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ID0219112800

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    561. Meinung: 1
    562. auseinander.: 1
    563. Verlaufe: 1
    564. noch: 1
    565. kommen,\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 191. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Februar 1957 10873 191. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Februar 1957. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Hammer 10875 A Mitteilung über Aufnahme des Abg. Stegner als Mitglied der Fraktion des GB/ BHE 10875 A Zur Tagesordnung . . 10875 A, 10892 A, 10907 B, 10920 C Fragestunde (Drucksache 3154): 1. Frage des Abg. Dr. Menzel (SPD) betr. Abhördienst der Westalliierten für Fernsprechleitungen in der Bundesrepublik: Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 10875 B 2. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Recht auf Entschädigung für auf Grund der nationalsozialistischen Gesetzgebung sterilisierte Personen: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 10875 D, 10876 C, D Ritzel (SPD) 10876 C, D 3. Frage des Abg. Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) betr. Auswirkungen des Streiks der Metallarbeiter in Schleswig-Holstein: Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 10877 A 4. Frage zurückgezogen 10877 B 5. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr Benachteiligung der unehelichen Kinder im Wiedergutmachungsrecht: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 10877 C, 10878 D Dr. Arndt (SPD) 10878 C, D Vizepräsident Dr. Jaeger 10879 A Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Beanstandungen der Qualität der Lieferungen bei Beschaffungen für die Bundeswehr: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10879 A 6. Frage zurückgezogen 10879 C 8. Frage zurückgestellt 10879 C 9. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Gebrauch von Mikrofilmen: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 10879 C 10. Frage zurückgestellt 10879 D 11. Frage zurückgezogen 10879 D 12. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Interministerieller Ausschuß der Bundesregierung zur Koordinierung der Förderungsmaßnahmen für die wissenschaftliche Forschung: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 10879 D, 10880 B, C Kahn-Ackermann (SPD) 10880 B, C 13. und 14. Frage zurückgestellt 10880 C 15. Frage des Abg. Seuffert (SPD) betr Frage des Vorrangs militärischer Dienstgespräche im Fernmeldeverkehr: Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 10880 D, 10881 A Seuffert (SPD) 10880 D 16. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr Wiedergutmachungsansprüche früherer Gerichtsreferendare auf Grund des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst: Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10875 C, D Dr. Arndt (SPD) 10875 D 17. Frage des Abg. Dr. Bürkel (CDU/CSU) betr. einheitliche Regelung der Entschädigung für beschlagnahmte Betriebe: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 10881 A Nächste Fragestunde 10881 C Erste Beratung des von den Fraktionen des GB/BHE und der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 3027) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 3097) 10881 C Schneider (Bremerhaven) (DP), Antragsteller 10881 C Rehs (SPD), Antragsteller . . . . 10884 A, 10889 B, C Mattick (SPD), Antragsteller . . . 10886 A, 10887 A, D Vizepräsident Dr. Jaeger 10887 A Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 10887 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10887 D Scharnberg (CDU/CSU) 10888 A Majonica (CDU/CSU) 10889 D Dr. Bucher (FDP) 10890 A Petersen (GB/BHE) . . . . 10890 B, 10891 D Rasner (CDU/CSU) 10891 C Ausschußüberweisungen abgelehnt . 10891 D Zweite Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksache 348, zu 848) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 2987, Umdrucke 929, 933, 934) . . . 10892 A, B Rasner (CDTT/CST') (zur Geschäftsordnung) 10892 A Unterbrechung der Sitzung . 10892 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD): als Berichterstatter 10892 B Schriftlicher Bericht 10922 C als Abgeordneter 10892 C, 10906 C, 10907 B Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . 10893 B, 10907 A Frau Dr. Ilk (FDP) 10894 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 10895 A, 10897 B Dr. Arndt (SPD) 10897 A, B, 10898 C, 10904 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 10898 C Dr. Kopf (CDU/CSU) . . . 10900 D, 10905 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10904 D Dr. Bucher (FDP) 10904 D Abstimmungen . . . . 10893 C, 10906 A, 10907 A Dritte Beratung vertagt 10907 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Drucksachen 3172, 2637, 2888, 3047) 10907 B Kuntscher (CDU/CSU), Berichterstatter 10907 C Beschlußfassung 10907 D Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zum Protokoll vom 7. Juni 1955 über die Bedingungen für den Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksachen 3173, 2756, 2980, 3133) 10907 D Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 10907 D Beschlußfassung 10908 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 3174, 1977, 2909, zu 2909, 3050) 10908 A Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter 10908 A Beschlußfassung 10908 C Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3039) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3067) 10908 D Dr. Bucher (FDP) 10908 D Dr. Arndt (SPD) 10910 D Vizepräsident Dr. Schneider . . 10920 C, D Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10920 C, D, 10921 A Weiterberatung vertagt 10920 C Persönliche Bemerkungen nach § 36 der Geschäftsordnung: Kraft (CDU/CSU) 10921 A Petersen (GB/BHE) 10921 C Nächste Sitzung 10921 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10922 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksache 2987) 10922 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 929) 10924 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 933) 10925 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 934) 10925 D Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 16. 2. Arnholz 15. 2. Dr. Atzenroth 7. 2. Baier (Buchen) 7. 2. Bals 4. 3. Dr. Bärsch 8. 2. Bauknecht 7. 2. Dr. Blank (Oberhausen) 8. 2. Böhm (Düsseldorf) 9. 2. Frau Brauksiepe 16. 2. Dr. Brühler 8. 2. Cillien 2. 3. Dr. Czaja 7. 2. Dr. Dehler 28. 2. Diedrichsen 9. 2. Eberhard 28. 2. Freidhoff 8. 2. Dr. Furler 7. 2. Gibbert 9. 2. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 9. 2. Held 8. 2. Dr. Hellwig 7. 2. Dr. Hoffmann 8. 2. Höfler 28. 2. Kemmer (Bamberg) 8. 2. Keuning 7. 2. Dr. Köhler 2. 3. Frau Korspeter 2. 3. Dr. Kreyssig 8. 2. Kühlthau 7. 2. Kühn (Bonn) 11. 2. Leibing 8. 2. Dr. Lindenberg 8. 2. Mauk 8. 2. Menke 8. 2. Metzger 7. 2. Meyer-Ronnenberg 23. 2. Dr. Miessner 13. 2. Dr. Mommer 8. 2. Neumann 7. 2. Neumayer 16. 3. Odenthal 15. 2. Dr. Oesterle 8. 2. Paul 8. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 7. 2. Dr. Preller 8. 2. Dr. Reif 8. 2. Reitzner 8. 2. Dr. Rinke 1. 3. Dr. Röder 8. 2. Dr. Schild 7. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Schmücker 7. 2. Dr. Schäne 7. 2. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Spörl 8. 2. Dr. Starke 8. 2. Struve 8. 2. Teriete 7. 2. Varelmann 7. 2. Wacher (Hof) 7. 2. Dr. Wahl 8. 2. Dr. Weber (Koblenz) 23. 2. Dr. Welskop 7. 2. Wiedeck 7. 2. Dr. Willeke 9. 2. Wittrock 7. 2. Anlage 2 Drucksache 2987 (Vgl. S. 10892 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 848, zu 848). Berichterstatter: Abgeordneter Schmitt (Vockenhausen) I. Allgemeines Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes ist vom Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung in 6 Sitzungen eingehend beraten worden. Die abschließende Beratung hat sich dadurch verzögert, daß der Ausschuß in jedem Falle die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der Strafvorschrift des § 67, der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des religiösen Bekenntnisses in die Personenstandsbücher und zu der Frage der Bestimmungen über die Kirchenbücher aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875, abwarten wollte. Der Ausschuß hat das grundsätzliche Anliegen des Entwurfs bejaht, nämlich a) die Vertriebenen wieder mit beweiskräftigen Personenurkunden auszustatten und b) im Geltungsbereich des Gesetzes die Führung der Personenstandsbücher wieder nach einheitlichen Gesichtspunkten vornehmen zu lassen. Zu a: Der Ausschuß hat die verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus der bisherigen Gesetzgebung ergeben, geprüft und ist übereinstimmend zu der Auffassung gekommen, daß der Vorschlag der Bundesregierung der einfachste und zweckmäßigste Weg ist und daß er sich vor allem auch im Rahmen der Gesetzgebung am besten verwirklichen läßt. Zu b: Die Vereinheitlichung der Bestimmungen war erforderlich, weil seit dem Erlaß des Personenstandsgesetzes von 1937 zahlreiche Änderungsvorschriften eine Unübersichtlichkeit herbeigeführt hatten und weil z. T. auch nach 1945 in den verschiedenen Ländern abweichende Bestimmungen getroffen worden waren. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird das Personenstandsrecht, soweit es durch das Personenstandsgesetz geregelt wird, ausschließlich in diesem Gesetz zusammengefaßt sein. Schließlich ist noch von besonderer Bedeutung, daß auch das Standesamt I in Berlin (West) wieder im Sinne gesamtdeutscher Bemühungen die Aufgaben eines Zentralstandesamtes übernimmt. Das Gesetz bringt - abgesehen von der Einführung des Familienbuchs - z. T. auch eine wesentliche Vereinfachung der bisherigen Vorschriften, um soweit wie möglich den Arbeits- und Kostenaufwand zu verringern, nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, daß der größte Teil der Standesbeamten ehrenamtliche Beamte (Bürgermeister) sind. Besonders ausführlich hat sich der Ausschuß mit der Einführung des Familienbuchs beschäftigt. Die in der ersten Lesung vorgetragenen Bedenken konnten in den sehr ausführlichen Beratungen zer- (Schmitt [Vockenhausen]) streut werden. Der Ausschuß hat auch durch eine Neufassung der grundsätzlichen Bestimmungen über das Familienbuch klar zum Ausdruck gebracht, daß das Familienbuch ausschließlich dazu dient, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen und keine darüber hinausgehenden Aufgaben hat. Die Bundesregierung wird bei der Neuherausgabe der Ausführungsvorschriften und der Dienstanweisung für die Standesbeamten die im Ausschuß geäußerten Anregungen und Wünsche berücksichtigen und auch in diesen Fragen den Grundgedanken der Beratung entsprechen. Auch die Formblätter sollen in diesem Sinne gestaltet werden. Infolge der langen Dauer der Beratungen ergab sich die Notwendigkeit, sämtliche im Gesetz vorgesehenen Termine über das Inkrafttreten neu festzulegen (§§ 15a Abs. 1, 70 Nrn. 1, 7, 16, Artikel VI). II. Im einzelnen ZU ARTIKEL I Zu Nr. 2 (§ 2 Abs. 1) Die vorgesehene Fassung gab zu Mißverständnissen über die Gründe der Einführung des Familienbuchs Anlaß. Die Neufassung des Ausschusses stellt klar, daß das Familienbuch nur dazu bestimmt ist, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen. Zu Nr. 4 (§ 5) Abs. 1: Zur Erleichterung des Aufgebots genügen auch alternativ die Vorlage beglaubigter Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem. Abs. 2 und 3: Die Änderungen sind im wesentlichen redaktioneller Art. Zu Nr. 5 und 6 (§§ 5 a, 6) Die Änderungen sind redaktioneller Art. Zu Nr. '7 (§ 7 a) Die Bestimmungen des § 7 a, die die Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit bei Auslandsehen betreffen, wurden in die Vorschriften eines neu eingefügten § 69 b übernommen. Zu Nr. 7 a (§ 8) Von einer Änderung der bisherigen Bestimmung über die Form der Eheschließung wurde abgesehen. Zu Nr. 11 und 13 (§§ 11, 12, 14, 15, 15 c, 15 a, 15 b) Der Ausschuß war in seiner Mehrheit der Auffassung, daß es richtig sei, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in die entsprechenden Personenstandsbücher einzutragen. Die Minderheit hatte gegen diese Eintragung verfassungsrechtliche Bedenken. Die jetzt gewählte Fassung bringt zum Ausdruck, daß die Eintragung des religiösen Bekenntnisses auf dem freien Willen des Berechtigten beruht. Die vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen in den §§ 15 und 15 c sollen verhindern, daß nichtbeteiligte Personen unnötig die Möglichkeit haben, Kenntnis vom Vorhandensein vorehelicher Kinder zu nehmen. Die vorgenommene Änderung in § 15 a ist redaktioneller Art. Vgl. wegen des Nachweises des religiösen Bekenntnisses den Vermerk zu § 11; die weitere Änderung im § 15 b erfolgte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 13 a (§ 18 Abs. 1) Die Streichung erfolgte im Interesse einer einheitlichen Registrierung von Personenstandsfällen. Zu Nr. 13b (§ 19 Satz 1) Die Änderungen erfolgten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 15 (§ 21) Vgl. Vermerk zu § 11. Zu Nr. 16 b (§ 25) Vgl. Vermerk zu § 19 Satz 1. Zu Nr. 18 (§ 28 Abs. 1) Diese Bestimmung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geändert. Zu Nr. 19 (§ 29) Auch für die Änderung dieser Bestimmung gelten die Ausführungen zu Änderungen im § 15. Zu Nr. 20 (§ 29 a) Die Neufassung berücksichtigt stärker als die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen das bestehende internationale Privatrecht und gibt deutschen Müttern einen stärkeren Schutz. Der Ausschuß hat bei dieser Gelegenheit Veranlassung genommen, das Justizministerium zu bitten, dem Bundestag in absehbarer Zeit Aufklärung darüber zu geben, ob und in welchen Ländern ein Anerkenntnis der Mutterschaft erforderlich ist. Zu Nr. 22 a (§ 34) Vgl. Vermerk zu § 18. Zu Nr. 24 (§ 37) Vgl. Vermerk zu § 11. Zu Nr. 25 a (§ 39) Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 28 (§ 41) Redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 31 (§ 43 e) Redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 33 (§ 44) Verwaltungsvereinfachung und redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 34 und 37 (§§ 44 a, 44 b, 46 a) Verwaltungsvereinfachung und redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 42 (§ 50) Die Änderung zu § 50 entspricht einer Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung zu- (Schmitt [Vockenhausen]) gestimmt hat. Der Ausschuß hielt den Wunsch für begründet und hat eine entsprechende Änderung der Bestimmung vorgenommen. Zu Nr. 43 bis 47 (§§ 52 bis 59) Der Ausschuß hat die Einwendungen des Bundesrates gegen die Regierungsvorlage sehr eingehend geprüft. Er glaubt nicht, daß die vorgesehenen Änderungen über die Zuständigkeit des Bundes hinausgehen und sieht darin keinen Eingriff in die Organisationsgewalt und die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Gemeindeverfassungsrechts. Es handelt sich bei den vorgesehenen Regelungen nicht um Eingriffe in das Gemeindeverfassungsrecht, sondern um Bestimmungen über das Verfahrensrecht, soweit die Länder durch die Gemeinden das Personenstandsgesetz zu vollziehen haben. Im übrigen nimmt der Berichterstatter auf das ausführliche Protokoll Bezug. Die Änderungen dienen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 49 (§ 61) Der Ausschuß hielt eine einengende Vorschrift über die Einsicht in die Personenstandsbücher für erforderlich, um unbefugten Dritten nicht die Möglichkeit zu Nachforschungen zu geben. Die jetzige Fassung verlangt, abgesehen von den Angehörigen, die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, auch von Behörden. Zu Nr. 50 (§§ 61 a, 61 b, 61c) Der Ausschuß war zu § 61 a der Auffassung, daß in immer stärkerem Umfang sich Behörden usw. mit der Vorlage eines Geburtsscheins begnügen sollen. Eine derartige Regelung diene der Verwaltungsvereinfachung vor allem auch im Sinne des Schutzes des vorehelichen und unehelichen Kindes. Die Bestimmungen des § 61 b wurden redaktionell an den § 61 angepaßt. In § 61 c sind anstelle des § 65 b die entsprechenden Bestimmungen über den Geburtsschein festgelegt. Es wird dazu auf die Ausführungen zu § 61 a verwiesen. Zu Nr. 51 (§§ 62 bis 64) Vgl. Vermerk zu § 11: Zu Nr. 56 (§ 67) Die Bundesregierung hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Strafbestimmung des § 67 wegfallen zu lassen. Sie hat sich dann den vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken gegen eine völlige Streichung der Strafvorschrift nicht ganz verschlossen und ist der vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafvorschrift zum Teil beigetreten, und zwar in dem Umfange, daß lediglich eine Geldstrafe bis 500 DM angedroht wird. Die Auffassungen im Ausschuß über die Beibehaltung der Strafvorschrift waren geteilt. Der Rechtsausschuß hatte mit 13 : 12 Stimmen die Streichung der Strafvorschrift empfohlen. Nachdem ein Antrag auf völlige Streichung der Strafvorschrift bei Stimmengleichheit abgelehnt worden war, verfielen Anträge auf Übernahme der vom Bundesrat und zuletzt der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassungen der Ablehnung, so daß die Strafvorschrift in der Fassung des Gesetzes von 1937 geblieben ist. Zu Nr. 60 (§§ 69 a, 69 b, 69 d) Vgl. zu § 69 a Abs. 2 den Vermerk zu § 11. Der Ausschuß hat in § 69 a Abs. 3 die Bestimmungen über die Auswertung der Eintragungen über das religiöse Bekenntnis erweitert, um auch durch die Fassung des Gesetzes klarzustellen, daß diese Eintragungen in jedem Falle nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Religionszugehörigkeit ist in dem Gesetz jetzt festgelegt. Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht genau geregelt und noch einmal zum Ausdruck gebracht, daß in diesem Falle eine Auskunftspflicht abweichend von den Bestimmungen der §§ 11, 12, 14, 21 und 37 besteht, weil diese Auskünfte, wie oben erwähnt, nur für statistische Zwecke ausgewertet werden dürfen. Die Änderung im § 69 b Abs. 2 ergibt sich aus der Übernahme von § 7 a Abs. 1 Satz 2 (Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit). § 69 d geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, dem der Ausschuß zugestimmt hat. Die Vorschrift regelt Personenstandsfälle aus der Nachkriegszeit, bei denen bisher Unklarheit über die Beurkundung bestand. Zu Nr. 63 (§ 70 a) Die Mehrheit des Ausschusses hat sich zu § .70 a Abs. 1 Nr. 2 der Regierungsvorlage angeschlossen, während die Minderheit der Auffassung des Bundesrates, die in Drucksache 848 festgelegt ist, beigetreten ist. Darüber hinaus hatte die Minderheit verfassungsrechtliche Bedenken, den Erlaß einer Rechtsverordnung von dem Einvernehmen mit einer außerstaatlichen Stelle abhängig zu machen. Diese Auffassung hat auch der Rechtsausschuß geteilt, der, um allen Schwierigkeiten zu begegnen, die Streichung der Vorschrift angeregt hatte, zumal die Auskunftspflicht nach dem BGB ohnehin nach seiner Auffassung gesichert war. Die Mehrheit des Ausschusses ist, wie gesagt, dieser Auffassung nicht beigetreten und hat der Regierungsvorlage zugestimmt. Bonn, den 5. Dezember 1956 Schmitt (Vockenhausen) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 929 (Vgl. S. 10894 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I erhält Nr. 56 folgende Fassung: 56. In § 67 Abs. 1 werden nach den Worten „mit Geldstrafe" die Worte „bis zu 300 Deutsche Mark" und nach den Worten „mit Gefängnis" die Worte „bis zu drei Monaten" eingefügt. Bonn, den 31. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 933 (Vgl. 10892 C, 10893 C, 10906 B, 10907 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I: 1. In Nr. 11 werden in § 11 Abs. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1: 2. In Nr. 11 werden in § 11 Abs. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 3. In Nr. 13 werden in § 12 Abs. 2 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 3: 4. In Nr. 13 werden in § 12 Abs. 2 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 5. In Nr. 13 wird in § 14 die Nr. 8 gestrichen. 6. In Nr. 13 werden in § 15 b die Worte „, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. 7. In Nr. 15 werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 7: 8. In Nr. 15 werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 9. In Nr. 24 Buchstabe a werden in § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 9: 10. In Nr. 24 Buchstabe a werden in § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle des Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 11. In Nr. 51 werden in § 62 Nr. 3 die Worte „sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist" gestrichen. Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nr. 11: 12. In Nr. 51 werden in § 62 Nr. 3 nach dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist" gestrichen. 13. In Nr. 51 werden in § 63 Nr. 1 die Worte „sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 13: 14. In Nr. 51 werden in § 63 Nr. 1 nach dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist" gestrichen. 15. In Nr. 51 werden in § 64 Nr. 1 die Worte „sowie seine rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 15: 16. In Nr. 51 werden in § 64 Nr. 1 hinter dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist" gestrichen. 17. In Nr. 60 wird in § 69 a a) Absatz 2 gestrichen, b) in Absatz 3 Satz 1 gestrichen, und Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Anzeigenden oder die Eheschließenden sind auskunftspflichtig. 18. In Nr. 63 werden in § 70 a Abs. 1 Nr. 2 die Worte „im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 18: 19. In Nr. 63 werden in § 70 a Abs. 1 Nr. 2 die Worte „im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften" ersetzt durch die Worte „nach Anhörung der Kirchen und Religionsgemeinschaften". Bonn, den 5. Februar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 934 (Vgl. S. 10895 A, 10906 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 56 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 5. Februar 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Arndt.


Rede von Dr. Adolf Arndt
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nicht ohne inneres Zögern kann ich an die Aufgabe herantreten, mich mit dem Grundsätzlichen dieser Vorlagen, des Vierten und des Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes, zu beschäftigen. Es könnte auch sein, daß in meinen Ausführungen manches ist, was vielleicht den einen oder den anderen erregt. Aber das Erregende liegt nach meiner Überzeugung in den Vorlagen und nicht in dem, was dazu gesagt werden muß. Auch wenn der eine oder andere Ausdruck hart erscheinen sollte, so bitte ich, von vornherein zu berücksichtigen, daß diese Härte in der Sache liegt.
Vorweg möchte ich außerdem meinem Bedauern Ausdruck geben, daß der Herr Bundesminister für Verteidigung es nicht für nötig hält, bei der Lesung dieser Gesetze im Bundestag anwesend zu sein.

(Abg. Dr. Menzel: Sehr wahr!)

Meine Damen und Herren! In einer ersten Lesung steht das Grundsätzliche zur Debatte. Das Grundsätzliche bei diesen beiden Gesetzentwürfen ist die Frage nach den rechtsstaatlichen Grenzen des Strafrechts. Auf diese Grenzfrage — wo das Strafrecht aufhört, rechtsstaatlich zu sein — werde ich im Verlauf meiner Ausführungen immer wieder zurückkommen müssen.
Das Gemeinsame beider Gesetzesvorlagen ist, daß sie auf eine Ausweitung des politischen Strafrechts abzielen. In einem allgemeinen Sinn ist jede


(Dr. Arndt)

Strafbestimmung politisch, weil sie der Verwirklichung eines staatspolitischen und kriminalpolitischen Gedankens dient. Im engeren Sinn — und um den allein handelt es sich hierbei — enthält eine Vorschrift politisches Strafrecht, wenn sie den Bereich der politischen Auseinandersetzung mit strafrechtlichen Mitteln ordnen oder einschränken soll.
Wir müssen uns deshalb die Frage stellen, ob wir nicht seit dem Ersten Strafrechtsänderungsgesetz 1951 bereits zuviel politisches Strafrecht haben und ob nicht die Gerichte in einer bedenklichen Weise, die von den gesetzgebenden Körperschaften zu verantworten ist, schon überfordert werden.

(Abg. Rehs: Sehr richtig!)

Seit einiger Zeit wird das Wort „Staatsautorität" von manchen wieder sehr groß geschrieben. Ich habe den Eindruck, daß einzelne Minister sich in Gedanken vor sich selber von ihren Plätzen erheben, wenn sie das Wort „Staatsautorität" aussprechen.

(Heiterkeit und Beifall bei der SPD.)

Niemand wird bezweifeln, daß die auctoritas eines Staates zum Wesen seiner Würde gehört. Aber es wäre ein arger Irrtum, anzunehmen, ein Staat gewinne an auctoritas, je heftiger er von seiner potestas Gebrauch mache. Die Autorität des Staates ist nicht eine Ausgeburt der Angst und eines seiner selbst unsicheren Schutzbedürfnisses, das fälschlich als die Staatsräson ausgegeben wird, sondern die wahre Autorität eines freiheitlichen Staatswesens ist die Frucht des eigenwilligen Staatsbewußtseins seiner Bürger. Ihr Gemeinsinn läßt sich nicht mit der Zuchtrute der Strafandrohung einexerzieren.
Wir sollten uns deshalb reiflicher als bisher überlegen, wieviel oder — richtiger — wie wenig wir mit einer fortwuchernden Pönalisierung des politischen Raumes erreichen, wieviel mehr wir aber dadurch verlieren und verderben können. Hierbei stehen wir an dem Scheidewege zwischen verständlichen Wünschen nach Vollmacht und einem rechtsstaatlichen Denken, dessen Räson das Maßhalten um der Freiheit und ihrer ordnenden Kraft willen ist.
15m ein Wort aus der Rede des Herrn Oberbundesanwalts im Johnprozeß aufzugreifen: Ich glaube, daß ein freiheitlicher Rechtsstaat mit einer politischen Justiz keinen Fußbreit weitergeht und keinen Fußbreit weitergehen darf, als für ein Mindestmaß an Sicherheit seiner gesetzlichen Ordnung unerläßlich ist,

(Abg. Haasler: Jawohl!)

aber daß der freiheitliche Rechtsstaat gut und weise daran tut, die Verletzung seiner gloria als solche nicht zu verfolgen.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Wann wir nüchtern prüfen, was uns denn seit 1951 die politische Justiz der letzten Jahre einbrachte und ob unsere innere Sicherheit auch nur um Haaresbreite geschmälert worden wäre, falls zahlreiche Urteile wegen politischer Handlungen unterblieben wären, so werden uns der Sinn und die Notwendigkeit mancher Strafverfahren mindestens zweifelhaft erscheinen müssen, weil unsere Abwehrkraft nicht auf jenen Strafmaßnahmen beruht, die wir den Gerichten aufbürdeten und mit denen wir die Gerichte — das sage ich mit allem
Ernst — an den Rand einer Krise führten; denn die Ohnmacht der Feinde der Freiheit wurzelt darin und dauert nur dadurch an, daß die Freiheit ein Sieg der Überzeugungskraft des freien Geistes ist.

(Beifall bei der SPD.)

Unnötige Strafprozesse sind schädliche, weil dem Recht abträgliche Prozesse. Das Gebot der Stunde und der Zukunft ist Revision und Verminderung des politischen Strafrechts, nicht sein weiteres Anwachsen.
Auch wenn ich aus meiner Kenntnis der Entstehungsgeschichte und aus eigener Mitwirkung, die heute mein Gewissen drückt — ich bekenne das offen —, in vieler Hinsicht die Auslegungen nicht zu billigen vermag, die die Rechtsprechung dem Ersten Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 zuteil werden läßt, stehe ich doch nicht an, zu sagen, daß jenes Gesetz keine gesetzgeberische Meisterleistung ist und sich wegen seiner Unklarheiten und der Unbestimmtheit mancher Begriffe, ja sogar wegen seiner Unüberlegtheit nicht so bewährte, wie es für ein rechtsstaatliches Strafgesetz unerläßlich ist.
In dieser ohnehin unerfreulichen Lage, die eine Nachlaßschuld aus dem Kalten Krieg ist, werden wir nun vor die Entscheidung gestellt, ob wir hinter dem Vorspann selbstverständlicher Schutzgesetze, die jede Wehrmacht gegen Spionage, Sabotage und ähnliche Angriffe braucht — darüber kann es gar keinen Streit geben —, auch das trojanische Sturmgeschütz eines politischen Wehrkraftstrafrechts in das heilige Ilion unserer freiheitlichen Grundordnung einlassen sollen.
Hierbei nun zunächst ein Wort zu den amtlichen Begründungsversuchen. Die Bundesregierung trägt eine Miene der Unschuld zur Schau und will so tun, als sei dies alles leicht und harmlos, indem sie kühn behauptet, andere Demokratien des Westens sicherten sich in entsprechender Weise strafrechtlich gegen die Zersetzung ihrer Streitkräfte, und besonders wird auf das Beispiel in den §§ 277 und 278 des Schweizerischen Strafgesetzbuches hingewiesen.
Ich habe mir aus der Bibliothek des Bundestages das Schweizerische Strafgesetzbuch beschafft. Meine Damen und Herren, ich war erst der Meinung, man habe sich in der Bibliothek geirrt und mir ein falsches Buch geschickt, oder ich hätte eine veraltete Ausgabe. Ich habe dann nachgesehen: es ist: Zürich 1956 und herausgegeben von einem Professor an der Universität Basel. Ich finde in den §§ 277 und 278 nichts, was auch nur irgendwie ähnlich wäre dem, was hier in dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz steht. Ich bitte Sie, Herr Bundesminister der Justiz, dem Hause doch darüber Aufschluß zu geben, wie man sich auf das Schweizerische Strafgesetzbuch berufen kann. Das sind völlig rechtsstaatliche Tatbestände ganz anderer Art, als sie hier in dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz sich finden.
Auch die Stellungnahme der Bundesregierung zu den durchgreifenden Grundsatzbedenken des Bundesrates geht doch auf die Erwägungen des Bundesrates nicht ernstlich ein — obwohl die Bundesregierung sich immerhin volle sechs Monate Zeit ließ —, geschweige denn setzt sich die Bundesregierung mit den stichhaltigen Einwendungen der öffentlichen Meinung auseinander. Ich werde im Verlaufe meiner Rede auch noch auf das kommen,


(Dr. Arndt)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    das wirft kein gutes Licht auf die Einschätzung, die die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften und der öffentlichen Meinung zuteil werden läßt.
    In diesem Zusammenhang habe ich eine dringliche Bitte an Sie, Herr Bundesminister der Justiz. In anderen Bundesministerien ist die Unsitte eingerissen, daß manche Beamte ihre Aufgabe darin sehen, sich — nicht als Person oder Bürger, das steht ihnen frei, sondern kraft ihrer dienstlichen Stellung und ihres Ranges — in der Öffentlichkeit als Propagandisten politisch umstrittener Gesetzesvorlagen der Mehrheit oder der parteipolitisch von ihr getragenen Regierung zu betätigen. Ich bin der Ansicht, daß dieser Unfug dem Gedanken des Berufsbeamtentums schwerer schadet, als ein Reklameprozeß des unparteilichen CDU-Vorsitzenden des Beamtenbundes, des Herrn Kollegen Kramel, den Beamteninteressen finanziell zu nützen in der Lage ist. Jedenfalls wäre ich dankbar, wenn wenigstens Beamte des Bundesministeriums der Justiz in dienstlicher Eigenschaft nicht mehr zu Vorkämpfern für die von ihnen amtlich zu bearbeitenden Vorlagen in die Arena gingen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Das eigentliche Problem der Vorlage für ein Viertes Strafrechtsänderungsgesetz besteht darin, ob die Stellung der Bundeswehr im Staate, insbesondere ob der Grundsatz einer gesetzlichen Wehrpflicht und ob das Ansehen der Bundeswehr und ihre innere Wehrkraft geeignet sind, als selbständige Rechtsgüter unmittelbar Gegenstand eines besonderen Schutzes gerade durch das Strafrecht zu werden. Dieses Problem ist eine Frage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung; denn es geht dabei um eine Abwägung zwischen den bundeswehreigenen Interessen und dem Staatsinteresse an seiner Bundeswehr einerseits und dem fundamentalen Rechtsgut der öffentlichen Meinungsfreiheit, insbesondere der Pressefreiheit, andererseits. Wie man sich in diesem Widerstreit entscheidet, ist darum grundsätzlich unabhängig davon, ob man das Bestehen einer Bundeswehr, ob man eine allgemeine Wehrpflicht gegenwärtig aus politischen Gründen für zweckmäßig hält oder nicht. Ich sage: es ist unabhängig davon. Die Freiheitlichkeit unserer Grundordnung und als eine wesentliche Einrichtung dieser Freiheitlichkeit die Meinungs- und Pressefreiheit sind staatspolitische Strukturprinzipien von dauernder Gültigkeit, die dem Wechsel der politischen Lage nicht unterworfen sein dürfen, während die jeweilige Entscheidung darüber, ob man rüstet, wann man rüstet, wie man rüstet, zweckbedingt abhängig ist vom Wandel der außenpolitischen Situation.
    In einem wiedervereinten Deutschland wird diese uns jetzt so bewegende Streitfrage aller Voraussicht nach entweder völlig gegenstandslos werden oder jedenfalls erheblich an Schärfe und Gehalt verlieren. Aber da leider in unserem wenig guten politischen Klima auch das Selbstverständliche sich nicht von selbst versteht, erscheint es mir empfehlenswert, ein allgemeines Wort über die Stellung der Sozialdemokratie zur Bundeswehr vorauszuschicken.
    Allen Verfälschungsversuchen zum Trotz hat in der Grundfrage, daß ein Staat Sicherheit braucht und unser Staat in seiner besonderen Lage besondere Sicherheit braucht, niemals eine Meinungsverschiedenheit bestanden. Der tragische Konflikt, der uns entzweit, setzt vielmehr erst bei der situationsbedingten aktuellen Frage ein, ob es in unserer besonderen Lage der Spaltung Deutschlands eine von der Wiedervereinigung loslösbare isolierte Sicherheit allein Westdeutschlands geben kann und dieser Sicherheit mit eigenen militärischen Maßnahmen augenblicklich gedient werden könnte, ober ob nicht, wie wir Sozialdemokraten überzeugt sind, unsere Sicherheit und die Einheit eines freien Deutschland ein und dasselbe Problem sind, also ware Sicherheit unmittelbar auf dem politischen Wege der Wiedervereinigung angestrebt werden muß. Aus unserer Sicht erscheint es ,deshalb irrig, die Sicherheitsfrage ,auf eine westdeutsche Verteidigungsfrage zu verengen, und halten wir es für einen Trugschluß, daß man westdeutsche Rüstungsmaßnahmen mit einer Vermehrung der Sicherheit gleichsetzt; im Gegenteil, wir hegen die Sorge, die Sie ja kennen, daß solche Rüstungsmaßnahmen die Gefahr in sich bergen, als ein politisch irriges Mittel unsere ohnehin fragwürdige Sicherheit noch zu beeinträchtigen.
    Aber dieser Streit, der — hoffentlich bald — eines Tages durch die Wiedervereinigung gegenstandslos wird, dauert an, entscheidet jedoch nicht die Stellung zur Bundeswehr. Denn worauf es hier heute ankommt, ist die Feststellung, daß unsere Position in dem politischen Wehrstreit ja nicht aus einer Gegnerschaft gegen die Bundeswehr kommt und mit einer solchen Gegnerschaft gar nichts zu tun hat. Unsere politischen Bedenken, daß die Pariser Verträge sich erschwerend für die Wiedervereinigung und dadurch auch ungünstig für unsere Sicherheit auswirken könnten, schließen nicht aus, daß wir unbeschadet unseres Revisionswunsches die völkerrechtliche Verbindlichkeit der Verträge anerkennen. Als in der 93. Sitzung des Bundestages am 28. Juni 1955 das allererste Mal hier über ein Militärgesetz verhandelt wurde, stellte ich als Sprecher meiner Fraktion, nicht nur in meinem eigenen Namen, ausdrücklich an die Spitze meiner Ausführungen den Satz: „Die Pariser Verträge sind völkerrechtlich verbindlich." Wäre in diesem Hause die Tugend des Zuhöreras besser entwickelt, so hätte niemand angeblich überrascht zu sein brauchen, als mein Fraktionskollege Erler erneut in der 176. Sitzung am 5. November vergangenen Jahres wiederholte, daß wir die vertragsgesetzliche Rechtspflicht zur Aufstellung einer Bundeswehr anerkennen und daß für uns die demokratisch beschlossenen Wehrgesetze gültig sind, die ,auf der gegen unsere Stimmen 1954 beschlossenen Grundgesetzänderung beruhen.
    Ein ernstes Wort. Wer sich im Widerstreit zwischen seiner politischen Ansicht, daß sich im gegenwärtig gespaltenen Deutschland Rüstungsmaßnahmen ungünstig auf die Aussichten für die Wiedervereinigung und somit auch ungünstig für unser natürliches Verlangen nach Sicherheit auszuwirken drohen, und seiner ebenso rechtlichen wie politischen Oberzeugung, daß die Vertragstreue ein unverzichtbarer Grundwert ist, also internationale Abkommen bis zu ihrer fair und nur im Einverständnis mit den Partnern auf völkerrechtlich sauberem Wege erwirkten Revision loyal zu erfüllen sind, auch dann, wenn man diese Verträge in ihrer Auswirkung für nachteilig hält, wer sich in diesem Widerstreit dafür entscheidet und sich aus seinem Rechtsgewissen und aus seiner Einsicht in den politischen Wert der Vertragstreue als


    (Dr. Arndt)

    rechtlich denkender Demokrat entscheiden muß, der erbringt, glaube ich, mit dieser Entscheidung einen Beweis staatspolitischer Haltung. Wer aber diese Haltung als angeblich doppelgleisig verdächtigt, der offenbart bestenfalls seine Unreife. Wenn ich sage: ich bleibe bei meiner politischen Meinung, daß ein von mir nicht gutgeheißener, aber mich jetzt bindender Vertrag sich ungünstig für unser Volk und unseren Staat auszuwirken droht, aber unbeschadet dieser Meinung erkenne ich den Vertrag an und stehe zu ihm, dann billige und wünsche ich doch nicht plötzlich von mir aus etwas, was ich ohne die Vertragsbindung auch jetzt nicht wollen würde, sondern dann bekenne ich mich zu einer Vertragspflicht, nicht, weil ich sie für günstig, sondern weil ich sie für gültig und für bindend halte.
    So ist die Bundeswehr, weil uns völkerrechtlich gültige Verträge und eine demokratisch beschlossene Gesetzgebung dazu verpflichten, eine Tatsache geworden. Die Bundeswehr ist somit für uns eine gesetzliche Einrichtung unseres gemeinsamen Staates. Daraus folgt mit schlichter Selbstverständlichkeit, daß es uns fern liegt, die Bundeswehr zum Prügelknaben für eine von uns bedauerte Politik zu machen. Unsere Stellung zur Bundeswehr kann vielmehr nach demokratischem, rechtsstaatlichem Denken keine andere sein als die zum Staate überhaupt und zu allen seiner Ordnung entsprechenden Einrichtungen. Wir wissen uns deshalb insbesondere mit den Menschen in der Bundeswehr als Mitbürger unseres Staates verbunden, Bürger, die auf ihre Weise und nach ihrer Überzeugung eine schwere Pflicht erfüllen. Keine Bundeswehr kann bestehen, ohne aus der Gesamtheit des Volkes, aus jedem seiner Teile zu kommen. Alle Angehörigen der Bundeswehr, in welchem Rang auch immer, müssen sich das Bewußtsein erhalten, woher sie kommen und wo sie mitten im Volke stehen. Die deutsche Sozialdemokratie hegt den Wunsch und betrachtet es als ihre Pflicht, dieses Bewußtsein in der Bundeswehr zu wecken, wachzuhalten und ihr dabei zu helfen.
    Ich darf noch einmal darauf verweisen, was ich als Sprecher meiner Fraktion beim allerersten Anfang der Wehrgesetzgebung in der 93. Sitzung am 28. Juni 1955 über den sittlichen Gehalt des Soldatischen als einer gewissen Selbstaufgabe sagte, und daß ich unsere Einigkeit mit den Ausführungen des damaligen Herrn Bundesministers für Verteidigung erklärte, der Soldat als Person dürfe nicht als ein Übel, auch nicht als ein notwendiges Übel im Staate angesehen werden. Allerdings gibt es leider auch Anlaß zu der besorgten Bemerkung, daß man ebenso in Kreisen der Bundeswehr auch die Opposition, insbesondere die Sozialdemokratie, nicht als ein Übel, auch nicht als ein notwendiges Übel im Staate ansehen darf. Die Verantwortung dafür, wenn solche Stimmungen oder Atmosphären aufkommen, trifft die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Verteidigung, zumal trotz aller Versicherungen, die Bundeswehr aus dem politischen Parteistreit herauszuhalten, wir eben doch allerlei Anzeichen beobachten, und die Verantwortung dafür trifft auch die Mehrheit, die sich dieser Verantwortung durch die letzte so beklagenswerte Rede des Herrn Abgeordneten Dr. Jaeger kaum gewachsen gezeigt hat.
    Diese grundsätzlichen Bemerkungen über die Stellung der Sozialdemokratie zur Bundeswehr sind nicht nur erforderlich für das Verständnis, von welchem Standpunkte aus wir auch im eigenen
    Interesse der Bundeswehr gegen einige der hier geplanten Strafbestimmungen prinzipielle Bedenken zu erheben haben, sondern diese Bemerkungen führen uns auch schon mitten in die Sache hinein, weil sich die Erörterung dessen, was als ein die pflichtgemäße Bereitschaft zur Verteidigung antastendes Einwirken ausgelegt werden könnte, sowohl vor dem Hintergrund des Meinungsstreits um die bessere Sicherheitspolitik abspielt als auch an der Frage nicht vorbeigehen kann, ob die Bundeswehr wirklich bereits in der wünschenswerten Weise dem parteipolitischen Streit entzogen ist. Denn eine der entscheidenden Gefahren für die Rechtsgleichheit und die Freiheit kann durch die geplante Neufassung des § 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs dadurch heraufbeschworen werden, daß die Mehrheit durch die von ihr getragene Regierung im Sinne ihrer politischen Meinung auf die Bundeswehr einwirkt und darin von Amts wegen eine Förderung der pflichtgemäßen Bereitschaft zur Verteidigung sieht. Aber bereits die Kritik, daß diese Beeinflussung parteilich geschehe — auch wenn die Kritik in gutem Glauben und aus guten Gründen vorgebracht wird —, wird als unzulässiges Einwirken diskriminiert, ja zum kriminellen Delikt gestempelt.
    Auch ich muß deshalb in Ergänzung der Ausführungen meines Freundes Helmut Schmidt nochmals auf das vierte Heft der vom Bundesministerium für Verteidigung herausgegebenen „Information für die Truppe" zu sprechen kommen. Ich unterstelle dabei, daß dieses Heft in bester Absicht verfaßt wurde. Allerdings möchte ich das eine sagen. Es ist unerheblich, ob der eine oder andere namhafte und verdiente Offizier daran mitwirkte; denn die politische Verantwortung vor dem Bundestag und vor der Öffentlichkeit trägt ausschließlich der Minister selbst, und er soll uns hier nicht sagen: Ja, meine Damen und Herren, das hat ja dieser oder jener in der Öffentlichkeit bekannte Oberst in meinem Hause gemacht.
    Ich erwähne dieses Heft als ein Beispiel dafür, welche außerordentlichen und letzten Probleme heutzutage auch das redlichste Bemühen um eine Einflußnahme auf den Geist der Bundeswehr aufwirft und wie wenig erkannt und wie wenig überlegt die Gefahren sind, in die freie Diskussion um ein solches Bemühen nun mit den Mitteln des Strafrechts einzugreifen. Da wird z. B. auf Seite 111 auf die Frage nach dem Bruderkrieg die als ethische Antwort bezeichnete lapidare Auskunft erteilt, jeder Krieg sei ein Bruderkrieg, wobei aber nicht im Sinne der Organisation meines guten Freundes Wenzel gemeint ist, jeder Krieg sei deshalb überhaupt ein unzulässiger Krieg, sondern womit gemeint ist, man könne auf jeden Bruder schießen. Sofort zeigt sich das Grundproblem, ob es angeht, von Staats wegen den Soldaten der Bundeswehr Unterricht in Ethik zu erteilen, und ob sich nach dem geplanten § 91 Abs. 1 nicht schon der strafbar macht, der diese Ethik für irrig hält und einen Soldaten vor ihr warnt.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Hierbei handelt es sich nicht darum, daß eine Truppe nicht ohne Ethos leben kann. Keine durch Gemeinsamkeit des Dienstes oder des Berufes miteinander verbundene Gruppe kann ohne Ethos bestehen, die Soldaten sowenig wie die Bergarbeiterschaft oder die Kaufleute oder die Ärzteschaft oder wer immer es sei. Aber die Gedanken darüber und das Ringen darum, welches Ethos eine durch ihren Dienst zusammengeschlossene Gruppe haben muß, sind ,anderer Art als das, was hier geschieht. Was


    (Dr. Arndt)

    hier geschieht, das sind Ansätze zu einer bundeswehreigenen Ethik, das ist Unterricht in einer bundesamtlichen Moral in der unverkennbaren Absicht, die pflichtgemäße Dienstbereitschaft zu fördern.
    Gewiß wird die Bundeswehr auf ein sittliches Verhalten ihrer Soldaten bedacht sein müssen, also auf die Pflege der bürgerlichen und militärischen Tugenden Kameradschaftlichkeit, Wahrheitsliebe, Pflichttreue, Opferbereitschaft und alles das mehr, was Sie wissen. Aber das Sittengesetz zu entwikkeln und zu lehren, dazu ist die Bundeswehr und ist das Bundesministerium für Verteidigung nicht berufen. Die Bundeswehr ist keine seelsorgerische Instanz und darf es in einem konfessionsgespaltenen und freiheitlich toleranten Staatswesen nicht sein. Denn so einfach, wie man es sich hier macht, ist die Frage nach dem Bruderkrieg leider nicht, und die theologischen sowie die philosophischethischen Lehrmeinungen gehen in unserer Zeit und in unserem Volk weit auseinander. Die notwendige Pflege bürgerlicher und militärischer Tugenden um des Ethos in der Bundeswehr willen wird nicht gefördert, sondern durch das Unternehmen einer bundeswehreigenen Metaphysik tödlich verletzt.
    Oder zwei andere, rein politische Beispiele! Auf Seite 115 wird unter der Überschrift „Das Unterrichtsbeispiel" die Sicherheitskonzeption des gegenwärtigen Herrn Bundesministers für Verteidigung fast mit den gleichen Worten wie in seiner damals letzten Versammlungsrede oder neulich in der Bundestagsdebatte abgedruckt. Kann aber diese Regierungsmeinung zur amtlichen Staatsphilosophie erhoben werden? Und wo beginnt die Grenze der Strafbarkeit für den, der anderer Ansicht ist und das kritisiert?
    Auf Seite 113 finden Sie über den ersten Reichspräsidenten und über den ersten Reichskanzler nach 1918 — er hieß damals noch Ministerpräsident — die folgenden äußerst bedenklichen und geschichtsklitternden Sätze. Es heißt da von Friedrich Ebert:
    Keiner dieser Männer war eine so überragende Persönlichkeit, daß er durch Überzeugungskraft und revolutionäre Dynamik die Massen mit sich fortgerissen hätte. Eine klare außenpolitische Zielsetzung wie ein durchführbarer innerpolitischer Aufbauplan fehlten.
    Nun, meine Damen und Herren, was soll sich ein zwanzigjähriger Offizier unter dem ersten Reichspräsidenten vorstellen, wenn er solchen Quatsch liest, der hier bundeswehramtlich verzapft wird?

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich erwähne dieses Beispiel auch deshalb, weil es einen Probefall für die geplanten §§ 91 Abs. 1 und 109 b bildet. Angenommen, auf Grund dieser so fehlerhaften Publikation des Bundesministeriums für Verteidigung würde einer sagen, die Bundeswehr werde zur parteipolitischen oder geistigen Gleichschaltung mißbraucht, — ist das schon nach § 91 Abs. 1 ein Einwirken zum Untergraben der pflichtgemäßen Bereitschaft? — Der Herr Bundesminister für Justiz hat in seiner Begründungsrede gesagt, wir müßten daran denken, daß es sich ja auch hier bei dem Paragraphen, der sich mit der böswilligen Entstellung befasse, nur um Tatsachen handeln dürfte. Aber vergessen Sie doch nicht: es gibt fast nichts, was nicht als innere Tatsache auch zur Tatsache werden kann! Die Existenz eines Planes, das Vorhandensein eines Gedankens, das Bestehen einer Absicht, die Zielsetzung einer Dienststelle, einer politischen Partei, — alles das können bereits im Strafrecht als innere Tatsachen auch Tatsachen sein. Wenn einer also sagt, es bestehe bei der Bundeswehr in amtlichen Kreisen die Absicht oder der Wille oder der Gedanke, Gleichschaltungsmaßnahmen parteilicher oder geistiger Art durchzuführen, so ist das nicht nur ein Werturteil, sondern auch eine Tatsachenbehauptung, und dann kann sie schon unter das angebliche Verbreiten böswilliger Entstellungen fallen, und sie kann jedenfalls darunter fallen, daß man sagt: Wer das kritisiert, der wirkt schon ein, um die pflichtmäßige Bereitschaft zur Verteidigung zu untergraben.
    Oder — angenommen — ein ehrlich besorgter Kritiker äußert die Befürchtung, die Befehlshaber der Bundeswehr ließen sich von dem Gedanken leiten, die Soldaten durch derartige Schriften parteipolitisch zu impfen. Ist das — weil ja auch die Existenz eines Gedankens oder einer Absicht eine innere Tatsache sein kann — die Behauptung einer unwahren oder gröblich entstellten Tatsache, um andere vom Wehrdienst abzuhalten?
    Keiner von uns sollte sich im unklaren darüber sein, welche geschichtliche Gefahr in der bitteren Tragik lauert, daß der Aufbau der Bundeswehr im Vollzuge einer Politikgeschehen muß, die von der sozialdemokratischen Opposition nach bestem Wissen und Gewissen als ein die Wiedervereinigung erschwerendes Experiment nicht gebilligt werden kann, aber ,als demokratische Entscheidung und aus dem übergeordneten Gesichtspunkt des Wertes völkerrechtlicher Vertragstreue hingenommen werden muß.
    Denken wir an das Unglück, wie beklagenswert es zur inneren Schwäche der Weimarer Republik mit beitrug, daß ,die Reichswehr eine Fehlentwicklung zum Staat im Staate nahm, ja sogar sich für den Staat hielt! Es waren manchmal nicht die schlechtesten Kräfte. Lesen Sie die erschütternden Briefe des späteren Generals Stieff aus seiner Frühzeit, eines der bedeutungsvollsten Männer des 20. Juli! In seiner Frühzeit äußerte er sich in seinen Briefen ganz eindeutig dahin, daß für ihn die Reichswehr der Staat sei und alles andere eigentlich dem Staat abträglich, was sich sonst ereignete. Wenn man sich das ins Gedächtnis ruft und dann dieses Unglück bedenkt, das daraus wurde, und sich vor Augen hält, daß es sogar vielleicht in Weimar unter Voraussetzungen geschah, die in mancher Hinsicht weniger schwierig als das Verhängnis der deutschen Spaltung waren, dann wird es jedenfalls unser entscheidendes Bemühen als Sozialdemokraten sein, keinen Graben zwischen der Sozialdemokratie und dem hinter ihr stehenden großen Teil des deutschen Volkes und der Bundeswehr entstehen zu lassen.
    Die unerhört bedeutsame, aber ebenso heikle Aufgabe einer Eingliederung der Bundeswehr in die freiheitliche Demokratie stellt daher an alle Parteien, aber in besonderem Maße an die Verständigungsbereitschaft der Mehrheit ganz außerordentliche und ungewöhnliche Anforderungen. Bei der Meisterung dieser Aufgabe könnte nichts verderblicher sein, als die Bundeswehr wie eine Treibhauspflanze hinter Paragraphengittern zu behandeln. Was ohnehin sonst not täte, ist im Gegenteil, den Dschungel der Pönalisierung des öffentlichen Lebens zu lichten und das Überwuchern politischer Strafgesetze einzudämmen.
    In Übereinstimmung mit den besonnenen Ratschlägen des Bundesrates halten wir es für einen


    (Dr. Arndt)

    Bärendienst an der Bundeswehr, sie künstlich dadurch zu einem Staat im Staate zu machen, daß man sie — mit der geplanten Neufassung des § 96 Abs. 1 - neben die Bundesrepublik Deutschland stellt. Das Privileg eines herausgehobenen Ehrenschutzes wird in der Regel zu einem Privilegium odiosum.
    Dabei eine Zwischenbemerkung! Ich glaube nicht, daß jenes Hamburger Gericht dem Rechtsgedanken, dem die Bundeswehr verpflichtet ist, und darum auch der Bundeswehr selber einen Dienst erwies, als es für die — ich brauche nicht darüber zu reden — ebenso politisch wie moralisch ,als auch rechtlich verwerfliche und strafwürdige Körperverletzung einiger Soldaten bei einem Verprügeln eine Gefängnisstrafe von drei Jahren verhängte.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Denn .der Rechtswert der körperlichen Unversehrtheit ist für alle Menschen gleich.

    (Beifall bei der SPD.)

    Deshalb könnte es zu Zweifeln an unserem Staatsgedanken führen, der doch auch der Staatsgedanke der Bundeswehr ist, wenn sich Vergleiche aufdrängen: daß dort drei Jahre Gefängnis ausgesprochen wurden, aber für die Beteiligung an der Erschießung zahlreicher Juden in mehreren Fällen nur zwei Jahre, im Falle des früheren SS-Bataillonskommandeurs Heinz Müller (Saarbrücken) für die willkürliche Erschießung des Bürgermeisters von Burgthann vier Jahre Gefängnis und für die Genickschüsse, mit denen der frühere Major Bronsegg drei Soldaten ermordete, überhaupt keine Strafe. Ich könnte die Liste noch fortsetzen. Die Bundeswehr selber sollte deshalb einen sie nach meiner Meinung nur diskriminierenden Sonder-Ehrenschutz ebenso ablehnen, wie unsere Richterschaft davor warnt, ihr das Danaergeschenk eines britischen contempt of court zu bescheren. Ein Hineinwachsen der Bundeswehr in die Freiheitlichkeit, die unsere Grundordnung verspricht — wenn auch bis zur Selbstverständlichkeit dieser Freiheit leider noch viel Wasser den Rhein herabströmen muß —, wird nur gelingen, wenn der heilkräftige Wind der öffentlichen Meinung ihr um die Ohren weht.

    (Beifall bei der SPD.)

    Eine spanische Wand, hinter der eine Strafvorschrift wie der geplante § 109 b die Bundeswehr verschwinden lassen will, würde ihr selber den gefährlichsten Schaden zufügen, weil jede fachwissenschaftliche Kritik dadurch, wenn auch vielleicht nicht ganz unterdrückt, so doch erheblich beeinträchtigt rund erschwert werden könnte.
    Ich begrüße es sehr, daß der Herr Bundesminister für Verteidigung seit längerer Zeit schon im Raum anwesend ist, weil mir gerade daran liegt, diese Gedankengänge meiner Fraktion auch Ihnen, Herr Bundesminister für Verteidigung, nahezubringen.
    Es geschieht der Bundeswehr kein Dienst mit solchen Gesetzen. Man sage uns doch nicht — das hatte ich in meinen Notizen stehen, lange ehe der Herr Bundesminister für Justiz sprach —, bloß Lügen sollten strafbar sein. Ich werde auch insoweit noch auf die freiheitlichen Grenzen eines rechtsstaatlichen Strafrechts kommen. In Wirklichkeit bedroht der § 109 b keineswegs allein den Lügner, sondern jeden, der eine Behauptung in Kenntnis
    ihrer Unrichtigkeit verbreitet, sobald man ihm dabei schlechte Gedanken unterstellt. Wenn also irgendeine Zeitung, auch des Westens, oder wenn irgendein Politiker — es braucht nicht Bulganin zu sein, das kann auch irgendein westlicher Politiker oder Kritiker sein — irgendeine Ente aufbringt — und sie braucht sich nicht einmal auf die Bundeswehr zu beziehen; denn es ist irrig, was der Herr Bundesminister der Justiz gestern gesagt hat: „Lügen über die Bundeswehr"; es kann eine Behauptung irgendeiner Art sein, z. B. die Behauptung, die Sozialdemokraten hätten für den Fall, daß sie zur Regierung kommen, schon Pläne in der Tasche, dies oder jenes auf die Bundeswehr loszulassen —, so ist der Tatbestand bereits erfüllt, sofern eine solche Ente auf die Bundeswehr einwirkt. Sie können noch Herrn Jaeger dazunehmen, der gesagt hat, ein Soldat, der sich zur Sozialdemokratie bekenne, begehe Selbstmord. Es genügt also irgendeine Behauptung irgendwo in der Welt, auch von einem westlichen Politiker oder Kritiker. Dann darf nach dieser einzigartigen Vorschrift keine deutsche Zeitung uns darüber auch nur unterrichten, sobald sie argwöhnen muß, man könne ihr unterstellen, sie führe damit im Schilde, andere vom Wehrdienst abzuhalten oder die Bundeswehr im Dienst zu behindern.

    (Abg. Haasler: Das stimmt nicht!)

    — Herr Kollege Haasler, dann lesen Sie das Gesetz und sehen Sie, was man damit anfangen kann! Wenn es die „Kölnische Rundschau" ist, dann werden ihr vielleicht keine bösen Absichten unterstellt. Ist es vielleicht ein Blatt des BHE oder einer noch schlimmeren Partei, dann muß es damit rechnen, daß man sagt: Das verbreitest du ja bloß deshalb, weil du andere vom Wehrdienst abhalten willst oder die Bundeswehr zu behindern gedenkst. Denn es gibt hierbei, weil es ja kein Beleidigungsdelikt ist, keine Wahrnehmung öffentlicher Interessen, sondern jedes Verbreiten in Kenntnis oder in vermeintlicher Kenntnis der Unrichtigkeit ist schon dann und allein deswegen strafbar, wenn unterstellt wird, ,das Verbreiten sei geschehen, um die Bundeswehr zu behindern oder um andere vom Wehrdienst abzuhalten. Das Wichtigste ist jedoch nicht dieses Monströse im einzelnen, was man ja für einen zufälligen Mißgriff oder gesetzgeberischen Unglücksfall halten könnte. Das Wichtigste ist vielmehr die Besinnung auf das Grundsätzliche. Die beiden Entwürfe zwingen dazu.
    Ich bedaure, Ihre Geduld in Anspruch nehmen zu müssen, aber es ist wirklich von Bedeutung, uns mit aller Klarheit darauf zu besinnen, worin die Rechtsstaatlichkeit eines Strafgesetzes beruht und wodurch sich die Rechtsstaatlichkeit der Strafgesetze innerhalb einer freiheitlichen Verfassungsordnung gegenüber dem totalitären Mißbrauch der Strafgewalt auszeichnet. E in rechtsstaatliches Strafrecht ist unabdingbar dem Wahrheitsprinzip und den objektiv und allgemeingültig feststellbaren Merkmalen verpflichtet. Nicht nur das Verfahren muß besonders durch die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Richter, aber auch durch die Öffentlichkeit und durch die Gewähr rechtlichen Gehörs der Wahrheitsfindung dienen, sondern auch das materielle Strafrecht selber muß sich auf genau bestimmte Sachverhalte beschränken, die einer im Rahmen des Menschenmöglichen sicheren, d. h. objektiv evidenten Erforschung der Wahrheit zugänglich sind. Daher kann rechtsstaatlich allein eine solche Handlung mit Strafe bedroht werden, die mit den gesetzlich rechtsstaatlichen Be-


    (Dr. Arndt)

    weismitteln als wahr erweisbar oder als unwahr zu widerlegen ist. Die rechtsstaatlichen Grenzen für die Strafbarkeit eines Verhaltens stehen somit in einem inneren und unlösbaren Zusammenhang mit den rechtsstaatlich zulässigen Beweismitteln.
    Die rechtsstaatlichen Beweismittel sind Zeugen und Urkunden sowie das sehr umfassende Beweismittel des Augenscheins. Der Sachverständige ist kein eigentliches Beweismittel, sondern bloß Gehilfe des Richters für einen Gebrauch der anderen Beweismittel oder bei der Feststellung dessen, was offenkundig ist. Alles nun, was durch Zeugen, Urkunden und Augenschein als allgemeingültig wahr, soweit das im Vermögen eines Menschen liegt, erwiesen werden kann, ist einer rechtsstaatlichen Strafvorschrift zugänglich. Aber was mit Beweismitteln nicht so erwiesen werden kann, ist auch einer rechtsstaatlichen Strafvorschrift nicht zugänglich. Denn jenseits der Möglichkeiten dieser Beweismittel gibt es keine Wahrheit, die ein Richter objektiv und allgemeingültig feststellen könnte. Wird aber dem Richter zugemutet, auf andere Weise die Wahrheit zu finden, eine angebliche Wahrheit, so überfordert man ihn durch das Ansinnen, seine subjektiven Meinungen, seine individuellen Werturteile als Wahrheit auszugeben. Die Folge müßten Willkür, Rechtsunsicherheit und für uns alle ein Verlust der Freiheit sein. Aber die Verantwortung dafür trüge weit weniger der mißbrauchte Strafrichter als der unbesonnene Gesetzgeber.
    Diese beiden Gesetzentwürfe sind klassische Beispiele für Tatbestände, die einer strafgesetzlichen Regelung in einem freiheitlichen Rechtsstaat unzugänglich sind.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Da soll z. B. durch die neuen §§ 130 und 130 a — um das einzuflechten — im Strafgesetzbuch nach der CDU-Vorlage für ein Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz die den inneren Frieden gefährdende Weise zu einem Tatbestandsmerkmal des Strafrechts gemacht werden, einem Tatbestandsmerkmal, dessen objektive Wahrheit festzustellen dem Richter aufgegeben wird.
    Meine Damen und Herren, stellen Sie sich doch bitte einmal vor: Wie und mit welchen Beweismitteln soll das Schöffengericht in Siegburg oder der Amtsrichter in Regensburg oder die Strafkammer in Schleswig in einer allgemeingültigen und objektiv feststellbaren Weise darüber urteilen, ob der innere Friede gefährdet ist? Das ist restlos unmöglich. Das ist ein rein subjektives Werturteil, das der eine Mann in Siegburg völlig anders fällen wird als der andere in Regensburg oder in Schleswig. Ob man bestraft wird, hängt also ausschließlich vom Zufall ab, nämlich davon, wie der Richter in Schleswig oder der in Siegburg darüber denkt. Ob der innere Friede gefährdet ist, läßt sich eben, wie jedermann einsieht, mit rechtsstaatlichen Beweismitteln nicht mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ermitteln.
    An die Stelle der Wahrheit, die in einem freiheitlichen Rechtsstaat allein die Grundlage für eine Strafe bilden kann, tritt hier das reine Werturteil; der eine glaubt, daß eine Handlung den inneren Frieden gefährde, und der andere hält sie für unbedeutend und belanglos.
    Bei diesen Begriffen — und wir werden sehen, daß sie auch im Vierten Strafrechtsänderungsgesetz die entscheidende Rolle spielen — fehlt der in
    einem Rechtsstaat einzig mögliche Maßstab, nämlich die Feststellbarkeit im Wege des gerichtlichen Beweises und die Objektivität der Merkmale. Nehmen Sie z. B. den neuen § 109 b des Strafgesetzbuchs! Durch die Regierungsvorlage eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes soll da die gröbliche Entstellung zum strafrechtlichen Tatbestandsmerkmal gemacht werden. Wenn ich nicht irre, taucht dieser Begriff der gröblichen Entstellung zum ersten Mal 1934 im Heimtückegesetz auf.
    Meine Damen und Herren, ich sage das nicht, um damit die Bundesregierung zu diskriminieren, sondern weil ich meine: wenn die Ereignisse der Jahre 1933 — man kann eigentlich oft schon mit 1930 oder mit 1931 anfangen — bis 1945 einen Sinn gehabt haben sollen, dann doch den, daß wir etwas daraus gelernt haben müssen.

    (Beifall links und Zustimmung bei der FDP.)

    Es ist — das gebe ich offen zu — für uns beschämend — ich jedenfalls schäme mich deshalb und bekenne das hier öffentlich —, daß sich in das Erste Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 schon eine solche Formulierung eingeschlichen hat. Aber das bestätigt doch nun nicht etwa ihre Rechtsstaatlichkeit, sondern nur eine gesetzgeberische Unbesonnenheit und sollte uns nicht veranlassen, auf diesem falschen Wege fortzufahren, sondern müßte uns daran erinnern, daß der Bundesrat damals schon — 1951 — durch eine Entschließung zum Ausdruck brachte, diese Gesetzgebung bedürfe alsbald der nochmaligen Überprüfung. Auch wir Sozialdemokraten vertraten schon seinerzeit die Auffassung, man solle diese ohnehin bedenklichen Bestimmungen noch nicht gleich in das Strafgesetzbuch aufnehmen, sondern wegen ihrer Unreife erst ihre Erprobung abwarten und sie in einem besonderen Gesetz belassen. Denn es gibt keinen auch nur halbwegs objektiven Maßstab dafür, ob eine Äußerung eine gröbliche Entstellung der Tatsachen bedeutet, weil diese Bewertung nicht durch gerichtliche Beweismittel oder an objektiven Merkmalen feststellbar ist. Ein allgemeingültiges Einverständnis darüber, in welchen sachlichen Zusammenhang eine Tatsache gestellt werden muß, wann also eine Tatsachenbehauptung vollständig ist und wie man sie ausdrücken muß, wird sich nicht erzielen lassen, weil schlechterdings jede Tatsachenbehauptung notwendigerweise zugleich eine Wertung bedeutet durch die Art der Auswahl, den Akzent der Redeweise, die Verknüpfung mit anderen Sachverhalten, kurz, durch all das, was man in der Presse die Aufmachung nennt.
    Erinnern Sie sich an das Beispiel neulich? Da hat Herr Kollege Mende öffentlich gesagt, die Bundeswehr habe Jeeps angeschafft, durch die die Fahrer wegen der Abgase Vergiftungserscheinungen erlitten. Was ist da eine gröblich entstellte Tatsache? Jetzt kommt der Bundesminister für Verteidigung und sagt: Nicht d i e Fahrer haben Vergiftungen erlitten, sondern unter 167 Fahrern haben nur soundso viel Vergiftungserscheinungen erlitten, und das sind soundso viel Prozent, und außerdem kam das andere noch hinzu, und im übrigen war es auch keine Vergiftung, sondern der Professor Sowieso hat festgestellt, das sei nur eine leichte Reizung der Schleimhäute in der Nase I und der Lungen gewesen, — und schon hat der Herr Kollege Mende die Tatsache gröblich entstellt. Bitte, Sie müssen sich das überlegen, damit


    (Dr. Arndt)

    Sie sehen, daß es einen solchen Begriff im Strafrecht nicht geben kann und daß infolgedessen die Erklärung des Herrn Bundesministers der Justiz, es handle sich ja hier nur um die Bestrafung von lügnerischen Angriffen auf die Bundeswehr, absolut mit dem Gesetzeswortlaut nicht übereinstimmt. Also in einem rechtsstaatlichen Strafgesetz kann der Begriff einer gröblichen Entstellung keinen Platz haben, weil er die Strafbarkeit von einem unvermeidlich subjektiven Werturteil des Richters abhängig machen würde.
    Mit diesem ersten Prinzip eines rechtsstaatlichen Strafrechts, daß nur ein solches Verhalten mit Strafe bedroht werden darf, dessen Wirklichkeit als objektiv wahr oder richtig mit gerichtlichen Beweismitteln feststellbar und am sicheren Maßstab allgemeingültiger Urteile prüfbar ist, steht ein zweites Prinzip in innerem Zusammenhang, nämlich das Prinzip, daß die Strafandrohung in der Regel einen vom Denken und Wollen des Täters unabhängigen objektiven Rechtsbruch voraussetzt, also das, was man früher den äußeren Tatbestand genannt hat. Ich kann es auch mit Worten von Gustav Radbruch sagen, der äußerte, eine Tat werde nicht dadurch Unrecht, weil sie bestraft werde, sondern sie werde bestraft, weil sie Unrecht sei. Zunächst einmal muß sich also der Unrechtsgehalt objektiv feststellen und mit gerichtlichen Beweismitteln ermitteln lassen, ehe man überhaupt zu den Besonderheiten der Person des Täters, seiner Schuld und seiner Strafwürdigkeit kommt. Gewiß kann ein Unrecht sich erst dadurch zum kriminellen Unrecht steigern, daß ein rechtlich verwerflicher Wille hinzukommt. Aber den Kern 'muß in der Regel eine durch sich selber rechtswidrige Handlung bilden, beispielsweise die Tötung, die Körperverletzung, die Vermögensschädigung, das Wegnehmen einer Sache, der Bruch fremden Gewahrsams und ähnliches mehr. Ein Vorgang, der als solcher rechtlich indifferent ist, der für sich alleine genommen noch kein Unrecht darstellt, darf in einem Rechtsstaat nicht ausschließlich wegen der mit ihm verbundenen Gedanken als kriminelles Unrecht gebrandmarkt werden.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Haasler meldet sich zu einer Zwischenfrage.)

    — Herr Kollege Haasler, ich stehe Ihnen am Schluß zur Verfügung. Aber lassen Sie mich bitte diese Gedanken in ihrem Zusammenhang entwickeln.
    Das typische Beispiel einer totalitären Perversion des Rechts ist wiederum das Heimtückegesetz, das sogar die Wahrheit für strafbar erklärte, wenn sie nur aus dem Gedanken einer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ausgesprochen oder verbreitet würde. Diese Destruktur weist der in der Regierungsvorlage für das künftige Strafgesetzbuch gewünschte § 109 b auf. So moralisch verwerflich eine Lüge im allgemeinen sein wird — und jetzt komme ich auf das, wo Sie, Herr Bundesminister, sagten, es würden ja eben bloß Lügner bestraft; selbst wenn das wahr wäre —, ist doch die bloße Unwahrheit als solche noch nicht rechtswidrig — und es gibt gute rechtspolitische Gründe dafür, daß sie auch nicht rechtswidrig sein kann — und kann in keinem freiheitlichen Staatswesen für rechtswidrig erklärt werden. Nach dieser Vorlage soll deshalb nicht nur der kriminelle Charakter, sondern überhaupt das Unrechtmäßige einer Unwahrheit einzig und allein durch
    den damit verbundenen Gedanken, nämlich die daran geknüpfte Absicht, begründet werden, also durch einen rein inneren, in dieser Allgemeinheit rechtsstaatlich mit Beweismitteln überhaupt nicht feststellbaren Sachverhalt. Das müßte zur Folge haben, daß es nicht das gleiche ist, wenn zwei das gleiche tun, eben weil man sie bloß nach ihren Gedanken unterschiede. Wenn eine und dieselbe bewußt falsche Meldung in zwei Zeitungen erscheinen würde, dann wäre das bei der einen strafbar, wenn man ihr den Gedanken unterstellt oder glaubt beweisen zu können, sie habe mit ihm irgendeine Absicht verfolgt, während es bei der anderen Zeitung, die ganz genau dasselbe getan hat, nicht strafbar wäre, weil sie solche Gedanken damit nicht verbunden hat. Der Unterschied liegt ausschließlich in den Gedanken. Meine Damen und Herren, das ist so unheimlich, daß es an Orwells „Gedankenpolizei" seines utopischen Zukunftsstaates erinnert, und man fragt sich, was das noch für Menschen sein würden, die in einem Staate, der die Gedanken strafbar macht, leben sollten, ob sie so aussehen, wie es der spanische Dichter Lorca einmal gesagt hat: ihre Köpfe sind aus Blei, ihre Seelen sind aus Lack.
    Was hier in Wirklichkeit bestraft würde, ist also deshalb gar nicht das Verbreiten einer als unwahr erkannten oder vielleicht sogar als unwahr gewollten Behauptung, sondern bestraft würden die Gedanken, die einer dabei angeblich hat. Ich will an dieser Stelle auch noch gar nicht darlegen, zu welcher Unterdrückung der jeweiligen Opposition und zu welcher Knebelung der öffentlichen Meinung dieser Spezialfall einer Verletzung rechtsstaatlicher Strafrechtsgrundsätze führen müßte, sondern im allgemeinen steht hier zunächst das Prinzipielle einer solchen Methode, einer solchen Destruktur gesetzgeberischer Arbeitsweise zur Erörterung. Es geht nicht nur darum, einen vielleicht in seinen Einzelheiten mißglückten Entwurf zu kritisieren und aufzuzeigen, wie man ihn durch ein anderes Wort oder einen neuen Halbsatz verbessern könnte, sondern was hier zu demonstrieren ist, das ist der klinische Befund einer geistigen Tuberkulose, einer Schwindsucht im rechtsstaatlichen Bewußtsein,

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    weil schlechthin die Denkweise, der solche Entwürfe entstammen, in ihrem Ansatz verfehlt ist und diese Denkweise uns vor die bestürzende Notwendigkeit stellt, Elementarlehren der Rechtsstaatlichkeit für unsere Strafgesetzgebung zu entwickeln und ihr — entschuldigen Sie — Abc wieder buchstabieren zu lernen.

    (Erneuter Beifall bei der SPD.)

    Rechtsstaatlich und rechtsgrundsätzlich ist ferner darauf aufmerksam zu machen, daß es Rechtsgüter gibt — und keineswegs wenige, sondern sogar die bedeutsamsten —, die sich einer Absicherung unmittelbar durch Strafvorschriften entziehen. Dazu gehört die pflichtgemäße Bereitschaft als ein innerer Zustand, die pflichtgemäße Bereitschaft, einem Gesetz zu gehorchen. Welchen bösen Verstoß gegen rechtsstaatliches Denken wir — ich mit — 1951 durch § 91 des Strafgesetzbuches begingen, wird jetzt erst offenbar. Denn der rechtsstaatliche Fehler, der uns damals unterlief, gewinnt einen ganz anderen Grad, wenn es sich jetzt nicht mehr nur darum handeln soll, die Bereitschaft zur Erfüllung freiwillig übernommener


    (Dr. Arndt)

    Pflichten mit den dazu untauglichen Mitteln des Strafrechts abzuschirmen, sondern wenn es sich um gesetzlich auferlegte Pflichten, wie z. B. die Wehrpflicht, handelt.
    Herr Bundesminister der Justiz, es trifft nicht zu, daß es sich um keine sachliche Änderung und Erweiterung bei dem handelt, was hier jetzt geschehen soll, zumal es ein großer qualitativer Unterschied ist, ob ich eine gesetzliche Pflicht oder ob ich eine freiwillig übernommene Pflicht in der Weise schütze, daß ich die Bereitschaft zum Gegenstand des Strafrechts mache. Ich kann es nicht einmal bei der freiwillig übernommenen, ich kann es unter gar keinen Umständen bei der gesetzlichen.
    Meine Damen und Herren, unter dieser Sonne ist doch schon viel dagewesen. Es gab einmal den Entwurf einer Reichsregierung zu einer Strafvorschrift, durch die eine allgemeine Aufforderung in der Presse zum Ungehorsam gegen Gesetze mit Gefängnis bedroht werden sollte. Der erklärte Sinn auch jener Regierungsvorlage war es, die innere Bereitschaft zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten strafrechtlich in staatliche Obhut zu nehmen — genau wie heute, nur daß damals der Tatbestand sogar wesentlich enger und präziser war. Bestraft werden sollte nur die öffentliche Aufforderung durch die Presse zum Ungehorsam gegen Gesetze. Ich darf Ihnen einige Bemerkungen aus der amtlichen Begründung jener Regierungsvorlage hier zur Kenntnis geben.
    Es heißt zunächst in den alten Reichstagsdrucksachen, daß es jetzt Angriffe gebe, welche von sehr verschiedenen Standpunkten aus mit steigender Heftigkeit gegen die Grundlage der staatlichen Ordnung gerichtet werden. Dann wird davon gesprochen, daß die bestehende Strafandrohung unzulänglich sei, da hier die Agitation in einer für die Justiz unerreichbaren Weise leicht und gern hinter theoretisch gehaltenen Erörterungen, welche darauf ausgehen, das politische und religiöse Gewissen mit der Pflicht gegen das Gesetz in Konflikt zu setzen, und hinter allgemeinen Besprechungen sich versteckt, durch welche gesetzwidrige Handlungen als erlaubt und nachahmenswert dargestellt oder Personen wegen der gleichen Handlung glorifiziert werden.
    Als ein besonderes gesetzgeberisches Motiv wurde seinerzeit angegeben: „Mit dieser Bestimmung zu treffen beabsichtigt ist das Predigen des Ungehorsams gegen das Gesetz."
    Das könnte alles heute wunderbar aus dem Munde der gegenwärtigen Bundesregierung kommen, ohne daß ich sie deshalb in anderer Hinsicht mit — Bismarck vergleichen würde.

    (Heiterkeit bei der SPD.)

    In der denkwürdigen Sitzung des Deutschen Reichstages vom 20. Februar 1874 erhob sich der Abgeordnete Reichensperger aus Olpe und wies nach, daß der § 20 in der Bismarckschen Regierungsvorlage für ein Reichspressegesetz — denn um das handelte es sich — bedeute, daß ein Staat unbedingten Gehorsam verlange, sobald er die Erörterung verbiete, ob man innerlich bereit sein wolle und bereit sein könne, einem Gesetz zu gehorchen.
    Reichensperger sagte, daß ein solches Verbot unsere gesamte Staatsrechts- und Moralliteratur zum Einstampfen verurteilt, und er schlug vor, mit Bluntschli und Stahl anzufangen.
    Im ganzen Reichstag hat sich damals nach dieser Rede des Abgeordneten Reichensperger aus Olpe — die bei uns im Rechtsausschuß verlesen werden sollte, sie ist für das Plenum doch etwas zu lang — nicht eine Stimme erhoben, um eine Strafvorschrift zu verteidigen, durch die eine allgemeine Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze untersagt und mit Strafe bedroht werden sollte. Jener § 20 wurde in der Kommission sang- und klanglos gestrichen, ohne in der zweiten und dritten Beratung überhaupt nur noch erwähnt zu werden.
    Welche rechtsstaatliche Grenze hatte der Abgeordnete Reichensperger entdeckt? Die Grenze zwischen Gesetzesbruch und Gesetzeskritik, die Grenze zwischen dem Gehorsam, den ein Staat erzwingen kann, und der geistigen Freiheit des Denkens, die zu opfern ein Mensch keinem Staate schuldet. Gewiß würde ein Staat sich selber aufgeben, wenn er die bestimmte Verweigerung einer gesetzlichen Pflicht, den konkreten Bruch eines Gesetzes untätig und ohne Folgen hinnehmen wollte. Aber die Gesetzeskritik, die freie Erörterung, ob ein Gesetz gut oder böse, ob es zweckdienlich oder verfehlt, ob es politisch sinnvoll oder verderblich ist, diese Kritik kann kein Staat verwehren, ohne daß er aufhört, ein menschenwürdiger Rechtsstaat zu sein.

    (Beifall bei der SPD.)

    Das nun, was hier mit verschwommenen Worten als ein Einwirken beschrieben wird — mit viel verschwommeneren Worten, als Bismarck sie in seinem § 20 gebrauchte —, als ein Einwirken, um die innere Bereitschaft zum pflichtmäßigen Gesetzesgehorsam zu untergraben, das ist in ihrer ganzen Fülle, Breite und Tiefe diese Diskussion darüber, ob ein Gesetz aus eigenem, freien Willen zu bejahen ist oder nicht. Hierbei steht also unendlich mehr zur Debatte als der rechtsstaatswidrige, angstbleiche und letzten Endes törichte Versuch, durch eine Wiederbelebung von Begriffen aus den Vorstellungen der Wehrkraftzersetzung — ich muß das sagen, Herr Bundesminister der Justiz — eine geistige Haltung, eine seelische Hingabe zu kasernieren und sie durch die Mauern des Strafrechts vor dem Zweifler in Sicherungsverwahrung zu nehmen. Hier geht es um das Fundamentale, ob ein freiheitlicher Rechtsstaat irgendeines seiner Gesetze durch ein Schweigegebot dem Gespräch entziehen und beanspruchen darf, daß dieses Gesetz nicht nur befolgt, sondern von jedermann auch in seinem Sinnen und Denken, auch in seinem Herzen gutgeheißen wird. Ich glaube, wer diese Grundfrage in ihrem Kern erkennt, der muß mit Entsetzen und Grauen gewahr werden, vor welchem Abgrund wir hier stehen.