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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 111. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 10. November 1955 6003 111. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 10. November 1955. Nachruf für den am 6. November verstorbenen Abgeordneten Sassnick 6005 B Nachruf für den am 7. November verstorbenen Abgeordneten Griem 6005 B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abgeordneten Scheppmann und Zühlke 6005 C Geschäftliche Mitteilungen 6005 D Absetzung der Beratung der Mündlichen Berichte des Vermittlungsausschusses zum Finanzverfassungsgesetz (Drucksache 1819) und zum Inanspruchnahmegesetz für 1955 (Drucksache 1820) von der Tagesordnung 6005 D Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . 6005 D Mitteilung über Zurückziehung der Großen Anfrage der FDP betr. Durchführung des Saarstatuts (Drucksache 1618) 6005 D Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 198 und 200 (Drucksachen 1779, 1827; 1814, 1838) 6006 A Zur Geschäftsordnung (betr. Absetzung der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Apothekenwesen [Drucksachen 1790, 1233] von der Tagesordnung): Frau Dr. Hubert (SPD) 6006 A Dr. Hammer (FDP) 6006 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier 6006 D, 6007 C Horn (CDU/CSU) 6007 A Becker (Hamburg) (DP) 6007 B, C Absetzung 6007 C Fragestunde (Drucksache 1831): 1. betr. Verhandlungen über die Bombardierung des Großen Knechtsandes: Dr. von Buchka (CDU/CSU) . . 6008 A, C Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 6008 A, C 2. betr. Handhabung des Tarifaufsichtsrechts des Bundesverkehrsministers über die Einhaltung des Tarifzwanges gegenüber der Bundesbahn: Zurückgezogen 6008 C betr. Frage der Errichtung von Heeresbäckereien und -fleischereien: Held (FDP) 6008 D Blank, Bundesminister für Verteidigung 6008 D, 6009 A 3. betr. Fahrpreiserhöhungen für den Verkehr zur Insel Fehmarn: Dr. Menzel (SPD) 6009 A Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6009 A 4. betr. Bilanz des Volkswagenwerkes: Dr. Menzel (SPD) 6009 D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6009 D 5. betr. Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn: Dr. Menzel (SPD) 6009 D Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6010 A 6. betr. Entschädigung von Seeleuten für erlittene Kriegsverluste: Walter (DP) 6010 B, D, 6011 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6010 B, D, 6011 A 8. betr. Registrierbogen der amerikanischen Luftwaffe: Wittrock (SPD) . . . . 6011 A, C, D, 6012 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6011 B, D Präsident D. Dr. Gerstenmaier 6011 D, 6012 A 9. betr. Verfälschung ausländischer But- ter zu „Deutscher Markenbutter": Arnholz (SPD) 6012 A, C, D Dr. h. c. Lübke, Bundesminster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6012 B, D, 6013 A 10. betr. Tierquälerei durch Ausstellung von Tieren in Lokalen: Arnholz (SPD) 6013 A, C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6013 B, C, D 11. betr. Pressenachrichten über Beschießung des Strands von Wenningstedt auf Sylt: Arnholz (SPD) 6013 D, 6014 B, C Blank, Bundesminister für Verteidigung 6013 D, 6014 B, C 12. betr. Stellungnahme des Bundesfinanzministers zur Frage der Reform der sozialen Leistungen: Dr. Schellenberg (SPD) 6014 C, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 6014 D, 6015 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6015 A 13. betr Ausarbeitung von Gesetzentwürfen zur Sozialreform: Dr. Schellenberg (SPD) . . . 6015 A, C, D Storch, Bundesminister für Arbeit 6015 B, C, D 14. betr. Unfallrenten und Unfallversicherungsgesetzgebung: Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . 6016 A, C Storch, Bundesminister für Arbeit 6016 A, C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 6016 D 15. betr. Überholverbote für Lastzüge an Steigungen und Gefällen der Bundesautobahnen: Dr. Leiske (CDU/CSU) 6016 D Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 6017 A 16. bis 28. wegen Zeitablaufs der Fragestunde abgesetzt 6017 B Große Anfrage der Fraktion der SPD betr Verstöße gegen das Personenstandsgesetz (Drucksache 1712, Umdruck 492) . . . . 6017 B Dr. Arndt (SPD), Anfragender 6017 C, 6025 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 6019 B, 6027 C Metzger (SPD) 6020 D Frau Dr. Ilk (FDP) 6022 C Hoogen (CDU/CSU) 6023 D Dr. Bucher (FDP) 6027 B Beschlußfassung über den Antrag der Fraktion der SPD Umdruck 492 . . . 6028 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung von Bestimmungen über den Seidenbau (Drucksache 1616); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 1797) 6028 D Frau Dr. Jochmus (CDU/CSU), Berichterstatterin (Schriftlicher Bericht) 6034 C Beschlußfassung 6028 D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache 1398); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Druckaschen 1732, zu 1732) 6029 A Schütz (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 6035 A Beschlußfassung 6029 A Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (Drucksache 1742); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 1821) 6029 B Rasner (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 6029 B Frau Döhring (SPD), Berichterstatterin 6029 C Frau Korspeter (SPD) 6030 B Horn (CDU/CSU) 6031 C Vizepräsident Dr. Schmid 6032 A Dr. Schellenberg (SPD) 6032 A Abstimmungen 6030 A, 6032 B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzulagen für langfristig Arbeitslose (Drucksache 1798) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Sonderzulagen für Arbeitslose (Drucksache 1799) 6032 B Ausschußüberweisungen. . . 6032 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das deutsch-isländische Protokoll vom 19. Dezember 1950 über den Schutz von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten (Drucksache 1785) . 6032 C Überweisung an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 6032 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (Drucksache 1786) 6032 C Überweisung an die Ausschüsse für Sozialpolitik und für Kommunalpolitik . 6032 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu der Erklärung vom 10. März 1955 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Zollzugeständnislisten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) (Drucksache 1794) 6032 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 6032 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Brüsseler Protokoll vom 30. Juli 1936 über die Immunitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Drucksache 1795) 6032 D Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten 6032 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das deutsch-österreichische Protokoll vom 25. März 1955 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden (Drucksache 1796) . . 6033 A Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 6033 A Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung (Drucksache 1829) 6033 A Überweisung an den Rechtsausschuß . 6033 A Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksache 1830) 6033 A Überweisung an den Rechtsausschuß . . 6033 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf des ehemals reichseigenen Gesandtenwohnhauses in Athen (Drucksache 1792) 6033 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 6033 C Nächste Fragestunde 6033 C Nächste Sitzung 6033 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 6034 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Aus- schusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung von Bestimmungen über den Seidenbau (Drucksache 1797) 6034 C Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache zu 1732) 6035 A Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlage 2 Drucksache 1797 (Vgl. S. 6028 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung von Bestimmungen über den Seidenbau (Drucksache 1616). Berichterstatterin: Abgeordnete Frau Dr. Jochmus Das Gesetz dient der Bereinigung von Rechtsvorschriften über den Seidenbau, die auf Grund des sogenannten Reichsnährstandsgesetzes vom 13. September 1933 ergangen sind. 1935 hatte der Reichsernährungsminister den Reichsnährstand ermächtigt, die Gewinnung, die Verwertung, den Absatz und die Preise von deutschen Kokons zu regeln. Die letzte dieser Regelungen ist die Anordnung des Beauftragten des Reichsnährstandes für den deutschen Seidenbau von 1941. Diese Anordnung machte Erzeugung und Absatz von gewissen Zustimmungen abhängig; sie legte außerdem die alleinige Bruterzeugung in die Hand der Reichsforschungsanstalt für Seidenbau - jetzt Bundesforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle -, bestimmte eine Ablieferungspflicht für Kokons an die Mitteldeutsche Spinnereihütte GmbH, regelte Preise und führte Ordnungsstrafen ein. Hauptgrund für den Erlaß dieser Bestimmungen waren wehrwirtschaftliche Überlegungen, die zu einer gewissen Autarkie auf dem Naturseidenmarkt führen sollten. Mit der Durchführung der Vorschriften - vor allem mit der Abnahme der Kokons durch die Mitteldeutsche Spinnereihütte - waren erhebliche finanzielle Belastungen verbunden, die nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Die anfallenden Ernten werden zur Zeit nicht mehr von der überwiegend zum Reichsvermögen gehörenden Mitteldeutschen Spinnereihütte aufgenommen; sollten aber die Seidenerzeuger erfolgreich auf deren Abnahmepflicht bestehen, so wäre mit einem jährlichen Zuschußbedarf von 75 000 bis 80 000 DM zu rechnen. Dieser steht in keinem Verhältnis zu einer Gesamternte von etwa 30 000 DM, die sich auf etwa 3000 Züchter verteilt. b) Urlaubsanträge a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 23. November Raestrup 19. November Frehsee 15. November Gumrum 15. November Matthes 15. November Dr. Miessner 15. November Welke 15. November Gemein 13. November Dr. Atzenroth 12. November Bals 12. November Bauer (Wasserburg) 12. November Bauereisen 12. November Dr. Brönner 12. November Dr. Elbrächter 12. November Hilbert 12. November Hoogen 12. November Illerhaus 12. November Knobloch 12. November Meyer (Oppershofen) 12. November Müller (Erbendorf) 12. November Regling 12. November Dr. Baade 11. November Baur (Augsburg) 11. November Dr. Bucerius 11. November Eickhoff 11. November Feldmann 11. November Frühwald 11. November Dr. Gleissner (München) 11. November I Heiland 11. November Dr. Höck 11. November Höcherl 11. November Dr. Kopf 11. November Dr. Kreyssig 11. November Margulies 11. November Mißmahl 11. November Kalbitzer 11. November Leibing 11. November Dr. Mocker 11. November Dr. Pohle (Düsseldorf) 11. November Dr. Schmidt (Gellersen) 11. November Rademacher 11. November Schwarz 11. November Spörl 11. November Stiller 11. November Unertl 11. November Dr. Wellhausen 11. November Albers 10. November Frau Albertz 10. November Brockmann (Rinkerode) 10. November Dr. Dehler 10. November Feller 10. November Huth 10. November Jacobs 10. November Jahn (Stuttgart) 10. November Kramel 10. November Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 10. November Frau Meyer (Dortmund) 10. November 011enhauer 10. November Schmücker 10. November Schüttler 10. November Frau Dr. Schwarzhaupt 10. November Wehner 10. November Dr. Welskop 10. November Abgeordnete bis einschließlich Dr. Starke 28. Februar 1956 Jahn (Frankfurt) 9. Januar 1956 Eberhard 10. Dezember 1955 Mensing 30. November 1955 Moll 30: November 1955 Erler 20. November 1955 Heye 20. November 1955 Dr. Kliesing 20. November 1955 von Manteuffel (Neuß) 20. November 1955 Dr. Bartram 19. November 1955 Schmidt (Hamburg) 20. November 1955 Morgenthaler 19. November 1955 Dr. Pferdmenges 19. November 1955 Richter 19. November 1955 Dr. Will 18. November 1955 Da überdies zu erwarten ist, daß der Bedarf an Naturseide durch die fortschreitende Entwicklung synthetischer Textilfasern weiter zurückgedrängt wird, besteht an der bisherigen Regelung kein Interesse mehr. Es bedarf daher einer Aufhebung der einschlägigen Vorschriften. Da die Verordnung von 1935 nach Wegfall des ermächtigenden Reichsnährstandsgesetzes eine selbständige Rechtsverordnung ist, muß sie durch Gesetz aufgehoben werden. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bitte ich um Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs. Bonn, den 29. September 1955 Frau Dr. Jochmus Berichterstatterin Anlage 3 zu Drucksache 1732 (Vgl. S. 6029 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (Drucksache 1398). Berichterstatter: Abgeordneter Schütz Die durch den Zusammenbruch im Jahre 1945 veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse und die sich daraus ergebenden Folgewirkungen für die gesamtstaatliche deutsche Sozialversicherung lassen es nicht zu, die Sozialversicherung im Bundesgebiet uneingeschränkt mit sämtlichen Verpflichtungen der ehemaligen gesamtstaatlichen deutschen Sozialversicherung, die gegenüber Berechtigten im Ausland bestehen, zu- belasten. Das in Abschnitt II des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes geregelte Auslandsrecht sieht daher Leistungen an Berechtigte im Ausland nur vor, wenn versicherungsmäßig ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit dem Bundesgebiet oder dem Land Berlin bestanden hat oder wenn es sich bei den Ersatzleistungen des § 9 um deutsche oder frühere deutsche Staatsangehörige handelt, die in der gesetzlichen Unfallversicherung oder in den gesetzlichen Rentenversicherungen nach Reichsrecht, Bundesrecht oder dem Recht des Landes Berlin versichert waren. Der Entwurf des Änderungsgesetzes bezweckt die Eingliederung von Personen, die in den Jahren 1938 und 1939 aus den in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten wegen Bedrohung auf Grund ihrer politischen Haltung, ihres Glaubens, ihrer Weltanschauung oder ihrer Rasse ins Ausland geflüchtet sind. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um Personen, die in den genannten Zeiten, insbesondere vor der Besetzung des Sudetengebietes, wegen der vermuteten Verfolgungsmaßnahmen ins Ausland, vor allem nach Kanada, England und Schweden, ausgewandert sind. Der Personenkreis umfaßt etwa 2000 Familien. De es sich bei dem Entwurf nicht um eine Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz, sondern um eine Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse dieser Vertriebenen handelt, ist es erforderlich, Leistungen nur in den Fällen vorzusehen, in denen eine Beziehung zur deutschen Rentenversicherung vorhanden ist. Diese Beziehung kann in den Fällen angenommen werden, in denen Deckungsmittel von Versicherungsträgern des Heimatlandes der Vertriebenen auf Versicherungsträger im Reichsgebiet übertragen wurden, wie dies insbesondere im Sudeten-gebiet der Fall war. Wenn daher in dem vom sozialpolitischen Ausschuß beschlossenen Entwurf vorgesehen ist, daß Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, daß Deckungsmittel der verpflichteten Versicherungsträger auf die Rentenversicherungsträger im Reichsgebiet übertragen wurden, so handelt es sich dabei um die Feststellung einer globalen Übertragung, ohne daß der Versicherungsträger, der die Leistung zu gewähren hat, für den Einzelfall zu prüfen hat, ob und inwieweit Deckungsmittel übertragen wurden. Es handelt sich also um eine territoriale Beschränkung, nicht um eine Einschränkung im Einzelfall. Durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes wird zugleich bestimmt, daß Leistungen nur an Personen gewährt werden, die wegen drohender oder gegen sie verübter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf Grund der politischen Überzeugung, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung die Vertreibungsgebiete, die in Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes näher bezeichnet sind, verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen haben. Damit wird zugleich erreicht, daß der Versicherungsträger den Grund der Auswanderung nicht selbst zu überprüfen braucht sondern dafür die für Vertriebene ausgestellten Bescheinigungen hierüber seiner Entscheidung zugrunde legen kann. Der mit dem Gesetzentwurf bezweckte Erfolg kann für diejenigen Personen, die noch nicht rentenberechtigt sind, nur erreicht werden, wenn ihnen die Möglichkeit gegeben wird, die in ihrem Heimatland begonnene Versicherung freiwillig fortzusetzen oder zu erneuern. Dies erfordert eine Ergänzung des § 12 Abs. 1, wie sie in Art. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs vorgesehen ist. Demgemäß wurde hinsichtlich der Leistungsgewährung die von dem Ausschuß beschlossene Fassung gewählt. Die in Art. 1 Nr. 3 vorgesehene Änderung des § 17 Abs. 6 Satz 1 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes dient der Vermeidung von Härten. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs sichert die Erhaltung der Anwartschaft für den in Nr. 1 genannten Personenkreis bis zum 31. Dezember 1956. In Art. 1 a ist vorgesehen, daß die Leistungen für den im Art. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis frühestens mit dem 1. Oktober 1955 beginnen, sofern der Antrag bis spätestens 31. Dezember 1956 gestellt wird. Art. 2 enthält die Berlin-Klausel. Art. 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Bonn, den 11. Oktober 1955 Schütz Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ausgezeichnet! Ich sehe aber den Herrn Arbeitsminister nicht!

    (Abg. Rasner: Er ist einverstanden!)

    — Er ist aber nicht da.

    (Heiterkeit.)

    Wenn das Haus keinen Wert darauf legt, das Gesetz in Anwesenheit des zuständigen Ministers zu beraten, ist das Sache des Hauses.
    Ich rufe auf Punkt 7 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Xnderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (Drucksache 1742);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) (Drucksache 1821). (Erste Beratung: 105. Sitzung.)
    Siehe Anlage 3.
    Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Döhring. Ich bitte sie, ihren Bericht zu erstatten.
    Frau Döhring (SPD), Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Am 7. Juli 1955 hatte der Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes beschlossen, dem auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 22. Juli zugestimmt hat. Die Bundesregierung hat jedoch dieses Gesetz nicht sogleich verkündet, weil sie der Auffassung war, daß der Gesetzestext Anlaß zu Zweifeln gebe und auch keine Deckung für die Bundeszuschüsse zu den Witwenrenten gegeben sei, soweit es den erweiterten Kreis von Witwen unter 45 Jahren mit Kindern betrifft.
    Daraufhin hat die sozialdemokratische Fraktion am 27. September den Antrag eingebracht, der Bundestag möge beschließen, die Bundesregierung zu ersuchen, das Gesetz unverzüglich dem Herrn Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorzulegen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Dieser Antrag kam aber nicht mehr zur Beratung im Plenum, weil inzwischen am 3. Oktober das Gesetz verkündet worden war.
    Am 14. September hat die sozialdemokratische Fraktion im Bundestag auf Drucksache 1668 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes eingebracht, durch das die Gewährung der Witwenrenten im Sinne des Dritten Änderungsgesetzes zum Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz auch auf die Knappschaftswitwen ausgedehnt werden sollte.
    Mit Drucksache 1742 haben dann die Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP bezüglich der Knappschaftswitwenrente einen gleichen Gesetzentwurf eingereicht, darüber hinaus aber beantragt, das am 3. Oktober verkündete Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes in der Weise zu ändern, daß Witwen unter 45 Jahren lediglich mit waisenrentenberechtigten Kindern die Witwenrente erhalten sollen.
    Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich mit den vorliegenden Gesetzentwürfen beschäftigt, wobei übereinstimmend die Ausdehnung auf Knappschaftswitwenrenten beschlossen wurde. Bezüglich des Antrags der genannten Regierungsparteien, die Witwenrenten für Witwen, soweit sie unter 45 Jahre sind, nur jenen mit waisenrentenberechtigten Kindern zu gewähren, gab es Meinungsverschiedenheiten. Diese Meinungsunterschiede hatten ihre Ursache in der damit verbundenen Einengung des Personenkreises des vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen und kürzlich verkündeten Gesetzes. Es ging nämlich darum, ob jede Witwe mit Kindern ohne Ausnahme, also auch wenn es sich um ein uneheliches Kind handelt, die Witwenrente erhalten soll oder nur, soweit es sich um waisenrentenberechtigte, also um eheliche Kinder handelt.
    Der im Laufe der Beratungen von sozialdemokratischer Seite gestellte Antrag, die Vorlage der genannten Regierungsparteien wenigstens dahingehend zu verbessern, daß Witwen einbezogen werden, die im Sinne des § 2 des Kindergeldgesetzes Kinder erziehen, wurde von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Der Ausschuß entschied mit Mehrheit, das Dritte Änderungsgesetz zum Sozialversicherungs-Anpas-


    (Frau Döhring)

    sungsgesetz in der Weise zu ändern, daß klargestellt ist, daß Witwen, soweit sie noch nicht 45 Jahre alt sind, nur dann Witwenrente erhalten, wenn sie mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind haben.
    Einstimmig hat der Sozialpolitische Ausschuß noch den § 1 des Änderungsgesetzes dahingehend verbessert, daß Witwen unter 45 Jahren die Witwenrente auch dann erhalten, wenn sie b e i m Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen, nicht nur, wie es in der Vorlage geheißen hat, solange sie ein solches erziehen. Mit diesem Beschluß, meine Herren und Damen, wurde sichergestellt, daß Witwen, deren Kind infolge Erreichung des 18. Lebensjahres keine Waisenrente mehr bekommt, die Witwenrente weiter gewährt erhalten, auch wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
    Der Ausschuß empfiehlt Ihnen die Annahme des Gesetzentwurfs in der Ihnen mit Drucksache 1821 vorgelegten geänderten Fassung. Ich habe nur noch darauf hinzuweisen, daß in der Drucksache 1821 ein Druckfehler enthalten ist. In den §§ 1 und 2 in der letzten Zeile muß es jeweils anstatt „waisenberechtigtes Kind" heißen: „waisenrentenberechtigtes Kind".

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke Frau Döhring für ihren Bericht.
Wir treten in die zweite Beratung ein. Ich rufe auf: Art. I. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Art. II —, Einleitung und Überschrift. — Wer für die Annahme dieser Bestimmungen ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Die zweite Beratung ist abgeschlossen.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung.
Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat Frau Abgeordnete Korspeter.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Lisa Korspeter


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Es ist aus vielen Debatten hier im Hause bekannt, daß sich meine Fraktion aus Gründen der sozialpolitischen Gerechtigkeit immer wieder für die unbedingte Witwenrente aller Witwen — auch in der Invalidenversicherung — eingesetzt und die Streichung des Stichtages vom 31. Mai 1949 beantragt hat, der die Einschränkung mit sich brachte, daß die unbedingte Witwenrente nur dann gegeben wird, wenn der Versicherte vor dem 1. Juni 1949 verstorben war.
    Unsere Anträge in dieser Hinsicht fanden leider nie die Zustimmung der Mehrheit des Hauses, da Sie sich, meine Herren und Damen von der Regierungskoalition, wegen der finanziellen Auswirkungen niemals zu einer völligen Gleichstellung entschließen konnten. Auch Ihr letzter Antrag wollte die ungerechte Einschränkung durch diesen Stichtag nur mit der Maßgabe aufheben, daß die Witwe des Versicherten, sobald sie das 45. Lebensjahr vollendet hat, in den Genuß der Witwenrente kommen sollte.
    Ein während der Beratung im Plenum von uns eingebrachter Antrag, ohne Rücksicht auf das
    Lebensalter den Frauen die Witwenrente zu geben, die vorschul-, schulpflichtige oder in Berufsausbildung befindliche Kinder haben, wurde von der Mehrheit des Hauses in namentlicher Abstimmung angenommen. Das war für uns und auch für Sie, meine Herren und Damen von der Regierungskoalition, außerordentlich überraschend, allerdings mit dem Unterschied, daß wir uns im Interesse der Frauen über unseren Erfolg gefreut haben, während Sie weniger glücklich darüber zu sein schienen.
    Lassen Sie mich noch einmal sagen, daß wir bei Stellung des Antrages von dem Gesichtspunkt ausgingen, daß Witwen, die eine Erziehungsaufgabe zu erfüllen haben, soweit wie möglich materiell sichergestellt sein müssen. Wir sollten uns alle darüber klar sein, daß eine wichtige Aufgabe nicht erfüllt ist, wenn etwa beim Tode des Vaters die Frau nun auch noch gezwungen wird zu arbeiten und das Existenzminimum durch Erwerbsarbeit sichern muß. Keine Gesellchaft kann ein solches Aufgabengebiet brachliegen lassen, ohne Schaden daran zu nehmen, weil die Kinder sowohl seelisch als auch körperlich verkümmern müssen.
    Aber schon sehr bald nach Annahme des Gesetzes hörte man hier im Hause Gerüchte über Erwägungen, den in namentlicher Abstimmung angenommenen Antrag der SPD einzuschränken. Ja, man hörte auch das Gerücht, daß die Bundesregierung das Gesetz überhaupt nicht verkünden wolle, und zwar — so hieß es — weniger wegen der finanziellen Auswirkungen als von der Vorstellung aus, etwaige uneheliche Kinder der Frau, die in keiner Beziehung zum verstorbenen Versicherten standen, dabei nicht berücksichtigt zu sehen. Nun, wir alle, die wir uns mit dieser Sache beschäftigt haben, wissen, daß es sich nicht ausschließlich um uneheliche Kinder handelte. Ich darf mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten einmal die Stellungnahme des Herrn niedersächsischen Sozialministers bekanntgeben, die er als Berichterstatter im Bundesrat zu diesem Gesetz abgab. Er führte aus:
    Es ist nicht einzusehen, weshalb Kinder, die von seiten der Ehefrau in die Ehe eingebracht und in der Familie erzogen worden sind, nicht auch die Besserstellung in bezug auf den Witwenrentenanspruch erwirken sollen wie die leiblichen Kinder des verstorbenen Ehemannes. Man denke sich einen praktischen Fall: Ein Mann heiratet vor dem 1. Juni 1949 eine Frau mit einem Kind, das nicht versorgt ist, und übernimmt während der ganzen Ehe die Fürsorge für dieses Kind. Wenn dieser Mann nun vor dem 1. Juni 1949 verstorben ist, so würde nach dem bisherigen Recht und nach dem Vorschlag des Finanzausschusses die Frau keinen Anspruch auf Witwenrente haben. Wir glauben, daß dies nicht nur allein die Witwe träfe, sondern in erheblichem Umfange auch das Kind, weil unter Umständen die Ehefrau ihren Lebensunterhalt durch Arbeit sicherstellen müßte und das Kind mangelhafter versorgt wäre.
    Trotz des Versuchs der Bundesregierung, den Bundesrat zu bewegen, in dieser Sache den Vermittlungsausschuß anzurufen, nahm der Bundesrat das Gesetz am 22. Juli 1955 an, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß das Gesetz praktikabel sei und daß keine Schwierigkeiten zu erwarten seien.


    (Frau Korspeter)

    Jeder von uns erinnert sich aber der Unruhe, die dann in der Bevölkerung entstand, weil das Gesetz von der Bundesregierung nicht verkündet wurde, obwohl dieser Verkündung parlamentarisch nichts mehr im Wege stand. 300 000 Arbeiterwitwen, von denen ein großer Teil Kriegerwitwen sind, sollten von diesem Gesetz erfaßt werden, und sie sollten als Witwen ihrer verstorbenen oder gefallenen Männer auch in den Genuß der Witwenrente kommen. Diese Witwen und wir alle warteten aber vergeblich auf die Verkündung des Gesetzes. Jeder von uns und jede von den Witwen draußen fragte nach dem Wenn und Aber der Bundesregierung. Es blieb selbstverständlich nicht aus, daß mit Recht von einer Brüskierung des Parlamentes durch die Bundesregierung gesprochen wurde. Erst am 3. Oktober erschien das Gesetz endlich im Bundesgesetzblatt. Sie finden uns hoffentlich nicht unbescheiden, wenn wir annehmen, daß unser Antrag vom 27. September, der eine sofortige Verkündung dieses Gesetzes forderte, sicher einen gewissen Einfluß darauf gehabt hat.
    Aber fast gleichzeitig erschien ein Änderungsantrag der Regierungskoalition zu diesem gerade erst verkündeten Gesetz,

    (Zuruf von der Mitte: War notwendig!)

    der nun doch die Einschränkung brachte, die Witwenrente ohne Rücksicht auf das Lebensalter der Witwe nur zu geben, solange die Witwe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen habe. Wir bedauern diese Einschränkung sehr, weil sie — ich möchte es noch einmal mit den Worten von Herrn Minister Rudolph sagen — nicht allein die Witwe trifft, sondern in erheblichem Umfange auch das Kind.
    Trotzdem, meine Herren und Damen von der Regierungskoalition, stimmen wir diesem Gesetz zu. Wir haben es durch unseren damaligen Antrag — der nun zwar von Ihnen wieder eingeschränkt wird — doch erreicht, daß ungefähr hunderttausend Witwen mehr mit einbezogen werden, als Sie ursprünglich gewollt haben. Außerdem haben Sie bei den Beratungen im Ausschuß unserem Wunsche stattgegeben, den Witwen die Witwenrente auch dann nicht zu entziehen, wenn die Kinder aus dem Alter, in dem sie waisenrentenberechtigt waren, herausgewachsen sind. Hinzu kommt ferner, daß wir in diesem Gesetz auch noch die Ausweitung auf die Knappschaftsversicherung vorgenommen haben, die wir allerdings schon in einem früheren Gesetzentwurf gefordert hatten.
    Zum Schluß noch drei Bemerkungen. Wir halten es im Hinblick auf die Selbstachtung des Parlamentes für außerordentlich schlecht, daß Gesetze, die von uns, in diesem Falle sogar in namentlicher Abstimmung, verabschiedet worden sind, von der Regierung erst Monate später — und hier handelt es sich um drei Monate — verkündet werden. Wir halten es weiter nicht für gut, daß man zu einem eben erst verkündeten Gesetz sofort wieder Änderungsgesetze einbringt, so daß wir heute über den Entwurf eines Gesetzes über die Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes beraten müssen.

    (Abg. Frau Finselberger: Das ist die „Reform" der Sozialgesetzgebung!)

    Wie können wir mit solchen Methoden den Staatsbürger von einer guten Gesetzesarbeit in Bonn überzeugen?
    Weiterhin möchten wir der Hoffnung Ausdruck geben, daß diese Regelung nur als ein Schritt auf dem Wege zu einer völligen Gleichstellung aller Witwen anzusehen ist.
    Abschließend darf ich Ihnen noch eines sagen, meine Herren und Damen von der Regierungskoalition, und nehmen Sie mir das bitte nicht übel: Ich finde, daß man auch einmal ein guter Verlierer sein muß, aber ganz besoders dann, wenn es sich um Verbesserungen zum Wohle der Allgemeinheit handelt!

    (Beifall bei der SPD und beim GB/ BHE.)