Rede von
Dr.
Carlo
Schmid
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ausgezeichnet! Ich sehe aber den Herrn Arbeitsminister nicht!
— Er ist aber nicht da.
Wenn das Haus keinen Wert darauf legt, das Gesetz in Anwesenheit des zuständigen Ministers zu beraten, ist das Sache des Hauses.
Ich rufe auf Punkt 7 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Xnderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 1821). (Erste Beratung: 105. Sitzung.)
Siehe Anlage 3.
Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Döhring. Ich bitte sie, ihren Bericht zu erstatten.
Frau Döhring , Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Am 7. Juli 1955 hatte der Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes beschlossen, dem auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 22. Juli zugestimmt hat. Die Bundesregierung hat jedoch dieses Gesetz nicht sogleich verkündet, weil sie der Auffassung war, daß der Gesetzestext Anlaß zu Zweifeln gebe und auch keine Deckung für die Bundeszuschüsse zu den Witwenrenten gegeben sei, soweit es den erweiterten Kreis von Witwen unter 45 Jahren mit Kindern betrifft.
Daraufhin hat die sozialdemokratische Fraktion am 27. September den Antrag eingebracht, der Bundestag möge beschließen, die Bundesregierung zu ersuchen, das Gesetz unverzüglich dem Herrn Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorzulegen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Dieser Antrag kam aber nicht mehr zur Beratung im Plenum, weil inzwischen am 3. Oktober das Gesetz verkündet worden war.
Am 14. September hat die sozialdemokratische Fraktion im Bundestag auf Drucksache 1668 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes eingebracht, durch das die Gewährung der Witwenrenten im Sinne des Dritten Änderungsgesetzes zum Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz auch auf die Knappschaftswitwen ausgedehnt werden sollte.
Mit Drucksache 1742 haben dann die Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP bezüglich der Knappschaftswitwenrente einen gleichen Gesetzentwurf eingereicht, darüber hinaus aber beantragt, das am 3. Oktober verkündete Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes in der Weise zu ändern, daß Witwen unter 45 Jahren lediglich mit waisenrentenberechtigten Kindern die Witwenrente erhalten sollen.
Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich mit den vorliegenden Gesetzentwürfen beschäftigt, wobei übereinstimmend die Ausdehnung auf Knappschaftswitwenrenten beschlossen wurde. Bezüglich des Antrags der genannten Regierungsparteien, die Witwenrenten für Witwen, soweit sie unter 45 Jahre sind, nur jenen mit waisenrentenberechtigten Kindern zu gewähren, gab es Meinungsverschiedenheiten. Diese Meinungsunterschiede hatten ihre Ursache in der damit verbundenen Einengung des Personenkreises des vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen und kürzlich verkündeten Gesetzes. Es ging nämlich darum, ob jede Witwe mit Kindern ohne Ausnahme, also auch wenn es sich um ein uneheliches Kind handelt, die Witwenrente erhalten soll oder nur, soweit es sich um waisenrentenberechtigte, also um eheliche Kinder handelt.
Der im Laufe der Beratungen von sozialdemokratischer Seite gestellte Antrag, die Vorlage der genannten Regierungsparteien wenigstens dahingehend zu verbessern, daß Witwen einbezogen werden, die im Sinne des § 2 des Kindergeldgesetzes Kinder erziehen, wurde von der Mehrheit des Ausschusses abgelehnt.
Der Ausschuß entschied mit Mehrheit, das Dritte Änderungsgesetz zum Sozialversicherungs-Anpas-
sungsgesetz in der Weise zu ändern, daß klargestellt ist, daß Witwen, soweit sie noch nicht 45 Jahre alt sind, nur dann Witwenrente erhalten, wenn sie mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind haben.
Einstimmig hat der Sozialpolitische Ausschuß noch den § 1 des Änderungsgesetzes dahingehend verbessert, daß Witwen unter 45 Jahren die Witwenrente auch dann erhalten, wenn sie b e i m Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen, nicht nur, wie es in der Vorlage geheißen hat, solange sie ein solches erziehen. Mit diesem Beschluß, meine Herren und Damen, wurde sichergestellt, daß Witwen, deren Kind infolge Erreichung des 18. Lebensjahres keine Waisenrente mehr bekommt, die Witwenrente weiter gewährt erhalten, auch wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Der Ausschuß empfiehlt Ihnen die Annahme des Gesetzentwurfs in der Ihnen mit Drucksache 1821 vorgelegten geänderten Fassung. Ich habe nur noch darauf hinzuweisen, daß in der Drucksache 1821 ein Druckfehler enthalten ist. In den §§ 1 und 2 in der letzten Zeile muß es jeweils anstatt „waisenberechtigtes Kind" heißen: „waisenrentenberechtigtes Kind".