Rede:
ID0219112700

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2191

  • date_rangeDatum: 7. Februar 1957

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    2. Deutscher Bundestag — 191. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Februar 1957 10873 191. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Februar 1957. Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Hammer 10875 A Mitteilung über Aufnahme des Abg. Stegner als Mitglied der Fraktion des GB/ BHE 10875 A Zur Tagesordnung . . 10875 A, 10892 A, 10907 B, 10920 C Fragestunde (Drucksache 3154): 1. Frage des Abg. Dr. Menzel (SPD) betr. Abhördienst der Westalliierten für Fernsprechleitungen in der Bundesrepublik: Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 10875 B 2. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Recht auf Entschädigung für auf Grund der nationalsozialistischen Gesetzgebung sterilisierte Personen: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 10875 D, 10876 C, D Ritzel (SPD) 10876 C, D 3. Frage des Abg. Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) betr. Auswirkungen des Streiks der Metallarbeiter in Schleswig-Holstein: Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 10877 A 4. Frage zurückgezogen 10877 B 5. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr Benachteiligung der unehelichen Kinder im Wiedergutmachungsrecht: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . . 10877 C, 10878 D Dr. Arndt (SPD) 10878 C, D Vizepräsident Dr. Jaeger 10879 A Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Beanstandungen der Qualität der Lieferungen bei Beschaffungen für die Bundeswehr: Strauß, Bundesminister für Verteidigung 10879 A 6. Frage zurückgezogen 10879 C 8. Frage zurückgestellt 10879 C 9. Frage des Abg. Ritzel (SPD) betr. Gebrauch von Mikrofilmen: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 10879 C 10. Frage zurückgestellt 10879 D 11. Frage zurückgezogen 10879 D 12. Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) betr. Interministerieller Ausschuß der Bundesregierung zur Koordinierung der Förderungsmaßnahmen für die wissenschaftliche Forschung: Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 10879 D, 10880 B, C Kahn-Ackermann (SPD) 10880 B, C 13. und 14. Frage zurückgestellt 10880 C 15. Frage des Abg. Seuffert (SPD) betr Frage des Vorrangs militärischer Dienstgespräche im Fernmeldeverkehr: Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 10880 D, 10881 A Seuffert (SPD) 10880 D 16. Frage des Abg. Dr. Arndt (SPD) betr Wiedergutmachungsansprüche früherer Gerichtsreferendare auf Grund des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst: Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10875 C, D Dr. Arndt (SPD) 10875 D 17. Frage des Abg. Dr. Bürkel (CDU/CSU) betr. einheitliche Regelung der Entschädigung für beschlagnahmte Betriebe: Hartmann, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen . 10881 A Nächste Fragestunde 10881 C Erste Beratung des von den Fraktionen des GB/BHE und der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 3027) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 3097) 10881 C Schneider (Bremerhaven) (DP), Antragsteller 10881 C Rehs (SPD), Antragsteller . . . . 10884 A, 10889 B, C Mattick (SPD), Antragsteller . . . 10886 A, 10887 A, D Vizepräsident Dr. Jaeger 10887 A Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 10887 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10887 D Scharnberg (CDU/CSU) 10888 A Majonica (CDU/CSU) 10889 D Dr. Bucher (FDP) 10890 A Petersen (GB/BHE) . . . . 10890 B, 10891 D Rasner (CDU/CSU) 10891 C Ausschußüberweisungen abgelehnt . 10891 D Zweite Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksache 348, zu 848) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 2987, Umdrucke 929, 933, 934) . . . 10892 A, B Rasner (CDTT/CST') (zur Geschäftsordnung) 10892 A Unterbrechung der Sitzung . 10892 A Schmitt (Vockenhausen) (SPD): als Berichterstatter 10892 B Schriftlicher Bericht 10922 C als Abgeordneter 10892 C, 10906 C, 10907 B Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . 10893 B, 10907 A Frau Dr. Ilk (FDP) 10894 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 10895 A, 10897 B Dr. Arndt (SPD) 10897 A, B, 10898 C, 10904 B Dr. Kliesing (CDU/CSU) 10898 C Dr. Kopf (CDU/CSU) . . . 10900 D, 10905 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 10904 D Dr. Bucher (FDP) 10904 D Abstimmungen . . . . 10893 C, 10906 A, 10907 A Dritte Beratung vertagt 10907 B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Drucksachen 3172, 2637, 2888, 3047) 10907 B Kuntscher (CDU/CSU), Berichterstatter 10907 C Beschlußfassung 10907 D Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zum Protokoll vom 7. Juni 1955 über die Bedingungen für den Beitritt Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksachen 3173, 2756, 2980, 3133) 10907 D Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 10907 D Beschlußfassung 10908 A Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) (Drucksachen 3174, 1977, 2909, zu 2909, 3050) 10908 A Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter 10908 A Beschlußfassung 10908 C Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3039) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksache 3067) 10908 D Dr. Bucher (FDP) 10908 D Dr. Arndt (SPD) 10910 D Vizepräsident Dr. Schneider . . 10920 C, D Dr. von Merkatz, Bundesminister der Justiz 10920 C, D, 10921 A Weiterberatung vertagt 10920 C Persönliche Bemerkungen nach § 36 der Geschäftsordnung: Kraft (CDU/CSU) 10921 A Petersen (GB/BHE) 10921 C Nächste Sitzung 10921 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 10922 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksache 2987) 10922 C Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 929) 10924 D Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 933) 10925 A Anlage 5: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Umdruck 934) 10925 D Die Sitzung wird um 14 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 16. 2. Arnholz 15. 2. Dr. Atzenroth 7. 2. Baier (Buchen) 7. 2. Bals 4. 3. Dr. Bärsch 8. 2. Bauknecht 7. 2. Dr. Blank (Oberhausen) 8. 2. Böhm (Düsseldorf) 9. 2. Frau Brauksiepe 16. 2. Dr. Brühler 8. 2. Cillien 2. 3. Dr. Czaja 7. 2. Dr. Dehler 28. 2. Diedrichsen 9. 2. Eberhard 28. 2. Freidhoff 8. 2. Dr. Furler 7. 2. Gibbert 9. 2. Gockeln 2. 3. Dr. Gülich 9. 2. Held 8. 2. Dr. Hellwig 7. 2. Dr. Hoffmann 8. 2. Höfler 28. 2. Kemmer (Bamberg) 8. 2. Keuning 7. 2. Dr. Köhler 2. 3. Frau Korspeter 2. 3. Dr. Kreyssig 8. 2. Kühlthau 7. 2. Kühn (Bonn) 11. 2. Leibing 8. 2. Dr. Lindenberg 8. 2. Mauk 8. 2. Menke 8. 2. Metzger 7. 2. Meyer-Ronnenberg 23. 2. Dr. Miessner 13. 2. Dr. Mommer 8. 2. Neumann 7. 2. Neumayer 16. 3. Odenthal 15. 2. Dr. Oesterle 8. 2. Paul 8. 2. Dr. Pohle (Düsseldorf) 7. 2. Dr. Preller 8. 2. Dr. Reif 8. 2. Reitzner 8. 2. Dr. Rinke 1. 3. Dr. Röder 8. 2. Dr. Schild 7. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 2. 3. Schmücker 7. 2. Dr. Schäne 7. 2. Frau Schroeder (Berlin) 31. 5. Spörl 8. 2. Dr. Starke 8. 2. Struve 8. 2. Teriete 7. 2. Varelmann 7. 2. Wacher (Hof) 7. 2. Dr. Wahl 8. 2. Dr. Weber (Koblenz) 23. 2. Dr. Welskop 7. 2. Wiedeck 7. 2. Dr. Willeke 9. 2. Wittrock 7. 2. Anlage 2 Drucksache 2987 (Vgl. S. 10892 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 848, zu 848). Berichterstatter: Abgeordneter Schmitt (Vockenhausen) I. Allgemeines Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes ist vom Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung in 6 Sitzungen eingehend beraten worden. Die abschließende Beratung hat sich dadurch verzögert, daß der Ausschuß in jedem Falle die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der Strafvorschrift des § 67, der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des religiösen Bekenntnisses in die Personenstandsbücher und zu der Frage der Bestimmungen über die Kirchenbücher aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875, abwarten wollte. Der Ausschuß hat das grundsätzliche Anliegen des Entwurfs bejaht, nämlich a) die Vertriebenen wieder mit beweiskräftigen Personenurkunden auszustatten und b) im Geltungsbereich des Gesetzes die Führung der Personenstandsbücher wieder nach einheitlichen Gesichtspunkten vornehmen zu lassen. Zu a: Der Ausschuß hat die verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus der bisherigen Gesetzgebung ergeben, geprüft und ist übereinstimmend zu der Auffassung gekommen, daß der Vorschlag der Bundesregierung der einfachste und zweckmäßigste Weg ist und daß er sich vor allem auch im Rahmen der Gesetzgebung am besten verwirklichen läßt. Zu b: Die Vereinheitlichung der Bestimmungen war erforderlich, weil seit dem Erlaß des Personenstandsgesetzes von 1937 zahlreiche Änderungsvorschriften eine Unübersichtlichkeit herbeigeführt hatten und weil z. T. auch nach 1945 in den verschiedenen Ländern abweichende Bestimmungen getroffen worden waren. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird das Personenstandsrecht, soweit es durch das Personenstandsgesetz geregelt wird, ausschließlich in diesem Gesetz zusammengefaßt sein. Schließlich ist noch von besonderer Bedeutung, daß auch das Standesamt I in Berlin (West) wieder im Sinne gesamtdeutscher Bemühungen die Aufgaben eines Zentralstandesamtes übernimmt. Das Gesetz bringt - abgesehen von der Einführung des Familienbuchs - z. T. auch eine wesentliche Vereinfachung der bisherigen Vorschriften, um soweit wie möglich den Arbeits- und Kostenaufwand zu verringern, nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, daß der größte Teil der Standesbeamten ehrenamtliche Beamte (Bürgermeister) sind. Besonders ausführlich hat sich der Ausschuß mit der Einführung des Familienbuchs beschäftigt. Die in der ersten Lesung vorgetragenen Bedenken konnten in den sehr ausführlichen Beratungen zer- (Schmitt [Vockenhausen]) streut werden. Der Ausschuß hat auch durch eine Neufassung der grundsätzlichen Bestimmungen über das Familienbuch klar zum Ausdruck gebracht, daß das Familienbuch ausschließlich dazu dient, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen und keine darüber hinausgehenden Aufgaben hat. Die Bundesregierung wird bei der Neuherausgabe der Ausführungsvorschriften und der Dienstanweisung für die Standesbeamten die im Ausschuß geäußerten Anregungen und Wünsche berücksichtigen und auch in diesen Fragen den Grundgedanken der Beratung entsprechen. Auch die Formblätter sollen in diesem Sinne gestaltet werden. Infolge der langen Dauer der Beratungen ergab sich die Notwendigkeit, sämtliche im Gesetz vorgesehenen Termine über das Inkrafttreten neu festzulegen (§§ 15a Abs. 1, 70 Nrn. 1, 7, 16, Artikel VI). II. Im einzelnen ZU ARTIKEL I Zu Nr. 2 (§ 2 Abs. 1) Die vorgesehene Fassung gab zu Mißverständnissen über die Gründe der Einführung des Familienbuchs Anlaß. Die Neufassung des Ausschusses stellt klar, daß das Familienbuch nur dazu bestimmt ist, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen. Zu Nr. 4 (§ 5) Abs. 1: Zur Erleichterung des Aufgebots genügen auch alternativ die Vorlage beglaubigter Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem. Abs. 2 und 3: Die Änderungen sind im wesentlichen redaktioneller Art. Zu Nr. 5 und 6 (§§ 5 a, 6) Die Änderungen sind redaktioneller Art. Zu Nr. '7 (§ 7 a) Die Bestimmungen des § 7 a, die die Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit bei Auslandsehen betreffen, wurden in die Vorschriften eines neu eingefügten § 69 b übernommen. Zu Nr. 7 a (§ 8) Von einer Änderung der bisherigen Bestimmung über die Form der Eheschließung wurde abgesehen. Zu Nr. 11 und 13 (§§ 11, 12, 14, 15, 15 c, 15 a, 15 b) Der Ausschuß war in seiner Mehrheit der Auffassung, daß es richtig sei, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in die entsprechenden Personenstandsbücher einzutragen. Die Minderheit hatte gegen diese Eintragung verfassungsrechtliche Bedenken. Die jetzt gewählte Fassung bringt zum Ausdruck, daß die Eintragung des religiösen Bekenntnisses auf dem freien Willen des Berechtigten beruht. Die vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen in den §§ 15 und 15 c sollen verhindern, daß nichtbeteiligte Personen unnötig die Möglichkeit haben, Kenntnis vom Vorhandensein vorehelicher Kinder zu nehmen. Die vorgenommene Änderung in § 15 a ist redaktioneller Art. Vgl. wegen des Nachweises des religiösen Bekenntnisses den Vermerk zu § 11; die weitere Änderung im § 15 b erfolgte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 13 a (§ 18 Abs. 1) Die Streichung erfolgte im Interesse einer einheitlichen Registrierung von Personenstandsfällen. Zu Nr. 13b (§ 19 Satz 1) Die Änderungen erfolgten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 15 (§ 21) Vgl. Vermerk zu § 11. Zu Nr. 16 b (§ 25) Vgl. Vermerk zu § 19 Satz 1. Zu Nr. 18 (§ 28 Abs. 1) Diese Bestimmung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geändert. Zu Nr. 19 (§ 29) Auch für die Änderung dieser Bestimmung gelten die Ausführungen zu Änderungen im § 15. Zu Nr. 20 (§ 29 a) Die Neufassung berücksichtigt stärker als die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen das bestehende internationale Privatrecht und gibt deutschen Müttern einen stärkeren Schutz. Der Ausschuß hat bei dieser Gelegenheit Veranlassung genommen, das Justizministerium zu bitten, dem Bundestag in absehbarer Zeit Aufklärung darüber zu geben, ob und in welchen Ländern ein Anerkenntnis der Mutterschaft erforderlich ist. Zu Nr. 22 a (§ 34) Vgl. Vermerk zu § 18. Zu Nr. 24 (§ 37) Vgl. Vermerk zu § 11. Zu Nr. 25 a (§ 39) Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 28 (§ 41) Redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 31 (§ 43 e) Redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 33 (§ 44) Verwaltungsvereinfachung und redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 34 und 37 (§§ 44 a, 44 b, 46 a) Verwaltungsvereinfachung und redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 42 (§ 50) Die Änderung zu § 50 entspricht einer Empfehlung des Bundesrates, der die Bundesregierung zu- (Schmitt [Vockenhausen]) gestimmt hat. Der Ausschuß hielt den Wunsch für begründet und hat eine entsprechende Änderung der Bestimmung vorgenommen. Zu Nr. 43 bis 47 (§§ 52 bis 59) Der Ausschuß hat die Einwendungen des Bundesrates gegen die Regierungsvorlage sehr eingehend geprüft. Er glaubt nicht, daß die vorgesehenen Änderungen über die Zuständigkeit des Bundes hinausgehen und sieht darin keinen Eingriff in die Organisationsgewalt und die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Gemeindeverfassungsrechts. Es handelt sich bei den vorgesehenen Regelungen nicht um Eingriffe in das Gemeindeverfassungsrecht, sondern um Bestimmungen über das Verfahrensrecht, soweit die Länder durch die Gemeinden das Personenstandsgesetz zu vollziehen haben. Im übrigen nimmt der Berichterstatter auf das ausführliche Protokoll Bezug. Die Änderungen dienen der Verwaltungsvereinfachung. Zu Nr. 49 (§ 61) Der Ausschuß hielt eine einengende Vorschrift über die Einsicht in die Personenstandsbücher für erforderlich, um unbefugten Dritten nicht die Möglichkeit zu Nachforschungen zu geben. Die jetzige Fassung verlangt, abgesehen von den Angehörigen, die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, auch von Behörden. Zu Nr. 50 (§§ 61 a, 61 b, 61c) Der Ausschuß war zu § 61 a der Auffassung, daß in immer stärkerem Umfang sich Behörden usw. mit der Vorlage eines Geburtsscheins begnügen sollen. Eine derartige Regelung diene der Verwaltungsvereinfachung vor allem auch im Sinne des Schutzes des vorehelichen und unehelichen Kindes. Die Bestimmungen des § 61 b wurden redaktionell an den § 61 angepaßt. In § 61 c sind anstelle des § 65 b die entsprechenden Bestimmungen über den Geburtsschein festgelegt. Es wird dazu auf die Ausführungen zu § 61 a verwiesen. Zu Nr. 51 (§§ 62 bis 64) Vgl. Vermerk zu § 11: Zu Nr. 56 (§ 67) Die Bundesregierung hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Strafbestimmung des § 67 wegfallen zu lassen. Sie hat sich dann den vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken gegen eine völlige Streichung der Strafvorschrift nicht ganz verschlossen und ist der vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafvorschrift zum Teil beigetreten, und zwar in dem Umfange, daß lediglich eine Geldstrafe bis 500 DM angedroht wird. Die Auffassungen im Ausschuß über die Beibehaltung der Strafvorschrift waren geteilt. Der Rechtsausschuß hatte mit 13 : 12 Stimmen die Streichung der Strafvorschrift empfohlen. Nachdem ein Antrag auf völlige Streichung der Strafvorschrift bei Stimmengleichheit abgelehnt worden war, verfielen Anträge auf Übernahme der vom Bundesrat und zuletzt der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassungen der Ablehnung, so daß die Strafvorschrift in der Fassung des Gesetzes von 1937 geblieben ist. Zu Nr. 60 (§§ 69 a, 69 b, 69 d) Vgl. zu § 69 a Abs. 2 den Vermerk zu § 11. Der Ausschuß hat in § 69 a Abs. 3 die Bestimmungen über die Auswertung der Eintragungen über das religiöse Bekenntnis erweitert, um auch durch die Fassung des Gesetzes klarzustellen, daß diese Eintragungen in jedem Falle nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Religionszugehörigkeit ist in dem Gesetz jetzt festgelegt. Darüber hinaus ist die Auskunftspflicht genau geregelt und noch einmal zum Ausdruck gebracht, daß in diesem Falle eine Auskunftspflicht abweichend von den Bestimmungen der §§ 11, 12, 14, 21 und 37 besteht, weil diese Auskünfte, wie oben erwähnt, nur für statistische Zwecke ausgewertet werden dürfen. Die Änderung im § 69 b Abs. 2 ergibt sich aus der Übernahme von § 7 a Abs. 1 Satz 2 (Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit). § 69 d geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, dem der Ausschuß zugestimmt hat. Die Vorschrift regelt Personenstandsfälle aus der Nachkriegszeit, bei denen bisher Unklarheit über die Beurkundung bestand. Zu Nr. 63 (§ 70 a) Die Mehrheit des Ausschusses hat sich zu § .70 a Abs. 1 Nr. 2 der Regierungsvorlage angeschlossen, während die Minderheit der Auffassung des Bundesrates, die in Drucksache 848 festgelegt ist, beigetreten ist. Darüber hinaus hatte die Minderheit verfassungsrechtliche Bedenken, den Erlaß einer Rechtsverordnung von dem Einvernehmen mit einer außerstaatlichen Stelle abhängig zu machen. Diese Auffassung hat auch der Rechtsausschuß geteilt, der, um allen Schwierigkeiten zu begegnen, die Streichung der Vorschrift angeregt hatte, zumal die Auskunftspflicht nach dem BGB ohnehin nach seiner Auffassung gesichert war. Die Mehrheit des Ausschusses ist, wie gesagt, dieser Auffassung nicht beigetreten und hat der Regierungsvorlage zugestimmt. Bonn, den 5. Dezember 1956 Schmitt (Vockenhausen) Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 929 (Vgl. S. 10894 C) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I erhält Nr. 56 folgende Fassung: 56. In § 67 Abs. 1 werden nach den Worten „mit Geldstrafe" die Worte „bis zu 300 Deutsche Mark" und nach den Worten „mit Gefängnis" die Worte „bis zu drei Monaten" eingefügt. Bonn, den 31. Januar 1957 Dr. Becker (Hersfeld) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 933 (Vgl. 10892 C, 10893 C, 10906 B, 10907 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I: 1. In Nr. 11 werden in § 11 Abs. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1: 2. In Nr. 11 werden in § 11 Abs. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 3. In Nr. 13 werden in § 12 Abs. 2 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 3: 4. In Nr. 13 werden in § 12 Abs. 2 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 5. In Nr. 13 wird in § 14 die Nr. 8 gestrichen. 6. In Nr. 13 werden in § 15 b die Worte „, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. 7. In Nr. 15 werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 7: 8. In Nr. 15 werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle ihres Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 9. In Nr. 24 Buchstabe a werden in § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 9: 10. In Nr. 24 Buchstabe a werden in § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „sowie im Falle des Einverständnisses" ersetzt durch die Worte „sowie auf Wunsch". 11. In Nr. 51 werden in § 62 Nr. 3 die Worte „sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist" gestrichen. Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nr. 11: 12. In Nr. 51 werden in § 62 Nr. 3 nach dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist" gestrichen. 13. In Nr. 51 werden in § 63 Nr. 1 die Worte „sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 13: 14. In Nr. 51 werden in § 63 Nr. 1 nach dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist" gestrichen. 15. In Nr. 51 werden in § 64 Nr. 1 die Worte „sowie seine rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 15: 16. In Nr. 51 werden in § 64 Nr. 1 hinter dem Wort „sowie" eingefügt die Worte „auf Wunsch" und die Worte „wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist" gestrichen. 17. In Nr. 60 wird in § 69 a a) Absatz 2 gestrichen, b) in Absatz 3 Satz 1 gestrichen, und Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Anzeigenden oder die Eheschließenden sind auskunftspflichtig. 18. In Nr. 63 werden in § 70 a Abs. 1 Nr. 2 die Worte „im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften" gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 18: 19. In Nr. 63 werden in § 70 a Abs. 1 Nr. 2 die Worte „im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften" ersetzt durch die Worte „nach Anhörung der Kirchen und Religionsgemeinschaften". Bonn, den 5. Februar 1957 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 934 (Vgl. S. 10895 A, 10906 A) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Drucksachen 2987, 848, zu 848). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 56 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 5. Februar 1957 Kunze (Bethel) und Fraktion
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    Rede von Dr. Ewald Bucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als neulich der Abgeordnete Dr. Heinrich Schneider (Saarbrücken) hier sprach, bekam er den Zwischenruf: „SA marschiert!". Ich fragte den damaligen Zwischenrufer, der ja sonst nicht durch taktlose, sondern durch geistreiche Zwischenrufe aufzufallen pflegt, was ihn dazu veranlaßt habe. Seine Antwort war, der Kollege Dr. Schneider habe von dem „schaffenden Volk" an der Saar gesprochen, und dieser „Jargon" habe an vergangene Zeiten erinnert.
    Nun, wenn man schon so feinfühlig ist, dann, glaube ich, wäre diese Feinfühligkeit besonders bei diesem Gesetz angebracht. Denn wir lesen hier von „gröblich entstellten Behauptungen", von der „Untergrabung der pflichtmäßigen Bereitschaft", von der „Gefährdung der Schlagkraft der Truppe" usw., — alles Redewendungen, die doch ein Unlustgefühl bei uns hervorrufen. Der jetzige und der frühere Herr Bundesjustizminister haben versichert, daß man hier keineswegs, wie es teilweise


    (Dr. Bucher)

    behauptet wurde, etwa aus dem Heimtückegesetz oder aus dem Gesetz gegen die Wehrkraftzersetzung unseligen Angedenkens abgeschrieben habe. Das glaube ich gern. Das fehlte uns auch gerade noch, daß man davon abschreibt. Aber es scheint mir fast noch bedenklicher zu sein, wenn sich beinahe im Unterbewußtsein bei der Redigierung solcher Gesetze derartige Formulierungen einschleichen. Ich will nicht sagen, daß damit eine politisch bedenkliche Absicht verbunden wäre. Aber diese ganze Art der Terminologie ist uns nun einmal widerwärtig geworden, und sie gefährdet vor allem die Entwicklung und das System unseres Strafrechts. Denn diese Entwicklung wurde ja durch die nationalsozialistische Zeit unterbrochen, und zwar dadurch, daß immer mehr die Tendenz aufkam, die klaren Tatbestände aufzuweichen, und daß schließlich auch der Satz nulla poena sine lege
    — keine Strafe ohne vorheriges Gesetz — abgeschafft wurde. Dieser Satz darf aber nun nicht rein formal aufgefaßt werden; denn wenn man ihn rein formal auffaßt, dann entspricht schließlich auch die Verfassung und Gesetzgebung der DDR diesem Satz. Dort sagt der Art. 6 der Verfassung
    — ich kenne den genauen Wortlaut nicht — praktisch, daß eben alle Handlungen strafbar sind, die gegen die DDR gerichtet sind. Einen ähnlichen Satz gibt es im sowjetischen Strafgesetzbuch. Und leider Gottes haben uns auch die Besatzungsmächte — das muß hier gesagt werden —, vor allen Dingen die amerikanische Besatzungsmacht, ähnliche Strafbestimmungen beschert. Ich erinnere mich noch daran, wie nach dem Krieg ein Kodex strafbarer Handlungen veröffentlicht wurde, der zunächst ordentliche Tatbestände im Sinne unseres Strafrechts, am Schluß aber eine Generalklausel enthielt, in der einfach gesagt wurde, daß sich jeder strafbar mache, der etwas gegen die amerikanischen Streitkräfte unternehme.
    Von dieser Knochenerweichung des Strafrechts sollten wir wieder abkommen und uns an den Satz „keine Strafe ohne Gesetz", nicht nur in formellem Sinne, sondern auch in dem materiellen Sinne halten, daß wir klare Straftatbestände schaffen, so wie es früher der Fall war.
    Ich gebe zu, daß dieser Gesetzentwurf nicht etwa der erste Schritt auf dem Wege zu einer solchen Knochenerweichung seit 1945 ist, sondern leider Gottes haben wir auf diesem Wege schon einige Schritte zurückgelegt; aber ich nehme einmal die Gelegenheit wahr, darauf hinzuweisen und zur Umkehr zu mahnen, solange es noch Zeit ist. Es fängt schon bei § 109 an. Selbstverständlich ist eine Bestimmung notwendig, daß bestraft wird, wer zur Befehlsverweigerung auffordert. Aber nun kommt in § 109 hinzu: und dadurch die Schlagkraft der Truppe gefährdet. Das ist freilich im Sinne einer Einschränkung, also durchaus in gutem Sinne gedacht. Aber ich möchte schon jetzt darauf hinweisen, daß das zu allgemein gehalten ist. Ich tue das, um zu zeigen, daß ich mich nicht in erster Linie gegen besonders scharfe Strafbestimmungen wende, sondern daß es mir darum geht, daß unklare Strafbestimmungen vermieden werden. Wie soll ein Richter im einzelnen Fall beurteilen können, ob die Schlagkraft der Truppe gefährdet wird! Im Krieg geht das wohl an; da läßt sich das vielleicht immer feststellen. Aber man stelle sich folgendes vor: Jemand fordert bei einem Manöver dazu auf, einen Befehl nicht zu befolgen, etwa eine bestimmte Geschützstellung nicht zu beziehen, weil dort sein Acker ist, auf dem er keinen Schaden haben möchte. Wo beginnt nun da die Gefährdung der Schlagkraft der Truppe?
    Besonders starken Angriffen in der Öffentlichkeit, in der Presse, war der § 109 b ausgesetzt. Der Herr Bundesjustizminister hat gesagt, es sei doch gar nicht so schlimm mit diesem Paragraphen, es werde ja nur bestraft, wer unwahre Behauptungen aufstellt, und der verdiene doch auch wirklich keinen Schutz. Aber es heißt in der Bestimmung leider „unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen", und diese Wendung entstammt nun tatsächlich dem Heimtückegesetz. Ich weiß nicht, ob sie dort zum erstenmal auftaucht; aber sie ruft auf jeden Fall unangenehme Erinnerungen wach. Sie ist auch sachlich nicht berechtigt. Entweder ist eine Behauptung wahr oder sie ist unwahr. Was soll dazwischen heißen „gröblich entstellt"? Wir sollten bei der klaren Abgrenzung von wahr und unwahr bleiben und nicht den Begriff der gröblichen Entstellung dazwischen stellen, unter dem man ja nun schließlich jede mißliebige Äußerung, vor allem auch jede mißliebige Äußerung in der Presse, verstehen kann.
    Zum § 109 c ist nicht besonders viel zu sagen. Hier wird die Sabotage unter Strafe gestellt. Bedenklich ist lediglich, daß, wie es in der Begründung heißt, als Einrichtung oder Anlage auch ein Gewerbebetrieb zu verstehen ist. Das scheint mir doch reichlich weit zu gehen. Und dann fällt — wenn ich das sagen darf — auf, daß in der Ziffer 2 des Abs. 1 nicht auch die fehlerhafte Beschaffung solcher Gegenstände, die für die Landesverteidigung wesentlich sind, unter Strafe gestellt ist. Ich glaube, daß wir dann manche Überraschung erlebt hätten — wenn wir uns etwa das ursprüngliche Beschaffungsprogramm für unsere Panzer ansehen. Man könnte hier vielleicht sogar an Abs. 3 denken, wo von besonders schweren Fällen die Rede ist.
    Nicht ganz verständlich ist mir auch, wie man dadurch, daß man Nachrichten nur sammelt, und vor allem dadurch, daß man Abbildungen nur anfertigt — § 109 d und § 109 e —, schon die Sicherheit der Bundesrepublik oder die erwähnte Schlagkraft der Truppe gefährden kann. Das kann doch eigentlich wohl erst geschehen, wenn man die Abbildungen — für diese gilt das vor allem — an einen anderen gelangen läßt. Aber das sind ja nun Einzelheiten.
    Im § 91 soll die Einwirkung auf Angehörige der Bundeswehr in der Absicht, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Dienst zu untergraben, unter Strafe gestellt werden. Mit Recht ist bemerkt worden, daß man dadurch mit dem Art. 4 des Grundgesetzes in Konflikt kommen kann. Ich glaube gern, daß diese Absicht nicht bestand. Aber es muß jedenfalls dafür gesorgt werden, daß der Wortlaut der Bestimmung — anders, als er jetzt lautet — klar zum Ausdruck bringt, daß das grundgesetzliche Recht zur Kriegsdienstverweigerung hierdurch in keiner Weise eingeschränkt wird.
    Keinesfalls zustimmen können wir dem Vorhaben, in § 96 des Strafgesetzbuchs die Bundeswehr neben die Bundesrepublik, die Länder und die verfassungsmäßige Ordnung zu stellen und ihr denselben Schutz zuteil werden zu lassen. Wir meinen zwar nicht, daß es sein müsse wie in dem alten Kinderlied, das da aufhört: „Edelmann, Bettler, Bauer, Soldat", daß der Soldat also im öffentlichen Leben am Schluß stehen müsse. Aber es ist doch


    (Dr. Bucher)

    völlig unangebracht und verschiebt doch die Perspektiven ganz, wenn man einen Teil der Exekutive — wohl, zugegebenermaßen, einen besonderen und wichtigen Teil, aber doch nur einen Teil der Exekutive — mit der Bundesrepublik selber und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung gleichstellt.
    Es ist auch darauf verwiesen worden, daß es ähnliche Bestimmungen in ausländischen Rechten gibt. Das stimmt. Es gibt solche Bestimmungen, soviel ich weiß, in der Schweiz, in den USA, in England, Italien und Schweden. Aber einmal gelten sie dort nur für den Kriegsfall, und zum anderen sollte man dabei doch sagen: „Quod licet Iovi, non licet bovi"; und zwar sage ich „bovi" von uns in dem Falle deshalb, weil wir eben doch keine so gefestigte Tradition wie diese Staaten haben und deshalb mit solchen tatbestandlichen Experimenten doppelt vorsichtig sein sollten.
    Außerdem muß man es natürlich verstehen, daß in der Bundesrepublik ein Mißtrauen laut wird, wenn ein solcher Gesetzentwurf vorgelegt wird. Man erinnert sich daran, was uns in dieser Art und Weise alles schon von der Bundesregierung vorgelegt worden ist. Ich darf nur an die Versuche erinnern, den Wahlmodus für die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichtes zu manipulieren, oder an die immer wieder auftauchenden Gerüchte, daß eine Art Informationsministerium geschaffen werden solle. Nun, sie sind gerade gestern oder heute letztmals dementiert worden. Es hieß ja, hier solle eine Regelung geschaffen werden, die den einzelnen Ministerien keine selbständigen Presseveröffentlichungen mehr gestatte. Wir sind nun froh, daß wir — wenn man in Verbindung mit Ministern überhaupt von einem Maulkorb sprechen darf — die Herren Minister also nicht mit einem Maulkorb auf dieser Bank sehen werden. Aber noch weniger wollen wir jemals jemanden dort oben auf der Pressetribüne mit einem Maulkorb sehen.
    Soviel zu dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz.
    Nun liegt uns gleichzeitig noch der Initiativgesetzentwurf der CDU/CSU, das Fünfte Strafrechtsänderungsgesetz, vor. Es ist keine sehr gute Zusammenstellung. Man könnte auf den Gedanken kommen, daß damit demonstriert werden soll: Seht ihr, wir können auch anders. Wenn man nämlich den Vorwurf mache, in dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz stecken immerhin in der Terminologie Erinnerungen an das Dritte Reich, so wolle man hier zeigen, daß man im Gegenteil geneigt sei, Personengruppen, die eindeutig gegen jegliche nationalsozialistische Tendenz sind, zu schützen. Ich bezweifle nicht, daß die Antragsteller diese Novelle in der besten Meinung eingebracht haben. Aber es ist doch ein Gesetzesperfektionismus, der hier versucht wird und der bis jetzt nur einen Vorläufer hat, nämlich in dem Strafrechtsentwurf vom Jahre 1936, wo ein Paragraph vorgesehen war, der lautete:
    Auch Gemeinschaften, die wegen ihrer Aufgaben im deutschen Volk nach gesundem Volksempfinden
    — ohne das hat man es damals nicht getan — eine eigene Ehre besitzen, werden in ihrer Ehre geschützt.
    Hier soll also die bisher bewußt bestehende Lücke im Strafgesetz ausgefüllt werden, die darin besteht, daß nur bestimmt umrissene Personengemeinschaften geschützt werden, aber nicht ein unbestimmter Kreis. Hier soll auch ein unbestimmter Kreis von Personen geschützt werden, die durch gemeinsamen Glauben usw. verbunden sind. Aber wenn man das schon macht, dann müßte man nach meiner Ansicht auch Personengruppen schützen, die durch eine bestimmte politische Haltung verbunden sind. Der gute Wilhelm Busch hätte sich also zweifellos schon strafbar gemacht, als er von den bösen Liberalen gesprochen hat, wo man den Heiligen Vater haßt. Derartige Verleumdungen wären danach schon übel anzukreiden.
    Ich halte es für einen Irrtum, wenn wir glauben, daß uns Paragraphen etwa vor Antisemitismus, um dieses Hauptbeispiel zu nennen, schützen. Ich halte es hier mit Schopenhauer, der gesagt hat, Antisemitismus sei eine Barberei, und mit Leuten, die davon redeten, solle man sich erst gar nicht einlassen. Wir dürfen uns doch nicht der Hoffnung hingeben, daß wir eine solche Barbarei durch Paragraphen verhindern könnten, wenn sie wieder aufkäme. Wir hätten sie dadurch auch vor 1933 nicht verhindern können. Nicht Paragraphen schützen eine Demokratie, sondern diese Demokratie muß zunächst einmal im Geiste lebendig sein. Solche Gesetze tragen eher dazu bei, im Bundesbürger den Gedanken zu wecken, auf Paragraphen lasse es sich doch ruhig schlafen, und ihn glauben zu machen, nun sei ja alles in Ordnung, und so etwas könne gar nicht wieder aufkommen, denn der Kadi wache darüber.
    Sosehr wir also den Willen anerkennen, der diesem Gesetz zugrunde liegt, werden wir ihm nicht zustimmen können. Wir stimmen allerdings der Ausschußüberweisung der beiden Strafrechtsänderungsgesetze zu.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Arndt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nicht ohne inneres Zögern kann ich an die Aufgabe herantreten, mich mit dem Grundsätzlichen dieser Vorlagen, des Vierten und des Fünften Strafrechtsänderungsgesetzes, zu beschäftigen. Es könnte auch sein, daß in meinen Ausführungen manches ist, was vielleicht den einen oder den anderen erregt. Aber das Erregende liegt nach meiner Überzeugung in den Vorlagen und nicht in dem, was dazu gesagt werden muß. Auch wenn der eine oder andere Ausdruck hart erscheinen sollte, so bitte ich, von vornherein zu berücksichtigen, daß diese Härte in der Sache liegt.
    Vorweg möchte ich außerdem meinem Bedauern Ausdruck geben, daß der Herr Bundesminister für Verteidigung es nicht für nötig hält, bei der Lesung dieser Gesetze im Bundestag anwesend zu sein.

    (Abg. Dr. Menzel: Sehr wahr!)

    Meine Damen und Herren! In einer ersten Lesung steht das Grundsätzliche zur Debatte. Das Grundsätzliche bei diesen beiden Gesetzentwürfen ist die Frage nach den rechtsstaatlichen Grenzen des Strafrechts. Auf diese Grenzfrage — wo das Strafrecht aufhört, rechtsstaatlich zu sein — werde ich im Verlauf meiner Ausführungen immer wieder zurückkommen müssen.
    Das Gemeinsame beider Gesetzesvorlagen ist, daß sie auf eine Ausweitung des politischen Strafrechts abzielen. In einem allgemeinen Sinn ist jede


    (Dr. Arndt)

    Strafbestimmung politisch, weil sie der Verwirklichung eines staatspolitischen und kriminalpolitischen Gedankens dient. Im engeren Sinn — und um den allein handelt es sich hierbei — enthält eine Vorschrift politisches Strafrecht, wenn sie den Bereich der politischen Auseinandersetzung mit strafrechtlichen Mitteln ordnen oder einschränken soll.
    Wir müssen uns deshalb die Frage stellen, ob wir nicht seit dem Ersten Strafrechtsänderungsgesetz 1951 bereits zuviel politisches Strafrecht haben und ob nicht die Gerichte in einer bedenklichen Weise, die von den gesetzgebenden Körperschaften zu verantworten ist, schon überfordert werden.

    (Abg. Rehs: Sehr richtig!)

    Seit einiger Zeit wird das Wort „Staatsautorität" von manchen wieder sehr groß geschrieben. Ich habe den Eindruck, daß einzelne Minister sich in Gedanken vor sich selber von ihren Plätzen erheben, wenn sie das Wort „Staatsautorität" aussprechen.

    (Heiterkeit und Beifall bei der SPD.)

    Niemand wird bezweifeln, daß die auctoritas eines Staates zum Wesen seiner Würde gehört. Aber es wäre ein arger Irrtum, anzunehmen, ein Staat gewinne an auctoritas, je heftiger er von seiner potestas Gebrauch mache. Die Autorität des Staates ist nicht eine Ausgeburt der Angst und eines seiner selbst unsicheren Schutzbedürfnisses, das fälschlich als die Staatsräson ausgegeben wird, sondern die wahre Autorität eines freiheitlichen Staatswesens ist die Frucht des eigenwilligen Staatsbewußtseins seiner Bürger. Ihr Gemeinsinn läßt sich nicht mit der Zuchtrute der Strafandrohung einexerzieren.
    Wir sollten uns deshalb reiflicher als bisher überlegen, wieviel oder — richtiger — wie wenig wir mit einer fortwuchernden Pönalisierung des politischen Raumes erreichen, wieviel mehr wir aber dadurch verlieren und verderben können. Hierbei stehen wir an dem Scheidewege zwischen verständlichen Wünschen nach Vollmacht und einem rechtsstaatlichen Denken, dessen Räson das Maßhalten um der Freiheit und ihrer ordnenden Kraft willen ist.
    15m ein Wort aus der Rede des Herrn Oberbundesanwalts im Johnprozeß aufzugreifen: Ich glaube, daß ein freiheitlicher Rechtsstaat mit einer politischen Justiz keinen Fußbreit weitergeht und keinen Fußbreit weitergehen darf, als für ein Mindestmaß an Sicherheit seiner gesetzlichen Ordnung unerläßlich ist,

    (Abg. Haasler: Jawohl!)

    aber daß der freiheitliche Rechtsstaat gut und weise daran tut, die Verletzung seiner gloria als solche nicht zu verfolgen.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Wann wir nüchtern prüfen, was uns denn seit 1951 die politische Justiz der letzten Jahre einbrachte und ob unsere innere Sicherheit auch nur um Haaresbreite geschmälert worden wäre, falls zahlreiche Urteile wegen politischer Handlungen unterblieben wären, so werden uns der Sinn und die Notwendigkeit mancher Strafverfahren mindestens zweifelhaft erscheinen müssen, weil unsere Abwehrkraft nicht auf jenen Strafmaßnahmen beruht, die wir den Gerichten aufbürdeten und mit denen wir die Gerichte — das sage ich mit allem
    Ernst — an den Rand einer Krise führten; denn die Ohnmacht der Feinde der Freiheit wurzelt darin und dauert nur dadurch an, daß die Freiheit ein Sieg der Überzeugungskraft des freien Geistes ist.

    (Beifall bei der SPD.)

    Unnötige Strafprozesse sind schädliche, weil dem Recht abträgliche Prozesse. Das Gebot der Stunde und der Zukunft ist Revision und Verminderung des politischen Strafrechts, nicht sein weiteres Anwachsen.
    Auch wenn ich aus meiner Kenntnis der Entstehungsgeschichte und aus eigener Mitwirkung, die heute mein Gewissen drückt — ich bekenne das offen —, in vieler Hinsicht die Auslegungen nicht zu billigen vermag, die die Rechtsprechung dem Ersten Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 zuteil werden läßt, stehe ich doch nicht an, zu sagen, daß jenes Gesetz keine gesetzgeberische Meisterleistung ist und sich wegen seiner Unklarheiten und der Unbestimmtheit mancher Begriffe, ja sogar wegen seiner Unüberlegtheit nicht so bewährte, wie es für ein rechtsstaatliches Strafgesetz unerläßlich ist.
    In dieser ohnehin unerfreulichen Lage, die eine Nachlaßschuld aus dem Kalten Krieg ist, werden wir nun vor die Entscheidung gestellt, ob wir hinter dem Vorspann selbstverständlicher Schutzgesetze, die jede Wehrmacht gegen Spionage, Sabotage und ähnliche Angriffe braucht — darüber kann es gar keinen Streit geben —, auch das trojanische Sturmgeschütz eines politischen Wehrkraftstrafrechts in das heilige Ilion unserer freiheitlichen Grundordnung einlassen sollen.
    Hierbei nun zunächst ein Wort zu den amtlichen Begründungsversuchen. Die Bundesregierung trägt eine Miene der Unschuld zur Schau und will so tun, als sei dies alles leicht und harmlos, indem sie kühn behauptet, andere Demokratien des Westens sicherten sich in entsprechender Weise strafrechtlich gegen die Zersetzung ihrer Streitkräfte, und besonders wird auf das Beispiel in den §§ 277 und 278 des Schweizerischen Strafgesetzbuches hingewiesen.
    Ich habe mir aus der Bibliothek des Bundestages das Schweizerische Strafgesetzbuch beschafft. Meine Damen und Herren, ich war erst der Meinung, man habe sich in der Bibliothek geirrt und mir ein falsches Buch geschickt, oder ich hätte eine veraltete Ausgabe. Ich habe dann nachgesehen: es ist: Zürich 1956 und herausgegeben von einem Professor an der Universität Basel. Ich finde in den §§ 277 und 278 nichts, was auch nur irgendwie ähnlich wäre dem, was hier in dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz steht. Ich bitte Sie, Herr Bundesminister der Justiz, dem Hause doch darüber Aufschluß zu geben, wie man sich auf das Schweizerische Strafgesetzbuch berufen kann. Das sind völlig rechtsstaatliche Tatbestände ganz anderer Art, als sie hier in dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz sich finden.
    Auch die Stellungnahme der Bundesregierung zu den durchgreifenden Grundsatzbedenken des Bundesrates geht doch auf die Erwägungen des Bundesrates nicht ernstlich ein — obwohl die Bundesregierung sich immerhin volle sechs Monate Zeit ließ —, geschweige denn setzt sich die Bundesregierung mit den stichhaltigen Einwendungen der öffentlichen Meinung auseinander. Ich werde im Verlaufe meiner Rede auch noch auf das kommen,


    (Dr. Arndt)