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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2154

  • date_rangeDatum: 27. Juni 1956

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  • short_textOriginal String: Der Herr Bundesminister für Arbeit hat in seiner Begründung folgenden bemerkenswerten Satz gesagt: info_outline

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    2. Deutscher Bundestag — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1958 8321 15 4. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1956. Eintritt des Abg. Baier (Buchen) in den Bundestag 8324 C Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Bundesministers der Justiz betr. Maßnahmen zur Überprüfung des Genossenschaftsrechts (Drucksache 2557) 8324 C Erweiterung der Tagesordnung 8334 C Geschäftliche Mitteilungen 8354 B Fragestunde (Drucksache 2548): 1. Frage des Abg. Dr. Rinke (CDU/CSU) betr. strahlendosimetrische Überwachung der Bevölkerung und 30. Frage des Abg. Maier (Freiburg) (SPD) betr. Verseuchung der Atmosphäre mit radioaktiven Zerfallsprodukten als Folge von Atombombenexplosionen: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 8324 D, 8325 B, C Dr. Rinke (CDU/CSU) 8325 B, C Maier (Freiburg) (SPD) 8325 C 2. und 3. Frage zurückgestellt 8325 C 4. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Errichtung eines deutschen Langwellensenders in Berlin: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 8325 D Vizepräsident Dr. Schmid 8326 A 5. Frage des Abg. Bock (CDU/CSU) betr Nichtzulassung von im Rotaprintverfahren hergestellten Zeitschriften als Drucksachen: Dr.-Ing. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 8326 A, C Bock (CDU/CSU) 8326 B, C Frage zurückgestellt 8326 C 6. Frage des Abg. Dr. Stammberger (FDP) betr. Aufgaben des Bundesministers Dr. Schäfer: Dr. Schäfer, Bundesminister für besondere Aufgaben . 8326 D, 8327 C Dr. Stammberger (FDP) 8327 C 8. Frage zurückgestellt 8328 A 9. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr Erstattung eines Verdienstausfalles bei Hausfrauen für eine Tätigkeit als Schöffinnen oder Geschworene: Neumayer, Bundesminister der Justiz 8328 A, B Wittrock (SPD) 8328 B 10. Frage des Abg. Rademacher (FDP) betr. Fernverkehrskonzessionen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8328 C 11. Frage des Abg. Rademacher (FDP) betr. Verwendung der Lichthupe am Tage: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . . . 8328 C, D, 8329 A, B Rademacher (FDP) 8328 D, 8329 A 12. Frage des Abg. Funk (CDU/CSU) betr. Forderung der Möbelfabrik Fey in Wiesentheid gegenüber den amerikanischen Besatzungstruppen: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8329 B Funk (CDU/CSU) 8329 D 13. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr Maßnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten der Zimmerbeschaffung für Studenten: Blank, Bundesminister für Verteidigung 8330 A, C Wittrock (SPD) 8330 B 14. Frage des Abg. Faller (SPD) betr Beförderungsteuer für ausländische Omnibusse: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8330 C, D Faller (SPD) 8330 D 15. Frage des Abg. Arnholz (SPD) betr Anwendung der Sätze der Erziehungsbeihilfen nach der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen usw. an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. Februar 1943: Storch, Bundesminister für Arbeit 8331 A, B Arnholz (SPD) 8331 A, B 16. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Gesetz über Krankenversicherung der Rentner: Storch, Bundesminister für Arbeit 8331 C, D Dr. Schellenberg (SPD) 8331 D Vizepräsident Dr. Schmid 8331 D 17. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. durchschnittliche Jahresarbeitsentgelte: Storch, Bundesminister für Arbeit 8332 A, B Dr. Schellenberg (SPD) 8332 B 18. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Jahresbericht des Gesamtverbandes der Familienausgleichskassen: Storch, Bundesminister für Arbeit 8332 C, D Dr. Schellenberg (SPD) 8332 D 19. Frage der Abg. Frau Döhring (SPD) betr. Nachzahlung von Witwenrenten: Storch, Bundesminister für Arbeit 8333 A, B Frau Döhring (SPD) 8333 B Vizepräsident Dr. Schmid 8333 C 20. Frage der Abg. Frau Döhring (SPD) betr. Richtlinien und Durchführungsverordnung zur Erledigung von Feststellungsverfahren bei Kriegssachgeschädigten: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8333 D Frau Döhring (SPD) 8333 D 21. Frage der Abg. Frau Hütter (FDP) betr. noch festgehaltene deutsche Kriegsverurteilte: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8334 A, B Frau Hütter (FDP) 8334 B 22. bis 29., 31. und 32. Fragen zurückgestellt 8334 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Rentenversicherungsgesetz — RtVG —) (Drucksachen 2437, zu 2437) . . 8334 C Storch, Bundesminister für Arbeit . . 8334 C, 8335 B, 8353 A, B, D, 8365 A, C, 8366 A, 8377 C, 8385 A Vizepräsident Dr. Schmid 8335 B, 8354 A, 8384 A Dr. Schellenberg (SPD): zur Sache 8339 C, 8353 D, 8384 B zur Abstimmung 8385 C Unterbrechung der Sitzung . 8354 A Horn (CDU/CSU) 8354 B Dr. Dehler (FDP) 8362 A, C Vizepräsident Dr. Jaeger . . 8365 A, 8366 C Dr. Atzenroth (FDP) 8366 A Frau Kalinke (DP) 8366 B, C, D Dr. Berg (FDP) 8377 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 8380 A Ruf (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 8385 B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 8385 C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Knappschaftsversicherung (Drucksache 2560) 8385 C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 8385 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 1479); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2486, Umdruck 707) 8385 D Freidhof (SPD) : als Berichterstatter . . . . 8385 B, 8386 A Schriftlicher Bericht 8402 A Vizepräsident Dr. Schmid 8386 D Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 8387 A Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . . 8388 B Storch, Bundesminister für Arbeit . . 8390 A Regling (SPD) 8390 A Held (FDP) 8391 C Abstimmungen 8386 C, 8392 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Drucksache 2397) 8392 B Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 8392 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Drucksache 2398) 8392 C Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 8392 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache 2400) . . . . 8392 C Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und an den Ausschuß für Kulturpolitik 8392 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung der am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache 2401) . . 8392 D Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und an den Ausschuß für Kulturpolitik . 8392 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Drucksache 2402) 8392 D Oberweisung an den Rechtsausschuß . 8392 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 1991); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2424) . . 8393 A Engelbrecht-Greve (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8405 A Beschlußfassung 8393 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute (Drucksache 2334); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2488) . . . . . . . . . 8393 B Freidhof (SPD), Berichterstatter . 8393 B Beschlußfassung 8393 C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache 2301); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 2487, zu 2487) 8393 D Schütz (CDU/CSU) : als Berichterstatter 8393 D Schriftlicher Bericht 8405 C Abstimmungen 8394 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur. Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2189); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanzund Steuerfragen (Drucksache 2491) . . . 8394 C Dr. Eckhardt (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 8406 B Beschlußfassung . . . . . . . . .. . . 8394 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes (Drucksache 2340); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 2447) 8394 D Bauereisen (CDU/CSU), ' Berichterstatter 8394 D Frau Keilhack (SPD) 8395 D Abstimmungen 8395 C, 8396 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der DP betr. Qualitätsbestimmungen für Brotgetreide, Abzüge wegen Überfeuchtigkeit und Besatz (Drucksachen 2485, 2239) 8396 C Dr. Horlacher (CDU/CSU): als Berichterstatter 8396 C als Abgeordneter 8398 B Frau Strobel (SPD) 8398 A Kriedemann (SPD) 8398 D, 8399 D Schwarz (CDU/CSU) 8399 C, D Beschlußfassung 8400 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Abgeordneten Dr. Horlacher und Genossen betr. Maßnahmen nach dem Grünen Beriet (Drucksachen 2484, 2320) 8400 B Richarts (CDU/CSU), Berichterstatter 8400 B Beschlußfassung 8400 C Beratung der Übersicht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2439) . . . 8400 C Beschlußfassung 8400 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr (Drucksachen 2507, zu 2507) 8400 C Dr. Klötzer (GB/BHE), Bericht- erstatter (Schriftlicher Bericht) . 8406 C Beschlußfassung 8400 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abg. Könen (Düsseldorf) (Drucksachen 2508, zu 2508) 8400 D Dr. Wahl (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 8407 A Dr. Mommer (SPD) 8400 D Beschlußfassung 8401 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Preiß (Drucksachen 2509, zu 2509) 8401 B Beschlußfassung 8401 C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 688) . . . . 8401 C Beschlußfassung 8401 C Nächste Sitzung 8401 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 8401 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Aus- schusses für Sozialpolitik über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 2486) . . . 8402 A Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Ruf, Freidhof, Eickhoff, Dr. Berg u. Gen. zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Umdruck 707) 8404 D Anlage 4: Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Umdruck 703) 8405 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 2424) 8405 A ' Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache zu 2487) 8405 C Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Dritten 'Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2491) 8406 B Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstrekkung gegen den Abg. Wehr (zu Drucksache 2507) 8406 C Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstrekkung gegen den Abg. Könen (Düsseldorf) (zu Drucksache 2508) 8407 A Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Preiß (zu Drucksache 2509) 8407 C Anlage 11: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 688) 8408 A Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 10. **) Siehe Anlage 11. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Albrecht (Hamburg) 27. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 17. 7. Blachstein 7. 7. Brandt (Berlin) 27. 6. Brockmann (Rinkerode) 27. 6. Dr. Bucher 27. 6. Frau Dietz 30. 6. Dr. Dittrich 30. 6. Elsner 27. 6. Erler 28. 6. Feldmann 30. 6. Gedat 30. 6. Gerns 30. 6. Dr. Gleissner (München) 27. 6. Dr. Greve 30. 6. Frau Heise 5. 7. Heiland 28. 6. Dr. Höck 27. 6. Jacobi 27. 6. Jahn (Frankfurt) 27. 6. Frau Dr. Jochmus 7. 7. Frau Kipp-Kaule 7. 7. Dr. Köhler 7. 7. Könen (Düsseldorf) 27. 6. Koenen (Lippstadt) 30. 6. Dr. Königswarter 27. 6. Kraft 2. 7. Dr. Leverkuehn 27. 6. Lücker (München) 30. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 29. 6. Lulay 30. 6. Marx 30. 6. Mayer (Birkenfeld) 23. 7. Meitmann 15. 7. Metzger 29. 6. Dr. Miessner 27. 6. Dr. Moerchel 27. 6. Morgenthaler 7. 7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. 6. Onnen 27. 6. Paul 27. 6. Peters 15. 7. Rademacher 27. 6. Dr. Reif 30. 6. Frhr. Riederer von Paar 27. 6. Schmitt (Vockenhausen) 28. 6. Dr. Schneider (Lollar) 30. 6. Dr. Seffrin 30. 6. Dr. Starke 31. 7. Stauch 27. 6. Stiller 27. 6. Sträter 30. 6. Teriete 27. 6. Trittelvitz 28. 6. Wullenhaupt 28. 6. Anlage 2 Drucksache 2486 (Vgl. S. 8385 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 1479). Berichterstatter: Abgeordneter Freidhof Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt, die nach dem Zusammenbruch 1945, besonders seit der Währungsumstellung 1948 und der Beitragserhöhung in der Angestelltenversicherung durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 1949 in der Altersversorgung des Deutschen Handwerks eingetretene Unsicherheit zu beseitigen und den Schwebezustand, in dem sich die Mehrzahl der Versicherungsverhältnisse seitdem befindet, zu beheben. Er will einer künftigen endgültigen Gestal) tung der Altersversorgung der Handwerker nicht vorgreifen, andererseits aber durch Einführung besonderer Marken und Versicherungskarten sowie durch das Gebot getrennter Führung der Vorgänge die Grundlage zum Erhalt von Unterlagen für die endgültige Gestaltung schaffen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich daher im wesentlichen auf die Regelung der Versicherungsverhältnisse und der getrennten Führung der Versicherung der Handwerker von der der übrigen Angestellten-Versicherten. I. Geschichtliche Darstellung Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk - HVG - vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900) hat für alle Handwerker und Handwerkerinnen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen ab 1. Juni 1939 die Verpflichtung zur Versicherung eingeführt. Die Versicherung ist der Rentenversicherung der Angestellten (AV) angeschlossen worden. Die Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) sind für entsprechend anwendbar erklärt worden, soweit das HVG nicht etwas anderes bestimmt hat. Das ist verschiedentlich geschehen. So können u. a. Handwerker die Versicherungsfreiheit geltend machen, wenn und solange sie einen Versicherungsvertrag für sich und ihre Hinterbliebenen für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abschließen und dafür mindestens ebensoviel aufwenden, wie sie zur AV zu zahlen hätten, oder die Befreiung von der halben Beitragsleistung beantragen, wenn und solange die Lebensversicherung auf die Hälfte dessen abgeschlossen ist, was zum Erreichen der Versicherungsfreiheit erforderlich ist. Die im Jahre 1948 eingetretene Währungsumstellung brachte durch das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (§ 24) und die Dritte Durchführungsverordnung (Versicherungsordnung) eine Abwertung der Lebensversicherungen und gleichzeitig die Berechtigung der Versicherungsnehmer, durch Zahlung des erforderlichen Betrages in Deutscher Mark ihre Lebensversicherung bis zu dem ursprünglichen Reichsmarkbetrag wiederherzustellen. Das Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) erhöhte mit Wirkung vom 1. Juni 1949 unter anderem auch die Beiträge in der AV. § 16 der Verordnung zur Durchführung des SVAG vom 27. Juni 1949 schrieb als Übergangsregelung vor, daß Handwerker, welche die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der AV auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages bis zur Währungsumstellung erfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung des Lebensversicherungsanspruchs oder infolge der Beitragserhöhung nach dem Gesetz nicht mehr erfüllten, längstens bis zum 30. September 1949 von der Versicherungspflicht in der AV frei bleiben. Durch Erlaß der Verwaltung für Arbeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (IV b 1 - 331/49) vom 19. September 1949 wurde den Länder-Arbeitsministern empfohlen, die Rentenversicherungsträger anzuweisen, bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Handwerker längstens bis zum 31. Dezember 1949 entgegenkommend zu verfahren. Diese Frist wurde durch Erlaß des Bundesarbeitsministers (IV a 207/50 vom 22. Februar 1950 - Bundesarbeitsblatt 1950 S. 246) bis längstens 30. Juni 1950 verlängert. Durch Erlaß vom 30. März 1951 (IV a 5 - 664/51 - BABl. S. 158) empfahl der Bundesminister für Arbeit, weiterhin bis zum Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes zum HVG im Sinne seines Erlasses vom 22. Februar 1950 zu verfahren. Die Mehrzahl derjenigen Handwerker, die für ihre Altersversorgung die Lebensversicherung gewählt hatten, konnte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ihren Lebensversicherungsvertrag aus finanziellen Gründen nicht aufstocken. Obwohl diese Handwerker damit in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig waren, entrichteten sie vielfach keine Beiträge zur Angestelltenversicherung, weil sie nach wie vor für ihr Alter durch eine Lebensversicherung vorsorgen wollten und beabsichtigten, ihren Lebensversicherungsvertrag sobald als möglich aufzustocken. Die Handwerker, die keinen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatten, entrichteten vielfach entsprechend der in der Handwerkerschaft nur langsam einsetzenden wirtschaftlichen Erholung keine oder zu geringe Beiträge. Dies wurde unterstützt durch das nach 1945 auftretende Bestreben der Handwerkerschaft, sich von der Zwangsversicherung des Handwerker-Versorgungsgesetzes zu lösen und zu einer freieren Gestaltung der Altersversorgung zu kommen. Auf Grund eines Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP - Drucksache 1620 - vom 16. November 1950 beschloß der Bundestag unter dem 17. Januar 1951 - Drucksache 1746 -: „Die Bundesregierung wird ersucht, spätestens bis zum 30. Dezember 1950 im Sinne einer weitgehenden Auflockerung der Versicherungspflicht einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes (Freidhof) über die Altersversorgung für das )Lutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 vorzulegen." Daraufhin legte die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk — Drucksache 3598 — vor. Der Bundestag verwies in der 229. Plenarsitzung am 11. September 1952 den Entwurf an den Ausschuß für Sozialpolitik. Dieser hörte zunächst die sachverständigen Vertreter der beteiligten Organisationen. Wegen des Ablaufs der 1. Wahlperiode konnte eine abschließende Beratung des Entwurfs nicht mehr durchgeführt werden. Die Bemühungen um eine gesetzliche Regelung wurden auch in der 2. Wahlperiode fortgesetzt. Es zeigte sich jedoch, daß die Auffassungen über die künftige Gestaltung der Altersvorsorge der Handwerker im Rahmen der Angestelltenversicherung erheblich auseinandergingen. Hinzu traten die inzwischen angelaufenen Arbeiten an der Neuordnung der sozialen Sicherung, die erwarten ließen, daß im Rahmen der Regelung für die Selbständigen auch eine endgültige Ordnung für die Handwerker geschaffen werde. Dieser sollte nicht vorgegriffen werden. Andererseits aber wurden die Verhältnisse bei den Handwerkern mit dem weiteren Zeitablauf immer unsicherer. Die geschuldeten Beiträge liefen weiter auf, und im Versicherungsfall konnten oft wegen Nichterfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Leistungen gewährt werden. Für die Angestelltenversicherung galt das gleiche. Das Beitrags-Soll lief weiter auf. Leistungen mußten auch bei nicht hinreichend entrichteten Beiträgen gewährt werden, wenn nur Wartezeit und Anwartschaft (einschließlich der Halbdeckung) erfüllt waren. Beitreibungen der rückständigen Beiträge sollten möglichst nicht durchgeführt werden. So wurde der Eindruck erweckt, daß die Handwerker die Leistungen zum Teil auf Kosten der eigentlich in der Angestelltenversicherung Versicherten erhielten. II. Der Entwurf Um der eintretenden Unsicherheit abzuhelfen, ohne aber gleichzeitig der kommenden Neuordnung der Altersversorgung des Deutschen Handwerks im Rahmen der Sozialreform vorgreifen zu wollen, brachte die Fraktion der CDU/CSU den Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk — Drucksache 1479 — ein. Dieser Entwurf wurde in der 96. Plenarsitzung am 8. Juli 1955 im Anschluß an die erste Beratung dem Ausschuß für Sozialpolitik (federführend) und dem Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes zur Mitberatung überwiesen. 1. Die zunächst vorgesehene Regelung Dieser Entwurf strebte in der zunächst vorgelegten Fassung die Einführung der Jahresarbeitsverdienstgrenze — wie sie in der Angestelltenversicherung gilt — auch für die Handwerker an und beabsichtigte, die Halbversicherung für die Zukunft aufzuheben. In den Übergangsvorschriften sollte zunächst für Teile des Bundesgebietes, in denen zeitweilig keine Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle bestand, die Handwerkereigenschaft mit Hilfe des § 14 der Gewerbeordnung festgestellt werden. Weiterhin sah der Entwurf in den bergangsvorschriften vor, daß die Handwerker, die die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages bis zur Währungsumstellung erfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung und infolge der Erhöhung der Beiträge in der Angestelltenversicherung diese nicht mehr erfüllten, von der vollen oder halben Versicherungspflicht bis zum 31. Dezember 1955 frei bleiben sollten. Die während der Befreiung entrichteten Beiträge sollten als wirksame Beiträge gelten und die Anwartschaft aus den bis zum 31. Dezember 1955 entrichteten Beiträgen bis zu diesem Tage grundsätzlich erhalten bleiben. Handwerker, die das 60. Lebensjahr beim Inkrafttreten des Gesetzes vollendet hatten, sollten auf Antrag auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 von der Versicherungspflicht befreit werden. Für die Handwerker, die ihre Altersversorgung nicht durch den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages geregelt hatten, war in den Übergangsvorschriften eine Befreiung von der Beitragspflicht in der Angestelltenversicherung bis zum 31. Dezember 1953 vorgesehen, soweit die Beiträge nicht oder nicht ausreichend gezahlt worden waren. Die Anwartschaft aus Beiträgen dieser Handwerker, die bis zum 31. Dezember 1953 entrichtet worden waren, sollte bis zu diesem Tage grundsätzlich als erhalten gelten. Die seit dem 1. Januar 1954 bis zum Inkrafttreten des Entwurfs fällig gewordenen Beiträge sollten nicht vor dem 31. Dezember 1955 gefordert werden können. Die über 60 Jahre alten Handwerker sollten auf Antrag von der Versicherungspflicht für die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 befreit werden. 2. Die vorliegende Regelung a) Die Beratungen in den beteiligten Ausschüssen In einer gemeinsamen Sitzung der beteiligten Ausschüsse am 2. Februar 1956 wurde eine Reihe von Sachverständigen gehört. Bei den folgenden Beratungen des Ausschusses für Sozialpolitik legten die Vertreter der CDU/CSU Änderungsanträge zu der genannten Drucksache vor. Diese wurden damit begründet, daß die antragstellende Fraktion sich entschlossen habe, keinerlei grundsätzliche Fragen in diesem Gesetzentwurf zu behandeln; es solle lediglich eine Bereinigung des zur Zeit bestehenden Schwebezustandes erzielt werden, um den Handwerkern den Anschluß an die bestehende gesetzliche Regelung zu ermöglichen. Dem Beratungsergebnis der ersten Lesung des Ausschusses für Sozialpolitik stimmte der mitberatende Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes im wesentlichen zu. Die von ihm gegebenen Anregungen wurden im federführenden Ausschuß eingehend erörtert. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat daraufhin die vorliegende Fassung mit großer Mehrheit beschlossen. b) Die Einzelergebnisse der Ausschußberatungen Zu Artikel 2 Absatz 4 Es ist lediglich die Erhöhung der Beiträge in der Angestelltenversicherung auf Grund des RentenMehrbetrags-Gesetzes zusätzlich berücksichtigt worden und weiterhin die Anwendung des § 21 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juni 1939 zum Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk. Die Termine sind — wie auch in den übrigen Vorschriften — wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs im allgemeinen um ein Jahr hinausgeschoben worden. (Freidhof) Absatz 5 Nr. 1 Die Regelung des vorgelegten Entwurfs ist dahin ergänzt worden, daß die entrichteten Beiträge nur im Falle des Eintritts der Versicherungspflicht am 1. Januar 1957 als wirksame Beiträge gelten sollen. Nr. 2 Hinzugefügt worden ist, daß die am 1. Januar 1957 versicherungspflichtig werdenden Handwerker sich bis zum 31. März 1957 eine Handwerker-Versicherungskarte haben ausstellen zu lassen. Nr. 3 Das für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht im Entwurf vorgesehene Lebensalter von 60 Jahren ist auf das 50. Lebensjahr herabgesetzt worden. Absatz 6 Es sind nur redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Absatz 7 Nr. 1 Die beteiligten Ausschüsse sprechen sich entgegen der ursprünglichen Fassung, die vorsah, daß die Anwartschaft aus Beiträgen, die bis zum 31. Dezember 1953 entrichtet worden sind, als erhalten gilt, dafür aus, daß dies nur für Beiträge gelten soll, die für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 wirksam entrichtet worden sind. Nr. 2 Der Ausschuß einigte sich darauf, daß die Rückstände wohl gefordert, aber grundsätzlich nicht vor dem 1. Januar 1957 beigetrieben werden können. Um Härten zu vermeiden, wurde die hier vorgesehene Übergangsregelung beschlossen. Nr. 3 Es wurde beschlossen, das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht derjenigen angestelltenversicherungspflichtigen Handwerker, die das 60. Lebensjahr beim Inkrafttreten des Gesetzes vollendet haben, dahin zu beschränken, daß dies nur für solche Handwerker gelten solle, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs die Wartezeit für das Altersruhegeld nicht mehr erfüllen können. Der Ablauf der Antragsfrist wurde auf den 31. Dezember 1956 hinausgeschoben. Zu Artikel 2 a Um die Beschaffung genauerer Unterlagen über die Altersversorgung des Deutschen Handwerks, soweit sie in der Angestelltenversicherung durchgeführt wird, sowohl auf der Beitragsseite als auch auf der Leistungsseite zu ermöglichen, beschloß der Ausschuß, vom 1. Januar 1957 an besondere Beitragsmarken und Versicherungskarten für die Handwerker einzuführen. Weiterhin soll die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle Vorgänge, die im Rahmen der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk bei ihr anfallen, besonders kenntlich machen. Außerdem sind die Einnahmen und Ausgaben gesondert nachzuweisen. Zu Artikel 2 b Um der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Ersatz für die Ausfälle, die durch die Regelung dieses Gesetzes entstehen, zu geben, ist die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung beschlossen worden. Zu Artikel 3 Absatz 1 Da die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach Artikel 2 a Abs. 3 bei nicht rechtzeitigem Umtausch der Versicherungskarten berechtigt sein soll, die Rückstände unverzüglich beizutreiben, soll der Bundesminister für Arbeit ermächtigt werden, die Umtauschfrist in einzelnen Härtefällen, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1957 zu verlängern. Absatz 2 Da der Entwurf in der vorliegenden Fassung von einer Änderung des Handwerkerversorgungsgesetzes absieht, war eine Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit zur Anpassung des Handwerkerversorgungsgesetzes an die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr erforderlich. Demgegenüber hat der Ausschuß beschlossen, den Bundesminister für Arbeit zu ermächtigen, die Stellen für den Verkauf der besonderen Marken und die Ausgabe der Handwerker-Versicherungskarten sowie die Höhe der von der Bundesversicherungsanstalt zu übernehmenden Vergütung festzusetzen. Zu Artikel 5 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften, die für die Handwerker besondere Marken und Versicherungskarten sowie die besondere Führung der Vorgänge bei der Bundesversicherungsanstalt vorsehen, ist auf den 1. Januar 1957 festgesetzt worden. Im übrigen soll das Gesetz am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Bonn, den 14. Juni 1956 Freidhof Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 707 (Vgl. S. 8386 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Freidhof, Eickhoff, Dr. Berg und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksachen 2486, 1479). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 2 wird dem Abs. 6 folgender Satz angefügt: Das gleiche gilt für halbversicherte Handwerker. Bonn, den 27. Juni 1956 Ruf Arndgen Becker (Pirmasens) Franzen Sabel Stingl Varelmann Freidhof Regling Eickhoff Dr. Berg Anlage 4 Umdruck 703 (Vgl. S. 8389 D, 8392 A) Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksachen 2486, 1479). Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag hält eine abschließende Neuregelung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk im Rahmen der anstehenden Sozialreform für vordringlich. Er fordert die Bundesregierung auf, alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die besondere Lage des Handwerks als eines Berufszweiges von Selbständigen berücksichtigt und eine selbständige Handwerkerversicherung vorsieht. Bonn, den 26. Juni 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 5 Drucksache 2424 (Vgl. S. 8393 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 1991). Berichterstatter: Abgeordneter Engelbrecht-Greve Der Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft wurde vom mitberatenden Ausschuß für Jugendfragen in der Sitzung am 21. März 1956 und vom federführenden Ausschuß für Arbeit in der Sitzung am 20. April 1956 beraten. Dieses Übereinkommen besagt in Artikel 1 bis 3, daß Kinder unter 14 Jahren in öffentlichen oder privaten landwirtschaftlichen Betrieben nur außerhalb der für den Schulunterricht bestimmten Stunden beschäftigt werden oder arbeiten dürfen. Diese Beschäftigung darf den Schulbesuch nicht beeinträchtigen. Zum Zwecke praktischer Berufsausbildung dürfen die Unterrichtszeiten in den Schulstunden so geregelt werden, daß die Kinder bei leichter landwirtschaftlicher Arbeit, und besonders leichter Erntearbeit, beschäftigt werden können. Der Schulbesuch während des ganzen Jahres darf jedoch nicht weniger als 8 Monate betragen. Ausnahmen sind für die Arbeit von Kindern in Fachschulen vorgesehen. Das Übereinkommen wird in der Bundesrepublik durch die Schulvorschriften der Länder bereits praktisch durchgeführt. Diese Schulvorschriften besagen im wesentlichen: a) Die Verpflichtung zum Besuch der Volksschule geht jeder Beschäftigung vor. Die Erfüllung der Schulpflicht ist durch Androhung von Strafen und die Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung zur Schule gesichert. b) Lehrherren und Arbeitgeber haben dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. c) Auch, soweit bei der Festsetzung der Unterrichtszeiten und der Schulstunden Rücksicht auf die in landwirtschaftlichen Betrieben zu leistenden Arbeiten genommen wird, beträgt die Gesamtzeit des jährlichen Schulbesuches mindestens 8 Monate. Zu Artikel 3 des Übereinkommens ist zu bemerken, daß sich in den landwirtschaftlichen Fachschulen der Bundesrepublik keine Kinder unter 14 Jahren befinden. Alle Bundesländer haben sich mit der Ratifikation des Übereinkommens einverstanden erklärt. Der Ausschuß für Arbeit hat ebenso wie der mitberatende Ausschuß für Jugendfragen der Regierungsvorlage — Drucksache 1991 — zugestimmt. Bonn, den 30. Mai 1956 Engelbrecht-Greve Berichterstatter Anlage 6 zu Drucksache 2487 (Vgl. S. 8393 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache 2301). Berichterstatter: Abgeordneter Schütz Nach der derzeitigen Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz — FAG —) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) ist Voraussetzung für die Anerkennung von Ansprüchen aus nichtdeutschen Versicherungen, daß der Versicherte entweder Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder früherer deutscher Staatsangehöriger ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind demnach Ansprüche auf Renten von Hinterbliebenen in allen jenen Fällen ausgeschlossen, in denen Volksdeutsche aus dem ehemaligen Protektorat Böhmen-Mähren, der Slowakei, Ungarn, Jugoslawien usw., die in den dortigen Sozialversicherungen versichert waren, nach 1945 aber nicht mehr in die Bundesrepublik kamen, weil sie vorher gestorben oder für Deutschland gefallen sind. Diese Deutschen waren Staatsangehörige nichtdeutscher Staaten. Den Status eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der erst mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, also demnach erst ab 1949, besteht, hätten sie erst mit ihrer Wohnsitznahme im Bundesgebiet erwerben können, zu der es ihres Todes wegen nicht mehr gekommen ist. Die Nichtanerkennung von Ansprüchen Hinterbliebener in solchen Fällen, zu der die Versiche- (Schütz) rungsträger im Bundesgebiet erst in letzter Zeit übergegangen sind, ist unhaltbar. Sie entspricht nicht der grundsätzlichen Anerkennung solcher Ansprüche, die im § 90 des Bundesvertriebenengesetzes ausgesprochen ist und zu dessen Durchführung das Fremdrentengesetz erlassen wurde. Es lag auch weder in der Absicht der Bundesregierung noch des Sozialpolitischen Ausschusses des 1. Bundestages, Hinterbliebene aus den vorgenannten Vertreibungsgebieten schlechter zu stellen als solche aus den übrigen deutschen Ostgebieten. Die im interfraktionellen Antrag — Drucksache 2301 — vorgeschlagene und vom Sozialpolitischen Ausschuß gebilligte Neufassung, welche dem Hohen Hause als Drucksache 2487 vorliegt, trägt durch die Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Fremdrentengesetzes dem Rechnung. In Zukunft soll es genügen, wenn eine Witwe oder eine Waise eines auch in den vorgenannten Vertreibungsgebieten gewesenen Mannes die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung, Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes zu sein, in ihrer Person erfüllt. Eine sofortige Änderung des Fremdrentengesetzes durch ein Zweites Änderungsgesetz wurde deshalb notwendig, um diese Härtefälle nicht noch zahlreicher werden zu lassen. Aus eben diesem Grunde wird daher beantragt, die vorgeschlagene Änderung rückwirkend mit dem Inkrafttreten des Fremdrentengesetzes wirksam werden zu lassen. Dadurch sollen die bisher von den Trägern der Rentenversicherungen bewilligten Anträge gedeckt werden; für jene wenigen, die in den letzten Monaten unter Hinweis auf die Gesetzeslücke abgelehnt wurden, soll die Möglichkeit der Bewilligung vom Tage der Antragstellung gesichert sein. Außerdem beschloß der Ausschuß, den Buchstaben d des § 1 Abs. 2 Nr. 2 deshalb zu streichen, weil er nunmehr überflüssig geworden ist. Der Ausschuß hat die vorgelegten Beschlüsse einstimmig gefaßt. Bonn, den 15. Juni 1956 Schütz Berichterstatter Anlage 7 zu Drucksache 2491 (Vgl. S. 8394 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2189). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Eckhardt Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich in seiner Sitzung am 6. Juni 1956 mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden befaßt. Der Gesetzentwurf füllt insofern eine Lücke in den Entschädigungsbestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen im Zusammenhang mit der Behandlung der Goldmarkverbindlichkeiten spezifisch ausländischen Charakters aus, als nach der vorgeschlagenen Fassung der Entschädigungsanspruch nicht nur um die Beträge vermindert wird, die der Schuldner als Hypothekengewinnabgabe oder Kreditgewinnabgabe mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach dem Zweiten Teil des Umstellungsgesetzes zu behandeln gewesen wäre, sondern auch um den entsprechenden Betrag der Vermögensabgabe. Ferner werden einige Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren geändert. Der Finanzausschuß hat den Entwurf unter Einfügung von zwei auch von der Bundesregierung gebilligten Änderungsvorschlägen des Bundesrates einstimmig angenommen und empfiehlt, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zuzustimmen. Bonn, 27. Juni 1956 Dr. Eckhardt Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 2507 (Vgl. S. 8400 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz (AZ 1044/1 E — 55027/54) vom 11. Mai 1956 (III/45). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Klötzer Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität hatte sich in seiner Sitzung vom 6. Juni 1956 mit einem über das Bundesjustizministerium gestellten Ersuchen betreffend Entscheidung über Genehmigung des Bundestages zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr zu befassen. Auf Grund einer vorangegangenen Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Wehr war gegen diesen ein Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 6. Juli 1955 wegen Übertretung nach § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung ergangen, durch welches der Abgeordnete Wehr zu 5 Tagen Haft verurteilt worden war. Es war ihm im amtsgerichtlichen Urteil Strafaussetzung auf die Dauer von 3 Jahren gewährt mit der Auflage, daß er eine Buße von 200 DM an das Deutsche Rote Kreuz zahlt und sich innerhalb der dreijährigen Bewährungsfrist straffrei führt. Gegen dieses Urteil hatte der Oberstaatsanwalt Bonn Berufung eingelegt. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 1955 wurde der Angeklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer Haftstrafe von 5 Tagen, jedoch unter Versagung einer Bewährungsfrist verurteilt. Dieses letztere Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Immunitätsausschuß war einstimmig der Meinung, daß eine Verweigerung der Genehmigung zur Strafvollstreckung nur aus einem einzigen Grunde gerechtfertigt erscheine, und zwar dann, wenn die Arbeitsfähigkeit des Hauses beeinträchtigt wird. Er war weiterhin der Meinung, daß die Aufhebung der Immunität auch die Möglichkeit einer Verurteilung des Abgeordneten, dessen Immunität aufgehoben wurde, in sich schließe und daß die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung zu einer Farce werden würde, wenn man in notwendiger Konsequenz nicht auch die Möglichkeit zur Strafvollstreckung geben würde. Der Ausschuß gelangte daher einstimmig zu dem Beschluß, dem Hohen Hause zu empfehlen, die Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr innerhalb der Parlamentsferien (9. Juli bis 9. September 1956) zu erteilen. Bonn, den 27. Juni 1956 Dr. Klötzer Berichterstatter Anlage 9 zu Drucksache 2508 (Vgl. S. 8400 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz (Az. 1044/1 E — 55005/54) vom 6. Januar 1956 (II/19). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl Der Deutsche Bundestag hatte auf Grund einer Vorentscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität vom 8. Mai 1954 die Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Könen wegen Verkehrsvergehens mit fahrlässiger Tötung erteilt. Der Abgeordnete Könen war am 5. August 1953 mit seinem Personenkraftwagen auf einer Straßenkreuzung in Düsseldorf mit einem andern Personenkraftwagen zusammengestoßen, wobei er eine Kopfverletzung und eine Gehirnerschütterung davontrug, während die weitere Insassin seines Personenkraftwagens einen Schädelbasisbruch und eine schwere Gehirnerschütterung erlitt, an deren Folgen sie am 12. August 1953 verstorben ist. Der Kraftfahrer des andern Personenkraftwagens wurde nicht verletzt. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Der Abgeordnete Könen wurde durch ein seit dem 18. Oktober 1955 rechtskräftiges Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 1954 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Da die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen Abgeordneten nach Art. 46 Abs. 3 des Grundgesetzes einer besonderen Genehmigung des Bundestages bedarf, ersuchte der Oberstaatsanwalt beim Landgericht Düsseldorf mit Schreiben vom 29. November 1955 über den Bundesminister der Justiz eine Entscheidung des Bundestages darüber herbeizuführen, ob die Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Könen erteilt wird. Da es sich um das erste Ersuchen um Genehmigung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in dieser Legislaturperiode handelt, hat der Ausschuß eingehend über den Fall beraten. Dabei kam zunächst das Bedauern darüber zum Ausdruck, daß der Kollege Könen den Testfall wegen eines Verkehrsdelikts abgeben mußte, das nur durch eine tragische Verkettung von Umständen als fahrlässige Tötung zu qualifizieren ist. Als das Hohe Haus seinerzeit bei der Amnestie auch die fahrlässige Tötung in den Kreis der zu amnestierenden Delikte durch einen besonderen Beschluß einbezog, war hier mit Recht ausgeführt worden, daß das Verschulden des Täters im Augenblick der Tat bei einem Verkehrsunfall nicht größer ist, wenn der Verletzte am Leben bleibt oder hinterher an den Unfallfolgen stirbt. Die Genehmigung zur Strafvollstreckung hat nach dem Grundgesetz Art. 46 auch die Geschäftslage des Parlaments zu berücksichtigen. Der Immunitätsausschuß wandte sich deshalb zunächst an die Vorsitzenden der Ausschüsse, denen Abgeordneter Könen angehört, mit der Bitte um Stellungnahme, ob der Abgeordnete Könen vier Monate lang in den Ausschüssen entbehrt werden kann. Alle befragten Vorsitzenden haben mit Rücksicht auf die Geschäftslast ihrer Ausschüsse und die eifrige und wertvolle Mitarbeit des Abgeordneten Könen diese Frage verneint. Da andererseits bei allen Verkehrsdelikten die Strafverfolgung grundsätzlich freigegeben wird und aus dieser Bereitschaft des Hohen Hauses, den Abgeordneten gerade auf diesem Sektor den übrigen Bürgern gleichzustellen, sich auch bei der Strafvollstreckung notwendige Folgerungen ergeben, galt es eine Lösung zu finden, die sowohl mit den Interessen des Parlaments wie mit denen der Justiz vereinbar erschien. Der Immunitätsausschuß schlägt deshalb vor, die Genehmigung zur Strafvollstreckung während der Parlamentsferien vom 9. Juli bis 9. September dieses .Jahres zu erteilen. Aus der Vorschrift des Art. 46 Abs. 4 des Grundgesetzes, nach der der Bundestag die Aussetzung einer Strafverfolgung vertagen kann, ergibt sich, daß die vorgeschlagene Befristung der Genehmigung rechtlich zulässig ist. Bonn, den 26. Juni 1956 Dr. Wahl Berichterstatter Anlage 10 zu Drucksache 2509 (Vgl. S. 8401 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Preiß gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 30. April 1956 (Drucksache 2509). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Zimmermann In dem vorliegenden Falle handelt es sich um eine Klage gegen den Abgeordneten Dr. Preiß wegen Beleidigung nach den §§ 186 und 185. Nach einer Strafanzeige des Professors Dr. Abendroth aus Marburg (Lahn) vom 9. März 1956 hat der Abgeordnete Dr. Preiß vor einer Konferenz führender hessischer Politiker der FDP im Kurhaussaal von Bad Nauheim folgende Ausführungen gemacht: „Nur einen Grund wolle er anführen, warum er diese Schwenkung nicht mitmachen könne: Die Ansicht der SPD über die Übernahme der „sozialistischen Errungenschaften" der DDR nach der Wiedervereinigung. Ich würde mich schämen, jemals vor die Bewohner Mitteldeutschlands hinzutreten, wenn ich da mithielte. Und, so fuhr er fort, ich muß es erleben, daß in Marburg ein Professor amtiert, der die Lynchjustiz mitbegründete"! Zum Beweis, daß die vorstehenden Ausführungen auf der Bad Nauheimer Tagung der FDP vom 25. Februar 1956 gemacht worden sind, hat der Anzeigeerstatter Professor Dr. Abendroth die Nr. 49 der „Kasseler Post" vom 27. Februar 1956 vorgelegt. Aus diesem Pressebericht ergibt sich, daß es sich um die innere Auseinandersetzung der FDP gehandelt habe und daher verständlicherweise die Wogen der Erregung auf beiden Fronten außerordentlich hoch gingen. Die gespannte Situation findet in dem Pressebericht einen deutlichen Niederschlag und wird wohl am treffendsten gekennzeichnet durch die Kapitelüberschrift: „Zwischen den Schlachten!" In den beanstandeten Ausführungen hat der Abgeordnete Dr. Preiß keinen Namen herausgestellt, sondern nur von einem Pro- (Dr. Zimmermann) fessor der Universität Marburg ohne Namensnennung gesprochen. Der Staatsanwalt hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 376 StPO bejaht. Er hat jedoch keinen Gebrauch davon gemacht, dem Abgeordneten Dr. Preiß die Anschuldigung mitzuteilen und ihm anheimzustellen, hierzu Stellung zu nehmen. Er ging davon aus, daß durch diese Maßnahme eine Klärung der Frage, ob das Verfahren einzustellen sei, kaum erwartet werden könne. Da es sich um eine sehr bewegte Aussprache politischer Art gehandelt hat, kommt der Beleidigung politischer Charakter zu, und der Ausschuß hat dementsprechend einstimmig beschlossen, die Immunität nicht aufzuheben. Namens des Ausschusses habe ich die Ehre, das Hohe Haus um Zustimmung zu diesem Antrag zu bitten, der Ihnen auf Drucksache 2509 vorliegt. Dr. Zimmermann Berichterstatter Anlage 11 Umdruack 688 (Vgl. S. 8401 C) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Evakuiertenrückführung (Drucksache 2410) an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung; 2. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Ausbildungsbeihilfen für jugendliche Evakuierte (Drucksache 2411) an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (federführend) und an den Ausschuß für Jugendfragen; 3. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Steuervergünstigungen für Kriegssachgeschädigte (Drucksache 2412) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (federführend) und an den Ausschuß für Heimatvertriebene; 4. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Investitionshilfe für Kriegssachgeschädigte und Evakuierte (Drucksache 2413) an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik (federführend), an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, an den Ausschuß für den Lastenausgleich; 5. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Neuregelung der Gewerbesteuer bei kriegssachgeschädigten Betrieben (Drucksache 2414) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (federführend), an den Ausschuß für Kommunalpolitik, an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes, an den Ausschuß für Heimatvertriebene; 6. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Gleichberechtigung aller Geschädigtengruppen in der Lastenausgleichsbank (Drucksache 2415) an den Ausschuß für Heimatvertriebene; 7. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Zollfreie Einfuhr von Kaffee und Tee im Reiseverkehr (Drucksache 2443) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen; 8. Antrag der Abgeordneten Günther, Even, Nellen, Mühlenberg und Genossen betreffend Unwetterkatastrophe in der Eifel am 29. Mai 1956 (Drucksache 2489) an den Haushaltsausschuß. Bonn, den 26. Juni 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Margot Kalinke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    „Jeder Rentenbezieher soll am Aufstieg seines Standes und Berufes teilhaben." Danach müßte er allerdings in seinem Gesetz die Bemessungsgrundlagen, die so nivellierende Wirkung für die Angestellten haben, neu überprüfen.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Der § 1260 bestimmt, als allgemeine Bemessungsgrundlage die Bruttojahresarbeitsverdienste aller Arbeitnehmer zugrunde zu legen, während die vorhandenen Unterschiede — Löhne und Gehälter — die Berücksichtigung der Bruttojahresarbeitsverdienste der Angestellten notwendig machen. Das Recht der Angestellten und Arbeiter muß unterschiedlich gestaltet werden, wenn man nicht die Eigenheiten der einzelnen Stände vollkommen nivellieren oder nicht beachten will. Aus diesem Grunde muß auch auf die besondere Gehaltsentwicklung und den anderen Verlauf der Lebenskurve und der Lebenschancen bei der Errechnung der Bemessungsgrundlagen Rücksicht genommen werden.
    Die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt ist für die Angestellten absolut anders als für die Arbeiter, und gerade unsere Zeit der Vollbeschäftigung zeigt, daß es auch bei Vollbeschäftigung und Arbeitskräftemangel fast unmöglich ist, ältere Angestellte unterzubringen, und überhaupt nicht mehr möglich ist, wenn sie geringfügig oder mehr in ihrer Gesundheit geschädigt sind. Ich glaube, daß dieser Tatbestand bei der Invalidisierung und in Zusammenhang mit der Invaliditätsformel ungeheuer wichtig ist für die Gestaltung des besonderen Rechtes in der Angestelltenversicherung, insbesondere für die Beibehaltung des eigenen Berufsunfähigkeitsbegriffs der Angestellten. Was bei der Rehabilitierung eine Lebensfrage und die Voraussetzung für das Gelingen aller Rehabilitierungspläne ist, nämlich eine Chance zur Beschäftigung


    (Frau Kalinke)

    der halben Kräfte, gilt für die Angestellten in ganz anderem Maße als für die Arbeiter.
    Das bisher selbständige Angestelltenversicherungsrecht hat aber auch in der Verwaltung und in der Rechtsprechung feste Begriffe geschaffen. Wenn Sie es beseitigen, indem Sie AV und IV zusammentun, beseitigen Sie auch dieses besondere Recht, das die Rechtsprechung geformt hat. Ich will jetzt auf die Erfahrungen aus dem Heilverfahren und damit auf die mögliche Gefährdung der Erfolgsaussichten für die Kuren, die sich ergibt, wenn man Arbeiter und Angestellte in e i n Heilverfahren steckt, nicht näher eingehen. Der Arbeitsminister hat erfreulicherweise gesagt, daß ja gerade das mit ein Grund für die Entscheidung war, die Rehabilitierung und das Heilverfahren bei den Rentenversicherungsträgern zu lassen. Ich will auch nicht auf das schwierige Problem der Nahtstellen zur Krankenversicherung eingehen. Das wird uns im Ausschuß noch viele Sorgen bereiten. Es gehört aber zu den Einzelproblemen, die ich heute zurückstellen muß.
    Ich hoffe, das Thema Angestelltenversicherung abschließen zu können, indem ich der Hoffnung Ausdruck gebe, daß das erfreuliche Bekenntnis, das der Kollege Horn hier für unsere Koalitionspartner abgegeben hat, sich nicht nur auf eine besondere Zusammenstellung der Paragraphen des Angestelltenversicherungsrechts bezieht, sondern auch auf die Anerkennung der besonderen Gestaltung des Leistungsrechts der AV. Es wird dann für uns gar keine Frage sein, daß die Angestellten, wo immer sie organisiert sind — und die überzeugenden, erfreulich übereinstimmenden Stellungnahmen, sei es der hier zitierten Deutschen Angestelltengewerkschaft, sei es des Verbandes der weiblichen Angestellten, haben darauf hingewiesen —, zu solchen Opfern auch in Zukunft bereit sein werden. Es geht um mehr als nur um technische oder systematische Fehler des Gesetzes. Die Eigenständigkeit der Angestelltenversicherung wird dann, hoffe ich, auch Herr Kollege Schellenberg anerkennen, wenn sein Grundsatz von den gleichen Pflichten und den gleichen Rechten durchbrochen wird, weil die Angestellten höhere Pflichten und andere Rechte bekommen werden, so daß die Voraussetzungen für sein Argument dann entfallen dürften. Ich habe jedenfalls Hoffnung, daß wir in dieser Frage im Interesse der deutschen Angestellten noch zur Übereinstimmung kommen.
    Beide Entwürfe, sowohl derjenige der Regierung wie derjenige der Sozialdemokratischen Partei. haben eine Reihe von Lücken. So sagt der Entwurf der Regierung z. B. — der Bundesrat hat schon darauf hingewiesen — gar nichts über die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner. Ich möchte schon heute daran erinnern, daß uns der Herr Bundesminister für Arbeit zugesagt hat, eine Novelle zur KV der Rentner für den Tag vorzulegen, an dem die Rentenerhöhungen in Kraft treten. Ich hoffe. er hat diese Zusage nicht vergessen. Immerhin handelt es sich um eine halbe Milliarde, die aus Mitteln der Rentenversicherung an die Krankenversicherungsträger gegeben werden muß. Ich glaube. daß es nur dieses Hinweises bedarf, um bei den Beratungen im Ausschuß mit der Unterstützung des Herrn Bundesarbeitsministers gleichzeitig mit der Novelle rechnen zu dürfen.
    Mit diesem Regierungsentwurf werden viele grundsätzliche Entscheidungen getroffen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung und, soweit es um den Bezug von Doppelrenten geht, vor allem auf die Kriegsopferversorgung haben werden. Auch der Einfluß auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der eine natürliche Grenze hat, soll dabei nicht verschwiegen werden.
    Was Herr Dr. Dehler in bezug auf die beiden Entwürfe und ihre weitgehende Übereinstimmung in sozialpolitischen Zielen gesagt hat, ist heute sowohl in den Erklärungen des Herrn Ministers für Arbeit wie in den Ausführungen des Herrn Kollegen Schellenberg so deutlich geworden, daß ich dem nichts hinzuzufügen brauche. Aber die Unbekümmertheit, mit der diese Übereinstimmung anscheinend hingenommen wird: ohne die echte Auseinandersetzung um die grundsätzlichen Gegensätze, vereint mich allerdings in großer Sorge mit vielen in diesem Hause, die wahrscheinlich das gleiche empfinden.
    Was in bezug auf die Reform der Altersrente vom Herrn Bundesminister für Arbeit hier und auch immer wieder in der Öffentlichkeit gesagt wird, hat ein gewisses Übergewicht vor der Diskussion um die ganz revolutionäre Neugestaltung der Invaliditätssicherung. Ich möchte nur antippen, daß der Gedanke einer staatlichen Versorgung der Invaliden zu manchen Befürchtungen Anlaß geben könnte, wenn wir nicht bei den Beratungen die Weichen hier noch ein wenig verstellen werden. Ob bei der Rehabilitation nicht auch schon einige Weichen falsch gestellt sind, wird eine sehr ernsthafte Betrachtung dieses Problems im Ausschuß deutlich machen.
    Eins möchte ich aber nicht verschweigen, daß die Form der pauschalen Staatszuschüsse in bezug auf Erstattungsverpflichtungen des Staates, z. B. für die Kriegsopfer und Kriegsfolgeleistungen, eine gewisse Durchsichtigkeit vermissen läßt. Daß hier eine zielklare Abgrenzung der Verpflichtung des Staates nicht erkennbar ist, möchte ich heute schon als Mangel und Gefahr ansprechen. Die erschrekkende Nähe zur totalen Versorgung, die der Entwurf an einzelnen Stellen anzeigt, und die Unklarheit bei den Übergängen zur Unfall- und Invalidenversicherung ist eine der Fragen, auf die ich nur hindeuten kann.
    Positiv ist der Versuch, das Versicherungsprinzip möglichst rein wiederherzustellen. Darunter kann aber nur verstanden werden, daß Leistung und Gegenleistung sich ausgleichen müssen. Konsequenterweise müßte ein solches Bekenntnis des Herrn Bundesministers und seiner Partei dazu führen, daß vorweg eine Bereinigung gewisser Tatbestände erfolgt, nämlich erstens der Währungs-und Inflationsschäden, zweitens des mathematisch festgestellten Defizits der Rentenversicherung und drittens der Kriegsfolgenlast der Rentenversicherung, die im Kriegsfolgenschlußgesetz anzusprechen sein wird. Mit einem Satz: wir wünschen keine manipulierte pauschale Abgeltung des Staatszuschusses, sondern Klarheit über die sozialen Lasten, die eine Reform heute so ungeheuer schwierig machen. Ich glaube, darüber besteht Einigkeit bei allen Verantwortungsbewußten, daß die Last der Inflationssanierung wie die Last der Rentenerhöhung nicht dem Versicherten allein auferlegt werden darf.


    (Frau Kalinke)

    Wir erwarten im Ausschuß kristallklare Antworten, was diese Experimente wirklich kosten werden und wie die Lasten auf Steuerzahler und Beitragszahler verteilt werden sollen. Auch ich bezweifle die Richtigkeit vieler Zahlen, die heute von Herrn Kollegen Schellenberg zitiert worden sind, und ich hoffe nur, daß der Arbeitsminister, der auf diese Vorwürfe leider nicht geantwortet hat, die einzelnen Zahlen im Ausschuß sehr klar verdeutlichen wird, damit auch nicht der Gedanke hängen bleibt, hier seien Dinge, die wir ganz klar haben möchten, in ihrer Darlegung und in ihren Folgen unklar oder gar verschleiert.
    Geradezu unverständlich ist mir, daß außer Herrn Dr. Dehler niemaind das Problem der alten Last angesprochen hat, daß diese Frage geradezu totgeschwiegen wird. Und doch hängt von ihrer Lösung ganz allein ab, wie hoch die Renten sein können, ja wie hoch sie heute schon nach der alten Rentenformel sein könnten, die gar nicht so schlecht ist wie ihr Ruf, wenn wir die Möglichkeit gehabt hätten, diese alte Last zu sanieren. Am klarsten und deutlichsten — ich glaube, auch zuerst — hat das die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung in ihren Gutachten ausgesprochen. Sie hat darauf hingewiesen, „daß die rettungslose Vermengung von Versicherungs-und Versorgungsprinzipien, von Anwartschaftsdeckung und Umlageverfahren, von Staatsbeiträgen und echten und unechten Leistungen des Staates nur dann bereinigt werden kann, wenn die Kriegsfolgen sauber abgedeckt werden".
    Der Herr Bundesminister für Arbeit und der Regierungsentwurf sind auf dem Wege zur Lösung dieses Problems steckengeblieben. Ich anerkenne erneut den guten Willen zur Herstellung eines Versicherungsprinzips, ich glaube aber, daß das nicht gelingen kann, wenn weiterhin die heutigen Beitragszahler, deren Beiträge doch, wie der Herr Minister so oft gesagt hat, Eigentum, nämlich Sparguthaben bei den Rentenversicherungsträgern sind, nun einen Ausgleich geben sollen für den Inflationsschaden, für den Währungsschaden und für die Auffüllung der nicht ausreichenden Renten. Wenn man dem Vorschlag der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft gefolgt wäre — man kann ihm noch folgen —, würden uns sehr viele Sorgen geringer drücken, und wir würden zu ganz sauberen Lösungen mit einem Stichtag am Tage X der Währungsreform kommen und keineswegs zu einer Lösung, die den Rentner etwa neben den Fürsorgeempfänger stellt oder ihn mit ihm noch nicht einmal gleichsetzt — wie es nach der neuen Formel mit vielen kleinen Renten leider der Fall sein wird —, sondern vielmehr zu einer Lösung, die den Staat zwingt, Verpflichtungen aus Währungsschäden, die er zu tragen hat, nicht auf die Schwächsten abzuwälzen, sondern die Verantwortung selbst voll zu übernehmen.

    (Sehr gut! rechts.)

    Ich bin überzeugt, daß wir, wenn uns die Regierung — ich bin auch gern dazu bereit — Rentenbeispiele vorlegt, wie sie sich nach der jetzigen Rentenformel bei einer Abdeckung der alten Last und der Inflationsschäden ergeben würden, zu erstaunlichen Ergebnissen kämen, die zugunsten der alten Rentenformel und zuungunsten der neuen Formel sprächen. Auf diese Fragen wird uns das Arbeitsministerium im Ausschuß sehr deutlich antworten müssen! Ich fürchte, daß die neue Formel besonders für Frauen und für die Invaliden zu sehr unangenehmen und unsozialen Überraschungen führen kann. Da ich aber dem Arbeitsminister Gelegenheit geben möchte, alle hier angesprochenen Widersprüche und Konstruktionsfehler des Gesetzes, auch im Tabellenwerk, zu überprüfen und sie uns deutlich zu machen, will ich im einzelnen nichts von dem wiederholen, was Herr Kollege Schellenberg hier schon angesprochen hat. Einige Ungereimtheiten und Unklarheiten werden im Ausschuß — und ich hoffe, wir werden da nicht getrieben werden und unter Zeitdruck stehen — in aller Gründlichkeit zu prüfen sein.
    Der Herr Minister hat heute nachmittag zu den Ausführungen unseres Kollegen Dr. Dehler etwas gesagt, das mich sehr gefreut hat. Er hat gesagt, es könne doch nicht sein, daß ein Arbeitnehmer, wenn er sterbe und keine Witwe hinterlasse, all der Leistungen verlustig gehe, die er erworben habe. Ich freue mich über diese Anerkennung der sozialen Gerechtigkeit, der Äquivalenz von Beitrag und Leistung seitens des Ministers, weil sie eine konsequente Folge des Versicherungsprinzips ist. Wenn der Herr Minister dem Arbeitnehmer, der ohne Witwe stirbt, einen Ausgleich geben will, muß ich fragen: wie denkt der Herr Minister denn darüber, daß er beim Internationalen Arbeitsamt zwar für die Bundesregierung zugestimmt hat, die Altersgrenze für Frauen auf 60 Jahre festzulegen, daß er aber gegenüber den Entscheidungen des Bundesrats mit den Argumenten, die Kollege Schellenberg schon zitiert hat, die gleiche konsequente Forderung abgelehnt hat? Mich würde weiter interessieren, welche Organisation etwa von weiblichen Angestellten oder Arbeiterinnen — denn nur solche könnten wohl dazu Stellung nehmen — sich an die CDU oder an den Herrn Arbeitsminister gewandt und auf die Gefahren der Verdrängung vom Arbeitsplatz hingewiesen hat. Wenn Sie das Gesetz so formulieren: „Altersrente erhalten auf Antrag weibliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres", wie es der Verband der weiblichen Angestellten vorgeschlagen hat und wie es die Fraktion der Deutschen Partei schon im Oktober des vorigen Jahres mit ihrem Antrag gefordert hat — und dem haben auch die SPD und der Bundesrat bereits zugestimmt —, dann brauchen Sie, glaube ich, diese Befürchtung nicht zu haben, Herr Bundesminister für Arbeit. Dann werden nämlich diejenigen, die weiterarbeiten wollen und können, weiterarbeiten.
    Aber etwas anderes wird dann erreicht werden: wir werden die in ihrer Gesundheit durch zwei Kriege und die Nachkriegszeiten so außerordentlich gefährdeten Frauen, auf deren Rücken die Last des Krieges und der Nachkriegszeit lag, nicht in die Frühinvaliditätsrente drängen, die sie heute — die Statistik der Rentenversicherungsträger zeigt es — in der Regel lange vor dem 60. Lebensjahr beziehen. Vielmehr werden wir ihnen Mut geben, noch bis zum 60. Jahre zu arbeiten. Das ist sozialpolitisch richtig und ist finanziell nicht teurer, vielleicht sogar billiger als die auf Staatskosten zu bezahlende Invaliditätsrente, — es sei denn, Sie haben bei der Rentenformel Hintergedanken und wollen den Bezug der Rente außerordentlich erschweren. Aber das möchte ich Ihnen nicht zutrauen. Der Herr Kollege Horn hat erfreulicherweise zugesagt — und ich weiß mich da auch mit den Kolleginnen aus der CDU einig —, daß wir über diese Dinge im Ausschuß sprechen wollen.


    (Frau Kalinke)

    Aber über ein sehr wichtiges Problem unserer Zeit müssen wir noch sprechen. Im Regierungsentwurf ist der Gedanke der Elternrente abgelehnt. Im SPD-Entwurf ist die Elternrente enthalten, und der Bundesrat hat sie ebenfalls gefordert. Die Fraktion der Deutschen Partei hat auch die Frage der Hinterbliebenenrenten an Eltern und Geschwister bereits in ihrem Antrag im Oktober hier im Bundestag angesprochen.
    Herr Bundesminister für Arbeit, Sie sagen, daß ein Mann, der stirbt und keine Witwe hinterläßt, doch nicht so ohne weiteres alle Beiträge in die Solidarhaftung geben soll. Ich fände das gar nicht so schlimm; das sind nämlich nur Einzelfälle. Aber mit diesem Argument können Sie doch nicht die große Zahl — und die Zahl steigt täglich — der berufstätigen Frauen, die es vor allem betrifft, die nicht aus eigener Schuld in zwei Weltkriegen die Väter, die Männer, die Verlobten verloren haben, dadurch bestrafen, daß Sie ihnen, die im Interesse der Familie, die Sie und ich doch gemeinsam schützen wollen, für Eltern und Geschwister sorgen, diese Eltern- und Geschwisterrente versagen. Natürlich gilt das auch für die kleinere Zahl der ledigen Männer. Ich kann nach der Debatte heute nur hoffen, daß die Erklärung des Bundesministeriums zum Bundesratsvorschlag, „daß eine solche Rente" — Herr Schellenberg hat es schon zitiert — „fehl am Platze sei", schnellstens aus unserer Diskussion verschwindet.
    Auch die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft hat in ihrem Gutachten schon darauf hingewiesen, daß bei der Reform der Rentenversicherung die Frage der Gewährung von Hinterbliebenenrenten an die Eltern und Geschwister der Versicherten überlegt werden müsse.
    Ich möchte in diesem Zusammenhang — Herr Horn hat das schon getan — nicht auf die Frage des „Vielweibereiparagraphen" mit der Teilung der Witwen- oder Geschiedenenrenten eingehen. Aber wenn wir diese Frage lösen, müssen wir vor allem denen Gerechtigkeit widerfahren lassen, 'die jahrelang Beiträge zahlen und selbstverantwortlich ein Gefühl für Familienzusammenhänge haben.

    (Sehr gut! rechts.)

    Einen einzelnen Punkt möchte ich noch anschneiden. Herr Kollege Schellenberg hat hier von einer Mehrheitsauffassung gesprochen, und ich glaube, daß wir hier zu einer einheitlichen Auffassung kommen werden. Ich meine das Problem des § 397 AVG. Ich stehe nicht an, dem Herrn Bundesminister für Arbeit ganz deutlich zu sagen: wenn er glaubt, der § 397 sei der einzige Bonbon, den er als besondere Regelung den Angestellten schenken will, so halte ich ihn für keinen gerecht verteilten Bonbon. Ich will die Bonbons an all die Kinder verteilt haben, die selten einen süßen Bonbon kriegen, und das sind die älteren Angestellten genauso wie die älteren Arbeiterinnen; und wenn die älteren Arbeiterinnen davon betroffen sind, dann möge ihnen dieser Paragraph ebenfalls zukommen.

    (Zustimmung rechts und bei der SPD.)

    Überlegen müssen wir uns allerdings, ob ein solcher Paragraph überhaupt in die Rentenversicherung gehört oder ob wir ihn nicht besser in einer Novelle zum AVAVG verankern. Denn das Risiko der frühzeitigen Arbeitslosigkeit ist — das werden Sie mir zugeben — zumindest nicht allein ein Risiko der Rentenversicherung, sondern mehr noch ein Risiko der Arbeitslosenversicherung.
    Nun das Problem der neuen Rentenformel! Das ist der Punkt, in dem ich mit dem Kollegen Horn und der CDU-Fraktion nicht einig sein werde. Herr Kollege Horn hat gesagt, „diese Rentenformel sei die Grundlage der neuen Konzeption, und ohne die Dinge im einzelnen kritisch zu zerlegen, sei er im Prinzip mit der Absicht der Regierung einverstanden." Ich frage: kann man das sein, ohne sich im einzelnen mit so schwerwiegenden Problemen kritisch auseinanderzusetzen? Ich möchte nicht wiederholen, was Herr Dr. Dehler zu diesem Problem gesagt hat; er hat es, glaube ich, bisher als einziger im Hinblick auf alle Gefahren und Wirkungen angesprochen. Herr Horn hat mit Recht gesagt, „mit Schlagworten wolle er nicht reden". Ich glaube aber, daß die Erfindung des Schlagwortes „Produktivitätsrente" an Stelle der „dynamischen Rente" für eine wirklich und wahrhaft dynamische Rentenformel eben doch mehr bedeutet als nur die Diskussion um Worte.
    Zu der Behauptung, wir würden es in der Zukunft mit einer „lohnbezogenen Rente" zu tun haben, möchte ich sagen, daß die Rente schon immer lohnbezogen war, da ja die Beiträge nach den Löhnen erhoben werden. Wenn die Löhne steigen, werden höhere Beiträge bezahlt und damit, wenn die Rente sich nach den Beiträgen richtet, höhere Renten. Diese lohnbezogene Rente haben wir also bis dato immer gehabt.
    Das Problem der dynamischen Rentenformel scheint mir aber doch so vereinfachend nicht zu diskutieren zu sein. Wenn hier die CDU auf die Probleme der volkswirtschaftlichen und währungspolitischen Fragen nicht eingegangen ist, so bedaure ich das sehr; ich glaube, wohl mit Recht vermuten zu dürfen, daß auch die Thesen von wissenschaftlicher Seite, von denen Kollege Horn und auch der Herr Arbeitsminister sprachen, vermutlich die Thesen des Herrn Professors Jecht sind. Ich möchte Ihnen aber doch empfehlen — ich will nichts vorlesen —, die betreffenden Kapitel beim Herrn Professor Jecht sehr gründlich nachzulesen, auch seine recht bemerkenswerten Schlußfolgerungen, die er im letzten Kapitel seines Gutachtens gezogen hat.
    Ich möchte wie bei der Grundsatzfrage der Versicherungspflichtgrenze auch an eine andere Grundsatzfrage erinnern. Ich meine die Erklärungen der Regierung, die sie in jüngster Zeit und in dieser Woche hier abgegeben hat, „daß sie sich mit Nachdruck darum bemühen wolle, Löhne und Preise stabil zu halten." Ich möchte den Glauben an den guten Willen der Regierung hinsichtlich dieser Erklärung gern behalten; ich fürchte aber, es liegt nicht in der Hand der Regierung und noch weniger am guten Glauben an solche Wünsche allein. Wir dürfen uns nicht darüber täuschen, daß die Dynamik der Kräfte, die zur Lohn-Preis-Spirale treiben, stärker sein kann als der gute Wille derjenigen in der Regierung, die dergleichen verhindern möchten.
    Die mögliche Überforderung der Sozialpartner — das ist schon ausgesprochen worden — sollte uns doch wirklich Sorge machen und veranlassen, über die Warnungen nachzudenken, die maßgebliche Wissenschaftler geäußert haben. Die Meinung des Herrn Jecht ist ja leider nur als eine Meinung gehört worden, so wie vor dem Sozialkabinett leider auch nur eine Meinung gehört wurde. Es ist eine alte Erfahrung, daß eines Mannes Rede keines Mannes Rede ist;

    (Abg. Arndgen: Aber die Rede einer Frau!)



    (Frau Kalinke)

    man muß sie hören alle bede, — möglichst noch einige hinzu. Ich hoffe, wir werden das im Ausschuß nachholen. Eine solche Warnung hat neulich Professor R ö p k e, der wohl ein ausgezeichneter Kenner der Problematik des Wohlfahrtsstaates ist,

    (Abg. Preller: Denkste!)

    im Zusammenhang mit der Forderung des Regierungsentwurfs ausgesprochen. Er hat gesagt: „Mit der wertbeständigen Rente und ihrer Forderung kapituliert die Regierung vor der schleichenden Inflation."

    (Sehr gut! bei der DP.)

    Wir sollten nichts betreiben, was eine Reform aus Geldwertpessimismus bedeuten würde. Ich glaube noch heute daran, daß unsere Währung, wie der Bundeskanzler bei der Haushaltsdebatte gesagt hat, die festeste Währung ist. Aber wir könnten dazu beitragen, diese feste Währung zu zertrümmern, und zwar nicht nur mit psychologischen Maßnahmen, sondern mit sehr handfesten dynamischen Formeln.
    Diese neue Rentenformel fordert keineswegs zur Lohndisziplin auf. Diese Warnung richte ich etwa nicht nur an die Gewerkschaften, ich richte sie mindestens ebenso ernsthaft auch an die Arbeitgeber.

    (Zuruf von der SPD: Aha!)

    Die neue Rentenformel ermuntert geradezu zu expansiver Lohnpolitik.
    Mit großer Sorge habe ich gelesen, was uns bei der Betrachtung der Bremer Lohnverhandlungen und ihrer möglichen Auswirkungen deutlich gemacht wird, wenn wir an die unabsehbaren Auswirkungen denken, die ein Abkommen mit dem Ziel von Gleitklauseln in den Tarifverträgen bzw. in den Manteltarifverträgen haben könnte, auch wenn solche Gleitklauseln noch so harmlos formuliert sind. Diese Warnung kann gar nicht ernst genug genommen werden, weil ja gerade diejenigen betroffen werden, die wir schützen wollen, nämlich unsere Rentner und die Leute mit den kleinen Einkommen. Die Lohnpolitik darf genausowenig unter dem Gesichtspunkt der Hochkonjunktur gesehen werden, wie die Rentenformel unter dem Gesichtspunkt der Hochkonjunktur oder mit einem Blick auf die Inflation geprägt werden darf. Die Sozialpartner appellieren an den Staat, doch ja keine inflationsfördernden Tendenzen auszulösen. Der Staat und die Regierung erklären fortgesetzt — der Wirtschaftsminister hat es gerade unlängst in der Debatte gesagt —, „daß die mißbräuchliche Anwendung von Preisgleitklauseln gegebenenfalls mit Gesetzeszwang verhindert werden soll". Also Klauseln, die die Gewerkschaften fordern, sollen mit Gesetzeszwang verhindert, Klauseln aber, die die Regierung fordert, sollen durchaus respektiert werden?! Das wäre das Ende der Autonomie einer Lohnpolitik zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, und dafür möchten sich meine Freunde in der Deutschen Partei nicht gern hergeben.
    Wir wollen aber auch nicht dazu beitragen, daß der Anfang der Lohn-Preis-Renten-Spirale, der jetzt schon deutlich wird, gefördert wird, weil er sich immer gegen die Schwachen richten muß. Wenn es das in unserer Volkswirtschaft gäbe, daß steigende Löhne nicht steigende Preise auslösen, wenn es das gäbe, daß das Bremer Beispiel mit 8 % Lohnerhöhung vorab und der Forderung bis zu 16 % mit der Bezahlung der Überstunden nach der 45. Stunde nicht auf die Preise umgelegt wird, dann möchte ich Ihre Unbesorgtheit teilen. Da es das aber in unserer Volkswirtschaft leider nicht gibt, wird sich wahrscheinlich eine solche Entwicklung, wenn wir ihr nachgäben — und wir wollen ihr nicht nachgeben —, zuungunsten derjenigen auswirken, denen wir helfen wollen.
    In den Referaten der Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages, auf die mich einer meiner Kollegen aufmerksam gemacht hat, ist schon im September 1953 im Zusammenhang mit der Diskussion über die Tragweite des § 3 des Währungsgesetzes auch auf die Folgen des Vergleichs zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen, der ungleichen Behandlung der Währungsschäden und auf alle Gefahren von Indexlösungen jeder Art hingewiesen worden, die alle in sich automatisch wirkende Wertmesser sind und die D-Mark gleichermaßen verdrängen könnten. Ich glaube, daß die Sozialdemokratische Partei recht hat, wenn sie sagt, daß es weniger auf den zweiten Akt bei der Anpassung der Renten ankommt. Vielmehr muß man eine dynamische Formel, wenn man sie schon wählt, automatisch wollen; wenn man aber nicht den Mut hat, sie automatisch zu wollen, dann soll man sich auf solche fragwürdigen Experimente auch nicht einlassen.

    (Sehr richtig! bei der DP.)

    In bezug auf die Inflation hat der Herr Bundeskanzler von dieser Stelle aus auf die Gefahren psychologischer Wirkungen hingewiesen. Aber ich fürchte, daß die unter seinem Vorsitz im Kabinett beschlossene Rentenformel — ich weiß nicht, ob sie ihm im einzelnen dargelegt worden ist und ob er in dieser Angelegenheit nicht gar überfordert war — das Mißtrauen in die Währung so sehr bekundet, wie es in der psychologischen Wirkung gar nicht gefährlicher geschehen kann. Schon der französische Kassationshof hat die Wertsicherungsklauseln mit der Begründung verpönt, daß kein Mißtrauen in die Währung bekundet werden dürfe. Die französische Rechtsprechung hat aus gleichen Gründen Goldklauseln abgelehnt. Ich verweise deshalb auf Frankreich, weil — vielleicht ist es einigen von Ihnen aufgefallen — die Lösung, die uns hier empfohlen wird, dem französischen Beispiel so verdächtig ähnlich ist. Wer es ernst meint mit der Auseinandersetzung um dieses volkswirtschaftliche und währungspolitische Problem, dem wir nicht ausweichen dürfen, der möge die umfangreiche Fachliteratur Frankreichs nachlesen, aus der man unendliches Material über die Gefahr von Indexklauseln schöpfen kann. Die Folgen des dortigen Experiments sind ebenso offenbar.

    (Abg. Pelster: Haben Sie alles studiert?)

    — Ich habe einiges davon nachgelesen. (Abg. Pelster: „Einiges"!)

    — Ja, einiges, nicht alles. Aber ich glaube, die Herren, die das ins Gesetz gebracht haben, haben nicht einmal einiges davon gelesen. Die Gleitformel dynamisiert um so mehr, je mehr sie Massentatbestände erfaßt; und daß das bei der Rentenversicherung der Fall ist, wird niemand bestreiten.
    Auf jenem Juristentag ist u. a. auch festgestellt worden, daß bei der Verbundenheit der Wirtschaft eine solche Lösung geradezu wie eine Kettenreaktion auf alle Gebiete preistreibend wirken muß. Zugegeben, daß im Anfang die Inflation ganz unbedeutend sein mag, sie wird doch lawinenartig die richtige Inflation erzeugen, wenn erst die anderen


    (Frau Kalinke)

    Forderungen kommen werden. Diese anderen Forderungen hat neulich ein Journalist in der „Zeit" sehr treffend mit dem Hinweis auf die Arche Noah gekennzeichnet, in der nicht allein die Rentner sitzen, sondern auf die sich auch die Lastenausgleichsempfänger, die Fürsorgeempfänger, die Kriegsopferversorgungsempfänger und die Leute mit ihren Rechtsansprüchen retten wollen, die den Pensionskassen und Versicherungen vertraut haben, die — es ist geradezu ein Wunder — trotz zweimaligen Währungsbetrugs und Inflation wieder gespart und Vertrauen in unsere Währung gesetzt haben. Es ist Sache des Staates und der Bank deutscher Länder, diese Währung zu stützen, sie dürfen sie nicht selber in Zweifel setzen. Schon fordern die Hausbesitzer die dynamischen Mieten! Weitere werden folgen!

    (Beifall bei der DP.)

    Wenn aber die Inflation erst da ist — und im Zeichen des Währungsverfalls oder einer totalen Inflation nützen uns keine dynamischen Klauseln und keine Wertsicherungsversprechen mehr —, dann machen wir wahrscheinlich Notverordnungen und erheben neue Steuern. Was ein solcher Zusammenbruch in einer Generation, die ihn schon zweimal erlebt hat, bedeuten würde, das brauche ich Ihnen nicht in schwarz auszumalen. Deshalb bitte ich Sie — auch diejenigen, die sich, für volkswirtschaftliche Probleme nicht interessieren — einzusehen, daß wir den Rentnern und den Ärmsten der Armen, die ich hier meine, wirklich nur helfen, wenn wir die Preise und die Währung und damit die Kaufkraft ihrer Renten stabil halten.

    (Abg. Schröter [Wilmersdorf] : Denken Sie daran, was der Kanzler von dem 26 maligen Gebrauch des Wortes „Inflation" gesagt hat!)

    Ich möchte noch das Problem der Kapitaldeckung ansprechen. Auch es ist leider nur am Rande behandelt worden. Es ist sicherlich nicht die primäre Aufgabe der Rentenversicherung, Kapitalsammelstelle zu sein und zur Kapitalbildung in der Volkswirtschaft beizutragen. Es ist und bleibt aber eine eminent wichtige sozialpolitische Funktion der Rentenversicherungsträger, Eigentum zu schaffen und Eigentum zu fördern und den Sozialen Wohnungsbau, der doch auch in Ihrer aller Program-sich klarmachen, in welcher Höhe auch ihre Pladiesem Sozialen Wohnungsbau, dem Erwerb von Eigentumswohnungen und Eigenheimen die Voraussetzungen nicht zu versagen.
    Ich glaube, daß die Frage der Kapitalbildung und der Investitionen mit Hilfe der Einrichtungen der Sozialversicherung als Kapitalsammelstellen, die unter sozial bemessenen Renditen wichtige Aufgaben erfüllen, gar nicht als wichtig genug angesehen werden kann. Ich glaube, daß sich diejenigen, die sich für den Wohnungsbau als Anliegen unserer Zeit ganz besonders einsetzen, auch in dieser Frage zu Wort melden werden, wenn sie sich klarmachen; in welcher Höhe auch ihre Planung für die Zukunft davon abhängen wird, daß die Kapitalsammelstellen erhalten bleiben. Wenn eines Tages Eigentum, das so geschaffen wird, nicht mehr zum Kauf angeboten werden kann, weil diejenigen, die es kaufen sollten, infolge hoher Beiträge und Steuern es nicht mehr kaufen können, dann wird auch das Ziel der Reprivatisierung öffentlich-rechtlichen Kollektiveigentums, das ein besonderes Anliegen der Deutschen Partei ist, nicht erreicht werden.
    Herr Professor Jecht, der sicher Ihr Kronzeuge ist, hat Ihnen sehr deutliche Zahlen über die Vermögensanlagen der Rentenversicherungsträger gegeben. 1955 waren es 4,3 Milliarden in der Invalidenversicherung; allein in der Angestelltenversicherung war es 1955 fast 1 Milliarde, und die Lebensversicherungen haben allein 1955 neben der Sozialversicherung weitere 1,3 Milliarden angelegt. Es wird mir ewig unerfindlich bleiben, was der Arbeitsminister in der Begründung des Regierungsentwurfs — ich verweise auf die Seite 61 — über die Investitionstätigkeit Westdeutschlands geschrieben hat, als er behauptete, „daß sich die einmalig hohe Investitionstätigkeit Westdeutschlands in den vergangenen acht Jahren im wesentlichen ohne vorausgegangene Kapitalbildung mit Hilfe der Eigenfinanzierung oder Kreditschöpfung vollzogen hat". Es zeugt nicht von einer großen Kenntnis der freien Kapitalbildung in einem freien Wirtschaftssystem, wenn ihm nicht bekannt ist, in welchem Prozentsatz diese Kapitalsammelstellen auch zu den Investitionen beigetragen haben. Wenn man weiter bedenkt, wie hoch der Teil der festverzinslichen Wertpapiere war und daß davon ein Viertel allein auf die Sozialversicherungsträger entfiel, wobei ich die Arbeitslosenversicherung einbeziehe, dann ist in diesem Zusammenhang das Abgehen von der Kapitaldeckung und die Bestätigung eines schon weitgehend vorhandenen Umlagesystems für alle Zukunft gar nicht ernsthaft genug zu betrachten.
    Daß die Kapitalansammlung der Rentenversicherung private Ersparnisse nicht erstickt, wissen wir längst. Nur dürfen eben Inflationen diese Kapitalbildung nicht wieder zunichte machen. Da liegt das Problem! In der Auseinandersetzung mit diesen Fragen möchte ich mir die Auffassungen zu eigen machen, die in bezug auf volkswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Auswirkungen Professor Schmölders in aller Deutlichkeit ausgedrückt hat. Er hat in einer kritischen Beurteilung der Entwürfe darauf hingewiesen, inwieweit sich ihre Durchführung mit der überragenden Zielsetzung der Finanzpolitik, der Erhaltung und Gewährleistung der finanziellen Stabilität nicht in Einklang befindet. Der Beitrag des Staatshaushalts zur Sozialversicherung ist dabei von genauso großer Wirkung wie die Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge, die bekanntlich als Kosten in den Preis eingehen und von den Konsumenten, und hier leider wieder von den Arbeitnehmern mit kleinem Einkommen und den Rentnern, getragen werden müssen.
    Ein anderer Teil der finanzpolitischen Auswirkungen bezieht sich auf die Einbeziehung weiterer Kreise in die Versicherungspflicht. „Je höher die Einkommensschichten sind, die zur Beitragsleistung herangezogen werden, desto stärker wird die Sparquote in Mitleidenschaft gezogen."
    Ein weiterer Teil bezieht sich auf die Lohnpolitik, auf die ich hingewiesen habe. Daß Preissteigerungen die reale Kaufkraft vermindern und dabei wiederum die Rentner am härtesten treffen, ist eine Binsenwahrheit. Ich möchte im Hinblick auf das mangelnde Interesse vieler Mitglieder dieses Hauses an yolks- und finanzwirtschaftlichen Problemen der Sozialreform, das erst dann erweckt wird, wenn sie höhere Beiträge und höhere Steuern bezahlen werden, diese Probleme nicht weiter vertiefen.


    (Frau Kalinke)

    Meine Herren und Damen, das Ausmaß der Rentenleistungen wird bestimmt von dem Verhältnis der Rentner zur Gesamtbevölkerung. Daß die Zahl der Rentner ständig steigt und daß auch das Sozialprodukt ständig steigen müßte, wenn die wachsenden Lasten getragen und die sozialen Versprechungen erfüllt werden sollen, ist, glaube ich, heute im allgemeinen Bewußtsein aller Sachkenner.
    Nicht im allgemeinen Bewußtsein scheinen aber zu sein die der Öffentlichkeit und dem Parlament nicht ausreichend bekanntgegebenen und unzureichenden, ja falschen Vorschläge zur Finanzierung. Uns ist gesagt worden, was diese Reform im ersten Jahr zusätzlich kosten wird. Uns ist aber verschwiegen bzw. es ist bagatellisiert worden, wie schon in den nächsten 10 Jahren und in welchem Maße in den nächsten 30 Jahren die Kosten wirklich steigen werden. Die von Ministerien genannten Zahlen werden heute von allen Sachverständigen bezweifelt. Anfänglich war von 3,5 Milliarden die Rede. Heute sind es, nachdem durch die zusätzlichen Beschlüsse für Anrechnungszeiten, Rehabilitation und Kriegsopfer weitere 2,2 Milliarden hinzukommen, schon 5,7 Milliarden, also rund 6 Milliarden. 1957 werden wir wahrscheinlich einen Aufwand von fast 13 Milliarden haben, und 1986 werden es rund 30 Milliarden sein. Darin ist noch nicht einbezogen die absolut fiktiv angesetzte Zahl für die Rehabilitierung, und ebenso sind nicht die fiktiven Zahlen bekannt, die sich aus den Mehrkosten für die Invaliditätsrente ergeben werden, die wir noch nicht kennen. Wenn dazu Beschlüsse des Parlaments zur Sechsten Novelle zum Bundesversorgungsgesetz und zum Lastenausgleichsgesetz zu erwarten sind, dürften die finanziellen Auswirkungen alle bisherigen Voranschläge weit übersteigen.
    Meine Herren und Damen, ich schließe diese Betrachtungen in der ersten Lesung, in denen ich mich auf die grundsätzlichen Probleme beschränkt habe, mit einer Feststellung ab: Allen Gerechtigkeit widerfahren lassen, aber zuerst den alten Menschen helfen kann man nicht allein mit der Rentenreform. Die großen Fragen unserer Zeit müssen geklärt werden und die Lösung des Problems der sozialen Hilfe muß in einer Rangfolge geschehen, nach der zuerst denen geholfen werden muß, die in der größten Not sind. Darin sollten sich und werden sich, so hoffe ich, Opposition und Koalition in diesem Hause einig sein. Einig sein sollten wir uns aber auch in der Erkenntnis, daß nicht einlösbare soziale Versprechungen auf Grund unklarer Zahlen und unklarer Tatbestände zu sozialen Enttäuschungen führen dürfen. Einig sind wir alle darin, daß die Renten erhöht werden müssen. Unklar ist das „Wie" der besten Kaufwertsicherung der Renten. Mir scheint, das bleibt nach wie vor die feste Währung. Und einig sollten wir uns schließlich darin sein, daß wir uns die Zeit nehmen, bei der Beratung des Regierungsentwurfes, dessen Überweisung an den Ausschuß wir zustimmen, im Ausschuß alle hier ausgesprochenen Bedenken in aller Gründlichkeit verantwortungsbewußt zu klären.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat der Herr Bundesminister für Arbeit.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Damit die Diskussion über die Finanzierung für die Zukunft sich nicht noch weiter verliert, möchte ich folgendes sagen: Die Errechnungen, die der Vorlage zugrunde liegen, sehen vor, daß für die nächsten 30 Jahre in Zehnjahresabschnitten die Finanzierung in der Form sichergestellt wird, daß wir nach dem Ablauf der ersten 10 Jahre ohne eine Veränderung der Beitragshöhe — im Prozentverhältnis natürlich gerechnet — mit einer Rücklage von ungefähr 10 Milliarden DM abschließen werden. In der zweiten Etappe werden wir den größten Teil dieser 10 Milliarden zusätzlich verbrauchen müssen, und in der dritten Etappe, also nach 20 Jahren, werden wir daran denken müssen, entweder die Beiträge oder die Staatszuschüsse zu erhöhen. Das ist doch wohl klar.
    Wir gehen dabei von folgenden Tatbeständen aus. Es gibt soziale Verpflichtungen, die unser Volk hat und die nicht auf die Dauer bestehenbleiben werden, sondern die als Kriegsfolgelasten in dem Verhältnis abnehmen, wie wir uns vom Kriegsende entfernen; nehmen wir die Kriegsopferversorgung, nehmen wir die Fragen, die mit dem Lastenausgleich zusammenhängen. Ich bin der Meinung, daß das deutsche Volk in unserer Generation nicht alle Folgen des Krieges ausgleichen kann und daß wir gerade auf den sozialen Gebieten damit rechnen müssen, daß gewisse Verschiebungen der Ausgaben des Staates, die heute in den verschiedensten Versorgungsgesetzen festgelegt sind, vorgenommen werden müssen. Darüber bin ich mir auch mit dem Herrn Finanzminister einig.

    (Beifall in der Mitte.)