Rede von
Peter
Horn
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich in der Berichterstattung auf verhältnismäßig wenige Ausführungen beschränken. Der zur Verabschiedung stehende Gesetzentwurf geht auf einen Auftrag zurück, den der Bundestag in seiner ersten Legislaturperiode am 18. Juni 1952 der Bundesregierung gegeben hat. An der Beratung des Gesetzentwurfs waren der Haushaltsausschuß als federführender und der Sozialpolitische Ausschuß als mitberatender Ausschuß sowie durch einen nachträglichen Auftrag der Ausschuß für Arbeit beteiligt.
Der Gesetzentwurf kann in zwei Teile gegliedert werden. In dem ersten Teil handelt es sich um Fragen der Sanierung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen — es werden davon die heute vorhandenen Rentner betroffen —, und in dem zweiten Teil handelt es sich um die Sozialversicherungspflicht der derzeitigen Mitglieder der Pensionskasse nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ich darf wegen der Einzelheiten auf den ursprünglichen Gesetzentwurf auf Drucksache 1124 verweisen, insbesondere auf die dort gegebene Begründung, aus der im einzelnen hervorgeht, warum dieser Gesetzentwurf notwendig geworden ist. Der Gesetzentwurf war dadurch notwendig geworden, daß der Bundesgerichtshof die Pensionskasse verpflichtet hatte, die Leistungen 1 : 1, also genau so wie die gesetzliche Sozialversicherung, auszuzahlen.
Der Bundestag hatte damals der Bundesregierung gleichzeitig den Auftrag gegeben, in der Zeit bis zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes durch Bundeszuschüsse dafür zu sorgen, daß die Pensionskasse in der Lage blieb, ihre Leistungsverpflichtungen zu erfüllen. Diese Zuschüsse sind geleistet worden. In der Drucksache 1124 finden Sie auf den Seiten 6 und 7 alle Einzelheiten, die Sie zur Beurteilung brauchen. Sie finden hier einen statistischen Teil über die beteiligten Bahnen und sonstige Verkehrsunternehmen, den Mitgliederbestand, die Beiträge, die Leistungen, die laufenden Renten, die Zuweisungen aus öffentlichen Mitteln und über die wahrscheinliche Entwicklung des Zuschußbedarfs der Kasse.
Der Haushaltsausschuß als der federführende Ausschuß hat sich bei seiner Beratung, soweit sie den zweiten Teil der Fragen, also die Sozialversicherungspflicht der heute vorhandenen Mitglieder, die noch keine Rentner sind, betraf, auf die Voten der mitberatenden Ausschüsse, nämlich des Sozialpolitischen Ausschusses und des Ausschusses für Arbeit, gestützt und von sich aus keine grund-
sätzlichen Änderungen gegenüber der Stellungnahme dieser beiden Ausschüsse vorgenommen. Ich darf Sie auf Drucksache 1985, den Mündlichen Bericht des Haushaltsausschusses, verweisen. Sie finden darin einen neuen Paragraphen, der vor den bisherigen § 1 der Vorlage gesetzt ist. In diesem neuen Paragraphen wird einmal der Rechtscharakter der Kasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts herausgestellt und zum zweiten die Frage der Aufsicht geregelt. Die Kasse unterstand bisher den zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen. Weil jetzt der Bund durch seine Zuschüsse maßgeblich an der Sanierung der Kasse beteiligt ist, hat es der Haushaltsausschuß für richtig gehalten, als Aufsichtsbehörde von nun an den Bundesminister der Finanzen vorzusehen. Das ist in dem neugeschaffenen § 1 enthalten.
In den übrigen Paragraphen ist der Ausschuß in einigen Punkten im wesentlichen den Vorschlägen des Bundesrats gefolgt, denen die Bundesregierung zugestimmt und die auch der Haushaltsausschuß, wie gesagt, für zweckmäßig und gut befunden hat.
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden also die derzeitigen Mitglieder der Kasse nicht mehr von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreit sein, sondern sowohl der gesetzlichen Pflicht zur Rentenversicherung als auch zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung unterworfen. Was die gesetzlichen Rentenversicherungen angeht, so sind von der Kasse her, die dazu auch die notwendigen satzungsgemäßen Vorkehrungen getroffen hat, die Beiträge vom Zeitpunkt der Versicherung in der Pensionskasse an nachzuzahlen, und zwar jeweils die Beitragssätze, die zu zahlen gewesen wären, wenn das Mitglied nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen wäre.
Im übrigen sind besondere Bemerkungen von Wichtigkeit zu der Ausschußvorlage, wie sie Ihnen gedruckt vorliegt, kaum zu machen. Ich darf wiederholen, daß die Änderungen, die der Ausschuß vorgenommen hat, von einigen wenigen Einzelheiten abgesehen, mit den Vorschlägen übereinstimmen, die der Bundesrat zu diesem Entwurf gemacht und denen die Bundesregierung zugestimmt hat.
Ich darf noch zwei Bemerkungen hinzufügen. Die Ausschußvorlage bedarf in drei Punkten einer kleinen Berichtigung*). Ich bitte Sie, in dem neuen, vor § 1 gesetzten Paragraphen in der zweiten Zeile hinter dem Wort „Straßenbahnen" in Klammern das Wort „Pensionskasse" einzufügen und dafür in dem ursprünglichen § 1 die Worte „Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen " in der fünften und sechsten Zeile zu streichen. Diese kleine Korrektur ist notwendig, weil das, was in dem neu eingeschobenen Paragraphen gesagt ist, in dem alten § 1 stand und eine zweimalige Formulierung nicht erforderlich ist.
Drittens ist im Ausschuß übersehen worden, daß der Bundesrat hinsichtlich der Berlin-Klausel einen ergänzenden Vorschlag gemacht hat, dem die Bundesregierung ebenfalls zugestimmt hat. Ich darf Ihnen vorschlagen, dem § 7 der Ausschußvorlage einen Abs. 2 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
Bei der Anwendung des Gesetzes in Berlin treten an Stelle der in § 1 Abs. 3 und 5 bezeichneten umstellungsrechtlichen Vorschriften die entsprechenden im Lande Berlin gültigen Bestimmungen.
*) Umdruck 498. Mit der Zustimmung zu dieser Ergänzung entsprechen wir einem, wie gesagt, übereinstimmenden Vorschlag des Bundesrates und der Bundesregierung.
Schließlich darf ich bemerken, daß dem Haus unter dem Datum des 20. April 1955 mit der Drucksache 1346 schon einmal ein Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses vorgelegen hat, der sich mit der Drucksache 815 befaßt hat; das war der damalige Antrag der sozialdemokratischen Fraktion auf Zahlung einer Teuerungszulage an die Rentner dieser Pensionskasse. Der Mündliche Bericht Drucksache 1346, der damals von der Tagesordnung abgesetzt wurde, wird heute durch die Verabschiedung dieser Gesetzesvorlage endgültig überholt. Sie werden deshalb in dem Antrag des Ausschusses gebeten, den Antrag der sozialdemokratischen Fraktion Drucksache 815 für erledigt zu erklären. Er kann für erledigt erklärt werden, weil die Kasse die hier damals geforderten Teuerungszulagen in der Zwischenzeit durch eine entsprechende Satzungsänderung bereits vollzogen hat und der Aufwand für diese Leistungserhöhung von den Arbeitgebern, also von den Bahnen selber, aufgebracht wird. Im übrigen erfährt die Pensionskasse in der Gesamtheit dieser Zusammenhänge ihre Entschädigung durch die vom Bunde auch im laufenden Haushalt gewährten Zuschüsse.
Ich darf Sie also bitten, meine verehrten Damen und Herren, dem Mündlichen Bericht Drucksache 1985 mit der hinzugefügten Berichtigung, die ich dem Herrn Präsidenten hiermit überreichen darf, Ihre freundliche Zustimmung zu geben.