Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich begründe den Gesetzentwurf der Sozialdemokraten über Leistungsverbesserungen in der Krankenversicherung.
Nach Verabschiedung der Rentenneuordnungsgesetze hat in den letzten Wochen der Generalsekretär für die Sozialreform im Auftrage des Herrn Bundesarbeitsministers einen Plan für die weitere Vorbereitung, wie er sagte, der Sozialreform, bekanntgegeben. Dabei wurde mitgeteilt, daß die Vorbereitung zur Neuordnung der Krankenversicherung noch etwa. zwei Jahre in Anspruch nehmen werde. Das war eine erstaunliche Mitteilung. Denn zuletzt hatte der Herr Staatssekretär im Bundesarbeitsministerium, als er den Zeitplan der Sozialreform ausschließlich der Rentenversicherung hier erläuterte, dargelegt, daß mit Bestimmtheit Ende 1956 die gesamte Sozialversicherung neu geregelt sein werde.
Wir Sozialdemokraten stellen fest, daß nunmehr auch die Bundesregierung durch den Mund des Generalsekretärs für die Sozialreform zugibt, daß in diesem Bundestag wegen der Versäumnisse der vergangenen Jahre keine Reform der Krankenversicherung mehr in Angriff genommen werden kann. Das darf aber nach Auffassung meiner poli-
tischen Freunde nicht bedeuten, daß damit dieser Bundestag darauf verzichtet, wenigstens noch die allerdringendsten Krankenversicherungsleistungen zu regeln.
Das Haus hat sich für die Krankenversicherung wiederholt mit organisatorischen Fragen, mit Dingen, die weit weniger dringend sind als die Leistungsfragen, beschäftigt, beispielsweise mit dem Kassenverbandsrecht. Ein anschauliches Beispiel ist auch der Punkt 18 a der Tagesordnung, den wir soeben behandelt haben und der in seinem Kern keine Leistungsfrage, sondern ein organisatorisches Problem enthält. Der Bundestag würde sich nach Auffassung der Sozialdemokraten für den Bereich der sozialen Krankenversicherung ein schlechtes Zeugnis ausstellen, wenn er zwar noch Gesetze über organisatorische Fragen verabschiedete, aber die dringenden Leistungsfragen weiter auf die lange Bank schöbe.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Sozialdemokraten über Leistungsverbesserungen in der sozialen Krankenversicherung dient dem Zweck, noch in diesem Bundestag vier dringende Leistungsfragen zu behandeln.
Zunächst die Schaffung eines einheitlichen Leistungsrechts in der Krankenversicherung. Das gegenwärtige Leistungsrecht in der Krankenversicherung beruht — das dürfte unbestritten sein — zu entscheidenden Teilen noch auf Kriegsverordnungen. Es ist eine Tatsache, daß beispielsweise jene Verordnung vom 17. März 1945 — die rechtlich sehr umstritten ist — nicht mehr in allen Teilen Deutschlands in Kraft getreten ist und daß wir seitdem in der Bundesrepublik in einer Reihe von Leistungsfragen noch ein unterschiedliches und noch ein zonales Leistungsrecht haben.
Nach Auffassung der Sozialdemokraten ist es ein schweres Versäumnis der Bundesregierung, daß sie bis jetzt, wenn sie schon nicht in der Lage war, eine Krankenversicherungsreform durchzuführen, nicht wenigstens für eine Aufhebung jener Kriegsvorschriften und für ein einheitliches Leistungsrecht in der Krankenversicherung Sorge getragen hat.
Die Unterschiedlichkeit im Leistungsrecht der sozialen Krankenversicherung ist in einer Reihe von Fragen geradezu grotesk, nämlich hinsichtlich Krankenscheingebühren, Verordnungsblattgebühren, Kostenbeteiligung usw. Da gibt es in den verschiedenen Zonen, in den Ländern unterschiedliche Regelungen, die kaum ein Fachmann im Kopf behalten kann.
Wir Sozialdemokraten sind der Auffassung, daß dieses Durcheinander in bezug auf Leistungsfragen beseitigt werden muß. E i n Nutzen allerdings ist nach unserer Meinung aus diesem Durcheinander bezüglich Krankenscheingebühren, Verordnungsblattgebühren und Kostenbeteiligung indirekt erwachsen: es hat sich nämlich gezeigt, daß trotz unterschiedlicher Gestaltung der Kostenbeteiligung und der Krankenscheingebühren die Leistungsausgaben in den verschiedenen Ländern und Zonen praktisch gleich sind, das heißt, daß die gegenwärtige Methode der Kostenbeteiligung, der Rezept- und Krankenscheingebühren auf den Leistungsinhalt praktisch keinen nennenswerten Einfluß hat,
und es ist deshalb eine Mär, durch diese Maßnahmen werde die soziale Verantwortung der Versicherten in besonderer Weise gefördert. Denn wäre das der Fall, müßte sich das unterschiedliche Recht in bezug auf Krankenscheingebühren usw. leistungsmäßig auswirken.
Die Sozialdemokraten beantragen deshalb, diese unterschiedlichen Regelungen abzuschaffen. Wir schlagen in unserem Gesetzentwurf ein einheitliches Leistungsrecht ohne Krankenscheingebühren, ohne Verordnungsblattgebühren und ohne Kostenbeteiligung vor.
Der zweite Bereich, den der sozialdemokratische Gesetzentwurf behandelt, betrifft die Frage: Pflicht- oder Kannleistungen? Daß heute noch auf wesentliche Leistungen der Krankenversicherung kein unbedingter Rechtsanspruch besteht, sondern daß sie als Kann-Leistungen in das Ermessen der über 2000 verschiedenen Kassen gestellt sind, entspricht nicht den gesundheitspolitischen Erfordernissen der Gegenwart. Bisher sind nur ärztliche Behandlung und die Gewährung von Arzneien und sogenannten kleineren Heilmitteln Pflichtleistungen. Die SPD fordert in ihrem Gesetzentwurf, daß auch sogenannte große Heil- und Hilfsmittel endlich zu Pflichtleistungen der sozialen Krankenversicherung werden. Es ist doch ein unmöglicher Zustand, daß zwar auf kleine Heil- und Hilfsmittel im Werte unter 50 DM ein Rechtsanspruch besteht, daß aber der Mensch, der wegen eines schweren Schicksalsschlages große Heil- oder Hilfsmittel, beispielsweise Prothesen oder einen Krankenfahrstuhl, benötigt, diese Leistungen nach dem gegenwärtigen Rechtszustand von der Krankenversicherung nicht erhalten kann.
Ein anderes Beispiel. Krankenhauspflege ist auch heute immer noch eine Kann-Leistung der Krankenversicherung. Die maßgebenden Kommentare sagen — ich zitiere —, daß die Gewährung von Krankenhauspflege in das Ermessen der Krankenkasse gestellt ist und daß die Krankenkasse zur Gewährung von Krankenhauspflege weder im Spruchverfahren noch im Aufsichtswege angehalten werden kann. Meine Damen und Herren, ein solcher Zustand ist nach Auffassung der Sozialdemokraten unwürdig, und er muß noch in diesem Bundestag beseitigt werden.
Ein weiteres Beispiel. Heute bedarf die Frau, die im Krankenhaus entbinden will, der Zustimmung der Kasse, und sie hat keinen Rechtsanspruch auf sogenannte Wöchnerinnenheimpflege in einer Klinik oder in einem Krankenhaus. Die Sozialdemokraten beantragen durch ihren Gesetzentwurf, daß diese sogenannte Wöchnerinnenheimpflege zu einer Pflichtleistung ausgestaltet wird. Dabei soll der Frau selbstverständlich ,die freie Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob sie in einer Klinik oder in ihrem eigenen Heim entbinden will. Wir sind aber der Auffassung, daß ihr das Recht zugestanden werden muß, auch im Krankenhaus zu entbinden.
Noch eine andere sehr wichtige Frage. Erfahrungsgemäß nehmen Frauen mit Kindern heute Krankenhauspflege, obwohl sie nach der Ansicht des behandelnden Arztes dringend erforderlich ist, oft nicht in Anspruch, weil es an einer Hilfe fehlt, die zwischenzeitlich den Haushalt und die Kinder versorgt. Deshalb fordern die Sozialdemokraten, im Gesetzentwurf festzulegen, daß die Kassen die Möglichkeit erhalten, finanzielle Beihilfen zur Hauspflege zu gewähren. Das ist ein dringendes sozialpolitisches Erfordernis.
Und noch ein letztes Beispiel für die Notwendigkeit, endlich stärker von Kann-Leistungen zu Pflichtleistungen zu kommen. Bis heute besteht noch kein Rechtsanspruch auf die Gewährung selbst dringend notwendigen Zahnersatzes. Es besteht noch nicht mal ein Rechtsanspruch auf die Leistung von Prothesenersatz in der primitivsten Form. Die Sozialdemokraten beantragen deshalb, daß wenigstens für herausnehmbaren Zahnersatz ein Rechtsanspruch einzuräumen ist, wobei der kostspielige Brückenersatz usw. bei der gegenwärtigen Situation der Regelung durch die Satzungen der Kassen überlassen bleiben soll.
Der dritte Bereich, den der sozialdemokratische Gesetzentwurf behandelt, betrifft die Frage der Aussteuerung. Es gibt im heutigen Recht sowohl bei den sogenannten Geldleistungen der Krankenversicherung wie bei den gesundheitlichen Leistungen immer noch eine Aussteuerung. Der Herr Bundesarbeitsminister hat bereits im Jahre 1951 auf dem Deutschen Krankenkassentag erklärt, daß in den nächsten Wochen die Frage der Aussteuerung und des Zusammenhangs zwischen Krankengeldleistungen und Rentenleistungen geordnet werde.
Das ist bis heute noch nicht geschehen, und auch nach Verabschiedung der Rentenneuregelungsgesetze besteht die Gefahr der Aussteuerung. Die Krankenkasse stellt nach 26 Wochen ihre Krankengeldzahlung ein, ohne sich darum zu kümmern, ob nun tatsächlich die Rentenleistung einsetzt. Wir Sozialdemokraten sind der Auffassung, daß noch in diesem Bundestag versucht werden muß, einen lückenlosen Übergang von der Krankengeldzahlung zur Rentengewährung sicherzustellen.
Fast noch tragischer als die Aussteuerung bei Geldleistungen ist die Aussteuerung bei gesundheitlichen Leistungen. Die Krankenversicherung in ihrer gegenwärtigen Form beruht auf der Vorstellung, daß Krankheit ein kurzfristiger Tatbestand sei. Das ist sehr häufig der Fall. Aber gerade der besonders geprüfte Mensch, der Mensch, der an Krebs erkrankt, der ein schweres Herzleiden hat oder an den Folgen spinaler Kinderlähmung leidet, bedarf einer langdauernden Krankenhauspflege. Heute wird dieser Schwerkranke mit der Krankenhauspflege ausgesteuert. Das ist ein Zustand, der unbedingt beseitigt werden muß. Deshalb beantragen wir Sozialdemokraten Gewährung von Krankenhauspflege ohne zeitliche Begrenzung. Gerade nach Verabschiedung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner wird dieser sehr bedenkliche Tatbestand offensichtlich; daraus, daß jetzt der Rentner in seiner früheren Kasse bleibt, ergibt sich, daß der vorzeitig arbeitsunfähige Mensch, der Rentner wird und Krankenhauspflege benötigt, bereits bei Beginn der Rentnerkrankenversicherung ausgesteuert ist, weil für die 26 Wochen Krankenhausaufenthalt bereits seine Kasse eingetreten ist. Wir Sozialdemokraten sind der Meinung, daß das noch in diesem Bundestag geregelt werden muß.
Wir haben uns über die Fragen der Anpassung an ,das in Berlin geltende Recht bei der Beratung des Punktes 18 a unterhalten. Wir Sozialdemokraten müssen es als bedauerlich bezeichnen, daß die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf über die organisatorische Anpassung der Berliner Krankenversicherung dem Hause nicht wenigstens vorgeschlagen hat, die zeitlich unbegrenzte Krankenhauspflege, die in Berlin gewährt wird, nun auch in der Bundesrepublik einzuführen.
Der vierte und letzte Bereich, den wir in diesem Gesetzentwurf ansprechen, ist der der Leistungen der Familienhilfe in der Krankenversicherung. Die Leistungen der sogenannten Krankenhilfe für Familienangehörige sind heute noch zonal unterschiedlich geregelt und zum Teil ungünstiger als für Versicherte. Diese Vorschriften stammen noch aus einer Zeit, in der man die Krankenversicherung vorwiegend als eine wirtschaftliche Hilfeleistung für den im Arbeitsleben stehenden Ernährer der Familie betrachtete. Aber auch mit den letzten Auswirkungen dieser Auffassung muß doch jetzt Schluß gemacht werden. 1930 wurde die Familienhilfe gesetzlich geregelt. Aber der Gesetzgeber ist bisher in bezug auf die Familienhilfe den Weg nicht konsequent zu Ende gegangen. Die Sozialdemokraten beantragen, auch für Familienangehörige Krankenpflege zeitlich unbegrenzt und im gleichen Umfang wie für den Versicherten selbst zu gewähren. Wir sind der Auffassung, daß das den Grundsätzen einer gesunden Familienpolitik entspricht, und müssen uns sehr wundern, daß der Herr Bundesfamilienminister sich innerhalb der Bundesregierung nicht für eine so selbstverständliche Forderung eingesetzt hat.
Nun noch ein Wort zur Finanzierung. Frau Kollegin Kalinke hat davon gesprochen, daß der sozialdemokratische Antrag zu einer Verdoppelung der Beiträge in Berlin führen würde. Frau Kollegin Kalinke, Sie irren sehr; denn ein Teil, ein wesentlicher Teil der Leistungen, die wir hier beantragen, ist in Berlin bereits geltendes Recht. Teilweise war er geltendes Recht und mußte im Zusammenhang mit der Anpassung an das Bundesrecht — insbesondere in der Rentnerkrankenversicherung — abgeschafft werden. Wir können also sehr genau kalkulieren, was unsere Anträge erfordern. Ich erkläre hier — wir werden es im Ausschuß im einzelnen nachweisen —, daß unser Gesetzentwurf einen Mehraufwand von 240 Millionen DM im Jahre erfordert.
Wir schlagen zur Deckung dieses Aufwandes ohne eine Beitragserhöhung für die Versicherten folgendes vor: Die Träger der Unfallversicherung sollen den Krankenkassen sämtliche Aufwendungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen erstatten, und zwar nicht wie bisher vom 45. Tage, sondern vom Eintritt des Arbeitsunfalls an. Die gegenwärtige Regelung, nach ,der während der ersten 45 Tage die Krankenkasse mit Leistungen für Arbeitsunfälle belastet ist, führt praktisch dazu, daß der versicherte Arbeiter oder Angestellte einen Teil der Aufwendungen für Arbeitsunfälle selbst tragen muß.
Das gehört nach der Gestaltung der deutschen Sozialversicherung in die Verpflichtung der Betriebe, und deshalb muß das gesetzlich geregelt werden.
Meine Damen und Herren, die Bundesregierung geht — das stellen wir mit Freude fest — in dem Gesetzentwurf für die Unfallversicherung einen ähnlichen Weg, aber — wir bedauern, das sagen
zu müssen — nicht konsequent; denn ein Teil der Leistungen verbleibt nach dem Regierungsentwurf weiter bei den Krankenkassen. Eine organisatorische Trennung zwischen Kranken- und Unfallversicherung muß zur Folge haben, daß für die Leistungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen die Betriebe über die Berufsgenossenschaften auch finanziell zuständig sind.
Die Sozialdemokraten beantragen schließlich, daß für Familienwochenhilfe die Vorschriften des § 205 d der Reichsversicherungsordnung wieder in Kraft gesetzt werden. Frau Kollegin Kalinke, Sie haben vorhin davon gesprochen — Sie haben es nicht so genau gesagt, es aber angedeutet —, aus dem sozialdemokratischen Gesetzentwurf könne sich ergeben, daß der Steuerzahler für Leistungen der Krankenhilfe einzutreten habe. Das fordern die Sozialdemokraten nicht. Wir fordern, daß der Bund die Zuschüsse für Familienwochenhilfe, die seit 1926 gesetzlich festgelegt sind, auch tatsächlich gewährt. Das ist rechtlich umstritten, darüber sind Verfahren vor den Sozialgerichten im Gange, und prominente Staatsrechtler, beispielsweise Giese oder Dersch, haben die Auffassung vertreten, daß der Bund )in Nachfolge des Reiches verpflichtet ist, die Zuschüsse für Familienwochenhilfe nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung zu zahlen. Dieser Gesetzgeber selbst hat durch das Mutterschutzgesetz im Prinzip anerkannt, daß Leistungen der Wochenhilfe nicht .ausschließlich in den Bereich der Krankenversicherung gehören — Entbindung ist keine Krankheit —, sondern daß sie auch eine öffentliche Aufgabe sind. Daraus ziehen wir die Konsequenz, indem wir die Vorschriften des § 205d der Reichsversicherungsordnung wieder in Kraft gesetzt wissen wollen.
Ich komme zum Schluß. Die Sozialdemokraten sind sich darüber im klaren, daß der vorgelegte Gesetzentwurf nicht auf eine umfassende Reform der Krankenversicherung abzielt. Hierzu wären beispielsweise erforderlich: eine völlige Neugestaltung der Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit — wofür sich mein Freund Preller immer mit besonderem Nachdruck eingesetzt hat —, ferner eine Neuordnung des sozialärztlichen Dienstes, Umwandlung .des jetzigen vertrauensärztlichen Dienstes zu einem sozialärztlichen Dienste. Dazu wäre selbstverständlich eine Neuordnung ,der Barleistungen erforderlich, und dazu ist auch eine schwierige Neugestaltung im finanziellen und vielleicht auch organisatorischen Bereich notwendig. Damit muß sich der Gesetzgeber noch beschäftigen.
Dieser Bundestag wird das nicht mehr tun können. Deshalb ist die Gestaltung einer umfassenden Krankenversicherungsreform dem nächsten Bundestag als eine Aufgabe überlassen. Dieser Bundestag sollte aber unbedingt noch ein Gesetz über Leistungsverbesserungen in der Krankenversicherung verabschieden. Hierdurch müssen die Leistungen erstens dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungen angepaßt werden, und zum anderen müssen die Leistungen den Notwendigkeiten einer sozialen Sicherung entsprechen, auf die der Mensch gerade in kranken Tagen einebesonderen Anspruch haben sollte.