Rede von: Unbekanntinfo_outline
Hier ist interfraktionell vereinbart, daß dieser Gesetzentwurf in der ersten Beratung nicht begründet werden und daß auch keine Debatte stattfinden soll. Ich unterstelle das Einverständnis des Hauses, oder erhebt sich Widerspruch? — Das ist nicht der Fall. Dann schlage ich vor Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 1955 an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen — federführend — sowie an den Haushaltsausschuß und den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — mitberatend —. Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 3 b:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Karpf, Dr. Franz, Frau Dr. Probst und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes .
Hier soll in gleicher Weise verfahren werden. Ich unterstelle das Einverständnis des Hauses. Ich schlage vor Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen als federführenden Ausschuß sowie an den Haushaltsausschuß und den Ausschuß für Sonderfragen des Mittelstandes als mitberatende Ausschüsse. — Ich höre eben, daß der Mittelstandsausschuß nicht damit befaßt werden soll. Der Gesetzentwurf soll also dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen — federführend — sowie dem Haushaltsausschuß überwiesen werden. — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 4 der heutigen Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/ BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1948).
Ich erteile das Wort der Berichterstatterin, Frau Abgeordneten Beyer .
Frau Beyer (SPD), Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Herren und Damen! In der 106. und 107. Sitzung des Deutschen Bundestages wurde der Antrag Drucksache 1699, unterschrieben von sämtlichen Fraktionen dieses Hauses, eingebracht und dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesen, der ihn in seiner Sitzung am 14. Dezember 1955 behandelte. Zum sachlichen Inhalt dieses Antrags ist bereits mehrfach Stellung genommen, wie auch die Notwendigkeit einer Senkung der Zündwarensteuer von allen Fraktionen anerkannt worden. Ich verweise in diesem Zusammenhang u. a. auf das Protokoll der 82. Sitzung vom 25. Mai 1955, Seiten 4530 bis 4536, und beschränke mich darauf, noch einmal herauszustellen, daß seit dem Jahre 1923 die Zündwarensteuer einen Pfennig für 100 Streichhölzer oder 0,6 Pf für eine Schachtel mit 60 Hölzern betrug. Durch den Art. III des Gesetzes Nr. 28 des Alliierten Kontrollrats vom 10. Mai 1946 wurde die Steuer auf 10 Pf für 100 Hölzer bzw. 4,8 Pf für eine Schachtel Streichhölzer festgesetzt, ohne Umsatzsteuer, die in den drei Handelsstufen noch einmal 0,9 Pf beträgt, und ohne Monopolgewinn, der 0,4 Pf je Schachtel ausmacht, so daß die fiskalische Belastung für eine Schachtel Streichhölzer bis zum heutigen Tage mit insgesamt 6,1 Pf auszuweisen ist bei einem Endverbraucherpreis von 10 Pf für eine Schachtel Zündhölzer.
Der Umsatz ist seit dem Jahre 1946 nachweislich laufend zurückgegangen. Heute entfallen auf den Kopf der Bevölkerung nur noch 3,1 Zündhölzer pro Tag, während der Verbrauch vor dem Kriege mit 5,6 Stück pro Tag angegeben wurde.
Der Ausschuß ist auf Grund der Unterlagen zu der Überzeugung gekommen, daß dieser Rückgang nicht mit dem Hinweis auf Verbrauchswandlungen abgetan werden kann, da der Umsatz auch in den technisch fortschrittlichsten Ländern als ansteigend, zum mindesten als gleichbleibend nachgewiesen wird. Allerdings sind in diesen Ländern Streichhölzer steuerlich gar nicht oder nur ganz gering belastet. Eine Preissenkung für den Verbraucher ist nach den Darlegungen des Zündwaren-
monopols als auch des Finanzministers gemäß der Steuersenkung in vollem Umfang sichergestellt. Der Preis für eine Schachtel Streichhölzer wird nach Inkrafttreten der Steuersenkung mithin am 1. April 1956 nur noch 5 Pf anstatt heute 10 Pf betragen. Damit ist als sicher anzunehmen, daß auch der Umsatz wieder ansteigt, wodurch sich die Beschäftigungslage bessern wie auch der Finanzausfall, verursacht durch die vorgesehene Steuersenkung, verringern wird, zumal da sich der Monopolgewinn entsprechend dem ansteigenden Umsatz erhöht. Von einer völligen Streichung der Zündwarensteuer wurde im Hinblick auf das Monopolgesetz im Zusammenhang mit dem noch bestehenden Anleihevertrag mit Schweden, der heute unter das Londoner Schuldenabkommen fällt, Abstand genommen, so daß damit der Antrag der FDP auf Drucksache 1762 — § 1 Abs. 5 — als erledigt anzusehen ist.
Der Ausschuß bittet die Mitglieder des Deutschen Bundestages, den Gesetzentwurf Drucksache 1699 mit den in Drucksache 1948 angeführten Änderungen, die nur eine formalrechtliche Bedeutung haben, anzunehmen.