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ID0219803100

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    905. sollte.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1957 11261 198. Sitzung Bonn, Freitag, den 15. März 1957 Erweiterung der Tagesordnung 11262 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin — SKAG Berlin) (Drucksache 3127) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der Krankenversicherung) (Drucksache 3280) 11262 A Storch, Bundesminister für Arbeit 11262 B, 11266 C, 11270 B, 11276 C Grantze (CDU/CSU) 11263 D Frau Kalinke (DP [FVP] ) 11264 B, 11265 B, C, 11267 C, 11268 A, 11272 C, 11279 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . 11265 A, B, D, 11267 A, D, 11273 D, 11281 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 11265 C Dr. Hammer (FDP) . . . . 11267 B, 11277 A Neumann (SPD) 11269 A Stingl (CDU/CSU) 11271 A Horn (CDU/CSU) 11277 C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 11273 C, 11281 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 3139) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 3188), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 3194) und mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU, DP (FVP) eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 3287) 11281 C Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen und an den Haushaltsausschuß . . . . 11281 C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Drucksachen 3186, 2753, zu 2753) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des von den Abgeordneten Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksachen 3187, 3294, zu 3294) 11262 A, 11281 D Berichterstattung: Donhauser (CDU/CSU) (Schriftlicher Bericht) 11283 C Höhne (SPD) (Schriftlicher Bericht) 11284 B Dr. Bergmann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr 11282 A Beschlußfassung 11282 B Nächste Sitzung 11282 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 11283 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Drucksache 3186) 11283 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den von den Abg. Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksache 3294) . . 11284 B Anlage 4: Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den von den Abg. Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (zu Drucksache 3294) 11284 C Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 16. 3. Arnholz 30. 3. Dr. Atzenroth 15. 3. Dr. Baade 22. 3. Dr. Bartram 15. 3. .Dr. Becker (Hersfeld) 16. 3. Bock 15. 3. Brand (Remscheid) 15. 3. Brandt (Berlin) 15. 3. Brese 15. 3. Brockmann (Rinkerode) 15. 3. Dr. Bucerius 15. 3. Dr. Conring 15. 3. Dannebom 15. 3. Demmelmeier 15. 3. Feldmann 6. 4. Frau Finselberger 15. 4. Dr. Franz 15. 3. Frehsee 15. 3. Freidhof 15. 3. Dr. Friedensburg 15. 3. Gedat 15. 3. Gerns 16. 3. Dr. Gleissner (München) 16. 3. Graaff (Elze) 15. 3. Dr. Greve 23. 3. Heiland 17. 3. Dr. Höck 15. 3. Höfler 15. 3. Huth 15. 3. Jacobi 15. 3. Kiesinger 15. 3. Klingelhöfer 30. 3. Frau Korspeter 22. 3. Kramel 15. 3. Kratz 15. 3. Kroll 15. 3. Dr. Krone 15. 3. Leibing 15. 3. Lermer 15. 3. Frau Lockmann 23. 3. Dr. Löhr 15. 3. Mauk 15. 3. Metzger 15. 3. Dr. Moerchel 15. 3. Moll 1. 4. Dr. Mommer 18. 3. Morgenthaler 30. 4. Müser 15. 3. Frau Nadig 30. 3. Neuburger 15. 3. Neumayer 16. 3. Onnen 15. 3. Dr. Dr. h. c. Pünder 15. 3. Pusch 15. 3. Raestrup 31. 3. Dr. Rehling 15. 3. Dr. Reif 15. 3. Dr. Röder 15. 3. Sabaß 15. 3. Dr. Schäfer (Saarbrücken) 15. 3. Schmücker 16. 3. Dr. Schöne 29. 4. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Srock 15. 3. Stauch 15. 3. Stegner 16. 3. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Stücklen 15. 3. Unertl 6. 4. Voß 18. 3. Dr. Wellhausen 15. 3. Dr. Welskop 15. 3. Zühlke 18. 3. b) Urlaubsanträge bis einschließlich Becker (Hamburg) 12. 4. Cillien 23. 3. Dr. Köhler 30. 4. Dr. Serres 31. 3. Anlage 2 Drucksache 3186 (Vgl. S. 11281 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Drucksachen 2753, zu 2753). Berichterstatter: Abgeordneter Donhauser Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs - Drucksachen 2753, zu 2753 - wurde in der 165. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 24. Oktober 1956 zur weiteren Beratung an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat die Drucksachen 2753 und zu 2753 in mehreren Sitzungen eingehend behandelt und sie in seiner Sitzung vom 9. Januar 1957 abschließend beraten. Allgemeines Auf die Begründung zum Gesetzentwurf in den Drucksachen 2753 und zu 2753 wird Bezug genommen. Als der Deutsche Bundestag im Jahr 1952 durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs die allgemeinen Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Personenkraftfahrzeuge aufhob, ließ er sich u. a. von der Erwägung leiten, daß durch die gleichzeitig von ihm beschlossenen und die Strafjustiz berührenden Maßnahmen (Einführung des § 315 a und des § 42 m im Strafgesetzbuch) eine fühlbare Besserung der Straßenverkehrssicherheit eintreten werde. Diese Hoffnung hat sich leider nicht erfüllt - im Gegenteil, die Unfallzahlen sind leider ständig gestiegen: im Jahr 1956 haben sie nach dem vorläufigen Ergebnis etwa 12 645 Tote und 361 134 Verletzte erreicht. Dem Ausschuß für Verkehrswesen erschien es daher unerläßlich, die im Jahr 1952 unter anderen Voraussetzungen vertretene Auffassung zu revidieren. Im einzelnen Nach Artikel 1 des Gesetzentwurfs soll der Bundesminister für Verkehr wiederum ermächtigt werden, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von Personenkraftfahrzeugen zu erlassen. Der Ausschuß für Verkehrswesen hielt (Donhauser) die Wiedereinführung solcher Höchstgeschwindigkeitsgrenzen im Interesse der Hebung der Verkehrssicherheit für dringend geboten. Er hielt diese Maßnahme jedoch für so wichtig, daß sie nach seiner Auffassung nicht durch eine Ministerialverordnung, sondern durch ein formelles Bundesgesetz getroffen werden sollte. Er hat sich dabei insbesondere auch von der Erwägung leiten lassen, daß diese Maßnahme nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Straßenverkehrssicherheit sei, sondern daß sie auch weitreichende verkehrspolitische und -wirtschaftliche Auswirkungen haben könne. In der abschließenden Beratung im Ausschuß für Verkehrswesen am 9. Januar 1957 stimmten 10 Mitglieder für und 10 Mitglieder gegen die Annahme des Gesetzentwurfs, was nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages einer Ablehnung des Gesetzentwurfs entspricht. Die Beratung der Artikel 2 bis 4 des Gesetzentwurfs wurde dadurch gegenstandslos, daß der Ausschuß für Verkehrswesen den Artikel 1 ablehnte. Im Ausschuß für Verkehrswesen ergab sich daraufhin die Auffassung, daß die Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge aller Art durch Initiativgesetz des Deutschen Bundestages geregelt werden soll. Bonn, den 5. Februar 1957 Donhauser Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 3294 (Vgl. S. 11281 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksache 3187). Berichterstatter: Abgeordneter Höhne Die Drucksache 3187 wurde in der 197. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 14. März 1957 zur weiteren Beratung an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen, der die Vorlage noch am gleichen Tag abschließend beraten hat. Zu der in Artikel 1 Nr. 1 — Drucksache 3187 — vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb geschlossener Ortschaften bestand im Ausschuß Einmütigkeit, es bei der in Aussicht genommenen Begrenzung auf 50 Kilometer je Stunde für sämtliche Kraftfahrzeuge zu belassen. Zu Artikel 1 Nr. 2 — Geschwindigkeitsbegrenzungen außerhalb geschlossener Ortschaften — sprach sich der Ausschuß nach eingehender Prüfung des inzwischen vorgelegten statistischen Materials mit großer Mehrheit bei 2 Stimmenthaltungen für eine gleiche Behandlung von Personenkraftwagen und Krafträdern aus. Der Ausschuß für Verkehrswesen erwartet von allen zuständigen Stellen, daß sämtliche zur Hebung der Verkehrsdisziplin geeigneten Maßnahmen ausgeschöpft werden. Bonn, den 14. März 1957 Höhne Berichterstatter Anlage 4 zu Drucksache 3294 (Vgl. S. 11281 D) Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Rümmele, Dr. Bleiß, Rademacher, Srock und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über allgemeine Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge (Drucksache 3187). Antrag des Ausschusses: Der Bundestag wolle beschließen, dem Artikel 5 folgende Fassung zu geben: „Artikel 5 Das Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft." Bonn, den 15. März 1957 Der Ausschuß für Verkehrswesen Rümmele Höhne Vorsitzender Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Keine weiteren Wortmeldungen. Die Debatte ist geschlossen.
    Beantragt ist Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik. Das isst unstreitig. — Ich nehme an, daß das Haus zustimmt.
    Außerdem hat Herr Abgeordneter Neumann die Mitbeteiligung des Ausschusses für Gesamtdeutsche .und Berliner Fragen beantragt. Wer dem Antrag auf Mitbeteiligung des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt. Die Vorlage wird allein an den Ausschuß für Sozialpolitik überwiesen.
    Zur Begründung der Vorlage unter Punkt 18 b der Tagesordnung hat das Wort der Abgeordnete Dr. Schellenberg.


Rede von Dr. Ernst Schellenberg
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich begründe den Gesetzentwurf der Sozialdemokraten über Leistungsverbesserungen in der Krankenversicherung.
Nach Verabschiedung der Rentenneuordnungsgesetze hat in den letzten Wochen der Generalsekretär für die Sozialreform im Auftrage des Herrn Bundesarbeitsministers einen Plan für die weitere Vorbereitung, wie er sagte, der Sozialreform, bekanntgegeben. Dabei wurde mitgeteilt, daß die Vorbereitung zur Neuordnung der Krankenversicherung noch etwa. zwei Jahre in Anspruch nehmen werde. Das war eine erstaunliche Mitteilung. Denn zuletzt hatte der Herr Staatssekretär im Bundesarbeitsministerium, als er den Zeitplan der Sozialreform ausschließlich der Rentenversicherung hier erläuterte, dargelegt, daß mit Bestimmtheit Ende 1956 die gesamte Sozialversicherung neu geregelt sein werde.
Wir Sozialdemokraten stellen fest, daß nunmehr auch die Bundesregierung durch den Mund des Generalsekretärs für die Sozialreform zugibt, daß in diesem Bundestag wegen der Versäumnisse der vergangenen Jahre keine Reform der Krankenversicherung mehr in Angriff genommen werden kann. Das darf aber nach Auffassung meiner poli-


(Dr. Schellenberg)

tischen Freunde nicht bedeuten, daß damit dieser Bundestag darauf verzichtet, wenigstens noch die allerdringendsten Krankenversicherungsleistungen zu regeln.
Das Haus hat sich für die Krankenversicherung wiederholt mit organisatorischen Fragen, mit Dingen, die weit weniger dringend sind als die Leistungsfragen, beschäftigt, beispielsweise mit dem Kassenverbandsrecht. Ein anschauliches Beispiel ist auch der Punkt 18 a der Tagesordnung, den wir soeben behandelt haben und der in seinem Kern keine Leistungsfrage, sondern ein organisatorisches Problem enthält. Der Bundestag würde sich nach Auffassung der Sozialdemokraten für den Bereich der sozialen Krankenversicherung ein schlechtes Zeugnis ausstellen, wenn er zwar noch Gesetze über organisatorische Fragen verabschiedete, aber die dringenden Leistungsfragen weiter auf die lange Bank schöbe.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Sozialdemokraten über Leistungsverbesserungen in der sozialen Krankenversicherung dient dem Zweck, noch in diesem Bundestag vier dringende Leistungsfragen zu behandeln.
Zunächst die Schaffung eines einheitlichen Leistungsrechts in der Krankenversicherung. Das gegenwärtige Leistungsrecht in der Krankenversicherung beruht — das dürfte unbestritten sein — zu entscheidenden Teilen noch auf Kriegsverordnungen. Es ist eine Tatsache, daß beispielsweise jene Verordnung vom 17. März 1945 — die rechtlich sehr umstritten ist — nicht mehr in allen Teilen Deutschlands in Kraft getreten ist und daß wir seitdem in der Bundesrepublik in einer Reihe von Leistungsfragen noch ein unterschiedliches und noch ein zonales Leistungsrecht haben.
Nach Auffassung der Sozialdemokraten ist es ein schweres Versäumnis der Bundesregierung, daß sie bis jetzt, wenn sie schon nicht in der Lage war, eine Krankenversicherungsreform durchzuführen, nicht wenigstens für eine Aufhebung jener Kriegsvorschriften und für ein einheitliches Leistungsrecht in der Krankenversicherung Sorge getragen hat.
Die Unterschiedlichkeit im Leistungsrecht der sozialen Krankenversicherung ist in einer Reihe von Fragen geradezu grotesk, nämlich hinsichtlich Krankenscheingebühren, Verordnungsblattgebühren, Kostenbeteiligung usw. Da gibt es in den verschiedenen Zonen, in den Ländern unterschiedliche Regelungen, die kaum ein Fachmann im Kopf behalten kann.
Wir Sozialdemokraten sind der Auffassung, daß dieses Durcheinander in bezug auf Leistungsfragen beseitigt werden muß. E i n Nutzen allerdings ist nach unserer Meinung aus diesem Durcheinander bezüglich Krankenscheingebühren, Verordnungsblattgebühren und Kostenbeteiligung indirekt erwachsen: es hat sich nämlich gezeigt, daß trotz unterschiedlicher Gestaltung der Kostenbeteiligung und der Krankenscheingebühren die Leistungsausgaben in den verschiedenen Ländern und Zonen praktisch gleich sind, das heißt, daß die gegenwärtige Methode der Kostenbeteiligung, der Rezept- und Krankenscheingebühren auf den Leistungsinhalt praktisch keinen nennenswerten Einfluß hat,

(Zustimmung bei der SPD)

und es ist deshalb eine Mär, durch diese Maßnahmen werde die soziale Verantwortung der Versicherten in besonderer Weise gefördert. Denn wäre das der Fall, müßte sich das unterschiedliche Recht in bezug auf Krankenscheingebühren usw. leistungsmäßig auswirken.
Die Sozialdemokraten beantragen deshalb, diese unterschiedlichen Regelungen abzuschaffen. Wir schlagen in unserem Gesetzentwurf ein einheitliches Leistungsrecht ohne Krankenscheingebühren, ohne Verordnungsblattgebühren und ohne Kostenbeteiligung vor.
Der zweite Bereich, den der sozialdemokratische Gesetzentwurf behandelt, betrifft die Frage: Pflicht- oder Kannleistungen? Daß heute noch auf wesentliche Leistungen der Krankenversicherung kein unbedingter Rechtsanspruch besteht, sondern daß sie als Kann-Leistungen in das Ermessen der über 2000 verschiedenen Kassen gestellt sind, entspricht nicht den gesundheitspolitischen Erfordernissen der Gegenwart. Bisher sind nur ärztliche Behandlung und die Gewährung von Arzneien und sogenannten kleineren Heilmitteln Pflichtleistungen. Die SPD fordert in ihrem Gesetzentwurf, daß auch sogenannte große Heil- und Hilfsmittel endlich zu Pflichtleistungen der sozialen Krankenversicherung werden. Es ist doch ein unmöglicher Zustand, daß zwar auf kleine Heil- und Hilfsmittel im Werte unter 50 DM ein Rechtsanspruch besteht, daß aber der Mensch, der wegen eines schweren Schicksalsschlages große Heil- oder Hilfsmittel, beispielsweise Prothesen oder einen Krankenfahrstuhl, benötigt, diese Leistungen nach dem gegenwärtigen Rechtszustand von der Krankenversicherung nicht erhalten kann.
Ein anderes Beispiel. Krankenhauspflege ist auch heute immer noch eine Kann-Leistung der Krankenversicherung. Die maßgebenden Kommentare sagen — ich zitiere —, daß die Gewährung von Krankenhauspflege in das Ermessen der Krankenkasse gestellt ist und daß die Krankenkasse zur Gewährung von Krankenhauspflege weder im Spruchverfahren noch im Aufsichtswege angehalten werden kann. Meine Damen und Herren, ein solcher Zustand ist nach Auffassung der Sozialdemokraten unwürdig, und er muß noch in diesem Bundestag beseitigt werden.

(Beifall bei 'der SPD.)

Ein weiteres Beispiel. Heute bedarf die Frau, die im Krankenhaus entbinden will, der Zustimmung der Kasse, und sie hat keinen Rechtsanspruch auf sogenannte Wöchnerinnenheimpflege in einer Klinik oder in einem Krankenhaus. Die Sozialdemokraten beantragen durch ihren Gesetzentwurf, daß diese sogenannte Wöchnerinnenheimpflege zu einer Pflichtleistung ausgestaltet wird. Dabei soll der Frau selbstverständlich ,die freie Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob sie in einer Klinik oder in ihrem eigenen Heim entbinden will. Wir sind aber der Auffassung, daß ihr das Recht zugestanden werden muß, auch im Krankenhaus zu entbinden.
Noch eine andere sehr wichtige Frage. Erfahrungsgemäß nehmen Frauen mit Kindern heute Krankenhauspflege, obwohl sie nach der Ansicht des behandelnden Arztes dringend erforderlich ist, oft nicht in Anspruch, weil es an einer Hilfe fehlt, die zwischenzeitlich den Haushalt und die Kinder versorgt. Deshalb fordern die Sozialdemokraten, im Gesetzentwurf festzulegen, daß die Kassen die Möglichkeit erhalten, finanzielle Beihilfen zur Hauspflege zu gewähren. Das ist ein dringendes sozialpolitisches Erfordernis.


(Dr. Schellenberg)

Und noch ein letztes Beispiel für die Notwendigkeit, endlich stärker von Kann-Leistungen zu Pflichtleistungen zu kommen. Bis heute besteht noch kein Rechtsanspruch auf die Gewährung selbst dringend notwendigen Zahnersatzes. Es besteht noch nicht mal ein Rechtsanspruch auf die Leistung von Prothesenersatz in der primitivsten Form. Die Sozialdemokraten beantragen deshalb, daß wenigstens für herausnehmbaren Zahnersatz ein Rechtsanspruch einzuräumen ist, wobei der kostspielige Brückenersatz usw. bei der gegenwärtigen Situation der Regelung durch die Satzungen der Kassen überlassen bleiben soll.
Der dritte Bereich, den der sozialdemokratische Gesetzentwurf behandelt, betrifft die Frage der Aussteuerung. Es gibt im heutigen Recht sowohl bei den sogenannten Geldleistungen der Krankenversicherung wie bei den gesundheitlichen Leistungen immer noch eine Aussteuerung. Der Herr Bundesarbeitsminister hat bereits im Jahre 1951 auf dem Deutschen Krankenkassentag erklärt, daß in den nächsten Wochen die Frage der Aussteuerung und des Zusammenhangs zwischen Krankengeldleistungen und Rentenleistungen geordnet werde.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Das ist bis heute noch nicht geschehen, und auch nach Verabschiedung der Rentenneuregelungsgesetze besteht die Gefahr der Aussteuerung. Die Krankenkasse stellt nach 26 Wochen ihre Krankengeldzahlung ein, ohne sich darum zu kümmern, ob nun tatsächlich die Rentenleistung einsetzt. Wir Sozialdemokraten sind der Auffassung, daß noch in diesem Bundestag versucht werden muß, einen lückenlosen Übergang von der Krankengeldzahlung zur Rentengewährung sicherzustellen.

(Beifall bei der SPD.)

Fast noch tragischer als die Aussteuerung bei Geldleistungen ist die Aussteuerung bei gesundheitlichen Leistungen. Die Krankenversicherung in ihrer gegenwärtigen Form beruht auf der Vorstellung, daß Krankheit ein kurzfristiger Tatbestand sei. Das ist sehr häufig der Fall. Aber gerade der besonders geprüfte Mensch, der Mensch, der an Krebs erkrankt, der ein schweres Herzleiden hat oder an den Folgen spinaler Kinderlähmung leidet, bedarf einer langdauernden Krankenhauspflege. Heute wird dieser Schwerkranke mit der Krankenhauspflege ausgesteuert. Das ist ein Zustand, der unbedingt beseitigt werden muß. Deshalb beantragen wir Sozialdemokraten Gewährung von Krankenhauspflege ohne zeitliche Begrenzung. Gerade nach Verabschiedung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner wird dieser sehr bedenkliche Tatbestand offensichtlich; daraus, daß jetzt der Rentner in seiner früheren Kasse bleibt, ergibt sich, daß der vorzeitig arbeitsunfähige Mensch, der Rentner wird und Krankenhauspflege benötigt, bereits bei Beginn der Rentnerkrankenversicherung ausgesteuert ist, weil für die 26 Wochen Krankenhausaufenthalt bereits seine Kasse eingetreten ist. Wir Sozialdemokraten sind der Meinung, daß das noch in diesem Bundestag geregelt werden muß.
Wir haben uns über die Fragen der Anpassung an ,das in Berlin geltende Recht bei der Beratung des Punktes 18 a unterhalten. Wir Sozialdemokraten müssen es als bedauerlich bezeichnen, daß die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf über die organisatorische Anpassung der Berliner Krankenversicherung dem Hause nicht wenigstens vorgeschlagen hat, die zeitlich unbegrenzte Krankenhauspflege, die in Berlin gewährt wird, nun auch in der Bundesrepublik einzuführen.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Der vierte und letzte Bereich, den wir in diesem Gesetzentwurf ansprechen, ist der der Leistungen der Familienhilfe in der Krankenversicherung. Die Leistungen der sogenannten Krankenhilfe für Familienangehörige sind heute noch zonal unterschiedlich geregelt und zum Teil ungünstiger als für Versicherte. Diese Vorschriften stammen noch aus einer Zeit, in der man die Krankenversicherung vorwiegend als eine wirtschaftliche Hilfeleistung für den im Arbeitsleben stehenden Ernährer der Familie betrachtete. Aber auch mit den letzten Auswirkungen dieser Auffassung muß doch jetzt Schluß gemacht werden. 1930 wurde die Familienhilfe gesetzlich geregelt. Aber der Gesetzgeber ist bisher in bezug auf die Familienhilfe den Weg nicht konsequent zu Ende gegangen. Die Sozialdemokraten beantragen, auch für Familienangehörige Krankenpflege zeitlich unbegrenzt und im gleichen Umfang wie für den Versicherten selbst zu gewähren. Wir sind der Auffassung, daß das den Grundsätzen einer gesunden Familienpolitik entspricht, und müssen uns sehr wundern, daß der Herr Bundesfamilienminister sich innerhalb der Bundesregierung nicht für eine so selbstverständliche Forderung eingesetzt hat.

(Abg. Neumann: Sehr wahr!)

Nun noch ein Wort zur Finanzierung. Frau Kollegin Kalinke hat davon gesprochen, daß der sozialdemokratische Antrag zu einer Verdoppelung der Beiträge in Berlin führen würde. Frau Kollegin Kalinke, Sie irren sehr; denn ein Teil, ein wesentlicher Teil der Leistungen, die wir hier beantragen, ist in Berlin bereits geltendes Recht. Teilweise war er geltendes Recht und mußte im Zusammenhang mit der Anpassung an das Bundesrecht — insbesondere in der Rentnerkrankenversicherung — abgeschafft werden. Wir können also sehr genau kalkulieren, was unsere Anträge erfordern. Ich erkläre hier — wir werden es im Ausschuß im einzelnen nachweisen —, daß unser Gesetzentwurf einen Mehraufwand von 240 Millionen DM im Jahre erfordert.
Wir schlagen zur Deckung dieses Aufwandes ohne eine Beitragserhöhung für die Versicherten folgendes vor: Die Träger der Unfallversicherung sollen den Krankenkassen sämtliche Aufwendungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen erstatten, und zwar nicht wie bisher vom 45. Tage, sondern vom Eintritt des Arbeitsunfalls an. Die gegenwärtige Regelung, nach ,der während der ersten 45 Tage die Krankenkasse mit Leistungen für Arbeitsunfälle belastet ist, führt praktisch dazu, daß der versicherte Arbeiter oder Angestellte einen Teil der Aufwendungen für Arbeitsunfälle selbst tragen muß.

(Abg. Dr. Preller: Sehr richtig!)

Das gehört nach der Gestaltung der deutschen Sozialversicherung in die Verpflichtung der Betriebe, und deshalb muß das gesetzlich geregelt werden.

(Beifall bei der SPD.)

Meine Damen und Herren, die Bundesregierung geht — das stellen wir mit Freude fest — in dem Gesetzentwurf für die Unfallversicherung einen ähnlichen Weg, aber — wir bedauern, das sagen


(Dr. Schellenberg)

zu müssen — nicht konsequent; denn ein Teil der Leistungen verbleibt nach dem Regierungsentwurf weiter bei den Krankenkassen. Eine organisatorische Trennung zwischen Kranken- und Unfallversicherung muß zur Folge haben, daß für die Leistungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen die Betriebe über die Berufsgenossenschaften auch finanziell zuständig sind.
Die Sozialdemokraten beantragen schließlich, daß für Familienwochenhilfe die Vorschriften des § 205 d der Reichsversicherungsordnung wieder in Kraft gesetzt werden. Frau Kollegin Kalinke, Sie haben vorhin davon gesprochen — Sie haben es nicht so genau gesagt, es aber angedeutet —, aus dem sozialdemokratischen Gesetzentwurf könne sich ergeben, daß der Steuerzahler für Leistungen der Krankenhilfe einzutreten habe. Das fordern die Sozialdemokraten nicht. Wir fordern, daß der Bund die Zuschüsse für Familienwochenhilfe, die seit 1926 gesetzlich festgelegt sind, auch tatsächlich gewährt. Das ist rechtlich umstritten, darüber sind Verfahren vor den Sozialgerichten im Gange, und prominente Staatsrechtler, beispielsweise Giese oder Dersch, haben die Auffassung vertreten, daß der Bund )in Nachfolge des Reiches verpflichtet ist, die Zuschüsse für Familienwochenhilfe nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung zu zahlen. Dieser Gesetzgeber selbst hat durch das Mutterschutzgesetz im Prinzip anerkannt, daß Leistungen der Wochenhilfe nicht .ausschließlich in den Bereich der Krankenversicherung gehören — Entbindung ist keine Krankheit —, sondern daß sie auch eine öffentliche Aufgabe sind. Daraus ziehen wir die Konsequenz, indem wir die Vorschriften des § 205d der Reichsversicherungsordnung wieder in Kraft gesetzt wissen wollen.
Ich komme zum Schluß. Die Sozialdemokraten sind sich darüber im klaren, daß der vorgelegte Gesetzentwurf nicht auf eine umfassende Reform der Krankenversicherung abzielt. Hierzu wären beispielsweise erforderlich: eine völlige Neugestaltung der Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit — wofür sich mein Freund Preller immer mit besonderem Nachdruck eingesetzt hat —, ferner eine Neuordnung des sozialärztlichen Dienstes, Umwandlung .des jetzigen vertrauensärztlichen Dienstes zu einem sozialärztlichen Dienste. Dazu wäre selbstverständlich eine Neuordnung ,der Barleistungen erforderlich, und dazu ist auch eine schwierige Neugestaltung im finanziellen und vielleicht auch organisatorischen Bereich notwendig. Damit muß sich der Gesetzgeber noch beschäftigen.
Dieser Bundestag wird das nicht mehr tun können. Deshalb ist die Gestaltung einer umfassenden Krankenversicherungsreform dem nächsten Bundestag als eine Aufgabe überlassen. Dieser Bundestag sollte aber unbedingt noch ein Gesetz über Leistungsverbesserungen in der Krankenversicherung verabschieden. Hierdurch müssen die Leistungen erstens dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungen angepaßt werden, und zum anderen müssen die Leistungen den Notwendigkeiten einer sozialen Sicherung entsprechen, auf die der Mensch gerade in kranken Tagen einebesonderen Anspruch haben sollte.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Sie haben die Begründung des Entwurfs gehört. Das Wort hat der Herr Bundesminister für Arbeit.