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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag - 103. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. September 1955 5673 103. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 29. September 1955. Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Gumrum und Freidhof 5676 A Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . 5719 B Mitteilung über Zurückziehung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Entwurf eines Geflügelzuchtgesetzes (Drucksache 1599) 5676 B Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Lage auf dem Geschäftsraummarkt (Drucksache 1701) 5676 B Nächste Fragestunde 5676 B Fragestunde (Drucksache 1698): 1. betr. Kulemeyer-Wagen der Deutschen Bundesbahn: Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 5676 B Zurückgestellt 5676 B 2. zurückgestellt 5676 C 3. betr. Übersetzung von Reden, Anträgen usw. im Europarat ins Deutsche: Arnholz (SPD) 5676 C Zurückgestellt 5676 C 4. betr. Zustellungsgebühr für Telegramme und Eilbriefe in kleineren Gemeinden: Kahn-Ackermann (SPD) . 5676 C, 5677 A, B Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 5676 D, 5677 B, C 5. betr. Kontrollmitteilungen deutscher Grenzübergangsstellen an die Veranlagungsfinanzämter über Grenzüberschreitungen mit Kraftfahrzeugen: Corterier (SPD) 5677 C, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5677 C, D 6. betr. Telefongespräche aus Moskau: Zurückgezogen 5677 D 7. und 8. zurückgestellt 5677 D 9. betr. Gefährdung der Sicherheit der Bauten durch Qualitätsmängel von Mauersteinen: Arnholz (SPD) 5677 D, 5678 A Dr. Preusker, Bundesminister für Wohnungsbau 5678 A 10. betr. Einführung von Ortsgebühren für Briefe und Telefongespräche für selbständige Gemeinden im Raum der vorläufigen Bundeshauptstadt Bonn: Rösing (CDU/CSU) 5678 A Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 5678 B 11. Zurückgestellt 5678 C 12. betr. Frage der Vermehrung von Richterstellen beim Bundesverwaltungsgericht: Bock (CDU/CSU) 5678 C Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . . 5678 C 13. betr. Richtlinien für die Bemessung der Nutzungsvergütungen für beschlagnahmte forstwirtschaftliche Grundstücke: Ritzel (SPD) 5678D, 5679 A Schäffer, Bundesminister der C Finanzen 5678 D, 5679 A 14. betr. Bespitzelung eines Staatsbürgers im Auftrag des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen: Frau Nadig (SPD) 5679 A, B Thedieck, Staatssekretär im Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen 5679 A, B, C 15. Zurückgestellt 5679 C 16. betr. Erklärungen der Bundesregierung über die Beendigung der Beschlagnahme deutschen Auslandsvermögens: Dr. Menzel (SPD) 5679 C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5679 D 17. betr. landwirtschaftliche Schäden durch Felddienstübungen und Manöver der amerikanischen Streitkräfte in Deutschland: Dewald (SPD) 5679 B, 5680 B Blank, Bundesminister für Verteidigung 5679 B, 5680 B 18. und 19 zurückgestellt 5680 B 20. betr. Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold bei öffentlichen und festlichen Veranstaltungen: Eschmann (SPD) 5680 B Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 5680 C 21. betr. Bedürfnisprüfung bei sozialen Leistungen bzw. Festsetzung einer Höchstgrenze für Pensionen: Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . 5680 C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5680 D 22. betr. Schadensersatzanspruch von Kraftfahrern bei Schäden durch Wildwechsel: Frau Meyer-Laule (SPD) 5681 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 5681 A 23. und 24. zurückgestellt 5681 B 25. betr. Hakenkreuz an aus den USA eingeführten Spielwaren: Frau Meyer-Laule (SPD) . 5681 C, 5683 D Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 5684 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 5681 C, 5683 D 26. bis 28. zurückgestellt 5681 C 29. betr. Sicherstellung der Nichtverwendung von aus verwesten Fischen gewonnenem 01 als Rohstoff zur Herstellung von Speisefetten: Wehr (SPD) 5681 D Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 5681 D 30. betr. Ausgabe neuer Merkblätter für die Kraftfahrzeugsteuer: Faller (SPD) 5682 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5682 A 31. betr. Bespritzung von Tomaten und anderen Früchten mit gesundheitsschädlichen Chemikalien: Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 5682 B, C Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 5682 B, C, D 32. betr. Maßnahmen gegen Lebensmittelverfälschung: Kahn-Ackermann (SPD) . 5682 D, 5683 A Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern . 5682 D, 5683 B 33. betr. Höflichkeitsanrede und Schlußformel im Schriftverkehr der Bundesministerien: Dr. Stammberger (FDP) . . . . 5683 B, C Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 5683 B, D Zur Geschäftsordnung (Abwesenheit von Ministern oder Staatssekretären in der Fragestunde): Ritzel (SPD) 5684 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 5684 B Wahl des Abgeordneten Dr. Reif zum Stellvertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Beratenden Versammlung des Europarates 5684 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 5684 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Erfindungen von Arbeitnehmern und Beamten (Drucksache 1648) . . . . 5684 D Überweisung an die Ausschüsse für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, für Arbeit und für Beamtenrecht 5684 D Erste Beratung des von den Abg. Ruhnke u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Rahmengesetzes über Raumordnung (Drucksache 1656) 5684 D Ausschußüberweisungen 5684 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Drucksache 1586) 5685 A Überweisung an den Rechtsausschuß 5685 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt (Drucksache 1598) 5685 A Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Jugendfragen . 5685 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes (Drucksache 1661) 5685 B Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 5685 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) (Drucksache 1664) 5685 B Ausschußüberweisungen 5685 B Erste Beratung des von den Fraktionen der DP, CDU/CSU, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Drucksache 1626) 5685 C Überweisung an den Auschuß für Geld und Kredit, an den Ausschuß für Sozialpolitik und an den Haushaltsausschuß 5685 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) (Drucksache 1659) 5685 C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5685 D Dr. Lindenberg (CDU/CSU) 5690 B Seuffert (SPD) 5694 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . . 5696 D Dr. Gille (GB/BHE) 5698 D Könen (Düsseldorf) (SPD) 5700 B Ausschußüberweisungen 5700 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (Drucksache 1670) 5700 D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 5700 D Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU) . . . 5702 D Metzger (SPD) 5704 A Gaul (FDP) 5705 C Dr. Strosche (GB/BHE) 5706 A Überweisung an den Ausschuß für Kulturpolitik, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen 5707 B Begrüßung einer Delegation italienischer Parlamentarier: Vizepräsident Dr. Schmid 5703 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksache 1340): Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1424, zu 1424, Umdrucke 474, 477) 5707 B Ludwig (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 5722 Heinrich (SPD) 5707 C Sabel (CDU/CSU) 5708 B, 5710 C Richter (SPD) 5708 D, 5711 B Abstimmungen 5711 D, 5712 B Namentliche Abstimmung über den Antrag Umdruck 474 . . . 5710 C, 5712 A, 5731 Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden (Drucksachen 554, 1094); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsfolgen (Drucksache 1641, Umdruck 475) 5712 C Schmitt (Vockenhausen) (SPD): als Berichterstatter 5712 C Schriftlicher Bericht 5723 A Abstimmungen 5713 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Teuerungszulagengesetzes (Drucksache 1665) . . 5715 B Freidhof (SPD) 5715 C Voß (CDU/CSU) 5716 C Dr. Schellenberg (SPD) 5717 A Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 5715 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs zur Ausführung der Art. 33, 34 und 35 des in Bonn am 26. Mai 1952 unterzeichneten Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) und des Art. 3 des am gleichen Tage unterzeichneten Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Fassung des in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenzollgesetz) (Drucksache 1416); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1681) 5717 B Krammig (CDU/CSU): als Berichterstatter 5717 B Schriftlicher Bericht 5727 Abstimmungen 5717 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Drucksache 1382); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1669, Umdrucke 473, 476) 5718 A Krammig (CDU/CSU): als Berichterstatter 5718 A Schriftlicher Bericht 5729 A als Abgeordneter 5718 A, C Abstimmungen 5718 B, D Beratung des Entwurfs einer Vierundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Zitronen) (Drucksache 1671) 5719 B Beschlußfassung 5719 C Nächste Sitzung 5719 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5719 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck 474) 5720 A Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck 477) 5720 B Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Dr. Wahl u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden (Umdruck 475) 5720 C Anlage 5: Änderungsantrag des Abg. Krammig zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Umdruck 473) 5721 C Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Krammig, Stücklen, Höcherl zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Umdruck 476) 5721 D Anlage 7: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksache 1424) . . . 5722 Anlage 8: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsfolgen über die von den Abg. Schloß u. Gen. und Dr. Wahl u. Gen. eingebrachten Gesetzentwürfe zur Abgeltung von Besatzungs- leistungen und Besatzungsschäden und über den Antrag der Fraktion der CDU/ CSU betr. Finanzhilfe für durch Bauten der Besatzungsmächte betroffene Gemeinden (Drucksache 1641) 5723 A Anlage 9: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Truppenvertrags und des Truppenzollgesetzes (Drucksache 1681) 5727 Anlage 10: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Drucksache 1669) 5729 A Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck 474) . . . . 5731 Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Albers 5. November Jahn (Frankfurt) 29. Oktober Bauer (Wasserburg) 17. Oktober Altmaier 15. Oktober Pelster 15. Oktober Dr. Pferdmenges 15. Oktober Kühn (Bonn) 10. Oktober Dr. Horlacher 8. Oktober Frau Bennemann 1. Oktober Heiland 1. Oktober Dr. Bärsch 30. September Dr. Berg 30. September Brandt (Berlin) 30. September Brese 30. September Erler 30. September Euler 30. September Finckh 30. September Dr. Greve 30. September Gleisner (Unna) 30. September Dr. Hammer 30. September Dr. Hesberg 30. September Frau Dr. Hubert 30. September Dr. Jentzsch 30. September Frau Dr. Jochmus 30. September Frau Kalinke 30. September Dr. Königswarter 30. September Kuntscher 30. September Lemmer 30. September Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. September Dr. Luchtenberg 30. September Dr. Maier (Stuttgart) 30. September Dr. Moerchel 30. September Maucher 30. September Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 30. September Raestrup 30. September Schneider (Hamburg) 30. September Schrader 30. September Frau Dr. Steinbiß 30. September Unertl 30. September Dr. Wellhausen 30. September Frau Albertz 29. September Bauer (Würzburg) 29. September Bausch 29. September Dr. Böhm (Frankfurt) 29. September Brockmann (Rinkerode) 29. September Burgemeister 29. September Demmelmeier 29. September Gibbert 29. September Feller 29. September Illerhaus 29. September Dr. Kather 29. September Kühn (Köln) 29. September Kühlthau 29. September Neumann 29. September Dr. Orth 29. September Dr. Schild (Düsseldorf) 29. September Teriete 29. September Wehking 29. September Dr. Welskop 29. September Wienand 29. September b) Urlaubsanträge bis einschließlich Matthes 15. November Dr. Miessner 15. November Hoogen 12. November Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein 22. Oktober Dr. Starke 15. Oktober Eberhard 12. Oktober Schneider (Bremerhaven) 10. Oktober Dr. Willeke 9. Oktober Anlage 2 Umdruck 474 (Vgl. S. 5707 C, 5710 C, 5712 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksachen 1340, 1424, zu 1424) : Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. I Nr. 2 werden in § 20 Abs. 1 Satz 2 die Worte „selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung" gestrichen. 2. In Art. I Nr. 3 a werden in § 23 Abs. 2 die Worte ,,, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung" gestrichen. 3. In Art. I Nr. 3 b werden in § 25 Abs. 2 Satz 2 die Worte ,,, der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung" gestrichen. Bonn, den 28. September 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 477 (Vgl. S. 5707 C) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksachen 1340, 1424, zu 1424): Der Bundestag wolle beschließen: Der in Art. I unter Nummer Vor 1 eingefügte § 3 a ist a) unter einer neuen Nummer 6 als § 48 a einzufügen, b) in seinem Abs. 4 wie folgt neu zu fassen: (4) Für das Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den ordentlichen Gerichten gilt § 48 Abs. 1. Bonn, den 29. September 1955 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Anlage 4 Umdruck 475 (Vgl. S. 5713 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wahl, Frau Meyer-Laule, Schloß, Kunz (Schwalbach), Dr. Zimmermann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden (Drucksachen 1641, 554, 1094): Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „des Grundgesetzes" werden ersetzt durch die Worte „dieses Gesetzes". b) In Nr. 5 werden die Worte „und 3" ersetzt durch die Worte „bis 4". 2. § 12 letzter Halbsatz erhält die Fassung: „das gilt nicht für zum Verbrauch bestimmte Sachen." 3. In § 13 Abs. 2 und 3 werden die Worte „aus dem Alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalt" gestrichen. 4. § 22 Nr. 2 beginnt wie folgt: „2. auf Schadensfälle, für die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung nicht vorgesehen war, es sei denn, daß . . ." 5. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird das Wort „offensichtlich" gestrichen. b) In Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. c) Folgender Abs. 2 a wird eingefügt: (2 a) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung von der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgelehnt worden, weil er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt worden ist, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden gehindert war und den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Eine Entschädigung wird ferner gewährt, wenn der Geschädigte ohne eigenes Verschulden einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nicht gestellt hat und die in den besatzungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Antragsfrist am 5. Mai 1955 12 Uhr abgelaufen war. d) Abs. 3 erhält die folgende Fassung: (3) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß anzuwenden. 6. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" durch die Worte „der Verhältnisse" ersetzt. 7. § 28 Abs. 3 wird gestrichen. 8. § 30 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: (2) Übersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20 000 Reichsmark, so wird für den übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht gewährt. 9. In § 47 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen. 10. § 52 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren Verwaltungsstufe können der Antragsteller und der Vertreter des Bundesinteresses Beschwerde einlegen. b) Als Abs. 4 wird angefügt: (4) Ist der Bescheid von einer Behörde der mittleren Verwaltungsstufe erlassen worden, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beschwerde der Einspruch tritt. Dasselbe gilt für Bescheide der Behörde der unteren Verwaltungsstufe der Freien und Hansestadt Hamburg. 11. In § 59 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Ist in den Fällen des § 43 ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden, so kann dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt' hat. Eines Antrages auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht. Bonn, den 29. September 1955 Dr. Wahl von Bodelschwingh Dr. Brönner Friese Günther Höcherl Lermer Mayer (Birkenfeld) Morgenthaler Richarts Frau Meyer-Laule Hansing Höcker Mattick Scheuren Schmitt (Vockenhausen) Schloß Dr. Will Kunz (Schwalbach) Dr. Zimmermann Anlage 5 Umdruck 473 (Vgl. S. 5718 C, D) Änderungsantrag des Abgeordneten Krammig zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Drucksachen 1669, 1382): Der Bundestag wolle beschließen: 1. In der Einleitung des Art. 3 werden die Worte „mit Wirkung ab 1. April 1954" ersetzt durch die Worte: ,,, und zwar mit Ausnahme der Bestimmungen in den folgenden Nummern vor 1 und 1 a mit Wirkung ab 1. April 1954,". 2. Art. 5 erhält folgende Fassung: Artikel 5 Artikel 3 Nr. vor 1 und 1 a tritt mit dem Beginn des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bonn, den 22. September 1955 Krammig Anlage 6 Umdruck 476 (Vgl. S. 5718 A, B) Änderungsantrag der Abgeordneten Krammig, Stücklen, Höcherl zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Drucksachen 1669, 1382): Der Bundestag wolle beschließen: Art. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: 6. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 werden in dem mit Buchstaben f — früher g — bezeichneten Absatz die Worte „in den Fällen der Buchstaben a bis c" ersetzt durch „im Falle des Buchstaben b". Bonn, den 29. September 1955 Krammig Stücklen Höcherl Anlage 7 Drucksache 1424 (Vgl. S. 5707 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Drucksache 1340) Berichterstatter: Abgeordneter Ludwig Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes — Drucksache 1340 — durch Beschluß vom 5. Mai 1955 dem Ausschuß für Arbeit überwiesen. Der Ausschuß hat sich in zwei Sitzungen mit der Vorlage befaßt und dabei im wesentlichen die Regierungsvorlage übernommen, diese jedoch in einigen Punkten geändert und ergänzt. Zu diesen Abweichungen von der Regierungsvorlage ist zu bemerken: Zu Artikel I Nr. Vor 1 Die vom Ausschuß vorgenommene Einfügung eines § 3 a entspricht weitgehend § 52 des Sozialgerichtsgesetzes und regelt Kompetenzfragen. Im Verhältnis zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit soll die nach § 48 Abs. 1 ArbGG bestehende Regelung beibehalten werden, die sich aus der engen Verbindung zwischen diesen beiden Gerichtsbarkeiten erklärt und sich voll bewährt hat (§ 3 a Abs. 4). Im Verhältnis zwischen der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzverwaltung sowie Sozialgerichtsbarkeit bestand bis jetzt eine befriedigende Regelung im Sinne einer gegenseitigen Bindung an Kompetenzentscheidungen nicht. Auch konnten die Gerichte für Arbeitssachen nicht Rechtsstreitigkeiten mit bindender Wirkung an Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit verweisen, waren aber an rechtskräftige Verweisungsentscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebunden. Dieser Zustand mußte als wesentliche Lücke im Arbeitsgerichtsgesetz angesehen werden; sie soll durch § 3 a Abs. 1 bis 3 geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch der Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung — Drucksache 462 — in § 39 eine entsprechende Vorschrift enthält, die auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit gelten sollte. Es bestand jedoch keine Veranlassung abzuwarten, bis die Verwaltungsgerichtsordnung verabschiedet sein würde, nachdem bei Gelegenheit des vorliegenden Änderungsentwurfs zum Arbeitsgerichtsgesetz eine entsprechende Einfügung vorgenommen werden konnte und es zweckmäßig erscheint, die für eine Gerichtsbarkeit geltenden Zuständigkeitsvorschriften in das maßgebende Verfahrensgesetz selbst aufzunehmen. Zu Artikel I Nr. 2, 3 a und 3 b Durch die vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen sollen auf Arbeitnehmerseite künftig neben den Gewerkschaften auch die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung ein Vorschlagsrecht für die Berufung von Arbeitsrichtern, Landesarbeitsrichtern und Bundesarbeitsrichtern erhalten. Durch die Änderung des § 25 Abs. 2 Satz 2 (Artikel I Nr. 3 b) wird zugleich die Vorschlagsberechtigung für die Berufung von Bundesarbeitsrichtern aus Kreisen der Arbeitnehmer festgelegt, da § 43 Abs. 1 insoweit auf § 25 verweist. Die Mehr h e i t des Ausschusses begründete die Notwendigkeit, diese Änderungen vorzunehmen, unter Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und auf die Zulassung von Vertretern der genannten Vereinigungen zur Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten erster Instanz (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Es sei erforderlich, durch Einräumung dieser Vorschlagsrechte an die Vereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung auch die von diesen Vereinigungen betreuten Arbeitnehmerkreise an der Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen mit Beisitzern teilnehmen zu lassen. Die M i n d er h e i t verwies demgegenüber darauf, daß die genannten Vereinigungen im Gegensatz zu den Gewerkschaften nicht an der Gestaltung des Arbeitsrechts durch Abschluß von Tarifverträgen mitwirken. Die Verhältnisse bei der Sozialgerichtsbarkeit seien anders gelagert und könnten nicht zum Vergleich herangezogen werden. Zu Artikel I Nr. 3 Der Ausschuß hatte Bedenken dagegen, die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neufassung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zu übernehmen, durch die der Kreis von Angestellten in leitender Stellung festgelegt werden soll, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber berufen werden können. Im Hinblick auf die weite Auslegung, die der Begriff des leitenden Angestellten nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes in einem Teil des wissenschaftlichen Schrifttums erfahren hat, befürchtete der Ausschuß, daß bei Einführung des gleichen Begriffs „leitende Angestellte" die gleichen Auslegungsschwierigkeiten entstehen könnten, weil das Anliegen, nur Personen zu Arbeitgeberbeisitzern zu bestellen, die tatsächliche Arbeitgeber- oder Unternehmerfunktionen ausüben, nicht mit genügender Deutlichkeit erkannt würde. Deshalb hat der Ausschuß in § 22 Abs. 2 Nr. 2 die durch Schrifttum und Rechtsprechung geklärte Fassung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 wiederhergestellt. Der Ausschuß war der Ansicht, daß diese Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht für die Auslegung des Begriffs des „leitenden Angestellten" in ande- (Ludwig) ren arbeitsrechtlichen Gesetzen von Bedeutung sein könnte. In § 22 Abs. 2 Nr. 3 wurde die vom Bundesrat vorgeschlagene Einfügung übernommen, der die Bundesregierung zugestimmt hat. Zu Artikel I a Die Vorschrift wurde eingefügt, um klarzustellen, daß die Neuregelung der Vorschlagsberechtigung (Artikel I Nr. 2 und 3 b) und der Voraussetzungen der Berufung für ehrenamtliche Beisitzer (Artikel I Nr. 3 und 3 a) keinen Einfluß auf die Amtsdauer der bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bestellten Beisitzer hat. Diese Vorschriften werden also erst bei Neubestellung von Beisitzern nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Bedeutung gewinnen. Bonn, den 26. Mai 1955 Ludwig Berichterstatter Anlage 8 Drucksache 1641 (Vgl. S. 5712 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsfolgen (5. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Schloß, Dr. Pfleiderer, Eberhard, Wirths und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden (Drucksache 554), über den von den Abgeordneten Dr. Wahl, Dr. Serres, Dr. Blank (Oberhausen), Samwer und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden (Drucksache 1094) und über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betreffend Finanzhilfe für durch Bauten der Besatzungsmächte betroffene Gemeinden (Drucksache 450, Umdruck 286) Berichterstatter: Abgeordneter Schmitt (Vockenhausen) A. Allgemeines Mit dem vorliegenden Bericht legt der Ausschuß für Besatzungsfolgen den Entwurf eines Gesetzes zur Abgeltung von Besatzungsschäden vor, der auf Grund der Beratungen des Ausschusses über die Drucksachen 554 und 1094 ausgearbeitet worden ist. Schon bei der ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden, Drucksache 1094, in der 64. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. Januar 1955 ergab die Aussprache, daß alle Fraktionen die aus dem Hause vorgelegten Entwürfe nur als Beratungsgrundlage für die zu regelnde Materie ansahen. Bei den Beratungen des Ausschusses, denen eine Gegenüberstellung der beiden Entwürfe zugrunde gelegt wurde, kam man zu dem Ergebnis, daß es die Arbeit wesentlich erleichtern würde, wenn unter Berücksichtigung der in der Generaldebatte vertretenen Ansichten und der Kritik an den beiden Entwürfen ein neuer Entwurf ausgearbeitet werden würde. Für diesen Entwurf wurden folgende Leitsätze aufgestellt: 1. Die Besatzungsschäden sind gegenüber den anderen Kriegsfolgeschäden ein Tatbestand eigener Art, der eine gesonderte Regelung erforderlich macht. Um jedoch nicht in Bereiche überzugreifen, die dem Kriegsfolgenschlußgesetz vorbehal- (Schmitt [Vockenhausen]) ten bleiben müssen, sind die Besatzungsschäden klar gegenüber den sonstigen Kriegsfolgeschäden abzugrenzen. 2. Den Besatzungsgeschädigten soll ein Rechtsanspruch auf Entschädigung gegen den Bund gewährt werden. Für die Verfolgung des Entschädigungsanspruchs soll der Rechtsweg gewährleistet sein. 3. Das Gesetz soll eine Entschädigung vorsehen, die einen angemessenen Ausgleich für die Besatzungsschäden darstellt. Besondere Berücksichtigung sollen die Personenschäden erfahren. 4. Bei den Schäden aus der Zeit v o r der Währungsreform, die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften abgegolten worden sind, soll unterschieden werden, ob die Entschädigungen vor oder nach dem 21. Juni 1948 gewährt worden sind. Soweit die Entschädigung vor dem Währungsstichtag in Reichsmark gezahlt worden ist und der allgemeinen Umstellung unterlag, soll keine zusätzliche Entschädigung nach dem Gesetz gewährt werden; denn es handelt sich um einen allgemeinen Währungsschaden. Eine Durchbrechung der Währungsgesetzgebung hielt der Ausschuß für nicht vertretbar. Nur in Fällen, in denen die Entschädigung unmittelbar vor dem Währungsstichtag ausgezahlt worden ist, soll die Gewährung eines Härteausgleichs in Aussicht genommen werden. Soweit die Entschädigung nach dem Währungsstichtag unter Umstellung im Verhältnis von 1 DM für 10 RM ausgezahlt worden ist, soll nachträglich eine zusätzliche Entschädigung nach sozialen Gesichtspunkten gewährt werden. 5. Unter der Rechtspraxis der Besatzungsmächte sind eine Reihe von Fällen abgeschlossen worden, deren erneute Behandlung notwendig erscheint. Das Gesetz soll daher die Möglichkeit vorsehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits abgewickelte Fälle erneut überprüft werden. 6. Die Festsetzung der Entschädigung soll in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit der Möglichkeit der Beschwerde und der anschließenden Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgen. Es sollen einheitliche Verfahrensvorschriften für das ganze Bundesgebiet gelten. Die Festsetzung soll den Behörden übertragen werden, die diese Aufgaben bereits bisher durchgeführt haben. Hierdurch soll aber der Zuständigkeitsregelung für das Bundesleistungs-, Landbeschaffungs- und Schutzbereichsgesetz in keiner Weise vorgegriffen werden. Auf der Grundlage dieser Beschlüsse des Ausschusses und unter Berücksichtigung der Drucksachen 554 und 1094 wurde ein neuer Entwurf ausgearbeitet. Das Inkrafttreten der Pariser Verträge machte es erforderlich, den Entwurf, der im Ausschuß bereits durchberaten war, umzugestalten, um ihn der neuen Rechtslage anzupassen. Schäden, die nach dem 5. Mai 1955, 12 Uhr, von den ausländischen Streitkräften verursacht werden, sind keine Besatzungsschäden mehr. Für sie gelten nach Artikel 8 des Finanzvertrages die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmt. Seit dem 5. Mai 1955 gibt es in der Bundesrepublik auch keine neuen Besatzungsleistungen mehr. Der Entwurf war somit nunmehr darauf auszurichten, die Abgeltung der in der Vergangenheit entstandenen Besatzungsschäden abschließend zu regeln. Der neue Entwurf, der verhältnismäßig rasch ausgearbeitet werden konnte, ist im Ausschuß einstimmig angenommen worden. Der Haushaltsausschuß sowie der Ausschuß für Kommunalpolitik, denen der Gesetzentwurf Drucksache 1094 zur Mitberatung überwiesen war, haben dem Entwurf zugestimmt. B. Im einzelnen Der Entwurf enthält drei Teile, die materiellen Vorschriften, die Verfahrensvorschriften und die Schlußvorschriften. Die materiellen Vorschriften sind in folgende fünf Abschnitte aufgeteilt: Grundvorschriften, Entschädigungen, Entschädigungen in besonderen Fällen, Gemeinsame Vorschriften für die Entschädigung, Härteausgleich und Bundesdarlehen. Zu dem Entwurf ist aus den Ausschußberatungen folgendes zu bemerken: 1. Zur Überschrift Sowohl die Drucksache 554 als auch die Drucksache 1094 hatten vorgesehen, daß die Überschrift lauten sollte: „Entwurf eines Gesetzes zur Abgeltung von Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden." Da das Gesez jetzt ausschließlich eine Regelung der bis zum 5. Mai 1955 verursachten Besatzungsschäden enthält, war die Überschrift entsprechend zu ändern. 2. Zu §1 § 1 stellt klar, daß den Besatzungsgeschädigten durch das Gesetz ein Rechtsanspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik eingeräumt wird, der auf dem Rechtsweg verfolgt werden kann. Zum Ausgleich von Besatzungsschäden können auch Härteausgleiche und Bundesdarlehen gewährt werden. Wegen der Anfechtung wird auf Nr. 14 letzter Absatz verwiesen. 3. Zu den §§ 2 und 3 In diesen Vorschriften wird der Begriff des Besatzungsschadens abgegrenzt. § 2 legt den Personenkreis fest, der als Verursacher von Besatzungsschäden in Betracht kommt. Weiter steckt er den zeitlichen Bereich ab, in dem Besatzungsschäden im Sinne des Gesetzes verursacht werden konnten. Es ist das die Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955, 12 Uhr mittags. Der Ausschuß hat sich eingehend mit dem Stichtag des i. August 1945 beschäftigt. Da der Zeitraum bis zum 1. August 1955 von dem Lastenausgleichsgesetz erfaßt wird und die Wahl eines anderen Stichtags willkürlich sein mußte, erschien es dem Ausschuß trotz mancher zweifellos vorhandenen Härten nicht vertretbar, einen anderen Stichtag festzulegen. § 3 grenzt negativ die Schäden ab, die nicht von dem Gesetz erfaßt werden sollen. Die ausgeklammerten Schadensgruppen werden zu einem Teil unter das Kriegsfolgenschlußgesetz fallen, dessen Entwurf zur Zeit der Abfassung des Berichts dem Bundesrat vorliegt. (Schmitt [Vockenhausen]) 4. Zu den §§ 4 und 5 Die §§ 4 und 5 enthalten die Grundvorschriften darüber, für welche Besatzungsschäden eine Entschädigung gewährt wird. Entschädigungsfähig sind danach sowohl Personen- als auch Sachschäden. Die Regelung des § 4 folgt den Grundsätzen, die auch für das private Schadensrecht gelten. Nach § 5 wird ohne Rücksicht auf Widerrechtlichkeit und Verschulden gehaftet für Schäden an Sachen, die von den Besatzungsmächten zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind, für Manöverschäden und für Schäden an Verkehrsanlagen. Die Bestimmung des § 5 Nr. 3, welche die Entschädigung für Schäden an Verkehrsanlagen regelt, verbessert die Lage der Straßenbaulastträger. Nach dieser Vorschrift ist ihnen eine Entschädigung für Schäden zu gewähren, die an den Verkehrsanlagen durch Panzer oder andere überschwere Fahrzeuge verursacht werden. Der Ausschuß hat damit im Benehmen mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik den berechtigten Wünschen der Gemeinden und Gemeindeverbände entsprochen. 5. Zu §6 Die Besatzungsmächte haben in einer großen Anzahl von Fällen auf privaten Grundstücken Gebäude errichtet. Eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse, die in diesen Fällen erforderlich wird, geht über den Rahmen des Gesetzes hinaus. Sie war daher einem besonderen Gesetz vorzubehalten. 6. Zu den §§7 bis 11 Die Bestimmungen regeln die Höhe der Entschädigung bei Sachschäden. Ist die Sache zerstört worden oder verlorengegangen, so bemißt sich die Entschädigung nach dem objektiven Verkehrswert. Es sind somit die Wertminderungen zu berücksichtigen, die seit der Anschaffung der Sache durch Abnutzung oder auf andere Weise entstanden sind. Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Entschädigungsrechts. Auch bei dem Schadensersatz nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften sind bei gebrauchten Sachen nicht die Wiederbeschaffungskosten maßgebend. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die betreffenden Sachen regelmäßig durch Beschaffung neuer Sachen ersetzt werden müssen und daß dadurch Aufwendungen notwendig werden, die über die nach dem objektiven Verkehrswert bemessene Entschädigung hinausgehen. Das wirkt sich besonders stark bei alten Sachen aus. Um Härten zu vermeiden, sieht daher der Entwurf bei dem Verlust oder der Zerstörung beweglicher Sachen grundsätzlich eine Mindestentschädigung in Höhe von 50 v. H., bei gewerblichen Einrichtungsgegenständen von 331/3 v. H. der Wiederbeschaffungskosten vor. Weiter besteht die Möglichkeit, zur Erleichterung der Wiederbeschaffung von Sachen Bundesdarlehen zu erhalten (§ 41). 7. Zu § 12 Nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften galt bei Sachen, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Zeitpunkt der Freigabe der Sache, soweit er nicht im Einzelfall auf andere Weise festgestellt werden konnte. Der Entwurf legt demgegenüber unwiderleglich fest, daß bei nicht verbrauchbaren Sachen als Zeitpunkt des schädigen- den Ereignisses der Zeitpunkt der Freigabe anzusehen ist. Hierdurch können in einer Reihe von Fällen Härten vermieden werden. 8. Zu den §§ 13 und 14 Nach diesen Bestimmungen sollen unter gewissen Voraussetzungen auch Entschädigungen für Vermögensschäden gewährt werden, die im Zusammenhang mit Sachschäden entstehen können. Auch diese Bestimmungen sollen dazu dienen, Härten zu vermeiden. 9. Zu den §§ 15 bis 20 Die Entschädigungsvorschriften für Personenschäden schließen sich engstens an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. 10. Zu § 21 § 21 enthält Vorschriften für die noch nicht abgewickelten Schäden aus der Zeit vor der Währungsreform. Für Personenschäden wird eine Entschädigung voll in D-Mark gewährt, wenn und soweit sich die Folgen des schädigenden Ereignisses nach der Währungsreform noch ausgewirkt haben oder noch auswirken. Bei Sachschäden wird eine Entschädigung nach der sozialen Regelung der §§ 26 bis 30 gewährt. 11. Zu den §§ 22 bis 25 Die bereits in der Vergangenheit nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften abgewickelten Fälle können grundsätzlich nicht wieder aufgenommen werden. Die Praxis macht es jedoch notwendig, daß eine Überprüfungsmöglichkeit gegeben sein muß. Eine solche ist in den §§ 24 und 25 vorgesehen. Nach § 24 wird eine Entschädigung gewährt, wenn der Geschädigte auf seinen Antrag entweder keine oder eine zu geringe Entschädigung deswegen erhalten hat, weil bei der Entscheidung die Rechtsvorschriften unrichtig angewendet oder die Beweise unzutreffend gewürdigt worden sind. Bei Sachschäden hat der Ausschuß verständlicherweise weiter die Voraussetzung aufgestellt, daß der Betrag, um den die Entschädigung zu gering bemessen worden ist, einen bestimmten Hundertsatz erreichen muß. Eine ähnliche Regelung ist auch für die Fälle vorgesehen, in denen im Wege der Vereinbarung eine Entschädigung festgesetzt worden ist. Hier ist allerdings die Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung dem Charakter der Fälle nach an schärfere Voraussetzungen gebunden. Der Geschädigte muß nachweisen, daß er die Vereinbarung nur unter dem Druck seiner wirtschaftlichen Verhältnisse abgeschlossen hat. Außerdem muß die Gewährung der zusätzlichen Entschädigung erforderlich sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 12. Zu den §§ 26 bis 31 Diese Bestimmungen behandeln die Fälle, in denen die Schäden v o r der Währungsreform entstanden, die Entschädigungen aber erst nach der Währungsreform im Verhältnis 10 : 1 in D-Mark gezahlt worden sind. Die vom Ausschuß vorgeschlagene soziale Lösung hat das Ziel, denjenigen eine möglichst wirksame Hilfe zuteil werden zu lassen, die den Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden haben. Dazu gehört auch der (Schmitt [Vockenhausen]) Personenkreis, der zwar den Schaden überwunden hat, sich aber dabei nach Lage seiner Verhältnisse über das Zumutbare hinaus einschränken mußte. Auf die zusätzlichen Entschädigungen besteht ein Rechtsanspruch. 13. Zu § 32 Während nach deutschem Recht bei Körperschäden mit Dauerfolgen die Entschädigung grundsätzlich in der Form einer Rente zu gewähren ist, haben die amerikanischen Behörden entsprechend ihrem Heimatrecht den Geschädigten allgemein Kapitalabfindungen gezahlt. Diese Praxis macht es notwendig, denjenigen zu helfen, die noch vor der Währungsreform die Kapitalabfindung in Reichsmark erhalten haben. Der Entwurf sieht daher vor, daß diesen Geschädigten wegen der noch fortwirkenden Schadensfolgen eine Entschädigung in Form einer Rente gewährt werden soll. Maßgebend für die Höhe der Rente sind die Sätze des Bundesversorgungsgesetzes. 14. Zu § 40 Die Härtebestimmung des § 40 soll es ermöglichen, Sonderfälle zu berücksichtigen, die nach den allgemeinen Bestimmungen nicht angemessen geregelt werden können. Neben anderen Fällen wird nach dieser Bestimmung ein Ausgleich in den Fällen gewährt werden können, in denen die Entschädigung unmittelbar vor der Währungsreform in Reichsmark ausgezahlt worden ist. Grundsätzlich müssen diese Schäden allerdings als abgegolten angesehen werden. Eine „Aufweichung" des Grundsatzes, daß vor dem 21. Juni 1948 bewirkte Zahlungen einen entsprechenden Reichsmarkanspruch voll zum Erlöschen gebracht haben, kann nicht in Betracht gezogen werden. Andererseits darf nicht verkannt werden, daß die Praxis der Besatzungsdienststellen, noch unmittelbar vor dem Umstellungsstichtag in vielen Fällen Zahlungen zur Abgeltung von Besatzungsschäden zu leisten, erhebliche Härten mit sich gebracht hat. Auf Anregung des Ausschusses hat sich daher der Herr Bundesfinanzminister bereit erklärt, nach Verkündung des Gesetzes auf Grund des § 40 einen Härteausgleich in den Fällen zu gewähren, in denen der Besatzungsschaden innerhalb von 10 Tagen vor dem Umstellungsstichtag durch eine Reichsmarkzahlung abgegolten worden ist. Hierbei soll an die Regelung der §§ 26 bis 30 angeknüpft werden. Auf die Gewährung des Härteausgleichs besteht seiner Natur nach kein Rechtsanspruch. Das bedeutet aber nicht, daß die Bescheide, durch die über Anträge auf einen Härteausgleich entschieden wird, jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogen sind. Vielmehr werden sie im Rahmen der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehenden Vorschriften vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden können. 15. Zu § 41 Von der Aufnahme einer besonderen Vorschrift über die Anforderungen, die hinsichtlich der Sicherung der Bundesdarlehen gestellt werden sollen, wurde abgesehen, nachdem seitens des Bundesministeriums der Finanzen eine entgegenkommende Fassung der Richtlinien zugesagt wurde. 16. Zu den §§ 42 bis 59 Der Ausschuß legte besonderen Wert darauf, daß vor der abschließenden Entscheidung über einen Entschädigungsantrag Feststellungs- und Teilbescheide ergehen können, da sich sehr oft die Gesamtbearbeitung eines Falles über einen längeren Zeitraum hinziehen kann. Wichtig ist daher auch, daß auf die Entschädigung Vorauszahlungen geleistet werden können. Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist kostenfrei. Auslagen, die dem Antragsteller in diesem Verfahren entstehen, werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich sein Antrag als begründet erwiesen hat. Im Zusammenhang mit den Verfahrensvorschriften ist auch die Bestimmung des § 37 hervorzuheben. Sie besagt, daß eine Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden kann, wenn der Antragsteller versucht hat, sich durch unlautere Mittel eine ungerechtfertigte Entschädigung zu erschleichen. 17. Zu § 60 Da sich die Pariser Verträge nicht auf Berlin erstrecken, können die dort geltenden besatzungsrechtlichen Vorschriften über die Abgeltung von Besatzungsschäden nicht durch das Gesetz aufgehoben werden. Sie werden daher neben dem Gesetz weiter in Anwendung bleiben. Um das Verhältnis dieser beiden Gruppen von Entschädigungsbestimmungen zu regeln, war die Vorschrift des § 60 Abs. 2 erforderlich. 18. Zu § 61 Nach dem Ersten Teil des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen bleiben die besatzungsrechtlichen Vorschriften weiter in Kraft, bis sie durch ein deutsches Gesetz aufgehoben werden. Demgemäß war in § 61 die Aufhebung derjenigen besatzungsrechtlichen Vorschriften vorzusehen, welche sich auf die Abgeltung von Besatzungsschäden beziehen. Anlage 9 Drucksache 1681 (Vgl. S. 5717 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Artikel 33, 34 und 35 des in Bonn am 26. Mai 1952 unterzeichneten Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) und des Artikels 3 des am gleichen Tage unterzeichneten Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Fassung des in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenzollgesetz) (Drucksache 1416) Berichterstatter: Abgeordneter Krammig Der Finanz- und Steuerausschuß hat den ihm überwiesenen Entwurf in seiner Sitzung am 15. September 1955 unter Zuziehung interessierter Mitglieder des Ausschusses für Außenhandelsfragen beraten. A. Allgemeines 1. Die Artikel 33, 34 und 35 des Truppenvertrages regeln die Rechte und Pflichten der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder in zoll-, verbrauchsteuer- und umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht. Das Truppenzollgesetz soll entsprechend die Rechte und Pflichten der deutschen Bevölkerung regeln, die mit den Streitkräften und ihren Mitgliedern in oft sehr nahe wirtschaftliche und persönliche Beziehungen tritt. Hierfür war in der bisherigen Gesetzgebung eine ausdrückliche Regelung nicht vorhanden. Dies hat sich als erheblicher Mangel erwiesen, der bisher nur mit Hilfe der Rechtsprechung notdürftig überbrückt werden konnte. Durch das Truppenzollgesetz sollen nunmehr der deutschen Bevölkerung klare Regeln für ihr Verhalten zu den Streitkräften und ihren Mitgliedern in zoll-, verbrauchsteuer- und umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht gegeben werden. Das Gesetz soll außerdem den Zoll-, Steuer- und Wirtschaftsbehörden die Handhaben geben, um die wirtschaftlichen Beziehungen zu den Streitkräften in klarer Weise zu regeln. Dies ist insbesondere deshalb notwendig, um mit vielen in der langen Besatzungszeit eingewurzelten Übungen aufzuräumen, die nicht im deutschen Interesse liegen. Über die Durchführung der Artikel 33 bis 35 des Truppenvertrages im einzelnen haben seit längerer Zeit Verhandlungen mit Vertretern der drei Mächte stattgefunden. Dabei sind gemeinsam eingehende Regelungen vereinbart worden, die zum großen Teil in das Truppenzollgesetz eingearbeitet worden sind. 2. Der Entwurf ist in folgende Abschnitte gegliedert: I. Gestellung von Waren, die aus dem Besitze der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder stammen, II. Abgabenrechtliche Behandlung von Waren, die aus dem Besitze der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder stammen, III. Abgabenbegünstigte Lieferung von Waren an die Streitkräfte und ihre Mitglieder im Zollgebiet, IV. Erleichterte Zollbeförderung von Waren der Streitkräfte im Anschluß an die Verbringung ins Bundesgebiet oder an ein Zollanweisungsverfahren, IVa. Umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen, V. Bestimmungen über den Streitkräften gleichgestellte Organisationen und Unternehmen sowie deren Angestellte, VI. Schlußvorschriften. B. Die Abschnitte im einzelnen 3. Abschnitt I des Entwurfs dient vor allem dem Zweck, der deutschen Bevölkerung klare Regeln für ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu den Streitkräften und ihren Mitgliedern zu geben. Insbesondere wird durch die Bestimmungen dieses Abschnittes klargestellt, wann Waren, die ein Inländer von den Streitkräften oder ihren Mitgliedern erhält, beim Zollamt zu gestellen sind. (Krammig) Diese Gestellungspflicht wurde bisher von der Rechtsprechung dadurch begründet, daß die Fiktion aufgestellt wurde, die Besatzungsmächte und ihre Angehörigen befänden sich außerhalb des deutschen Zollgebiets. Der Erwerb von Waren aus ihrer Hand löse deshalb für den Erwerber die gleiche Gestellungspflicht aus wie die Einfuhr von Waren über die Zollgrenze. Diese Fiktion ist jedoch nach den Bestimmungen des Truppenvertrages nicht mehr haltbar. Die Pflicht zur Gestellung dieser Waren muß deshalb durch Gesetz ausdrücklich ausgesprochen werden. Das Fehlen einer derartigen Vorschrift würde die Bekämpfung illegaler Geschäfte, die mit dem Stichwort „Besatzungsschmuggel" gekennzeichnet werden, so erschweren, daß erhebliche wirtschaftliche und steuerliche Schädigungen zu befürchten wären. Im Abschnitt I werden außerdem die Voraussetzungen der Gestellungspflicht eindeutig umschrieben. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit besonders dringlich, weil hierüber im Schrifttum sehr unterschiedliche Ansichten vertreten werden. Durch Abschnitt I des Entwurfs soll schließlich gewährleistet werden, daß in Fällen, deren Erledigung nach den bisherigen Bestimmungen zu umständlich war und häufig zur Kritik in der Öffentlichkeit Anlaß gab, die erforderlichen Erleichterungen und Befreiungen eintreten, z. B. bei der Zollbehandlung von Küchenabfällen, von tafelfertigen Speisen in Verpflegungseinrichtungen der Streitkräfte und von Geschenken. 4. Abschnitt II des Entwurfs ist vor allem von Bedeutung für solche Waren aus dem Besitze der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder, bei denen nicht geklärt werden kann, ob sie Zollgut oder Freigut sind. Im Zweifel sollen diese Waren als Zollgut behandelt werden, da sie in der Regel auch Zollgut sein werden. Außerdem soll die einheitliche Behandlung aller aus dem Besitze der Streitkräfte und ihrer Mitglieder stammenden Waren sichergestellt werden ohne Rücksicht darauf, ob sie sich vor oder nach dem Inkrafttreten des Truppenvertrages in deren Besitz befanden. 5. Abschnitt III des Entwurfs regelt die abgabenbegünstigte Lieferung von Waren an die Streitkräfte und ihre Mitglieder im Zollgebiet. Der Abschnitt dient insbesondere der Erläuterung des sehr allgemein gehaltenen Grundsatzes in Art. 34 Abs. 2 Satz 2 des Truppenvertrages, wonach Waren, die von den Streitkräften gegen Zahlung in der Währung ihres Heimatlandes erworben werden, als aus dem Bundesgebiet ausgeführt und durch die Streitkräfte eingeführt behandelt werden. Von wesentlicher Bedeutung sind außerdem die Vorschriften über die Zollveredelung von Waren der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (§ 14) und über die Versorgung der Streitkräfte mit Mineralöl (§ 17), worüber der Truppenvertrag keine vollständigen Regelungen enthält. 6. Abschnitt IV regelt das Verfahren bei der abgabenbegünstigten Einfuhr von Waren durch die Streitkräfte und macht den beteiligten Transportunternehmer haftbar für die richtige Ablieferung der Waren an die empfangsberechtigte Dienststelle der Streitkräfte. Diese Bestimmung ist von Bedeutung, um die bisher nicht seltenen Fälle illegaler Einfuhren wirksam unterbinden zu können. 7. Abschnitt IVa, dessen Aufnahme auf Antrag vom Ausschuß beschlossen wurde, enthält umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen. Zwischen den amerikanischen Streitkräften in Deutschland und dem Bundesministerium der Finanzen war im Interesse einer sparsamen Bewirtschaftung der aufzuwendenden Mittel zum Schutze des deutschen Preisgefüges und zur Sicherung geordneter Verhältnisse in der deutschen Bauwirtschaft ein Übereinkommen getroffen worden, das eine Einschaltung der deutschen Bauverwaltung bei Durchführung solcher Baumaßnahmen in weitestem Umfange sicherstellte. Mit Rücksicht auf die Einschaltung der deutschen Bauverwaltung war zur Vermeidung einer Verteuerung durch die zusätzliche Umsatzstufe vereinbart worden, daß Lieferungen und sonstige Leistungen an die Bauverwaltung umsatzsteuerrechtlich wie unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an die Besatzungsmacht behandelt, also umsatzsteuerfrei belassen werden sollten. Diese Regelung war als verlängerte Requisition durch das damals geltende Besatzungsrecht gedeckt. Der Truppenvertrag enthält eine solche Regelung nicht. Es erscheint jedoch wünschenswert, durch eine entsprechende gesetzliche Regelung auch künftig die Einschaltung der deutschen Bauverwaltungen zu ermöglichen. Dies geschah am zweckmäßigsten durch die Aufnahme einer autonomen Regelung in den Entwurf des Truppenzollgesetzes. Dadurch wird auch eine Angleichung an die Regelung im Offshore-Steuerabkommen (Anhang Nr. 4 Abs. 6) herbeigeführt. Die Gewährung von Ausfuhrhändlervergütung, die bei der Ausfuhr dem Ausfuhrhändler neben der Ausfuhrvergütung gegeben wird, um ihn mit dem unmittelbar ausführenden Fabrikanten wettbewerbsmäßig gleichzustellen, ist nach Art. 33 Abs. 2 des Truppenvertrages nicht vorgesehen. Die Nichtgewährung der Ausfuhrhändlervergütung im Rahmen des Truppenvertrages kann bei Lieferungen an die Streitkräfte zu einer Ausschaltung des Handels führen, da dieser infolge der Steuerpflicht der Vorlieferung (Fabrikant an Händler) teurer anbieten muß als der unmittelbar an die Streitkräfte liefernde Fabrikant. Das Offshore-Steuerabkommen kennt deshalb bereits die Gewährung von Ausfuhrhändlervergütung neben der Gewährung von Ausfuhrvergütung. Zur Vermeidung einer Diskriminierung des Handels und im Interesse einer Angleichung der truppenvertraglichen Regelung an diejenige des Offshore-Steuerabkommens erschien es angebracht, die Gewährung der Ausfuhrhändlervergütung bei Lieferungen an die Streitkräfte im Rahmen des Truppenvertrages durch Aufnahme einer autonomen Regelung in den Entwurf des Truppenzollgesetzes zu ermöglichen. 8. Abschnitt V betrifft die den Streitkräften gleichgestellten Organisationen, Unternehmungen und deren Angestellte. Für sie sollen insoweit, als sie den Streitkräften oder ihren Mitgliedern gleichgestellt sind, die Regeln des Truppenzollgesetzes gelten. 9. Abschnitt VI enthält die Rechtsgrundlagen zum Erlaß von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Durchführungsverordnungen. Außerdem soll durch § 20 Abs. 1 auch die Grundlage für den Erlaß einer umsatzsteuerrechtlichen Durchführungsverordnung geschaffen werden, um die Verabschiedung eines entsprechenden besonderen Gesetzes für das Ge- (Krammig) biet der Umsatzsteuer zu ersparen. Diese Durchführungsverordnung ist notwendig, um die geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen über die Ausfuhrvergütung den besonderen Tatbeständen des Truppenvertrages anzupassen, bei denen eine echte Ausfuhr nicht stattfindet. 10. Das Gesetz soll nach § 21 nicht in Berlin gelten, weil die Pariser Verträge dort keine Anwendung finden. Der Ausschuß hielt es für zweckmäßig, die Berlin-Klausel in einem besonderen Paragraphen zu behandeln. Für die Frage des Inkrafttretens wurde daher ein neuer § 21a geschaffen. Da seit der Ablösung des Besatzungsstatuts ein längerer Zeitraum verstrichen ist, wurde § 21a der Vorlage so abgefaßt, daß das Gesetz nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft tritt. Bonn, den 17. September 1955 Krammig Berichterstatter Anlage 10 Drucksache 1669 (Vgl. S. 5718 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Drucksache 1382) Berichterstatter: Abgeordneter Krammig Der federführende Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat zusammen mit dem mitberatenden Ausschuß für Wirtschaftspolitik am 14. September 1955 in einer gemeinsamen Ausschußsitzung den Gesetzentwurf beraten. Die Beschlüsse wurden gemeinschaftlich gefaßt. Zu Art. 1 Abs. 1 Die Bundesregierung hat die Vorlage u. a. damit begründet, daß bei der Anwendung des Zolltarifs und des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl (Neuregelungsgesetz) vom 23. April 1953 (BGBl. I S. 149) vor allem der Heizölbegriff zu Schwierigkeiten geführt hat. Das hängt im wesentlichen damit zusammen, daß der Begriff „Heizöl" in der Mineralölwirtschaft umfassender als im Zolltarif ist. Aus diesem Grunde war es zweifelhaft, ob z. B. leichten Heizölen, die unter die Begriffsbestimmung Gasöle des Zolltarifs fallen, die Zollvergünstigung für Heizöle eingeräumt werden konnte, weil der Gasölbegriff im Range dem Heizölbegriff des Zolltarifs vorangeht. Der Heizölbegriff des Zolltarifs ist seinerseits zolltarifarisch gegenüber dem Schmierölbegriff vorrangig. Das hat zur Folge, daß bei der Ausfuhr von der Abgabenvergütung Schmieröle ausgeschlossen bleiben, die unter den Heizölbegriff fallen. Sollten diese Schwierigkeiten ausgeräumt werden, so blieb nur die Möglichkeit, den Heizölbegriff des Zolltarifs, der sich gegenüber Gasöl und Schmieröl nicht scharf abgrenzen läßt, fallenzulassen, um einen neuen, den Bedürfnissen von Wirtschaft und Verwaltung gerecht werdenden Begriff „Schweröl" einzuführen. Die Vorlage trägt in Nr. 1, 4 und 10 diesen Bedürfnissen Rechnung. Der Vorschlag auf Beseitigung des Heizölbegriffs des Zolltarifs löst folgerichtig die Umstellung der Zollbegünstigungen auf den neuen Begriff Schweröl aus. Demgemäß müssen die Anmerkungen 2 und 3 zur Zolltarifnummer 2710 neu gefaßt werden. Dies geschieht in Nr. 8 und 9. Auf Antrag wurde in Nr. 9 von der -Vorlage dadurch abgewichen, daß der Zollsatz von 2,50 DM auf 1,— DM herabgesetzt wurde. Diese Änderung findet ihre Begründung darin, daß Schweröl, welches in neueren Verfahren zur Gaserzeugung verwendet wird, unter Zollsicherung zollfrei bleibt. Die nach dem alten Verfahren gaserzeugenden Betriebe müssen dagegen für das als Zusatz zur Kohle bei der Verkokung verwendete Schweröl für je 100 kg 1,50 DM Zoll entrichten. Um diese Betriebe denen, die zollfreies Schweröl verwenden können, gleichzustellen, entsprach der Ausschuß dem Antrage. Die in Nr. 2 (Satz 1), 5 a, 6 und 7 vorgeschlagenen Änderungen sind gleichfalls eine Folge der Ersetzung des Begriffs Heizöl durch Schweröl. Nr. 2 Satz 2 sieht eine zusätzliche Vergütung für Bitumen und Petrolkoks in Höhe von 0,45 DM für je 100 kg des Erdölrückstandes vor, der zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt wird. Dieser Betrag wurde bislang bei der Ausfuhr nicht vergütet, weil eingeführte Erzeugnisse nicht günstiger gestellt sein sollten als im Inland hergestellte. Dieser Gesichtspunkt (Krammig) schlägt jedoch für auszuführende Erzeugnisse dieser Art nicht durch, so daß nunmehr durch diese Änderung die Zollvergütung in voller Höhe gewährt wird. Die Änderungen der Buchstaben b (Nr. 3) und c — früher d — (Nr. 5) der Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 entsprechen wirtschaftlichen Bedürfnissen. Zu Nr. 3 hatte der Bundesrat die Aufnahme von Erzeugnissen aus Schieferöl empfohlen, um dem von der Grube Messel bei Darmstadt erzeugten Gasöl aus Schieferöl den Absatz auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen zu erschließen. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlage mit der Begründung widersprochen, daß der Vergütung keine Zolleinnahmen gegenüberstünden, weil keine Schieferöle eingeführt würden. Sie sah in der Gewährung der Vergütung außerdem eine versteckte Subvention, die Berufungen von anderen interessierten Wirtschaftskreisen hervorrufen könne. Der Ausschuß hat dieses Problem eingehend geprüft. Er kam hierbei zu dem Ergebnis, daß sich die Aufnahme des Vorschlages des Bundesrates in die Vorlage nicht empfehle, zumal § 2 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1953 (BGBl. I S. 234) die ausreichende Möglichkeit biete, der besonderen Belastungsfähigkeit dieses Gasöls durch einen bis auf 1,— DM für je 100 kg ermäßigten Steuersatz Rechnung zu tragen. Durch das Verkehrsfinanzgesetz 1955 ist hierfür ein Spielraum von 17,05 DM für je 100 kg nach § 2 Abs. 1 MinöStG gegeben. Der Vertreter der Bundesregierung hat zugesagt, für das Gasöl der Grube Messel einen besonderen, betriebswirtschaftlich tragbaren Steuersatz nach § 2 Abs. 3 MinöStG festsetzen zu lassen. Damit wird dem Gasöl der Grube Messel eine ausreichende Absatzmöglichkeit, z. B. in der Landwirtschaft, eröffnet. Der weitere Vorschlag des Bundesrates, die Verordnung über die abgabenfreie Verwendung von Mineralöl und Schmiermitteln in der Binnenschifffahrt vom 14. Januar 1954 (BGBl. II S. 6) zur Erschließung eines Marktes für dieses Gasöl zu ändern, brauchte daher nicht weiterverfolgt zu werden. Zu Art. 1 Abs. 2 Der Ausschuß gewann trotz eingehender Beratung nicht die Überzeugung, daß die vorgesehene Ermächtigung zur vorübergehenden Erhöhung der Zollsätze durch Rechtsverordnung zur Abwendung einer ernsthaften Schädigung des Kohlenbergbaues, deren Eintritt durch weitere Inbetriebnahme von Schwerölheizanlagen zu befürchten wäre, notwendig sei. Gegen eine solche Annahme spricht einmal die gegenwärtige Absatzlage auf dem Kohlenmarkt. Zum andern wird die vorgeschlagene Ermächtigung nur für einen schon jetzt übersehbaren Zeitraum beantragt. Der Ausschuß vertrat die Ansicht, daß bei der Schlüsselstellung, die der Kohlenbergbau in der deutschen Volkswirtschaft einnimmt, es Pflicht sowohl der Bundesregierung als auch des Bundestages sei, bei solchen Tatbeständen, für die die Ermächtigung erbeten wurde, schnell zu handeln. Er beschloß daher die Streichung des Abs. 2. Zu Art. 2 Die Begründung der Bundesregierung zu den vorgeschlagenen Änderungen hat sich der Ausschuß zu eigen gemacht. Er fügte zur Vervollständigung in Abs. 1 lediglich hinter 2712 und vor 2714 die Tarifnummer 2713 ein. Zu Art. 3 Der Ausschuß hat auf Antrag die Vorlage durch eine Einfügung vor Nr. 1 ergänzt, mit der die Nr. 3 und 4 des § 1 Abs. 2 MinöStG gestrichen werden. Danach sind Steinkohlen- und Schieferteer aus Nr. 2707 des Zolltarifs und Erzeugnisse der Nr. 2709, 2714 — B und C sowie Pech und Pechkoks aus Braunkohlen-, Torf- und Schieferteer aus Nr. 2714 — D des Zolltarifs künftig keine steuerbaren Mineralöle im Sinne des § 1 Abs. 1 MinöStG mehr. Die Streichung hatte zur Folge, daß die in § 2 Abs. i MinöStG in den Nr. 3 und 4 vorgesehenen Steuersätze von 2,30 DM bzw. 2,— DM für je 100 kg Eigengewicht gleichfalls zu streichen waren. Dementsprechend wurde eine neue Nr. 1 a in die Ausschußvorlage aufgenommen. Der Vertreter der Bundesregierung hat den Streichungen, insbesondere unter Hinweis auf den Steuerausfall, widersprochen. Dem Antrag wurde auf Grund folgender Überlegungen stattgegeben. Bei den genannten Erzeugnissen handelt es sich vorwiegend um schwere Produkte der Teer- und Erdölverarbeitung. Sie wurden erstmalig durch das Gesetz zur Änderung des MinöStG vom 19. Januar 1951 (BGBl. I S. 73) in den Kreis der steuerbaren Mineralöle aufgenommen. Schon damals wurden dagegen Bedenken geltend gemacht. Inzwischen hat sich zunächst einmal herausgestellt, daß das Steueraufkommen aus den genannten Produkten im Rahmen des gesamten Mineralölsteueraufkommens gering blieb. Dem geringen Aufkommen steht andererseits eine erhebliche Verwaltungsarbeit sowohl bei den Herstellern und Verwendern als auch bei der Zollverwaltung gegenüber. Hinzu kommt, daß Steuerträger in erheblichem Maße die öffentlichen Haushalte sind, weil eine Reihe der genannten Produkte unmittelbar beim Straßenbau und mittelbar zur Herstellung von Baustoffen verwendet wird. Ferner wird ein großer Teil der Produkte unversteuert in unter Steueraufsicht stehende Betriebe überführt, auf Grund von Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum MinöStG steuerfrei abgelassen oder aus dem Geltungsbereich des MinöStG steuerfrei ausgeführt. Zu den Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 wird auf die Begründung der Bundesregierung, der der Ausschuß folgte, verwiesen. Inkrafttreten Das Gesetz soll nach Art. 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. In Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 ist vorgesehen, daß die Änderungen und Ergänzungen des Zolltarifs, des Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl und des Mineralölsteuergesetzes mit Wirkung vom 1. April 1954 gelten sollen. Die technischen Voraussetzungen hierfür sind durch amtliche Anschreibungen gegeben. Da es sich um Steuervergünstigungen handelt, bestehen dagegen keine Bedenken. Bonn, den 16. September 1955 Krammig Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Umdruck 474) (Vgl. S. 5712 A, 5720 B) Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Nein Dr. Adenauer — Albers beurlaubt Arndgen beurlaubt Barlage Nein Dr. Bartram Nein Bauer (Wasserburg) . beurlaubt Bauereisen Nein Bauknecht Nein Bausch beurlaubt Becker (Pirmasens) . Nein Bender Nein Berendsen Nein Dr. Bergmeyer Nein Fürst von Bismarck . . . beurlaubt Blank (Dortmund) . . . — Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Blöcker Nein Bock Nein von Bodelschwingh . . . Nein Dr. Böhm (Frankfurt) . beurlaubt Brand (Remscheid) . . . Nein Frau Brauksiepe . . . Nein Dr. von Brentano . . .. — Brese beurlaubt Frau Dr. Brökelschen . . Nein Dr. Brönner Nein Brookmann (Kiel) . . Nein Brück Nein Dr. Bucerius Nein Dr. von Buchka . Nein Dr. Bürkel Nein Burgemeister beurlaubt Caspers Nein Cillien Nein Dr. Conring beurlaubt Dr. Czaja Nein Demmelmeier beurlaubt Diedrichsen Nein Frau Dietz Nein Dr. Dittrich Nein Dr. Dollinger Nein Donhauser Nein Dr. Dresbach beurlaubt Dr. Eckhardt Nein Eckstein Nein Ehren Nein Engelbrecht-Greve . Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . .. — Etzenbach . Nein Even Nein Feldmann . Nein Gräfin Finckenstein . Nein Finckh beurlaubt Dr. Franz Nein Franzen Nein Name Abstimmung Friese Nein Fuchs Nein Funk Nein Dr. Furler Nein Gedat beurlaubt Geiger (München) . Nein Frau Geisendörfer . . Nein Gengler . Nein Gerns .. Nein D. Dr. Gerstenmaier . Nein Gibbert beurlaubt Giencke . Nein Dr. Glasmeyer Nein Dr. Gleißner (München) Nein Glüsing Nein Gockeln . Nein Dr. Götz Nein Goldhagen Nein Gontrum Nein Dr. Graf (München) . Nein Griem Nein Günther Nein Gumrum Nein Hassler Nein Häussler Nein Hahn Nein Harnischfeger Nein Heix Nein Dr. Hellwig — Dr. Graf Henckel . Nein Dr. Hesberg beurlaubt Heye Nein Hilbert Nein Höcherl Nein Dr. Höck Nein Höfler Nein Holla Nein Hoogen beurlaubt Dr. Horlacher beurlaubt Horn Nein Huth Nein Illerhaus beurlaubt Dr. Jaeger Nein Jahn (Stuttgart) . . Nein Frau Dr. Jochmus . . beurlaubt Josten Nein Kahn Nein Kaiser — Karpf beurlaubt Kemmer (Bamberg) . . — Kemper (Trier) . Nein Kiesinger — Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Kirchhoff Nein Klausner Nein Dr. Kleindinst Nein Dr, Kliesing Nein Name Abstimmung Knapp Nein Knobloch Dr. Köhler Nein Koops Nein Dr. Kopf Nein Kortmann Nein Kraft Nein Kramel Nein Krammig Nein Kroll Nein Frau Dr. Kuchtner . . Nein Kühlthau beurlaubt Kuntscher beurlaubt Kunze (Bethel) Nein Lang (München) . . . Nein Leibfried Nein Leibing Nein Dr. Leiske Nein Lenz (Brühl) Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . Nein Lenze (Attendorn) . Nein Leonhard Nein Lermer Nein Leukert Nein Dr. Leverkuehn . Nein Dr. Lindenberg . Nein Dr. Lindrath Nein Dr. Löhr beurlaubt Lotze Nein Dr. h. c. Lübke . — Lücke Nein Lücker (München) . . . Nein Lulay enthalten Maier (Mannheim) . . Nein Majonica Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Massoth Nein Maucher . beurlaubt Mayer (Birkenfeld) . Nein Menke Nein Mensing Nei n Meyer (Oppertshofen) . Nein Meyer-Ronnenberg . . Nein Miller Nein Dr. Moerchel beurlaubt Morgenthaler Nein Muckermann Nein Mühlenberg Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) beurlaubt Müller-Hermann . . Nein Müser beurlaubt Naegel — Nellen Nein Neuburger beurlaubt Niederalt Nein Frau Niggemever . Nein Dr. Dr. Oberländer .. — Dr. Oesterle Nein Oetzel Nein Dr. Orth beurlaubt Pelster beurlaubt Dr. Pferdmenges . . beurlaubt Frau Pitz Nein Platner Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . Nein Frau Praetorius . . Nein Name Abstimmung Frau Dr. Probst . . Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . Nein Raestrup beurlaubt Rasner Nein Frau Dr. Rehling . . . Nein Richarts Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Dr. Rinke Nein Frau Rösch Nein Rösing Nein Rümmele enthalten Ruf Nein Sabaß Nein Sabel Nein Samwer Nein Schäffer — Scharnberg Nein Scheppmann Ja Schill (Freiburg) . Nein Schlick Nein Schmücker Nein Schneider (Hamburg) . beurlaubt Schrader beurlaubt Dr. Schröder (Düsseldorf) — Dr.-Ing. E. h. Schuberth Nein Schüttler enthalten Schütz Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Schwarz Nein Frau Dr. Schwarzhaupt Nein Dr. Seffrin Nein Seidl (Dorfen) Nein Dr. Serres Nein Siebel Nein Dr. Siemer Nein Solke Nein Spies (Brücken) . Nein Spies (Emmenhausen) Nein Spörl Nein Graf von Spreti . Nein Stauch Nein Frau Dr. Steinbiß . . beurlaubt Stiller Nein Storch — Dr. Storm Nein Strauß — Struve Nein Stücklen beurlaubt Teriete beurlaubt Unertl beurlaubt Varelmann Nein Frau Vietje Nein Dr. Vogel Nein Voß Nein Wacher (Hof) Nein Wacker (Buchen) . . Nein Dr. Wahl Nein Walz Nein Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Wehking beurlaubt Dr. Welskop beurlaubt Frau Welter (Aachen) . — Dr. Werber — Wiedeck Nein Wieninger Nein Name Abstimmung Dr. Willeke . beurlaubt Winkelheide . Nein Wittmann . . Nein Wolf (Stuttgart) . . Nein Dr. Wuermeling . — Wullenhaupt Nein SPD Frau Albertz beurlaubt Frau Albrecht Ja Altmaier beurlaubt Dr. Arndt Ja Arnholz Ja Dr. Baade Ja Dr. Bärsch beurlaubt Bals Ja Banse Ja Bauer (Würzburg) . beurlaubt Baur (Augsburg) . . beurlaubt Bazille _ Ja Behrisch Ja Frau Bennemann . . . beurlaubt Bergmann Ja Berlin Ja Bettgenhäuser Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Birkelbach Ja Blachstein beurlaubt Dr. Bleiß Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Bruse Ja Corterier Ja Dannebom Ja Daum Ja Dr. Deist Ja Dewald Ja Diekmann Ja Diel Ja Frau Döhring Ja Erler beurlaubt Eschmann Ja Faller Ja Franke Ja Frehsee — Freidhof Ja Frenzel Ja Gefeller Ja Geiger (Aalen) Ja Geritzmann Ja Gleisner (Unna) . beurlaubt Dr. Greve beurlaubt Dr. Gülich Ja Hansen (Köln) Ja Hansing (Bremen) . . Ja Hauffe Ja Heide Ja Heiland beurlaubt Heinrich Ja Hellenbrock Ja Hermsdorf Ja Herold Ja Höcker Ja Höhne Ja Hörauf Ja Frau Dr. Hubert . . beurlaubt Hufnagel Ja Jacobi — Name Abstimmung Jacobs Ja Jahn (Frankfurt) . . beurlaubt Jaksch Ja Kahn-Ackermann . . Ja Kalbitzer Ja Frau Keilhack Ja Frau Kettig Ja Keuning Ja Kinat Ja Frau Kipp-Kaule . Ja Könen (Düsseldorf) .. Ja Koenen (Lippstadt) . Ja Frau Korspeter . Ja Dr. Kreyssig Ja Kriedemann Ja Kühn (Köln) beurlaubt Kurlbaum Ja Ladebeck Ja Lange (Essen) beurlaubt Frau Lockmann . . . Ja Ludwig Ja Dr. Lütkens Ja Maier (Freiburg) . . Ja Marx Ja Matzner Ja Meitmann Ja Mellies Ja Dr. Menzel Ja Merten Ja Metzger Ja Frau Meyer (Dortmund) beurlaubt Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Mißmahl Ja Moll Ja Dr. Mommer Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Müller (Worms) . Ja Frau Nadig Ja Odenthal Ja Ohlig Ja Ollenhauer Ja Op den Orth Ja Paul Ja Peters Ja Pöhler Ja Pohle (Eckernförde) . Ja Dr. Preller Ja Priebe Ja Pusch Ja Putzig Ja Rasch beurlaubt Dr. Ratzel Ja Regling Ja Rehs Ja Reitz Ja Reitzner Ja Frau Renger Ja Richter Ja Ritzel Ja Frau Rudoll Ja Ruhnke Ja Runge Ja Sassnick Ja Frau Schanzenbach . . Ja Scheuren Ja Dr. Schmid (Frankfurt) . Ja Name Abstimmung Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Schmidt (Hamburg) . . Ja Schmitt (Vockenhausen) . Ja Dr. Schöne — Schoettle Ja Seidel (Fürth) Ja Seither Ja Seuffert Ja Stierle Ja Sträter Ja Frau Strobel Ja Stümer Ja Thieme Ja Trittelvitz Ja Wagner (Deggenau) . Ja Wagner (Ludwigshafen) Ja Wehner Ja Wehr Ja Welke — Weltner (Rinteln) . . . Ja Dr. Dr. Wenzel . Ja Wienand beurlaubt Wittrock Ja Ziegler Ja Zühlke Ja FDP Dr. Atzenroth Dr. Becker (Hersfeld) . Nein Dr. Berg beurlaubt Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Dr. h. c. Blücher . — Dr. Bucher Nein Dr. Czermak Nein Dr. Dehler Nein Dr.-Ing. Drechsel . . beurlaubt Eberhard beurlaubt Euler beurlaubt Fassbender Nein Frau Friese-Korn . . . — Frühwald Nein Gaul Nein Graaff (Elze) Nein Dr. Hammer beurlaubt Held Nein Hepp Nein Dr. Hoffmann Nein Frau Dr. Ilk Nein Dr. Jentzsch beurlaubt Körner Nein Kühn (Bonn) beurlaubt Lahr Nein Lenz (Trossingen) . Nein Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein beurlaubt Dr. Luchtenberg . . . . beurlaubt Dr. Maier (Stuttgart) . . beurlaubt von Manteuffel (Neuß) Nein Margulies Nein Mauk Nein Dr. Mende — Dr. Miessner beurlaubt Neumayer — Onnen Nein Dr. Preiß beurlaubt Dr. Preusker — Name Abstimmung Rademacher — Dr. Schäfer — Scheel beurlaubt Schloß Nein Dr. Schneider (Lollar) Nein Schwann Nein Stahl Nein Dr. Stammberger . . . Nein Dr. Starke beurlaubt Dr. Wellhausen beurlaubt GB/BHE Elsner Ja Engell Ja Feller beurlaubt Frau Finselberger . Ja Gemein . Ja Dr. Gille Ja Dr. Kather beurlaubt Dr. Keller Ja Dr. Klötzer Ja Kunz (Schwalbach) Kutschera Ja Dr. Mocker Ja Petersen Ja Dr. Reichstein beurlaubt Seiboth Ja Dr. Sornik beurlaubt Srock Ja Dr. Strosche . Ja Ja DP Becker (Hamburg) . . . Nein Dr. Brühler beurlaubt Eickhoff Nein Dr. Elbrächter Nein Frau Kalinke beurlaubt Matthes beurlaubt Dr. von Merkatz . . . . — Müller (Wehdel) . Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . beurlaubt Schneider (Bremerhaven) beurlaubt Dr. Schranz Nein Dr.-Ing. Seebohm . — Walter — Wittenburg Nein Dr. Zimmermann Nein Fraktionsios Brockmann (Rinkerode) beurlaubt Stegner Nein Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 367 Davon: Ja 144 Nein 220 Stimmenthaltung . 3 Zusammen wie oben . . 367 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . Nein Dr. Krone beurlaubt Lemmer beurlaubt Frau Dr. Maxsein . . . Nein Stingl Nein Dr. Tillmanns — SPD Brandt (Berlin) beurlaubt Frau Heise Ja Klingelhöfer Ja Dr. Königswarter . . . beurlaubt Name Abstimmung Mattick . Ja Neubauer Ja Neumann beurlaubt Dr. Schellenberg Ja Frau Schroeder (Berlin) . Ja Schröter (Wilmersdorf) . Ja Frau Wolff (Berlin) . . Ja FDP Dr. Heim Nein Hübner Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders beurlaubt Dr. Reif beurlaubt Dr. Will Nein Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 14 Davon: Ja 8 Nein 6 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 14
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem Entwurf eines Kriegsfolgenschlußgesetzes, der heute dem Hohen Hause vorliegt, kommt eine ungewöhnliche politische Bedeutung zu. Er greift ein in finanzielle Beziehungen, die zwischen einer Millionenzahl von Bundesbürgern und dem Deutschen Reich bzw. dem ehemaligen Lande Preußen bestehen. Er hat dementsprechend verständlicherweise schon jetzt ein weitgehendes Interesse in der Öffentlichkeit, vor allem aUch in der Presse, gefunden. Aus diesem Grunde erscheint es mir notwendig, trotz der dem Entwurf beigegebenen ausführlichen Begründung kurz auf die den Gesetzentwurf tragenden Grundgedanken einzugehen und insbesondere aufzuzeigen, daß dieses Gesetz sich organisch einpaßt in die systematische Wiederaufbauarbeit, welche die Bundesrepublik seit ihrem Bestehen geleistet hat.
    Das Gesetz trägt die kurze Bezeichnung „Kriegsfolgenschlußgesetz". Durch die Bezeichnung „Schlußgesetz" soll zweierlei zum Ausdruck gebracht werden: erstens, daß dieses Gesetz eine endgültige, abschließende finanzielle Liquidation des Krieges und seiner Folgen beabsichtigt, zum anderen, daß es ein System von Maßnahmen abschließt, welche die Bundesregierung in den vergangenen Jahren auf dem Gebiet der Kriegsfolgenbeseitigung getroffen hat.
    Ich habe gesagt, daß das Gesetz eine abschließende, endgültige finanzielle Liquidation des Krieges und des Zusammenbruchs bezweckt. In der Öffentlichkeit ist vielfach der Gedanke ausgesprochen worden, daß es nicht vertretbar, sogar


    (Bundesfinanzminister Schäffer)

    unzulässig sei, die rechtliche Ordnung der Schuldverpflichtungen des Reichs und des ehemaligen Landes Preußen auf die derzeitige Lage des öffentlichen Haushalts abzustellen; vielmehr sei es notwendig, etwa in der Art von Besserungsscheinen den Gläubigern die Möglichkeit offenzuhalten, an einer für die Zukunft möglichen günstigeren Gestaltung der Haushaltslage Anteil zu haben.
    Der Entwurf ist derartigen Erwägungen nicht gefolgt. Eine ordnungsgemäße Finanzplanung und Steuerpolitik des Bundes setzt voraus, daß baldmöglichst klar übersehen werden kann, welche Mittel in den kommenden Jahren erforderlich sein werden, um die aus der Vergangenheit noch offenen Lasten abzudecken. Jeder Wechsel auf die Zukunft würde ein untragbares Moment der Unruhe und Unsicherheit in unsere Planungsarbeit tragen und — sollte er nicht eingelöst werden können — ein Gefühl angetanen Unrechts entstehen lassen und verewigen. Im übrigen ist die Laufzeit der nach dem Gesetzentwurf für die verbrieften Verbindlichkeiten aufzubringenden Leistungen ohnedies auf 25 Jahre bemessen, während die Härteleistungen, die der Entwurf für die Gläubiger nicht verbriefter Forderungen vorsieht, voraussichtlich erst in etwa 40 Jahren auslaufen werden. Die Höhe der Leistungen ist unter sorgfältigster Abwägung der voraussichtlichen Haushaltsentwicklung im Gesetzentwurf festgesetzt worden.
    Ich habe vorhin gesagt, daß durch die Bezeichnung „Schlußgesetz" auch zum Ausdruck gebracht werden soll, daß das Gesetz ein System von Maßnahmen abschließt, welche die Bundesregierung in der Zeit seit 1949 mit dem Ziel der Beseitigung von Kriegsfolgen getroffen hat.
    Die Not des Volkes, der sich die Bundesregierung bei Beginn ihrer Tätigkeit gegenübersah, war in ihren im einzelnen zutage tretenden Erscheinungsformen außerordentlich mannigfaltig: Verlust der Heimat, der unterhaltsverpflichteten Angehörigen, der Gesundheit der wirtschaftlichen Existenz, des Arbeitsplatzes, des Vermögens usw. Allen diesen Erscheinungsformen war eines gemeinsam: sie waren Auswirkungen des Krieges und Folgen des Zusammenbruchs.
    Als eine solche Erscheinungsform dieser kriegsbedingten Schäden ist aber auch die Tatsache anzusehen, daß die Forderung gegen das Reich und das ehemalige Land Preußen mit dem Zusammenbruch und den Auswirkungen des totalen Krieges deshalb notleidend geworden war, weil Reich und Land Preußen zusammengebrochen waren. Die Bundesregierung war sich darüber im klaren, daß im Hinblick auf die gemeinsame Entstehungsursache aller dieser Tatbestände die Unterschiedlichkeit der Erscheinungsformen bei einer gesetzlichen Regelung nicht entscheidend ins Gewicht fallen dürfe.
    Theoretisch standen zwei Wege offen, auf denen ein Ausgleich dieser Schäden und Verluste versucht werden konnte: der Weg eines unmittelbaren Individualausgleichs und der mittelbare Weg, durch allgemeine wirtschaftsfördernde und sozialpolitische Maßnahmen die Voraussetzung zu schaffen für eine Ausdehnung der Produktion und für die Eingliederung der Arbeits- und Heimatlosen in den Produktionsprozeß, für die wohnliche Unterbringung der Obdachlosen und die allgemeine Hebung des Lebenshaltungsniveaus. Nur der
    letzte Weg war bei der finanziellen Situation der öffentlichen Hand angebracht. Er allein bot auch die Gewähr für einen zweckmäßigen Einsatz der verfügbaren Mittel. Nur auf diesem Weg war es möglich, die Not von ihrer unmittelbaren Ursache her erfolgreich zu bekämpfen. Der Bund hat diesen Weg des wirtschaftlichen Wiederaufbaus Deutschlands erfolgreich beschritten. Die Regierung hat sich dabei auch nicht in ihrer Annahme getäuscht gesehen, daß die Auswirkungen eines solchen Wiederaufbaus viele Geschädigte in die Lage versetzen würden, aus eigener Kraft die ihnen entstandenen Schäden und Verluste ganz oder doch zum erheblichen Teil auszugleichen.
    Es ist schon in der Begründung zum Gesetzentwurf darauf hingewiesen und durch Zahlen im einzelnen belegt, daß die Leistungen, welche die Gesamtheit der Steuerzahler zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft und in Erfüllung sonstiger kriegsbedingter Lasten aufgebracht hat, vermutlich über alles hinausgehen, was jemals in der Geschichte von einem Volk in ähnlicher Lage vollbracht worden ist: Von 1950 bis einschließlich 1955 haben die mit dem Ziel des Wiederaufbaus der Wirtschaft aus öffentlichen Mitteln erbrachten Leistungen über 19 Milliarden DM und die sonstigen Kriegsfolgelasten, wie etwa Zuschüsse zur Sozialversicherung, Finanzhilfe Berlin, Wohnungs- und Siedlungsbau, Arbeitslosenhilfe usw. über 34 Milliarden DM betragen. Nicht berücksichtigt sind dabei die Verteidigungs- und Besatzungslasten, die bis Ende 1955 46,5 Milliarden DM betragen haben werden. Das ist also eine Gesamtleistung, die über 100 Milliarden DM hinausgeht.
    Die Bundesregierung ist sich darüber im klaren, daß der Einsatz dieser ungeheuren Mittel weder möglich gewesen wäre noch ausgereicht hätte, die Aufgabe der Kriegsfolgenbeseitigung weitgehend zu lösen ohne den bedingungslosen Einsatz der Arbeitskraft des gesamten Volkes.
    In welchem Umfange es gelungen ist, durch diese beiden zusammenwirkenden Faktoren dieser Aufgabe der Kriegsfolgenbeseitigung gerecht zu werden, beweist am sinnfälligsten die Entwicklung des Bruttosozialprodukts in der Bundesrepublik. Es betrug je Kopf der Bevölkerung im Bundesgebiet und in den jeweiligen Preisen:
    1936 1255 RM
    1949 1697 DM
    1950 1899 DM
    1951 2363 DM
    1952 2600 DM
    1953 2742 DM
    1954 2934 DM.
    Selbstverständlich waren alle diese aus wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, entschädigungsrechtliche Regelungen überhaupt entbehrlich zu machen. Die Bundesregierung hat deshalb in Durchführung einer sehr umfangreichen sozialen Gesetzgebung in erheblichem Maße auch unmittelbare Entschädigungen gewährt, so etwa im Rahmen der Soforthilfe, des Lastenausgleichs, der Kriegsfolgenhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Versorgung der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes usw. Die für derartige unmittelbare Entschädigungen von 1950 bis 1955 aufgebrachten Leistungen belaufen sich wieder auf mehr als 44 Milliarden D-Mark.


    (Bundesfinanzminister Schäffer)

    Im Zuge dieser systematisch betriebenen Politik einer Liquidation des Krieges kommen nunmehr nur noch folgende Gebiete für eine gesetzliche Regelung in Betracht:
    1. die Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost und des ehemaligen Landes Preußen,
    2. die Besatzungsschäden, die Reparations- und Restitutionsschäden,
    3. die Verbindlichkeiten aller sonstigen nicht mehr bestehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.
    Die Schadensgruppen 1 und 2 sind in dem vorliegenden Entwurf des Kriegsfolgenschlußgesetzes behandelt. Die noch durch spätere Gesetzgebung zu treffende Regelung der unter 3 genannten Verbindlichkeiten, darunter vor allem der NS-Verbindlichkeiten, wird sich wesentlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszurichten haben. Insofern ist dieses Gesetz der entscheidende Schlußstein in dem System von Maßnahmen zur Liquidation des Krieges.
    Die Bundesrepublik ist zur Regelung dieser noch offenen Verbindlichkeiten und Schäden verpflichtet, und zwar hinsichtlich der genannten Verbindlichkeiten durch den ihr in Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 5 des Grundgesetzes erteilten Auftrag hinsichtlich der Besatzungsschäden, der Reparations- und Restitutionsschäden nach dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen. Die Regelung der genannten Verbindlichkeiten ist auch notwendig, weil die vorerwähnten wirtschaftspolitischen Maßnahmen, auch soweit sie den einzelnen in die Lage versetzen, den Ausgleich der auf ihn entfallenden Kriegsfolgen aus eigener Kraft vorzunehmen, den formalen Bestand der Forderungen nicht beeinträchtigen können. Auch die Währungsgesetzgebung und das Grundgesetz haben den Fortbestand dieser Forderungen nicht berührt. Hinsichtlich der preußischen Verbindlichkeiten ist zwar mit dem Untergang Preußens der Schuldner weggefallen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 46 ist jedoch der Fortbestand der Verpflichtungen Preußens zu unterstellen. Die Regelung der Verbindlichkeiten des Reichs und des ehemaligen Landes Preußen Ist nicht nur notwendig, sie ist auch vordringlich. Es ist nicht zu bestreiten, daß die Gläubiger dieser Ansprüche ein berechtigtes Interesse daran haben, Klarheit darüber zu erhalten, ob und welche Leistungen sie noch wegen ihrer Ansprüche zu erwarten haben. Darüber hinaus hat das Fehlen einer gesetzlichen Regelung schon weitgehend Bestrebungen ausgelöst, die bestehende Gesetzeslücke im Wege der Rechtsprechung auszugleichen, und zwar mitunter durch Rechtskonstruktionen, die zu einer starken Unsicherheit im Rechtsleben geführt haben.
    Die Dringlichkeit der Regelung ergibt sich auch aus der im Londoner Schuldenabkommen von der Bundesrepublik übernommenen Verpflichtung, in Verhandlungen mit den ausländischen Gläubigern des Reichs oder des ehemaligen Landes Preußen über die Regelung ihrer Ansprüche einzutreten, falls das Problem der Verbindlichkeiten nicht bis zum 1. Januar 1954 gesetzlich geregelt sein sollte. Die Einhaltung dieser Frist war aus technischen Gründen nicht möglich. Dennoch haben die ausländischen Gläubiger aus der Versäumung dieser
    Frist Rechte bisher nicht hergeleitet, nachdem ihnen in mehrfachen Verhandlungen der alsbaldige Erlaß des Gesetzes in Aussicht gestellt worden war.
    Die Bundesregierung hat in dem Gesetzentwurf die Regelung der vorgenannten Verbindlichkeiten grundsätzlich nach sozialen Gesichtspunkten vorgesehen. Eine quotale Regelung hätte der eben aufgezeigten bisherigen Politik der Kriegsfolgenbeseitigung widersprochen, wäre auch weder verwaltungstechnisch noch finanziell durchführbar. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf verweisen, daß der Gesamtumfang der verbrieften Verbindlichkeiten, welche das Kriegsfolgenschlußgesetz regelt, 391 Milliarden RM beträgt, daß die Gesamtsumme der im Zeitpunkt des Zusammenbruchs noch offenen nicht verbrieften Verbindlichkeiten des Reichs und Preußens nach Schätzungen, die gegen Kriegsende im Reichsfinanzministerium angestellt wurden, ebenfalls mit rund 400 Milliarden RM angenommen werden muß. Diese Verpflichtungen bestehen gegenüber einer Millionenzahl von Einzelgläubigern. Ihre quotale Regelung würde einen Verwaltungsaufwand erfordern, der in keinem Verhältnis zu einer unserer finanziellen Lage entsprechenden Quote stehen würde.
    Die vorgesehene soziale Regelung, d. h. die Gewährung von Leistungen grundsätzlich nur an Personen, die infolge der Nichtbedienung der Reichsverbindlichkeiten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, ist auch rechtlich zulässig. Art. 134 Abs. 4 des Grundgesetzes, aus welchem die Bundesregierung die Ermächtigung und Verpflichtung zu der gesetzlichen Regelung der Reichsverbindlichkeiten herleitet, stellt den Gesetzgeber frei von Beschränkungen, die sich etwa aus den Enteignungsbestimmungen des Art. 14 des Grundgesetzes ergeben könnten. Der Tatbestand der Enteignung ist auch aus dem Grund nicht gegeben, weil die Forderungen gegen das Reich infolge des Zusammenbruchs ihren inneren wirtschaftlichen Wert verloren haben und deshalb eine Vernichtung der nur formal noch bestehenden Ansprüche eine Verschlechterung in der Vermögenslage des Gläubigers nicht eintreten läßt.
    Die erste Bestimmung des Gesetzentwurfs ist zugleich auch ihre wesentlichste. Sie besagt, daß wegen aller Ansprüche gegen das Reich und das ehemalige Land Preußen und wegen aller Kriegsfolgeschäden, die nicht bereits nach dem Zusammenbruch geregelt worden sind oder deren Regelung noch ausdrücklich vorbehalten geblieben ist, Leistungen nur insoweit verlangt werden können, als dieses Gesetz solche ausdrücklich vorsieht. Damit werden alle Ansprüche gegen die vorgenannten Rechtsträger als erloschen erklärt, und hinsichtlich der Kriegsfolgeschäden wird der Gesetzgeber angewiesen, dieses Problem als durch den Lastenausgleich, das Bundesversorgungsgesetz und andere auf diesem Gebiet erlassene Gesetze als abgeschlossen zu betrachten.
    Bei der Beratung des Gesetzentwurfs hat sich gezeigt, daß es nicht vertretbar wäre, den vorgenannten Grundsatz ausnahmslos durchzuführen. Der Grund dafür, die Verbindlichkeiten als erloschen zu erklären, liegt im wesentlichen in der durch den Zusammenbruch eingetretenen Leistungsunfähigkeit der öffentlichen Hand als Schuldnerin. Es gibt nun aber Ansprüche, denen gegen-


    (Bundesfinanzminister Schäffer)

    über ein Hinweis auf diese Leistungsunfähigkeit versagen muß. Das gilt etwa für die dinglichen Verpflichtungen, für Verpflichtungen, die erst nach dem Zusammenbruch im Namen und im Auftrag des Reichs eingegangen wurden, für Kaufpreisansprüche aus Grundstückserwerbsverträgen, für Verbindlichkeiten auf Zahlung einer sich auf die Zeit nach dem Zusammenbruch beziehenden Nutzungsentschädigung und für Ansprüche aus im Zeitpunkt des Zusammenbruchs beiderseits noch nicht erfüllten Verträgen, sofern der Bund auf Erfüllung der ihm zustehenden vertraglichen Leistung besteht. Soziale Erwägungen waren dafür maßgebend, das Erlöschen der Ansprüche nicht auf solche Forderungen zu erstrecken, die auf eine Versorgung des Berechtigten gerichtet sind, weil hier die Erfüllung der Forderung im allgemeinen die Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der physischen Existenz des Berechtigten ist und deswegen hier die Interessen der öffentlichen Hand gegenüber den Interessen des einzelnen zurücktreten müssen. Soweit in den genannten Ausnahmetatbeständen der Gesetzentwurf eine Erfüllung der Ansprüche vorsieht, sind für das Maß der zu erbringenden Leistung neben dem jeweiligen Rechtsgrund die allgemeinen Bestimmungen des Umstellungsgesetzes maßgebend.
    Für alle sonstigen Gläubiger nichtverbriefter Forderungen gegen das Reich und das ehemalige Land Preußen sieht das Gesetz Leistungen nur unter der Voraussetzung vor, daß die Gläubiger sich in einer sozialen Notlage befinden und diese soziale Notlage durch die Nichterfüllung der ihnen zustehenden Forderungen verursacht ist. Da das Bestehen eines solchen sozialen Notstandes Voraussetzung für die Gewährung von Härteleistungen ist, sind diese Härteleistungen auch nur in dem Umfang zu erbringen, als dies zur Beseitigung der sozialen Notlage notwendig ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine dringende soziale Notlage anzunehmen ist, sollen in einer Rechtsverordnung festgelegt werden, welche die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Die Arbeiten an dem Entwurf einer solchen Rechtsverordnung sind darauf abgestellt, daß dieser Entwurf nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Aufnahme der Ausschußberatungen über den vorliegenden Gesetzentwurf vorgelegt werden kann.
    Eine von der Behandlung der nichtverbrieften Verbindlichkeiten in wesentlichen Punkten abweichende Regelung sieht der vorliegende Entwurf für die mittel- und langfristigen verbrieften Ansprüche gegen das Reich und seine Sondervermögen sowie das ehemalige Land Preußen vor. Zwar gehen auch diese Forderungen unter, doch werden für sie bestimmte neue Ablösungsansprüche gebildet.
    Es ist bei den Arbeiten an dem Gesetzentwurf Gegenstand sehr langer und ernsthafter Beratungen zwischen den beteiligten Bundesverwaltungen gewesen, ob es aus rechtssystematischen, aus politischen und verfassungsrechtlichen Gründen vertretbar sei, eine solche Sonderregelung für die verbrieften Forderungen gegen das Reich zu treffen. Denn es kann nicht verkannt werden, daß es einen Bruch mit der bisherigen Politik bedeutet, die Kriegsfolgenbeseitigung im Wege einer Sozialgesetzgebung zu regeln, wenn hier einem Teil der Gläubiger des Reichs Leistungen ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage gewährt werden. Man mag auch einwenden können, daß hierdurch ein starkes Spannungsverhältnis geschaffen würde zu der Regelung, die für die Gläubiger nichtverbriefter Forderungen getroffen ist.
    Wenn der Entwurf dennoch eine quotale Regelung dieser verbrieften Ansprüche vorgesehen hat, so aus der Erwägung, daß auch dieser Regelung ein sozialer Charakter zukommt, da es sich hier im allgemeinen um Vermögensanlagen handelt, deren völlige Entziehung eine besondere Härte darstellen würde. Ein weiterer Grund ergibt sich aus der Notwendigkeit der Erhaltung des Anleihekredits des Bundes. Dieser letzte Gesichtspunkt erscheint mir von Bedeutung. Denn es ist kein moderner Staat denkbar, der seinen Aufgaben auf die Dauer ohne langfristig aufgenommene Kredite gerecht werden kann. Ein entscheidender rechtlicher Gesichtspunkt ist der Charakter des Wertpapiers als einer abstrakten, von den Ursachen der Schuldverpflichtung völlig unabhängigen Forderung. Die Erhaltung des Staatskredits ist auch eine Existenzvoraussetzung jedes modernen Staats, und diese staatspolitischen Notwendigkeiten müssen den Vorrang vor Erwägungen rechtssystematischer Art haben. Aus den genannten Gründen kann auch die Sonderbehandlung der verbrieften Verbindlichkeiten nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, da jede sachlich begründete ungleiche Behandlung gleicher Tatbestände durch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes nicht ausgeschlossen wird.
    Auf einen Umstand möchte ich in diesem Zusammenhang mit aller Deutlichkeit hinweisen. Der Gesetzentwurf sieht eine Ablösungsquote in Höhe von 6,5 % des abzulösenden Betrags vor. Es sind nun in der Öffentlichkeit, vor allem in der Presse, wiederholt Stimmen lautgeworden, daß die Umstellung, welche die Obligationen der Länder, der Gemeinden und der Industrie im Umstellungsgesetz erfahren haben, dazu zwinge, auch die verbrieften Verbindlichkeiten des Reichs grundsätzlich in Höhe von 10 % des Reichsmarkbetrags abzulösen. Einer solchen Erhöhung der Ablösungsquote müßte sich die Bundesregierung mit aller Energie widersetzen. Es besteht keinerlei Verpflichtung, die Regelung der verbrieften Reichsverbindlichkeiten der allgemeinen Regelung des Umstellungsrechts auf anderen Gebieten voll anzugleichen. Schon in der Begründung zum vorliegenden Gesetz ist darauf hingewiesen, daß die Durchführung einer solchen Angleichung praktisch gleichbedeutend wäre mit einer Revision der Währungsreform, die seinerzeit überhaupt nur durch Ausklammerung des Problems der Reichsverbindlichkeiten ermöglicht worden ist. Eine solche Revision der Währungsreform wäre aber von unabsehbaren Folgen für die Stetigkeit der deutschen Währung und damit des deutschen Wirtschaftslebens.
    Im übrigen hat das Umstellungsgesetz die Bankeinlagen ebenfalls nur im Verhältnis 100 : 6,5 auf Deutsche Mark umgestellt. Da aber die Bankeinlagen in der Zeit des Dritten Reichs auf Grund behördlichen Zwangs zum ganz überwiegenden Teil zur Zeichnung von Reichsanleihen Verwendung gefunden haben, würde eine Ablösungsquote von 10 % des Reichsmarkbetrags mit Sicherheit berechtigte Forderungen der Bankeinleger auslösen, den Umstellungssatz für ihre Bankeinlagen entsprechend der Ablösungsquote zu erhöhen. Denn es erscheint mir ungerecht, einen Bankeinleger, der gegen seinen Willen mittelbarer Reichsanleihen-


    (Bundesfinanzminister Schäffer)

    gläubiger geworden ist, schlechter zu behandeln als einen Anspruchsberechtigten, der unmittelbar, aus freiem Willen im Wege der Zeichnung oder des rechtsgeschäftlichen Erwerbs Anleihegläubiger des Reiches wurde.
    Außerdem erscheint mir die grundsätzliche Nichtbedienung der nichtverbrieften Ansprüche rechtlich und politisch nur dann vertretbar, wenn in dem vorliegenden Gesetz den Gläubigern verbriefter Ansprüche nur eine verhältnismäßig geringe, der deutschen Leistungskraft entsprechende Ablösungsquote zugestanden wird. Gegenüber diesen grundsätzlichen Erwägungen gegen eine höhere Ablösungsquote als 6,5 °/o treten Bedenken, die auf Grund der begrenzten Leistungsfähigkeit des Bundes außerdem gegeben sind, zurück.
    Folgende Tatbestandsbereiche von Kriegsfolgeschäden konnten im vorliegenden Gesetzentwurf noch keine abschließende Regelung finden: Besatzungsschäden, für welche nach dem Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission Entschädigung zu leisten ist; die rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Reichs und des ehemaligen Landes Preußen; die Reparations- und Restitutionsschäden.
    Bei der Regelung der Besatzungsschäden handelt es sich um ein Sondergebiet, dessen Einbeziehung in den vorliegenden Entwurf Gründe verwaltungstechnischer Art entgegenstanden. Ein Gesetz über diese Sonderregelung ist Ihnen in der Zwischenzeit j a bereits zugegangen.
    Auch bei den rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Reichs handelt es sich um ein Sondergebiet, dessen Regelung sich in den Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs schwerlich einfügen läßt. Der Gesetzentwurf über dieses Sonderproblem wird in Kürze den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet werden.
    Hinsichtlich des Problems der Reparations- und Restitutionsschäden halte ich den Zeitpunkt noch nicht für gegeben, eine gesetzliche Regelung zu treffen. Es erscheint vielmehr notwendig, den Ausgang der weiteren Verhandlungen mit den ausländischen Staaten über eine Freigabe des deutschen Vermögens abzuwarten. Ich gebe die Hoffnung nicht auf, daß sich im Verlauf dieser Verhandlungen bei den ausländischen Staaten die Einsicht in die Unverletzbarkeit des Privateigentums doch noch durchsetzen wird.
    Gerade die Reparations- und Restitutionsschäden haben aber in vielen Fällen einen so schwerwiegenden Eingriff in die wirtschaftliche Lage der betroffenen Personen und Unternehmen zur Folge gehabt, daß es eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Betroffenen ausschließlich auf die kommende Gesetzgebung zu vertrösten. Auch Erwägungen volkswirtschaftlicher Art werden in vielen Fällen dafür sprechen, die Möglichkeit einer beschränkten Hilfeleistung schon vor einer künftigen abschließenden Regelung der Reparations- und Restitutionsschäden vorzusehen. Diesen Gegebenheiten trägt der Entwurf dadurch Rechnung, daß er einmal die Reparations- und Restitutionsgeschädigten, welche durch die ihnen entstandenen Schäden in eine dringende soziale Notlage geraten sind, in die für die Gläubiger nichtverbriefter Forderungen vorgesehene Härteregelung einbezieht. Außerdem soll nach § 81 des Entwurfs die Bundesregierung ermächtigt werden, Darlehen zur Durchführung volkswirtschaftlich förderungswürdiger
    Wiederaufbau- oder Ausbauvorhaben natürlichen oder juristischen Personen zu gewähren, die durch Reparations- oder Restitutionsmaßnahmen geschädigt worden sind.
    Die finanzielle Belastung des Bundeshaushalts, die das Gesetz nach dem vorliegenden Entwurf mit sich bringen würde, ist jährlich mit rund 200 Millionen DM zu veranschlagen. Eine höhere Haushaltsbelastung halte ich im Hinblick auf die derzeitige Haushaltslage und auch auf die voraussehbare künftige haushaltsmäßige Entwicklung für untragbar. Von diesen rund 200 Millionen DM jährlich werden schätzungsweise für die Gruppe zu erfüllender nichtverbriefter Verbindlichkeiten jährlich bis zu 35 Millionen DM aufzuwenden sein. Es kann allerdings angenommen werden, daß sich dieser Betrag nach Ablauf von etwa fünf Jahren verringert.
    Die Bedienung der Ablösungsschulden wird einen jährlichen Haushaltsbedarf von schätzungsweise 76 Millionen DM erforderlich machen. Da die Tilgung dieser Ablösungsschulden erst mit dem Rechnungsjahr 1960 einsetzen soll, werden sich bis dahin Einsparungen in Höhe von etwa 26 Millionen DM jährlich ergeben, die jedoch zu einer aus verwaltungstechnischen Gründen unbedingt notwendigen vorzeitigen Ablösung der Bagatellbeträge Verwendung finden sollen.
    Der für die Härteregelung notwendige Finanzbedarf ist schwer zu schätzen. Auf Grund gewisser Erfahrungen, die aus der Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes gewonnen werden konnten, glaubt die Bundesregierung, daß die Durchführung des Härteverfahrens einen Bedarf von etwa 50 Millionen DM jährlich erfordern wird. Treffen die vorgenannten Berechnungen zu, so würden — bei einem für die Zwecke des Kriegsfolgenschlußgesetzes erfolgenden Haushaltsansatz von jährlich 200 Millionen DM — etwa weitere 50 Millionen DM jährlich für die wirtschaftsfördernden Maßnahmen zur Verfügung stehen, die das Gesetz zugunsten der reparations- und restitutionsgeschädigten Personen und Unternehmungen vorsieht.
    Darüber hinaus ist es meine Pflicht, darauf hinzuweisen, daß die Durchführung dieses Gesetzes auch einen sehr erheblichen Aufwand an Sach-
    und Personalkosten verursachen wird.
    Lassen Sie mich, meine Damen und Herren, noch einige allgemeine Bemerkungen anfügen. Die Abneigung, sich an überstandene Zeiten der Not zurückzuerinnern, ist wohl eine allgemein menschliche Erscheinung. Auch unserem Volk ist, wie mir scheint, der Wille oder die Neigung zur Zurückerinnerung an die Tage des Krieges und des Zusammenbruchs weitgehend abhanden gekommen. Das Gesetz zwingt zu einer solchen Rückerinnerung. Es ist der finanzielle Niederschlag eines totalen Zusammenbruchs durch einen total geführten Krieg. Das Ergebnis kann nur ein unerfreuliches sein.
    Dennoch wird dieser Entwurf starker Kritik begegnen, gerade bei denen, die den Zusammenbruch und die Folgen des Zusammenbruchs vergessen wollen, und es wird die Auffassung vertreten werden, daß die Ansprüche gegen das Reich und die Kriegsfolgeschäden im Rahmen dieses Gesetzes eine großzügigere Regelung erfahren müßten. Ich bitte jedoch, bei Ihren Beratungen und Beschlußfassungen sich folgendes vor Augen zu halten.
    Erstens: Bei einer Gesamtverschuldung des Reichs von rund 800 Milliarden RM, wie sie bei


    (Bundesfinanzminister Schäffer)

    Ende des Krieges bestanden hat, ist der wirtschaftliche Wert der einzelnen Forderung am Tage des Zusammenbruchs folglich Null gewesen. Nur die Form ist bestehengeblieben. Wenn deshalb das Gesetz diese Forderungen im wesentlichen untergehen läßt, so trifft es auch nur diese bestehengebliebene äußere Form des Anspruchs. Es entzieht keine wirtschaftlichen Werte. Nicht das Gesetz ist hart, hart waren der Krieg und dessen Folgen,

    (Sehr richtig! in der Mitte)

    welche die Forderungen ihres wirtschaftlichen Wertes entkleidet hatten.
    Zweitens: Die Entwertung der Ansprüche gegen das Reich ist eine der mannigfachen Folgen des Krieges. Die dem Gesetzgeber obliegende Aufgabe der Kriegsfolgenbeseitigung muß in sich abgewogen werden. Aus Gründen gleichmäßiger Gerechtigkeit sind die Leistungen dieses Gesetzes zu messen an den Leistungen, welche die öffentliche Hand — etwa auf Grund des Bundesversorgungs- oder Lastenausgleichsgesetzes — für Schäden und Verluste anderer Art gewährt, die ebenfalls ihre Ursache in der Ausgabenwirtschaft des Dritten Reichs, im Krieg und Zusammenbruch haben. Es handelt sich um Schäden, deren Höhe und deren Bedeutung weit schwerer wiegen als reine und ausschließliche Vermögensschäden.
    Drittens: Die schwersten, durch die Nichterfüllung der Reichsverbindlichkeiten ausgelösten Härten sind in den Kreisen der Gläubiger nichtverbriefter Forderungen zu suchen, deren Anliegen im allgemeinen allerdings nicht durch Interessenverbände vertreten werden. Darum kommt nach meiner Auffassung der Härteregelung dieses Gesetzes eine besondere Bedeutung zu.
    Ich habe vorhin gesagt, daß die Fähigkeit oder die Neigung, uns an die überstandene Zeit des Zusammenbruchs und der Not zurückzuerinnern, auch uns weitgehend abhanden gekommen ist. Darin liegt eine große Gefahr, die Gefahr nämlich, daß wir es unterlassen oder unfähig werden, aus der Vergangenheit zu lernen. Ich bitte Sie, mit dafür Sorge zu tragen, daß ein solcher Vorwurf gegen niemand von uns mit Recht erhoben werden kann. Möge dieser Gesetzentwurf uns zeigen, daß eine unsozialere Maßnahme eines Staates kaum denkbar ist als die einer deckungslosen Ausgabenwirtschaft. Möge ich bei Ihnen auch bei der Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs immer Verständnis und Unterstützung finden für mein Bemühen, aus Gründen einer finanzwirtschaftlichen Ordnung und der Sicherheit unserer Währung keine Leistungsverpflichtungen unseres Staates zuzugestehen, für die eine volle Deckung nicht gewährleistet ist und deren Erfüllung den deutschen Steuerzahler überbeanspruchen muß.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Sie haben die Einbringung des Kriegsfolgenschlußgesetzes gehört. Ich eröffne die Beratung der ersten Lesung. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Lindenberg.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinrich Lindenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ältestenrat hat für die heutige Debatte den Wunsch ausgesprochen, die Aussprache in der ersten Lesung möglichst kurz zu halten. Ich bin dadurch vor eine schwere Aufgabe gestellt in Ansehung der Fülle der Probleme, der Weitschichtigkeit der Materie und der komplexen Gesetzesfassung. Ich könnte mich meiner
    heutigen Aufgabe allerdings sehr schnell entledigen, wenn ich dem vorliegenden Entwurf des Kriegsfolgenschlußgesetzes bedingungslos zustimmen könnte. Leider kann ich das nicht. Ich will eingangs nicht verkennen, daß dieser Entwurf doch schon in wesentlichen Punkten eine Verbesserung aufzeigt gegenüber den Gedankengängen, die früher im Bundesfinanzministerium erörtert worden sind, und einer Art Vorentwurf. Während man in diesen Vorentwürfen nur von einer sozialen Umstellung ausgehen wollte, zudem noch die juristischen Personen ausgeschlossen hat, ist man jetzt zu einer anderen Version durchgedrungen. Aber auch diese andere Version muß — leider, wie ich soeben schon sagte — in verschiedener Hinsicht von uns überprüft werden und kann so nicht übernommen werden.
    Meine Bedenken richten sich in erster Linie gegen die grundlegende Konzeption und dann selbstverständlich auch gegen die einzelnen Folgerungen, gegen die Ausprägung gewisser Materien im Anschluß an diese grundlegende Konzeption. Ich darf zunächst einmal einige Worte zu dem Grundsätzlichen sagen, gewissermaßen zu der Generallinie, mit der wir uns abzufinden haben.
    Das Kriegsfolgenschlußgesetz will, wie sein Name sagt, einen Schlußstrich ziehen unter eine restliche Konkursmasse, die aus dem Hitlerregime, aus dem verlorenen Krieg, aus dem Zusammenbruch auf den Bund überkommen ist. Dabei muß man aber von vornherein berücksichtigen, daß, wie auch der Herr Minister ausgeführt hat, einige Gebiete ausgeklammert werden mußten. Der Schlußstrich wird also nicht über die ganze Seite gezogen und kann auch nicht über die ganze Seite gezogen werden. Das Gebiet der Besatzungsschäden, der Restitutions- und Demontagegeschädigten und das Gebiet der Auslandsgläubiger- und anderer Fragen konnten nicht gleichzeitig mit dem Kriegsfolgenschlußgesetz geregelt werden. Wir wissen aber, daß z. B. über die Besatzungsschäden ein Gesetzentwurf vorliegt. Ich bin. dahin unterrichtet, daß über die rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Reiches ebenfalls ein Entwurf vorliegt. Weiter mußten ausgeklammert werden oder, richtiger gesagt, konnten noch nicht behandelt werden die Ansprüche gegen das NS-Vermögen und gegen die früheren Körperschaften des NS-Regimes. Wir müssen uns hier noch gedulden. Im übrigen erfaßt das Kriegsfolgenschlußgesetz in seinem Hauptpunkt die Ansprüche einer bestimmten Personengruppe, die bislang nicht zum Zuge gekommen ist.
    Das Hohe Haus hat sich in dieser und auch in der vorigen Sitzungsperiode verschiedentlich mit Kriegsfolgeschäden im weiteren Sinne befassen müssen. Das war natürlich. Beim Zusammenbruch und später, als die Verfassung ein Arbeiten des Parlaments und der Bunderegierung erlaubte, mußte in erster Linie Vorsorge getroffen werden für den Schutz der Flüchtlinge, der Vertriebenen, der Heimkehrer, für den Schutz der unter dem NS-Regime politisch und rassisch verfolgten Menschen. Später kamen andere Probleme an uns heran: die Abfindung der Kriegsversehrten, der Witwen, und die Rentenaufbesserung. Die Probleme überstürzten sich. Hier mußte zunächst geholfen werden; denn hier handelte es sich um Fragen des Wiederanfangs eines staatlichen Zusammenlebens.
    Darüber ist die andere Personengruppe in den Hintergrund getreten. Um welche Personengruppe bandet es sich? Der Herr Minister hat das vorhin


    (Dr. Lindenberg)

    schon ausgeführt. Es sind in erster Linie die Reichsgläubiger, die Gläubiger aus konkreten Verträgen, es sind Gläubiger, die Ansprüche auf Enteignungsentschädigung geltend machen wollen, und überhaupt Kriegsgeschädigte generell, soweit nicht ihre besonderen Anliegen in den von mir erwähnten Gesetzen bereits berücksichtigt worden sind.
    Wenn wir dieses jetzt feststellen, dürfen wir wohl sagen, daß wir dieser Personengruppe, diesen Menschen Dank dafür schulden, daß sie mit ihren Forderungen gewartet und uns Zeit gegeben haben, zunächst einmal die anderen, vordringlichen Probleme zu erledigen. Diesen Dank brauchen wir nicht damit einzuschränken, daß wir sagen: sie konnten ja gar nicht anders, weil ihnen § 14 des Umstellungsgesetzes die Geltendmachung ihrer Rechte verbot.
    Wie will man nun dieser Personengruppe heute im Rahmen des Kriegsfolgenschlußgesetzes helfen? Daß ihnen geholfen werden soll, ist klar und von den federführenden Ministern verschiedentlich, nicht erst heute, sondern auch in anderen Diskussionen hier im Bundestag und auch in der Öffentlichkeit, erklärt worden. Der Herr Minister hat wiederholt gesagt, daß eine faire und gerechte Lösung gefunden werden sollte. Meine Damen und Herren, das ist ein großes Wort. Dieses große Wort schließt auch eine schwere Verpflichtung in sich. Ich glaube, daß sich der Herr Minister dieser Verpflichtung bewußt ist.
    Um die Größe dieser Verpflichtung zu zeigen, darf ich noch einmal kurz die Zahlen zusammenstellen, die Erbmasse registrieren, um die es sich hier handelt. Die Zahlen sind genannt; ich will sie addieren, in einem anderen Zusammenhang aufzeigen.
    Da sind zunächst einmal diejenigen, die Ansprüche allgemeiner Art gegen das Reich — und heute gegen den Bund — geltend machen können: ein Komplex von rund 400 Milliarden R-Mark. Dazu kommen als weiterer Komplex die sogenannten verbrieften Verbindlichkeiten, deren Umfang schätzungsweise auch bei etwa 390 bis 400 Milliarden R-Mark liegt. Als letzte Gruppe erwähne ich die Demontagegeschädigten und Restitutionsgeschädigten, diejenigen Geschädigten, die Verluste an Auslandsvermögen haben, Geschädigte, die durch Besatzungsmaßnahmen usw. Verluste erlitten haben, eine Gruppe, deren Schäden man mit 40 Milliarden DM beziffern kann. Diese Schäden sind zum Teil erst nach 1948 durch Demontage und Restitution eingetreten.
    Rechne ich aber diese 40 Milliarden DM auf R-Mark zurück, dann komme ich zu 3 gleich großen Gruppen mit je 400 Milliarden R-Mark. Multipliziert ergibt das 1,2 Billionen R-Mark. Meine Damen und Herren, wir sind wieder bei den Billionen, und damit wird eine beängstigende Erinnerung an die Zeiten der ersten Inflation hervorgerufen. 1,2 Billionen R-Mark in unserem heutigen Staatswesen zu verkraften, ist gänzlich ausgeschlossen. Eine mechanische Umstellung dieses Betrages etwa nach den Grundsätzen des Umstellungsgesetzes würde einen Betrag von 120 Milliarden DM ausmachen. Es bedarf keines Wortes, daß ich den Ausführungen des Ministers in diesem Punkte völlig beitreten kann. Es ist unmöglich, überhaupt nur daran zu denken, auf der Basis des Umstellungsgesetzes mit diesen Forderungen fertig zu werden. Es sind praktisch Kapitalverluste. Kapitalverluste könnte ich nur aus anderen Kapitalquellen stopfen. Die sind nicht da. Die einzige Kapitalquelle, das deutsche Volksvermögen, ist in erster Linie mit der Hypothek des Lastenausgleichs belastet. Es bliebe also nur der Rückgriff auf die Steuereinnahmen übrig. Das würde auf der einen Seite eine unmenschliche Überforderung des Steuerzahlers bedeuten, auf der anderen Seite aber — und das ist entscheidend — die Grundlagen unserer Währung erschüttern. Das kann nicht sein. Diese Grenze muß respektiert werden.
    Eine andere Frage ist es, ob die Hilfsmaßnahmen, die dem Herrn Minister vorschweben, ausreichend sind. Wir haben gehört, daß, rein etatmäßig gesehen, für die Abgeltung aller dieser Schäden im Rahmen des vorliegenden Gesetzes 200 Millionen DM jährlich vorgesehen sind. Ich weiß nicht, ob damit die äußerste Grenze dessen erreicht worden ist, was man von dem Herrn Minister und von dem Bund insbesondere verlangen kann, nachdem uns gesagt worden ist, daß eine faire und gerechte Lösung angestrebt werden soll. Ich bin hier bei einem Zentralproblem in der grundsätzlichen Debatte. Wir kennen die obere Grenze, die einer Lösung gezogen ist. Wir kennen aber nicht die untere Grenze. Ich bin der Auffassung, daß wir in den Ausschußberatungen und weiter in der zweiten und dritten Lesung um diese äußerste Grenze ringen müssen.
    Ich vermisse in den Ausführungen zur Begründung des Gesetzes und auch gerade in den heutigen Darlegungen des Ministers einen plausiblen Grund dafür, daß nicht mehr als 200 Millionen DM gezahlt werden können. Herr Minister, Sie kennen meine Wünsche. Sie sind, geldlich gesehen, nicht allzu hoch, sie sind vertretbar. Ich komme im einzelnen nachher noch darauf, sehe aber bis heute immer noch nicht ein, warum man auf alle Fälle an diesen 200 Millionen DM haften will. Gewiß: Etatgründe! Wir wissen das. Wir wissen auch um das Gesetz der Kette. Es handelt sich ja hier nicht nur um die 200 Millionen DM. Sie sind vielmehr ein Schlußpunkt in einer Reihe immenser Aufwendungen, die der Bund im Laufe der Jahre hat auf sich nehmen müssen. Wir haben die Zahl gehört. Wir wollen sie nicht verkleinern. Gezahlt worden sind vom Bund für diese Aufgaben der Kriegsfolgen insgesamt 100 Milliarden DM, eine gewaltige Summe, für deren Aufbringung das deutsche Volk auch an dieser Stelle Dank verlangen kann.

    (Abg. Seuffert: Sich selbst!)

    — Sich selbst, weniger dem Herrn Minister, der ja nur verteilt, in erster Linie dem deutschen Volk.
    Aber wenn man mit Zahlen redet, dann soll man auch mit Zahlen erwidern. Ich darf in diesem Zusammenhang einige Zahlen nennen, die etwas optimistischer klingen, die auch in mir persönlich die Hoffnung wachhalten, daß wir zu einer Erhöhung dieses Betrages kommen. Erstens: 200 Millionen DM jährlich sind effektiv nur 0,6 % des Jahresetats. Zweitens. Wenn man solche Gesetze macht, ist es gut, sie nicht in der Hausse zu machen, sondern in der Baisse. Aber wir sind in einer Hausse der Steuereinnahmen. Allein im August sind die Bundessteuereinnahmen um 245 Millionen höher als im Vorjahr. Und eine dritte Zahl, die in diesem Zusammenhang wichtig ist, weil in der Öffentlichkeit häufig darauf hingewiesen worden ist: Das Bundesvermögen stellt immerhin noch


    (Dr. Lindenberg)

    einen stattlichen Fundus dar. Die Schätzungen darüber gehen auseinander, aber man wird nicht fehlgehen, wenn man einen Betrag von 3 bis 5 Milliarden als richtig ansieht. Wir werden das in den Ausschüssen feststellen; der Ausschuß „Bundesbeteiligungen" ist noch an der Arbeit. Aber ich glaube, die unterste Grenze von 3 und die oberste Grenze von 5 Milliarden wird ungefähr stimmen.
    Wenn man diese Zahlen mit dem bescheidenen Jahresbetrag von 200 Millionen vergleicht, dann sollte, meine ich, die Möglichkeit gegeben sein, diesen Betrag zu erhöhen. Um wieviel er erhöht werden muß, um zu einer vernünftigen Regelung und zu einer angemessenen, dem Grundsatz fairer und loyaler Behandlung entsprechenden Lösung zu gelangen, werde ich sofort auseinandersetzen.
    Ich möchte damit das Grundsätzliche beschließen und nochmals folgendes festhalten: Entsprechend der Zusage einer fairen und gerechten Lösung auch für diese Gruppe von Personen, die jahrelang auf ihr Recht gewartet haben und die durch den Zusammenbruch ebenfalls schwer betroffen sind, muß man versuchen., die äußerste Grenze des in geldlicher Hinsicht Zumutbaren zu ermitteln. Erst wenn das möglich ist, wird man auch die Einzelprobleme leichter lösen können, als das jetzt der Fall ist.
    Ich darf nun im Anschluß an das Grundsätzliche zu dem Gesetz selbst übergehen. Wenn man absieht von den Restitution- und Demontagegeschädigten sowie von den Besatzungsgeschädigten, also von der Gruppe, deren Schäden ich vorhin mit 40 Milliarden DM bezifferte, dann sind es vor allen Dingen zwei Gruppen von Ansprüchen, die auf den Bund zukommen. Die eine sind die allgemeinen Ansprüche, die andere die verbrieften. Lassen Sie mich zunächst von den allgemeinen Ansprüchen sprechen. Hier gilt der Grundsatz, daß die allgemeinen Ansprüche, die nicht verbrieften, entschädigungslos untergehen sollen. Aber dieser Grundsatz wird etwas gemildert dadurch, daß verschiedene Ausnahmen vorgesehen sind. So sollen nach den Grundsätzen des Umstellungsrechtes behandelt werden die nicht bereinigten Grundstücksfälle, dann gewisse Versorgungsansprüche und Ansprüche aus Rechtsgeschäften, die die Verwalter des Reichsvermögens nach dem Zusammenbruch abgeschlossen haben.
    Der wichtigste Teil dieser Kategorien scheint mir der Teil der nicht bereinigten Grundstücksfälle zu sein. Wie sieht die Lösung des Entwurfs hier aus? Der Entwurf will sich im wesentlichen an das Umstellungsrecht halten und die Unterscheidung mitmachen, die hier schon der alliierte Gesetzgeber getroffen hat. Wenn ein Grundstück verkauft und der Erlös noch nicht gezahlt ist, dann soll unterschieden werden, ob das Eigentum schon übergegangen ist — dann ist erfüllt, dann gibt es nur eine Umstellung 10:1 — oder ob das Eigentum nicht übergegangen ist, dann 1:1. Gegen diese Lösung hat der Bundesrat bereits Einspruch erhoben. Ich glaube, den Bedenken des Bundesrates sollte man sich nicht verschließen. Denn wie sieht der Fall in der Praxis aus? Es gibt verschiedene Arten, in denen der Grundbesitz der Staatsbürger damals vom NS-Regime in Anspruch genommen worden ist. Entweder ist ein Kaufvertrag abgeschlossen worden oder es ist enteignet worden oder dem Grundstückseigentümer ist es mit List und Tücke gelungen, sowohl sich der Enteignung zu
    entziehen wie aber auch keinen Kaufvertrag abzuschließen. Wenn jetzt nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Entschädigung gezahlt wird, dann ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung der Berechtigten. Derjenige, der sich der Enteignung hat entziehen können, muß den vollen Wert bekommen, oder das Grundstück wird enteignet, aber auch wieder zum vollen Wert. Derjenige, der es wenigstens fertiggebracht hat, das Eigentum zu behalten, bekommt eine Umstellung 10:1 zu den damaligen Wertverhältnissen. Und derjenige, der schließlich getreu den Vertrag erfüllt hat, bekommt eine Umstellung 10:1.
    Meine Damen und Herren, wie wollen Sie das im einzelnen verantworten, insbesondere die Abgeordneten, die einem Wahlkreis verantwortlich sind und ihren Wählern Rede und Antwort stehen müssen? Ich glaube nicht, daß sich diese Lösung aufrechterhalten läßt. Wir werden im Ausschuß versuchen, eine Verbesserung dieser Vorschriften zu finden, wobei wir die Vorschläge des Bundesrates entsprechend beachten werden.
    Ein anderer Punkt, der interessant ist, betrifft die Entlastung der Rüstungslieferanten. Ich meine nicht die Rüstungslieferanten in spe, sondern die Rüstungslieferanten a. D., die Rüstungslieferanten aus dem vergangenen Krieg! Rüstungslieferant zu sein, ist offensichtlich kein großes Vergnügen. Sie wissen, daß man im vergangenen Kriege die Rüstungslieferungen erfüllen mußte, ob man wollte oder nicht. Für einen großen Teil dieser Rüstungslieferungen stand beim Zusammenbruch die Bezahlung aus. Vom Reich ist dafür nichts gezahlt worden. Nun sind die Rüstungslieferanten, die ich hier erwähne, sehr vernünftig und wollen auch gar keine Bezahlung mehr. Das ist nicht das Problem, um das es hier geht. Um die Rüstung durchzuführen und die Lieferungen zu bewirken, mußten sehr häufig auf Veranlassung, auf Wunsch und auf Zwang des damaligen Reiches Kredite aufgenommen werden. Das Eigenartige ist, daß der Einzellieferant, obwohl er vom Reich nichts bekommen hat und auch heute vom Bund nichts erhalten wird, doch seine aufgenommenen Kredite 10:1 umstellen muß — international in vollem Umfange —, auch wenn von dem erstellten Werk nichts mehr vorhanden ist.

    (Abg. Seuffert: Ach wo! Er denkt nicht daran!)

    — Ich kenne viele Fälle aus der Praxis, (Abg. Seuffert: Ich kenne keinen einzigen!)

    wo um diese Dinge schwer gefochten worden ist, wo es sich darum handelte, Existenzen zu erhalten, und wo Existenzen daraufhin zerstört worden sind.
    Wenn man schon den Rüstungslieferanten nichts geben will und kann, dann muß man auch dafür sorgen, daß sie von ihren Kreditverpflichtungen entbunden werden. Der Entwurf verweist sie auf das allgemeine Vertragshilfeverfahren und will dieses Verfahren dadurch etwas schmackhafter machen, daß auch dingliche Forderungen einbezogen werden können. Ich bin der Auffassung, daß hier eine Sonderregelung gefunden werden muß.
    Nichts sagt der Entwurf über die Aufhebung der Kriegsgesellschaften, obwohl auch dieses Kapitel dringend der Lösung harrt. Wir werden auch darüber in den Ausschüssen sprechen.


    (Dr. Lindenberg)

    In § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 3 wird das Problem eines Härteausgleichs für Schäden berührt, die durch die von der Besatzungsmacht angeordnete Rückerstattung entstanden sind. Es handelt sich hier ebenfalls um ein sehr wichtiges Problem, mit dem wir uns im Bundestag bereits beschäftigt haben. Man kann darüber streiten, ob man diese Frage in das Kriegsfolgenschlußgesetz einarbeiten soll. Jedenfalls sind es Kriegsfolgeschäden. Will man — worüber man sich schlüssig werden muß — ein Sondergesetz machen, dann muß zum mindesten dieses Sondergesetz im Kriegsfolgenschlußgesetz vorbehalten werden, andernfalls diese Ansprüche untergehen würden.
    Noch kurz ein Hinweis auf den Grundsatz, daß alle allgemeinen Forderungen entschädigungslos untergehen sollen. Das Prinzip ist richtig; ich habe mich zu diesem Prinzip bekannt. Man darf aber nicht vergessen, daß es außer den einigen Ausnahmen, die ich vorhin erwähnt habe, doch Einzelfälle gibt, in denen eine mäßige Umstellung recht und billig, mit dem Ausdruck des Herrn Finanzministers: fair und loyal wäre. Das Bundesfinanzministerium verkennt nicht, daß der Grundsatz des entschädigungslosen Untergangs im Einzelfall zu Härten führen kann, meint aber, daß es technisch unmöglich sei, hier eine andere Regelung zu treffen. Ich bin der Ansicht, daß es gehen müßte. Das Rechtsverhältnis von Gläubiger und Schuldner stand immer unter der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Wenn nicht gezahlt wurde oder wenn nicht ordnungsgemäß geleistet wurde, hatte jede Partei das Recht, ihren Fall dem Richter vorzutragen. Weshalb sollte man nicht auf diese an sich schon vorhandene Regelung zurückgreifen und ähnlich wie bei der Aufwertungsgesetzgebung von 1925 Aufwertungskammern bei den ordentlichen Gerichten schaffen, deren Aufgabe es wäre, im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Härte des Tatbestandes heraus eine mäßige Aufwertung im Rahmen bis zu 10 % gewählt werden kann oder nicht gewährt werden kann? Gewiß, diese Regelung hängt davon ab, daß wir eine sogenannte objektive Härteklausel finden. Die ist schwer zu finden. Aber ich könnte mir denken, daß es der Arbeit im Ausschuß würdig ist, sich mit diesem Problem zu befassen und daran zu denken, auch hier noch zu helfen.
    Der nächste Punkt sind der von mir schon erwähnte Vorbehalt nach § 5 und die damit verbundenen wirtschaftsfördernden Maßnahmen nach § 81 des Entwurfs. Die Regelung wäre annehmbar unter zwei Voraussetzungen: erstens, daß die Form der Übergangsmaßnahmen zugunsten dieser Personengruppe das spätere Entschädigungsgesetz nicht präjudiziert, und zweitens, daß der Erlaß des Entschädigungsgesetzes nun auch in absehbarer Zeit erfolgt.
    Zum Schluß noch ein Wort zu den sogenannten verbrieften Forderungen. Wir sind uns mit dem Herrn Minister darüber einig — das ist auch eben hier zum Ausdruck gekommen —, daß es sich um eine besondere Art von Schulden des Reiches, Preußens, der Bahn und der Post handelt. Es handelt sich um langfristige, über den Kapitalmarkt fundierte Schulden, in Wertpapieren verbrieft, börsenfähig, mündelsicher. Der Entwurf sieht eine Umstellung — hier „Ablösung" genannt — im Verhältnis 100 : 6,5 vor, der Kapitaldienst ebenfalls 6,5 %, nämlich 4 % Verzinsung und 2,5 % Tilgung, also eine Tilgungszeit von etwa 25 Jahren. Im Gegensatz zu der ersten Gruppe bewegt man sich hier
    auf dem festen Boden von Zahlen; man kann hier besser operieren, und das Problem ist deshalb leichter übersehbar, vielleich deshalb auch leichter lösbar. Abzulösen sind zirka 18 Milliarden Reichsmark, gegenüber einer Gesamtsumme von 390 Milliarden Reichsmark, weil verschiedene Forderungsträger — Geldinstitute, Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger — ihre Ordnung in der Währungsreform gefunden haben. Es bleibt also ein entschädigungsberechtigter Privatbesitz von 27 Milliarden, der sich letzten Endes auf 9 Milliarden ermäßigt, wenn man die Ostgläubiger ausscheidet.
    Die quotale Umstellung ist schon eine wesentliche Verbesserung gegenüber der früheren Konzeption des Bundesfinanzministeriums, auch diese Schulden nur rein sozial umzustellen.
    Wenn man die Ablösung auf dem Boden des Entwurfs rechnungsmäßig erfaßt — die Zahl ist uns vorhin auch gesagt worden —, so ergibt sich, daß jährlich 76 Millionen DM nötig sind. Bei dem Vortrage des Herrn Ministers haben wir vorhin hören müssen, daß er hiermit die Grenze der Leistungsfähigkeit des Bundes festgestellt hat; über 6,5 % könne bei der Umstellung nicht hinausgegangen werden. Ich bin der Auffassung, daß die Gründe, die wir eben gehört haben, nicht überzeugend sind. Ich bin der Auffassung, daß auch etatmäßig eine mäßige Anhebung dieses Umstellungssatzes durchaus zu vertreten ist. Der Satz von 6,5 % ist uns ja aus der Währungsumstellung bekannt. Aber wir wissen auch, daß er für Geldbesitz und Kontengelder gewährt worden ist und daß alle anderen Forderungen im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden sind. Wir wissen auch, daß die Kapitaltitel der Länder und Kommunen seit der Währungsreform ohne weiteres mit 10 : 1 umgestellt worden sind. Die private Wirtschaft hat ihre Anleihen auch dann im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, selbst wenn sie wertvolle Objekte im Osten verloren hat, während gerade bei der Umstellung der Reichstitel die Ostgläubiger zunächst ausgeschlossen bleiben sollen.
    Die vierprozentige Verzinsung, die der Entwurf vorsieht, liegt mit 1,5 % unter dem landesüblichen Zinssatz des Kapitalmarktes. Was bedeutet das, meine Damen und Herren? Das bedeutet, daß die umgestellten Titel nicht einen Kurs von 100 %, sondern nur einen solchen von 80 % aufweisen würden. Eine Veräußerung des so umgestellten Wertpapiers, wenn es überhaupt Wertpapiere geben sollte, was noch fraglich ist, würde also nicht einen Betrag von 6,5 %, bezogen auf den Nennbetrag von 100 RM, erbringen, sondern praktisch nur etwas mehr als 5 %.
    Das Problem der Altsparerentschädigung ist überhaupt nicht angeschnitten worden. Aber auch darüber müssen wir uns im Ausschuß Gedanken machen. Jeder Altsparer, in welcher Form auch immer er sein Geld angelegt hat, erhält eine Umstellung bis zu 20 %, während der Inhaber von Reichsanleihen, der auch Sparer ist, nur eine Umstellung von 6,5 % bekommen würde. Deshalb werden wir uns im Ausschuß sehr ernst mit diesem Problem beschäftigen müssen, und ich glaube sagen zu können, daß viele Umstände dazu zwingen, auf eine zehnprozentige Umstellung zu kommen. Das kann man entweder in der Form machen, daß generell auf 10 % umgestellt wird — dann könnte der Beginn des Zinsendienstes auf dem 1. April 1955 bestehenbleiben —, oder man löst das Problem, indem man das Kapital mit 6,5 % umstellt und auch eine entsprechende Umstellung der


    (Dr. Lindenberg)

    Zinsen vornimmt. Wenn die seit der Währungsreform rückständigen Zinsen ebenfalls mit dem Satz von 6,5 % umgestellt werden, ergibt das rechnungsmäßig einen Umstellungssatz für Zinsen und Kapital von ungefähr 9,7 bis 9,8 %, also praktisch auch 10 %. Beide Wege führen zu dem gleichen Ziel. Daß man auch die Zinsen mit berücksichtigen muß, ergibt sich zwangsläufig. Alle diejenigen, die bei der Währungsreform durch das Umstellungsgesetz erfaßt worden sind, sind in den Genuß ihrer Zinsen seit dem Stichtag gekommen. Die Gewährung von Ausgleichsforderungen durch den Bund hat denselben Erfolg gehabt.
    Eine andere Frage ist, wie man den Kurs auf 100 % bringen kann. Man könnte den Zinssatz erhöhen. Das würde wieder eine Erhöhung der Leistung des Bundes bedeuten. Das brauchte man, glaube ich, nicht einmal zu tun. Man sollte bei dem Zinssatz von 4 % bleiben; aber man soll sich auch gleichzeitig daran erinnern, daß alle bisher umgestellten Anleihen aus der Vorkriegszeit in Deutschland hinsichtlich der Zinsen steuerfrei gestellt worden sind. Weshalb will man nicht die gleiche Vergünstigung auch den Inhabern der Reichstitel gewähren? Daß das Kriegsfolgenschlußgesetz erst nach der Steuerreform vorgelegt worden ist, ist sicherlich nicht ein Verschulden dieser Personengruppen. Wäre das Gesetz einige Zeit vorher eingebracht und von uns verabschiedet worden, dann wäre es eine Selbstverständlichkeit gewesen, die Zinsen steuerfrei zu halten.
    Sind nun die Belastungen, die aus meinen Vorschlägen erwachsen, wirklich unzumutbar? Überschreiten sie die Grenze des äußerst Zumutbaren? Ich kann diese Frage selbst mit Nein beantworten. Nach dem Vorschlag der Regierung würden jährlich 76 Millonen DM aufzuwenden sein. Würde man eine Umstellung von 10 % statt 6,5 % gewähren, wäre eine Erhöhung von 41 Millionen DM jährlich zu erwarten. Der Herr Minister hat darauf hingewiesen, daß er schon aus währungstechnischen Gründen keineswegs über 6,5 % gehen könnte. Ich weiß nicht, ob die Währung erschüttert wird, wenn jährlich aus dem Etat 40 Millionen DM mehr ausgeschüttet werden. Aber diese Ausschüttung hätte einen anderen Erfolg. Es steht ja hier nicht nur die reine Umstellung von Titeln zur Diskussion, sondern berührt wird in erster Linie der Bundeskredit. Man kann natürlich den Grundsatz vertreten, daß man kreditwürdiger ist, je besser es einem gelingt, mit seinen alten Gläubigern fertig zu werden. Sicherlich steigt dadurch die Leistungsfähigkeit. Aber das ist nicht die allgemeine Auffassung. Es gilt noch auf diesem Gebiete der alte Grundsatz von Treu und Glauben, und wer im Rahmen des Möglichen seine früheren Gläubiger gut bedient, der kann auch erwarten, daß diese alten Gläubiger ihm wieder neues Geld geben. Ich glaube, das ist auch die Auffassung, die in der Bankenwelt vorherrscht. Ich bin unterrichtet, daß der Bund im nächsten Jahr mit 1,5 Milliarden DM an den Kapitalmarkt herantreten wird. Er wird an dieselben Personen herantreten müssen, die jetzt noch seine Gläubiger sind und die er statt mit 10 % mit 6,5 % abfinden will.
    Ich habe damit im wesentlichen die wichtigsten Punkte des Gesetzes berührt. Mehr zu bringen, verbietet der Sinn der ersten Lesung. Abschließend will ich aber noch auf etwas hinweisen, was mir wichtig erscheint. Die Aufgabe des Parlaments, in diesem Falle sorgfältig die Probleme zu durchdenken und zu einer Lösung zu kommen, ist besonders deshalb wichtig, weil der Staat sich hier
    in seiner eigenen Funktion als Schuldner entlasten will. Er hat nicht nur eine Ordnungsfunktion, sondern er betont hier hauptsächlich seine Schuldnerfunktion, und wir haben es hier nicht wie bei den anderen Gesetzen mit rein sozialen Maßnahmen zu tun, sondern es stehen konkrete Rechtsansprüche im Vordergrund, die befriedigt werden sollen oder die man untergehen lassen muß. Nach den Prinzipien des sozialen Rechtsstaates müssen wir deshalb diese Fragen außerordentlich behutsam anfassen und versuchen, eine Lösung zu schaffen, die in den breiten Kreisen des Publikums auf Verständnis stößt.

    (Vizepräsident Dr. Schmid übernimmt den Vorsitz.)

    Ich möchte deshalb mit dem Wunsch schließen, daß uns bei dieser Arbeit, die uns im Ausschuß bevorsteht, der Minister mit seinen Referenten weiter unterstützt. Der Entwurf ist nicht so schlecht, wie es manchesmal vielleicht aus meinen Darlegungen zu entnehmen ist. Er enthält Ansatzpunkte, und aus diesen Ansatzpunkten kann man den Willen schließen, ihn weiter zu verbessern und zu vervollkommnen. Im Hinblick auf eine so günstige Zusammenarbeit möchte ich den Minister bitten, durch seine Mitarbeit zu helfen und dafür zu sorgen, daß bei dieser Personengruppe nicht die ärgerliche und böse Vorstellung zurückbleibt, sie würden, weil sie die letzten seien, auch am schlechtesten behandelt werden.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)