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    2. Deutscher Bundestag — 109. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Oktober 1955 5927 109. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 27. Oktober 1955. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 5928 B, 5952 C Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr. Schild (Düsseldorf) 5928 B Mitteilung über Bestätigung von Gesetzesbeschlüssen des Bundestages durch den Vermittlungsausschuß 5928 B Wahl des Abg. Dr. Weber (Koblenz) als Mitglied des Wahlmännerausschusses . . 5928 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn vom 10. November 1954 in dem Strafverfahren gegen Dr. Robert Platow u. a. wegen aktiver Bestechung u. a. (Drucksache 1793) 5928 C Dr. Furler (CDU/CSU) (Schriftliche Äußerung für den Deutschen Bundestag) 5968 A Dr. Bucher (FDP) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung) 59"2 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache 1662) . 5928 D Neumayer, Bundesminister der Justiz . . . . 5928 D, 5940 B, 5948 D Dr. Bucher (FDP) 5932 A, 5948 D Metzger (SPD) 5935 A Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 5941 A Dr. Gille (GB/BHE) 5944 C Becker (Hamburg) (DP) 5946 D Dr. Arndt (SPD) 5947 C Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht 5949 A Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP betr. Einrichtung eines Bildersuchdienstes zur Aufklärung von Schicksalen Vermißter und verschollener Kriegsgefangener der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Drucksache 1791) 5949 A Beschlußfassung 5949 A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 1623) . . . . 5949 A Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein (FDP), Antragsteller 5949 B Rösing (CDU/CSU) 5950 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 5950 C Erste Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Zolltarif-Novelle) (Drucksache 1777) . . 5950 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 5950 D Erste Beratung des Entwurfs eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Vanadium-Titan-Roheisen, Stromschienen) (Drucksache 1778) 5950 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 5950 D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betr. § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksachen 1782, 1048) 5950 D Hellenbrock (SPD), Berichterstatter 5950 D Beschlußfassung 5952 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Molkereistruktur (Drucksache 1587) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Drucksache 1589) . . . . 5952 C, 5960 A Seither (SPD), Antragsteller . . . . 5952 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . . 5955 C Unterbrechung der Sitzung . 5960 A Kriedemann (SPD) 5960 A Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Haushaltsausschuß . . . . 5962 A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (Drucksache 1588) 5962 B Kriedemann (SPD), Antragsteller 5962 B, 5965 D Schwarz (CDU/CSU) 5965 B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 5966 C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 489) . . . 5966 D, 5972 C Beschlußfassung 5966 D Nächste Sitzung 5966 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5967 A Anlage 2: Äußerung des Abg. Dr. Furler für den Deutschen Bundestag zu der Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn in dem Strafverfahren gegen Dr. Platow wegen aktiver Bestechung u. a. 5968 A Anlage 3: Schriftliche Erklärung des Abg. Dr. Bucher (FDP) zur Abstimmung über den Antrag des Rechtsausschusses zu der Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn in dem Strafverfahren gegen Dr. Platow wegen aktiver Bestechung u. a 5972 A Anlage 4: Interfraktioneller Antrag betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck 489) 5972 C Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schneider eröffnet.
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    *) Siehe Anlage 4. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 23. November Raestrup 19. November Frehsee 15. November Kühn (Bonn) 15. November Matthes 15. November Dr. Miessner 15. November Dr. Starke 15. November Welke 15. November Dr. Atzenroth 12. November Bals 12. November Dr. Brönner 12. November Dr. Elbrächter 12. November Hoogen 12. November Illerhaus 12. November Regling 12. November Albers 5. November Bock 5. November Dr.-Ing. E. h. Schuberth 5. November Dr. Bucerius 31. Oktober Gibbert 30. Oktober Griem 30. Oktober Dr. Baade 29. Oktober Frau Döhring 29. Oktober Dr. Greve 29. Oktober Jahn (Frankfurt) 29. Oktober Dr. Köhler 29. Oktober Kurlbaum 29. Oktober Neuburger 29. Oktober Rehs 29. Oktober Frau Rösch 29. Oktober Frau Dr. Schwarzhaupt 29. Oktober Wehr 29. Oktober Altmaier 28. Oktober Dr. Becker (Hersfeld) 28. Oktober Birkelbach 28. Oktober Fürst von Bismarck 28. Oktober Dr. Blank (Oberhausen) 28. Oktober Dr. Czermak 28. Oktober Dr. Deist 28. Oktober Dr. Drechsel 28. Oktober Dr. Eckhardt 28. Oktober Erler 28. Oktober Even 28. Oktober Feldmann 28. Oktober Gräfin Finckenstein 28. Oktober Dr. Furler 28. Oktober Gerns 28. Oktober Glüsing 28. Oktober Haasler 28. Oktober Dr. Graf Henckel 28. Oktober Dr. Hellwig 28. Oktober Höfler 28. Oktober Dr. Horlacher 28. Oktober Jacobi 28. Oktober Dr. Jentzsch 28. Oktober Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Kalbitzer 28. Oktober Kiesinger 28. Oktober Dr. Kopf 28. Oktober Dr. Kreyssig 28. Oktober Lemmer 28. Oktober Lenz (Brühl) 28. Oktober Dr. Lenz (Godesberg) 28. Oktober Dr. Leverkuehn 28. Oktober Dr. Luchtenberg 28. Oktober Lücker (München) 28. Oktober Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 28. Oktober Dr. Lütkens 28. Oktober Dr. Maier (Stuttgart) 28. Oktober Marx 28. Oktober Frau Meyer-Laule 28. Oktober Dr. Mommer 28. Oktober Dr. Oesterle 28. Oktober Ollenhauer 28. Oktober Paul 28. Oktober Pelster 28. Oktober Dr. Pohle (Düsseldorf) 28. Oktober Dr. Dr. h. c. Pünder 28. Oktober Dr. Reif 28. Oktober Frau Dr. Rehling 28. Oktober Sabaß 28. Oktober Dr. Schmid (Frankfurt) 28. Oktober Dr. Schöne 28. Oktober Frau Schroeder (Berlin) 28. Oktober Schütz 28. Oktober Graf v. Spreti 28. Oktober Sträter 28. Oktober Struve 28. Oktober Trittelvitz 28. Oktober Unertl 28. Oktober Dr. Wahl 28. Oktober Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 28. Oktober Wehner 28. Oktober Frau Welter (Aachen) 28. Oktober Dr. Bergmeyer 27. Oktober Blachstein 27. Oktober Brockmann (Rink'erode) 27. Oktober Dr. Brühler 27. Oktober Frau Finselberger 27. Oktober Frenzel 27. Oktober Dr. Glasmeyer 27. Oktober Kühlthau 27. Oktober Leibfried 27. Oktober Knobloch 27. Oktober Lermer 27. Oktober Dr. Mocker 27. Oktober Niederalt 27. Oktober Dr. Orth 27. Oktober Rasch 27. Oktober Ruhnke 27. Oktober Scheppmann 27. Oktober Schill (Freiburg) 27. Oktober Schmitt (Vockenhausen) 27. Oktober Schmücker 27. Oktober Dr. Schranz 27. Oktober Dr. Welskop 27. Oktober Anlage 2 Aus Drucksache 1793 (Vgl. S. 5928 C) Äußerung des Abgeordneten Dr. Furler für den Deutschen Bundestag I. Im 1. Deutschen Bundestag war auf Grund der Ergebnisse des Platow-Untersuchungsausschusses unter Drucksache Nr. 3935 ein interfraktioneller Antrag über den Entwurf eines Gesetzes über Straffreiheit eingebracht worden. Der hier maßgebliche § 1 wurde in der 273. Sitzung vom 18. Juni 1953 und auf Grund eines Vorschlages des Vermittlungsausschusses (Drucksache Nr. 4656) in der 282. Sitzung vom 29. Juli 1953 erneut in folgender Fassung beschlossen: „§ 1 Wer in der Zeit bis zum 31. Dezember 1951 als Verleger, Journalist oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes unmittelbar oder mittelbar Nachrichten, Informationen oder Artikel in strafbarer Weise mitgeteilt, entgegengenommen oder verbreitet oder wer bis zu demselben Zeitpunkt zu einer solchen Handlung angestiftet oder Beihilfe geleistet hat, bleibt straffrei. Straffreiheit tritt auch ein für sonstige Straftaten, die aus Anlaß von Handlungen nach Satz 1 begangen worden sind." Der Gesetzesbeschluß wurde von dem damaligen Bundesminister der Justiz, Dr. Dehler, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ausgefertigt (vgl. dazu seine Ausführungen in der 273. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1953 — Stenographische Berichte S. 13545 — und in der 17. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages vom 26. Februar 1954 — Stenographische Berichte S. 604 ff.). Die Verweigerung der Unterschrift verhinderte die Verkündung des Gesetzesbeschlusses. Im 2. Deutschen Bundestag hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit eingebracht (Drucksache 215), der den „Grundgedanken des Bundestagsbeschlusses vom 29. Juli 1953 in § 7 so verwirklichte, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht mehr bestehen" (Begründung zu § 7 des Regierungsentwurfs, S. 14 der Drucksache 215). § '7 wurde als § 8 in folgender Fassung Gesetz (Straffreiheitsgesetz 1954 vom 17. Juli 1954 [BGBl. I S. 203]): „§ 8 Nachrichtentätigkeit Für Straftaten, welche die Mitteilung, Beschaffung oder Verbreitung von Nachrichten über Angelegenheiten zum Gegenstand haben, mit denen Angehörige des öffentlichen Dienstes befaßt sind, oder welche damit derart in Zusammenhang stehen, daß sie solche Taten vorbereiten, fördern, sichern oder decken sollten, wird über die §§ 2, 3 hinaus ohne Rücksicht auf die Höhe der rechtskräftig verhängten oder zu erwartenden Strafe Straffreiheit gewährt, wenn die Tat vor dem 1. Januar 1952 begangen worden ist." Dieser § 8 bringt gegenüber dem § 1 des interfraktionellen Antrages der 1. Wahlperiode aus Drucksache Nr. 3935 wesentliche Veränderungen. 1. Es werden nicht nur Verleger, Journalisten und Angehörige des öffentlichen Dienstes begünstigt, sondern auch andere Personen, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllen. 2. Es werden Teilnehmer nicht nur dann berücksichtigt, wenn sie Anstiftung oder Beihilfe geleistet haben, sondern auch dann, wenn sie als Mittäter gehandelt haben, ohne zu dem begünstigten Personenkreis der früheren Fassung zu gehören (Begründung zu § 7, S. 14 der Drucksache 215). Das Landgericht Bonn will in dem bei ihm anhängigen Strafverfahren gegen Platow u. a. § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht anwenden, da es ihn für verfassungswidrig hält, und zwar aus zwei Gründen: a) Es ist der Auffassung, daß der Bundesgesetzgeber eine unzulässige Abolition (worunter das Landgericht eine Einzelniederschlagung versteht) beschlossen hat. b) Es ist weiter der Auffassung, daß § 8 StFG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da die von dieser Norm erfaßten Täter gegenüber anderen unter das Straffreiheitsgesetz fallenden Personen grundlos und willkürlich begünstigt seien. Diese Auffassung geht fehl. § 8 StFG ist nicht verfassungswidrig. II. Das Landgericht geht von dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE Bd 2 S. 222) zutreffend definierten Begriff der Amnestie aus, die vorliegt, wenn die Straffolgen „einer unübersehbaren und unbestimmten, nach Typen gekennzeichneten Zahl von Straftaten" geregelt sind. Es räumt ein, der Wortlaut des § 8 sei durchaus geeignet, eine Amnestie zu bejahen. Denn der Rahmen des in Frage kommenden Personenkreises sei weit gespannt, so daß eine „nicht absehbare Reihe von Verfahren hierunter fallen und nicht allein die Platow-Verfahren" (S. 11 des Aussetzungsbeschlusses unter A b). Aus der Gegenüberstellung der Gesetzesbeschlüsse des 1. und des 2. Deutschen Bundestages ergibt sich, daß bewußt und gerade um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen, der begünstigte Personenkreis erweitert wurde. Wenn das Landgericht trotzdem die Verfassungswidrigkeit des § 8 behauptet, so deswegen, weil es meint, die Motive, die den Gesetzgeber angeblich leiteten, ergäben, daß dieser „ein dem Inhalt nach verfassungsmäßig unzulässiges Gesetz bewußt unverfänglich formuliert, ihm also eine Wortfassung gegeben hat, die bedenkenlos erscheint". Der Bundestag weist zunächst mit aller Entschiedenheit die in diesem Zusammenhang (S. 11 des Aussetzungsbeschlusses) ausgesprochene Behauptung zurück, sein Verhalten erinnere an Fälle aus der Zeit des Nationalsozialismus. Diese Ausführungen sind ebenso unerhört wie unbegründet. Der Bundestag lehnt es ab, hierauf überhaupt einzugehen. Der Bundestag verwahrt sich sodann mit Nachdruck gegen die Behauptung, er habe ein verfassungsmäßig unzulässiges Gesetz in die Form einer (Dr. Furler) Amnestie gekleidet und sich so auf einem Umwege eine Zuständigkeit verschafft, die ihm nicht zugestanden habe. Die Begründung, die das Landgericht für seine Behauptungen gibt, basiert ausschließlich auf einer Verwertung von Motiven, die zu § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 geführt haben sollen. Obwohl die vom Landgericht behaupteten Motive nicht maßgeblich waren, ist doch grundsätzlich festzustellen, daß eine solche Auswertung der Motive unzulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE Bd. 1 S. 312) sagt: „Maßgebend für 'die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht •entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können". Die Motive des Gesetzgebers sind also nur hilfsweise und nur dann zu verwerten, wenn der Wortlaut des Gesetzes auszulegen ist, diese Auslegung aber ohne Berücksichtigung der Motive eine volle Klarheit nicht schaffen kann. Das Landgericht behauptet aber selbst nicht, der Wortlaut des § 8 StFG gebe zu Zweifeln Anlaß. Es geht dem Gericht lediglich darum, nachzuweisen, daß der Wortlaut des Gesetzes zwar verfassungsmäßig, die Motive aber, die zu ihm geführt haben, verfassungswidrig seien. Der Aussetzungsbeschluß unterbreitet daher dem Bundesverfassungsgericht die angeblichen Motive des Gesetzgebers zur Nachprüfung. Damit wird ein verfassungsrechtlich unzulässiger Weg beschritten. Gegenstand der Normenkontrolle ist „die richterliche Feststellung, daß ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist, daß also objektives Recht besteht oder nicht besteht" (BVerfGE Bd. 1 S. 406). Die Motive eines Gesetzes sind der richterlichen Nachprüfung entzogen. Die Gewährung von Straffreiheit durch ein Straffreiheitsgesetz ist nicht ein Verwaltungsakt in Gesetzesform, sondern ein Gesetz im materiellen Sinne. In einem solchen Gesetz werden die Straffolgen einer unübersehbaren und unbestimmten, nach Typen gekennzeichneten Zahl von Straftaten geregelt. Im Gegensatz dazu ist die Begnadigung im weiteren Sinne der Verzicht auf das Strafverfolgungsrecht oder auf das Strafvollstrekkungsrecht im Einzelfall oder in einer bestimmten Zahl von Einzelfällen. Entscheidend für die Zuständigkeit zum Erlaß des § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist demnach, ob die Regelung des § 8 ein Gesetz im materiellen Sinne darstellt. Zu dem § 8 haben zwar diejenigen Verfahren Anlaß gegeben, die Gegenstand der Verhandlungen des 46. Untersuchungsausschusses des 1. Deutschen Bundestages gewesen sind. Aus den Verhandlungen des erwähnten Untersuchungsausschusses war das von allen Fraktionen des 'Deutschen Bundestages — mit Ausnahme der Kommunisten — bejahte Bedürfnis hervorgetreten, durch eine Amnestie eine Bereinigung von mit der Nachkriegsentwicklung zusammenhängenden Vorkommnissen zu erreichen, wie sie beispielhaft in den Erörterungen jenes Untersuchungsausschusses zutage getreten waren (vgl. Kurzprotokoll der 1. Sitzung des Unterausschusses „Straffreiheitsgesetz" des 23. Ausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. März 1953, Stenographische Berichte der 273. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1953, Abg. Hoogen S. 13543 f.). Es haben also den gesetzgebenden Organen, die den § 8 beschlossen haben, typische Einzelfälle vorgeschwebt, die zum Anlaß oder Beweggrund, nicht aber zum Gegenstand, jedenfalls nicht zum ausschließlichen Gegenstand dieser Regelung wurden. Daß ein solcher Ausgangspunkt für ein Straffreiheitsgesetz nicht das Wesen eines an der Allgemeinheit seiner Regelung orientierten Gesetzes beeinträchtigt, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 22. April 1953 (BVerfGE Bd. 2 S. 222) ausgesprochen. Das rechtspolitische Erfordernis, in dem Geltungsbereich des Gesetzes über die seinen Anlaß bildenden Vorkommnisse hinaus eine unbestimmte Zahl noch gar nicht bekannter Verfahren zu erfassen, auch unbekannte Straftaten und Verfahren also in die gesetzliche Regelungeinzubeziehen, ist in den Verhandlungen des Unterausschusses des 23. Ausschusses deutlich herausgestellt worden (vgl. Kurzprotokoll der 1. Sitzung des Unterausschusses „Straffreiheitsgesetz" des 23. Ausschusses vom 12. März 1953). Die Bedenken, die gegen den Gesetzesbeschluß vom 18. Juni/29. Juli 1953 nach dieser Richtung erhoben wurden, haben zu der noch allgemeiner gehaltenen Fassung des § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 geführt. Mit dieser neuen Fassung ist eine materielle und nicht nur eine scheinbare Erweiterung des gesetzlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift verbunden. Es trifft nicht zu, daß der § 8 in Wirklichkeit nur diejenigen Strafverfahren erfaßt, die in dem Betreff des Beschlusses der 1. Strafkammer des Landgerichts Bonn 8 K MS 8/53 vom 10. November 1954 genannt sind. Im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes konnte von keinem der beteiligten Gesetzgebungsorgane überblickt werden, wie viele und welche Einzelfälle von den allgemein gefaßten Merkmalen des § 8 erfaßt werden. Dies läßt sich wahrscheinlich auch heute noch nicht übersehen und erst nach längerer Zeit wird eine Statistik Klarheit darüber schaffen können, in welchen Einzelfällen der § 8 zur Anwendung gekommen ist. Dabei ist zu beachten, daß der § 8 — wie jede Amnestie — auch Straftaten erfaßt, die nicht bekanntwerden, weil sie nie Gegenstand eines Verfahrens wurden. Sollte sich dabei ergeben, daß die Zahl der durch § 8 betroffenen und durch Verfahren bekanntgewordenen Straftaten nicht übermäßig groß ist, so könnte dies kein Grund sein, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in Zweifel zu ziehen. Durchaus ähnliche Verhältnisse liegen auch bei § 6 Straffreiheitsgesetz 1954 vor, der für die in einem Befehlsnotstand begangenen Taten während des Zusammenbruchs Straffreiheit gewährt. Konkrete Einzelfälle, bei denen der Beweggrund für die Schaffung dieser Vorschrift hervortrat, sind in den Verhandlungen des Rechtsausschusses des 2. Deutschen Bundestages zum Straffreiheitsgesetz erörtert worden. Nach den bisher vorliegenden Zahlen ist der § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nur in einer verhältnismäßig geringen Zahl von Strafverfahren angewandt worden. Kein Gericht hat die Gültigkeit des § 6 in Zweifel gezogen, weil be- (Dr. Furler) stimmte Einzelfälle zu ihm Anlaß gaben oder weil der Anwendungsbereich verhältnismäßig gering ist. Der § 8 des Gesetzes vom 17. Juli 1954 enthält daher nicht nur der Form, sondern auch dem Inhalt nach eine Norm, die den Erfordernissen eines Straffreiheitsgesetzes entspricht. III. Das Landgericht Bonn ist der Auffassung, daß § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954' gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da die Vorschrift im Gegensatz zu den §§ 2 bis 6 und § 7 Abs. 1 keine Beschränkung der Straffreiheit nach der Höhe der Strafe kenne. Für die Bevorzugung der unter § 8 fallenden Personen, denen Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe gewährt werde, lasse sich nach der Auffassung des Gerichts kein einleuchtender Grund finden. Kein vernünftiger Grund sei insbesondere dafür ersichtlich, die Amnestie nach § 8 über den Geheimnisverrat (§ 353 b und c StGB) hinaus zu erstrecken. Das Landgericht sieht darin eine willkürliche Bevorzugung des unter § 8 des Straffreiheitsgesetzes fallenden Personenkreises. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Bd. 1 S. 16, Bd. 3 S. 135, 182) ist der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn also die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE Bd. 3 S. 135) hat auch anerkannt, daß bei der Formel „Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln, dem Gesetzgeber noch immer ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens verbleibt. Das Bundesverfassungsgericht könne dem Gesetzgeber erst dann entgegentreten, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde. Es erscheint notwendig, die Gründe darzulegen, die sämtliche Fraktionen des 1. Deutschen Bundestages — mit Ausnahme der Kommunisten — in weitgehender Übereinstimmung der Meinungen dazu bestimmt haben, ein Straffreiheitsgesetz für Nachrichtentätigkeit ins Auge zu fassen. Die Feststellungen des 46. Untersuchungsausschusses (vgl. Kurzprotokoll der 1. Sitzung des Unterausschusses „Straffreiheitsgesetz" des 23. Ausschusses vom 12. März 1953, Stenographische Berichte der 273. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1953 S. 13545) haben ergeben, daß „vor dem gesetzlich festliegenden Stichtag, dem 31. Dezember 1951, in der Bundesverwaltung besondere Anlaufschwierigkeiten und stellenweise große Unsicherheit bestanden haben, die sogar in Einzelfällen dazu geführt haben, daß gleiche Sachverhalte und gleiche Tatbestände in den einzelnen Ministerien und Verwaltungen verschieden behandelt wurden. Gerade das ist es, was den Ausschuß in seiner Mehrheit veranlaßt hat, unter diese Dinge nunmehr einen Schlußstrich zu ziehen" (Abg. Hoogen in der 273. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1953 S. 13544). In derselben Sitzung vom 18. Juni 1953 führte der Abg. Hoogen (S. 13544 C) weiter aus: „Die Ermittlungen im 46. Untersuchungsausschuß haben nämlich ergeben, daß von Journalisten in mehreren Fällen Bediensteten der Bundesbehörden Geschenke angeboten und auch gegeben worden sind. Diese Geschenke haben zwar keineswegs den Umfang gehabt, wie das in der Öffentlichkeit teilweise behauptet oder verbreitet wurde. Im Ausschuß war man vereinzelt deshalb der Meinung, daß diese Fälle aktiver und passiver Bestechung nicht von der Amnestie mit umfaßt werden sollten. Mit dieser Frage haben sich Rechtsausschuß und Unterausschuß sehr eingehend befaßt. Die Durchführung der Untersuchungen im 46. Ausschuß hat jedoch ergeben, daß die aus den verworrenen Nachkriegsverhältnissen und den Anlaufschwierigkeiten der Bundesverwaltung herrührende Unsicherheit, zu deren Beseitigung das Straffreiheitsgesetz dienen soll, sich insbesondere auch auf die Fälle erstreckt, wo im Einzelfall eine Bestechung möglicherweise anfängt oder aufhört. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist es in der Tat sehr schwer, zu sagen, ob Honorare, die ein Beamter angenommen hat, der für irgendeinen Informationsdienst als Informant gewirkt oder Artikel geschrieben hat, Bestechungsgelder gewesen sind oder ob es sich bei ihnen nur um das Entgelt für eine genehmigungspflichtige oder nach den Bestimmungen des Beamtengesetzes sogar um eine genehmigungsfreie Nebenbeschäftigung handelte. Das waren gerade die Schwierigkeiten, unter die wir einen Schlußstrich ziehen wollten. Die Anwendung strengen Rechtes auf alle diese verschieden gelagerten und zwischen den einzelnen Ministerien teilweise sogar verschieden gehandhabten Fälle würde die große Gefahr heraufbeschwören, daß Unrecht an die Stelle von Recht gesetzt würde, weil das Gericht diese Schwierigkeiten und Unterschiedlichkeiten zwar bei der Frage des Strafmaßes, niemals aber bei der Schuldfrage berücksichtigen könnte, sondern zu einer Verurteilung kommen müßte, wenn der Angeklagte durch seine Handlung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht hat. Das zu verhindern, meine Damen und Herren, und 'deshalb auch bei etwa vorgekommenen Bestechungsfällen keine Ausnahme vom Straffreiheitsgesetz zu machen, war die mit überwiegender Mehrheit geäußerte Meinung des Ausschusses." Das Landgericht Bonn meint (S. 22 seines Beschlusses), daß eine weitgehende Amnestierung der Verstöße gegen die §§ 353 b und c StGB – Geheimnisverrat — auf der Hand lag, da sich hier „einleuchtende Gründe für eine Amnestierung unter Berücksichtigung der zweifellos bestehenden Rechtsunsicherheit in den Beziehungen zwischen Verwaltung und Presse nach dem Chaos des Zusammenbruchs und der Periode des improvisierten Neuaufbaues des Staatsapparates" ergeben. Es sieht aber keine solchen Gründe für die Einbeziehung insbesondere der aktiven und passiven Bestechung für gegeben. Wie zweifelhaft aber gerade im Bereich des Pressewesens die Beurteilung der Strafwürdigkeit eines auf die Erlangung oder die Lieferung von Nachrichten gerichteten Verhaltens sein kann, ergibt sich aus dem Schicksal, das der § 140 der Reichstagsvorlage eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs 1927 über die Verletzung des Amtsgeheimnisses gehabt hat. Der § 140 des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs in der Fassung der Reichs- (Dr. Furler) tagsvorlage 1927 (Nr. 3390 der Drucksachen des Reichstags, III. Wahlperiode 1924/27) lautet: § 140 Verletzung des Amtsgeheimnisses Ein Amtsträger oder früherer Amtsträger, der ein ihm kraft seines Amtes anvertrautes oder zugängliches Geheimnis gegen Entgelt oder in der Absicht offenbart, sich oder einem anderen unrechtmäßig einen Vorteil zu verschaffen oder jemand einen Nachteil zuzufügen, wird mit Gefängnis bestraft. Die Tat wird nur auf Verlangen des Vorgesetzten verfolgt." Die Vorschrift war in den Reichstagsausschüssen, die über die Strafrechtsform berieten, starker Kritik ausgesetzt, die schließlich dazu führte, daß der Reichsminister der Justiz Koch-Weser sie fallen ließ (Niederschrift über die 30. Sitzung des 21. Ausschusses [Reichsstrafgesetzbuch] des Reichstages IV. Wahlperiode 1928 S. 1). Reichsminister der Justiz Koch-Weser erklärte, daß nach seiner Auffassung der § 140 jedenfalls in der vorliegenden Form nicht aufrechterhalten werden könne. Einer allgemeinen Vorschrift gegen die Preisgabe von Amtsgeheimnissen stehe entgegen, daß eine sichere Grenze zwischen den strafwürdigen und den nicht strafwürdigen Fällen nicht zu finden sei. Nach der Fassung dieser Vorschrift laufe jeder Staatsmann Gefahr, bestraft zu werden, wenn er über den Verlauf einer Sitzung anderen Mitteilung mache. Die Einschränkungen der Vorlage genügten nicht, um diese Bedenken zu beheben. Strafbar sei nach der Vorlage, wer ein Amtsgeheimnis gegen Entgelt veröffentliche; ein Entgelt sei aber auch das Honorar für einen Zeitungsartikel. Man könne es deshalb, wie bisher, bei der disziplinären Ahndung bewenden lassen. Diese Bedenken führten zur Streichung der Vorschrift, so daß sie in dem Entwurf Kahl eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs (Reichstag V. Wahlperiode 1930, Drucksache Nr. 395) nicht mehr enthalten war. Wenn aber schon in normalen Zeiten solche Meinungen über die Strafwürdigkeit und Nichtstrafwürdigkeit einer entgeltlichen Mitteilung von Amtsgeheimnissen geäußert wurden, so waren Zweifel über die Strafwürdigkeit bei den Vorgängen, die zu § 8 des Straffreiheitsgesetzes Anlaß gaben, um so mehr berechtigt, als es sich dabei um Vorgänge in der Übergangs- und Aufbauzeit der Nachkriegsjahre handelte, in denen sich gefestigte Maßstäbe über das, was erlaubt und nicht erlaubt, strafwürdig und nicht strafwürdig sei, erst wieder bilden mußten. Wenn nun der Gesetzgeber sich entschloß, um der Zweifel an der Strafwürdigkeit mancher Handlungen willen einen Schlußstrich zu ziehen, so war es rechtspolitisch untragbar, in dem Straffreiheitsgesetz selbst zwischen amnestiewürdigen und amnestieunwürdigen Fällen in der Weise zu unterscheiden, daß aktive oder passive Bestechung schlechthin ausgeschlossen oder eine Beurteilung des Einzelfalles zugrunde gelegt wurde. Nur diejenigen Straftaten, deren Amnestieunwürdigkeit offensichtlich war, sind demnach durch den § 9 Abs. 1 von der Straffreiheit ausgeschlossen worden. Im übrigen muß jede Amnestie um des Gleichheitsgrundsatzes willen in Kauf nehmen, daß sie neben zahlreichen amnestiewürdigen auch einzelne Fälle erfaßt, in denen die Gewährung von Straffreiheit nicht gerechtfertigt ist. Den maßgebenden Gesichtspunkt hat der Abgeordnete Dr. Greve hervorgehoben, wenn er in der 1. Sitzung des Unterausschusses „Straffreiheitsgesetz" S. 7 des Protokolls Nr. 1 vom 12. März 1953 ausführt: „Man müsse bei einer Amnestie nach dem Grundsatz des Allgemeinen suchen. Die ausschließliche Betrachtung der einzelnen Fälle führe kaum zu einem brauchbaren Ergebnis, weil man nicht sagen könne, daß man den einen Fall von der Amnestie ausnehmen und den anderen Fall amnestieren wolle. Es käme bei jeder Amnestie vor, daß einzelne Fälle straffrei bleiben, ,die man an sich nicht gerne straffrei lassen wolle. Aber das Bemühen gehe ja gerade dahin, daß die Amnestie ihrem Charakter nach allgemein sein müsse. Er sei nicht dafür, daß man sich einzelne Fälle vorlegen lasse und die Amnestie danach einrichte, so daß der eine Einzelfall darunter falle und der andere nicht. Die Aufgabe des Ausschusses sei es, einen gewissen Rahmen zu ziehen und es dann den zuständigen Stellen zu überlassen, welche Fälle in den Rahmen dieses Gesetzes fallen und welche außerhalb dieses Gesetzes zu bleiben haben. Einzelfälle zu prüfen, sei nicht Aufgabe des Ausschusses oder des Bundestages." Aus diesem Bedürfnis, einen allgemeinen Schlußstrich unter Verhaltensweisen im Presse- und Nachrichtenwesen der Nachkriegsjahre zu ziehen, hat das Gesetz im Bereich des § 8 auch keine Höchststrafgrenze eingeführt. Die Einführung einer Höchststrafgrenze hätte das Gericht unter Umständen genötigt, das Verfahren durchzuführen und erst auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu beurteilen, ob die Tat unter die Strafgrenze der Amnestie falle oder sie überschreite. Gegenüber dem Gesichtspunkt, durch eine Höchststrafgrenze gewisse strafunwürdige Fälle auszuschließen, hat der Bundestag dem nicht minder sachlich berechtigten Bedürfnis, einen allgemeinen Schlußstrich zu ziehen, den Vorrang gegeben. Eine solche Lösung liegt durchaus im Bereich des weiten Spielraums für die Betätigung des Ermessens des Gesetzgebers, der diesem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Bd. 3 S. 135) bei der Differenzierung von gesetzlich geordneten Sachverhalten zukommt. Im übrigen stehen dem Gesetzgeber für den Ausschluß amnestieunwürdiger Fälle verschiedene Möglichkeiten offen. Die eine besteht in der Begrenzung der Straffreiheit durch ein Höchstmaß der Strafe. Diese Möglichkeit ist in den §§ 2 bis 6, 7 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 verankert. Die andere Möglichkeit besteht in der Schaffung von Ausschlußgründen, die durch normative Tatbestandsmerkmale gekennzeichnet sind. Der ehemalige Bundesminister der Justiz, Dr. Dehler, hat in der 273. Sitzung des Bundestages vom 18. Juni 1953 darauf hingewiesen (Stenographische Berichte S. 13545 C), daß er die Fälle der aktiven und passiven Bestechung für amnestieunwürdig halte, in denen aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt worden ist. In dem Gesetzesbeschluß vom 18. Juni/29. Juli 1953 waren derartige Fälle von der Straffreiheit nicht ausgenommen. Weil dies in der Tat bedenklich gewesen wäre, hat das Straffreiheitsgesetz 1954 auch die Gewährung von Straffreiheit nach § 8 dem allgemeinen Ausschlußgrund des § 9 Abs. 2 unterstellt. Danach sind allgemein von der Straffreiheit Straftaten ausgeschlossen, die auf Gewinnsucht beruhen oder bei denen die Art der Ausführung oder die Beweg- (Dr. Furier) gründe eine gemeine Gesinnung des Täters erkennen lassen. Wenn das Landgericht Bonn in seinem Beschluß vom 10. November 1954 (S. 5) der Oberzeugung Ausdruck gibt, den von jenem Beschluß betroffenen Angeklagten könne nicht der Vorwurf gemacht werden, aus Gewinnsucht oder gemeiner Gesinnung gehandelt zu haben, so kann daraus kein Einwand gegen die Echtheit der Begrenzung der Straffreiheit hergeleitet werden, die sich aus § 9 Abs. 2 auch für die Gewährung von Straffreiheit nach § 8 das Straffreiheitsgesetzes ergibt. Denn der Gesetzgeber hat ja mit Absicht ,die Amnestie des § 8 auch für andere Fälle eröffnet, deren Zahl im einzelnen beim Erlaß des Gesetzes nicht übersehbar und unbestimmt war, und mußte daher den Ausschluß amnestieunwürdiger Fälle durch Aufstellen normativer Straftatbestandsmerkmale, wie sie § 9 Abs. 2 des Gesetzes nennt, sicherstellen. Den gleichen Weg hat der Gesetzgeber auch für die Fälle des § 7 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 beschritten, nach dem gleichfalls Straffreiheit bei Verschleierung des Personenstandes ohne Rücksicht auf die Strafe gewährt wird. Es liegen demnach einleuchtende Gründe für die besondere Regelung des § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 vor. Der Vorwurf einer willkürlichen Bevorzugung des darin genannten Personenkreises ist nicht begründet. Anlage 3 (Vgl. S. 5928 D) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Bucher (FDP) gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn vom 10. November 1954 in dem Strafverfahren gegen Dr. Platow u. a. wegen aktiver Bestechung: Bei der Abstimmung über den Mündlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht (Fall Platow) — Drucksache 1793, Punkt 2 der heutigen Tagesordnung — habe ich mit „Nein" gestimmt, weil ich in der Sache den Standpunkt des Landgerichts Bonn für richtig halte. Insbesondere ergibt eine konkrete Betrachtung, daß unter § 8 des Straffreiheitsgesetzes tatsächlich nur die unter dem Stichwort „Platow" zusammengefaßten Sachen fallen. Auch der Bericht kann nicht darlegen, welche anderen Einzelfälle hier noch in Betracht kommen könnten. Nicht dagegen identifiziere ich mich mit den Auslassungen des Landgerichts Bonn, die dahin gehen, der Bundestag habe „bewußt ein inhaltlich verfassungswidriges Gesetz unverfänglich formuliert" und „sein Verhalten erinnere an Fälle aus der Zeit des Nationalsozialismus". Der Zurückweisung dieser Vorwürfe seitens des Berichterstatters stimme ich zu. Bonn, den 27. Oktober 1955 Dr. Bucher Anlage 4 Umdruck 489 (Vgl. S. 5966 D) Interfraktioneller Antrag betreffend Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse Der Bundestag wolle beschließen: Die folgenden Anträge werden gemäß § 99 Abs. 1 der Geschäftsordnung ohne Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen: 1. Antrag der Abgeordneten Dr. Atzenroth, Dr. Weber (Koblenz), Odenthal und Genossen betreffend Bau einer Rheinbrücke bei Bendorf (Drucksache 1709) an den Haushaltsausschuß (federführend) und an den Ausschuß für Verkehrswesen; 2. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Berliner Porzellan-Manufaktur (Drucksache 1772) an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen; 3. Antrag der Fraktion der SPD betreffend Zollfreie Einfuhr von Kaffee und Tee im Reiseverkehr (Drucksache 1773) an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen. Bonn, den 18. Oktober 1955 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. Brühler und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Herbert Kriedemann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe nicht die Absicht, die Ausschußberatungen vorwegzunehmen. Dazu ist die Angelegenheit wirklich zu kompliziert. Ich glaube, es könnte dem Hause nicht zugemutet werden, in die sehr wichtigen, aber, wie gesagt, nicht sehr einfachen Einzelheiten des Gesetzes und der Materie einzusteigen, die wir in unseren Vorlagen hier angesprochen haben. Ich möchte mich nur mit ein paar allgemeinen Bemerkungen in den Ausführungen des Abgeordneten Bauer befassen. Weil ich nicht weiß, ob es für die Art und Weise, wie er sich mit unserem Antrag und mit der Person unseres Kollegen, der Ihnen den Antrag hier begründet hat, auseinandersetzte, einen parlamentarischen Ausdruck gibt, muß ich mich leider damit begnügen, ihn, ob er im Saale ist oder nicht, in aller Form zu fragen, wie er denn eigentlich dazu kommt, Herrn Seither zu unterstellen, er wäre hier als Wolf im Schafspelz aufgetreten, und wie er eigentlich dazu kommt, zu sagen, es wäre besser gewesen, die Leute wären hier erschienen, die diese Anträge in Wirklichkeit gemacht haben.
    Das sind Anträge der SPD-Fraktion. Wenn die SPD-Fraktion es für richtig hielt, Herrn Seither zu bitten, die Anträge hier zu begründen, dann ist es, wenn es nichts anderes ist, glaube ich, eine Taktfrage, daß sich auch der Herr Abgeordnete Bauer damit einverstanden erklärt und hinter diesem Verfahren nichts anderes sucht, als was dahinter gesucht werden kann. Im übrigen, Herr Bauer: Herr Abgeordneter Seither ist einer jener Landwirte, einer jener oft zitierten kleinen Landwirte, der davon lebt, daß er seine Milch, die er melkt, an eine Molkerei abliefert. Das unterscheidet ihn von Ihnen, der Sie davon leben, daß Sie die Milch verarbeiten und verkaufen, die andere bei Ihnen abliefern müssen, ob ihnen das im Einzelfalle paßt oder nicht.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich weiß nicht, ob man, wenn man Besitzer einer Molkerei ist, deswegen besonders qualifiziert ist, über diese Dinge zu reden, und ob man dann ein Recht hat, anderen, z. B. Herrn Seither, zu sagen, sie redeten dauernd davon, und die Milch werde demnächst sauer werden. Wenn in Deutschland die Milch sauer geworden ist, dann ist sie von ganz anderen Dingen sauer geworden!

    (Sehr gut! und lebhafter Beifall bei der SPD.)

    Ich habe volles Verständnis für Ihre persönliche Anteilnahme an der Debatte, aber da ich in der Ausschußarbeit noch nicht Gelegenheit hatte, Ihr Temperament näher kennenzulernen, wenn es sich nicht gerade um Molkereifragen handelte, kann ich nicht beurteilen, ob Sie innerlich die Möglichkeit haben, die Art und Weise, wie Sie hier auf unser Anliegen und insbesondere auf die Person dessen, der, wie mir scheint, die Dinge sehr sachlich vorgetragen hat, reagiert haben, noch einmal vor sich selber zu überprüfen. Wenn das der Fall sein sollte, bin ich gemeinsam mit meinem Freund Seither jederzeit bereit, darüber eine Mitteilung von Ihnen entgegenzunehmen.
    Ein paar Bemerkungen zur Sache selbst. Wenn in unserem Antrag zur Verbesserung der Molkereistruktur von den Genossenschaften die Rede ist, dann natürlich nicht aus der Absicht, etwa die privaten Molkereien in irgendeiner Weise zu diskriminieren oder zu benachteiligen. Das ist eine Unterstellung, die man nicht extra noch widerlegen sollte; die erledigt sich von selber. Auf der andern Seite aber wollen wir gar kein Hehl daraus machen, daß wir es sehr begrüßen, daß in so entscheidendem Umfange die in der deutschen Landwirtschaft erzeugte Milch in genossenschaftlichen Molkereien verarbeitet und von genossenschaftlichen Betrieben verkauft wird. Je weniger Leute von der Landwirtschaft leben, um so mehr bleibt für die Landwirtschaft von dem übrig, was die Verbraucher auf den Tisch legen.

    (Sehr richtig! und Beifall bei der SPD.)

    Wir wünschten, daß das in einem noch viel größeren Maße der Fall wäre, als das bisher schon der Fall ist. Für die Landwirtschaft ist es interessanter, Fertigprodukte zu verkaufen, als nur den Rohstoff für die Fabrikation oder die Verarbeitung in andere Hände zu liefern. Wenn es zweifellos nicht öffentliche Angelegenheit ist — insbesondere nicht in einem System der freien oder sozialen Marktwirtschaft —, private Unternehmungen zu fördern, dann ist es ebenso zweifellos — unserer Überzeugung nach jedenfalls — öffentliche Angelegenheit und Angelegenheit der Agrarpolitik, das Genossenschaftswesen zu fördern. Denn das ist die einzige Möglichkeit, mit der wir insbesondere denen zu Hilfe kommen können, die auf der Grundlage eines kleinen Betriebes arbeiten und durch die strukturellen Mängel beschwert sind; sie müssen hart um ihre Existenz ringen. Das braucht uns keiner zu erzählen. Wir haben, wenn man allzusehr von den kleinen Leuten redet und diese vor sich herschiebt, nur immer die Sorge, ob dahinter jemand anders versteckt werden soll.
    Herr Seither kommt aus einem Land, das ebenso wie z. B. das Nachbarland Hessen durch die typisch kleinbäuerliche Struktur der Besitzverhältnisse gekennzeichnet ist. In diesen beiden Ländern liefert man pro Tag und Betrieb im Durchschnitt zwischen 7 und 8 Liter Milch ab. Wer rechnen kann — da genügt das kleine Einmaleins —, der kann sich ausrechnen, daß selbst eine Milchpreiserhöhung, wie man sie sich nur in der wildesten Phantasie vorstellen könnte, nicht in der Lage wäre, die wirtschaftliche Situation dieser Leute wesentlich zu bessern. Das sieht schon ganz anders in dem Land aus, das nicht gerade durch seine kleinbäuerliche Struktur gekennzeichnet ist, in dem die Ablieferung im Durchschnitt pro Tag und Betrieb 35 Liter beträgt.
    Aus dieser Überlegung haben wir uns nicht erst jetzt — und vor allen Dingen nicht angeregt durch das dauernde Gerede vom Wettbewerb — den Kopf darüber zerbrochen, wie man auch im Bereich der Landwirtschaft durch Rationalisierung, durch Verbesserung und Vereinfachung der Verfahren, durch echte Leistungssteigerung, durch Kostensenkung helfen könnte. Das mag ein bißchen komplizierter sein als das Geschrei nach einer Milchpreiserhöhung, wobei man sich nicht einmal zu überlegen


    (Kriedemann)

    braucht, ob man mit diesem Geschrei zu irgendwelchen Resultaten kommt. Das mag auch nicht so unmittelbar und leicht in die Köpfe derjenigen eingehen, die es am meisten angeht; aber es scheint uns eine mindestens ebenso notwendige und jedenfalls viel solidere Art der Bemühungen um eine Besserung der Situation der Erzeuger zu sein. Andererseits sollte man eigentlich annehmen, daß die, die bereit sind, den Verbrauchern eine Mehrbelastung über den Preis aufzubürden, von sich aus alles Bedürfnis haben müßten, auch die letzte Ecke auszuräumen, die da ausgeräumt werden kann, und auch einmal die Töpfe aufzumachen, die sie in ihrer eigenen Verwahrung haben.

    (Zuruf von der Mitte: Das tun sie ja auch!)

    Für uns ist das Beispiel Schwedens keinerlei Vorbild oder Anregung gewesen. Da halte ich es mit Herrn Farny, der gesagt hat: Das Ausland soll man kapieren, aber nicht kopieren. Aber Kapieren hat etwas mit Verstand zu tun und heißt andererseits nicht, daß man unter allen Umständen alles ablehnt, was woanders gemacht wird.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Ich wünschte, es ginge unseren Bauern im großen Durchschnitt so, wie es denen in Dänemark und Schweden geht, und wir brauchten uns da gar nicht damit zu trösten, daß eben bei uns, wie gesagt, „alles anders ist".
    Nun noch ein paar Bemerkungen zur Sache selber. Wir haben nicht das Bedürfnis empfunden, ausdrücklich etwas über die Entschädigung der Personen zu sagen, die bei der höchstnotwendigen Reform des Molkereiwesens und bei der Konzentration auf diesem Gebiet zu Schaden kommen könnten. Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, daß man sich, wenn man wirtschaftliche Maßnahmen ergreift, um die Folgen für die betreffenden Menschen kümmert. Das ist für uns eine solche Selbstverständlichkeit, daß wir nicht das Bedürfnis haben, das jedesmal noch in einem Extraparagraphen zu versichern. Wir würden Ihnen auch sogar dann glauben, daß Sie daran denken, wenn Sie es hier nicht noch einmal extra vorgetragen hätten.
    Noch ein Wort zu den Bemerkungen über Schweden. Man braucht gar nicht nach Schweden zu gehen. Anfang dieses Jahres ist in einer Zeitschrift, die Sie auch gelten lassen werden, für das Land Schleswig-Holstein einmal berechnet worden, wie es denn dort aussähe, wenn man die Molkereistruktur im Sinne einer Konzentration ändern würde. Man hat die dort vorhandenen Molkereien in sieben Gruppen eingeteilt und für jede Gruppe berechnet, wie sich denn nun die Betriebskosten auf den Auszahlungspreis auswirken, und hat daneben berechnet, wie das aussähe, wenn man statt der sieben Gruppen nur vier hätte. Sie müssen den Milchpreis schon erheblich erhöhen, wenn Sie mit Sicherheit etwas davon unten beim Erzeuger ankommen lassen wollen. Das aber kann durch eine vernünftige und unter modernen Gesichtspunkten auch absolut notwendige Reorganisation in diesem Bereich erreicht werden.

    (Abg. Dr. Conring: Waren denn diese Vorschläge auch praktisch durchführbar?)

    — Aber natürlich waren die praktisch durchführbar!

    (Abg. Dr. Conring: Theoretisch, ja!)

    — Nicht alle Dinge, die theoretisch richtig sind, gehen in der Praxis nicht; es gibt sogar Dinge, die
    auch in der Praxis gehen, wenn man nur die Praxis will und sich nicht immer darauf herausredet, daß alles so bleiben solle, wie es ist. Darunter aber leiden wir doch gerade im Bereich der Agrarpolitik, daß viel zuviel Leute dazu neigen, das zu verteidigen, was wir jetzt haben — trotz der unbefriedigenden Ergebnisse —, und nicht Mut genug haben, auch einmal einen Schritt nach vorn zu tun. Nichts kostet die Landwirtschaft in der Allgemeinheit mehr Kredit als dieses Verhalten.
    Noch eine Bemerkung zu dem andern Gesetzentwurf. Da haben wir gesagt: gebt dem Erzeuger möglichst viel von dem Geld, das die Verbraucher jetzt schon hinlegen, und macht nicht allzuviel Abzüge! Wir halten es nicht für richtig, daß von dem Geld, das dem Erzeuger gehört, noch Angelegenheiten bezahlt werden, die im Zweifelsfalle öffentliche Angelegenheiten sind. Wenn es ein öffentliches Interesse ist, z. B. die Milchhygiene zu fördern oder Gesundheitskontrollen durchzuführen oder andere Dinge zu unternehmen, dann sollen diese öffentlichen Angelegenheiten aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden, aber nicht auf dem bequemen Wege aus Abzügen vom Erzeugerpreis. Sie werden uns immer auf Ihrer Seite finden, und wir werden Ihnen sogar Vorschläge machen. Es bedarf da also nur der gemeinsamen Konsequenz gegenüber dem Finanzminister bei den Haushaltsberatungen; und da sind wir Ihnen ja noch niemals etwas schuldig geblieben. Wenn da für die Landwirtschaft sehr wesentliche Dinge gescheitert sind, dann nicht daran, daß die Sozialdemokraten nicht mitgemacht haben, nicht einmal daran, daß sie es nicht vorgeschlagen haben.

    (Abg. Dr. Conring: Aber die Deckung fehlte!)

    Was z. B. aus der Schulmilch geworden ist, brauche ich ebenso wie einige andere Dinge hier nur in die Erinnerung zurückzurufen.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Wir halten es wirklich auch nicht für richtig, daß man für die Finanzierung von Verbänden Abzüge macht, die es für bequemer halten, Abzüge zu machen, als sich bei ihren Mitgliedern um Beiträge zu bekümmern. Das muß einmal ausgesprochen werden, wenn man über den Milchpreis oder darüber redet, was denn nun eigentlich der Erzeuger von seiner Arbeit im Kuhstall hat. Ich bin mit Ihnen der Meinung: wir haben Veranlassung, jeden Tag all denen zu danken, die morgens die Kühe melken, und denen, die die Milch dann in den Molkereien verarbeiten. Wir sollten in diesen Dank — gerade weil er so selbstverständlich ist, daß er eigentlich nicht besonders erwähnt zu werden brauchte — auch diejenigen einschließen, die jeden Tag Kohle graben, damit Kohle da ist, um jeden Tag die Molkereien zu heizen usw.
    Wir haben uns um einen konkreten Beitrag zu der sehr brennenden Frage bemüht. Ich glaube, dieser Beitrag in der Ihnen vorliegenden Drucksache ist sachlich begründet worden, und es ist nicht meine Schuld, daß es hier zu einer Debatte gekommen ist, die besser im Ausschuß geführt worden wäre. Ich habe auch jetzt noch die Hoffnung, daß wir an die Beratung dieser Dinge unvoreingenommen herangehen. Wir sollten uns ruhig einmal etwas mehr zutrauen und uns nicht mehr damit begnügen, daß wir „alle das gleiche wollen, — wir wollen es nur nicht in das Gesetz hineinschreiben"!


    (Kriedemann)

    Wir sind ein Rechtsstaat, und wir möchten, daß der Verwaltung die Möglichkeiten gegeben werden, die sie braucht, daß ihr aber auch die Grenzen gezogen werden. Wir finden, daß es in diesem Bereich sehr viel mehr Zwang und Ordnung und ähnliche Dinge gibt, als es zur Erreichung des Zieles, das auch uns — mindestens so wie Ihnen — am Herzen liegt, notwendig ist. Wir möchten, wie gesagt, gern in den Ausschußberatungen an Hand der Vorlage — hoffentlich kommen dann auch noch ein paar Vorschläge von Ihrer Seite — eine Durchforstung vornehmen, wie sie längst fällig ist. Tun wir das nämlich nicht rechtzeitig, dann droht auch auf diesem Gebiete die Gefahr, daß die Marktordnung an ihrer Übersteigerung und ihrem Mißbrauch scheitert. Und das möchten wir alle zusammen nicht.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Schwarz.

(Zuruf von der CDU/CSU: Verzichtet!)

— Dann, meine Damen und Herren, liegen weitere Wortmeldungen zu diesem Punkt nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung, und zwar über die Überweisung der Anträge. Vorgeschlagen ist die Überweisung der Drucksache 1587 an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
— federführend — und an den Haushaltsausschuß und den Wirtschaftspolitischen Ausschuß zur Mitberatung. Bei der Drucksache 1589 ist vorgeschlagen die Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — federführend
— und an den Wirtschaftspolitischen Ausschuß — mitberatend —; außerdem habe ich hier noch eine Notiz: „Rechtsausschuß". Ist das beantragt oder vorgeschlagen?

(Abg. Kriedemann: Ist vorgeschlagen!)

— Dann, meine Damen und Herren, stimmen wir darüber ab. Wer dieser Überweisung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:
.Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (Drucksache 1588).
Das Wort zur Begründung hat der Herr Abgeordnete Kriedemann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Herbert Kriedemann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir noch ein paar Bemerkungen zur Begründung unseres Antrages Drucksache 1588.
    In dem System der landwirtschaftlichen Marktordnung kann man von der Abteilung Getreide getrost als vom Angelpunkt der Marktordnung sprechen. Hier haben wir wirklich ein ganz perfektes System, angefangen von der Grenzschleuse, der absoluten Kontrolle über alles eingeführte Getreide. bis hin zu den Preisen, die wir hier in jedem Jahr in Form von Mindest- und Höchstpreisen zu beschließen haben. und zur Regelung der Kosten für die Vorratshaltung usw. usw.
    Es mag verwunderlich erscheinen. daß man gerade auf diesem Gebiet in der Marktordnungsgesetzgebung und in der Schaffung von Einrichtungen für die Marktordnung so viel weiter gegangen ist als in anderen Bereichen, z. B. bei Fett oder bei Vieh und Fleisch, obwohl doch die Landwirtschaft aus dem Verkauf von Getreide nur 11 % ihrer Einnahmen bezieht. Es hat seine Gründe darin, daß das Getreide in gewissem Sinne eine Schlüsselposition ist und daß man in der Handhabung der Marktordnung für Getreide eine ganze Menge Dinge auch für andere Bereiche der Landwirtschaft gut oder schlecht machen kann.
    Mit dem Umstand, daß es sich hier um einen Angelpunkt oder, wie ich sagte, um eine Schlüsselposition handelt, hängt es zusammen, daß sich die Bedeutung dieses Bereichs der Marktordnung auch in der Größe der Kosten ausdrückt. Sie wissen, für die landwirtschaftliche Marktordnung im Bereich von Getreide und Futtermitteln werden allein an Kosten für die Lagerhaltung, für die Verwaltung usw. etwa 115 Millionen DM im Haushalt eingesetzt und ausgegeben. Dazu kommen die mit der Marktordnung für Getreide im wesentlichen zusammenhängenden Abschöpfungen als Belastung der privaten Haushalte mit, sagen wir einmal, 400 Millionen DM im Jahr.
    Allein diese Zahlen, die Größenordnung im finanziellen Bereich, würden es rechtfertigen, daß man der Marktordnung, so wie sie sich entwickelt und wie sie gehandhabt wird, immer wieder die nötige Aufmerksamkeit zuwendet. Es sind in letzter Zeit allerdings auch eine Reihe von Dingen zu verzeichnen gewesen, die einen darüber hinausgehenden Anlaß geben, zu überprüfen, ob denn das, was wir da gemacht haben, ob dieses Marktordnungsgesetz im Lichte der damit gemachten Erfahrungen auch bis auf den heutigen Tag noch in vollem Umfange anerkannt werden kann.
    Lassen Sie mich dabei gleich mit aller Eindeutigkeit sagen — ich wäre Ihnen dankbar, wenn wirklich niemand es in Zweifel ziehen würde; das wäre wirklich ungerecht und überflüssig —, daß meinen Freunden und mir so wie an dem Tage, an dem wir diese Marktordnungsgesetze gemeinsam verabschiedet haben, die Marktordnung als ein für die Landwirtschaft unverzichtbares Ding am Herzen liegt und daß unsere Kritik an einzelnen Erscheinungen, an gewissen Fehlentwicklungen und gewissen Mißbräuchen nicht so verstanden werden darf, als richte sie sich gegen die Marktordnung als solche.
    Die Tätigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle ist nicht nur gekennzeichnet durch den für sie erforderlichen hohen Aufwand an öffentlichen Mitteln, sondern auch durch den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit. Ich will in erster Linie einmal ansprechen, was wir hier mit der Drucksache 1588 vor allem im Auge haben: die Tätigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle auf dem Gebiete der innerdeutschen Getreideernte und der Bewegung dieser Getreideernte.
    Bitte, machen Sie sich einen Augenblick klar, daß wir etwa die Hälfte des Getreides erzeugen, das wir hier im Lande verbrauchen, und daß es daher für den Absatz des in Deutschland erzeugten Getreides ein echtes Absatzrisiko nicht gibt, zumal es ja auch auf Grund des Getreidepreisgesetzes eine Preissicherung für den Absatz dieses Getreides gibt. Die Einfuhrschleuse könnte ohne Rückwirkungen auf das Importverfahren — es gibt dort leider heute eine ganze Menge Rückwirkun-


    (Kriedemann)

    gen – so gehandhabt werden, daß der notwendige Zufluß an Auslandsgetreide den reibungslosen Absatz der deutschen Inlandsernte in keiner Weise stört.
    Wir halten es tatsächlich für höchst bedenklich, daß es sich so nach und nach eingebürgert hat, daß ein großer Teil des Inlandgetreides, das in den Monaten des Getreidewirtschaftsjahres mit absoluter Notwendigkeit hier in Deutschland verbraucht wird, einen Umweg über die Einfuhr- und Vorratsstelle macht. Um es einmal ganz anschaulich für die zu sagen, die sich bisher mit dieser Materie trotz ihrer hervorragenden Bedeutung im Bundeshaushaltsplan noch nicht beschäftigen konnten, — die Sache sieht etwa so aus: der Handel bemüht sich nach der Ernte, möglichst viel von dem Getreide aufzunehmen, das die Bauern abliefern oder an den Markt bringen. Er geht dann mit diesem Getreide in ganz großem Umfang an die Einfuhr- und Vorratsstelle, bietet es ihr an, und sie muß es übernehmen; und das geschieht in der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vielleicht etwas merkwürdigen Weise, daß dann ausgerechnet werden der Preis, die Frachten, die Vorfrachten, die Spanne. Die Einfuhr- und Vorratsstelle übernimmt dann um diesen Gesamtpreis die Ware und lagert sie auf ihre, genau gesagt, auf die Kosten der Steuerzahler ein, und nach einer Weile wird dann dieselbe Getreidemenge vom Handel und von den Genossenschaften bei der Einfuhr-und Vorratsstelle wieder abgerufen; man hat einen Käufer dafür gefunden — die Mühlen haben ja einen laufenden Bedarf —, und das Geschäft geht dann noch einmal an. Das hat bei der Marktordnung niemand gemeint und niemand gewollt.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Es kam uns darauf an. unter allen Umständen dem Erzeuger eine Sicherheit für den Absatz seines Getreides zu einem Mindestpreis zu garantieren und die Versorgung der Verbraucher für die Zeiten sicherzustellen, die uns damals näher waren als heute, für die Zeiten der Verkehrsschwierigkeiten und irgendwelcher anderer Verwicklungen in der Welt, für die Zeiten also, in denen wir auf einen Vorrat zurückgreifen wollten, weil die in diesem Land nun einmal notwendigen Einfuhren nicht rechtzeitig herankommen könnten. Es ist unser Anliegen, die Tätigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle endlich auf das Maß zu beschränken, das im Sinne dieses Auftrags auch nur gewollt sein kann, und bei dieser Gelegenheit den Bund, die Steuerzahler von den Kosten zu entlasten, die mit der Abwicklung der Marktordnung verbunden sind und die insbesondere dann, wenn man sich an den Text des Gesetzes ernsthaft gebunden hält, nach dem die privaten Wirtschaften und ihre Einrichtungen in gebührendem Maße mit einzuschalten sind, auch gar nicht erforderlich sind, um die Ziele zu erreichen, die man sich mit der Marktordnung gestellt hat.
    Wir haben einen Getreidehandel, wir haben ein sehr leistungsfähiges System von Genossenschaften. In den Getreidepreis sind Beträge eingebaut, die zur Deckung der mit der Lagerung verbundenen Unkosten dienen. Wir haben in diesem Jahr zum erstenmal im Haushalt auch — und ich habe zu den Befürwortern dieses Versuches gehört — Mittel für gewisse Frachtsubventionen eingebaut, um den Abfluß des Getreides aus jenen sogenannten toten Winkeln zu erleichtern, aus denen es von alleine nicht herkommen kann. Wir meinen, daß damit die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, den Staat und seine Einrichtungen, die Einfuhr- und Vorratsstellen, im Interesse der privaten Initiative weitgehend aus diesem Geschäft zurückzuziehen. Es mag durchaus sein, daß man über die damit verbundenen Kosten noch einmal reden muß, daß man mit den jetzt festgesetzten Reports nicht auskommen kann. Aber einig sollten wir uns darin sein, mit den Mitteln einer klareren Definition, als sie bisher im Gesetz gegeben ist — und das ist das, was wir Ihnen in Art. 1 Ziffer 1 unseres Antrags Drucksache 1588 vorschlagen —, die Auswüchse, die Fehlentwicklung und den, man darf schon sagen, in einem gewissen und nicht ganz unerheblichen Umfang vorhandenen Mißbrauch zu beseitigen.
    Die Sache ist jetzt so bequem und für die unmittelbar Beteiligten so billig, daß ich es keinem einmal übelnehme, wenn er sich der dort gebotenen Möglichkeiten bedient. Als überzeugter Anhänger der Marktordnung möchte ich aber nicht warten, bis einer, der kein Freund, sondern ein Gegner der Marktordnung ist, aus diesen Erfahrungen einen sehr handfesten Beweis dafür macht, daß die Marktordnung also wohl doch nicht der Weisheit letzter Schluß sei, und möchte deshalb selber vorschlagen — und wir hoffen dabei auf Ihre verständnisvolle Unterstützung —, daß wir aus eigener Einsicht hier rechtzeitig mit Dingen aufhören, die einfach nicht notwendig sind. Denn wenn es so bequem ist, wenn es zu bequem ist, dann ist es eben auf der anderen Seite auch zu teuer, und wir sollten uns rechtzeitig davon absetzen.
    Man hat uns in früheren Diskussionen entgegengehalten, daß dann, wenn die Einfuhr- und Vorratsstellen direkt vom Erzeuger aufnehmen sollten, sie sozusagen in jedem Dorf eine Annahmestelle haben müßten. Andere Leute haben den ebenfalls nicht gerechtfertigten Verdacht geäußert, es sei unsere heimliche Absicht, Handel und Genossenschaften überhaupt abzuschaffen und das ganze Getreidegeschäft durch die Einfuhr- und Vorratsstellen bewerkstelligen zu lassen. Das eine liegt uns ebenso fern wie das andere. Wir haben hier nur eine Formulierung vorgeschlagen, mit der eben das Ziel erreicht wird, die Tätigkeit der Einfuhr- und Vorratsstellen in den Bereichen auszuschalten und unmöglich zu machen, in denen auf diese Tätigkeit verzichtet werden kann. Wir werden im Ausschuß — hoffentlich im Rahmen einer unvoreingenommenen und gründlichen Beratung — uns mit den Konsequenzen aus diesen Vorstellungen auseinandersetzen müssen. Ich will Ihnen auch hier schon sagen, daß wir die Konsequenzen keineswegs scheuen, wenn sie etwa darin bestehen sollten, die Reports zu erhöhen oder andere Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß Handel und Genossenschaften diese Aufgaben tatsächlich auch erfüllen können. Aber wir möchten uns dann mit Ihnen auch in der Absicht begegnen, daß wir ihnen diese Aufgabe zuschieben, selbst wenn man sich inzwischen vielleicht schon zu sehr an das andere, bequemere und, ich sagte es schon, für die Beteiligten billigere Verfahren gewöhnt haben sollte.
    Darüber hinaus gibt es auch sonst noch Veranlassungen, sich mit der Handhabung unserer Getreidepolitik im ganzen zu beschäftigen. Es möge hier niemand — ich kann es immer nur wiederholen und tue es deswegen, um Unterstellungen oder Mißverständnisse von vornherein so weit wie möglich auszuschließen — glauben, es gehe hier um Angriffe auf die Einfuhr- und Vorratsstelle. Ich weiß so gut wie Sie alle, daß die Einfuhr- und Vor-


    (Kriedemann)

    ratsstelle von der Weisung des Ernährungsministeriums abhängig ist, und wir diskutieren hier auch nicht mit der Einfuhr- und Vorratsstelle und den in ihr Tätigen. Wir diskutieren hier mit der Regierung und richten unsere Forderungen und Wünsche an die Regierung. Trotzdem muß gesagt werden, daß sich in der Handhabung der Getreidepolitik mehr als ein Anlaß findet, nach so viel Jahren des Bestehens des Getreidegesetzes wieder einmal in eine sehr gründliche, vorurteilsfreie und voraussetzungslose Diskussion darüber einzutreten. Es hat sich zweifellos manches gebessert. Ich denke noch mit Schrecken an die Zeit, in der das gesamte Auslandsgetreide auf Staatskosten frachtfrei in die einzelnen Mühlen gefahren wurde. Das ist abgeschafft worden, und nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil, für das sogenannte Qualitätsgetreide, gibt es jetzt noch die Frachtsubventionen aus öffentlichen Mitteln. Ich gebe mich nach wie vor der Hoffnung hin, daß man auch mit diesem Rest noch fertig werden kann, auch hier in der Absicht, überall so viel Freiheit zu haben, wie es nur irgend möglich ist, und so viel Betätigungsmöglichkeiten für die private Initiative, wie nur irgend geschaffen werden kann, um öffentliche Maßnahmen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren, damit allerdings auch den Einsatz der öffentlichen Mittel.
    Wir haben in den letzten Monaten des abgelaufenen Getreidewirtschaftsjahres mit einigem Erstaunen gesehen, wie man mitten in einer Welt, in der es nichts soviel gibt wie Getreide, bei uns eine Getreideknappheit entstehen ließ. Es wurde kein Futtergetreide eingeführt. Die Einfuhr- und Vorratsstelle saß auf einem sehr großen und infolge der Kosten der Lagerhaltung recht kostspieligen Berg von Futtergerste, und davon wurde nichts freigegeben, weil man sich irgendwelche Vorstellungen gemacht hatte, dann würden die Leute aufhören, so viel Schweine auf den Markt zu bringen. Dabei hat man sich meiner Ansicht nach irgendwie geirrt. Die Schweine, die da waren und die auf den Markt drückten, sind ja nicht wegen der Futterpreise totgeschlagen worden, die übrigens zum Teil sogar über die gesetzlich festgelegten Höchstpreise hinausgegangen sind. Ich habe nie begreifen können, worin der Sinn dieser Anstrengung eigentlich zu finden war, daß man in Zeiten zurückweichender Schweinepreise den Verbrauchern, d. h. hier den Erzeugern, das Futter verteuerte in der Hoffnung, im nächsten Jahr würde sich dann irgendwie der Weisheit Schluß aus dieser Geschichte ergeben.
    Ich bin der Meinung, daß auch in der jüngsten Vergangenheit noch aus der falschen, unplanmäßigen Handhabung der Marktordnung für Getreide Schwierigkeiten entstanden sind, z. B. für die Mühlen. Wir alle wissen von der schwierigen Lage in diesem Wirtschaftsbereich und wissen, wie wenig wir da helfen können, wissen allerdings auch, wie wenig Veranlassung wir haben, den Leuten durch unsere Getreidepolitik das Leben noch schwerer zu machen, als es ohnehin für sie schon ist. Ich möchte sagen, daß man auch immer wieder Veranlassung hat, sich zu überlegen, ob man die Einfuhrpolitik nicht ohne Gefährdung der Ziele der Marktordnung, d. h. ohne Erschwerung des Absatzes und des Abflusses der Ernte aus eigener Erzeugung so handhaben könnte, daß diejenigen, die sich diesem sehr nützlichen und für' uns lebensnotwendigen Geschäft der Getreideeinfuhr widmen, ihrerseits alle Möglichkeiten haben, die man bei ihnen voraussetzen muß und die wir sogar alle wünschen müssen, damit wir hier so gut wie möglich bedient werden.
    Nun noch eine Bemerkung zu Ziffer 2. Im Getreidegesetz heißt es, daß der Getreidepreis in jedem Jahre rechtzeitig festgesetzt werden muß. Einmal ist es uns, glaube ich, im Laufe der Jahre gelungen, am letzten Tage des alten Getreidewirtschaftsjahres das Getreidepreisgesetz zu verabschieden. In mehreren Fällen — das weiß ich genau — ist es erst nach dem Beginn des Getreidewirtschaftsjahres veröffentlicht worden. Das ist eine sehr schlechte Sache. Schließlich wollen wir doch dem Erzeuger auch die Möglichkeit geben, seinen Anbauplan nach der Verkündung der in Deutschland geltenden Getreidepreise wenigstens in etwa zu gestalten, und das ist natürlich nur möglich, wenn man rechtzeitig sagt, wie man in Deutschland das Getreide bezahlen will. Der Einwand, man müsse erst warten, wie sich der Weltmarkt entwickle, kann ja einfach nicht hingenommen werden. Wir wollen uns doch bewußt vom Weltmarkt und seinen Entwicklungen unabhängig machen und setzen den Getreidepreis nach rein innerdeutschen Erwägungen, abgestellt nur auf die Lage der deutschen Landwirtschaft, fest. Wir könnten das meiner Überzeugung nach besser für mehrere Jahre im voraus tun als jedesmal erst dann, wenn die Saat schon längst in der Erde ist. Die verspätete Vorlage des Getreidepreisgesetzes ist vielleicht der sinnfälligste Beweis dafür, daß es in unserer Getreidepolitik an manchem fehlt, u. a. an einer klaren und für alle Beteiligten erkennbaren Linie. Ich weiß nicht, ob das an dem Tauziehen hinter den Kulissen liegt, dort, wo sich die Interessenten zum Wort melden. Ich weiß nicht, ob das an der Bürokratie liegt. Ich weiß nicht, woran es liegt; ich weiß nur eins: es ist eine schlechte Sache, und jedesmal hat es uns außerdem um die Möglichkeit gebracht, hier mit genügend Zeit die Fragen zu diskutieren, die sich aus der Erfahrung des eben hinter uns liegenden Jahres jeweils aufgedrängt haben. Wir konnten nur ganz schnell machen, so schnell wie möglich; denn sonst wäre es noch eine Woche später geworden. Um das ein für allemal in Zukunft zu vermeiden, schlagen wir Ihnen vor, im Gesetz einen Zeitpunkt festzulegen, der erstens so rechtzeitig ist, daß sich der Erzeuger ein bißchen danach orientieren kann, und der zweitens so rechtzeitig ist, daß wir uns alle, die wir ja auch eine Verantwortung dafür haben, mit der Angelegenheit ausführlich genug beschäftigen können.
    Meine Damen und Herren, Sie werden uns auch hier, wie ich hoffe, nicht abstreiten, daß wir das, was wir für veränderungsbedürftig halten, in einer gehörigen parlamentarischen Form konkret vorgelegt haben. Wir möchten soviel wie möglich darauf verzichten, das Haus zu bitten, zu beschließen, die Regierung möge doch einmal erwägen oder sie möge doch einmal prüfen oder vorlegen usw., sondern wir möchten, soweit es nur irgendwie geht und mit den schwachen Kräften der Opposition zu bewirken ist, das Haus vor konkrete Fragen stellen, schon deshalb, weil wir uns von der Inanspruchnahme des Initiativrechts der Abgeordneten auch eine Abkürzung der Fristen und eine schnellere Arbeit versprechen, ohne von der Bürokratie und ihren sehr, sehr diffizilen Bedenken etwa aufgehalten zu werden. Ich habe die Hoffnung, daß auch in Ihren Reihen die Bedeutung einer zügigen, rationellen. von überflüssigem Ballast befreiten Getreidepolitik und von solchem Ballast befreiten Handhabung der Marktordnung erkannt wird und daß wir zusammen im Ausschuß — auch hier


    (Kriedemann)

    wahrscheinlich, nicht nur im Ernährungsausschuß allein — Gelegenheit haben werden, alles noch einmal neu zu bedenken.
    Ich muß noch mit einem Wort auf die Diskussion von vorhin zurückkommen. Es wird so oft gesagt: Was hier ist, ist in Ordnung, ist tabu. Wenn man das ändert, dann kommt das Chaos. Aber es ist töricht, uns einzureden: Entweder es muß alles so bleiben, oder die Welt geht unter. Mir scheint, die Welt geht viel eher unter, wenn man nicht rechtzeitig an ihr gewisse Verbesserungen vornimmt,

    (Abg. Dr. Menzel: Sehr richtig!)

    und diejenigen, die immer alles verteidigen wollen, haben bisher zum Schluß wirklich immer noch alles verloren. Rechtzeitig etwas tun ist hier viel wirkungsvoller. Einer, der vielleicht kein Praktiker ist, aber immerhin in der internationalen Welt der Wissenschaft für sich einigen Respekt in Anspruch nehmen kann, hat neulich von der Milchmarktordnung gesagt: sie muß einmal von Grund auf neu durchdacht werden. Meine Damen und Herren, um nichts anderes handelt es sich für uns auch hier. Diese Marktordnung soll bei unbestrittener Anerkennung ihrer Notwendigkeit und ihrer Unverzichtbarkeit für die deutsche Landwirtschaft noch einmal neu durchdacht werden.

    (Beifall bei der SPD.)