Nein Nein Unertl Nein Nein Nein Nein Varelmann Nein Nein Nein Nein Frau Vietje Nein Nein Nein Nein Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Voß Nein Nein Nein Nein Wacher (Hof) Nein Nein Nein Nein Wacker (Buchen) ... beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Wahl Nein Nein Nein Nein Walz Nein Nein Nein Nein Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Nein Nein Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Nein Nein Nein Wehking Nein Nein Nein Nein Dr. Wellhausen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Dr. Welskop beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Welter (Aachen) Nein Nein Nein Nein Dr. Werber Nein Nein Nein Nein Wiedeck Nein Nein Nein Nein Wieninger Nein Nein Nein Dr. Willeke Nein Nein • * Winkelheide Nein Nein Nein Nein Dr. Winter Nein Nein Nein Nein Wittmann Nein Nein Nein Nein Wolf (Stuttgart) Nein Nein Nein Nein Dr. Wuermeling . . . . — — — — Wullenhaupt Nein Nein Nein Nein SPD Frau Albertz beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Albrecht (Mitten- wald) Ja Ja Ja Ja Altmaier Ja Ja Ja Ja Dr. Arndt beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Arnholz * Ja Ja Ja Dr. Baade * * * * Dr. Bärsch — — — — Bals Ja Ja Ja Ja Banse Ja Ja Ja Ja Bauer (Würzburg) . . . Ja Ja Ja Ja Baur (Augsburg) . . . Ja Ja Ja Ja Bazille Ja Ja Ja Ja Behrisch Ja Ja Ja Ja Frau Bennemann . . . Ja Ja Ja Ja Bergmann Ja Ja Ja Ja Berlin beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bettgenhäuser Ja Ja Ja Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Ja Ja Ja Birkelbach Ja Ja Ja Ja Blachstein beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Bleiß Ja Ja Ja Ja Böhm (Düsseldorf) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Bruse Ja Ja Ja Ja Corterier — Ja Ja Ja Dannebom Ja Ja Ja Ja Daum Ja Ja Ja Ja Dr. Deist Ja Ja Ja Ja Dewald * • * * Diekmann Ja Ja Ja Ja Diel Ja Ja Ja Ja Frau Döhring Ja Ja Ja Ja Dopatka Ja Ja Ja Ja Erler Ja Ja Ja Ja Eschmann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Faller Ja Ja Ja Ja Franke Ja Ja Ja Ja Frehsee Ja Ja Ja Ja Freidhof beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frenzel Ja Ja Ja Ja Gefeller Ja Ja Ja Ja Geiger (Aalen) Ja Ja Ja Ja Geritzmann Ja Ja Ja Ja Gleisner (Unna).. . Ja * * * . Dr. Greve Ja * * * Dr. Gülich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hansen (Köln) Ja Ja Ja Ja Hansing (Bremen). . Ja Ja Ja Ja Hauffe Ja Ja Ja Ja Heide Ja Ja Ja Ja Heiland beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Heinrich beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaub t Hellenbrock Ja Ja Ja Ja Frau Herklotz Ja Ja Ja Ja Hermsdorf Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Herold Ja Ja Ja Ja Höcker Ja Ja Ja Ja Höhne Ja Ja Ja Ja Hörauf Ja Ja Ja Ja Frau Dr. Hubert ... beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hufnagel Ja Ja Ja Ja Jacobi Ja Ja Ja Ja Jacobs beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jahn (Frankfurt) ... beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Jaksch Ja Ja Ja Ja Kahn-Ackermann. . Ja Ja Ja Ja Kalbitzer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Keilhack * * * * Frau Kettig Ja Ja Ja Ja Keuning Ja Ja * * Kinat * * * * Frau Kipp-Kaule . . . Ja Ja Ja Ja Könen (Düsseldorf) . . * * * * Koenen (Lippstadt). . Ja Ja Ja Ja Frau Korspeter... . — — — — Dr. Kreyssig Ja Ja Ja Ja Kriedemann Ja Ja Ja Ja Kühn (Köln) Ja Ja Ja Ja- Kurlbaum Ja Ja Ja Ja Ladebeck beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Lange (Essen) Ja Ja Ja Ja Leitow * * * * Frau Lockmann... . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ludwig Ja Ja Ja Ja Maier (Freiburg). Ja Ja Ja Ja Marx Ja Ja Ja Ja Matzner Ja Ja Ja Ja Meitmann Ja Ja Ja Ja Mellies Ja Ja Ja Ja Dr. Menzel Ja Ja Ja Ja Merten Ja Ja Ja Ja Metzger — — Frau Meyer (Dortmund) Ja Ja Ja Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Ja Ja Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Ja Ja Ja MiBmahl Ja Ja Ja Ja Moll beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Mommer Ja Ja Ja Ja Müller (Erbendorf) .. . Ja Ja Ja Ja Müller (Worms). . . Ja Ja Ja Ja Frau Nadig — — Odenthal . Ja Ja Ja Ja Ohlig beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt 011enhauer Ja Ja * * Op den Orth Ja Ja Ja Ja Paul Ja Ja Ja Ja Peters Ja Ja Ja Ja Pöhler Ja Ja * Ja * * Ja Pohle (Eckernförde). Ja Dr. Preller Ja Ja Ja Ja Prennel Ja Ja Ja Ja Ja Priebe Ja Ja Ja Ja Pusch Ja Ja Ja Ja Putzig. Ja Ja Ja Rasch Ja Ja Ja Ja Dr. Ratzel Ja Ja Ja Ja Regling Ja Ja Ja Ja Rehs Ja Ja Ja Ja Reitz Ja Ja Ja Ja Reitzner Ja Ja Ja Ja Frau Renger Ja Ja Ja Ja Ja Richter Ja Ja Ja beurlaubt Ritzel beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Rudoll Ja Ja Ja Ja *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Ruhnke Ja Ja Ja Ja Runge Ja Ja Ja Ja Frau Schanzenbach . . . Ja Ja Ja Ja Scheuren ..... Ja Ja Ja Ja Dr. Schmid (Frankfurt) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Ja Ja Ja Schmidt (Hamburg) . . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schmitt (Vockenhausen) . Ja Ja Ja Ja Dr. Schöne beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schoettle beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schreiner Ja Ja Ja Ja Seidel (Fürth) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Seither Ja Ja Ja Ja Seuffert Ja Ja Ja Ja Stierle Ja Ja Ja Ja Sträter Ja Ja Ja Ja Frau Strobel Ja Ja Ja Ja Stümer Ja Ja * Ja Thieme Ja Ja Ja Ja Wagner (Deggenau). Ja Ja Ja Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Ja Ja Ja Wehner Ja Ja « * Wehr Ja * « • Welke . .. Ja Ja Ja Ja Weltner (Rinteln).. . Ja Ja Ja Ja Dr. Dr. Wenzel... * * * * Wienand * * * * Dr. Will (Saarbrücken) . Ja Ja Ja Ja Wittrock ... Ja Ja Ja Ja Zühlke Ja Ja Ja Ja FDP D. Atzenroth.... . Nein * Dr. Becker (Hersfeld) . . Nein Nein * * Nein Nein Dr. Bucher Nein Nein Nein Nein Dr. Czermak Nein * Dr. Dehler beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Nein Dr.-Ing. Drechsel.. Nein Nein Nein Eberhard * * * * Nein Frau Friese-Korn.. Nein Nein Nein Nein Frühwald Nein Nein Gaul Nein Nein Nein Nein Dr. von Golitschek.. Nein Nein Nein Nein Graaf (Elze) Nein Nein Nein Nein Dr. Hammer Nein Nein Nein Nein Held Nein Nein N Nein Nein Dr. Hoffmann Nein beurlaubt Nein Nein Frau Hütter beurlaubt beurlaubt beurlaubt Frau Dr. Ilk Nein — Nein Nein Dr. Jentzsch * * * Kühn (Bonn) * Nein * * Lenz (Trossingen).. . Nein Nein Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Nein Nein * * Margulies Nein Nein Nein Nein Mauk Nein Nein Nein Nein Dr. Mende * * * * Dr. Miessner Nein Nein Nein Nein Onnen beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Rademacher beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Scheel * Nein * * Schloß beurlaubt beurlaubt Nein Nein Schwann * * * * Stahl Nein Nein Nein Nein Dr. Stammberger Nein Nein Nein Nein Dr. Starke beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Weber (Untersontheim) . Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 1 2 3 4 Hospitanten bei der FDP Dr. Schneider (Saarbrücken).. . enthalten enthalten enthalten enthalten Schwertner * * * * Wedel enthalten — — — DP (FVP) Becker (Hamburg) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Berg Nein Nein Nein Nein Dr. Blank (Oberhausen) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. h. c. Blücher. . — — — — Dr. Brühler .... . Nein Nein Nein * Eickhoff Nein Nein Nein Nein Dr. Elbrächter beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Euler Nein * * * Fassbender Nein Nein Nein Nein Dr. Graf (München. . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gumrum ...... beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Hepp Nein Nein Nein Nein Frau Kalinke beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Körner Nein Nein Nem Nein Lahr beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt von Manteuffel (NeuB) Nein Nein Nein Nein Matthes Nein Nein Nein Nein Dr. von Merkatz .. . — — — _ Müller (Wehdel).. . Nein Nein Nein Nein Neumayer Nein Nein Nein Nein Platner Nein Nein Nein Nein Dr. Preiß Nein Nein * * Dr. Preusker — — — — Dr. Schäfer (Hamburg) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schild (Düsseldorf) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schneider (Bremerhaven) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schneider (Lollar) . Nein Nein Nein Nein Dr. Schranz Nein Nein Nein Nein Dr.-Ing. Seebohm . — — — — Walter .. Nein * 4. Wittenburg Nein * * * Dr. Zimmermann . . Nein Nein Nein Nein GB/BHE Elsner Ja Ja Ja Ja Engell Ja Ja Ja Ja Feller Ja Ja Ja Ja Frau Finselberger. . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Gemein Ja Ja Ja J a Dr. Gille Ja enthalten Ja Ja Dr. Kather * * * * Dr. Keller Ja Ja Ja Ja Dr. Klötzer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Kunz (Schwalbach) . . Ja Ja Ja Ja Kutschera . Ja * * * Dr. Mocker beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Petersen — — — — Dr. Reichstein Ja Ja Ja Ja Seiboth Ja Ja Ja Ja Dr. Sornik Ja Ja Ja Ja Srock Ja Ja Ja Ja Stegner... Ja Ja Ja Ja Dr. Strosche Ja Ja Ja Ja Fraktionslos . Brockmann (Rinkerode) beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Ruland....... . Nein Nein Nein Nein Schneider (Brotdorf) . . Nein Nein Nein Nein *) Für Teile der Sitzung beurlaubt. Zusammenstellung der Abstimmungen (C) Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung l 2 3 4 Abgegebene Stimmen 367 351 339 323 Davon: Ja 129 125 122 123 Nein 234 223 215 199 Stimmenthaltung . 4 3 2 1 Zusammen wie oben . . 367 351 339 323 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung 5 6 7 8 CDU/CSU Dr. Frieder.3burg ... Nein Nein Nein Nein Grantze Nein — — — Dr. Krone Nein Nein Nein Nein Lemmer — — — — Frau Dr. Maxsein .. beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Stingl Nein Nein Nein Nein SPD Brandt (Berlin)... Ja Ja Ja Ja Frau Heise Ja * * * Klingelhöfer beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Königswarter.. Ja Ja Ja Ja Mattick Ja Ja Ja Ja Neubauer Ja Ja Ja Ja Neumann beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Schellenberg... . Ja Ja Ja Ja Frau Schroeder (Berlin) . beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Schröter (Wilmersdorf) . Ja Ja * * Frau Wolff (Berlin) . . . Ja Ja Ja Ja FDP Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Nein Nein Nein Dr. Reif beurlaubt beurlaubt beurlaubt beurlaubt Dr. Will (Berlin)... . Nein Nein Nein Nein FVP Dr. Henn Nein Nein Nein Nein Hübner Nein Nein Nein Nein Zusammenstellung der Abstimmungen der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abstimmung Abstimmung Abstimmung I 2 3 4 Abgegebene Stimmen 16 14 13 13 Davon: Ja 8 7 6 6 Nein 8 7 7 7 Stimmenthaltung . — — — — Zusammen wie oben . . 16 14 13 13 *) Für Teile der Sitzung beurlaubt.
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    Das Wort hat Her] Staatsminister Hemsath von Nordrhein-Westfalen.

    Hemsath, Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist sicher ein ungewöhnlicher Vorgang, daß ein Minister eines Landes hier in diesem Hohen Hause das Wort ergreift und, wie er meint, ergreifen muß, um zu einer wichtigen, auch die öffentliche Meinung bewegenden und erregenden Frage Stellung zu nehmen. Ich bin den Schöpfern des Grundgesetzes und dem Herrn Präsidenten dankbar, daß ich die Möglichkeit dazu habe.
    Ich habe allerdings — darf ich dieses freimütige Bekenntnis an den Anfang meiner Ausführungen stellen —die Schwierigkeiten einer Stellungnahme in diesem Hause erheblich überschätzt. Denn wenn ich gewußt hätte, daß man als Minister Debatten mit Vorlesungen bestreiten kann, hätte ich mir auch eine mitgebracht.

    (Beifall bei der SPD. — Zurufe von den Regierungsparteien.)

    Ich meine, daß es die Aufgabe hoher Staatsfunktionäre wäre, das Ergebnis der Debatte

    (anhaltende Unruhe in der Mitte)

    in den Mittelpunkt der Erörterungen zu stellen.

    (Abg. Bausch: Sich hier als Schulmeister aufzuspielen! — Abg. Dr. Hellwig: Für unsere Geschäftsordnung sind Sie nicht zuständig! — Fortgesetzte Zurufe von der CDU/CSU.)

    Meine Damen und Herren, es ist meine Absicht —

    (Abg. Becker [Pirmasens]: Der Herr Zensor!)

    — Dazu haben andere Herrschaften ein größeres Talent als ich.

    (Abg. Becker [Pirmasens] : Der Herr Zensor, jawohl, ich sage es noch einmal!)

    Es ist meine Absicht, die Haltung der Landesregierung, die sie einmütig einnimmt, und die Gründe, die zu dieser Haltung geführt haben, vor diesem Hohen Hause klar und unter bewußtem Verzicht auf alle agitatorischen Formulierungen darzulegen.

    (Zurufe von der Mitte: Ja, ja! — Sie haben doch angefangen! — Weitere Zurufe von der Mitte.)

    — Meine Damen und Herren, ich war in der letzten Woche hier. Sie können mich nicht überraschen.

    (Abg. Sabel: Aber Sie haben uns durch Ihre Einleitung überrascht!)

    — Herr Kollege Sabel, was würden Sie sagen, wenn ich jetzt zu Ihren Ausführungen im Geiste dieses Zwischenrufs Stellung nähme? Nehmen Sie etwa an, ich hätte jeden Ihrer Sätze hier als bare Münze aufgenommen? Habe ich als Minister des Landes Nordrhein-Westfalen hier das Recht, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 43 des Grundgesetzes meine Meinung zu bekunden, oder nicht?

    (Beifall bei der SPD.)

    Wenn ich es habe, meine Damen und Herren — —

    (Abg. Bausch: Ein Landesminister soll sich nicht als Schulmeister des Bundestages aufspielen! — Zuruf von der SPD: Herr Präsident, sorgen 'Sie mal für Ordnung, damit der Minister sprechen kann!)

    Wenn ich es habe, dann übe ich es aus in der selbst-
    verständlichen Verantwortung, die jeder von uns trägt, ob er Abgeordneter dieses Hauses ist oder nicht.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Herr Minister, und nun zur Sache!)

    Welche Gründe haben die Landesregierung bewogen, diese Entscheidungen zu fällen? Ich darf noch einmal mit allem Nachdruck betonen, daß die Untersuchung des gesamten komplexen Problems für uns eine schwere und unpopuläre Arbeit gewesen ist.

    (Wechselrufe zwischen Abgeordneten der CDU/CSU und der SPD. — Abg. Bausch: So etwas sollte man sich nicht gefallen lassen!)

    Kein Mensch in diesem Hause kann behaupten, daß eine mögliche Entscheidung in dieser Frage Aussicht auf besondere Popularität hat. Vor allen Dingen kann keiner behaupten, daß die Entscheidung der Landesregierung etwa aus wahlpolitischen oder wahltaktischen Gründen erfolgt ist.

    (Sehr gut! bei der SPD. — Zuruf von der Mitte: Das hat auch niemand behauptet!)

    Meine Damen und Herren, wir haben schwer mit uns gerungen. Ob Sie mir das abnehmen oder nicht, muß ich Ihnen überlassen. Jedenfalls haben wir — d. h. die gesamte Landesregierung — zunächst einmal diese Entscheidung nicht gesucht. Wir haben sie in dem Abkommen, das die Tarifpartner nach monatelangen Verhandlungen am 21. Dezember des vergangenen Jahres abgeschlossen haben, vorgefunden.

    (Abg. Dr. Menzel: Sehr gut!)

    Danach war es doch unbestritten die Aufgabe der Landesregierung, die mit diesem Abkommen unvermeidbar verbundenen strittigen Fragen zu klären und im Rahmen ihrer Verantwortung und ich füge hinzu: im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen die notwendigen Entscheidungen zu suchen und sie schließlich zu fällen. So haben wir unsere Aufgabe bewertet und angesehen, und ich erkläre hier in diesem Hause: ich habe in meinem Leben keine Entscheidung begünstigt oder persönlich gefällt, die ich mit größerer persönlicher Verantwortung überprüft und schließlich gefällt habe und fällen mußte.

    (Abg. Bausch: Mißachtung des Grundgesetzes! — Gegenruf von der SPD: Das ist ja unerhört! — Weiterer Zuruf von der SPD: Woher wissen Sie das, Herr Bausch? — Anhaltende Gegenrufe der SPD zur CDU/CSU.)

    — Meine Damen und Herren, das darf man doch hier betonen, wenn auch so ungewöhnliche Klänge, wie sie vorhin hier ertönten und wie sie vor allem draußen gang und gäbe sind, dieses schwierige Problem und seine sachliche Klärung begleiten.

    (Zuruf von der Mitte: Ausrede!)

    Auch die Landesregierung — nicht nur der beteiligte und unmittelbar zuständige Ressortminister
    — kann beweisen, daß sie sich ihre Entscheidung nicht leicht gemacht hat. Allerdings darf ich mit dem größten Nachdruck sagen, daß es einfach nicht wahr ist, wenn behauptet wird, die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen habe bei ihrer Entscheidung unter irgendwelchem Druck gestanden,
    — es sei denn, unter dem Druck einer Verantwor-


    (Landesminister Hemsath)

    tung, die ihr nach der gegenwärtigen Rechtslage von niemandem abgenommen werden konnte.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Wir haben fast zweieinhalb Monate mit den Tarifpartnern, mit den Repräsentanten der Kirche, mit dem Bundesarbeitsminister, mit allen verhandelt, mit denen wir verhandeln mußten und von denen wir annehmen durften, daß sie einen wesentlichen Beitrag für die sachliche, grundsätzliche und rechtliche Klärung dieses, ich betone es noch einmal, sehr schwierigen Problems geben könnten.
    Meine Damen und Herren, ich betone auch an dieser Stelle, daß jenes Gutachten, das zwar mit einem unerhörten publizistischen Aufwand seit Wochen angekündigt worden ist und erst in den letzten Tagen in unseren Besitz kam, nicht zur Grundlage unserer Überlegungen gemacht werden konnte. Sie wissen, welches Gutachten ich meine: das Gutachten der „Betriebsseelsorge Hattingen", das der Arbeitsminister des Landes NordrheinWestfalen erst am vergangenen Freitag erhalten hat und das — wenn ich mich nicht irre, Herr Kollege Storch — ein paar Tage eher in Ihren Händen gewesen ist. Ich betone im Zusammenhang damit, daß es auch uns noch nicht möglich war — auch der Bundesarbeitsminister hat soeben unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die unerhörten Schwierigkeiten der Beurteilung solcher Fragen noch keine präzise Stellungnahme zu diesem Gutachten abgeben können —, verbindlich und endgültig zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen.
    Ich kann nur zwei Feststellungen treffen. Erstens bedauern wir es, daß das Gutachten bei den Beratungen der Tarifpartner und in den darauffolgenden Wochen nicht wenigstens in seinen Schwerpunkten vorhanden gewesen ist. Zweitens erkläre ich namens der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen ausdrücklich, daß wir mit den Tarifpartnern in einer gründlichen Analyse dieses Gutachtens feststellen werden, ob seine Substanz realisierbar ist oder nicht, ob seine Vorschläge bessere sind als die von uns gefundenen bzw. im Abkommen vom 21. Dezember vorigen Jahres festgelegten Beschlüsse. Wir werden nicht einen Tag zögern, die bessere Lösung sofort in Gang zu setzen.
    Ich glaube, meine Damen und Herren, das ist eine Diskussionsbasis. Eine solche Haltung wird der Komplexheit und Differenziertheit dieses Problems eher gerecht, als wenn ich oder als wenn man überhaupt mit dogmatischen und grundsätzlichen Formulierungen, die man spielend leicht finden kann, hier Stimmung zu machen versucht, ohne eine einzige praktische Schlußfolgerung ziehen zu müssen.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Voß: Das sollten Sie nicht sagen, Herr Minister! Das ist unsachlich!)

    — Ich wollte, es wäre so, ich wollte, das wäre ungefähr der sachliche Tiefstand in diesem Hause, dann wäre die breite Öffentlichkeit in Deutschland sehr glücklich darüber.

    (Beifall bei der SPD. — Zuruf von der CDU/CSU: Und dazu müssen Sie von Düsseldorf hierherfahren!)

    — Meine Damen und Herren, ich bitte ergebenst, diese Stelle im Protokoll nachzulesen.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Unverschämtheit!)

    Ich muß darauf aufmerksam machen, daß ich mit meiner persönlichen Formulierung in keiner Weise das sachliche Niveau irgendwie tangiert habe.

    (Zurufe von der CDU/CSU: Dazu brauchen wir Sie wahrhaftig nicht! — Da hätten Sie in Düsseldorf bleiben können!)

    Meine Damen und Herren, eine weitere Tatsache ist unbestreitbar, die von allen — ich betone: von allen — Diskussionsrednern in ihrer Richtigkeit ausdrücklich bestätigt worden ist. Ich meine die Tatsache, daß die bisherigen Verhältnisse nicht nur reformbedürftig, sondern mehr als überholungsreif sind. Es ist unbestreitbar, daß die geltende Regelung, die seit Jahrzehnten praktiziert wird, mehr als überholungsreif ist und daß sie seit vielen Jahren auf der Basis einer mindestens 54-StundenWoche von den Arbeitern der Stahlindustrie ein Höchstmaß an physischer Leistung verlangt. Das ist die eine Seite der unbefriedigenden Lösung.
    Die zweite Tatsache ist genauso unbestritten, daß im Rahmen dieser praktizierten Lösungen der Sonntag auf gar keinen Fall auch nur in etwa respektiert werden konnte und respektiert worden ist. Ich kann mich hier nur wiederholen: ich bezeichne es auch in diesem Hause als eine Groteske, daß der gesetzlich freie Sonntag im Einklang mit dem Gesetz, Herr Bundesarbeitsminister, jener freie Sonntag ist, der frühestens nach siebenmaliger Nachtschicht um 6 Uhr sonntags oder am anderen Tage um 6 Uhr sein Ende findet. Ich bezeichne es als eine Groteske, daß diese 17 Sonntage im Jahr jene Sonntage sind, die „unantastbar" und im Einklang mit dem Gesetz waren.
    Meine Damen und Herren, wenn Sie sich unter bewußten Verzicht auf eine allzu billige Grundsatzdebatte einmal die Schichtenschemata, die ich Ihnen zuschicken durfte — ich habe es mir wenigstens erlaubt, sie Ihnen zuzuschicken —, ansehen, dann erkennen Sie aus der meines Erachtens überzeugenden Darstellung völlig klar, mit welchen praktischen Ergebnissen für den Stahlarbeiter, der von diesem Arbeitszeit- und Lohnabkommen betroffen wird, gerechnet werden kann und gerechnet werden muß.

    (Abg. Voß: Mehr haben Sie dazu nicht zu sagen?!)

    — Warten Sie doch ab! Selbstverständlich haben wir noch einiges dazu zu sagen. — Ich stelle fest, daß nach dieser Lösung, die wir in schwierigen und harten Debatten gefunden haben und von der wir meinen, daß sie die zur Zeit beste Lösung ist, der Stahlarbeiter, der zum Geltungsbereich dieses Abkommens gehört, nicht wie bei der Regelung in Oberhausen nur neun, sondern mindestens dreizehn völlig arbeitsfreie Sonntage haben wird, die eingebettet sind in eine Gesamtruhezeit von mindestens 72 und höchstens 104 Stunden.
    Ich habe in meinem Leben als Metallarbeiter so viele Sonntage arbeiten müssen, daß ich glaube, mir ein Urteil über den Vorteil dieser Lösung anmaßen zu dürfen.

    (Abg. VoB: Das haben noch mehrere!) — Habe ich das bestritten?


    (Zuruf von der SPD [zur CDU] : Es kann doch niemand bestreiten, daß diese Lösung besser ist!)

    Jedenfalls ist es meine feste Überzeugung, daß
    die Stahlarbeiter, wenn dieses Abkommen durch-


    (Landesminister Hemsath)

    geführt wird und die von der Landesregierung gemachten Auflagen respektiert werden, noch nie in ihrem Leben einen solchen Sonntag gekannt haben und auch nie die Möglichkeit hatten, den Sonntag in einem solchen Umfang ihrer Familie zu widmen und, wenn sie wollen, ihn im Sinne christlicher Grundsätze zu heiligen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich behaupte hier, daß das Gros der Stahlarbeiter aus physischen Gründen gar nicht in der Lage war, nach siebenmaliger Nachtschicht und 54 bis 56 Stunden Mindestarbeitszeit — dieser schweren Arbeit, meine Damen und Herren! — und mit Blick auf den nächsten Montag, an dem für sie um 6 Uhr früh die Arbeit begann, diesen einzigen freien Sonntag ihrer Familie und dem Herrgott zu widmen, oder sie konnten das nur in völlig unzureichender Weise.
    Spielen die anderen Gründe vom Menschen her gesehen nicht eine ebenso entscheidende Rolle? Hat das Problem der Frühinvalidität, das in der Geschichte der deutschen Stahlindustrie seit eh und je ein ernstes Problem gewesen ist, überhaupt keine Bedeutung? Glauben Sie nicht, daß die sehr umfassenden Ruhepausen unter dem großen Zeitbogen dazu führen werden, den Gesundheitszustand der 'betroffenen Stahlarbeiter entscheidend zu verbessern? Jedenfalls haben die praktischen Erfahrungen in Oberhausen ergeben, daß sowohl der Unfallstrend wie auch die Zahl der Erkrankungen wesentlich abgenommen haben, ja, daß die Zahlen in den letzten Quartalen praktisch um 50 % abgesunken sind.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, ist das nichts? Wenn es uns gelänge, in gegenseitiger Achtung und in gemeinsamen Anstrengungen dieses Problem noch befriedigender zu lösen, als es durch dieses Abkommen und seine Genehmigungen gelöst worden ist, dann hätten wir den schwerst arbeitenden Menschen der eisenschaffenden Industrie einen dauernden Dienst erwiesen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Für die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen stehen jedenfalls die klaren, unbestreitbaren Vorteile dieser Regelung fest.
    Nun hat man noch andere Probleme aufgeworfen, unter anderem das Rechtsproblem, und es zum Ausgangspunkt und Ausrufungszeichen der gesamten Diskussion gemacht. Wir sind natürlich bereit, uns auch damit auseinanderzusetzen. Der Bundesarbeitsminister wird gern — so hoffe ich jedenfalls — zugeben, daß wir das am 16. Februar dieses Jahres in seinem Dienstzimmer gemeinsam und gründlich versucht haben. Wir waren uns völlig darüber klar, daß die geltende Gewerbeordnung diesen Tatbestand nicht deckt. Darüber kann es eine rechtliche Meinungsverschiedenheit gar nicht geben. Wir waren allerdings der Auffassung — und diese Auffassung wurde noch bestärkt, als wir den Willen des Bundesarbeitsministers sahen, in eine generelle Überprüfung der Bundesratsbekanntmachung vom Februar 1895 einzutreten —, daß für eine vorübergehende Lösung der § 28 der AZO die genügende Tragfähigkeit besitze. Natürlich können Sie, wenn Sie sich ein Rechtsgutachten machen lassen, die unterschiedlichsten Auffassungen bekommen. Ich habe weder ein solches Rechtsgutachten vor mir liegen noch habe ich mir über die rechtliche Problematik sehr eingehende Notizen für diese Replik machen können. Aber eines steht doch fest: Wenn das eine Entscheidung contra legem ist, die wir hier gefällt haben, dann hat auch die Regierung Arnold contra legem entschieden.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Das ist unbestreitbar. Heute sagt man, das sei aus ganz anderen Gründen geschehen. Leider habe ich die Akte HOAG, die zirka 20 cm dick ist, nicht mitgebracht. Aber ich versichere hier, daß es völlig klar war, aus welchen Gründen dieser Modellfall gestartet worden ist. Es waren nicht nur vorübergehende betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten, es waren nicht nur vorübergehende aus volkswirtschaftlichen Gründen dringendst zu beseitigende Engpässe, sondern es war klar und eindeutig beabsichtigt — und wozu wäre sonst ein solch umfangreiches Gutachten, noch dazu von einem halben Dutzend Professoren, notwendig gewesen! —, diese große Grundsatzfrage mit einzubeziehen und eventuell mit idem Prinzip der gleitenden Arbeitswoche endlich, endlich eine befriedigendere Lösung herbeizuführen, als sie in all den Jahrzehnten, die hinter uns liegen, praktiziert worden ist.
    Wenn Sie fragen — ich glaube, Sie, Herr Kollege Sabel, haben das in vielen Pressekommuniqués besonders stark unterstrichen —, ob denn die Tatbestände des § 28 der AZO überhaupt erfüllt seien — widerruflich, öffentliches Interesse usw. —, dann darf ich, Herr Kollege Sabel, meine ganz persönliche Meinung zum öffentlichen Interesse einmal völlig unjuristisch zu interpretieren versuchen. Ich meine, daß auch dieser Begriff ein dynamischer Begriff ist. Auch die Interpretation dieses Begriffs ist irgendwie — über Art und Umfang können wir uns unterhalten — abhängig von den objektiven ökonomischen und gesellschaftlichen Bedingungen. Daß diese Bedingungen 1895 andere waren als 1938, ist bekannt, und daß sie 1960 andere sein werden, ist sicher. Für mich steht es also fest, daß dieser Begriff in der Entwicklung, ein dynamischer Begriff ist.
    Ich habe gemeint, 'Herr Kollege Sabel, daß es in der Zeit der Herrschaft des Grundgesetzes mit seinem Art. 20 und mit seinem Art. 28, der klar und kompromißlos feststellt, daß dieser Bundesstaat ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat ist — nicht: werden soll! — möglich sein müßte, diesen Begriff auch so zu interpretieren, daß die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Verkürzung der Arbeitszeit und die Absenkung des Unfalltrends mindestens ein Element des öffentlichen Interesses sein können.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich sehe nicht ein, Herr Kollege Sabel, daß es immer nur staatliche Interessen sein sollen, ich sehe auch nicht ein, daß es immer nur Unternehmerinteressen sein müssen, die dieser Begriff des öffentlichen Interesses deckt.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Sabel: Das hat niemand behauptet!)

    Vielmehr meine ich, daß Gesundheit und Lebensglück von 13 000 oder 17 000 Metallarbeitern auch ein Element dieses Begriffs darstellen können.

    (Erneuter Beifall bei der SPD. — Zuruf von der Mitte: Das ist klar!)

    Das ist meine Meinung, und ich vertrete sie hier in allem Freimut und mit dem Recht, das der Staatsbürger nach dem Grundgesetz hat.


    (Landesminister Hemsath)

    Ich betone noch einmal: für uns stand nirgendwann zur Debatte, Sonntagsarbeit einzuführen. Für uns stand nirgendwo und nirgendwann zur Debatte, den Sonntag zu stürzen.

    (Zuruf: Ach! und Lachen bei der CDU/CSU. — Lebhafte Gegenrufe von der SPD.)

    Für uns stand zur Debatte, meine Damen und Herren, Menschen, die noch nie einen Sonntag ,gekannt haben, einen besseren Sonntag zu geben.

    (Beifall bei der SPD. — Fortgesetzte Auseinandersetzungen zwischen Abgeordneten der SPD und der CDU/CSU.)

    Ich muß dies unterstreichen; denn ich weiß, meine Damen und Herren, daß es schwer ist, nachdem man so in die Fanfare gestoßen hat, den Vertreter einer anderen Auffassung ruhig anzuhören.
    Ich möchte noch einmal betonen: andere Gesichtspunkte haben für die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen keine Rolle gespielt; ich muß es Ihnen überlassen, meine Damen und Herren, ob Sie mir das abnehmen oder nicht.

    (Abg. Dr. Kliesing: Das nehmen wir Ihnen nicht ab!)

    Eines steht jedenfalls fest: die Debatte in den letzten Monaten und das Lohn- und Arbeitszeitabkommen vom 21. Dezember 1956 haben auch eine sehr positive Wirkung gehabt, nämlich die, daß das gesamte Problem überhaupt aufgerollt wurde. Wollte Gott, es wäre so, daß der Sonntag und sein tragendes Prinzip nur durch dieses Arbeitszeit- und Lohnabkommen vom Dezember 1956 gestört oder gar gefährdet werden!

    (Beifall bei ,der SPD.)

    Ich sehe gerade, Herr Kollege Sabel, daß wir dieses Mal ausnahmsweise uns in völliger Übereinstimmung befinden; Sie glauben gar nicht, wie glücklich ich darüber bin.

    (Abg. Sabel: Das merkt man wieder nicht! — Heiterkeit.)

    Ich möchte nämlich ergänzend darauf aufmerksam machen, daß allein aus der Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen die Gefährdung des Sonntags vor .allem darin besteht, daß in NordrheinWestfalen weit über eine Million Menschen von insgesamt 5,8 Millionen Arbeitnehmern im Sinne des Gesetzes Sonntag für Sonntag — wenn auch mit unterschiedlicher Intensität — arbeiten müssen.

    (Zustimmung bei der SPD. — Abg. Voß: Nur in echten lebenswichtigen Betrieben!)

    — Lebenswichtig! — Für den Zuruf bin ich Ihnen sehr dankbar. Glauben Sie — um nur ein Beispiel, Sie können sagen: ein extremes Beispiel, zu nennen —, daß etwa der Transport von Sonntagsreisenden in das Ahrtal oder in das Moseltal, wie ihn die Bundesbahn, die Bundespost und unzählige Privatunternehmer mit steigender Reklame durchführen, ein lebenswichtiger Transport und eine lebenswichtige Arbeit ist?

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Was die Frage der Lebenswichtigkeit angeht, da beißt keine Maus einen Faden ab: dreiviertel Millionen der arbeitenden Menschen, die ich gemeint habe, stehen außerhalb aller Gebote und aller Verbote. Für sie ist die Sonntagsarbeit einfach gestattet, und sie wird praktiziert.
    Noch einmal: Diese Entscheidungen haben die Sonntagsarbeit in keiner Weise gesteigert. Wir haben zunächst angenommen, daß zum Geltungsbereich des Abkommens — maximal, haben wir allerdings gesagt — etwa 17 000 Arbeiter gehören. Inzwischen hat sich völlig eindeutig und klar erwiesen, daß es so viel auf keinen Fall werden. Unsere stimmende Statistik beweist, daß es gut 13 000 sind — ich betone: 13 000 —, die in den Geltungsbereich dieser Regelung für den Sonntag fallen, die aber bisher sämtlich ebenfalls am Sonntag arbeiten mußten, entweder bis mindestens 6 Uhr oder in den großen Reparaturkolonnen oder in den Zubringerschichten von nachmittags 14 oder 18 Uhr bzw. abends 20 Uhr bzw. 22 Uhr an. Das ist die Situation, und das sind die Gründe, die ich glaubte darlegen zu müssen.
    Der Bundesarbeitsminister hat — aus seiner Sicht völlig zu Recht - darauf aufmerksam gemacht, daß die Reparaturarbeiten gerade an den Sonntagen in einem Umfang durchgeführt würden, der nicht notwendig sei, und daß hier die Kontrollbehörden, also die Gewerbeaufsicht der Länder, versagten. Ich kann einer solchen Darlegung kein klares und eindeutiges Nein entgegensetzen. Ich kann den Bundesarbeitsminister nur bitten, die ungewöhnliche Schwierigkeit dieser Frage voll anzuerkennen, die — das wird vor allen Dingen die Arbeitsrechtler interessieren — in der Judikatur und in den Kommentaren zur Gewerbeordnung längst anerkannt ist. Ich will darauf verzichten, Sie mit Zitaten zu langweilen. Ich empfehle aber die Lektüre der Seite 90 in der 11. Auflage des Kommentars zur Gewerbeordnung von Landmann-Rohmer. Dann werden die letzten Zweifel beseitigt werden. Es kann niemand bestreiten, daß diese Reparaturarbeiten auch in Zukunft eine unbekannte Größe sein werden. Der Verschleiß und die Schwierigkeiten der Reparatur sind unterschiedlich. Der Herr Abgeordnete Sträter hat vorhin mit Recht auf einen Tatbestand hingewiesen, der durch die Neuregelung in quantitativer und qualitativer Beziehung entscheidend gemildert wird. Es stimmt, daß die Reparaturarbeiten sich allzu sehr auf den Sonntag konzentrierten, aber — und das zu sagen verlangt die Objektivität — aus den unterschiedlichsten Gründen, nicht nur aus materiellen Gründen, weil das Entgelt für ein paar Sonntagsarbeitsstunden die Lohntüte des schwer arbeitenden Stahlarbeiters praller machen würde, sondern auch aus technischen und betriebsorganisatorischen Notwendigkeiten. Jeder, der die Dinge kennt — und ich behaupte, daß ich sie einigermaßen kenne —, weiß, daß die Reparaturarbeiten nur im Kern mit Handwerkern durchgeführt werden und daß die abrundenden Arbeiten von den größeren Gruppen der angelernten und ungelernten Arbeiter vorgenommen werden, die aus dem normalen Produktionsprozeß genommen werden müssen, wenn größere Reparaturen anfallen. Aber ich darf Sie hier nicht mit all diesen technischen Einzelheiten langweilen; ich habe sie nur angesprochen, um die Kompliziertheit und Differenziertheit in der Praxis zu unterstreichen.
    Vorhin ist von den verschiedensten Rednern auf das Grundgesetz und auf die Landesverfassung hingewiesen worden. In beiden ist bindend und zwingend nicht nur die Respektierung, sondern die Heiligung des Sonntags bestimmt. Kein Mensch, weder die Tarifpartner noch die Landesregierung, hat daran gedacht, mit dem Abkommen und mit den Entscheidungen, die notwendig waren, die


    (Landesminister Hemsath)

    Grundsätze der Verfassung anzutasten; ich betone: kein Mensch.
    Es wurde auch ein Schreiben seiner Eminenz des Erzbischofs von Köln zitiert. Ich hätte gewünscht, es wäre etwas eingehender zitiert worden; denn dann hätten Sie auch Sätze wie den zitieren müssen, in dem der Herr Kardinal ausführt, daß die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vor einer sehr schwierigen Aufgabe stehe, und dann hätten Sie eventuell auch anführen müssen — vielleicht holen Sie das nach, Herr Kollege Winkelheide -,

    (Abg. Winkelheide: Hat keiner bestritten!)

    daß der Kardinal in seinem letzten Schreiben ausdrücklich den guten Willen der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen anerkennt.

    (Abg. Even: Die Sache aber ebenso klar ablehnt! — Zuruf von der SPD: Die wollen nur einen Wahlschlager!)

    Eine solche Methode hätte wesentlich zur Entspannung der Gegensätze in den beiderseitigen Auffassungen beigetragen.
    Meine Damen und Herren, wir sind uns ja doch darüber klar, daß diese Frage de jure und de facto einer befriedigenden Lösung zugeführt werden muß. Der Herr Bundesarbeitsminister hat soeben gesagt, daß die Novellierung der Bekanntmachung des Bundesrates vom Februar 1895 überfällig sei. Damit kommt es zu einer Entscheidung. Wir müssen sie im beiderseitigen ehrlichen Bemühen suchen und, wie ich meine, auch in gegenseitiger Achtung; denn sonst wird es keine gute Entscheidung werden. Wenn diese Novellierung — das wäre mein Wunsch — von diesem Hause noch vor dem Wahlsonntag vorgenommen werden könnte, würde das zu einer außerordentlichen Entspannung der innerpolitischen Atmosphäre führen; es wäre auch aus sachlichen Gründen dringend erwünscht.
    Zum Schluß möchte ich noch einmal mit letztem Nachdruck betonen, daß die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen das Gebot der Heiligung des Sonntags auf jeden Fall auch für sie als verbindlich anerkennt und daß sie bis jetzt keine Handlung vorgenommen hat, die in Widerspruch zu diesem Gebot steht.
    Der Herr Bundesarbeitsminister hat vorhin zahlreiche Einzelfälle einer laxen Handhabung angeführt. Ich darf demgegenüber nachdrücklich darauf aufmerksam machen, daß alle Fälle der Anwendung des § 28 AZO in Nordrhein-Westfalen vor dem 5. März 1957 gelegen haben. Die Regierung Steinhoff hat den § 28 der AZO außer bei der Durchführung des Arbeitszeit- und Lohnabkommens vom 21. Dezember 1956 noch niemals in Anspruch genommen. Auch die vorhin genannten drei Fälle der Papierindustrie sind unter der Ministerpräsidentschaft des Herrn Kollegen Arnold entschieden worden.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Die Entscheidungen in anderen Ländern habe ich natürlich in keiner Weise zu vertreten oder zu entschuldigen, noch habe ich irgend etwas dazu zu sagen.
    Ich darf Sie also bitten, zu glauben, meine Damen und Herren, daß wir uns die Entscheidung nicht leicht gemacht haben. Ich darf Sie noch einmal bitten, uns zu glauben, daß wir nicht um der
    Entheiligung des Sonntags, sondern um der Respektierung des Sonntags willen diese Entscheidung im Rahmen des Geltungsbereichs des Abkommens gefällt haben. Wir wünschen eine Novellierung der Bundesratsbekanntmachung und hoffen, daß damit die Bereinigung einer längst überfälligen und dringenden Frage im Interesse unserer Volkswirtschaft, vor allem aber auch im Interesse des arbeitenden Menschen unserer Bundesrepublik erfolgt.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und und Herren, zu Punkt 2 der Tagesordnung liegen bis jetzt noch vier Wortmeldungen vor. Es ist jetzt 5 Minuten vor 1 Uhr. Ich schlage dem Hause vor, daß wir jetzt unterbrechen. Ist das Haus damit einverstanden? — Das ist der Fall; ich unterbreche die Sitzung bis 14.30 Uhr.

(Unterbrechung der Sitzung: 12 Uhr 52 Minuten.)

Die Sitzung wird um 14 Uhr 30 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier wieder eröffnet.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Die unterbrochene Sitzung ist wieder eröffnet.
    Wir fahren in der Tagesordnung fort. Das Wort hat der Abgeordnete Voß.