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    2. Deutscher Bundestag — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1958 8321 15 4. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1956. Eintritt des Abg. Baier (Buchen) in den Bundestag 8324 C Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Bundesministers der Justiz betr. Maßnahmen zur Überprüfung des Genossenschaftsrechts (Drucksache 2557) 8324 C Erweiterung der Tagesordnung 8334 C Geschäftliche Mitteilungen 8354 B Fragestunde (Drucksache 2548): 1. Frage des Abg. Dr. Rinke (CDU/CSU) betr. strahlendosimetrische Überwachung der Bevölkerung und 30. Frage des Abg. Maier (Freiburg) (SPD) betr. Verseuchung der Atmosphäre mit radioaktiven Zerfallsprodukten als Folge von Atombombenexplosionen: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 8324 D, 8325 B, C Dr. Rinke (CDU/CSU) 8325 B, C Maier (Freiburg) (SPD) 8325 C 2. und 3. Frage zurückgestellt 8325 C 4. Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) (DP) betr. Errichtung eines deutschen Langwellensenders in Berlin: Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 8325 D Vizepräsident Dr. Schmid 8326 A 5. Frage des Abg. Bock (CDU/CSU) betr Nichtzulassung von im Rotaprintverfahren hergestellten Zeitschriften als Drucksachen: Dr.-Ing. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 8326 A, C Bock (CDU/CSU) 8326 B, C Frage zurückgestellt 8326 C 6. Frage des Abg. Dr. Stammberger (FDP) betr. Aufgaben des Bundesministers Dr. Schäfer: Dr. Schäfer, Bundesminister für besondere Aufgaben . 8326 D, 8327 C Dr. Stammberger (FDP) 8327 C 8. Frage zurückgestellt 8328 A 9. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr Erstattung eines Verdienstausfalles bei Hausfrauen für eine Tätigkeit als Schöffinnen oder Geschworene: Neumayer, Bundesminister der Justiz 8328 A, B Wittrock (SPD) 8328 B 10. Frage des Abg. Rademacher (FDP) betr. Fernverkehrskonzessionen: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 8328 C 11. Frage des Abg. Rademacher (FDP) betr. Verwendung der Lichthupe am Tage: Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr . . . . 8328 C, D, 8329 A, B Rademacher (FDP) 8328 D, 8329 A 12. Frage des Abg. Funk (CDU/CSU) betr. Forderung der Möbelfabrik Fey in Wiesentheid gegenüber den amerikanischen Besatzungstruppen: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8329 B Funk (CDU/CSU) 8329 D 13. Frage des Abg. Wittrock (SPD) betr Maßnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten der Zimmerbeschaffung für Studenten: Blank, Bundesminister für Verteidigung 8330 A, C Wittrock (SPD) 8330 B 14. Frage des Abg. Faller (SPD) betr Beförderungsteuer für ausländische Omnibusse: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8330 C, D Faller (SPD) 8330 D 15. Frage des Abg. Arnholz (SPD) betr Anwendung der Sätze der Erziehungsbeihilfen nach der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen usw. an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. Februar 1943: Storch, Bundesminister für Arbeit 8331 A, B Arnholz (SPD) 8331 A, B 16. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Gesetz über Krankenversicherung der Rentner: Storch, Bundesminister für Arbeit 8331 C, D Dr. Schellenberg (SPD) 8331 D Vizepräsident Dr. Schmid 8331 D 17. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. durchschnittliche Jahresarbeitsentgelte: Storch, Bundesminister für Arbeit 8332 A, B Dr. Schellenberg (SPD) 8332 B 18. Frage des Abg. Dr. Schellenberg (SPD) betr. Jahresbericht des Gesamtverbandes der Familienausgleichskassen: Storch, Bundesminister für Arbeit 8332 C, D Dr. Schellenberg (SPD) 8332 D 19. Frage der Abg. Frau Döhring (SPD) betr. Nachzahlung von Witwenrenten: Storch, Bundesminister für Arbeit 8333 A, B Frau Döhring (SPD) 8333 B Vizepräsident Dr. Schmid 8333 C 20. Frage der Abg. Frau Döhring (SPD) betr. Richtlinien und Durchführungsverordnung zur Erledigung von Feststellungsverfahren bei Kriegssachgeschädigten: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8333 D Frau Döhring (SPD) 8333 D 21. Frage der Abg. Frau Hütter (FDP) betr. noch festgehaltene deutsche Kriegsverurteilte: Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8334 A, B Frau Hütter (FDP) 8334 B 22. bis 29., 31. und 32. Fragen zurückgestellt 8334 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Rentenversicherungsgesetz — RtVG —) (Drucksachen 2437, zu 2437) . . 8334 C Storch, Bundesminister für Arbeit . . 8334 C, 8335 B, 8353 A, B, D, 8365 A, C, 8366 A, 8377 C, 8385 A Vizepräsident Dr. Schmid 8335 B, 8354 A, 8384 A Dr. Schellenberg (SPD): zur Sache 8339 C, 8353 D, 8384 B zur Abstimmung 8385 C Unterbrechung der Sitzung . 8354 A Horn (CDU/CSU) 8354 B Dr. Dehler (FDP) 8362 A, C Vizepräsident Dr. Jaeger . . 8365 A, 8366 C Dr. Atzenroth (FDP) 8366 A Frau Kalinke (DP) 8366 B, C, D Dr. Berg (FDP) 8377 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 8380 A Ruf (CDU/CSU) (zur Abstimmung) 8385 B Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 8385 C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Knappschaftsversicherung (Drucksache 2560) 8385 C Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 8385 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 1479); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2486, Umdruck 707) 8385 D Freidhof (SPD) : als Berichterstatter . . . . 8385 B, 8386 A Schriftlicher Bericht 8402 A Vizepräsident Dr. Schmid 8386 D Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 8387 A Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . . 8388 B Storch, Bundesminister für Arbeit . . 8390 A Regling (SPD) 8390 A Held (FDP) 8391 C Abstimmungen 8386 C, 8392 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Drucksache 2397) 8392 B Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 8392 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Drucksache 2398) 8392 C Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 8392 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache 2400) . . . . 8392 C Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und an den Ausschuß für Kulturpolitik 8392 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung der am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache 2401) . . 8392 D Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und an den Ausschuß für Kulturpolitik . 8392 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Drucksache 2402) 8392 D Oberweisung an den Rechtsausschuß . 8392 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 1991); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2424) . . 8393 A Engelbrecht-Greve (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 8405 A Beschlußfassung 8393 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute (Drucksache 2334); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2488) . . . . . . . . . 8393 B Freidhof (SPD), Berichterstatter . 8393 B Beschlußfassung 8393 C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache 2301); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen 2487, zu 2487) 8393 D Schütz (CDU/CSU) : als Berichterstatter 8393 D Schriftlicher Bericht 8405 C Abstimmungen 8394 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur. Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2189); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanzund Steuerfragen (Drucksache 2491) . . . 8394 C Dr. Eckhardt (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 8406 B Beschlußfassung . . . . . . . . .. . . 8394 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes (Drucksache 2340); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 2447) 8394 D Bauereisen (CDU/CSU), ' Berichterstatter 8394 D Frau Keilhack (SPD) 8395 D Abstimmungen 8395 C, 8396 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der DP betr. Qualitätsbestimmungen für Brotgetreide, Abzüge wegen Überfeuchtigkeit und Besatz (Drucksachen 2485, 2239) 8396 C Dr. Horlacher (CDU/CSU): als Berichterstatter 8396 C als Abgeordneter 8398 B Frau Strobel (SPD) 8398 A Kriedemann (SPD) 8398 D, 8399 D Schwarz (CDU/CSU) 8399 C, D Beschlußfassung 8400 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Abgeordneten Dr. Horlacher und Genossen betr. Maßnahmen nach dem Grünen Beriet (Drucksachen 2484, 2320) 8400 B Richarts (CDU/CSU), Berichterstatter 8400 B Beschlußfassung 8400 C Beratung der Übersicht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2439) . . . 8400 C Beschlußfassung 8400 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr (Drucksachen 2507, zu 2507) 8400 C Dr. Klötzer (GB/BHE), Bericht- erstatter (Schriftlicher Bericht) . 8406 C Beschlußfassung 8400 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abg. Könen (Düsseldorf) (Drucksachen 2508, zu 2508) 8400 D Dr. Wahl (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 8407 A Dr. Mommer (SPD) 8400 D Beschlußfassung 8401 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Preiß (Drucksachen 2509, zu 2509) 8401 B Beschlußfassung 8401 C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 688) . . . . 8401 C Beschlußfassung 8401 C Nächste Sitzung 8401 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 8401 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Aus- schusses für Sozialpolitik über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 2486) . . . 8402 A Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Ruf, Freidhof, Eickhoff, Dr. Berg u. Gen. zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Umdruck 707) 8404 D Anlage 4: Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Umdruck 703) 8405 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 2424) 8405 A ' Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache zu 2487) 8405 C Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Dritten 'Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2491) 8406 B Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstrekkung gegen den Abg. Wehr (zu Drucksache 2507) 8406 C Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zur Strafvollstrekkung gegen den Abg. Könen (Düsseldorf) (zu Drucksache 2508) 8407 A Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Preiß (zu Drucksache 2509) 8407 C Anlage 11: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 688) 8408 A Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 10. **) Siehe Anlage 11. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Albrecht (Hamburg) 27. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 17. 7. Blachstein 7. 7. Brandt (Berlin) 27. 6. Brockmann (Rinkerode) 27. 6. Dr. Bucher 27. 6. Frau Dietz 30. 6. Dr. Dittrich 30. 6. Elsner 27. 6. Erler 28. 6. Feldmann 30. 6. Gedat 30. 6. Gerns 30. 6. Dr. Gleissner (München) 27. 6. Dr. Greve 30. 6. Frau Heise 5. 7. Heiland 28. 6. Dr. Höck 27. 6. Jacobi 27. 6. Jahn (Frankfurt) 27. 6. Frau Dr. Jochmus 7. 7. Frau Kipp-Kaule 7. 7. Dr. Köhler 7. 7. Könen (Düsseldorf) 27. 6. Koenen (Lippstadt) 30. 6. Dr. Königswarter 27. 6. Kraft 2. 7. Dr. Leverkuehn 27. 6. Lücker (München) 30. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 29. 6. Lulay 30. 6. Marx 30. 6. Mayer (Birkenfeld) 23. 7. Meitmann 15. 7. Metzger 29. 6. Dr. Miessner 27. 6. Dr. Moerchel 27. 6. Morgenthaler 7. 7. Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. 6. Onnen 27. 6. Paul 27. 6. Peters 15. 7. Rademacher 27. 6. Dr. Reif 30. 6. Frhr. Riederer von Paar 27. 6. Schmitt (Vockenhausen) 28. 6. Dr. Schneider (Lollar) 30. 6. Dr. Seffrin 30. 6. Dr. Starke 31. 7. Stauch 27. 6. Stiller 27. 6. Sträter 30. 6. Teriete 27. 6. Trittelvitz 28. 6. Wullenhaupt 28. 6. Anlage 2 Drucksache 2486 (Vgl. S. 8385 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksache 1479). Berichterstatter: Abgeordneter Freidhof Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt, die nach dem Zusammenbruch 1945, besonders seit der Währungsumstellung 1948 und der Beitragserhöhung in der Angestelltenversicherung durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz 1949 in der Altersversorgung des Deutschen Handwerks eingetretene Unsicherheit zu beseitigen und den Schwebezustand, in dem sich die Mehrzahl der Versicherungsverhältnisse seitdem befindet, zu beheben. Er will einer künftigen endgültigen Gestal) tung der Altersversorgung der Handwerker nicht vorgreifen, andererseits aber durch Einführung besonderer Marken und Versicherungskarten sowie durch das Gebot getrennter Führung der Vorgänge die Grundlage zum Erhalt von Unterlagen für die endgültige Gestaltung schaffen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich daher im wesentlichen auf die Regelung der Versicherungsverhältnisse und der getrennten Führung der Versicherung der Handwerker von der der übrigen Angestellten-Versicherten. I. Geschichtliche Darstellung Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk - HVG - vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900) hat für alle Handwerker und Handwerkerinnen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen ab 1. Juni 1939 die Verpflichtung zur Versicherung eingeführt. Die Versicherung ist der Rentenversicherung der Angestellten (AV) angeschlossen worden. Die Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) sind für entsprechend anwendbar erklärt worden, soweit das HVG nicht etwas anderes bestimmt hat. Das ist verschiedentlich geschehen. So können u. a. Handwerker die Versicherungsfreiheit geltend machen, wenn und solange sie einen Versicherungsvertrag für sich und ihre Hinterbliebenen für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abschließen und dafür mindestens ebensoviel aufwenden, wie sie zur AV zu zahlen hätten, oder die Befreiung von der halben Beitragsleistung beantragen, wenn und solange die Lebensversicherung auf die Hälfte dessen abgeschlossen ist, was zum Erreichen der Versicherungsfreiheit erforderlich ist. Die im Jahre 1948 eingetretene Währungsumstellung brachte durch das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (§ 24) und die Dritte Durchführungsverordnung (Versicherungsordnung) eine Abwertung der Lebensversicherungen und gleichzeitig die Berechtigung der Versicherungsnehmer, durch Zahlung des erforderlichen Betrages in Deutscher Mark ihre Lebensversicherung bis zu dem ursprünglichen Reichsmarkbetrag wiederherzustellen. Das Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) erhöhte mit Wirkung vom 1. Juni 1949 unter anderem auch die Beiträge in der AV. § 16 der Verordnung zur Durchführung des SVAG vom 27. Juni 1949 schrieb als Übergangsregelung vor, daß Handwerker, welche die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der AV auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages bis zur Währungsumstellung erfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung des Lebensversicherungsanspruchs oder infolge der Beitragserhöhung nach dem Gesetz nicht mehr erfüllten, längstens bis zum 30. September 1949 von der Versicherungspflicht in der AV frei bleiben. Durch Erlaß der Verwaltung für Arbeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (IV b 1 - 331/49) vom 19. September 1949 wurde den Länder-Arbeitsministern empfohlen, die Rentenversicherungsträger anzuweisen, bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Handwerker längstens bis zum 31. Dezember 1949 entgegenkommend zu verfahren. Diese Frist wurde durch Erlaß des Bundesarbeitsministers (IV a 207/50 vom 22. Februar 1950 - Bundesarbeitsblatt 1950 S. 246) bis längstens 30. Juni 1950 verlängert. Durch Erlaß vom 30. März 1951 (IV a 5 - 664/51 - BABl. S. 158) empfahl der Bundesminister für Arbeit, weiterhin bis zum Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes zum HVG im Sinne seines Erlasses vom 22. Februar 1950 zu verfahren. Die Mehrzahl derjenigen Handwerker, die für ihre Altersversorgung die Lebensversicherung gewählt hatten, konnte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ihren Lebensversicherungsvertrag aus finanziellen Gründen nicht aufstocken. Obwohl diese Handwerker damit in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig waren, entrichteten sie vielfach keine Beiträge zur Angestelltenversicherung, weil sie nach wie vor für ihr Alter durch eine Lebensversicherung vorsorgen wollten und beabsichtigten, ihren Lebensversicherungsvertrag sobald als möglich aufzustocken. Die Handwerker, die keinen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatten, entrichteten vielfach entsprechend der in der Handwerkerschaft nur langsam einsetzenden wirtschaftlichen Erholung keine oder zu geringe Beiträge. Dies wurde unterstützt durch das nach 1945 auftretende Bestreben der Handwerkerschaft, sich von der Zwangsversicherung des Handwerker-Versorgungsgesetzes zu lösen und zu einer freieren Gestaltung der Altersversorgung zu kommen. Auf Grund eines Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP - Drucksache 1620 - vom 16. November 1950 beschloß der Bundestag unter dem 17. Januar 1951 - Drucksache 1746 -: „Die Bundesregierung wird ersucht, spätestens bis zum 30. Dezember 1950 im Sinne einer weitgehenden Auflockerung der Versicherungspflicht einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes (Freidhof) über die Altersversorgung für das )Lutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 vorzulegen." Daraufhin legte die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk — Drucksache 3598 — vor. Der Bundestag verwies in der 229. Plenarsitzung am 11. September 1952 den Entwurf an den Ausschuß für Sozialpolitik. Dieser hörte zunächst die sachverständigen Vertreter der beteiligten Organisationen. Wegen des Ablaufs der 1. Wahlperiode konnte eine abschließende Beratung des Entwurfs nicht mehr durchgeführt werden. Die Bemühungen um eine gesetzliche Regelung wurden auch in der 2. Wahlperiode fortgesetzt. Es zeigte sich jedoch, daß die Auffassungen über die künftige Gestaltung der Altersvorsorge der Handwerker im Rahmen der Angestelltenversicherung erheblich auseinandergingen. Hinzu traten die inzwischen angelaufenen Arbeiten an der Neuordnung der sozialen Sicherung, die erwarten ließen, daß im Rahmen der Regelung für die Selbständigen auch eine endgültige Ordnung für die Handwerker geschaffen werde. Dieser sollte nicht vorgegriffen werden. Andererseits aber wurden die Verhältnisse bei den Handwerkern mit dem weiteren Zeitablauf immer unsicherer. Die geschuldeten Beiträge liefen weiter auf, und im Versicherungsfall konnten oft wegen Nichterfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Leistungen gewährt werden. Für die Angestelltenversicherung galt das gleiche. Das Beitrags-Soll lief weiter auf. Leistungen mußten auch bei nicht hinreichend entrichteten Beiträgen gewährt werden, wenn nur Wartezeit und Anwartschaft (einschließlich der Halbdeckung) erfüllt waren. Beitreibungen der rückständigen Beiträge sollten möglichst nicht durchgeführt werden. So wurde der Eindruck erweckt, daß die Handwerker die Leistungen zum Teil auf Kosten der eigentlich in der Angestelltenversicherung Versicherten erhielten. II. Der Entwurf Um der eintretenden Unsicherheit abzuhelfen, ohne aber gleichzeitig der kommenden Neuordnung der Altersversorgung des Deutschen Handwerks im Rahmen der Sozialreform vorgreifen zu wollen, brachte die Fraktion der CDU/CSU den Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk — Drucksache 1479 — ein. Dieser Entwurf wurde in der 96. Plenarsitzung am 8. Juli 1955 im Anschluß an die erste Beratung dem Ausschuß für Sozialpolitik (federführend) und dem Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes zur Mitberatung überwiesen. 1. Die zunächst vorgesehene Regelung Dieser Entwurf strebte in der zunächst vorgelegten Fassung die Einführung der Jahresarbeitsverdienstgrenze — wie sie in der Angestelltenversicherung gilt — auch für die Handwerker an und beabsichtigte, die Halbversicherung für die Zukunft aufzuheben. In den Übergangsvorschriften sollte zunächst für Teile des Bundesgebietes, in denen zeitweilig keine Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle bestand, die Handwerkereigenschaft mit Hilfe des § 14 der Gewerbeordnung festgestellt werden. Weiterhin sah der Entwurf in den bergangsvorschriften vor, daß die Handwerker, die die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages bis zur Währungsumstellung erfüllt hatten, danach jedoch infolge der Abwertung und infolge der Erhöhung der Beiträge in der Angestelltenversicherung diese nicht mehr erfüllten, von der vollen oder halben Versicherungspflicht bis zum 31. Dezember 1955 frei bleiben sollten. Die während der Befreiung entrichteten Beiträge sollten als wirksame Beiträge gelten und die Anwartschaft aus den bis zum 31. Dezember 1955 entrichteten Beiträgen bis zu diesem Tage grundsätzlich erhalten bleiben. Handwerker, die das 60. Lebensjahr beim Inkrafttreten des Gesetzes vollendet hatten, sollten auf Antrag auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 von der Versicherungspflicht befreit werden. Für die Handwerker, die ihre Altersversorgung nicht durch den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages geregelt hatten, war in den Übergangsvorschriften eine Befreiung von der Beitragspflicht in der Angestelltenversicherung bis zum 31. Dezember 1953 vorgesehen, soweit die Beiträge nicht oder nicht ausreichend gezahlt worden waren. Die Anwartschaft aus Beiträgen dieser Handwerker, die bis zum 31. Dezember 1953 entrichtet worden waren, sollte bis zu diesem Tage grundsätzlich als erhalten gelten. Die seit dem 1. Januar 1954 bis zum Inkrafttreten des Entwurfs fällig gewordenen Beiträge sollten nicht vor dem 31. Dezember 1955 gefordert werden können. Die über 60 Jahre alten Handwerker sollten auf Antrag von der Versicherungspflicht für die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 befreit werden. 2. Die vorliegende Regelung a) Die Beratungen in den beteiligten Ausschüssen In einer gemeinsamen Sitzung der beteiligten Ausschüsse am 2. Februar 1956 wurde eine Reihe von Sachverständigen gehört. Bei den folgenden Beratungen des Ausschusses für Sozialpolitik legten die Vertreter der CDU/CSU Änderungsanträge zu der genannten Drucksache vor. Diese wurden damit begründet, daß die antragstellende Fraktion sich entschlossen habe, keinerlei grundsätzliche Fragen in diesem Gesetzentwurf zu behandeln; es solle lediglich eine Bereinigung des zur Zeit bestehenden Schwebezustandes erzielt werden, um den Handwerkern den Anschluß an die bestehende gesetzliche Regelung zu ermöglichen. Dem Beratungsergebnis der ersten Lesung des Ausschusses für Sozialpolitik stimmte der mitberatende Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes im wesentlichen zu. Die von ihm gegebenen Anregungen wurden im federführenden Ausschuß eingehend erörtert. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat daraufhin die vorliegende Fassung mit großer Mehrheit beschlossen. b) Die Einzelergebnisse der Ausschußberatungen Zu Artikel 2 Absatz 4 Es ist lediglich die Erhöhung der Beiträge in der Angestelltenversicherung auf Grund des RentenMehrbetrags-Gesetzes zusätzlich berücksichtigt worden und weiterhin die Anwendung des § 21 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juni 1939 zum Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk. Die Termine sind — wie auch in den übrigen Vorschriften — wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs im allgemeinen um ein Jahr hinausgeschoben worden. (Freidhof) Absatz 5 Nr. 1 Die Regelung des vorgelegten Entwurfs ist dahin ergänzt worden, daß die entrichteten Beiträge nur im Falle des Eintritts der Versicherungspflicht am 1. Januar 1957 als wirksame Beiträge gelten sollen. Nr. 2 Hinzugefügt worden ist, daß die am 1. Januar 1957 versicherungspflichtig werdenden Handwerker sich bis zum 31. März 1957 eine Handwerker-Versicherungskarte haben ausstellen zu lassen. Nr. 3 Das für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht im Entwurf vorgesehene Lebensalter von 60 Jahren ist auf das 50. Lebensjahr herabgesetzt worden. Absatz 6 Es sind nur redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Absatz 7 Nr. 1 Die beteiligten Ausschüsse sprechen sich entgegen der ursprünglichen Fassung, die vorsah, daß die Anwartschaft aus Beiträgen, die bis zum 31. Dezember 1953 entrichtet worden sind, als erhalten gilt, dafür aus, daß dies nur für Beiträge gelten soll, die für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 wirksam entrichtet worden sind. Nr. 2 Der Ausschuß einigte sich darauf, daß die Rückstände wohl gefordert, aber grundsätzlich nicht vor dem 1. Januar 1957 beigetrieben werden können. Um Härten zu vermeiden, wurde die hier vorgesehene Übergangsregelung beschlossen. Nr. 3 Es wurde beschlossen, das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht derjenigen angestelltenversicherungspflichtigen Handwerker, die das 60. Lebensjahr beim Inkrafttreten des Gesetzes vollendet haben, dahin zu beschränken, daß dies nur für solche Handwerker gelten solle, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs die Wartezeit für das Altersruhegeld nicht mehr erfüllen können. Der Ablauf der Antragsfrist wurde auf den 31. Dezember 1956 hinausgeschoben. Zu Artikel 2 a Um die Beschaffung genauerer Unterlagen über die Altersversorgung des Deutschen Handwerks, soweit sie in der Angestelltenversicherung durchgeführt wird, sowohl auf der Beitragsseite als auch auf der Leistungsseite zu ermöglichen, beschloß der Ausschuß, vom 1. Januar 1957 an besondere Beitragsmarken und Versicherungskarten für die Handwerker einzuführen. Weiterhin soll die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle Vorgänge, die im Rahmen der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk bei ihr anfallen, besonders kenntlich machen. Außerdem sind die Einnahmen und Ausgaben gesondert nachzuweisen. Zu Artikel 2 b Um der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Ersatz für die Ausfälle, die durch die Regelung dieses Gesetzes entstehen, zu geben, ist die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung beschlossen worden. Zu Artikel 3 Absatz 1 Da die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach Artikel 2 a Abs. 3 bei nicht rechtzeitigem Umtausch der Versicherungskarten berechtigt sein soll, die Rückstände unverzüglich beizutreiben, soll der Bundesminister für Arbeit ermächtigt werden, die Umtauschfrist in einzelnen Härtefällen, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1957 zu verlängern. Absatz 2 Da der Entwurf in der vorliegenden Fassung von einer Änderung des Handwerkerversorgungsgesetzes absieht, war eine Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit zur Anpassung des Handwerkerversorgungsgesetzes an die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr erforderlich. Demgegenüber hat der Ausschuß beschlossen, den Bundesminister für Arbeit zu ermächtigen, die Stellen für den Verkauf der besonderen Marken und die Ausgabe der Handwerker-Versicherungskarten sowie die Höhe der von der Bundesversicherungsanstalt zu übernehmenden Vergütung festzusetzen. Zu Artikel 5 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften, die für die Handwerker besondere Marken und Versicherungskarten sowie die besondere Führung der Vorgänge bei der Bundesversicherungsanstalt vorsehen, ist auf den 1. Januar 1957 festgesetzt worden. Im übrigen soll das Gesetz am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Bonn, den 14. Juni 1956 Freidhof Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 707 (Vgl. S. 8386 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Freidhof, Eickhoff, Dr. Berg und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksachen 2486, 1479). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 2 wird dem Abs. 6 folgender Satz angefügt: Das gleiche gilt für halbversicherte Handwerker. Bonn, den 27. Juni 1956 Ruf Arndgen Becker (Pirmasens) Franzen Sabel Stingl Varelmann Freidhof Regling Eickhoff Dr. Berg Anlage 4 Umdruck 703 (Vgl. S. 8389 D, 8392 A) Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (Drucksachen 2486, 1479). Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag hält eine abschließende Neuregelung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk im Rahmen der anstehenden Sozialreform für vordringlich. Er fordert die Bundesregierung auf, alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die besondere Lage des Handwerks als eines Berufszweiges von Selbständigen berücksichtigt und eine selbständige Handwerkerversicherung vorsieht. Bonn, den 26. Juni 1956 Dr. Dehler und Fraktion Anlage 5 Drucksache 2424 (Vgl. S. 8393 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft (Drucksache 1991). Berichterstatter: Abgeordneter Engelbrecht-Greve Der Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft wurde vom mitberatenden Ausschuß für Jugendfragen in der Sitzung am 21. März 1956 und vom federführenden Ausschuß für Arbeit in der Sitzung am 20. April 1956 beraten. Dieses Übereinkommen besagt in Artikel 1 bis 3, daß Kinder unter 14 Jahren in öffentlichen oder privaten landwirtschaftlichen Betrieben nur außerhalb der für den Schulunterricht bestimmten Stunden beschäftigt werden oder arbeiten dürfen. Diese Beschäftigung darf den Schulbesuch nicht beeinträchtigen. Zum Zwecke praktischer Berufsausbildung dürfen die Unterrichtszeiten in den Schulstunden so geregelt werden, daß die Kinder bei leichter landwirtschaftlicher Arbeit, und besonders leichter Erntearbeit, beschäftigt werden können. Der Schulbesuch während des ganzen Jahres darf jedoch nicht weniger als 8 Monate betragen. Ausnahmen sind für die Arbeit von Kindern in Fachschulen vorgesehen. Das Übereinkommen wird in der Bundesrepublik durch die Schulvorschriften der Länder bereits praktisch durchgeführt. Diese Schulvorschriften besagen im wesentlichen: a) Die Verpflichtung zum Besuch der Volksschule geht jeder Beschäftigung vor. Die Erfüllung der Schulpflicht ist durch Androhung von Strafen und die Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung zur Schule gesichert. b) Lehrherren und Arbeitgeber haben dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. c) Auch, soweit bei der Festsetzung der Unterrichtszeiten und der Schulstunden Rücksicht auf die in landwirtschaftlichen Betrieben zu leistenden Arbeiten genommen wird, beträgt die Gesamtzeit des jährlichen Schulbesuches mindestens 8 Monate. Zu Artikel 3 des Übereinkommens ist zu bemerken, daß sich in den landwirtschaftlichen Fachschulen der Bundesrepublik keine Kinder unter 14 Jahren befinden. Alle Bundesländer haben sich mit der Ratifikation des Übereinkommens einverstanden erklärt. Der Ausschuß für Arbeit hat ebenso wie der mitberatende Ausschuß für Jugendfragen der Regierungsvorlage — Drucksache 1991 — zugestimmt. Bonn, den 30. Mai 1956 Engelbrecht-Greve Berichterstatter Anlage 6 zu Drucksache 2487 (Vgl. S. 8393 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP, DA eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache 2301). Berichterstatter: Abgeordneter Schütz Nach der derzeitigen Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz — FAG —) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) ist Voraussetzung für die Anerkennung von Ansprüchen aus nichtdeutschen Versicherungen, daß der Versicherte entweder Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder früherer deutscher Staatsangehöriger ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind demnach Ansprüche auf Renten von Hinterbliebenen in allen jenen Fällen ausgeschlossen, in denen Volksdeutsche aus dem ehemaligen Protektorat Böhmen-Mähren, der Slowakei, Ungarn, Jugoslawien usw., die in den dortigen Sozialversicherungen versichert waren, nach 1945 aber nicht mehr in die Bundesrepublik kamen, weil sie vorher gestorben oder für Deutschland gefallen sind. Diese Deutschen waren Staatsangehörige nichtdeutscher Staaten. Den Status eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der erst mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, also demnach erst ab 1949, besteht, hätten sie erst mit ihrer Wohnsitznahme im Bundesgebiet erwerben können, zu der es ihres Todes wegen nicht mehr gekommen ist. Die Nichtanerkennung von Ansprüchen Hinterbliebener in solchen Fällen, zu der die Versiche- (Schütz) rungsträger im Bundesgebiet erst in letzter Zeit übergegangen sind, ist unhaltbar. Sie entspricht nicht der grundsätzlichen Anerkennung solcher Ansprüche, die im § 90 des Bundesvertriebenengesetzes ausgesprochen ist und zu dessen Durchführung das Fremdrentengesetz erlassen wurde. Es lag auch weder in der Absicht der Bundesregierung noch des Sozialpolitischen Ausschusses des 1. Bundestages, Hinterbliebene aus den vorgenannten Vertreibungsgebieten schlechter zu stellen als solche aus den übrigen deutschen Ostgebieten. Die im interfraktionellen Antrag — Drucksache 2301 — vorgeschlagene und vom Sozialpolitischen Ausschuß gebilligte Neufassung, welche dem Hohen Hause als Drucksache 2487 vorliegt, trägt durch die Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Fremdrentengesetzes dem Rechnung. In Zukunft soll es genügen, wenn eine Witwe oder eine Waise eines auch in den vorgenannten Vertreibungsgebieten gewesenen Mannes die im Gesetz vorgesehene Voraussetzung, Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes zu sein, in ihrer Person erfüllt. Eine sofortige Änderung des Fremdrentengesetzes durch ein Zweites Änderungsgesetz wurde deshalb notwendig, um diese Härtefälle nicht noch zahlreicher werden zu lassen. Aus eben diesem Grunde wird daher beantragt, die vorgeschlagene Änderung rückwirkend mit dem Inkrafttreten des Fremdrentengesetzes wirksam werden zu lassen. Dadurch sollen die bisher von den Trägern der Rentenversicherungen bewilligten Anträge gedeckt werden; für jene wenigen, die in den letzten Monaten unter Hinweis auf die Gesetzeslücke abgelehnt wurden, soll die Möglichkeit der Bewilligung vom Tage der Antragstellung gesichert sein. Außerdem beschloß der Ausschuß, den Buchstaben d des § 1 Abs. 2 Nr. 2 deshalb zu streichen, weil er nunmehr überflüssig geworden ist. Der Ausschuß hat die vorgelegten Beschlüsse einstimmig gefaßt. Bonn, den 15. Juni 1956 Schütz Berichterstatter Anlage 7 zu Drucksache 2491 (Vgl. S. 8394 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Drucksache 2189). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Eckhardt Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich in seiner Sitzung am 6. Juni 1956 mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden befaßt. Der Gesetzentwurf füllt insofern eine Lücke in den Entschädigungsbestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen im Zusammenhang mit der Behandlung der Goldmarkverbindlichkeiten spezifisch ausländischen Charakters aus, als nach der vorgeschlagenen Fassung der Entschädigungsanspruch nicht nur um die Beträge vermindert wird, die der Schuldner als Hypothekengewinnabgabe oder Kreditgewinnabgabe mehr zu zahlen hätte, wenn die Verbindlichkeit nach dem Zweiten Teil des Umstellungsgesetzes zu behandeln gewesen wäre, sondern auch um den entsprechenden Betrag der Vermögensabgabe. Ferner werden einige Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren geändert. Der Finanzausschuß hat den Entwurf unter Einfügung von zwei auch von der Bundesregierung gebilligten Änderungsvorschlägen des Bundesrates einstimmig angenommen und empfiehlt, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zuzustimmen. Bonn, 27. Juni 1956 Dr. Eckhardt Berichterstatter Anlage 8 zu Drucksache 2507 (Vgl. S. 8400 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz (AZ 1044/1 E — 55027/54) vom 11. Mai 1956 (III/45). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Klötzer Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität hatte sich in seiner Sitzung vom 6. Juni 1956 mit einem über das Bundesjustizministerium gestellten Ersuchen betreffend Entscheidung über Genehmigung des Bundestages zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr zu befassen. Auf Grund einer vorangegangenen Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Wehr war gegen diesen ein Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 6. Juli 1955 wegen Übertretung nach § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung ergangen, durch welches der Abgeordnete Wehr zu 5 Tagen Haft verurteilt worden war. Es war ihm im amtsgerichtlichen Urteil Strafaussetzung auf die Dauer von 3 Jahren gewährt mit der Auflage, daß er eine Buße von 200 DM an das Deutsche Rote Kreuz zahlt und sich innerhalb der dreijährigen Bewährungsfrist straffrei führt. Gegen dieses Urteil hatte der Oberstaatsanwalt Bonn Berufung eingelegt. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 1955 wurde der Angeklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer Haftstrafe von 5 Tagen, jedoch unter Versagung einer Bewährungsfrist verurteilt. Dieses letztere Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Immunitätsausschuß war einstimmig der Meinung, daß eine Verweigerung der Genehmigung zur Strafvollstreckung nur aus einem einzigen Grunde gerechtfertigt erscheine, und zwar dann, wenn die Arbeitsfähigkeit des Hauses beeinträchtigt wird. Er war weiterhin der Meinung, daß die Aufhebung der Immunität auch die Möglichkeit einer Verurteilung des Abgeordneten, dessen Immunität aufgehoben wurde, in sich schließe und daß die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung zu einer Farce werden würde, wenn man in notwendiger Konsequenz nicht auch die Möglichkeit zur Strafvollstreckung geben würde. Der Ausschuß gelangte daher einstimmig zu dem Beschluß, dem Hohen Hause zu empfehlen, die Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Wehr innerhalb der Parlamentsferien (9. Juli bis 9. September 1956) zu erteilen. Bonn, den 27. Juni 1956 Dr. Klötzer Berichterstatter Anlage 9 zu Drucksache 2508 (Vgl. S. 8400 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Könen (Düsseldorf) gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz (Az. 1044/1 E — 55005/54) vom 6. Januar 1956 (II/19). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl Der Deutsche Bundestag hatte auf Grund einer Vorentscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität vom 8. Mai 1954 die Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Könen wegen Verkehrsvergehens mit fahrlässiger Tötung erteilt. Der Abgeordnete Könen war am 5. August 1953 mit seinem Personenkraftwagen auf einer Straßenkreuzung in Düsseldorf mit einem andern Personenkraftwagen zusammengestoßen, wobei er eine Kopfverletzung und eine Gehirnerschütterung davontrug, während die weitere Insassin seines Personenkraftwagens einen Schädelbasisbruch und eine schwere Gehirnerschütterung erlitt, an deren Folgen sie am 12. August 1953 verstorben ist. Der Kraftfahrer des andern Personenkraftwagens wurde nicht verletzt. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Der Abgeordnete Könen wurde durch ein seit dem 18. Oktober 1955 rechtskräftiges Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 1954 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Da die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen Abgeordneten nach Art. 46 Abs. 3 des Grundgesetzes einer besonderen Genehmigung des Bundestages bedarf, ersuchte der Oberstaatsanwalt beim Landgericht Düsseldorf mit Schreiben vom 29. November 1955 über den Bundesminister der Justiz eine Entscheidung des Bundestages darüber herbeizuführen, ob die Genehmigung zur Strafvollstreckung gegen den Abgeordneten Könen erteilt wird. Da es sich um das erste Ersuchen um Genehmigung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in dieser Legislaturperiode handelt, hat der Ausschuß eingehend über den Fall beraten. Dabei kam zunächst das Bedauern darüber zum Ausdruck, daß der Kollege Könen den Testfall wegen eines Verkehrsdelikts abgeben mußte, das nur durch eine tragische Verkettung von Umständen als fahrlässige Tötung zu qualifizieren ist. Als das Hohe Haus seinerzeit bei der Amnestie auch die fahrlässige Tötung in den Kreis der zu amnestierenden Delikte durch einen besonderen Beschluß einbezog, war hier mit Recht ausgeführt worden, daß das Verschulden des Täters im Augenblick der Tat bei einem Verkehrsunfall nicht größer ist, wenn der Verletzte am Leben bleibt oder hinterher an den Unfallfolgen stirbt. Die Genehmigung zur Strafvollstreckung hat nach dem Grundgesetz Art. 46 auch die Geschäftslage des Parlaments zu berücksichtigen. Der Immunitätsausschuß wandte sich deshalb zunächst an die Vorsitzenden der Ausschüsse, denen Abgeordneter Könen angehört, mit der Bitte um Stellungnahme, ob der Abgeordnete Könen vier Monate lang in den Ausschüssen entbehrt werden kann. Alle befragten Vorsitzenden haben mit Rücksicht auf die Geschäftslast ihrer Ausschüsse und die eifrige und wertvolle Mitarbeit des Abgeordneten Könen diese Frage verneint. Da andererseits bei allen Verkehrsdelikten die Strafverfolgung grundsätzlich freigegeben wird und aus dieser Bereitschaft des Hohen Hauses, den Abgeordneten gerade auf diesem Sektor den übrigen Bürgern gleichzustellen, sich auch bei der Strafvollstreckung notwendige Folgerungen ergeben, galt es eine Lösung zu finden, die sowohl mit den Interessen des Parlaments wie mit denen der Justiz vereinbar erschien. Der Immunitätsausschuß schlägt deshalb vor, die Genehmigung zur Strafvollstreckung während der Parlamentsferien vom 9. Juli bis 9. September dieses .Jahres zu erteilen. Aus der Vorschrift des Art. 46 Abs. 4 des Grundgesetzes, nach der der Bundestag die Aussetzung einer Strafverfolgung vertagen kann, ergibt sich, daß die vorgeschlagene Befristung der Genehmigung rechtlich zulässig ist. Bonn, den 26. Juni 1956 Dr. Wahl Berichterstatter Anlage 10 zu Drucksache 2509 (Vgl. S. 8401 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Dr. Preiß gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 30. April 1956 (Drucksache 2509). Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Zimmermann In dem vorliegenden Falle handelt es sich um eine Klage gegen den Abgeordneten Dr. Preiß wegen Beleidigung nach den §§ 186 und 185. Nach einer Strafanzeige des Professors Dr. Abendroth aus Marburg (Lahn) vom 9. März 1956 hat der Abgeordnete Dr. Preiß vor einer Konferenz führender hessischer Politiker der FDP im Kurhaussaal von Bad Nauheim folgende Ausführungen gemacht: „Nur einen Grund wolle er anführen, warum er diese Schwenkung nicht mitmachen könne: Die Ansicht der SPD über die Übernahme der „sozialistischen Errungenschaften" der DDR nach der Wiedervereinigung. Ich würde mich schämen, jemals vor die Bewohner Mitteldeutschlands hinzutreten, wenn ich da mithielte. Und, so fuhr er fort, ich muß es erleben, daß in Marburg ein Professor amtiert, der die Lynchjustiz mitbegründete"! Zum Beweis, daß die vorstehenden Ausführungen auf der Bad Nauheimer Tagung der FDP vom 25. Februar 1956 gemacht worden sind, hat der Anzeigeerstatter Professor Dr. Abendroth die Nr. 49 der „Kasseler Post" vom 27. Februar 1956 vorgelegt. Aus diesem Pressebericht ergibt sich, daß es sich um die innere Auseinandersetzung der FDP gehandelt habe und daher verständlicherweise die Wogen der Erregung auf beiden Fronten außerordentlich hoch gingen. Die gespannte Situation findet in dem Pressebericht einen deutlichen Niederschlag und wird wohl am treffendsten gekennzeichnet durch die Kapitelüberschrift: „Zwischen den Schlachten!" In den beanstandeten Ausführungen hat der Abgeordnete Dr. Preiß keinen Namen herausgestellt, sondern nur von einem Pro- (Dr. Zimmermann) fessor der Universität Marburg ohne Namensnennung gesprochen. Der Staatsanwalt hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 376 StPO bejaht. Er hat jedoch keinen Gebrauch davon gemacht, dem Abgeordneten Dr. Preiß die Anschuldigung mitzuteilen und ihm anheimzustellen, hierzu Stellung zu nehmen. Er ging davon aus, daß durch diese Maßnahme eine Klärung der Frage, ob das Verfahren einzustellen sei, kaum erwartet werden könne. Da es sich um eine sehr bewegte Aussprache politischer Art gehandelt hat, kommt der Beleidigung politischer Charakter zu, und der Ausschuß hat dementsprechend einstimmig beschlossen, die Immunität nicht aufzuheben. Namens des Ausschusses habe ich die Ehre, das Hohe Haus um Zustimmung zu diesem Antrag zu bitten, der Ihnen auf Drucksache 2509 vorliegt. Dr. Zimmermann Berichterstatter Anlage 11 Umdruack 688 (Vgl. S. 8401 C) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse. Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Evakuiertenrückführung (Drucksache 2410) an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung; 2. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Ausbildungsbeihilfen für jugendliche Evakuierte (Drucksache 2411) an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (federführend) und an den Ausschuß für Jugendfragen; 3. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Steuervergünstigungen für Kriegssachgeschädigte (Drucksache 2412) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (federführend) und an den Ausschuß für Heimatvertriebene; 4. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Investitionshilfe für Kriegssachgeschädigte und Evakuierte (Drucksache 2413) an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik (federführend), an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, an den Ausschuß für den Lastenausgleich; 5. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Neuregelung der Gewerbesteuer bei kriegssachgeschädigten Betrieben (Drucksache 2414) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen (federführend), an den Ausschuß für Kommunalpolitik, an den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes, an den Ausschuß für Heimatvertriebene; 6. Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Gleichberechtigung aller Geschädigtengruppen in der Lastenausgleichsbank (Drucksache 2415) an den Ausschuß für Heimatvertriebene; 7. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Zollfreie Einfuhr von Kaffee und Tee im Reiseverkehr (Drucksache 2443) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen; 8. Antrag der Abgeordneten Günther, Even, Nellen, Mühlenberg und Genossen betreffend Unwetterkatastrophe in der Eifel am 29. Mai 1956 (Drucksache 2489) an den Haushaltsausschuß. Bonn, den 26. Juni 1956 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Anton Storch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, ich werde jetzt die Sitzung unterbrechen, möchte aber folgendes mitteilen. Der Abgeordnete Dr. Schellenberg hat etwa zwei Stunden gesprochen.

    (Abg. Kunze [Bethel]: 2'/4 Stunden!)

    — Ich habe die Zeiten notiert; er hat von 10 Uhr 53 bis 12 -Uhr 55 gesprochen. Jeder Redner, der sich heute meldet, wird dasselbe Recht in Anspruch nehmen können. Ich möchte aber auf folgendes hinweisen. Ich habe auf die Bestimmung der Geschäftsordnung, wonach die Rededauer eine Stunde betragen soll, deshalb nicht hingewiesen, weil in der gestrigen Debatte einer Reihe von Rednern gestattet worden ist, weit über diese Zeit hinaus zu sprechen. Ich sage das ohne Kritik. Ich meine nur: wenn es gestern geboten und möglich war, die normale Redezeit zu überschreiten, war es heute mir nicht möglich, auf die Bestimmung der Geschäftsordnung — übrigens eine Sollvorschrift — hinzuweisen.
    Ich unterbreche die Sitzung. Der Bundestag tritt um 14 Uhr 30 wieder zusammen.

    (Unterbrechung der Sitzung 13 Uhr 3 Minuten.)

    Die Sitzung wird um 14 Uhr 34 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger wieder eröffnet.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Die Sitzung wird fortgesetzt.
Ich habe bekanntzugeben, daß die Sitzung des Haushaltsausschusses am Mittwoch, dem 27. Juni, nicht um 15 Uhr, sondern erst um 16 Uhr stattfindet.
In der Debatte zu Punkt 2 der Tagesordnung hat das Wort der Abgeordnete Horn.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir bitte zunächst eine Vorbemerkung, die mehr am Rande des Themas liegt, die zu machen mir jedoch angesichts einer so grundlegend wichtigen Debatte wie dieser angezeigt erscheint. Bei den Diskussionen um die Sozialreform und bei der Kritik an der unzureichenden Höhe der Renten wird sehr häufig auch draußen in der Öffentlichkeit übersehen, was nun tatsächlich heute ist. Deshalb scheint es mir nicht unangebracht zu sein, an die Spitze meiner Ausführungen einige wenige Zahlen zu setzen, die auch der Öffentlichkeit noch einmal die gegebenen Tatsachen deutlich machen.
    Im Rechnungsjahr 1956 werden für Renten insgesamt, also für die Invaliden- und die Angestelltenversicherung, 6,8 Milliarden DM verausgabt. An dieser Gesamtsumme der Ausgaben sind die fünf Gesetze, die wir seit dem Jahre 1949 gemacht haben und die, wenn auch im einzelnen voneinander abweichend, immerhin doch einer gewissen Anpassung der Renten an die veränderten Verhältnisse gedient haben, wie folgt beteiligt: Das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz mit rund 1,3 Milliarden DM, das Rentenzulagengesetz mit 830 Millionen DM, das Grundbetrags-Erhöhungsgesetz mit 334 Millionen DM, das Renten-Mehrbetrags-Gesetz mit 628 Millionen DM und das Sonderzulagen-Gesetz vom Dezember vergangenen Jahres mit 659 Millionen DM. Meine Damen und Herren, das ist ein Gesamtanteil an den Rentenausgaben überhaupt in Höhe von 55 °/o. Gerade die letzten Gesetze, die wir in den Jahren 1954 und 1955 verabschiedet haben, dienten ausgesprochen dem Zweck, vor allen Dingen den alten Rentnern eine nach den Verhältnissen mögliche angemessene Erhöhung ihrer Bezüge zu verschaffen. Ich hielt es, wie gesagt, für angezeigt, diese knappen Hinweise zu geben.
    Eine weitere Vorbemerkung! Bei den Überlegungen, was ich in dieser Debatte sagen wollte, habe ich den sehr festen Vorsatz gefaßt, bei meinen Ausführungen nicht gegen irgend jemanden zu polemisieren,

    (Abg. Kunze [Bethel]: Sehr richtig!)

    sondern mich rein an das Thema und die Sache zu halten. Ich habe auch nach den Ausführungen des Herrn Kollegen Schellenberg von heute vormittag im Grunde genommen nicht die Absicht, diesem meinem Vorsatz untreu zu werden;

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    aber ein paar Sätze an Ihre persönliche Adresse, verehrter Herr Kollege Schellenberg, müssen Sie mir schon gestatten.
    Wir haben nach früheren sozialpolitischen Debatten in sehr netter persönlicher Unterhaltung schon mehrfach die Art und Weise, wie Sie bei solchen Debatten und Auseinandersetzungen von diesem Platz aus die Dinge zu behandeln pflegen, besprochen. Ich habe Ihnen dabei den guten, wirklich kollegial gemeinten Rat gegeben, diese Dinge doch nicht dahin zu überspitzen, daß es uns auf die Dauer und in der Fortsetzung der Debatten immer schwerer gemacht würde, Ihnen in Ruhe zuzuhören. Das ist insbesondere dann schwierig, wenn Sie wie heute vormittag zwei geschlagene Stunden zum Thema sprechen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Ich muß Ihnen das heute auch einmal von dieser Stelle aus sagen. Ich bin der Auffassung, verehrter Herr Kollege und meine Damen und Herren, ironische polemische Auseinandersetzungen dieser Art kommen — je länger, je weniger — weder im Hause noch in der Öffentlichkeit an.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU. — Zuruf von der SPD: Sagen Sie das mal Ihrem Chef!)

    Was die Öffentlichkeit von uns verlangt, ist, daß wir uns nicht in Polemiken ergehen, sondern daß wir uns verantwortungsbewußt jeder zu seinem Teil mühen, eine wirklich sachliche, gründliche Auseinandersetzung und Zusammenarbeit, die nachher im Ausschuß kommen muß, nicht unnötig zu erschweren.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Dr. Schellenberg: Habe ich nicht zur Sache gesprochen? — Abg. Kunze [Bethel] : Nein!)

    — Selbstverständlich haben Sie zur Sache gesprochen, aber in der Ihnen eigentümlichen Art und Weise.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Dr. Schellenberg: Das muß ich allerdings!)



    (Horn)

    Niemand kann für sein Temperament; ich auch nicht.

    (Zuruf von der SPD: Also!)

    Aber man kann sich sehr wohl, wenn man sich im letzten der gemeinsamen Verantwortung um das Ganze bewußt ist, auch mehr an die Kandare nehmen, als wir das ein ums andere Mal von unserem Kollegen Schellenberg mit Bedauern zu registrieren haben.

    (Sehr gut! bei der CDU/CSU. — Abg. Dr. Schellenberg: Kritisieren Sie doch den Inhalt und nicht die Form!)

    — Lassen Sie mir doch die Zeit dazu! Ich werde also meinem Vorhaben trotz dieser — wenn Sie wollen — herausfordernden Art des Herrn Kollegen Dr. Schellenberg von heute vormittag nicht untreu werden. Ich werde auch nicht in den Fehler verfallen, das Plenum weithin mit dem Ausschuß für Sozialpolitik zu verwechseln.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Meine Stellungnahme und die meiner politischen Freunde werde ich auf die grundsätzlichen Fragen, wie es mir scheint, beschränken, die hier anzusprechen wir für notwendig halten. Dabei erhebt der Katalog der Dinge, die ich vortragen werde, keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

    (Zuruf von der SPD: Wie immer! — Lachen.)

    — Kommen Sie her und machen Sie es anders und besser, Sie verehrter Zwischenrufer!

    (Sehr gut! und Heiterkeit bei der CDU/CSU.)

    Ich werde dabei all die Einzelparagraphen übergehen, die nach meinem Dafürhalten nicht zum Gegenstand einer ersten Lesung gehören, sondern die wir der Ausschußberatung vorbehalten sollten. — Nach diesen Vorbemerkungen nun zum eigentlichen Thema.
    Wenn ich unsere Auffassung dazu ganz ehrlich sagen soll, dann muß ich zum Ausdruck bringen, daß auch wir es gern gesehen hätten, wir wären an die Beratung dieser Neuordnung der Rentenversicherung etwas früher herangekommen.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Der Bundestag und insbesondere sein Ausschuß für Sozialpolitik wären dann nicht in den Zeitdruck gekommen, unter dem wir nunmehr nach Beendigung der Sommerpause wieder einmal werden arbeiten müssen. Ich glaube, wir müssen das um unserer eigenen Verantwortung willen aussprechen.

    (Zuruf von der SPD: Aha!)

    Auf der andern Seite haben wir aber auch Verständnis für die Schwierigkeit der Situation. Wir registrieren mit großer Anerkennung, daß sich vor allen Dingen seit der Veröffentlichung jenes VierProfessoren-Gutachtens, das der Herr Bundeskanzler damals eingeholt hatte, die Öffentlichkeit, die interessierten Einzelpersönlichkeiten, Organisationen und Verbände, die Organisationen der Sozialpartner oder wer immer es gewesen sein mag, mit besonderer Eindringlichkeit der Behandlung dieser Fragen zugewandt haben. Dadurch ist der Sache sicherlich in mancher Beziehung erheblich gedient worden. Ich glaube, wir sind verpflichtet, das hier ebenso, wie es der Herr Bundesarbeitsminister heute morgen in seiner Einführungsrede schon getan hat, mit Anerkennung zu verzeichnen.
    Im Verlaufe der Jahre wurden vom Bundesarbeitsministerium zu verschiedenen Zeiten fest umrissene Termine für die Verabschiedung der Sozialreform genannt. Wenn sich im Verlaufe der Zeit, je intensiver man sich mit den Dingen beschäftigt hat, mehr und mehr die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß man die in Aussicht gestellte umfassende Sozialreform, die also nicht nur die Rentenversicherungen, sondern alle beteiligten Kategorien betrifft, nicht in einer einzigen Gesetzesvorlage bringen und verabschieden kann, so ist, glaube ich, eine solche Erkenntnis durchaus begrüßenswert, und auch wir schließen uns ihr an.
    Das besagt nicht, daß wir nicht gern vor der Behandlung des augenblicklichen Gesetzentwurfs die Gesamtkonzeption der Bundesregierung für die umfassende Sozialreform wenigstens in ihren Konturen und ihrer Linienführung gekannt hätten, weil uns das auch für die Behandlung des konkreten Gegenstandes, vor allen Dingen im Ausschuß, sehr von Nutzen hätte sein können. Wir kommen j a im Verlauf der Dinge und im Anschluß an das, was uns hier beschäftigt, nicht daran vorbei, das, was ansonsten noch zu geschehen hat, wenigstens in der einen oder anderen Beziehung bei diesen Beratungen bereits anzusprechen. Es wäre begrüßenswert, wenn wir im Laufe der Beratungen zu diesem Generalthema vielleicht dies oder das zu unserem Nutzen noch hören könnten. Das als einige prinzipielle Vorbemerkungen.
    Zur Sache selbst kann ich mich auf die Begründung des Gesetzentwurfs und zusätzlich auf die Ausführungen des Herrn Bundesarbeitsministers von heute vormittag in sehr wesentlichen Punkten beziehen. Die Punkte, in denen wir von der Regierungsvorlage vielleicht abweichen oder wozu wir kritische Anmerkungen zu machen haben, werde ich Ihnen jetzt vortragen.
    Ich möchte zunächst sagen, daß wir uns zu den Grundsätzen, die in dieser Vorlage enthalten sind und die in der Vorbemerkung, wenn Sie wollen, in einer Art Präambel, in der Begründung dem allgemeinen Teil vorangestellt sind, bekennen. Wir stimmen mit der Bundesregierung auch in dem überein, was sie zur Erläuterung zu den Ziffern 1, 2 und 3 der Grundsatzvorbemerkung gesagt hat. Wir bekennen uns also zu der umfassenden Sicherung, die auch auf die geänderte gesellschaftspolitische Situation die entsprechende Rücksicht nimmt. Wir haben die gleichen Vorstellungen wie die Bundesregierung von einer ausreichenden Sicherung bei den jetzigen Rentenbeziehern und bei den in abhängiger Arbeit stehenden Arbeitnehmern mit Einschränkungen, die dabei anzumerken sind.
    Wenn wir die Rente für die Zukunft als eine Existenzsicherung des Rentners ansehen, wenn wir darauf Bedacht nehmen wollen, seine Existenzgrundlage auch weiterhin zu sichern, müssen wir uns im Grundsätzlichen der Methode bedienen, die der Regierungsentwurf vorsieht. Das heißt, wir müssen die Rente in Zukunft zu einer lohnbezogenen Rente machen, wie es die Vorlage im Prinzip beinhaltet.
    Ich möchte mich nun den Paragraphen im einzelnen zuwenden. Zunächst erkläre ich unser Einverständnis mit dem § 1226 der Regierungsvorlage im Ersten Abschnitt. Auch wir sind der Meinung, daß die hier erstmals in die Rentenversicherung eingebrachte Neuerung bezüglich der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbs-


    (Horn)

    fähigkeit der Versicherten und die Förderung von Maßnahmen zur Hebung des Gesundheitszustandes der versicherten Bevölkerung sich aus der Entwicklung der Verhältnisse zwangsläufig ergebende Notwendigkeiten sind. Wir sind auch der Meinung, daß alles Bemühen um die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit der Frage der Rentengewährung voranzugehen hat. Alle, die es angeht, werden dankbar sein müssen, wenn die sozialen Rentenversicherungen ihnen durch die künftige Ausweitung der Aufgaben dazu verhelfen, sich die Arbeitskraft nicht zuletzt auch im Interesse der Familien zu erhalten oder da, wo sie geschädigt ist, wiederherzustellen, um so einem vorzeitigen Rentenbezug, einer vorzeitigen Invalidisierung zu entgehen. Im einzelnen wird dazu anschließend noch etwas zu sagen sein.
    Nun gestatten Sie mir eine Bemerkung, meine Damen und Herren, die zwar als eine technische angesehen werden könnte, die aber, wie ich persönlich und wie auch meine Freunde meinen, ebenso eine grundsätzliche, eine psychologische und, wenn Sie wollen, auch eine betont politische Note hat. Der Herr Kollege Schellenberg hat sich heute morgen mit der Frage auf seine Weise ebenfalls beschäftigt. Ich meine den Umstand, daß die die Angestelltenversicherung betreffenden Paragraphen zwar in einem Artikel 2 dieses Gesetzentwurfs, aber doch eben als Teil dieses Gesetzes behandelt sind. Der Herr Bundesarbeitsminister hat heute morgen mit Nachdruck betont, daß die Angestelltenversicherung auch nach dieser Neuordnung als eine selbständige Versicherung Bestand haben werde und daß bei der Bundesregierung niemand daran denke, die Selbständigkeit dieser Versicherungskategorie anzutasten. Der Herr Kollege Schellenberg hat dargetan, daß auch im Entwurf der sozialdemokratischen Fraktion die Selbständigkeit der Angestelltenversicherung als solcher durchaus gewahrt sei. Wir haben, was die Entwicklungstendenzen angeht, hinsichtlich der Vorlage der SPD erhebliche Bedenken.
    Aber auch die Vorlage der Bundesregierung befriedigt uns in dieser Beziehung nicht. Wir glauben, daß man dem Verlangen und der Forderung der Angestelltenorganisationen und -gewerkschaften Raum geben müßte, diese Gesetzesvorlage in zwei Teile zu zerlegen

    (Sehr gut! rechts)

    und die Invaliden- und die Angestelltenversicherung in zwei getrennten Gesetzentwürfen nebeneinanderzustellen.

    (Beifall bei der CDU/CSU, bei der FDP und beim GB/BHE.)

    Das zu erarbeiten ist dann Sache des Sozialpolitischen Ausschusses. Ich stimme allerdings mit Herrn Kollegen Schellenberg darin überein, daß das, was hier drinsteht, nicht das vollständige Angestelltenversicherungsgesetz ist. Wir sollten vielmehr bei der Behandlung dieser Dinge so verfahren, wie wir es in der bisherigen Praxis schon mehr als einmal gehandhabt haben: daß wir gleichzeitig mit der Verabschiedung dieser Vorlage der Bundesregierung den Auftrag geben, das Angestelltenversicherungsgesetz dann in der neuen Fassung zu verkünden. Dann haben wir das, was wir wohl alle für richtig und notwendig halten.
    Wir stimmen also der Auffassung der Bundesregierung gern zu, bitten aber auch darum, uns zu folgen, wenn wir einen Umbau der Gesetzesvorlage in dem angedeuteten Sinne vorzunehmen beabsichtigen.
    Nun kommen wir hier sofort zu einem, wenn Sie so wollen, sehr neuralgischen Punkt der Gesetzesvorlage. In § 1227 wird die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf a 11e Beschäftigten vorgesehen. Der Herr Kollege Schellenberg hat heute vormittag seine große Befriedigung über diese der Bundesregierung nun endlich gekommene Einsicht ausgesprochen. Er hat dargetan, daß die Bundesregierung hier der von der sozialdemokratischen Fraktion seit eh und je geforderten Ausweitung der Versicherungspflicht endlich Folge leiste. Nun, ich habe hier vor Ihnen keine Geheimnisse, sondern erkläre Ihnen ganz offen und frei, daß unter meinen politischen Freunden die Auffassungen über diese Frage heute noch auseinandergehen. Ein Teil meiner Freunde bekennt sich mit, wie ich durchaus zugeben muß, guten Argumenten, die es auch für diese Auffassung gibt, zu der Regierungsvorlage und zu dieser Ausweitung. Man stellt u. a. die Frage: Was bleibt, wenn wir die Dinge nun einmal so nehmen, wie sie heute sind, dann überhaupt noch übrig, wenn wir von einer vollständigen Ausdehnung der Versicherungspflicht absehen? Man sagt: Was dann noch übrigbleibt, ist nicht der Mühe wert, und wenn man dann den verbleibenden kleinen Rest in den staatlichen Versicherungsschutz mit einbezieht, tut man ihm damit nur einen Gefallen. — Es können auch noch andere Überlegungen darüber angestellt werden, auf die ich jetzt im einzelnen nicht eingehen will.
    Die andere Auffassung, zu der auch ich mich offen bekenne, geht dahin, daß man ohne Rücksicht darauf, wie groß der betreffende Personenkreis ist, auch in dieser Frage an Grundsätzen festhalten sollte, die man in der Vergangenheit für gesund und für richtig gehalten hat, und daß man unter den heute gegebenen Verhältnissen, die sich gegenüber denen vor zwei, drei Jahren nicht so grundlegend gewandelt haben, keine Veranlassung haben sollte, von dieser, wie ich glaube, richtigen Grundhaltung von ehedem abzugehen.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)

    Wir haben in der Vergangenheit sozialdemokratischen Anträgen widerstanden, die in diese Richtung gingen. Ich persönlich bin der Meinung, daß diese Haltung damals richtig gewesen ist und auch heute nicht falsch sein kann. Aber das sind Fragen, über die wir unsere Entscheidungen noch zu treffen haben. Das ist eine sehr wichtige Angelegenheit, über die sich der Sozialpolitische Ausschuß dann, wenn er an diese Dinge herankommt, sehr gründlich, ohne irgendwelche Ressentiments oder sonstige Vorurteile wird unterhalten müssen. Wenn man dort vielleicht zu, wie ich einmal sagen möchte, besseren Erkenntnissen kommen sollte, werden wir die Dinge entsprechend zu regeln haben.
    Nun zu den weiteren Fragen, die ich ansprechen wollte! Wir sind mit der in der Regierungsvorlage zum Ausdruck gekommenen Absicht einverstanden, im Rahmen dieser Konzeption in Zukunft auf die sogenannte Anwartschaft zu verzichten, weil wir glauben, daß bei der geänderten Methode für die bisherigen Anwartschaftsvorschriften kein Raum mehr ist. Wir stimmen dem Gedanken der Regierungsvorlage zu, den Leistungsanspruch nur an die Erfüllung der Wartezeit zu binden.


    (Horn)

    In § 1233 der Regierungsvorlage wird die Frage der Weiterversicherung behandelt. Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung ist dann gegeben, wenn der betreffende Versicherte die Wartezeit, die für den Empfang der Invalidenrente vorgeschrieben ist, also 60 Beitragsmonate, erfüllt hat. Dann hat er, wenn er aus dem versicherungspflichtigen Verhältnis ausscheidet, das Recht, seine Versicherung fortzusetzen. Hat er die Wartezeit nicht erfüllt, dann soll eine Rückerstattung seiner Beitragsanteile erfolgen. Mit dieser in der Vorlage niedergelegten Absicht sind wir einverstanden.
    Wir sind — um das bei dieser Gelegenheit einzuschalten — nicht einverstanden mit dem entsprechenden Paragraphen der SPD-Vorlage, der die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in Wahrheit ausdehnt und das Recht für alle Volksgenossen verankern will, der sozialen Rentenversicherung beizutreten, und dieses Recht auch den Ausländern und Staatenlosen einräumen will, die bei uns ihr Domizil haben. Wir glauben, daß bei dieser neuen Konzeption und angesichts der Tatsache, daß die Bundesregierung auch anderen Berufskategorien für die Zukunft Förderung und Beistand in der Schaffung ihrer Alterssicherung versprochen hat, für diese Dinge hier kein Raum sein sollte. Wir sind also für die Beschränkung der freiwilligen Versicherungsmöglichkeit in dem Rahmen und auf der Basis, wie es die Regierungsvorlage vorsieht.
    Auf die andere Frage, die Versicherung für selbständige Berufe, komme ich im letzten Teil meiner Ausführungen noch mit ein paar Sätzen zurück.
    Was die §§ 1241 bis 1249 angeht, also die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, so möchte ich erklären, daß wir mit der Grundtendenz sehr wohl einverstanden sind. Wir glauben, daß die Ausweitung der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit über das System der heutigen Heilverfahren hinaus, wie sie hier gedacht ist, diese neue Art der Rehabilitation, wenn man so sagen darf, in dieser Neuordnung ihren Platz haben muß.
    Dabei befinde ich mich in Gedankennähe von Herrn Kollegen Schellenberg, der zum Ausdruck gebracht hat, daß mit den Bestimmungen, die hier vorgesehen sind, dieses Thema keineswegs ausdiskutiert ist und daß wir auch bei weiteren Neuordnungsberatungen — meinethalben über die Krankenversicherung und andere Dinge — sehr wohl noch darüber zu sprechen haben werden.
    Ich verhehle auch nicht gewisse Bedenken, die man insbesondere in bezug auf § 1243 haben kann, aber auch in bezug auf andere Paragraphen, die die besonderen Rechte und bevorzugte Stellung der Träger der Rentenversicherungen betreffen. Die Bedenken beziehen sich auf die übrigen Versicherungsträger, insbesondere auf die Träger der Krankenversicherung. In etwa wenigstens steckt eine Tendenz in diesen Dingen drin, der Rentenversicherung eine Monopolstellung zu Lasten der übrigen Sozialversicherungsträger einzuräumen. Das sollten wir sehen und dabei auch nicht außer acht lassen, daß die Träger der Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit heute nach dem Prinzip der Selbstverwaltung arbeiten. Wir haben infolgedessen Bedacht darauf zu nehmen, daß wir die Rechte der Selbstverwaltung dabei nicht unnötig antasten und schmälern.
    Ich komme auf das zu sprechen, was der Herr Kollege Schellenberg zu § 1248 kritisch gesagt hat. Diese Vorschrift sieht unter Umständen gewisse Konsequenzen für den Fall vor, daß sich ein Versicherter den Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit gewollt und bewußt entzieht. Meine Damen und Herren, das hat nach meiner Auffassung mit Mißtrauen-Säen gegen die soziale Rentenversicherung nichts zu tun; aber es gibt bei all diesen Dingen doch immer so 'ne und solche, wie wir bei uns zu sagen pflegen. Der Gesetzgeber muß gegen diejenigen, die sich wider ihr eigenes Interesse solchen Maßnahmen bewußt entziehen wollen, irgendeine Handhabe geben. Wir werden zu überlegen haben, ob § 1248, so wie er nun dasteht, gerade richtig formuliert ist oder wie man ihn, ohne seinen Sinn damit aufzugeben, zweckmäßig ändern könnte.
    Ich wende mich nunmehr dem Kapitel II über die Renten an Versicherte zu und will zunächst auf den § 1252 — Voraussetzungen der Renten an Versicherte — eingehen. Der Kollege Schellenberg hat darauf hingewiesen, daß in der Vorlage der sozialdemokratischen Fraktion der Begriff der Berufsunfähigkeit, wie er heute in der Angestelltenversicherung Geltung hat, ohne Änderung in die Invalidenversicherung übernommen worden sei und daß man glaube, damit der Sache am besten zu dienen. Wir haben uns in unserem Kreise über die Frage, ob der § 1252 der Regierungsvorlage so richtig oder falsch formuliert sei, sehr eingehend unterhalten. Auch bei uns sind Bedenken zum Ausdruck gekommen, ob nicht durch die Übernahme dieser Formulierung die Angestellten bezüglich des Begriffs der Berufsunfähigkeit im Vergleich zu ihren bisherigen Rechten benachteiligt würden. Wir haben uns jedoch, wenigstens zum erheblichen Teil, nicht den Überlegungen der Regierung verschlossen. daß der Inhalt des § 1252 sehr wohl einen Kompromiß zwischen den bisherigen Definitionen in der Invalidenversicherung und in der Angestelltenversicherung darstellen kann. Unter dieser Voraussetzung meinen wir, daß man diese Formulierung zunächst einmal so gelten lassen kann. Wir werden uns ja zwangsläufig im Ausschuß über diese und die beiden anderen Definitionen zu unterhalten und, wie ich hoffe, zu verständigen haben. Dabei kann dann das Notwendige geschehen.
    Was die Wartezeiten angeht, so stimmen wir mit der Bundesregierung überein: 60 Kalendermonate für die Invalidenrente und 180 Kalendermonate für die Altersrente. Wir stimmen im Prinzip auch mit der auf 65 Jahre festgestellten Altersgrenze überein, wie sie in der Regierungsvorlage enthalten ist. Ich darf aber gleich hinzufügen, daß man über die Forderung — die sich auch der Bundesrat zu eigen gemacht, die aber die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme abgelehnt hat —, für weibliche Versicherte in einer des Näheren zu findenden Formulierung die Altersgrenze auf 60 Jahre herabzusetzen, sehr wohl ein vernünftiges Gespräch führen kann.

    (Abg. Albers: Sehr richtig!)

    Ob man dabei zu anderen Ergebnissen als die Regierungsvorlage kommt, das mag im Augenblick eine offene Frage bleiben. Meine Freunde sind durchaus willens, sich im Sozialpolitischen Ausschuß über dieses Anliegen, das insbesondere von Frauenseite und von Organisationen vorgetragen wird, zu unterhalten. Dabei behalten wir die Hin-


    (Horn)

    weise der Bundesregierung im Auge, daß auch aus Kreisen der organisierten Frauen selber andere Vorschläge, nämlich Vorschläge im Sinne der Regierungsvorlage, gemacht worden sind.

    (Abg. Frau Kalinke: Welche Organisationen sind das?)

    Wir sollen an dieser Frage nicht einfach vorbeigehen und sollen nicht rigoros sagen: so und nicht anders! Wir wollen darüber ein vernünftiges Gespräch.

    (Abg. Frau Dr. Steinbiß: Sehr gut!)

    Die §§ 1258 und 1259 in der Vorlage, die die Invalidenrente betreffen, finden im Prinzip, weil wir der Konzeption als solcher zustimmen, ebenfalls unser Jawort. Dabei möchte ich mich im Augenblick nicht in die Frage verlieren, ob der Kollege Schellenberg wirklich recht hat, wenn er heute morgen dargetan hat, daß das, was hier an Leistungen vorgesehen sei, ungenügend wäre. Ich möchte mich auch nicht auf die nach meiner Auffassung von ihm nicht ganz richtig gesehene Frage der sogenannten Zurechnungszeiten, und was mit diesen Dingen im übrigen zusammenhängen mag, einlassen. Darüber sich zu unterhalten oder auseinanderzusetzen, bleibt im Sozialpolitischen Ausschuß genügend Zeit.
    Das gleiche gilt dann auch von der Altersrente, der wir in der Konzeption der Bundesregierung an sich, im Prinzip wenigstens, ebenfalls zustimmen.
    Wenn dabei Herr Kollege Schellenberg heute morgen die Auslassungen des Herrn Bundeswirtschaftsministers bei der Abgabe der Regierungserklärung hier angezogen und kritisch beleuchtet hat, dann möchte ich dazu nur sagen: Ja, wer kann denn dem Herrn Bundeswirtschaftsminister oder der Bundesregierung das Recht verweigern, daß er oder sie bei verantwortungsbewußter Überlegung der gesamten Fragenkomplexe, die mit diesen außerordentlich wichtigen politischen — sowohl konjunkturpolitischen als auch sozialpolitischen — Dingen zusammenhängen, nun gewisse Fragen zur Erörterung stellt? Was wir dann damit in der Praxis machen werden, das bleibt die eigene Angelegenheit dieses Parlaments. Ich habe betont und betone erneut, daß wir an und für sich, was die Altersgrenze angeht, auf der Grundlage der Regierungsvorlage stehen, daß wir sehr wohl auch die Bedenken sehen, die gegen eine Lösung in der von Herrn Professor Erhard dargestellten Art und Weise sprechen mögen. — Nur soviel im Augenblick zu diesen Dingen!
    Mit dem § 1260, der die gemeinsamen Bestimmungen für die Berechnung der Renten vorsieht, kommen wir in der Tat an den eigentlichen Kernpunkt der ganzen Gesetzesvorlage. Hier ist die Grundlage der völlig veränderten neuen Konzeption gegenüber dem, was bisher rechtens ist. Ohne daß wir im einzelnen die Dinge jetzt kritisch zerlegen wollen, muß ich auch hier namens meiner Freunde betonen, daß wir mit der hier vorgesehenen Regelung, also mit der so gedachten individuellen, persönlichen Bemessungsgrundlage des einzelnen Versicherten wie auch mit der Absicht, auf die hier dargelegte Weise die allgemeine Bemessungsgrundlage jeweils zu erarbeiten, im Prinzip übereinstimmen. Von hier aus setzt dann auch die sehr starke und erhebliche Kritik ein, die in der Öffentlichkeit an diesen Dingen geübt worden ist und noch geübt wird. Ich will mir jetzt keines der
    Schlagworte zu eigen machen und weder von der dynamischen noch von der Produktivitätsrente noch von sonst welchen Schlagworten reden; aber daß wir es in dieser grundsätzlichen Entwicklung sehr wohl mit einer lohnbezogenen Rente für die Zukunft zu tun haben müssen, das sollte eigentlich allgemeine Auffassung im ganzen Hause sein.
    Nachdem in den vergangenen Monaten, angefangen bei den sehr kritischen Auslassungen selbst eines Instituts wie der Bank deutscher Länder, bis hin zu Auslassungen auf Tagungen von Organisationen wie von Einzelpersönlichkeiten, auch von Männern der Wissenschaft, an der sogenannten Dynamik usw. Kritik geübt worden ist, dahin daß man Gefahren aus volkswirtschaftlichen Überlegungen und Erwägungen sehr nachdrücklich betont und auch währungspolitische Gefahren sieht, kann ich mich demgegenüber zunächst auf die Auslassungen des Herrn Bundesarbeitsministers von heute vormittag beziehen. Ich glaube, man muß sich schon ernsthaft mit der Frage auseinandersetzen,. und wenn ich, ohne darauf des näheren eingehen zu wollen, mir sehr gründliche Thesen vergegenwärtige, die auch von wissenschaftlicher Seite für die Konzeption der Bundesregierung vorgebracht worden sind, dann, meine ich, können wir uns beruhigt auf der Grundlage der Vorlage an diese Überlegungen heranwagen.
    Es wäre allerdings verantwortungslos von uns, wenn wir leichten Herzens an den Einwendungen, die erhoben werden, vorbeigingen.

    (Abg. Ruf: Sehr richtig!)

    Wir werden uns im Ausschuß auch unter Anhörung von Sachverständigen, wie ich meinen möchte, mit diesen Dingen sehr gründlich beschäftigen müssen, weil wir nicht glauben, aber auch nicht wollen, daß mit dieser Vorlage die Gefahren tatsächlich mit dem Ernst heraufbeschworen werden, wie sie in der Diskussion draußen betont werden. Wenn wir aber die lohnbezogene Rente und damit die nicht zuletzt aus gesellschaftspolitischen Gründen erforderliche Anhebung der Bezüge der Rentner in der hier gedachten Form haben wollen, dann, glaube ich, sind auch Vorschläge, wie sie aus der privaten Wirtschaft an uns herangebracht werden, in denen der sogenannten Sockelrente das Wort geredet wird und darüber hinaus die Eigenverantwortung der Versicherten einsetzen soll, für uns nur sehr schwer zu diskutieren, weil diese Vorschläge mit der genannten Konzeption nicht in Übereinstimmung gebracht werden können.
    Meine verehrten Damen und Herren, Herr Kollege Schellenberg hat heute morgen die verschiedenen Tabellen, die in der Regierungsvorlage enthalten sind, einer vernichtenden Kritik unterzogen. Ohne daß ich der Opposition ihr legitimes Recht, die Bundesregierung und die Regierungsparteien zu kritisieren und, wenn sie es für notwendig hält, in gemessener Form auch mit Vorwürfen zu bedenken, irgendwie beschränken oder beschneiden möchte — im Gegenteil, ich respektiere es —, möchte ich doch gegen die Art und Weise, wie hier an diesen Dingen Kritik geübt worden ist, meine sehr erheblichen Bedenken geltend machen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Im übrigen sind auch wir der Meinung — das sage
    ich jetzt sofort mit Bezug auf die Tabellen, die im
    Zusammenhang mit dem § 1260 in den Gesetzent-


    (Horn)

    wurf aufgenommen worden sind —, daß die Tabellen einer nochmaligen Überprüfung bedürfen.

    (Lachen bei der SPD.)

    Das kann man natürlich in netter und anständiger Form sagen, wie ich das jetzt tue,

    (Sehr gut! bei der CDU/CSU)

    ohne daß man dabei in die so völlig andere Tonart verfällt, die Herrn Professor Schellenberg so sehr eigen ist.

    (Beifall in der Mitte und rechts. — Abg. Dr. Schellenberg: Vielleicht wären Sie sonst nicht zu dieses Erkenntnis gekommen, Herr Kollege Horn. daß wir die Tabellen überprüfen müssen! — Abg. Arndgen: In Ihrer Tabelle sieht's nicht anders aus! — Weitere Zurufe und Gegenrufe.)

    — Entschuldigen Sie, seien Sie doch nicht so sehr von Ihrem eigenen Geist und von Ihren Arbeiten überzeugt, daß Sie glauben, andere Leute könnten nicht auch sehen, könnten nicht auch lesen und könnten nicht auch denken.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Dr. Schellenberg: Warum hat die Regierung die Überprüfung nicht vorgenommen?)

    — Das ist ja völlig abwegig. Verleiten Sie mich jetzt nicht, verehrter Herr Kollege, dazu, meinem Vorsatz untreu zu werden. Ich müßte sonst zu der Entwicklung Ihres eigenen Entwurfs und zu der, verzeihen Sie, etwas überheblichen Art, mit der Sie die Probleme hier dargestellt haben und es auch mit Ihrem Zwischenruf jetzt schon wieder tun, wirklich einige deutliche Worte sagen; ich möchte das unterlassen.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zuruf von der SPD: Tun Sie es doch!)

    Wir haben — ich sage das jetzt mit Bezug auf den Zwischenruf des Herrn Schellenberg — bei den Vorbesprechungen dieser Vorlage, von denen Herr Schellenberg heute morgen gemeint hat, wir hätten die Vorbesprechungen nur deshalb geführt, damit wir den Inhalt der Regierungsvorlage kapieren lernten — —

    (Zuruf von der Mitte: Richtig, hat er gesagt! — Zurufe von der SPD.)

    — Ich weiß nicht, ob wir viel schwerer von „Kapee" sind als die Herren da drüben.

    (Heiterkeit und Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Aber eins muß ich im Hinblick auf unsere Verpflichtung hier herausstellen: Man kann es uns nicht zum Vorwurf machen, daß wir uns, nachdem die Regierungsvorlage erschienen ist und wir verantwortungsbewußt an ihre Bearbeitung herangehen wollen, darüber mit der Regierung im einzelnen auseinandersetzen. Wir würden ansonsten unsere Pflicht vernachlässigen. Bei dieser Gelegenheit sind, verehrter Herr Professor, aus dem Kreis unserer Kollegen schon Einwendungen in bezug auf alle Tabellen, die in der Vorlage enthalten sind, erhoben worden. Wir haben dem Bundesarbeitsministerium mit konkretem Material, mit einer erheblichen Zahl von Einzelfällen gedient und ihm gleichzeitig den Rat gegeben, auf Grund dieser Unterlagen die eigenen Erarbeitungen noch einmal zu überprüfen. Diese Überprüfungen sind im Gange, und wir werden uns darüber unterhalten können. Ich möchte das sagen, damit Herr Professor Schellenberg und seine Freunde von der Einbildung geheilt werden, es hätte erst ihres Hinweises in dieser Debatte bedurft, um die Bundesregierung auf diese Dinge hinzuweisen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das Prinzip der Zurechnungszeit — auf diese Bemerkung möchte ich mich hier beschränken —, wie es im § 1264 vorgesehen ist, findet im Grunde unsere Billigung. Im einzelnen ist über diese Zeiten, die Anrechnungen und Zurechnungen beinhalten, im Ausschuß zu sprechen, und es mag durchaus sein, daß dabei auch noch diese oder jene Änderung der bisher vorgesehenen Vorschriften herauskommt.
    Zum Thema der Hinterbliebenen-, Witwen-, Witwer- und Waisenrente will ich hier im einzelnen nicht sprechen. Das ist wohl Sache des Ausschusses. Ich halte das Thema, was die Sache als solche angeht, nicht für von so grundlegender Bedeutung, daß sie hier in der ersten Lesung angesprochen werden müßte.
    Aber eins bin ich nach der Meinungsbildung meiner Freunde verpflichtet, hier auszusprechen: In § 1269 ist eine Regelung der Witwenrente auch für frühere Ehefrauen eines Versicherten vorgesehen. Die Formulierung in der Vorlage mögen Sie sich selber anschauen. Bei meinen Freunden ist grundsätzlich sehr wenig Sympathie vorhanden, eine solche Regelung der Witwenrente für frühere Ehefrauen eines Versicherten in dieser Form vorzusehen. Wir werden darüber selbstverständlich reden müssen.
    Aber eine andere Vorschrift findet unsere Sympathie, und zwar die über die Witwen- und Witwerabfindung, die in § 1305 vorgesehen ist und bisher in der Rentenversicherung nicht bekannt war. Wir sind allerdings der Meinung, daß wir das Recht, das hier geschaffen werden soll, an bereits vorhandene Bestimmungen in anderen Gesetzen anpassen sollten. Gemeint ist hier vor allem das Bundesversorgungsgesetz. Wir sollten nicht in dem einen Gesetz eine solche, in dem anderen Gesetz eine andere und schließlich vielleicht morgen oder übermorgen in einem dritten Gesetz wieder eine andere Regelung vorsehen. Wir werden uns also im Ausschuß über die Angleichung dieser Bestimmungen zu unterhalten haben.
    Es ist heute morgen von Herrn Kollegen Schellenberg sehr eingehend über die §§ 1276 bis 1279, über die Anpassung der laufenden Renten gesprochen worden. Wir sind hier allerdings grundsätzlich anderer Meinung als die Sozialdemokraten. Wir stehen in diesem Punkte aus sehr gewichtigen Gründen auf dem Boden der Regierungsvorlage. Man mag darüber diskutieren, ob der Bemessungszeitraum etwas verkürzt oder ausgeweitet werden soll. Die Regierung begründet sehr wohl den Standpunkt, die Anpassung solle alle fünf Jahre vorgenommen werden. Wenn sie den Vorschlag des Bundesrats abgelehnt hat, einen Zeitraum von drei Jahren zu akzeptieren, so hat sie dafür über die knappe Bemerkung in der Entgegnung hinaus sicherlich auch noch gewichtige Gründe. Wir werden darüber sprechen. Aber ablehnen werden wir unter allen Umständen die von der SPD geforderte alljährliche Anpassung, die damit angestrebte absolute Automatik, weil wir glauben, eine solche Regelung aus sehr gewichtigen,


    (Horn)

    auch volkswirtschaftlichen und hier vielleicht auch währungspolitischen Gründen nicht vertreten zu können. Wir bejahen dem Grundsatz nach auch den § 1277.
    In § 1278 ist vorgesehen, daß über künftige Anpassungen nicht mehr das Parlament, sondern die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung ides Bundesrats zu befinden hat. Hier handelt es sich sicherlich um eine grundsätzliche Frage; sie muß entschieden werden. Man kann dafür eintreten, daß die Zuständigkeit dafür nach wie vor beim Parlament bleibt, weil bei ihm sowieso jederzeit die Möglichkeiten der Initiative liegen. Man kann aber sehr wohl auch der Meinung sein, es könne der Sache vielleicht nichts schaden, wenn man die jeweilige Anpassung und die damit zusammenhängenden Erfordernisse vom Parkett der parlamentarischen Auseinandersetzungen um der Beruhigung der Atmosphäre willen hinwegbringt und der Regierung überantwortet. Auch das kann sehr wohl einen guten Sinn haben. Wir stehen im Prinzip zu dieser Meinung; aber wir kommen im Ausschuß zwangsläufig auch an diese Diskussion heran.
    Nun ist in § 1279 ein Sozialversicherungsbeirat vorgesehen. Der Bundesrat hat beantragt, ihn zu streichen. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt. Unter meinen politischen Freunden ist mindestens bei einem Teil auch die Auffassung vertreten worden, daß man auf diesen besonderen Sozialversicherungsbeirat — wenn man die Dinge so regeln will — verzichten könne. Es ist aber auch manches Positive darüber gesagt worden, welche Aufgaben ein solcher Beirat erfüllen könnte. Wenn man jedoch auf ihn verzichtet, dann passiert, glaube ich, ' nichts Weltbewegendes; denn der Bundesarbeitsminister oder die Bundesregierung werden keine Verordnung zu diesem Thema erlassen, ohne daß sie sich vorher gründlich mit den in Frage kommenden Beteiligten darüber ausgesprochen haben. Das ist also eine Sache, über die man, glaube ich, nicht allzu viele Worte zu verlieren braucht.
    Nur ein paar Worte — damit ich Sie, meine verehrten Damen und Herren, nicht mehr allzulange in Anspruch nehme — zum Thema der Aufbringung der Mittel, wie es in den §§ 1382 bis 1384 behandelt ist.
    Zu der Auflage an die Bundesregierung, die in § 1383 vorgesehenen versicherungstechnischen Bilanzen zu erstellen, sagen wir ja. Wenn die Mittel für die Ausgaben durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch Zuschüsse des Bundes aufgebracht werden sollen, kann im Grundsatz nichts dagegen geltend gemacht werden. Aber zu der Beitragsfestsetzung als solcher, über die hinterher dann an anderer Stelle gesprochen wird — und zwar wird die Höhe der Beiträge auf 14 % des Einkommens bemessen, d. h. also, daß gegenüber den bisherigen Beitragssätzen eine Aufstockung der Beiträge um je 1 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt und 1 % von der Arbeitslosenversicherung auf die Rentenversicherung übertragen wird —, sind meine politischen Freunde der Meinung, daß man bei einem solchen Ausmaß der Leistungssteigerung sehr wohl mit den Beteiligten auch darüber sprechen kann, daß sie für eine so verbesserte Altersversicherung für sich selber und ihre Hinterbliebenen noch 1 % zusätzlichen Beitrag in Kauf nehmen sollten. Das wird vielleicht sogar gerne geschehen.
    Wir stehen hierin etwas in Gegensatz zu der Auffassung der SPD, die keine Erhöhung der Beiträge der Sozialpartner möchte, sondern der Auffassung ist, daß die Verbesserung durch einen entsprechend höheren Zuschuß des Bundeshaushalts garantiert werden müsse.
    Die Beitragsbemessungsgrenze — hier hat Herr Dr. Schellenberg heute morgen ebenfalls kritische Ausführungen angeknüpft — ist in der für das Jahr 1957 vorgesehenen Form, falls die Regierungsvorlage so angenommen werden sollte, sehr wohl zu vertreten. Sie ist aber variabel und wird, da sie an die Bemessungsgrundlage gebunden wird, ebenfalls durchaus den Veränderungen unterworfen, die jeweils durch den Bundesarbeitsminister festzulegen sind. Herr Schellenberg hat darauf verwiesen, daß in der Vorlage der SPD eine Beitragsbemessungsgrenze von 1000 DM vorgesehen ist. Das wird selbstverständlich Gegenstand der Erörterungen sein.
    Vorhin habe ich die im Lager meiner Freunde abweichenden Meinungen zur totalen Versicherungspflicht und zur Versicherungspflichtgrenze dargelegt. Ich möchte noch hinzufügen: auch die Anhänger der Ansicht, eine Versicherungspflichtgrenze beizubehalten, sind durchaus der Meinung, daß man dann selbstverständlich mit der bisherigen Grenze von 750 Mark nicht mehr hinkommt. Wir wollen im Augenblick diese Grenze nicht konkretisieren. Gleichwohl sind wir der Meinung, daß sie sicherlich angemessen erhöht werden müßte.
    In § 1390 ist eine Gemeinlast für sämtliche Träger der 'sozialen Rentenversicherung vorgesehen. Ich halte das für einen sehr wesentlichen Punkt. Die Frage muß besprochen werden. Wenn wir die Zuständigkeiten so getrennt nebeneinander aufführen, wie wir das haben möchten, und wenn wir dabei die Tatsache berücksichtigen, daß die Träger Selbstverwaltung haben und wir diese Selbstverwaltung, auch was die Verfügung über Ausgaben und Einnahmen angeht, nicht unnötig schmälern und stören sollten, dann bin ich mir sehr im Zweifel darüber, ob man eine solche über sämtliche Träger der Invalidenversicherung und über die Angestelltenversicherung gezogene Gemeinlast in dieser Form vertreten kann. Ich glaube, wir werden auch wegen der durchaus möglichen Benachteiligung der Angestellten gründlich darüber sprechen müssen. Im übrigen sind wir — das ist heute morgen häufig betont worden — ebenfalls der Auffassung, daß der Grundsatz „gleiche Beiträge, gleiche Leistungen" im Prinzip Beachtung finden muß.
    Ein Wort zu § 16 der Übergangsbestimmungen. Zunächst vielleicht eine Bemerkung zu den Übergangsvorschriften überhaupt, zum § 2, der die Anpassung der laufenden Renten an die veränderte Neuordnung bringen soll. Darüber, daß wir die laufenden Renten in die Anpassung, in die sage-nannte Dynamik, in die Lohnbezogenheit einbeziehen müssen, sollte es kaum Streit geben. Die Frage ist natürlich, w i e sie einbezogen werden. Darüber, daß man nicht jede einzelne Versicherungs- und Rentenakte dabei wälzen kann und nicht jeden einzelnen Fall der Millionen Fälle nach der Rentenformel für sich berechnen kann, ist auch nicht zu diskutieren. Das würde ja einen Verwaltungsaufwand und eine Arbeit von mehreren Jahren notwendig machen.
    Deshalb muß man schon zu einer einfacheren Formel kommen, und die ist in den Tabellen ent-


    (Horn)

    halten, die in gewisser Beziehung nach dem Prinzip des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes gefunden worden sind. Aber wir sind der Meinung, daß auch diese Tabellen einer Überprüfung bedürfen. Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden und sind auch selber bei unseren Beratungen schon darauf gekommen, daß sich bei der Anwendung dieser Tabellen und bei der Anwendung der Rentenformel für die Neurcntenzugänge nicht unerhebliche Diskrepanzen in den Ergebnissen zwischen laufenden Renten und Neuzugängen an Renten ergeben. Insofern bedarf es hier einer gewissenhaften Überprüfung.
    Herr Schellenberg hat kritisiert, daß die Bundesregierung mit ungenügendem Material aufgewartet habe. Ich bin der Auffassung, daß die Bundesregierung in diesen Gesetzentwurf nicht alles an Material einbauen konnte und daß der Herr Bundesarbeitsminister nicht diese Aktenbände von Material auf das Katheder mitschleppen und sagen kann: Hier ist es. Ich bin aber sehr wohl der Meinung, daß uns die Bundesregierung bei den einzelnen Erörterungen im Ausschuß noch mit sehr ausgiebigem zusätzlichem Material dienen wird und auch wird dienen müssen.

    (Sehr gut! in der Mitte. — Abg. Dr. Schellenberg: „Müssen"!)

    Wir werden uns also über die Diskrepanzen, die hierin enthalten sind, noch verständigen müssen, wenn uns die Bundesregierung das Ergebnis ihrer Überprüfungen zugänglich macht.
    Lassen Sie mich auch noch einer Sorge Ausdruck geben, die von seiten der Angestellten an uns herangetragen worden ist und in einer gestrigen Abendunterhaltung auch im Kreise der Deutschen Angestelltengewerkschaft geäußert wurde. Bekanntlich sind nach dem geltenden Recht die Steigerungsbeträge in der Invalidenversicherung höher als in der Angestelltenversicherung. Sie betragen in der Angestelltenversicherung 0,7 % und in der Invalidenversicherung 1,2 %. Nun bauen diese Tabellen auf den Steigerungsbeträgen auf, die in den laufenden Renten enthalten sind. Der aus der Tabelle sich ergebende Multiplikationsfaktor ist mit den Steigerungsbeträgen zu vervielfältigen. Da die Steigerungsbeträge in der Angestelltenversicherung erheblich geringer sind, muß dieser Tatsache in den Tabellen der Bundesregierung Rechnung getragen werden.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Vollkommen!)

    Hier bedarf es noch einer Nachprüfung, um eine Benachteiligung der Angestellten zu verhindern. Ich gestehe gern, daß ich im Augenblick nicht übersehe, ob diese Verhältnisse in der Tabelle berücksichtigt sind oder nicht. Es mag sein, daß sie berücksichtigt sind. Ich will es aber der Vorsorge halber hier ansprechen.
    Wir haben uns für die Beseitigung der Selbstversicherung in dem bisher möglichen Rahmen ausgesprochen. Wir sind infolgedessen aber auch mit der in den Übergangsvorschriften im § 16 vorgesehenen Regelung einverstanden, daß diejenigen ihre Selbstversicherung auch für die Zukunft fortsetzen können, die sie vor dem 1. Januar 1956 abgeschlossen haben.
    Zum Schluß, meine Damen und Herren, einen kurzen Hinweis auf § 20 der Übergangsvorschriften, der lautet:
    Die Altersversorgung des deutschen Handwerks wird bis zu ihrer Neuregelung nach
    den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt; diese bleiben insoweit in Kraft.
    Ich glaube, die hier vorgesehene Vorschrift ist eine zwangsläufige Folge dessen, was zur Zeit ist. Wir sollen in der heutigen Tagesordnung noch die vorläufige Neuregelung der Altersversorgung des Deutschen Handwerks beschließen. Wir haben schon früher sehr häufig in diesem und in ähnlichen Zusammenhängen darüber diskutiert und der Meinung Ausdruck gegeben, daß die Altersversorgung des Deutschen Handwerks einer grundlegenden Neuordnung bedarf. Wir sollten deshalb der Regierungsvorlage folgen, weil es nach unserer Meinung nicht möglich ist, jetzt diese Altersversorgung des Handwerks eben als Alterssicherung des Handwerks in dieses System mit zu übernehmen.
    Gestatten Sie mir, meine Damen und Herren, bei dieser Gelegenheit, daß ich noch ein zusätzliches Wort zum Thema der staatlichen Alterssicherung für Selbständigengruppen überhaupt sage. Noch bevor wir mit der eigentlichen konkreten Beratung der heutigen Vorlage begonnen hatten, hatte die Bundesregierung in ihrem federführenden Ministerium einen Referentenentwurf für eine Alterssicherung der Landwirtschaft zur öffentlichen Diskussion gestellt.

    (Abg. Ruf: Einen unmöglichen Entwurf!)

    Sie hat damit einen Weg beschritten, der auch die Landwirtschaft auf die in der Vorlage vorgesehene Art und Weise in eine staatliche Zwangsversicherung hineinnimmt.

    (Abg. Ruf: Leider!)

    Wenn wir diese Methode für die Selbständigengruppen als solche wählen — beim Handwerk, wo sie uns nicht von uns selber beschert worden ist, können wir es im Augenblick nicht ändern —, dann möchte ich doch gewisse Bedenken anmelden, die in der grundsätzlichen Überlegung verankert sind, daß man auf solche Weise, wenn auch in Varianten, schließlich zu einer allgemeinen Staatsversorgung sämtlicher Berufskategorien und Gruppen, sowohl der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen, kommt.

    (Beifall bei Abgeordneten in der Mitte. — Abg. Arndgen: Das ist aber nur Ihre persönliche Meinung!)

    Ich bin der Auffassung, daß man darüber, bevor die Bundesregierung solche Entwürfe herausbringt, eine grundsätzliche Unterhaltung führen müßte. Ich habe selbstverständlich keinen Auftrag, Herr Kollege Arndgen — auch wenn Sie mich dabei böse angucken —,

    (Abg. Arndgen: Darum habe ich gesagt: persönliche Meinung!)

    diese Meinung im Namen der Fraktion zum Ausdruck zu bringen. Aber ich glaube, daß man solche Bedenken von unserer grundsätzlichen Haltung her gesehen, die wir in der Vergangenheit zu den Problemen der Sozialpolitik und ihrer Ordnung gehabt haben, sehr wohl anbringen kann.

    (Abg. Ruf: Ausgezeichnet!)

    Auch wenn unsere Kollegen zu einem Teil, insbesondere der verehrte Kollege und Sozialexperte Arndgen, anderer Meinung sind, darf ich mir erlauben, diese persönliche Auffassung von dieser Stelle aus vorzutragen.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)



    (Horn)

    Ich möchte eigentlich mit diesem etwas besorgten Hinweis auf die vor uns liegende mögliche Entwicklung meine Ausführungen schließen. Ich möchte sie aber nicht beenden, meine Damen und Herren, ohne auch meinerseits zu sagen — und das tue ich jetzt wieder im Auftrag meiner Freunde und auch im Namen des Herrn Arndgen —, daß wir, wenn wir diese erste Lesung hinter uns haben und dann an die konkrete Einzelarbeit herangehen, zunächst einmal alle Auseinandersetzungen, die in diesem Raum heute geführt sein mögen, hintanstellen — ich will nicht sagen: vergessen — und daß wir dann von einem neuen Start aus in der wirklichen allseitigen Bereitschaft mit bewußtem Verantwortungsgefühl an idie Beratungen herangehen. Wir sind in einer Reihe von Punkten auf allen Bänken dieses Hauses gar nicht einmal so sehr weit auseinander, daß wir nicht vernünftige Gespräche mit dem Ziel einer möglichen Verständigung führen könnten. An diese gemeinsame Aufgabe möchte ich am Schluß meiner Ausführungen appellieren, und ich habe die Hoffnung, daß dieses gemeinsame Verantwortungsbewußtsein uns im Ausschuß schließlich eine Vorlage erarbeiten läßt, mit der wir dann guten Gewissens zur zweiten Lesung vor dieses Forum des Parlaments werden treten können.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)