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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 12. Januar 1956

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    2. Deutscher Bundestag — 122. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 12. Januar 1956 6485 122. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 12. Januar 1956. Begrüßung der Abgeordneten bei Beginn der Parlamentsarbeit 1956: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6486 B Glückwünsche zum 80. Geburtstag des Bundeskanzlers Dr. Adenauer: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6486 C Bundeskanzler Dr. Adenauer . . . 6488 C Überweisung der Übersicht über die über-und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im zweiten Vierteljahr des Rechnungsjahres 1955 (Drucksache 2003) an den Haushaltsausschuß 6488 D Umbenennung des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit in Ausschuß für Verteidigung 6488 D Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . 6488 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 169, 202, 209, 210, 211, 212, 213, 215, 216, 217, 219, 220 (Drucksachen 1318, 2013; 1823, 1996; 1901, 1997; 1902, 1962; 1906, 1981; 1916, 1980; 1908, 1989; 1933, 2005; 1934, 2007; 1936, 2010; 1976, 2001; 1982, 2009) 6489 B Vorlage der Geschäftsberichte der Monopolverwaltung für Branntwein und der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der Verwertungsstelle für die Geschäftsjahre 1949 bis 1953/54 (Drucksache 1998) 6489 C Zurückziehung des Gesetzentwurfs der Fraktion des GB/BHE über Weihnachtsbeihilfen für Bedürftige (Drucksache 1747) 6489 C Ergänzung der Tagesordnung 6489 C Große Anfrage der Fraktion der FDP betr Außenhandel (Drucksache 1684) . . . 6489 D Margulies (FDP), Anfragender . . 6489 D, 6490 A, 6495 A Dr. von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen 6491 D Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 6493 C Kalbitzer (SPD) 6494 C Dr. Serres (CDU/CSU) 6495 B Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Drucksache 1672); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 1939) 6495 D Margulies (FDP), Berichterstatter 6495 D Kalbitzer (SPD) . . 6496 D, 6498 D, 6499 B Dr. Serres (CDU/CSU) 6497 C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6498 C Ablehnung 6499 D Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache 578); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksachen 1947, zu 1947) 6500 A Zur Geschäftsordnung: Dr. Conring (CDU/CSU) 6500 A Frau Strobel (SPD) 6500 B Absetzung von der Tagesordnung . . 6501 A Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 1955) 6501 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen, an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6501 B Erste Beratung des von den Abg. Karpf u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer gesetzes (Drucksache 1984) 6501 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Haushaltsausschuß 6501 C Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes (Drucksache 1699); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1948) 6501 C Frau Beyer (Frankfurt) (SPD), Berichterstatterin 6501 C Beschlußfassung 6502 A Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1931) . . . . 6502 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Haushaltsausschuß 6502 B Erste Beratung des von den Abg. Dr. Eckhardt, Lenz (Brühl), Dr. Löhr u. Gen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Essigsäuresteuer) (Drucksache 1963) 6502 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Haushaltsausschuß 6502 C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf des ehemals reichseigenen Gesandtenwohnhauses in Athen (Drucksachen 1923, 1792) 6502 C Beschlußfassung 6502 C Erste Beratung des von den Abg. Ruf, Dr. Berg, Eickhoff u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 1929) 6502 C Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen . 6502 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (Drucksache 1553); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 1995) 6502 D Bock (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 6503 D Beschlußfassung 6502 D Nächste Sitzung 6503 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6503 A Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes über ,die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Drucksache 1995) . . 6503 D Die Sitzung wird um 14 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 31. 3. 1956 Mensing 1. 3. 1956 Dr. Starke 28. 2. 1956 Kiesinger 31. 1. 1956 Dr. Hammer 23. 1. 1956 Merten 18. 1. 1956 Gemein 15. 1. 1956 Klingelhöfer 15. 1. 1956 Schlick 14. 1. 1956 Bender 13. 1. 1956 Brandt (Berlin) 13. 1. 1956 Geiger (München) 13. 1. 1956 Dr. Gille 13. 1. 1956 Dr. Gülich 13. 1. 1956 Heye 13. 1. 1956 Leibfried 13. 1. 1956 Dr. Lenz (Godesberg) 13. 1. 1956 Lenz (Brühl) 13. 1. 1956 Mauk 13. 1. 1956 Naegel 13. 1. 1956 Neumann 13. 1. 1956 Pelster 13. 1. 1956 Dr. Pohle (Düsseldorf) 13. 1. 1956 Raestrup 13. 1. 1956 Frau Rudoll 13. 1. 1956 Seiboth 13. 1. 1956 Dr. Schöne 13. 1. 1956 Wagner (Ludwigshafen) 13. 1. 1956 Frau Wolff (Berlin) 13. 1. 1956 Birkelbach 12. 1. 1956 Gefeller 12. 1. 1956 Grantze 12. 1. 1956 Dr. Greve 12. 1. 1956 Illerhaus 12. 1. 1956 Kühlthau 12. 1. 1956 Lahr 12. 1. 1956 Dr. Luchtenberg 12. 1. 1956 Menke 12. 1. 1956 Metzger 12. 1. 1956 Dr. Moerchel 12. 1. 1956 Frau Nadig 12. 1. 1955 Richter 12. 1. 1956 Dr. Schmid (Frankfurt) 12. 1. 1956 Seuffert 12. 1. 1956 Stümer 12. 1. 1956 Dr. Welskop 12. 1. 1956 Frau Dr. Welter (Aachen) 12. 1. 1956 b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Böhm (Düsseldorf) 3. 3. 1956 Lulay 15. 2. 1956 Peters 1. 2. 1956 Meitmann 31. 1. 1956 Kunze (Bethel) 30. 1. 1956 Gleisner (Unna) 21. 1. 1956 Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 21. 1. 1956 Wiedeck 21. 1. 1956 Anlage 2 Drucksache 1995 (Vgl. S. 6502 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) (D) über den Entwurf eines Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Drucksache 1553). Berichterstatter: Abgeordneter Bock I. Allgemeines In der 98. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 14. Juli 1955 wurde der Entwurf eines Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt - Drucksache 1553 - federführend an den Ausschuß für Verkehrswesen und mitberatend an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 11. November 1955 abschließend beraten und wie folgt dazu Stellung genommen: „Zu §3 Abs. 4 Der Ausschuß ist in Übereinstimmung mit der Bundesregierung der Auffassung, daß dieser Absatz aus den vom Bundesrat genannten Gründen gestrichen werden sollte. Zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Diese Vorschrift verfolgt den Zweck festzustellen, daß die Abgrenzung der Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Arbeit im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen solle. Der Wortlaut dieser Bestimmung geht jedoch über diesen Zweck hinaus; sie kann so ausgelegt werden, als ob die beiden ge- (Bock) nannten Bundesminister im gegenseitigen Einverständnis befugt wären, ihre Aufsichtsrechte nach Belieben festzulegen und damit von den für das Aufsichtsrecht allgemein geltenden Grundsätzen im Sinn einer Ausweitung abzuweichen. Der Ausschuß hat daher gegen diese Formulierung Bedenken. Im übrigen werden gegen die Vorlage keine Bedenken geltend gemacht." Der Ausschuß für Verkehrswesen hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1955 eingehend beraten und die aus der beigefügten Synopse ersichtlichen Änderungen beschlossen. II. Im einzelnen Der Gesetzentwurf dient der Ausführung des Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG, der es dem Bundesgesetzgeber überläßt zu bestimmen, welche staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und der Seeschifffahrt auf den Bund zu übertragen sind. Für die Seeschiffahrt ist ein dahingehendes Gesetz bereits am 22. November 1950 ergangen. Das entsprechende Gesetz für die Binnenschiffahrt ist erst in diesem Jahr eingebracht worden, weil zunächst der Wortlaut des Art. 89 Abs. 2 Satz 2 dahin ausgelegt worden war, daß sich die Bundeskompetenz für die Binnenschiffahrt aus Art. 89 unmittelbar ableite. § 1 Abs. 1 zählt die Verwaltungsaufgaben auf, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen. Diese Aufgaben werden — von den Ländern unangefochten — durch die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes seit ihrer Errichtung auf Grund des Art. 87 GG bereits wahrgenommen. Dem Bund erwachsen somit auf Grund des Gesetzentwurfs keine neuen Aufgaben. Es handelt sich vielmehr um die rechtliche Klarstellung der Bundeskompetenz. Bei den in § 1 Abs. 1 genannten Bundesaufgaben handelt es sich einmal um die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, ohne daß hiermit eine finanzielle Verpflichtung des Bundes begründet wird. Weiterhin wird dem Bund die Schiffahrtspolizei auf den Bundeswasserstraßen mit einer Einschränkung auf dem Gebiet der Exekutive übertragen. Schließlich wird die Schiffseichung auf den Bundeswasserstraßen zur Bundesaufgabe erklärt und klargestellt, daß auch die Ausstellung von Schifferpatenten und Schiffsattesten den Bundesbehörden obliegt. Über die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der schiffahrtspolizeilichen Exekutive ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine besondere Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zu schließen. Auf diese Weise umgeht der Entwurf die verfassungsrechtliche Streitfrage, ob der Übergang der Verwaltungsaufgaben auch den polizeilichen Vollzug mit umfaßt. Die Vereinbarung ist inzwischen mit der Mehrzahl der Länder bereits abgeschlossen worden; bei den restlichen Ländern ist ihre Annahme vorbereitet. § 2 überträgt dem Bund die Festsetzung der Lade- und Löschzeiten sowie der Liegegelder auf Grund des Binnenschiffahrtsgesetzes in der Fassung vom 20. Mai 1898, soweit sie mit Beförderungsleistungen auf Bundeswasserstraßen zusammenhängen. Hier kann der Bund nur im Benehmen mit den Ländern tätig werden, deren wirtschaftliche Interessen am Binnenschiffsverkehr auf diese Weise berücksichtigt werden. § 2 bezieht sich nicht auf die Liegegelder im innerdeutschen Verkehr, die auf Grund des Binnenschiffsverkehrsgesetzes vom 1. Oktober 1953 in dem dort vorgesehenen Verfahren festgesetzt werden. Seine Bedeutung liegt somit in der Möglichkeit, die Liegegelder im grenzüberschreitenden Verkehr und die Lade- und Löschfristen einheitlich festzusetzen, soweit sie mit dem Verkehr auf Bundeswasserstraßen zusammenhängen. Mit dem Übergang der Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auf den Bund stehen die im Entwurf enthaltenen Ermächtigungen in engem Zusammenhang. Die wichtigste Ermächtigung ist in § 3 enthalten; sie betrifft den Erlaß schiffahrtspolizeilicher Verordnungen, deren Inhalt, Zweck und Ausmaß durch die Vorschrift im einzelnen hinreichend begrenzt wird. Der Bundesrat hat Streichung des § 3 Abs. 4 der Regierungsvorlage empfohlen, welcher Eingriffe in die Grundrechte nach Art. 2 und 13 GG zuließ. Nachdem die Bundesregierung auf diese Vorschrift verzichtet hat, hat der Ausschuß für Verkehrswesen ebenfalls beschlossen, den Absatz zu streichen. § 4 begründet das Recht und die Pflicht der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zum Erlaß schiffahrtspolizeilicher Verfügungen, wogegen sie Verordnungen nur auf Grund besonderer Ermächtigung erlassen können. Die Tatsache, daß ein Teil der Bundeswasserstraße Elbe in den Hamburger Hafen einbezogen ist, erfordert die besondere Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und dem Land Hamburg, wie sie § 5 vornimmt. § 6 sieht den Auftrag an die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft vor, die Binnenschiffe nicht nur wie bisher im Interesse der Mitglieder und Versicherten der Berufsgenossenschaft zu überwachen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Schiffssicherheit. Die Tätigkeit der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei der Länder soll hierdurch wirksam ergänzt werden. Die Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Arbeit über die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft für den Fall der Auftragserteilung sind in § 6 Abs. 2 geregelt. Auf Anregung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat der Ausschuß für Verkehrswesen Satz 2 dieser Vorschrift gegenüber der Regierungsvorlage wie folgt geändert: „Die Aufsichtsbefugnisse sind zwischen den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit im gegenseitigen Einvernehmen abzugrenzen." Hiermit soll besser zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich lediglich um die Abgrenzung der Aufsichtsbefugnisse zwischen den beiden Bundesministerien handelt. Da die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft bei der Überwachung der allgemeinen Schiffssicherheit im öffentlichen Interesse des Bundes tätig wird, war es angezeigt, ihr in Satz 3 einen Anspruch auf Erstattung der Selbstkosten dieser Überwachung gegen den Bund einzuräumen. § 7 sieht für schiffahrtspolizeiliche Zuwiderhandlungen auf dem Rhein abwärts von Basel die Anwendung des Strafrahmens des Art. 32 der Mannheimer Akte vor. Diese Vorschrift geht der allgemeinen Strafdrohung in § 366 Nr. 10 StGB vor. (Bock) 1 Für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt hat sich der nach § 34 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes gebildete Länderausschuß für Binnenschifffahrtsfragen so bewährt, daß seine Befugnisse durch § 8 auf die Durchführung des vorliegenden Gesetzes erstreckt werden. Hierdurch soll insbesondere erreicht werden, daß der Bundesminister für Verkehr Förderungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zuvor mit den Ländern abstimmt. In den §§ 9 und 10 des Entwurfs werden zahlreiche Gesetze und Verordnungen aufgehoben oder für die Bundeswasserstraßen außer Kraft gesetzt, da der vorliegende Entwurf diese Vorschriften entbehrlich macht. Er dient damit zugleich der Bereinigung des Binnenschiffahrtsrechts. § 11 enthält die übliche Berlinklausel. Auf Antrag des Landes Berlin (Schreiben des Senators für Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember 1955) hat der Ausschuß für Verkehrswesen den zweiten Absatz wie folgt gefaßt: „Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." Bonn, den 14. Dezember 1955 Bock Berichterstatter
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    Hier ist interfraktionell vereinbart, daß dieser Gesetzentwurf in der ersten Beratung nicht begründet werden und daß auch keine Debatte stattfinden soll. Ich unterstelle das Einverständnis des Hauses, oder erhebt sich Widerspruch? — Das ist nicht der Fall. Dann schlage ich vor Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 1955 an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen — federführend — sowie an den Haushaltsausschuß und den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — mitberatend —. Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
    Punkt 3 b:
    Erste Beratung des von den Abgeordneten Karpf, Dr. Franz, Frau Dr. Probst und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 1984).
    Hier soll in gleicher Weise verfahren werden. Ich unterstelle das Einverständnis des Hauses. Ich schlage vor Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen als federführenden Ausschuß sowie an den Haushaltsausschuß und den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes als mitberatende Ausschüsse. — Ich höre eben, daß der Mittelstandsausschuß nicht damit befaßt werden soll. Der Gesetzentwurf soll also dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen — federführend — sowie dem Haushaltsausschuß überwiesen werden. — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
    Ich rufe auf Punkt 4 der heutigen Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/ BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes (Drucksache 1699);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksache 1948).

    (Erste Beratung: 106. und 107. Sitzung.)

    Ich erteile das Wort der Berichterstatterin, Frau Abgeordneten Beyer (Frankfurt).
    Frau Beyer (Frankfurt) (SPD), Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Herren und Damen! In der 106. und 107. Sitzung des Deutschen Bundestages wurde der Antrag Drucksache 1699, unterschrieben von sämtlichen Fraktionen dieses Hauses, eingebracht und dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesen, der ihn in seiner Sitzung am 14. Dezember 1955 behandelte. Zum sachlichen Inhalt dieses Antrags ist bereits mehrfach Stellung genommen, wie auch die Notwendigkeit einer Senkung der Zündwarensteuer von allen Fraktionen anerkannt worden. Ich verweise in diesem Zusammenhang u. a. auf das Protokoll der 82. Sitzung vom 25. Mai 1955, Seiten 4530 bis 4536, und beschränke mich darauf, noch einmal herauszustellen, daß seit dem Jahre 1923 die Zündwarensteuer einen Pfennig für 100 Streichhölzer oder 0,6 Pf für eine Schachtel mit 60 Hölzern betrug. Durch den Art. III des Gesetzes Nr. 28 des Alliierten Kontrollrats vom 10. Mai 1946 wurde die Steuer auf 10 Pf für 100 Hölzer bzw. 4,8 Pf für eine Schachtel Streichhölzer festgesetzt, ohne Umsatzsteuer, die in den drei Handelsstufen noch einmal 0,9 Pf beträgt, und ohne Monopolgewinn, der 0,4 Pf je Schachtel ausmacht, so daß die fiskalische Belastung für eine Schachtel Streichhölzer bis zum heutigen Tage mit insgesamt 6,1 Pf auszuweisen ist bei einem Endverbraucherpreis von 10 Pf für eine Schachtel Zündhölzer.
    Der Umsatz ist seit dem Jahre 1946 nachweislich laufend zurückgegangen. Heute entfallen auf den Kopf der Bevölkerung nur noch 3,1 Zündhölzer pro Tag, während der Verbrauch vor dem Kriege mit 5,6 Stück pro Tag angegeben wurde.
    Der Ausschuß ist auf Grund der Unterlagen zu der Überzeugung gekommen, daß dieser Rückgang nicht mit dem Hinweis auf Verbrauchswandlungen abgetan werden kann, da der Umsatz auch in den technisch fortschrittlichsten Ländern als ansteigend, zum mindesten als gleichbleibend nachgewiesen wird. Allerdings sind in diesen Ländern Streichhölzer steuerlich gar nicht oder nur ganz gering belastet. Eine Preissenkung für den Verbraucher ist nach den Darlegungen des Zündwaren-


    (Frau Beyer [Frankfurt])

    monopols als auch des Finanzministers gemäß der Steuersenkung in vollem Umfang sichergestellt. Der Preis für eine Schachtel Streichhölzer wird nach Inkrafttreten der Steuersenkung mithin am 1. April 1956 nur noch 5 Pf anstatt heute 10 Pf betragen. Damit ist als sicher anzunehmen, daß auch der Umsatz wieder ansteigt, wodurch sich die Beschäftigungslage bessern wie auch der Finanzausfall, verursacht durch die vorgesehene Steuersenkung, verringern wird, zumal da sich der Monopolgewinn entsprechend dem ansteigenden Umsatz erhöht. Von einer völligen Streichung der Zündwarensteuer wurde im Hinblick auf das Monopolgesetz im Zusammenhang mit dem noch bestehenden Anleihevertrag mit Schweden, der heute unter das Londoner Schuldenabkommen fällt, Abstand genommen, so daß damit der Antrag der FDP auf Drucksache 1762 — § 1 Abs. 5 — als erledigt anzusehen ist.
    Der Ausschuß bittet die Mitglieder des Deutschen Bundestages, den Gesetzentwurf Drucksache 1699 mit den in Drucksache 1948 angeführten Änderungen, die nur eine formalrechtliche Bedeutung haben, anzunehmen.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich danke der Frau Berichterstatterin.
Wir treten in die zweite Beratung des Gesetzes ein. Ich rufe auf in der Einzelberatung die Art. 1, — 2, — 3 und 4 in der Ausschußfassung sowie Einleitung und Überschrift. — Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Beratung und komme zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen Artikeln, der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich eröffne die
dritte Beratung
des Gesetzentwurfs und eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die allgemeine Aussprache.
Da Änderungsanträge zur dritten Beratung nicht vorliegen, komme ich zur Schlußabstimmung. Wer dem aufgerufenen Gesetz im ganzen zuzustimmen wünscht, möge sich bitte vom Platz erheben. — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Ich rufe Punkt 5 auf:
Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1931).
Es soll auf Einbringung und Debatte in der ersten Beratung verzichtet werden. — Ich unterstelle das Einverständnis des Hauses. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 1931 an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen — federführend — und zur Mitberatung an den Haushaltsausschuß zu überweisen. — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 6 auf:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Eckhardt, Lenz (Brühl), Dr. Löhr und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
das Branntweinmonopol (Essigsäuresteuer) (Drucksache 1963)
Auch hier wird auf Begründung und Debatte in der ersten Beratung verzichtet. Ich schlage dem Hause vor: Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen — federführend — und an den Haushaltsausschuß zur Mitberatung. — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
Punkt 7:
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Verkauf des ehemals reichseigenen Gesandtenwohnhauses in Athen, Akademiestraße 17 (jetzt Franklin-Roosevelt-
Straße 23) (Drucksachen 1923, 1792).
Ich erteile das Wort dem Abgeordneten Dr. Vogel als Berichterstatter. — Ich sehe, der Berichterstatter ist nicht anwesend. Verzichtet das Haus auf mündliche Berichterstattung?

(Zustimmung.)

Das ist der Fall.
Dann komme ich zur Abstimmung. Wer dem Antrag des Ausschusses auf Drucksache 1923 zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Punkt 8:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Ruf, Dr. Berg, Eickhoff und Genossen eingebrachten Entwurfs, eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 1929).
Auch hier wird auf Begründung und Debatte in der ersten Lesung verzichtet. Ich schlage dem Hause Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen vor. Erhebt sich Widerspruch? — Das ist nicht der Fall. Dann ist so beschlossen.
Punkt 9 der heutigen Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Drucksache 1553);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) (Drucksache 1995).

(Erste Beratung: 98. Sitzung.)

Ich erteile das Wort dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Bock.

(Zurufe: Schriftlicher Bericht liegt vor!)

— Schriftlicher Bericht liegt vor*). Verzichtet das
Haus auf mündlichen Bericht? — Das ist der Fall.
Dann treten wir in die zweite Lesung des Gesetzentwurfs ein. Ich rufe auf die §§ 1, — 2, — 3, — 4, — 5, — 6, — 7, — 8, — 9, — 10, — 11 und 12 — alles in der Fassung gemäß den Beschlüssen des 30. Ausschusses —, — Einleitung und Überschrift. — Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall; dann schließe ich die Aussprache.
*) Siehe Anlage 2.


(Vizepräsident Dr. Schneider)

Wer den aufgerufenen Paragraphen, der Einleitung und der Überschrift des Gesetzes zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig angenommen. Damit ist die zweite Lesung beendet.
Wir treten in die
dritte Beratung
des Gesetzes ein. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall; dann schließe ich die allgemeine Aussprache.
Ich komme zur Schlußabstimmung, da Änderungsanträge nicht vorliegen. Wer dem Gesetz im
ganzen zuzustimmen wünscht, erhebe sich bitte
vom Platz. - Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Es ist noch abzustimmen über Ziffer 2 des Ausschußantrags, die zu diesem Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung für erledigt zu erklären. Wer diesem weiteren Ausschußantrag zuzustimmen wünscht, gebe das Handzeichen. - Angenommen.
Meine Damen und Herren, damit sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung. Ich berufe die nächste, die 123. Sitzung des Deutschen Bundestags auf Freitag, den 13. Januar 1956, 9 Uhr, und schließe die heutige Sitzung.