Rede:
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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2143

  • date_rangeDatum: 4. Mai 1956

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    2. Deutscher Bundestag — 143. Sitzung. Bonn, Freitag, den 4.. Mai 1956 7479 143. Sitzung Bonn, Freitag, den 4. Mai 1956. Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 243 (Drucksachen 2304, 2354) . . 7480 A Erste Beratung des Entwurfs eines Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 2303) . . . . 7480 A Blank, Bundesminister für Verteidigung 7480 A, 7548 A, 7553 D, 7554 D Dr. Kliesing (CDU/CSU). . . . . 7484 D, 7486 C, D, 7487 A Schmidt (Hamburg) (SPD) 7486 C, 7538 B, C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) : als Abgeordneter . . . . 7486 D, 7487 A als Vizepräsident 7516 D, 7531 A, 7537 D, 7538 B, C, 7540 D, 7548 B Vizepräsident Dr. Schneider . . . . 7488 A Erler (SPD). 7493 A, 7499 B, 7530 D, 7533 D, 7535 B, C, D, 7537 B, 7552 C, D, 7554 C Kiesinger (CDU/CSU) 7499 A Dr. Vogel (CDU/CSU) 7499 B von Manteuffel (Neuß) (DA) . . . 7504 D Dr. Reif (FDP): zur Geschäftsordnung 7516 C zur Sache 7551 B Rasner (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 7516 C Dr. Mende (FDP) . 7516 D, 7531 A, 7534 B, 7536 D, 7537 D, 7541 A Feller (GB/BHE) 7526 C Dr. Jaeger (CDU/CSU) . 7530 C, 7531 A, D, 7533 D, 7534 B, 7535 C, D, 7536 D, 7537 B, D, 7538 A, D Mellies (SPD) 7531 D, 7537 C, D Schneider (Bremerhaven) (DP). . .7539 A, 7540 D., 7541 A Eickhoff (DP) 7543 B Merten (SPD) 7543 C Wehner (SPD) 7548 B Frau Hütter (FDP) 7548 B Nellen (CDU/CSU) 7549 B Berendsen (CDU/CSU) 7552 B, D Dr. Bucher (FDP) 7554 B Überweisung an den Ausschuß für Verteidigung und an den Rechtsausschuß 7555 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Organisation der militärischen Landesverteidigung (Drucksache 2341) 7555 A Blank, Bundesminister für Verteidigung . . 7555 A, 7558 B, 7562 C Dr. Reichstein (GB/BHE) 7555 D Dr. Mende (FDP) 7557 B Schmidt (Hamburg) (SPD) 7558 C Berendsen (CDU/CSU) 7562 D Überweisung an den Ausschuß für Verteidigung, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 7563 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Rentenversicherungsgesetz) (Drucksache 2314) . . 7563 D Dr. Schellenberg (SPD), Antragsteller 7563 D, 7571 D Storch, Bundesminister für Arbeit . 7570 C Horn (CDU/CSU) 7571 C Frau Finselberger (GB/BHE) . . 7572 B Dr. Hammer (FDP) 7573 A Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 7573 C Dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2353, 2270, 722, 601, 5; Umdrucke 596, 597, 598) 7573 C Lücke (CDU/CSU) . . . . 7573 D, 7576 D Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 7574 D Jacobi (SPD) 7576 B, 7579 B Vizepräsident Dr. Schneider 7576 D, 7578 B Dr. Will (FDP) 7577 A Frau Heise (SPD) 7578 B Körner (DA) 7578 C, 7581 B Graaff (Elze) (FDP) 7580 B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 7580 D Stierle (SPD) 7581 A Abstimmungen 7581 B, D Nächste Sitzung 7582 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 7582 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 596) 7583 A Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 597) 7583 B Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktionen der DA, DP zum Entwurf eines Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Umdruck 598) 7583 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordneter beurlaubt bis einschließlich Dr. Starke 31. 7. Peters 15. 7. Meitmann 15. 7. Blachstein 30. 6. Gedat 30. 6. Dr. Atzenroth 16. 6. Dr. Brühler 16. 6. Dr. Hellwig 16. 6. Runge 16. 6. Frau Geisendörfer 9. 6. Altmaier 2. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 6. Müller-Hermann 2. 6. Kahn 1. 6. Dr. Bartram 31. 5. Neuburger 31. 5. Frau Dr. Steinbiß 19. 5. Frau Friese-Korn 12. 5. D. Dr. Gerstenmaier 12. 5. Moll 12. 5. Pusch 12. 5. Frau Kalinke 10. 5. Dr. Moerchel 10. 5. Frau Niggemeyer 10. 5. Rehs 10. 5. Dewald 9. 5. Karpf 9. 5. Ollenhauer 8. 5. Dr. Orth 6. 5. Albers 5. 5. Frau Albertz 5. 5. Dr. Franz 5. 5. Dr. Greve 5. 5. Klingelhöfer 5. 5. Lemmer 5. 5. Lenz (Brühl) 5. 5. Dr. Maier (Stuttgart) 5. 5. Morgenthaler 5. 5. Pelster 5. 5. Schneider (Hamburg) 5. 5. Bauer (Wasserburg) 4. 5. Bender 4. 5. Fürst von Bismarck 4. 5. Brandt (Berlin) 4. 5. Dr. Bucerius 4. 5. Dr. Deist 4. 5. Frau Döhring 4. 5. Ehren 4. 5. Gerns 4. 5. Glüsing 4. 5. Heiland 4. 5. Dr. Graf Henckel 4. 5. Jacobs 4. 5. Dr. Keller 4. 5. Knobloch 4. 5. Kramel 4. 5. Leibfried 4. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 4. 5. Schill (Freiburg) 4. 5. Schmitt (Vockenhausen) 4. 5. Schoettle 4. 5. Schrader 4. 5. Dr. Strosche 4. 5. Frau Wolff (Berlin) 4. 5. Ziegler 4. 5. b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Dr. Gille 16. 6. Dr. Köhler 19. 5. Anlage 2 Umdruck 596 (Vgl. S. 7580 B, 7581 B) Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2353, 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 18 a) erhält Abs. 1 Satz 2 folgende Fassung: Vom Rechnungsjahr 1957 ab stellt der Bund hierfür einen Betrag von mindestens 700 Millionen Deutsche Mark im Bundeshaushalt zur Verfügung. b) werden folgende neue Absätze 1 a und 1 b eingefügt: (1 a) Von dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Betrag werden im Rechnungsjahr 1958 10 vom Hundert, im Rechnungsjahr 1959 20 vom Hundert und im Rechnungsjahr 1960 30 vom Hundert für Zins- oder Annuitätszuschüsse zur zusätzlichen Förderung des Baues von Familienheimen bereitgestellt. Die nach Satz 1 gewährten Zins- oder Annuitätszuschüsse werden jeweils auf die Dauer von 20 Jahren gegeben. (1 b) Vom Rechnungsjahr 1961 ab stellt der Bund jährlich einen Betrag im Bundeshaushalt zur Verfügung, der sich gegenüber dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Betrag je Rechnungsjahr um 70 Millionen Deutsche Mark verringert, soweit er nicht für die in Absatz 2 genannten Zins- oder Annuitätszuschüsse benötigt wird. Bonn, den 4. Mai 1956 Dr. Dehler und Fraktion Feller und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 3 Umdruck 597 (Vgl. S. 7582 A) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2353, 2270, zu 2270,1 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: in § 110 a) die 'Überschrift wie folgt zu ergänzen: Überleitungsvorschriften für öffentlich geförderte Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und Eigentumswohnungen; b) in Abs. 1 zwischen Satz 1 und 2 folgenden neuen Satz einzufügen: Öffentlich geförderte Eigentumswohnungen, auf die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf Antrag als eigengenutzte Eigentumswohnungen anzuerkennen, wenn sie den in § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Bonn, den 4. Mai 1956 Graaff (Elze) Dr. Dehler und Fraktion Anlage 4 Umdruck 598 (Vgl. S. 7581 B, D) Änderungsantrag der Fraktionen der DA, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) (Drucksachen 2353, 2270, zu 2270, 5, 601, 722, 2279 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 32 Abs. 1 erhält Buchstabe b die folgende Fassung: b) über die Anzahl der nachweislich noch unzumutbar untergebrachten Wohnungsuchenden, insbesondere solcher, die in Lagern, Baracken, Bunkern, Nissenhütten oder ähnlichen nicht dauernd für Wohnzwecke geeigneten Unterkünften untergebracht sind. Bonn, ,den 4. Mai 1956 Körner von Manteuffel (Neuß) und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der dem Hohen Hause vorliegende Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes soll die Rechtsgrundlage für die Ausweitung der zunächst nur aus Freiwilligen bestehenden Bundeswehr zu einem Wehrpflichtheer bilden. Das Recht des Bundes, die allgemeine Wehrpflicht zu begründen, ist durch die Neufassung des Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes vom März 1954 verfassungskräftig festgestellt. Die Grundgesetzänderungen vom März dieses Jahres gehen ebenfalls von dem Gedanken aus, daß die Bundeswehr ein Wehrpflichtheer sein wird. Das zugleich mit den Grundgesetzänderungen vom März dieses Jahres verabschiedete Soldatengesetz setzt, wie der Bericht des Ausschusses für Verteidigung zu § 1 ausdrücklich hervorhebt, voraus, daß die Bundeswehr auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht aufgebaut wird. Der vorliegende Entwurf schließt sich somit unmittelbar an das Soldatengesetz an. Er erfüllt den Willen des Gesetzgebers; denn nach § 58 Abs. 1 des Soldatengesetzes sind die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung des Wehrdienstes durch Gesetz zu regeln.
    Die Bundesregierung hat immer die Auffassung vertreten, daß der deutsche militärische Verteidigungsbeitrag nur auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht zu leisten sei. Ich darf ihren Standpunkt anläßlich der ersten Beratung des Wehrpflichtgesetzes noch einmal begründen.
    Der NATO-Vertrag sieht in seinem Art. 3 vor, daß die Mitglieder einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und entwickeln. Damit ist die Bundesregierung verpflichtet, Streitkräfte aufzustellen, die den militärischen Anstrengungen der anderen Mitgliedstaaten zur Hebung der gemeinsamen Abwehrkraft entsprechen.
    Der Umfang und die Charakteristik dieser Streitkräfte werden behandelt in der Schlußakte der Londoner Neunmächtekonferenz vom 3. Oktober 1954, die ihrerseits Bezug nimmt auf den EVG-Vertrag mit seinen Zusatzprotokollen. Sie trägt die Unterschriften der Außenminister der beteiligten Staaten.
    Zur Frage der Verbindlichkeit der Londoner Schlußakte stellt der Schriftliche Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Bundestagsdrucksache 1200, in Teil I a „Generalbericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten" ausdrücklich fest:
    Die Bundesregierung hält eine Ratifizierung der Londoner Schlußakte nicht für erforderlich. Der Auswärtige Ausschuß schloß sich dieser Auffassung an, die davon ausgeht, daß von allen in London zustande gekommenen Vereinbarungen und Erklärungen nur eine, die aber nicht ratifikationsbedürftig ist, nicht Gegenstand der Pariser Verträge wurde.
    Dieser Bericht stellte in den Sitzungen des Deutschen Bundestages vom 24. bis 27. Februar 1955 die Grundlage der zweiten und dritten Beratung des Pariser Vertragswerkes dar. Er blieb unwidersprochen. Damit hat sich der Deutsche Bundestag zum Inhalt der Londoner Schlußakte bekannt.
    Nach Anlage 5 dieser Schlußakte in Verbindung mit dem EVG-Vertrag und seinen Zusatzprotokollen besteht für die Bundesrepublik die Verpflichtung, einen Verteidigungsbeitrag zu leisten, der seinem Umfang und seiner allgemeinen Charakteristik nach dem für die EVG festgesetzten Beitrag entsprechen muß. Damit ist der Umfang der deutschen Streitkräfte auf eine Stärke von rund 500 000 Mann auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht festgesetzt. Der zu leistende Verteidigungsbeitrag der Bundesrepublik in Höhe von rund 500 000 Mann liegt an der unteren Grenze des Zumutbaren. Er beträgt nur 1% unserer Gesamtbevölkerung,

    (ironischer Zuruf von der SPD: Jammerschade!)

    während die anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Italiens einen höheren Anteil leisten. Ich darf Ihnen die wesentlichen Zahlen einmal bekanntgeben. Der Anteil beträgt in Frankreich 2 % der Bevölkerung, in Amerika 1,8 %, in Belgien 1,65 %, in Großbritannien 1,5 %, in den Niederlanden 1,2 %, in Italien 0,6 %, im Durchschnitt also 1,4 %. Bei den Ostblockstaaten beträgt der Durchschnitt sogar 2%.
    Bei der heutigen strategischen Weltlage können die deutschen Verteidigungsanstrengungen — und das sei hier nochmals ausdrücklich festgestellt —niemals isoliert betrachtet werden. Sie dürfen vielmehr im Hinblick auf das militärische Potential des Sowjetblocks nur im Rahmen der NATO gewertet werden. Die Zielsetzung dieser Verteidigungsgemeinschaft ist rein defensiv. Alle von ihr durchgeführten militärischen Anstrengungen haben nur das Ziel, die den demokratischen Prinzipien der Mitgliedstaaten entsprechende freundschaftliche Zusammenarbeit auf politischem, kulturellem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet zu


    (Bundesverteidigungsminister Blank)

    schützen und zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die gemeinsamen Streitkräfte der NATO daher eine Stärke haben, die auf jeden möglichen Angreifer abschreckend wirkt; mit anderen Worten: das für den Angreifer entstehende Risiko muß derart groß sein, daß er keine Gewißheit sieht, seine Ziele zu erreichen.
    Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß gerade in den letzten Jahren die Entwicklung neuer Kampfmittel, insbesondere der Atomwaffen, ungeahnt große Fortschritte gemacht hat, erscheint die beabsichtigte Stärke der Bundeswehr nicht zu hoch. Der in der Öffentlichkeit neuerdings aufkommenden Meinung, infolge dieser Entwicklung würden Streitkräfte, die auf der allgemeinen Wehrpflicht basieren, überflüssig und seien durch kleinere Berufsheere zu ersetzen, muß widersprochen werden. Die Folgerung aus der Atomsituation darf nicht lauten: kleinere Heere, sondern: viele kleine Verbände, nicht: starke Verminderung, sondern: Auflockerung und Beweglichkeit. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird dadurch bestätigt, daß das Vorhandensein der Atomwaffen in anderen Ländern weder in Ost noch in West zu einer nennenswerten Verringerung der Kampftruppen geführt hat.
    Die Beantwortung der Frage, welche Wege zweckmäßigerweise beschritten werden müssen, um ein Friedensheer in dem notwendigen Umfang ständig zu unterhalten, ergibt sich aus folgenden Überlegungen. Die Stärke des Sowjetblocks und seine Expansionsbestrebungen schaffen die dauernde Gefahr eines Angriffs. Er könnte unerwartet und mit großer Schnelligkeit erfolgen. Um einen solchen Angriff zu einem wirklichen Risiko für den Angreifer zu machen, müssen auf seiten der NATO ständig einsatzbereite Streitkräfte in genügender Zahl vorhanden sein. Die zur Zeit noch bestehende Unterlegenheit des Westens in Europa gegen mögliche Operationen großer sowjetischer Verbände wird durch die Aufstellung des deutschen Kontingents in ein für die Verteidigung tragbares Gleichgewicht umgewandelt. Hierbei ist zu bemerken, daß über die 500 000 Mann hinaus auf die Dauer gesehen eine möglichst große Zahl voll und vielseitig ausgebildeter Reserven vorhanden sein muß, um die mobilen Verbände auch nach Ausfällen rasch mit vollwertigen Soldaten auffüllen zu können. Diese Reserven werden ebenfalls für die Verbände benötigt, die im Verteidigungsfall als Unterstützungs- und Versorgungstruppenteile sowie innerhalb der bodenständigen Verteidigung aufzustellen sind. Diese Forderungen sind durch ein Berufsheer nicht zu erfüllen.
    Von der vorgesehenen Zahl von 500 000 Mann sollen rund 230 000 Soldaten sein, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung dienen, nämlich Offiziere, Unteroffiziere und länger dienende Mannschaften. Hierfür haben sich bis zum 31. März 1956 210 000 Bewerber gemeldet, darunter rund 55 000 Ungediente. Von den Bewerbern fällt, wie das bisherige Einberufungsverfahren ergeben hat, ein Teil aus den verschiedensten Gründen aus. Es wird also nicht leicht sein, die vorgesehene Zahl von 230 000 Freiwilligen zu bekommen. Die gesamte Bundeswehr von 500 000 Mann aus Freiwilligen aufzubauen ist unmöglich. Aber selbst wenn es möglich wäre, würden aus diesem langdienenden Berufsheer keine ausreichenden und einsatzfähigen Reserven erwachsen.
    In der Öffentlichkeit ist in letzter Zeit vielfach die Frage diskutiert worden, ob man nicht die gleiche Wirkung wie mit einem stehenden Wehrpflichtheer erzielen könne, wenn man etwa die Hälfte der Streitkräfte aus Verbänden von Berufssoldaten bilden, für die andere Hälfte jedoch Miliztruppenteile aufstellen würde.
    Hierzu ist folgendes zu sagen. Die Miliz steht nicht im Gegensatz zur Wehrpflicht, sie stellt gegenüber dem stehenden Wehrpflichtheer nur eine andere Form der Wehrpflicht dar. Ihre besonderen Merkmale sind: kurze Grundausbildung und häufige Übungen.
    Die Miliz hatte in früheren Zeiten unter besonderen Verhältnissen des Geländes und der geographischen Lage Aussicht, mit Erfolg kämpfen zu können. Bei den heutigen taktischen und technischen Anforderungen des modernen Krieges wird diese Aussicht immer geringer. Das gilt besonders, wenn der mögliche Gegner über modern ausgerüstete Panzerarmeen mit starker Luftwaffenunterstützung verfügt.
    Die besonderen Nachteile der Miliz sind folgende. Sie beschränkt wegen der kurzen Ausbildung die Art der zu verwendenden Waffen und Ausrüstung und damit die Einsatzmöglichkeit ihrer Verbände. Sie erlaubt keine ausreichende Verbandsausbildung, und sie ist nicht sofort einsatzbereit, da Truppenteile nur während der kurzen Zeit der jährlichen Übung bestehen.
    Für die Bundesrepublik ist daher das Milizsystem für alle diejenigen Verbände der Bundeswehr, die jederzeit einsatzbereit den Schutz der Bundesrepublik sicherzustellen haben, nicht anwendbar. Vielmehr ist die Aufstellung eines stehenden Wehrpflichtheeres eine zwingende militärische Notwendigkeit.
    Aber auch von staatspolitischen Gesichtspunkten her betrachtet, gebietet sich die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Die Verteidigung und ihre Vorbereitung im Frieden ist Aufgabe des ganzen Volkes, wie es die großen Reformer Scharnhorst und Gneisenau einst in anderer Lage ebenso gefordert haben wie Carnot, Jaurès und August Bebel. Der deutsche Bürger wird immer für sein demokratisches Recht eintreten und damit auch seine demokratischen Pflichten bei allen Notständen bejahen. Auf ihnen beruht die Lebensfähigkeit der Demokratie, deren „legitimes Kind" die Wehrpflicht ist.
    Die Sicherung der Freiheit kommt jedem Staatsbürger zugute. Deshalb müssen hierfür von jedem einzelnen persönliche Opfer gebracht werden. Die allgemeine Wehrpflicht verteilt diese Lasten gleichmäßig in echt demokratischer Weise. Der Bürger würde sonst allzu leicht in einem Berufsheer die Institution sehen, der allein die Sicherung seiner Freiheit obliegt. Damit ist die Gefahr einer Selbsttäuschung gegeben, die den tatsächlichen Gegebenheiten und Erfordernissen des Verteidigungsfalls nicht Rechnung trägt. Der Widerstandswille der Bevölkerung gegen jeden möglichen Angreifer würde hierdurch nicht wachgehalten werden.
    Ein Berufsheer steht immer in der Gefahr, ein „Staat im Staate" zu werden. Das militärische Eigenleben, wenn es nicht durch den laufenden Zustrom von Wehrpflichtigen aufgelockert wird, kann trotz allen guten Willens der politischen und militärischen Führung und der parlamentarischen Kon-


    (Bundesverteidigungsminister Blank)

    trolle zu einer Isolierung der Soldaten führen. Der unmittelbare Kontakt zum ganzen Volk, der allein die auch militärisch notwendige Eingliederung der Armee in die staatliche Gesamtordnung bewirkt, wird nur dann im wünschenswerten und notwendigen Ausmaß vorhanden sein, wenn alle Männer verpflichtet sind, in dieser Armee zu dienen.

    (Vereinzelter Beifall in der Mitte.)

    Für die eingehenden Beratungen des Ihnen vorliegenden Entwurfs in den Ausschüssen hat die Bundesregierung Ihnen eine ausführliche Denkschrift über die von mir behandelten Fragen als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellt.
    In der Frage der Dauer des Grundwehrdienstes hält die Bundesregierung, wie Ihnen aus der Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrats bekannt ist, an ihrer bisherigen Auffassung fest. Ein 18monatiger Grundwehrdienst ist nicht nur notwendig, um die unerläßlichen Ausbildungsziele zu erreichen, er ist ebenso notwendig, um die Bundeswehr auf die erforderliche Stärke zu bringen und die Leistungen der Bundesrepublik in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der anderen Staaten zu halten.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Der Grundwehrdienst in den anderen NATO-Staaten dauert, wie ich Ihnen an einigen Zahlen darlegen werde, 18 Monate und sogar noch länger. Er beträgt in Belgien 18, in Dänemark 16, in Frankreich 18, in Griechenland von 24 bis 30, in Großbritannien 24, in Italien 18 und bei der Marine bis zu 24, in den Niederlanden 18, in Portugal 18 bis 24, in der Türkei 24 und in den USA 24 Monate.
    Wenn wir verpflichtet sind, einen Verteidigungsbeitrag zur NATO zu leisten, der nach seiner allgemeinen Charakteristik und nach seinem Umfang auch dem entsprechen muß, was vergleichsweise andere Staaten leisten, so mutet die Bundesregierung mit ihrer Forderung auf einen 18monatigen Grundwehrdienst den deutschen Soldaten nicht mehr zu, als den Soldaten in den Staaten der NATO zugemutet wird, ja, sie bleibt sogar mit dieser Dienstzeit unter der Dienstzeit, die in England und in Amerika geleistet werden muß. In den Ostblockstaaten, in der Sowjetunion und in den Satellitenstaaten, beträgt die Dienstzeit im Heer 24 Monate, in der Luftwaffe 36 Monate und bei der Marine in der Sowjetunion sogar 48 Monate.
    Ich habe Ihnen mit Absicht diese kurze Übersicht gegeben — Sie finden sie ausführlich in der vorhin erwähnten Denkschrift —, weil ich Ihnen zeigen wollte, daß im NATO-Bereich die Dienstzeit überwiegend 18 und 24 Monate beträgt und daß die Dauer der Dienstpflicht in den Ostblockstaaten im Durchschnitt noch weit über die der NATO-Staaten hinausgeht.
    Ich darf nunmehr im einzelnen zu dem Ihnen vorliegenden Entwurf des Wehrpflichtgesetzes folgendes bemerken. Für die Verwirklichung der allgemeinen Wehrpflicht ist eine Fülle von Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, die der Entwurf unter dem Begriff Wehrersatzwesen zusammenfaßt. Für ihre Durchführung ist eine von der Sache her gebotene Arbeitsteilung zwischen Bund und Ländern vorgesehen. Die Erfassung wird von den Ländern durchzuführen sein, denn bei ihr handelt es sich vor allem um eine Auswertung der bei den Meldebehörden der allgemeinen inneren Verwaltung bereits vorhandenen Unterlagen. Ebenso wird die gerichtliche Kontrolle der im Wehrersatzwesen ergehenden Verwaltungsakte bei den Verwaltungsgerichten der Länder liegen.
    Die anderen Aufgaben des Wehrersatzwesens — das sind vor allem die Musterung, die Verteilung der Wehrpflichtigen auf die verschiedenen Truppenteile, die Einberufung, die Lenkung des Einsatzes der Reservisten und die Wehrüberwachung — sollen einer bundeseigenen, dem Verteidigungsminister unterstehenden Wehrersatzverwaltung zugewiesen werden. Diese Wehrersatzverwaltung wird jedoch besonders bei der Musterung gehalten sein, eng mit den Organen der allgemeinen inneren Verwaltung zusammenzuarbeiten. Die Hauptaufgaben des Wehrersatzwesens sind vor allem deswegen auf eine besondere Wehrersatzverwaltung zu übertragen, weil das Wehrersatzwesen untrennbar mit der Verteidigungsaufgabe des Bundes verbunden ist und daher auch nur der Bund die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung übernehmen und tragen kann. Nur wenn Truppe und Ersatzorganisation durch eine gemeinsame Spitze verbunden sind, läßt sich das für eine ordnungsgemäße personelle Ergänzung der Bundeswehr erforderliche Zusammenwirken beider sicherstellen, und nur so können die besonders für die Mobilmachungsvorbereitungen und den Verteidigungsfall unerläßlichen zentralen Weisungen erteilt und in kürzester Frist durchgesetzt werden.
    Trotz ihrer Unterstellung unter den Verteidigungsminister soll aber die Wehrersatzverwaltung nicht bloßes Rekrutierungsorgan der Bundeswehr sein. Sie hat nicht allein ein bestimmtes Kontingent zu erbringen, sondern sie wird Mittler zwischen militärischem und zivilem Bereich sein. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß sie im Gegensatz zu früher eine zivile Verwaltung sein und daß sie ferner organisatorisch neben den Verbänden der Bundeswehr stehen wird. Hierdurch wird zugleich dem von der Bundesregierung schon immer vertretenen Grundgedanken Rechnung getragen, daß der eigentliche militärische Bereich erst am Kasernentor beginnt.
    Um eine Handhabe für den Kräfteausgleich zwischen dem Bedarf der Bundeswehr und dem Bedarf des zivilen Bereichs zu schaffen, übernimmt der Gesetzentwurf die aus der Vergangenheit bekannte Unabkömmlich-Stellung. Durch diese Unabkömmlich-Stellung werden Wehrpflichtige von der Einberufung ausgenommen, wenn ihr Verbleiben am Arbeitsplatz wichtiger ist, als daß sie ihrer Wehrpflicht genügen. Sie wird im Gegensatz zu früher bereits im Frieden praktische Bedeutung gewinnen und sich ausnahmsweise auch auf den Grundwehrdienst erstrecken können.
    Neben der Unabkömmlich-Stellung wird durch eine vernünftige Handhabung der Einberufungen zum Grundwehrdienst und besonders auch zu den Wehrübungen dafür zu sorgen sein, daß unnötige Belastungen des zivilen Bereichs vermieden werden.
    Erhebliches Gewicht legt der Entwurf auf diejenigen Vorschriften, die sich mit der Frage befassen, in welcher Weise bei der Entscheidung über die Einberufung, besonders zum Grundwehrdienst, die persönlichen Belange des Einzelnen zu berücksichtigen sind. Hier soll elastisch verfahren und nicht immer starr an einem bestimmten Einberufungsalter festgehalten werden. Ein gewisser Spielraum ist schon dadurch gegeben, daß es in Zukunft nicht nur einen, sondern vier Einberufungstermine im


    (Bundesverteidigungsminister Blank)

    Jahre geben wird, sowie auch dadurch, daß der Wehrpflichtige vorzeitig dienen kann. Darüber hinaus sind Zurückstellungen aus persönlichen Gründen vorgesehen, wenn die Einberufung für den Wehrpflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde. Solche Härten können in sozialen Gründen liegen. Hier soll vermieden werden, daß durch die Einberufung sozial nicht tragbare Verhältnisse eintreten. Von beträchtlicher Bedeutung sind die Zurückstellungsvorschriften für solche Wehrpflichtige, die noch in der Berufsausbildung stehen. Es liegt nicht nur im Interesse dieser Wehrpflichtigen selbst, sondern es besteht auch ein erhebliches öffentliches Anliegen, in diesen Fällen die Ausbildung nicht zur Unzeit zu unterbrechen, sondern den Wehrdienst zeitlich möglichst sinnvoll mit dem Ausbildungsgang abzustimmen.
    Meine Damen und Herren, es wird mir besonders daran liegen, für eine sinnvolle Handhabung der diesbezüglichen Vorschriften durch die damit befaßten Musterungs- und Einberufungsorgane zu sorgen.
    Eine wichtige Aufgabe des Gesetzentwurfs ist es u. a., im Hinblick darauf, daß es in den letzten elf Jahren keine Wehrpflicht gegeben hat, mit Übergangsbestimmungen sinnvoll an die Vergangenheit anzuknüpfen. Hierher rührt die Bestimmung, daß Wehrpflichtige, die bereits früher Soldat waren, in der Bundeswehr nur noch zu Wehrübungen, nicht aber zum Grundwehrdienst herangezogen werden sollen. Hierher gehört ferner die Bestimmung, daß Angehörige der sogenannten weißen Jahrgänge, also alle diejenigen, die zwar früher nicht mehr Soldat waren, aber inzwischen über das gewöhnliche Einberufungsalter hinausgewachsen sind, nicht mehr zum vollen achtzehnmonatigen, sondern nur noch zu einem verkürzten halbjährigen Grundwehrdienst einberufen werden können. Nach einer weiteren Übergangsvorschrift wird allen Wehrpflichtigen, die früher schon Soldat waren, für den Fall der Einberufung zur Bundeswehr der in der früheren Wehrmacht erhaltene Dienstgrad zugesichert. Auch eine weitere Vorschrift des Gesetzes ist bedeutsam, wonach in Anlehnung an den Außenseiterparagraphen des Bundesbeamtengesetzes Wehrpflichtigen, die sich außerhalb der früheren Wehrmacht oder der Bundeswehr die erforderliche militärische Eignung für einen höheren Dienstgrad erworben haben, dieser Dienstgrad übertragen werden kann. In diesem Zusammenhang darf auf einen kürzlich im Verteidigungsausschuß schon erörterten Gedanken hingewiesen werden, der zwar im Gesetzentwurf noch keinen Niederschlag gefunden hat, der aber doch entwicklungsfähig sein dürfte. Das ist der Gedanke des zeitweiligen Dienstgrades als eines an eine bestimmte Verwendung geknüpften Ranges. Die Möglichkeiten, die sich dabei für den sinnvollen Einsatz wertvoller Fachkräfte auftun, verdienen es, ernsthaft durchdacht zu werden.
    Der Gesetzentwurf beschreitet in vielen Punkten neue Wege. Hierher gehört in erster Linie das Bekenntnis des Entwurfs zur Rechtsstaatlichkeit. Der Entwurf sieht für die einzelnen Wehrpflichtigen einen weit umfassenderen Rechtsschutz gegen die Verwaltungsakte der Wehrersatzverwaltung vor als die entsprechenden Gesetze aller anderen Staaten. Schon die erste Verwaltungsentscheidung, in der über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen entschieden wird, wird nicht bei der Wehrersatzbehörde allein liegen, sondern bei einem Ausschuß, der in seiner ausdrücklich ausgesprochenen Unabhängigkeit von Einzelweisungen fast eine gerichtsähnliche Stellung hat. Gegen die Entscheidung dieses Ausschusses wird dem Wehrpflichtigen der Widerspruch an einen weiteren Ausschuß zustehen. Dessen Entscheidung wiederum wird er mit der Klage — und zwar der Klage an das allgemeine Verwaltungsgericht — angreifen dürfen. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts endlich wird die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen werden können. Die Vielzahl der dem Wehrpflichtigen eröffneten Rechtsmittel birgt zwar, vor allem für den Anfang, die Gefahr eines Mißbrauchs, der die planmäßige Ergänzung der Bundeswehr gefährden könnte. Das aber wird um der Rechtsstaatlichkeit willen, die auch im militärischen Bereich keine Einbuße erfahren soll, in Kauf genommen werden müssen.
    In seinem Abschnitt III beschäftigt sich der Gesetzentwurf mit dem Recht der Kriegsdienstverweigerung. Er begibt sich damit auf rechtliches Neuland. Deutsche Gesetzesvorbilder, auf die zurückgegriffen werden könnte, gibt es nicht. Die Fragen der Kriegsdienstverweigerung sind in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit mit großer Leidenschaft erörtert worden. Dabei hat sich die Not, die vielen Menschen in Deutschland gerade diese Frage bereitet, mit großer Deutlichkeit gezeigt, und ich bin mir bewußt, daß ihre Behandlung eines außerordentlichen Ernstes bedarf.
    Die Verfassung, deren Wortlaut „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden" Ihnen allen bekannt ist, gibt dem Bundesgesetzgeber auf, das Nähere durch Gesetz zu regeln. Diese Auflage der Verfassung wird im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes gelöst werden müssen, denn das Recht der Kriegsdienstverweigerung gehört systematisch in den Bereich der vom Wehrpflichtgesetz zu behandelnden Fragen. Das Recht der Kriegsdienstverweigerung gewinnt erst in dem Augenblick praktische Bedeutung, in dem die allgemeine Wehrpflicht wirksam wird. Indem der Gesetzentwurf dieses Recht behandelt, befindet er sich u. a. in Übereinstimmung mit dem ausdrücklichen Wunsch der evangelischen Kirche, die dieserhalb an die Bundesregierung herangetreten war.
    Die Vorschriften des Entwurfs über das Recht der Kriegsdienstverweigerung sind entstanden im Wissen um die Würde der Gewissensentscheidung und um die Schwere des Gewissenskonfliktes, den die Forderung, Wehrdienst zu leisten, für den einzelnen — auch für viele von denen, die den Wehrdienst bejahen — bedeutet. Bei ihrer Vorbereitung mußte aber auch die Verantwortung des Staates deutlich werden, der nicht durch eine unvertretbare Ausweitung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung seinen verfassungsmäßigen Bestand und seine Verteidigung in Gefahr bringen darf

    (Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Aachen] : Richtig!)

    und der darum bemüht sein muß, die staatsbürgerlichen Lasten gleichmäßig zu verteilen.
    Der Entwurf bestimmt in legitimer Auslegung dessen, was Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes nach Sinn und Wortlaut bedeutet, den Inhalt des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und bezeichnet seine Grenzen. Danach wird, wer aus tiefer Gewissensnot heraus den tödlichen Waffengebrauch, das Töten im Kriege um jeden Preis für verwerflich hält,


    (Bundesverteidigungsminister Blank)

    keinen Wehrdienst leisten müssen, und zwar auch
    nicht im Frieden. Er wird an Stelle des Wehrdienstes einen Ersatzdienst leisten, dessen verfassungsrechtliche Zulässigkeit durch die Grundgesetzänderungen vom März dieses Jahres ausdrücklich
    bestätigt ist. Andererseits wird unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Kriegsdienstverweigerung
    vom Wehrdienst nicht befreit werden können, wer
    seine Weigerung, den von ihm geforderten Wehrdienst zu leisten, aus anderen Gründen als aus
    einem grundsätzlichen Bekenntnis zur Gewaltlosigkeit herleitet. Aus der jeweiligen Situation erwachsene politische oder persönliche Gründe rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung den
    Schutz des Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    — Das ist immer die Auffassung der Bundesregierung gewesen.
    Der Entwurf will verhindern, daß das Recht der Kriegsdienstverweigerung zu einer mit seinem Wesen nicht zu vereinbarenden Handhabe innerpolitischer Gegnerschaft oder gar staatsfeindlicher Unterminierung der staatlichen Ordnung wird, und daher will dieser Entwurf kein Ausbrechen aus der demokratischen Verantwortungsbindung des einzelnen zulassen. Der Entwurf dient damit zugleich dem anderen Ziel, das echte Anliegen der Kriegsdienstverweigerer aus tiefster, auf das Töten im Kriege bezogener Gewissensnot nicht durch den Einlaß unkontrollierbarer Gelegenheits- und politischer Motive verfälschen zu lassen.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Zum Schluß noch ein Wort zu der Frage, die in der letzten Zeit verschiedentlich aufgeworfen worden ist: Weshalb wird der Entwurf zum Wehrpflichtgesetz von der Bundesregierung schon jetzt dem Hohen Hause vorgelegt? Erlauben Sie, meine Damen und Herren, mir dazu folgenden Hinweis.
    Eine baldige Verabschiedung des vorliegenden Entwurfs ist schon aus technischen Gründen notwendig. Vergegenwärtigen Sie sich bitte, daß vor der Einberufung der ersten Wehrpflichtigen die Wehrersatzorganisation aufgebaut und arbeitsfähig sein muß. Die rechtlichen, haushaltsrechtlichen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Aufbau der Dienststellen dieser Organisation können erst nach der Verabschiedung des Wehrpflichtgesetzes geschaffen werden. Das nimmt Zeit in Anspruch. Erst danach können die ersten Wehrpflichtigen einberufen werden, und bei der Durchführung der beabsichtigten quartalweisen Einziehung der Wehrpflichtigen kann die vorgesehene Gesamtstärke des Heeres erst etwa in anderthalb Jahren nach der Einziehung der ersten Wehrpflichtigen erreicht werden. Deshalb ist eine baldige Verabschiedung des Gesetzentwurfes ein dringendes Anliegen der Bundesregierung. Andernfalls würde die gesamte Aufstellung entsprechend später, vielleicht zu spät beendet sein.

    (Zuruf von der SPD: Was heißt das?)

    — Daß Ihre Sicherheit ernstlich in Gefahr geriete und Sie eines Tages bös erwachen würden!

    (Beifall in der Mitte. — Lachen und Zurufe von der SPD.)

    — Ich weiß, daß Sie das sogar lächerlich finden. Wir aber wissen um den Ernst unserer Verantwortung in dieser Frage.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Zurufe von der SPD.)

    Ich bin mir bewußt, daß der Gesetzentwurf schwerwiegende Probleme enthält, die eine sorgfältige und gewissenhafte Erörterung im Gesetzgebungsverfahren notwendig machen. Ich hoffe aber zuversichtlich, daß es gelingen wird, durch gemeinsames Bemühen zu gemeinsamen Auffassungen zu kommen.
    Dieses Gesetz ist in der Reihe der Wehrgesetze, die Ihnen vorgelegen und die Sie behandelt haben, meine Damen und Herren, eines der bedeutendsten. Es ist das Gesetz, das die Verteidigungsverpflichtungen auf das ganze Volk verteilt. Es ist das Gesetz, das Sie seit langem erwartet haben.

    (Ironische Zustimmung und Lachen bei der SPD.)

    Es ist das Gesetz, das die Frage behandelt, die bisher in Deutschland nicht strittig gewesen ist, seit wir über den deutschen Verteidigungsbeitrag sprechen. Es ist das Gesetz, meine Damen und Herren, das gewissermaßen den Schlußstein einfügt

    (Zuruf des Abg. Wehner)

    und damit dem deutschen Volke, der deutschen Öffentlichkeit, unseren Bündnispartnern und der ganzen Welt zeigt, daß wir gewillt sind, unsere Freiheit und die rechtsstaatliche Ordnung Deutschlands zusammen mit den freien Völkern des Westens zu bewahren und zu sichern.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Lebhafte Zurufe von der SPD.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren., ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Kliesing.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Georg Kliesing


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dieser Beratung tritt die Erörterung der Frage, welches Wehrsystem, welche Wehrverfassung dem Aufbau der Bundeswehr zugrunde gelegt werden soll, eine Frage, die die Öffentlichkeit in der letzten Zeit bereits sehr lebhaft beschäftigt hat,

    (Zuruf von der SPD: Gott sei Dank!)

    in ihr entscheidendes Stadium. — Selbstverständlich „Gott sei Dank"! Ich begrüße das auch sehr, und deshalb erwähne ich es eigens hier.
    Die außerordentliche soziologische, staatspolitische und wohl auch außenpolitische Bedeutung des Problems Wehrpflicht oder Berufsarmee läßt eine sehr gründliche Behandlung des Gesetzentwurfs in den zuständigen Ausschüssen erhoffen und als wünschenswert erscheinen. Dies um so mehr, als mit der grundsätzlichen Frage nach der Wehrpflicht auch andere Fragen unlösbar verbunden sind, etwa die nach der Dauer der Grundausbildung, der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen und die Frage nach der Organisation des Wehrersatzwesens, um zunächst einmal nur die wichtigsten Fragen zu erwähnen.
    Nun sagt man uns, der Zeitpunkt der heutigen Debatte sei vielleicht etwas unglücklich gewählt. An sich ist das nichts Neues, und es gehört eigentlich schon zu dem Zeremoniell der ersten Lesungen von Wehrgesetzen, daß der Zeitpunkt als inopportun angesprochen wird.

    (Sehr gut! und Heiterkeit in der Mitte.)

    Ich denke jetzt auch an gewisse Argumente, die draußen in der Öffentlichkeit gebracht worden sind. Da hat man uns gefragt, ob es denn richtig sei,


    (Dr. Kliesing)

    gerade jetzt, während der Londoner Abrüstungsgespräche, mit diesen Dingen im Parlament zu kommen. Nun, der Stand der Londoner Verhandlungen — ich möchte ausdrücklich sagen: der bedauerliche Stand dieser Verhandlungen — unterstreicht dieses Argument wohl in keiner Weise. Kein Volk der Erde würde glücklicher sein als das deutsche, wenn es zu einer wirklichen globalen Abrüstung käme. Aber angesichts des wahrhaft entmutigenden Standes der Londoner Gespräche müssen wir uns doch ernstlich die Frage vorlegen, ob wir durch einen Verzicht auf die heutige Beratung dem Gedanken der Abrüstung überhaupt einen Dienst oder nicht einen Bärendienst erweisen würden und ob auch durch eine derartige Vorleistung von unserer Seite der Osten nicht viel mehr ermuntert würde, an seiner bisherigen Taktik zermürbender und ergebnisloser Verhandlungen festzuhalten.

    (Zuruf von der SPD: Das ist sehr logisch!)

    — Allerdings.

    (Erneuter Zuruf von der SPD: Ja, ja!)

    Was die angebliche Erschwerung der Wiedervereinigung durch den vorliegenden Gesetzenwurf angeht, so glaube ich, meine Damen und Herren, mich in diesem Augenblick damit begnügen zu können, einmal an den Charakter und die Art des Ostberliner Mai-Aufmarsches zu Anfang dieser Woche zu erinnern.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Die Bilder müssen doch geradezu den Gedanken aufzwingen, ob es nicht höchste Zeit ist,

    (anhaltende Zurufe von der SPD)

    auch auf dem Gebiete der Verteidigung der Bundesrepublik das nachzuholen, was nötig wäre, um den anderen die Wiedervereinigung in ihrem Sinn und damit die Verewigung der gegenwärtigen Zustände in der Zone und ihre Ausbreitung auf die Bundesrepublik zu erschweren.
    Ich habe gerade heute morgen einen Bericht von drüben bekommen, der in sehr interessanter Form nachweist, daß beispielsweise — —

    (Abg. Eschmann: Da war der Bericht ja gerade rechtzeitig hier!)

    — Ja, er ist gerade vor einer Stunde gekommen, Herr Eschmann. Ich bin so menschenfreundlich, daß ich ihn Ihnen sofort darbieten will. Da wird gesagt — —

    (Abg. Wehner: Bleiben Sie beim Manuskript!)

    — Ich bleibe nicht beim Manuskript; ich bleibe hier bei dem, was ich zu sagen habe. Es wird auch Sie interessieren, Herr Wehner, man sollte an solchen Tatsachen nicht achtlos vorbeigehen: daß beispielsweise die taktische und strategische Ausbildung der Volkspolizeioffiziere nur zu etwa 10 % auf die Verteidigung der Zone, dagegen zu 90 % auf partisanenartige Angriffsaktionen ausgerichtet ist. Das sind Dinge, die wir doch immerhin, sagen wir einmal, zur Kenntnis nehmen sollten. Man kann ja dazu stehen, wie man will, das ist jedem unbenommen, aber man soll sie doch wenigstens nicht lächerlich finden.

    (Zuruf von der SPD: Findet ja keiner!)

    — Sie haben sich aber doch den Anschein gegeben.
    Ehe ich mich nun mit dem Grundproblem der Wehrpflicht befasse, gestatten Sie mir, meine Damen und Herren, zwei Vorbemerkungen zur meines Erachtens notwendigen Klarstellung. Erstens: In der öffentlichen Diskussion dieses Problems ist seit längerem u. a. die Meinung vertreten worden, es gebe zur Frage Wehrpflicht oder Berufsheer noch eine weitere Alternative, nämlich die Milizverfassung. Ich muß diese Auffassung ganz entschieden zurückweisen, da sie geeignet ist, der Öffentlichkeit Sand in die Augen zu streuen.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Keine Regierung in einem demokratischen Lande wäre in der Lage, auch nur einen Mann zum Milizdienst einzuberufen, wenn ihr die Voraussetzungen dazu — nämlich in der Form eines Wehrpflichtgesetzes — fehlten.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die Milizverfassung steht in keinem Gegensatz zur Wehrpflicht, sondern sie ist eine Form dieser Wehrpflicht. Am klarsten und entschiedensten hat das meines Wissens Karl Kautsky mit den Worten ausgesprochen, — —

    (Lachen bei der SPD und Zurufe.)

    — Ja, wir interessieren uns auch für die Äußerungen aus Ihrem Lager. Oder ist es etwa Ihr Monopol, Kautsky zu zitieren?

    (Abg. Neubauer: Sie sollten nur mehr von ihm lesen! — Heiterkeit links.)

    — Habe ich schon getan! Wenn Sie so viel von ihm
    gelesen haben wie ich, können Sie zufrieden sein.

    (Anhaltende Unruhe bei der SPD.) Also Karl Kautsky sagt folgendes:

    Milizsystem bedeutet nicht Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht, sondern sie wird durch es erst voll in Kraft gesetzt.
    Die Frage „Stehendes Heer oder Miliz" ist also keine grundsätzliche Entscheidung, sondern eine Frage der wirtschaftlichen, sozialen, aber vor allem verteidigungspolitischen Zweckmäßigkeit. Nun, über die verteidigungspolitische, die militärische Zweckmäßigkeit hat der Herr Minister bereits einiges gesagt. Sollte Sie das nicht überzeugt haben, so ist, glaube ich, mein Freund Berendsen gern bereit und in der Lage, Ihnen dazu noch einige zusätzliche fachliche Argumente zu liefern. Ich hoffe ja, daß Sie nicht nur für politische, sondern auch für fachliche Argumente ansprechbar sind.
    Eine zweite Bemerkung! Die Frage nach der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht ist eng gekoppelt mit der Frage nach der personellen Höchststärke der Bundeswehr. Der Herr Minister hat die Auffassung der Bundesregierung auch in dieser Frage bereits dargelegt. Ich verzichte darauf, seine Argumente, die ich übrigens voll anerkenne, zu wiederholen; ich möchte ihnen nur eines hinzufügen.
    Meine Damen und Herren, es ist die objektive historische Wahrheit, daß im Gesamtverlauf der Beratungen der Pariser Verträge in diesem Hohen Hause von keiner Seite irgendwann ernstlich bestritten wurde, daß die Verpflichtungen aus dem EVG-Vertrag auf die Pariser Verträge zu übertragen seien.

    (Abg. Berendsen: Sehr richtig!)

    Im Gegenteil, die Zahl 500 000 und die zu ihrer
    Aufbringung erforderliche Einführung der allge-


    (Dr. Kliesing)

    meinen Wehrpflicht bildeten die ganz selbstverständliche Diskussionsgrundlage, und das zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamten Protokolle der Verhandlungen. Um diese Behauptungen zu beweisen, gestatten Sie mir, Herr Präsident, einiges aus den damaligen Verhandlungen kurz zu zitieren. Zum Beispiel in der ersten Lesung, und zwar in der 62. Sitzung dieses Hohen Hauses vom 16. Dezember 1954, befaßte sich mein Freund Rasner mit der finanziellen Seite des Verteidigungsbeitrags, und er wurde von dem Kollegen Ritzel mit der Frage unterbrochen: „Sind Sie in der Lage, die Behauptung zu entkräften, daß die Erstausstattung der 500 000-Mann-Armee der Bundesrepublik mindestens ca. 60 Milliarden DM kosten wird? Ja oder nein?" — Ich will hier nicht auf die Finanzfrage eingehen, sondern ich habe das zitiert, um Ihnen zu beweisen, daß auch der Kollege Ritzel bei seiner Frage doch von der ganz selbstverständlichen Annahme ausging,

    (Lachen bei der SPD)

    daß es sich hier um 500 000 Mann handelte.

    (Anhaltendes Lachen und Zurufe von der SPD. — Abg. Neubauer: Das ist doch kindisch, was Sie da sagen! — Abg. Wienand meldet sich zu einer Zwischenfrage.)

    — Einen Augenblick! Wenn Sie das als kindisch empfinden, dann hören Sie doch bitte weiter zu, was ich als nächstes zitiere.