Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Dr. von Buchka hat es bewußt vermieden, sich mit kritischen Punkten dieses Gesetzentwurfs auseinanderzusetzen. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hält es aber gerade für erforderlich, in der ersten Beratung auf einige der kritischen Punkte dieses Gesetzentwurfs Ihre Aufmerksamkeit zu lenken, und, verehrter Herr Kollege, ich kann deshalb nicht dafür garantieren, ob Ihre Erwartung in Erfüllung
geht, daß sich die weitere Erörterung hier in der ruhigen Gemächlichkeit vollzieht wie bisher.
— Hoffen wir das Beste! — Der Herr Staatssekretär hat ja in seinen Ausführungen bereits zum Ausdruck gebracht, in einem wie starken Umfang die Durchführung dieses Gesetzentwurfs in die persönliche Sphäre eines jeden einzelnen eingreifen kann. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hat es deshalb für notwendig gehalten, diesen Gesetzentwurf einmal unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und weiter unter dem seines Verhältnisses zu der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Staatsbürger zu überprüfen.
Es hätte erwartet werden können, daß sich dieser Gesetzentwurf in den klaren Schranken des verfassungsrechtlich Zulässigen hält. Das hätte nämlich zur Folge gehabt, daß man diesen Gesetzentwurf auf die Regelung eines Leistungsrechts zum Zwecke der Verteidigung beschränkt hätte. Dann wäre eine klare verfassungsrechtliche Kompetenzregelung beachtet gewesen. Aber davon wird ja abgesehen; der Gesetzentwurf überschreitet diese klare Schranke. Er sieht die Regelung eines Leistungsrechts für den Fall eines überregionalen öffentlichen Notstandes vor.
Der Herr Kollege von Buchka hat bereits darauf hingewiesen, daß der Bundesrat in seiner Stellungnahme die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung eines Leistungsrechts für den Notstandsfall verneint hat. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion ist der gleichen Auffassung. Es gehört zu den Prinzipien des Verfassungsstaates, daß der Gesetzgeber die klaren Zuständigkeitsregelungen der Verfassung beachtet; und das ist hier nicht der Fall. Die Bundesregierung hat die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung eines Leistungsrechts für den Notstandsfall damit zu begründen versucht, daß sie gesagt hat, hier ergebe sich eine Gesetzgebungskompetenz „aus der Natur der Sache".
Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion weist eine derartige Begründung einer Gesetzgebungskompetenz, nämlich die Begründung mit einem Hinweis auf die sogenannte Natur der Sache, ein für allemal zurück.
Wenn man sich auf einen derart labilen Boden begibt, dann bedeutet das, daß man die Feststellung dessen, wozu der Gesetzgeber kompetent ist, dem politischen Ermessen einer jeweiligen Mehrheit überläßt. Das halten wir für untragbar. Weil wir das nicht wollen, lehnen wir eine Gesetzgebungskompetenz „aus der Natur der Sache" ab.
Meine Damen und Herren, wir haben gegen eine so umfassende Regelung eines Leistungsrechts für den Fall des sogenannten öffentlichen Notstandes noch aus anderen Gründen erhebliche Bedenken. Es erhebt sich doch, wenn man sich einmal die gesetzlichen Bestimmungen ,ansieht, zunächst die Frage: Was ist denn öffentlicher Notstand? Im Falle des öffentlichen Notstandes bestehen ja die hier vom Herrn Staatssekretär und auch vom Sprecher der CDU-Fraktion angedeuteten weitgehenden Eingriffsmöglichkeiten. Das Gesetz sagt: „Als öffentlicher Notstand gelten 'insbesondere ...". Es wird dann beispielsweise aufgezählt: „gemeine Gefahren". Daraus kann man erkennen, daß man sich auch Notstandsfälle vorstellen kann, die nicht als gemeine Gefahren anzusehen sind. Wenn Sie sich das einmal überlegen, sehen Sie schon, wie unbestimmt der Rechtsbegriff „öffentlicher Notstand" im Sinne dieses Bundesleistungsgesetzes ist. Es heißt hier:
Als öffentlicher Notstand gelten insbesondere a) gemeine Gefahren
— jetzt kommt wiederum eine beispielsweise Aufzählung —
wie , Überschwemmungen, Brände und Explosionsunglücke.
Meine Damen und Herren, es ist dem Ermessen der Behörden, die dieses Gesetz durchführen, überlassen, zu entscheiden, in welcher Weise sie diese beispielsweise Aufzählung im einzelnen noch ergänzen. Wir halten es für völlig untragbar, daß Behörden in einem so umfassenden Umfange mittels der Auslegung und Anwendung derartiger unbestimmter Rechtsbegriffe eine so weitgehende Möglichkeit des Eingriffs in die persönliche Sphäre gegeben wird, wie das dieser Entwurf vorsieht.
Übrigens: um was für Behörden handelt es sich hierbei? Der Herr Staatssekretär hat hier gesagt: Wir wollen, daß es zivile Behörden sind. Ich möchte feststellen, daß der Gesetzentwurf diesen Gedanken, den der Herr Staatssekretär ausgesprochen hat, nämlich daß es zivile Behörden sein sollen, nicht ausdrückt. Ich möchte auf diese Einzelheit eingehen, weil der Herr Staatssekretär hier ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß zivile Behörden als Anforderungsbehörden tätig sein werden. Die einschlägige Bestimmung ist der § 5, und dazu hat der Bundesrat vorgeschlagen, einzufügen, es sollten nur zivile Behörden sein. Aber die Bundesregierung hat diesen Änderungsvorschlag des Bundesrates abgelehnt, woraus zu entnehmen ist, daß nach dem Gesetzentwurf, so wie er Grundlage unserer Beratungen ist, keineswegs vorgesehen ist, diese weitgehenden Befugnisse zum Eingriff in die persönliche Sphäre bloß zivilen Behörden zu überlassen. Welche Behörden das sein sollen, soll nach diesem Entwurf erst durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden.
Ich möchte noch auf einen weiteren Gesichtspunkt hinweisen, der mir als fundamental bedeutsam erscheint. Die Eingriffsmöglichkeit besteht nicht bloß dann, wenn ein öffentlicher Notstand — jener unbestimmte öffentliche Notstand im Sinne dieses Gesetzes — beseitigt werden soll, sondern auch dann, wenn ein öffentlicher Notstand verhütet werden soll. Was heißt denn nun „verhüten"? Mit irgendwelchen Notstandslagen kann man überall, an jedem Orte, zu jeder Zeit rechnen. Es besteht also für die Behörden die Möglichkeit, jederzeit nach ihrem Ermessen zu sagen: Wir halten es jetzt aus diesem oder jenem Grunde für tunlich, Verhütungsmaßnahmen zu treffen. Auch das — wenn man sich das einmal überlegt — offenbart die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe, auf die die zuständigen Behörden ihre Kompetenzen stützen.
Meine Damen und Herren, es ist also so: Auf der Grundlage völlig unbestimmter Rechtsbegriffe erhalten unbestimmte, nämlich erst durch eine Rechtsverordnung nach dem Ermessen der Bundes-
regierung zu bestimmende Behörden die Möglichkeit zu so weitgehenden Eingriffen, wie dieser Gesetzentwurf es vorsieht. Wir sind der Auffassung, daß eine derartige Eingriffsmöglichkeit auf einer so labilen, auf einer so zur Willkür verleitenden Grundlage rechtsstaatlich und verfassungspolitisch einfach untragbar ist. Hier geht es doch — wenn ich das einmal sagen darf — letzten Endes um die Individualsphäre, um die Wahrung des Privateigentums und um die Eingriffe in das Privateigentum. Wir sollten es eigentlich als selbstverständlich ansehen, daß nicht nur wir Sozialdemokraten hier an dieser Stelle entscheidende Bedenken anmelden, sondern daß auch alle diejenigen, die wie die Posaunenengel bei jeder passenden Gelegenheit das dreimal geheiligte Privateigentum verteidigen, rebellieren und sagen: so, wie dieser Gesetzentwurf es vorsieht, geht es nicht!
Wir stellen fest: man hält es vielleicht nicht für opportun, eine so problematische Regelung einer kritischen Sondierung zu unterziehen. Es ist hier zwar darauf hingewiesen worden, daß das sogenannte Subsidiaritätsprinzip im Sinne dieses Gesetzentwurfes einen gewissen Schutz schaffe und daß nur eingegriffen werden könne, wenn diese oder jene Voraussetzungen beachtet seien, d. h. in diesem Falle, wenn alle anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten erschöpft seien. Ja, meine Damen und Herren, jeder Anforderungsbescheid, der auf Grund dieses Gesetzentwurfes ergeht, ist sofort vollziehbar. Es wird also sofort ein Faktum geschaffen, ein faktischer Zustand, und es bedarf dann erst der Rebellion des betroffenen Staatsbürgers gegen diesen faktischen Zustand. Also dieser Grundsatz der Subsidiarität vermag die entscheidenden Bedenken, die wir hier anzumelden haben, keineswegs auch nur in etwa zu entkräften.
Auf Grund dieses Gesetzentwurfs können wieder Wohnungen beschlagnahmt werden, diesmal kraft deutschen Rechtes, und zwar auf Grund von Bescheiden, die sofort vollziehbar sind. Es ist interessant — und das muß in diesen Erörterungen einmal dargelegt werden —, welche Auffassung die Regierung bezüglich des Beschlagnahmerechtes bei Wohnungen vertreten hat. Sie wissen alle, daß wir eine Verfassungsbestimmung haben, welche das Wohnrecht garantiert. Das ist der Art. 13 des Grundgesetzes. Dieser Art. 13 sieht Eingriffe in das Wohnrecht klipp und klar nur unter ganz bestimmten, sehr eng umgrenzten Voraussetzungen vor. Diese Voraussetzungen werden von dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht beachtet. Darauf hat auch der Bundesrat hingewiesen. Wegen der Bedeutung der Sache muß ich Ihre Aufmerksamkeit auf das lenken, was die Bundesregierung zu diesen Bedenken des Bundesrates sagt. Ich darf das mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten zitieren:
Die Auffassung des Bundesrates, daß eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnungen nur im Falle eines öffentlichen Notstandes .... zulässig sei, entspricht zwar dem formalen Wortlaut der grundgesetzlichen Bestimmung, dürfte jedoch zu eng sein. Der Grundgesetzgeber hat trotz seiner Absicht, die Unverletzlichkeit der Wohnung zu sichern, an den bisher üblichen Eingriffsmöglichkeiten offensichtlich nichts ändern wollen.
Ich stelle die Frage: Wenn der Wortlaut etwas
anderes besagt, wieso kann man dann behaupten,
„offensichtlich" sei aber doch etwas Abweichendes, I Weitergehendes gemeint?
Es heißt dann weiter:
Die Inanspruchnahme von Wohnungen für die in dem § 1 Nrn. 2 und 4 des Entwurfs bezeichneten Zwecke ist althergebracht.
Das heißt doch nichts anderes, als daß man das „Althergebrachte" hier eben als verfassungsmäßig ansieht, auch wenn Art. 13 des Grundgesetzes etwas anderes besagt. Meine Damen und Herren, eine derartige Verfassungsinterpretation kann die sozialdemokratische Bundestagsfraktion unter gar keinen Umständen mitmachen.
Oder lassen Sie mich noch eine andere Frage aufwerfen, nämlich die Frage des Eingriffs in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. In diesem Gesetzentwurf gibt es einen § 12, der sagt, daß Anforderungen darauf gerichtet werden können, daß in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmte Erzeugnisse dieses Betriebes gewonnen, in üblicher Weise bearbeitet, verarbeitet, eingelagert oder befördert werden. Der Herr Staatssekretär hat zwar gesagt, dieser Gesetzentwurf habe nicht die Absicht, das Wirtschaftsleben in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Aber wenn man die Bestimmung liest, die ich hier zitiert habe, dann muß man doch mit Fug und Recht die Frage stellen: Gibt diese Bestimmung des § 12 Ziffer 1 nicht doch die Möglichkeit, einem Bauern zu sagen, er habe nicht Rüben, sondern Kartoffeln anzubauen? Ich will hier nur die Frage aufwerfen. Die Frage erscheint mir auf Grund der Formulierung dieses Gesetzentwurfs berechtigt.
Eine weitere Frage stellt sich bei § 14. Hier heißt es, daß unter bestimmten Voraussetzungen Anforderungen auch darauf gerichtet werden können, daß in einer Gaststätte, die gewerbsmäßig Verpflegung verabfolgt, oder in einem ähnlichen Betrieb Mahlzeiten und andere Verpflegung zubereitet oder verabreicht werden. Hierzu müssen wir doch einmal die Frage stellen: was soll denn das überhaupt?
Was steckt hinter einer derartigen Bestimmung? Worin besteht das rechtspolitische Bedürfnis zu einer Regelung, die in Zukunft die Möglichkeit eröffnen soll, einem Gastwirt vorzuschreiben, daß er Mahlzeiten zubereitet oder verabfolgt?
Die gleiche Betrachtung könnte man zu § 14 Ziffer 2 anstellen. Soll diese Bestimmung etwa bedeuten, daß man hier gegenüber einem weiten Bereich der gewerblichen Wirtschaft, nämlich dem Teil der Wirtschaft, in dem Instandsetzungsarbeiten durchgeführt Werden, die Möglichkeit eröffnen will, hier kraft eines Diktates, also kraft eines Leistungsbescheides Arbeiten verrichten zu lassen?
Im besonderen Maße bestehen Möglichkeiten des Eingriffs in die Individualsphäre auf Grund der Ziffer 3 des § 14. Danach können — ich bitte, einmal aufzumerken, denn hiervon können auch viele Anwesende betroffen sein — an Besitzer von Beförderungsmitteln, auch soweit es sich nicht um Verkehrsunternehmen handelt — an diese ist näm-
lich bereits an anderer Stelle des Gesetzentwurfs gedacht worden —, Anforderungen gerichtet werden, Beförderungen zu übernehmen. Soll das nun bedeuten, daß der Pkw-Besitzer eines Tages die Aufforderung erhalten kann: Setz Dich an Dein Steuer und unternimm diese oder jene Fahrt!?
Ich möchte mich angesichts des Wunsches, daß die Diskussion hier in einer friedlichen Atmosphäre stattfindet, darauf beschränken, diese Frage zu stellen. Von einer derartigen Bestimmung werden doch Millionen Menschen betroffen. Man kann danach an sie nicht etwa nur die Aufforderung richten, sich ans Steuer zu setzen und irgendeine Fahrt zu unternehmen, sondern die Aufforderung kann auch darauf gerichtet sein, Beförderungen „ausführen zu lassen". Das heißt also, daß die betroffenen Kraftfahrzeugbesitzer angehalten werden können, sich noch irgend jemanden zu nehmen, meinetwegen kraft eines Dienstvertrages, der dann die Fahrt ausführt.
Meine Damen und Herren, ich möchte hier nur auf diese weitgehenden Eingriffsmöglichkeiten hinweisen. Hier werden ganze Wirtschaftsbereiche, ja hier werden ganze Bevölkerungskreise erfaßt.
In einer solchen Situation muß man sich doch die Frage sehr ernsthaft vorlegen — ernsthafter auch, als es in der Begründung der Regierung geschehen ist —: Sind hier die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Verfassungsstaatlichkeit beachtet? Denn man muß ja doch noch hinzufügen: Diese weitgehenden Möglichkeiten von Eingriffen in ganze Wirtschaftsbereiche soll ein Verwaltungsapparat haben, der auf Grund des § 5 dieses Gesetzentwurfs zentralisiert werden kann bis in die Spitze der Bundesregierung und dezentralisiert, nach unten abgeleitet werden kann bis in das letzte Dorf. Dabei geht man so weit, daß man, um eben diesen „zügigen" Verwaltungsaufbau garantieren zu können, nicht davor zurückschreckt, in das Kommunalverfassungsrecht der Länder einzugreifen, in denen kraft Gemeindeordnung die Magistratsverfassung garantiert ist. Meine Damen und Herren, das sind die Perspektiven dieses Gesetzentwurfes.
Wir stellen fest, daß dieser Perfektionismus einer Erfassungsverwaltung nur kraft Rechtsverordnung geschaffen werden soll. Das ist das, ich hätte beinahe gesagt, Belustigende, aber ich muß sagen: das Bedauerliche an dieser gesetzlichen Regelung,
— oder das Beängstigende; sehr richtig, Herr Kollege.
Wir können andererseits feststellen, daß man, im Gegensatz zu diesem Perfektionismus eines Verwaltungsaufbaues, die Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt hat. Eine Berufung soll nicht zugelassen werden, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sieht dieser Gesetzentwurf nicht vor. Meine Damen und Herren, man kann sich natürlich grundsätzlich darüber unterhalten, ob unser Rechtsschutzsystem auf dem Gebiete der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewissen Revisionen unterworfen werden soll. Aber wir halten es für absolut untragbar, daß man mit einer Beschränkung von Rechtsschutzmöglichkeiten ausgerechnet bei einem Gesetzentwurf anfängt, der in die Individualsphäre des einzelnen eingreift wie kaum ein anderer Gesetzentwurf.
Dieser Gesetzentwurf hält nach Auffassung der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion jeden Vergleich mit dem Reichsleistungsgesetz vom 1. September 1939 aus.
Auch darin, daß die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht beachtet sind, befindet er sich durchaus auf der gleichen Ebene.
Das Beste wäre, meine Damen und Herren, wenn man diesen Gesetzentwurf dorthin befördern würde, wohin wir so vieles Papierene befördern müssen, nämlich in den Papierkorb. Aber wir wissen, daß Sie sich zu einem so mutigen Entschluß nicht durchringen können, und deshalb bleibt uns nichts anderes, als die Hoffnung auszusprechen, daß es gelingen möge, den Gesetzentwurf in den Ausschußarbeiten so zu ändern, daß die Rechte des einzelnen in der Weise garantiert sind, wie es unsere Verfassungsordnung gebietet. In dieser Hinsicht zu wirken, ist das Anliegen und die Aufgabe der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion.