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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 83. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Mai 1955 4551 83. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 26. Mai 1955. Ergänzung der Tagesordnung 4553 B Geschäftliche Mitteilungen . . . . 4554 C, 4583 B Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 4584 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1955/56 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1955/56) (Drucksache 1408) 4553 B Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 4553 B Große Anfrage der Fraktion der FDP betr Postverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Saargebiet (Drucksache 1195) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Abg. Dr. Friedensburg u. Gen. betr. Verkehr zwischen der Bundesrepublik und den anderen deutschen Ländern (Drucksachen 1325, 310) 4553 C Hübner (FDP), Anfragender 4553 C, 4562 D Dr. Dr. Gladenbeck, Staatssekretär im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen . . . 4554 C Dr. Mommer (SPD), Berichterstatter 4555 B Körner (GB/BHE) 4559 B Dr. Friedensburg (CDU/CSU) . . 4560 B Trittelvitz (SPD) 4563 C Dr. Reif (FDP) 4564 B Thedieck, Staatssekretär im Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen 4564 D Abstimmung 4565 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (Drucksache 1387) 4565 B Ausschußüberweisungen 4565 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Todeserklärungen nach der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 1025); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1362) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Drucksache 1026); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 1363) 4565 B Bauer (Würzburg) (SPD), Berichterstatter 4565 C Abstimmungen 4566 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (Drucksache 1247) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (Drucksache 1418) 4567 A Frau Döhring (SPD), Antragstellerin 4567 A Schüttler (CDU/CSU), Antragsteller 4567 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 4568 D Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik und an den Haushaltsausschuß 4569 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Elsner (Drucksache 1242) 4569 A Freiherr Riederer von Paar (CDU/ CSU), Berichterstatter 4569 A Beschlußfassung 4569 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl (Drucksache 1382) 4569 C Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik . . . 4569 C Erste Beratung des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marke tes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) (Drucksache 1385) . . 4569 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4569 C Beratung des Entwurfs einer Dreiunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1388) 4569 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4569 D Beratung des Entwurfs einer Vierunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Brauereiauslaufpech) (Drucksache 1392) 4569 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4569 D Beratung des Entwurfs einer Sechsunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Chlor) (Drucksache 1393) . . . 4569 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4569 D Beratung des Entwurfs einer Siebenunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Asbestfäden) (Drucksache 1394) 4569 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4569 D Beratung des Entwurfs einer Achtunddreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Geknüpfte Teppiche) (Drucksache 1395) 4569 D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4570 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Dreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1378, 1250) 4570 A Müser (CDU/CSU): als Berichterstatter 4570 A Schriftlicher Bericht 4585 A Beschlußfassung 4570 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Jaeger (Drucksache 1365) 4570 B Wittrock (SPD), Berichterstatter . 4570 B Beschlußfassung 4570 D 1? eratung des Antrags des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1953, Einzelplan 20 (Drucksache 1389) 4570 D Überweisung an den Haushaltsausschuß 4571 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Besatzungsfolgen über den Antrag der Abg. Wehking, Frau Dr. Steinbiß, Kunze (Bethel) u. Gen. betr. Hilfsmaßnahmen für Bad Oeynhausen (Drucksachen 1349, 1161) 4571 A Dr. Zimmermann (DP), Berichterstatter 4571 B Dr. Wahl (CDU/CSU) 4571 D Beschlußfassung 4572 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP betr. Ergänzung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksachen 1376, 1299) 4572 B Beschlußfassung 4572 B Beratung des Antrags der Fraktion des GB/ BHE betr. Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 1374) 4572 C Petersen (GB/BHE), Antragsteller 4572 C Dr. Stammberger (FDP) 4573 D Merten (SPD) 4574 C, 4579 A Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 4577 A Dr. Strosche (GB/BHE) 4577 D Dr. Lindrath (CDU/CSU) 4578 D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4578 D, 4579 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 4579 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) (Drucksache 1386) 4579 D Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung . 4580 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung deutschösterreichischer Staatsangehörigkeitsfragen (Drucksache 1184); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 1391, Umdruck 366) 4580 A, 4584 C Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 4585 A zur Geschäftsordnung: Reitzner (SPD) 4580 A Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) 4580 B Dr. Arndt (SPD) 4580 B Kuntscher (CDU/CSU) 4580 D Kühn (Bonn) (FDP) 4580 D Rückverweisung an die Ausschüsse . . 4580 C, 4581 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung aus dem Gebiete der Bundesrepublik (Drucksache 76); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kulturpolitik (Drucksache 1373, Umdruck 371) 4581 A Dr. Kleindinst (CDU/CSU): als Berichterstatter . . . 4581 A, 4582 C Schriftlicher Bericht 4590 A Dr. Bucher (FDP) 4582 A Pusch (SPD) 4583 B Beschlußfassung 4583 C Nächste Sitzung 4583 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4584 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeitsfragen (Umdruck- 366) 4584 C Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Dr Bucher u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung aus dem Gebiet der Bundesrepublik (Umdruck 371) . . . . 4584 C Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Dreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1378) 4585 A Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeitsfragen (Drucksache 1391) 4585 B Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kulturpolitik über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung aus dem Gebiet der Bundesrepublik (Drucksache 1373) 4590 A Die Sitzung wird um 9 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    1 Siehe Anlage 3. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Scheel 2. Juli Dr. Graf Henckel 30. Juni Richter 25. Juni Held 25. Juni Hufnagel 20. Juni Dr. Jentzsch 18. Juni Behrisch 11. Juni Frau Ackermann 11. Juni Elsner 4. Juni Dr. Lenz (Godesberg) 4. Juni Brockmann (Rinkerode) 31. Mai Peters 31. Mai Rademacher 31. Mai Berendsen 28. Mai Dr. Horlacher 28. Mai Frau Keilhack 28. Mai Kemmer (Bamberg) 28. Mai Frau Korspeter 28. Mai Onnen 28. Mai Pelster 28. Mai Welke 28. Mai Frau Brauksiepe 27. Mai Frenzel 27. Mai Dr. Graf 27. Mai Dr. Höck 27. Mai Dannemann 27. Mai Dr. Miessner 27. Mai Dr. Lindenberg 27. Mai Lotze 27. Mai Schill (Freiburg) 27. Mai Schlick 27. Mai Schneider (Bremerhaven) 27. Mai Schuler 27. Mai Seidl (Dorfen) 27. Mai Frau Dr. Steinbiß 27. Mai Walter 27. Mai Dr. Weber (Koblenz) 27. Mai Dr. Wellhausen 27. Mai Dr. Kopf 27. Mai Dr. Schild (Düsseldorf) 27. Mai Kriedemann 27. Mai Dr. Bucerius 27. Mai Leibfried 27. Mai Dr. Baade 26. Mai Brandt (Berlin) 26. Mai Franke 26. Mai Frau Friese-Korn 26. Mai Könen (Düsseldorf) 26. Mai Dr. Königswarter 26. Mai Maier (Mannheim) 26. Mai Metzger 26. Mai Müller-Hermann 26. Mai Neumann 26. Mai Dr. Orth 26. Mai Dr. Pohle (Düsseldorf) 26. Mai Schwann 26. Mai Stümer 26. Mai Dr. Welskop 26. Mai b) Urlaubsanträge Abgeordnete bis einschließlich Keuning 18. Juni Anlage 2 Umdruck 366 (C (Vgl. S. 4580 A) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeitsfragen (Drucksachen 1391, 1184): Der Bundestag wolle beschließen: In den §§ 2 und 4 werden jeweils die Worte „26. April 1945" ersetzt durch die Worte „23. Mai 1949". Bonn, den 25. Mai 1955 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 371 (Vgl. S. 4582 A, 4583 C) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Bucher, Dr. Starke, Dr. Becker (Hersfeld) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung aus dem Gebiete der Bundesrepublik (Drucksachen 1373, 76): Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der § 9 a erhält folgende Fassung: § 9a (1) Wird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig versagt, so hat die Bundesrepublik auf Antrag des Eigentümers das Kulturgut anzukaufen und dem Eigentümer den im Geltungsbereich dieses Gesetzes als angemessen zu betrachtenden Kaufpreis zu bezahlen. (2) Besteht Streit über die Frage, ob die Bundesrepublik zum Ankauf verpflichtet ist, oder über die Höhe des Kaufpreises, so steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (3) Haben sich die Bundesrepublik und der Eigentümer über die Höhe des Kaufpreises geeinigt oder ist ein Streit hierüber rechtskräftig entschieden, so hat der Bundesminister des Innern dies unverzüglich dem Land, in dem sich das Kulturgut befindet, mitzuteilen. Dieses ist berechtigt, das Kulturgut von der Bundesregierung zum selben Preis zu erwerben. Es hat dieses Recht binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung gegenüber dem Bundesminister des Innern auszuüben. 2. Nach § 9 a wird folgender § 9 b eingefügt: § 9b Wird die Genehmigung zur Ausfuhr erteilt, so hat das Land, in dem sich das Kulturgut befindet, ein Vorkaufsrecht. Bonn, den 25. Mai 1955 Dr. Bucher Dr. Starke Dr. Becker (Hersfeld) Dr.-Ing. Drechsel Frau Dr. Ilk Dr. Henn Dr. Hoffmann Lahr Dr. Preiß Schloß Schwann Engell Anlage 4 Drucksache 1378 C) (Vgl. S. 4570 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Dreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1250) Berichterstatter: Abgeordneter Müser Die Dreißigste Verordnung über Zollsatzänderungen sieht vor, daß die Einfuhr von automatischen Spektralanalysenschreibern in Zukunft zollfrei sein soll. In Deutschland werden diese Apparate nicht hergestellt, weil der Bedarf so gering ist, daß die für die Entwicklung und Herstellung dieses Gerätes erforderlichen Kosten sich nicht lohnen würden. Die deutsche Eisenindustrie ist aber zweifellos im Interesse einer guten Werkstoffprüfung und zur Erhaltung ihrer Konkurrenzfähigkeit auf den Gebrauch des Gerätes angewiesen. Aus diesem Grunde hat der Ausschuß für Außenhandelsfragen einstimmig beschlossen, dem Bundestag die Annahme des Entwurfs einer Dreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen zu empfehlen. Bonn, den 28. April 1955 Müser Berichterstatter Anlage 5 Drucksache 1391 (Vgl. S. 4580 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeitsfragen (Drucksache 1184) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kihn (Würzburg) Der Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeitsfragen — Drucksache 1184 — wurde in der 66. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 17. Februar 1955 an die Ausschüsse für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (federführend), für auswärtige Angelegenheiten, für Rechtswesen und Verfassungsrecht sowie für Heimatvertriebene (mitberatend) überwiesen. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat in seinen Sitzungen vom 11. März und 3. Mai 1955 den Entwurf eingehend beraten und beschlossen, dem Plenum des Bundestages zu empfehlen, den Entwurf in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung anzunehmen. Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten hat den Entwurf in seiner Sitzung vom 10. März 1955, der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht in seinen Sitzungen vom 9. März und 28. April 1955 und der Ausschuß für Heimatvertriebene in seiner Sitzung vom 8. März 1955 beraten. I. Allgemeines Die Wiederherstellung Österreichs am 27. April 1945 hat das Problem aufgeworfen, ob die Personen, die bei der Eingliederung Österreichs am 13. März 1938 Österreicher waren und an diesem Tage deutsche Staatsangehörige wurden, sowie die Personen, die in der Zeit von 1938 bis 1945 ihre Staatsangehörigkeit von ihnen abgeleitet haben, deutsche Staatsangehörige geblieben sind. Die Staatsangehörigkeitsbehörden der süddeutschen Länder haben immer den Fortbestand der auf der Eingliederung Österreichs beruhenden deutschen Staatsangehörigkeit verneint. Auch der Bundesminister des Innern hat von Anfang an diese Auffassung vertreten. Die Staatsangehörigkeitsbehörden der nord- und westdeutschen Länder haben sich 1951 diesem Standpunkt angeschlossen. Seitdem ist die Praxis im ganzen Bundesgebiet und im Lande Berlin einheitlich. Die Verwaltungsgerichte vertreten überwiegend den gegenteiligen Standpunkt. Es liegen eine Reihe von Entscheidungen 1. und 2. Instanz vor, denen sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat. Es hat in einer viel beachteten Entscheidung vom 30. Oktober 1954 entschieden, daß „gebürtige Österreicher, die im Zeitpunkt der Wiedererrichtung der Republik Österreich im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland lebten und hier geblieben sind", die deutsche Staatsangehörigkeit (Dr. Kihn [Würzburg]) trotz der Wiederherstellung Österreichs behalten haben. Die Unterschiedlichkeit der Auffassungen beruht auf einer unterschiedlichen Beurteilung des bestehenden Völkerrechts. Während die gesamte innere Verwaltung der Überzeugung ist, daß der Tatbestand der Wiederherauslösungeines einem anderen Staat einverleibt gewesenen Staates — ein Tatbestand, der nicht mit der Abtretung eines nicht selbständig gewesenen Teiles eines Staatsgebietes verwechselt werden darf — durch das Völkerrecht auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit der einverleibten Bevölkerung geklärt ist, daß diese also die Staatsangehörigkeit des wiederhergestellten Staates erhält und daß die Staatsangehörigkeit zu dem andern Staat erlischt, verneinen die erwähnten Verwaltungsgerichte die Existenzeinschlägigen Völkerrechts. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die Staatsangehörigkeit eines zahlenmäßig zur Zeit noch nicht erfaßbaren, sicherlich aber großen Personenkreises einheitlich bejaht oder verneint werden muß, weil die Staatsangehörigkeit die Voraussetzung umfassender Rechtsbeziehungen ist und die Rechtssphäre des Individuums tiefgreifend berührt. Das Problem, ob einschlägiges Völkerrecht existiert oder nicht, bietet zweifellos Schwierigkeiten; denn das Völkerrecht ist nicht kodifiziert, und als Rechtsquelle müssen neben der meistens ebenfalls schwer feststellbaren Übung der Völker die dem Völkerrecht immanenten Grundprinzipien berücksichtigt werden. Aus dieser Erwägung heraus hat der Entwurf sich die Aufgabe gesetzt, eine Lösung zu finden, die beide Meinungen möglichst weitgehend berücksichtigt. Er erreicht dieses Ziel, indem er zwar das Erlöschen der auf der Eingliederung Österreichs beruhenden deutschen Staatsangehörigkeit mit Ablauf des 26. April 1945 feststellt, gleichzeitig aber dem Personenkreis, für den das Bundesverwaltungsgericht — übrigens vorbehaltlich eines von ihm dringend angeregten Gesetzes — den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit anerkennt, die Möglichkeit eröffnet, sie durch einseitige Erklärung mit Wirkung auf den Zeitpunkt ihres Erlöschens wiederzuerwerben. Eine solche Erklärung ist schon deswegen unerläßlich, weil es unter den Erklärungsberechtigten eine möglicherweise nicht unerhebliche Zahl von Österreichern gibt, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten wollen. In den mit dem Entwurf befaßten Ausschüssen des Bundestages sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorgeschlagenen Regelung laut geworden. Man glaubte, daß der Entwurf mit Art. 16 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Art. 16 Abs. 1 verbietet in seinem Satz 1 jede Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit und setzt in seinem Satz 2 dem Gesetzgeber, der an einen bestimmten Tatbestand den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfen will, die Schranke, daß keiner, der den Verlusttatbestand erfüllt, dadurch gegen seinen Willen staatenlos werden dürfe. Vorweg sei folgendes bemerkt: Das genannte verfassungsrechtliche Problem taucht überhaupt nur auf, wenn man von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeht. Denn nach der anderen Meinung besteht die durch die Eingliederung Österreichs erworbene deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund Völkerrechts schon seit April 1945 nicht mehr, kann also durch das Gesetz in ihrem Bestande nicht mehr betroffen werden. Da der federführende Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung sich mit Mehrheit dem Beschluß des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten angeschlossen hat, im Text des Entwurfs die Worte „verloren" und „Verlust" durch das Wort „erlöschen" zu ersetzen, und die Begründung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten dahin lautet, daß der Untergang der durch die Eingliederung Österreichs erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit die automatische Folge der Änderung des völkerrechtlichen Status Österreichs im Jahre 1945 sei, hätte die Untersuchung der oben umrissenen verfassungsrechtlichen Frage an sich unterbleiben können. Vorsorglich haben jedoch sowohl der federführende Ausschuß als auch der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht die Verfassungsmäßigkeit der vorgeschlagenen Regelung geprüft und bejaht. Dabei sind die beiden Ausschüsse zu der Auffassung gelangt, daß Art. 16 Abs. 1 GG selbst dann nicht einschlägig wäre, wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht annehmen wollte, daß erst das Gesetz den Untergang der deutschen Staatsangehörigkeit herbeiführe. Satz 1 des Art. 16 ist als Reaktion auf die Verhältnisse des nationalsozialistischen Staates entstanden. Er wollte Gesetze, wie sie seinerzeit zur Ausbürgerung der rassisch und politisch Verfolgten ergangen sind, von Verfassungs wegen untersagen. Doch erklärt sich diese Vorschrift nicht allein aus der Reaktion auf jene nationalsozialistischen Maßnahmen; sie entspricht vielmehr der allgemeinen Einstellung des Grundgesetzes zur menschlichen Würde und zu den Menschenrechten und richtet sich daher gegen Diskriminierung einzelner Personen wie ganzer Personengruppen. Niemand wird behaupten wollen, der vorliegende Gesetzentwurf ziele auf eine Diskriminierung der von ihm betroffenen Personen ab. Satz 1 kann daher nicht anwendbar sein. Satz 2 andererseits betrifft nur die Fälle, in denen bei Verwirklichung abstrakt bestimmter Tatbestände in der Zukunft automatisch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt. Da der vorliegende Entwurf die Beendigung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an die Verwirklichung abstrakt bestimmter Tatbestände in der Zukunft knüpft, sondern sie — die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes unterstellt — unmittelbar verfügt, kann auch Satz 2 nicht einschlägig sein. Art. 16 Abs. 1 GG ist also überhaupt nicht anwendbar. Die Erklärung liegt darin, daß diese Vorschrift völkerrechtliche Tatbestände, wie sie den Gegenstand des vorliegenden Entwurfs bilden, nicht regeln wollte. Wenn darüber in den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates nicht gesprochen worden ist, so zeigt sich darin, daß auch nach Auffassung des Parlamentarischen Rates völkerrechtliche Tatbestände nicht über Art. 16 Abs. 1 GG zu lösen sind. Wollte man Art. 16 Abs. 1 GG auf völkerrechtliche Tatbestände anwenden, so wäre (Dr. Kihn [Würzburg]) jeder Weg versperrt, die deutsche Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Österreicher zu regeln. Eine solche Regelung ist aber unumgänglich, wenn man sich auf den Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts stellt, daß die deutsche „Anschluß"-Staatsangehörigkeit durch die Desannexion nicht untergegangen ist. Ein Ausweg ergäbe sich nur dann, wenn eine allgemeine Regel des Völkerrechts es gestatten würde, die in Österreich lebenden „Anschluß"-Deutschen anders zu behandeln als die „Anschluß"-Deutschen außerhalb Österreichs. Eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Es kann sich also bei der Regelung völkerrechtlicher Tatbestände im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts nur um ein aliud handeln, das nicht unter Art. 16 Abs. 1 GG fällt. Diese Auffassung kann sich auch auf Art. 25 GG berufen, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen — auch den Vorschriften des Grundgesetzes selbst vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar gegenüber den Bewohnern des Bundesgebietes erzeugen. Es ist aber im Völkerrecht anerkannt, daß in Fällen eines Gebietshoheitswechsels die Staatsangehörigkeit der davon betroffenen Bevölkerung durch Staatsverträge der beteiligten Regierungen geregelt werden kann. Diese Regel ginge auch Art. 16 Abs. 1 GG vor, wenn diese Vorschrift an sich anwendbar wäre. Gleiches muß aber auch für eine innerstaatliche Gesetzgebung gelten, wenn dieser Weg im Einvernehmen der beteiligten Staaten beschritten wurde. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht gegen die in § 1 — dessen konstitutive ) Wirkung unterstellt — vorgesehene Rückwirkung der Beendigung der deutschen Staatsangehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 1/280 und 2/266) sind rückwirkende Gesetze grundsätzlich zulässig. Die Grenzen der Rückwirkung können „etwa dort gesehen werden, wo ein Gesetz rückwirkende Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen des Staatsbürgers vornimmt, mit denen dieser in dem Zeitpunkt, von dem ab sie nun gelten sollen, nicht rechnen konnte und die er also bei einer verständigen Vorausschau im privaten und beruflichen Bereich nicht zu berücksichtigen brauchte". Angesichts der Verwaltungspraxis mußten die Anschlußdeutschen mit einer Regelung rechnen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit für mit dem Zeitpunkt der Desannexion beendet erklärt. Die Zuständigkeit des Bundes ist nach Art. 73 Nr. 2 GG gegeben; die Zustimmung des Bundesrates .ist nach Art. 84 Abs. 1 GG erforderlich. II. Im einzelnen Überschrift Nach dem Vorschlag des Bundesrates wird die Gesetzesüberschrift geändert: „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit". Präambel Die Fassung des Satzes 1 der Präambel „Es wird festgestellt, daß ..." haben der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und der Auswärtige Ausschuß beschlossen, um den deklaratorischen Charakter dieses Satzes zu unterstreichen. Diese Formulierung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und schließt die verfassungsgerichtliche Nachprüfung nicht aus. EinePräambel enthält üblicherweise keine Rechtssätze, keine authentische Gesetzesauslegung. Sie will hier lediglich den Beweggrund für die gesetzliche Regelung anführen. Zu § 1 Satz 2 In Satz 2 wünschte der Bundesrat die Streichung der „§§ 1, 3 und 4" der Verordnung vorn 3. Juli 1938. Dadurch würde auch die deutsche Staatsangehörigkeit der Personen erlöschen, die unter § 2 dieser Verordnung fallen. Diese Bestimmung umfaßt Personen, die am 13. März 1938 staatenlos waren, weil sie von Österreich zwischen den Jahren 1933 und 1938 ausgebürgert worden sind. Sie sind aus Anlaß der Eingliederung Österreichs kollektiv eingebürgert, aber im Jahre 1945 von der Wiederaufnahme in den österreichischen Staat ausgeschlossen worden. Diese Personen, die also Österreich als Staatsangehörige nicht in Anspruch nimmt, müssen weiter als deutsche Staatsangehörige anerkannt werden, es sei denn, daß sie es selbst nicht wollen. § 5 sieht daher den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit vor. Man kann deshalb nicht in § 1 sagen, ihre Staatsangehörigkeit sei erloschen. Die Fassung der Regierungsvorlage war demgemäß zu belassen. Hingegen wurde das Wort „verloren" durch das Wort „erlöschen" ersetzt und die Fassung des Satzes 2 dieser Änderung entsprechend angepaßt. Auch. in sonstigen Bestimmungen des Entwurfs wurden die Worte „Verlust" und „verloren" durch andere Ausdrücke ersetzt, weil nach Überzeugung ,der Mehrheit, wie oben ausgeführt, das Aufhören der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Wiederherstellung Österreichs keinen Verlust im Sinne des Art. 16 GG, sondern die automatische Folge der Änderung des völkerrechtlichen Status von Österreich bildet. Der österreichische Staat ist am 27. April 1945 wiederhergestellt worden. Demgemäß war das Erlöschen der deutschen Staatsangehörigkeit mit ,dem Ablauf des 26. April 1945 auszusprechen. Auch an sonstigen Stellen wurde dementsprechend der Entwurf geändert. Im übrigen wird auf die grundsätzlichen Ausführungen zu § 1 unter ,A. Allgemeines verwiesen. Zu § 1 a Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat diese Bestimmung eingefügt, um die deutsche Staatsangehörigkeit den Frauen zu erhalten, die am 13. März 1938 Österreicherinnen waren, aber während der Eingliederung Österreichs einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet haben, der nicht Österreicher war. Sie wären also, wenn Österreich nicht eingegliedert worden wäre, damals nach dem Reichsstaatsangehörigkeitsgesetz deutsche Staatsangehörige geworden und damit aus dem österreichischen Staatsverband ausgeschieden. Zu §2 Der erste Halbsatz in Abs. 1 des Regierungsentwurfs wurde dem Vorschlag des Bundesrates gemäß gestrichen, weil es verwaltungsmäßig (Dr. Kihn [Würzburg]) schwierig ist, in einer so großen Zahl von Fällen den Willen des Betroffenen nachzuprüfen. Der Kreis der Optionsberechtigten wird begrenzt durch das Erfordernis, daß der Erklärungsberechtigte „seinen dauernden Aufenthalt seit dem 26. April 1945 in Gebieten des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) hat." Die Worte „dauernder Aufenthalt" wurden in Angleichung an das Erste Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) gewählt; sie unterscheiden sich sachlich nicht von „gewöhnlichem Aufenthalt". Vorübergehende Abwesenheit aus Deutschland, z. B. zum Verwandtenbesuch, zu Kurzwecken, steht dem Optionsrecht nicht entgegen. Bei Auslegung dieser Bestimmung soll großzügig verfahren werden. Der Kreis der Optionsberechtigten wird in § 4 nach den Ausschußbeschlüssen erheblich erweitert, so daß Härten im allgemeinen vermieden werden. Wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, wenn z. B. Familienangehörige erst später zu ihren Verwandten nach Deutschland kommen, dann wird für solche Fälle den Staatsangehörigkeitsbehörden nahegelegt werden, Einbürgerungsanträge mit besonderem Wohlwollen, vor allem hinsichtlich der Gebühren zu behandeln. Der Bundesrat wünschte durch Einfügung eines Satzes 2 die Berücksichtigung rechtskräftiger, verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Vergangenheit die Staatsangehörigkeit von Personen anerkannt haben, die unter § 1 fallen. Hierwegen wird auf § 7a verwiesen. In Abs. 3 wurden die Worte „zur Folge hat" ersetzt durch die Worte „zur Folge hatte". Diese Änderung will den Gesetzestext an § 4 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit anpassen, um klarzustellen, daß die jeweilige Rechtslage im Zeitpunkt der Erfüllung des Verlusttatbestandes maßgeblich ist. Abs. 4 entspricht dem § 6 dieses Gesetzes. Die Aufnahme dieser Bestimmung hat damals der Bundesrat gewünscht. Zu §3 Die Frauen, für die § 3 eine Sonderregelung trifft, gehören nicht zu den Personen, die am 13. März 1938 Österreicher waren. Sie leiten ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht aus der Eingliederung Österreichs her. Sie haben keinen Ausländer geheiratet und standen immer in enger räumlicher Verbindung zu Deutschland. Es besteht kein Grund, nach dem Vorschlag des Bundesrates sie der deutschen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 27. April 1945 allgemein für verlustig zu erklären. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1951 (BGH. Z 3, S. 178 ff.) hat eine solche Frau die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, wenn sie über den 26. April 1945 hinaus ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland behalten hat. Im Anschluß an diese Entscheidung hat sich eine feste Verwaltungspraxis gebildet; gegebenenfalls erhalten diese Frauen die Kriegsopferversorgung und die Lastenausgleichsleistungen. § 3 will dieser Rechtsprechung und Verwaltungsübung die gesetzgeberische Grundlage geben. Unter Ablehnung des Vorschlages ides Bundesrates wurde daher die Fassung der Regierungsvorlage beschlossen. Hiernach ist mit dem Ablaufe des 26. April 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit dieser Frauen nur erloschen, wenn sie damals ihren dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands hatten oder ihn vor dem 1. Mai 1952 ins Ausland verlegt haben. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat jedoch einen Satz 2 angefügt, der den Frauen, deren Staatsangehörigkeit hiernach erloschen ist, ein Erklärungsrecht nach § 2 Abs. 1 einräumt, wenn sie seit dem 1. Januar 1955 ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben. Zu §4 Die Regierungsvorlage hat die Voraussetzung des Aufenthaltes in Deutschland am 26. April 1945 nicht erforderlich gehalten für Personen, die sich damals in Kriegsgefangenschaft oder Internierung befanden. Nach dem Vorschlag des Ausschusses für Heimatvertriebene sollen auch die Vertriebenen und Ausgesiedelten noch einbezogen und soll damit der Kreis der Optionsberechtigten nach § 2 erweitert werden. Es handelt sich hier vorwiegend um Österreicher, die nach dem 1. Weltkriege nicht im Gebiete der Republik Österreich, sondern in anderen Teilen der früheren Doppelmonarchie, insbesondere in der Tschechoslowakei, gelebt haben. Nach dem Vertrage von St. Germain konnten diese „Altösterreicher" für die österreichische Staatsangehörigkeit optieren, auch wenn sie ihren Wohnsitz in den von Österreich abgetrennten Gebieten beibehalten hatten. Sie haben am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eingliederung Österreichs erhalten; sie wurden nach dem 2. Weltkrieg aus ihrer Heimat vertrieben und beim Vollzuge des Lastenausgleichsgesetzes als deutsche Staatsangehörige behandelt. Ein kurzer Aufenthalt außerhalb Deutschlands ohne die Absicht, dort ständig zu verbleiben, soll der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegenstehen. Zu § 5 Abs. 1 § 5 betrifft einen Personenkreis, der nicht durch die Eingliederung Österreichs die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, sondern nur anläßlich dieses Ereignisses. Diese Personen waren in den Jahren 1933 bis 1938 ausgebürgert worden und besaßen daher am 13. März 1938 nicht die österreichische Staatsangehörigkeit. Da sich unter ihnen Personen befinden, die keine Beziehungen zum nationalsozialistischen Deutschland hatten und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben wollten, können sie nicht als deutsche Staatsangehörige anerkannt werden, weil die Verleihung der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des einzelnen nach einem anerkannten Völkerrechtsatz rechtswidrig ist. Der Bundesrat hielt eine Regelung hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit dieser Personengruppe nicht für nötig und schlug die Streichung des Abs. 1 der Regierungsvorlage vor. Er verwies dabei auf die den Verwaltungsbehörden erwachsende Schwierigkeit, einen solchen gegenteiligen Willen festzustellen. Bei aller Würdigung dieses Einwandes hielt es der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung für angemessen, auf den Willen dieser Person Rücksicht zu nehmen und die Regierungsvorlage zu belassen, er nahm lediglich eine sprachliche Änderung vor. (Dr. Kihn [Würzburg]) Zu § 5 Abs. 2 Abs. 2 der Regierungsvorlage verlangt den Nachweis, daß der unter Abs. 1 Fallende am 27. April 1945 den Willen hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten. Satz 2 enthält ferner eine Rechtsvermutung, Satz 3 eine Fiktion des gegenteiligen Willens. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat diese Vorschläge abgelehnt und lediglich aus Ordnungsgründen die Erklärung vorgesehen, daß der Betreffende den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit am 26. April 1945 gewollt hat. Lebt eine solche Person im Ausland und kann sie ohne ihr Verschulden die Erklärungsfrist nichteinhalten, so kann die Erklärung nach § 7 des Entwurfs in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit noch bis zum Ablaufe von 6 Monaten nach dem Fortfallen des Hindernisses abgegeben werden. Zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Der Änderungsvorschlag des Bundesrates erledigt sich wegen der Ablehnung der vom Bundesrat angeregten Änderung des Absatzes 1. Zu § 6 Abs. 1 Die vom Bundestag vorgeschlagene Fristverlängerung wurde unter Einfügung der entsprechenden Daten übernommen. Zu §7 Die Einfügung des. Wortes „entsprechend" in Abs. 1 berücksichtigt den Vorschlag des Bundesrates, da es sich nicht um eine unmittelbare Übertragung handelt. Die Einschaltung der Worte „mit der Maßgabe, daß § 21 Satz 1 auch auf solche Personen anwendbar ist, die nur deshalb nicht erklärungsberechtigt sind, weil sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sind", erwies sich als notwendig; diese Bestimmung war im Ersten Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit deshalb nicht geboten, weil das Ausschlagungsrecht der unter dieses Gesetz fallenden kollektiv Eingebürgerten bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestand. Die Abs. 1 a und 2 wurden nach dem Vorschlag des Bundesrates übernommen. Zu § 7 a Der Bundesrat will den Eindruck vermieden wissen, „als ob das Gesetz beabsichtige, rechtskräftige Entscheidungen nachträglich außer Kraft zu setzen." „Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Betroffenen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt oder durch rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder eines Heimatscheines anerkannt worden ist", soll die Erklärung nach § 2 Abs. 1 als abgegeben gelten (Drucksache 1184 S. 9/10). Der Klageerhebung würde damit nachträglich die Bedeutung einer Erklärung für die deutsche und gegen die österreichische Staatsangehörigkeit beigemessen, das Urteil hätte bei dieser Unterstellung den Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit zur Folge. Es kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Kläger mit seiner Klage auf die österreichische Staatsangehörigkeit verzichten wollte. Die Fassung des § 7 a wird der Forderung gerecht, daß rechtskräftige Entscheidungen respektiert werden, ohne daß sie als Erklärung nach § 2 Abs. 1 gelten. Die vom Rechtsausschuß empfohlene Fassung des § 7 a begrenzt die Dauer der deutschen Staatsangehörigkeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes und gewährt diesen Personen ein Optionsrecht nach § 2 Abs. 1. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung entschied sich für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit dieses Personenkreises ohne solche Beschränkung. Rechtskräftige Entscheidungen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit als Zwischenpunkt bejaht wird, konnten im übrigen nicht berücksichtigt werden, weil sich der Kreis solcher Fälle nicht umgrenzen läßt. Steht diesen Personen nach diesem Gesetz kein Optionsrecht zu, so wird den Staatsangehörigkeitsbehörden nahegelegt, deren Einbürgerung zu erleichtern. Zu §9 Das Gesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Bonn, den 12. Mai 1955 Dr. Kihn (Würzburg) Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 1373 (Vgl. S. 4581 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kulturpolitik (11. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung aus dem Gebiet der Bundesrepublik (Drucksache 76) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst Den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung aus dem Gebiet der Bundesrepublik — Drucksache 76 — hat der Bundestag dem Ausschuß für Kulturpolitik mit Beschluß vom 10. Dezember 1953 überwiesen. Die Beratung des Ausschusses hat weniger wegen der sachlichen als der verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten längere Zeit in Anspruch genommen, als nach dem Umfang des Entwurfes zu erwarten war. Der Ausschuß hat zu dem Gesetzentwurf Vertreter des Bundesarchives, der Kulturverwaltungen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft des Kunst-und Antiquitätenhandelsverbandes, Stuttgart, gehört. Eine gemeinsame Beratung mit dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat der Klärung der steuerlichen Erleichterung für die Erhaltung des national wertvollen Kulturgutes von nichtöffentlichen Eigentümern gedient. Schließlich ist der Gesetzentwurf noch ah den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht gegangen, dessen Vorschläge der Ausschuß für Kulturpolitik übernommen. hat. Dadurch ist eine Umarbeitung wichtiger Vorschriften notwendig geworden. Diesen geänderten Entwurf hat der Ausschuß am 30. März 1955 angenommen und legt ihn dem Bundestag zur Beschlußfassung in zweiter und dritter Lesung vor. Hinsichtlich der Befugnis des Bundes zu der Gesetzgebung verweist auch der Bericht auf Art. 74 Nr. 5 des Grundgesetzes. In sachlicher Beziehung hat bereits der Entwurf der Bundesregierung die Ausdehnung des Schutzes des Kulturgutes auf das Bibliotheks- und das Archivgut vorgesehen. Die Befürchtungen des Kunst- und Antiquitätenhandels, daß er durch das Gesetz eine Gefährdung erleiden könne, sind nicht begründet. Der Schutz des Kunstgutes wird eine Erweiterung über die Grundsätze hinaus nicht erfahren, die bis 1933 in Anwendung gewesen sind. Die Zahl der geschützten besonders wertvollen Kunstwerke ist überraschend gering. Die Eintragung der Kunstwerke in die Schutzliste ist von dem Gutachten der amtlichen Sachverständigen und der Landesausschüsse abhängig. Für sie ist der zuständige Landesminister verantwortlich. Eine mißbräuchliche Anwendung des Schutzes, wie sie zwischen 1933 und 1945 aus persönlichen Interessen einzelner Machthaber wiederholt vorkam, sind im Verfassungs- und Rechtsstaat nicht möglich. Gegen den Mißbrauch des Verwaltungsermessens ist der Schutz der Verwaltungsgerichte gegeben. Auch die Überprüfung des Schutzverzeichnisses nach fünf Jahren bei veränderten Verhältnissen (§ 7) trägt den Bedenken des Kunsthandels Rechnung. Allerdings konnte der Ausschuß den Vorschlag des Kunst- und Antiquitätenhandels nicht berücksichtigen, daß national wertvolles Kunstgut, das durch den Kunsthandel in das Geltungsgebiet des Grundgesetzes zurückkehrt, zehn Jahre von dem Schutz gegen Abwanderung befreit bleibt. Die Annahme dieses Vorschlages hätte in einem unmöglichen Widerspruch mit dem Zweck des Gesetzes gestanden. Die Stellungnahme des Ausschusses wird die auch nach 1924 beobachtete Rückkehr des national wertvollen Kunstgutes aus dem Ausland nicht hindern. Der Kunst- und Antiquitätenhandel hat mit den Kulturverwaltungen nicht nur im geschäftlichen, sondern auch im kulturellen Interesse immer zusammengearbeitet. Außerdem stehen mit den Eigentümern von Kulturgut und dem Kunsthandel im Ausland auch die Direktoren der Galerien und Museen der Länder und der gemeindlichen Körperschaften in Verbindung. Die Buch- und Handschriftenantiquariate haben gegen die Ausdehnung des Schutzes auf das national wertvolle Bibliotheks- und Archivgut Bedenken nicht erhoben. Die verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten dies Gesetzentwurfes lagen darin, daß die Kulturverwaltung eine der wichtigsten Aufgaben ist, die den Ländern vorbehalten bleibt, daß die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Freizügigkeit des Warenverkehres und der Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes zu der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehört (Art. 73 Nr. 5 GG), daß der Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Art. 74 Nr. 5 GG) und die Genehmigung oder Versagung der Ausfuhr im Dienste des gemeindeutschen Kulturinteresses stehen muß. Außerdem war die von dem Bundesrat beanstandete Mischverwaltung zu vermeiden, die die Bundesregierung nicht für gegeben erachtete. Aus der Stellungnahme des Rechtsausschusses und Vorschlägen des Bundesministeriums des Innern übernahm der Kulturpolitische Ausschuß die Wahrung der verfassungsmäßigen Verantwortung des Bundesministers des Innern und 'der zuständigen Länderminister durch die Übertragung der Entscheidung über den Schutz des Kulturgutes ausschließlich an sie und die Umwandlung der Länderausschüsse und des Bundesausschusses aus beschließenden Organen in beratende Ausschüsse. Die konstitutive Eintragung der Kulturgüter in die Schutzverzeichnisse ist Aufgabe der Länder, die Erstellung des Gesamtverzeichnisses aus den Länderverzeichnissen ist eine verwaltungstechnische Maßnahme. Der Bundesminister des Innern kann zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses jedoch die Eintragung eines Kulturgutes in das Landesverzeichnis beantragen (§§ 3 Abs. 2, 12 Abs. 2). Die (Dr. Kleindinst) Genehmigung zur Ausfuhr ist dagegen entsprechend der verfassungsrechtlichen Befugnis Aufgabe des Bundesminister des Innern (§§ 5 Abs. 1, 14). Der Bundesminister des Innern muß jedoch den Sachverständigenausschuß des Bundes hören, zu dessen Mitgliedern wegen des kulturellen Länderinteresses ein sachverständiges Mitglied nach ,dem Vorschlag des Bundesrates und jeweils ein Sachverständiger des Landes gehören muß, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist (§§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 2). Das im Entwurf der Bundesregierung vorgeschlagene Beschwerdeverfahren ist dadurch in Wegfall gekommen. Die Mischverwaltung ist vermieden. Zu den einzelnen Vorschriften ist noch das Folgende hervorzuheben: In § 1 Abs. 1 ist wegen der Beachtung der kulturrechtlichen Zuständigkeit der Länder der vorletzte Satz über die Errichtung des Bundesverzeichnisses national wertvollen Kulturgutes weggefallen. Die Führung der Gesamtverzeichnisse durch den Bundesminister des Innern als verwaltungstechnische Zusammenfassung der konstitutiv wirkenden Länderverzeichnisse sieht nunmehr der § 6 Abs. 2 und hinsichtlich des geschützten Archivgutes der § 15 a Abs. 2 vor. Abs. 3 bringt lediglich eine Ergänzung in bezug auf das Lastenausgleichsgesetz und eine zweckmäßigere Fassung. Abs. 4 geht in der neuen Fassung auf den Vorschlag des Bundesrates Ziffer 2 Buchst. d zurück. Er gibt Maßstäbe für die Ausübung des Ermessens bei der Erteilung oder Versagung der Genehmigung der Ausfuhr an Stelle des „ursprünglich bindungslosen Ermessens". Zu § 2. Die Entscheidung über die Eintragung des Kulturgutes in das Schutzverzeichnis ist nunmehr der verantwortlichen obersten Landesbehörde an Stelle des verfassungsrechtlich nicht verantwortlichen Landesausschusses übertragen. Der Ausschuß ist aus einem beschließenden in einen begutachtenden Sachverständigenausschuß umgewandelt. Auch diese auf einen Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zurückgehende Änderung liegt in der Richtung der Stellungnahme des Bundesrates zu § 2. Die Änderung des § 3 ist durch die des § 2 bedingt. In § 4 ist das Wort „rechtskräftigen" (Entscheidung) vermieden, weil die Sprache des Rechtes es nur für Urteile der Gerichte verwendet und durch das richtige Wort „unanfechtbar" ersetzt. In § 5 ist die Genehmigung der Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Verantwortung allein dem Bundesminister des Innern und nicht einem Bundesausschuß übertragen. Da die Ausfuhr in erster Linie die Belange des deutschen Kulturbesitzes (§ 1 Abs. 4) und nicht wirtschaftliche Belange betrifft, war die Befassung des Bundesministers des Innern mit kulturpolitischen Angelegenheiten nicht zu vermeiden. Als rein wirtschaftliche Angelegenheit wäre die Ausfuhr ausschließliche Aufgabe des Bundes. Der Bundesausschuß ist gleichfalls in einen beratenden Ausschuß umgewandelt. Zur Berücksichtigung der kulturpolitischen Zuständigkeit der Länder muß dem Ausschuß ein von dem Bundesrat vorzuschlagendes sachverständiges Mitglied und ein weiterer Sachverständiger angehören, der auf den Vorschlag des Landes berufen wird, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist. Die Vorschrift ,des § 6 der Regierungsvorlage ist in den § 7 der Ausschußvorlage unter Berücksichtigung der veränderten Befugnisse übergegangen. An die Stelle des § 7 der Regierungsvorlage ist der § 5 der Ausschußvorlage getreten, und die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern festgelegt. Der § 6 der Ausschußvorlage faßt in Abs. 1 Vorschriften der §§ 3 und 5 des Entwurfes der Bundesregierung unter Berücksichtigung der veränderten Befugnisse zu der Eintragung in die Schutzverzeichnisse der Länder zusammen. In Abs. 2 ist zur Wahrung der Zuständigkeit der Länder das Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes als ein verwaltungstechnisches Verzeichnis vorgesehen, das auch für die Zollbehörden notwendig ist. In § 7 der Ausschußvoriage ist auch dem Eigentümer des Kulturgutes nach fünf Jahren seit der Bekanntmachung der Eintragung der Antrag auf Löschung eingeräumt. Diese Erweiterung der Vorschrift liegt auch im Interesse des Kunsthandels. Der § 9 a will einer wirtschaftlichen Notlage des Eigentümers Rechnung tragen. In diesem Fall soll die oberste Landesbehörde verpflichtet sein, Schritte zu unternehmen, um den Verkauf des Kulturgutes im Inland zu ermöglichen. Diese Versuche werden sich vor allem auf die Erschließung von Geldmitteln für den Ankauf durch öffentliche Museen oder Galerien oder auf die Gewinnung von privaten Sammlern für den Ankauf erstrecken. Die Erfahrung zeigt, daß verschiedene Wege zur Erreichung des Ankaufes besonders wertvoller Kunstwerke gangbar und verschiedene Formen der Begleichung des Gegenwertes mit Erfolg anwendbar sind. Die Fassung vermeidet den Eindruck einer Enteignung oder eines ähnlichen Eingriffes in das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 3 GG. Sie spricht deshalb nur von der Herbeiführung „eines billigen Ausgleichs" und hat die Anführung einer „angemessenen Entschädigung", die im Enteignungsverfahren zu gewähren ist, aus diesem Grunde nicht vorgesehen. Sie legt aber der obersten Landesbehörde die Verpflichtung auf, Schritte zu der Herbeiführung eines billigen Ausgleiches zu unternehmen. In § 10 der Ausschußvorlage sind an die Stelle des Landes- und Bundesausschusses folgerichtig die obersten Landesbehörden und der Bundesminister getreten. § 12: Die Änderung dieser Vorschrift entspricht der des § 2. § 13 ist durch § 15 a entbehrlich geworden. § 15 ist wegen des Wegfalles der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landesausschusses wie der § 7 der Regierungsvorlage überholt. § 15 a steht mit dem § 10 der Regierungsvorlage in Zusammenhang. Bonn, den 20. April 1955 Dr. Kleindinst Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Merten.


Rede von Hans Merten
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Stammberger hat mit Recht darauf hingewiesen, daß uns nur noch wenige Wochen von dem Tag trennen, an dem vor zwei Jahren der 1. Bundestag das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz beschlossen hat. Er hat damit natürlich etwas gewollt, daß nämlich den ehemaligen Kriegsgefangenen und ihren Familien Gerechtigkeit widerfahren soll und aus einer sozialen Not herausgeholfen werden soll. Ich muß der Bundesregierung den Vorwurf machen, daß sie diesen Willen des Parlaments, wie auch schon in manchen anderen Fällen, gründlich mißachtet hat. Sie verkündete nämlich das Gesetz nicht. Sie berief sich aber auch nicht auf den Art. 113 des Grundgesetzes. Sie tat einfach gar nichts, und der 2. Bundestag mußte in einer seiner ersten Sitzungen etwas tun, was in der Geschichte der parlamentarischen Demokratie wohl nicht allzu häufig vorkommt: er mußte die Regierung ersuchen, ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Gesetz nunmehr auch freundlichst verkünden zu wollen.
Wir wissen ja aus Erfahrung, daß die Bundesregierung dieses Gesetz nicht sonderlich liebt. Seit dem 20. Juni 1951 — das ist jetzt also beinahe vier Jahre her — ersuchte der Bundestag die Bundesregierung mehr als ein dutzendmal, in der Sache der Kriegsgefangenenentschädigung tätig zu werden. Er hat diese Frage im Jahre 1952 sechsmal und im Jahre 1953 wiederum sechsmal auf seine Tagesordnung gesetzt. Alle Ersuchen des Bundestages wurden von der Regierung ignoriert. Ich meine, daß wir hier nicht gerade ein sehr musterhaftes Verhalten einer Regierung gegenüber ihrem Parlament konstatieren können, und es ist für einen Abgeordneten alles andere als angenehm, wenn er sich von seinen Wählern fragen lassen muß, was er denn eigentlich im Parlament treibt, wenn die demokratische Regierung ganz offenbar mit einem Achselzucken über die Beschlüsse des Parlaments hinweggeht und nur die Beschlüsse und Gesetze ausführt, die ihr zufällig passen.
Herr Kollege Stammberger hat darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz eine Leidensgeschichte hinter sich hat. Als endlich am 2. Februar 1954,


(Merten)

also sieben Monate nach dem Beschluß des Bundestages, das Gesetz verkündet war, wurde die Ausführung verhindert, indem im Bundeshaushalt die Mittel, die zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind, mit einem Sperrvermerk versehen wurden. Die Aufhebung des Sperrvermerks war an Bedingungen geknüpft, die weder der Einwirkung der betroffenen Personen noch der Einwirkung des Bundestages unterlagen,

(Sehr richtig! bei der SPD)

und es gelang 1954 dem Hause nicht, diesen Sperrvermerk zu beseitigen. Es ist lediglich gelungen, den Herrn Bundesfinanzminister zu einer Zusage zu bewegen, die praktisch die Möglichkeit eröffnete, wenigstens die Durchführung des ersten Abschnitts des Gesetzes in Angriff zu nehmen. Der zweite Abschnitt des Gesetzes mit seinen Möglichkeiten der Gewährung von Darlehen und Beihilfen in Fällen besonderer Notlage blieb weiterhin Papier.
Wir müssen dem Lastenausgleich und seinen Organen dafür dankbar sein, daß er mit den Mitteln des Härtefonds eingesprungen ist, damit wenigstens einem Teil der Personen, die in diesem Gesetz angesprochen sind, Darlehen gewährt werden konnten. Aber diese Möglichkeit ist theoretisch am 30. September, praktisch aber schon am 31. März dieses Jahres zu Ende gegangen; denn seit dieser Zeit werden alle Anträge von Heimkehrern von den Lastenausgleichsämtern aus Mangel an Mitteln — so wie es das Gesetz vorschreibt — abgelehnt. Die Angehörigen von Kriegsgefangenen und die Heimkehrer des Jahres 1947, die in das Gesetz mit einbezogen sind, haben bis jetzt überhaupt gar keine Möglichkeit der Antragstellung gehabt. Der Bedarf ist jedoch auf diesem Sektor ganz erheblich. Ich möchte hier ein Beispiel anführen, das vom Lastenausgleichsamt in Hessen stammt. Dort liegen heute noch an unerledigten Anträgen von Heimkehrern vor: erstens Darlehen für die gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe: 400 Anträge mit einem Gesamtbetrag von 4 Millionen DM; zweitens Darlehen für die Landwirtschaft: 200 Anträge mit einem Gesamtbedarf von 1,5 Millionen DM; drittens Darlehen für Erstellung von Wohnraum: 1300 Anträge mit einem Bedarf von 4 Millionen DM. Nehme ich nun einmal an, daß von diesen Anträgen 40 % abgelehnt werden, dann bleibt allein im Lande Hessen ein Mindestkapitalbedarf, der weit über 7 Millionen DM liegt. Die Zahl der Antragsteller, die nach dem Lastenausgleichsgesetz kein Antragsrecht hatten, ist jedoch noch völlig unbekannt und kommt noch dazu. Hinzu kommen ferner die Anträge auf Beihilfen für Hausrat, die ebenfalls bisher gar nicht gestellt werden konnten.
Wir haben sicher alle, die wir hier in diesem Hause sind, zahlreiche Resolutionen erhalten, die sich mit diesem Problem befassen. Es wird in diesen Resolutionen mit Recht vor den gefährlichen wirtschaftlichen Auswirkungen gewarnt, die dadurch entstanden sind, daß nach dem Abschluß der Lastenausgleichsleistungen der Abschnitt II des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes nicht ausgeführt wird. Zum Beispiel ist der Bau von Eigenheimen für Heimkehrer völlig ins Stocken geraten, und es ist zu befürchten, daß er auch in diesem Baujahr gar nicht wieder in Gang kommt. Dadurch tritt schon allein auf diesem einen Sektor durch die inzwischen steigenden Baukosten und durch das Stocken der bereits angefangenen Bauten eine schwere wirtschaftliche Schädigung der Bauherren ein. Auf der anderen Seite geraten Existenzen in Gefahr, vernichtet zu werden, und andere Existenzen können nicht neu begründet werden.
Aber neben den wirtschaftlichen Schäden sind auch schwere politische Schäden, auf die meine Vorredner schon hingewiesen haben, zu befürchten, wie aus dem Tenor der Resolutionen ganz klar und deutlich hervorgeht. Es wird das Ansehen dieses Hauses, das Ansehen des Parlaments selber, auf das schwerste geschädigt, und es wird die Generation der ehemaligen Soldaten in eine politische Haltung gegenüber unserem demokratischen Staatswesen hineinmanövriert, die alles andere als erfreulich ist. Sie geht von der völligen Resignation bis zur offenen Auflehnung. Kann man so mit einer Generation umspringen, die eigentlich ihrem Alter und ihrer Stärke nach heute die Hauptlast der politischen Verantwortung in diesem Staate zu tragen hätte? Auch daran sollte man denken, wenn man die Ausführung von beschlossenen Gesetzen unterläßt. Über die Notwendigkeit der Ausführung braucht hier nicht gesprochen zu werden. Das ist in diesem Hause und in den Ausschüssen wiederholt und eingehend begründet worden. Aber die Heimkehrer fragen: Was steckt eigentlich hinter eurer feierlichen Begrüßung an der Grenze und im Lager Friedland, wenn hinterher die Taten auf sich warten lassen? Denn Arbeit, Existenz, Wohnung und Gesundheit sind nun einmal das, was diesen Menschen gegeben werden muß. Statt dessen sind sie häufig gezwungen, sich durch das Gestrüpp der Zuständigkeiten einen Weg zu erkämpfen, ohne zum Schluß überhaupt noch das Ziel erkennen zu können, das sie ursprünglich verfolgt haben.
Fast die Hälfte aller Entscheidungen, die gefällt werden, fordert Beschwerden und die Einlegung von Rechtsmitteln und zwingt das Parlament, dann nachher in Novellen die Durchführungsverordnungen wieder in Ordnung zu bringen, die das eigentliche Gesetz eingeengt haben. Man hat, wenn man diese Durchführungsverordnungen liest, häufig das Gefühl, daß bei der Durchführung gesetzlicher Maßnahmen nicht der Wille des Gesetzgebers, sondern der Wille der Bürokratie entscheidend ist. Man hat häufig das Gefühl, daß die Verwaltung sich bemüht, dem Gesetzgeber zu beweisen, wieviel klüger, aber auch wieviel stärker sie ist als das Parlament.

(Sehr richtig! bei der SPD und beim GB/BHE.)

Diese Haltung hat schon bei der Schaffung dieses Gesetzes in statu nascendi Pate gestanden, als nämlich die Herren Vertreter der Ministerien in den Ausschüssen auf höhere Weisung sich der Mitarbeit enthalten mußten und den Gesetzgeber dadurch, wenn auch vergeblich, in eine schwierige Situation zu bringen versuchten.
Ich darf heute schon ankündigen, daß die Ausführung dieses Gesetzes uns zwingt, dem Hause in allernächster Zeit Vorschläge für eine Änderung und Ergänzung des Gesetzes zu machen. Die häufige Ablehnung der Anträge beispielsweise von Internierten und verschleppten Zivilpersonen, die ja praktisch in der gleichen Situation waren und 'sind wie die Kriegsgefangenen, zwingt zu der klaren Feststellung, daß auch sie auf die Leistungen aus diesem Gesetz Anspruch haben sollen.

(Abg. Dr. Arndt: Sehr richtig!)



(Merten)

Die viel zu enge Auslegung des Begriffes „ursächlicher Zusammenhang mit den Kriegsereignissen" entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Allein der Entwurf der Durchführungsverordnung, die diesen Begriff definieren soll, zeigt uns heute schon, daß hier nicht die Durchführung eines Gesetzes erleichtert wird, sondern daß das, was der Gesetzgeber gewollt hat, durch diese Verordnung in einer ganz bestimmten Form eingeengt wird. Abgesehen davon, daß das mit den Grundsätzen des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringen ist, ist es auch eine völlige Mißachtung des gesetzgeberischen Willens, — vielleicht im Hinblick darauf, gewisse Beträge einzusparen. Gewiß können die Länder in Ausführung des Gesetzes kraft eigener Zuständigkeit Entscheidungen treffen, aber diese Entscheidungen fallen doch niemals so aus, daß sie den Durchführungsverordnungen oder den Erlassen der Bundesbehörden widersprechen, weil sonst die Länder fürchten müssen, daß die Ausgaben, die sie durch die Gesetze hatten, nachher nicht entsprechend erstattet werden. Es ist also schon ein ganz erheblicher Einfluß, den derartige Verordnungen und Erlasse auf die Durchführung der Gesetze in den Ländern haben. Auch heute noch können Deutsche im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in den Gewahrsam ausländischer Mächte geraten. Leider ist das heute noch so. Dafür haben wir Beispiele aus der allerjüngsten Vergangenheit.
Die Anrechnung auch der Entschädigungszahlung auf das, was der Betreffende früher einmal bekommen hat, sei es aus der Fürsorge, sei es aus der Soforthilfe, ist genau das Gegenteil von dem, was das Gesetz erreichen sollte. Es sollte nämlich
o nicht dazu dienen, öffentliche Kassen aufzufüllen, sondern es sollte den ehemaligen Kriegsgefangenen eine fühlbare Hilfe bringen.
Ich sagte vorhin: die Bundesregierung liebt dieses Gesetz nicht sonderlich. Ich möchte den Satz noch etwas präzisieren: insbesondere der Herr Bundesfinanzminister hat keine sehr große Zuneigung zu diesem Gesetz.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Ich gebe zu, das Gesetz ist nicht aus einer Vorlage der Bundesregierung entstanden. Aber, Herr Bundesfinanzminister, man sollte auch Stiefkinder nicht so schlecht behandeln, wie es in diesem Falle von Ihnen mit diesem Gesetz geschieht. Immerhin haben Sie hier oder auch an anderer Stelle erklärt, Sie haben für die notwendigen Ausgaben für dieses Gesetz keine Deckung im Haushalt f in-den können. Manchmal jedoch, Herr Bundesfinanzminister, außerhalb dieses Hauses, haben Sie auch andere Erklärungen abgegeben, und zwar Erklärungen, die erkennen lassen, daß tief in Ihrem Herzen doch so etwas wie eine stiefväterliche Liebe zu diesem Gesetz vorhanden ist. Sie haben z. B. am 8. August 1953 einem Heimkehrer in Würzburg auf die Frage, wie es denn nun mit dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz stehe, gesagt: „Was wollt ihr Heimkehrer denn, ihr habt doch euer Entschädigungsgesetz!" Damals war es noch gar nicht verkündet, aber man mußte doch auf Grund dieser Äußerung annehmen, daß alles in bester Ordnung war. Sie haben etwas später, am 4. September 1953, dem Vorsitzenden des Verbandes der Heimkehrer in Fürstenfeldbruck erklärt, Sie wüßten eine Deckungsmöglichkeit für das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz. Es ist gewiß nur Zufall, daß diese beiden Termine unmittelbar vor der Bundestagswahl gelegen haben!

(Heiterkeit bei der SPD. — Abg. Dr. Klötzer: Es war der Abgeordnete, nicht der Minister, der gesprochen hat!)

Es erscheint mir deswegen heute etwas unverständlich, daß Sie von diesem Wissen, dem Sie damals Ausdruck verliehen haben, keinen Gebrauch gemacht haben und den Haushalt 1955 wiederum vorgelegt haben, ohne die vom Parlament beschlossene Regelung auf diesem Gebiete zu berücksichtigen.
Gewiß lesen wir heute morgen in der Presse, daß das Kabinett beschlossen habe -- und nun zitiere ich wörtlich —, „weitere 50 bis '70 Millionen DM zur Verfügung zu stellen". Ich muß offen gestehen, daß es mir nach dem Wörtchen „weitere" in diesem Zusammenhang doch so danach aussieht, daß die Bundesregierung nach außen hin den Eindruck erwecken will, sie habe ja schon etwas getan, und jetzt seien diese Bemühungen verstärkt worden. In Wirklichkeit ist es so, daß bisher überhaupt noch nichts getan worden ist und daß jetzt zum erstenmal Mittel für die Durchführung des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt werden. Von „weiteren" Mitteln kann gar keine Rede sein, es sei denn, Sie nehmen die Leistungen des Lastenausgleichs als Voraussetzung für dieses Wörtchen in Anspruch.
Wenn wir im Haushalt die Leistungen für ein Gesetz, das jetzt fast zwei Jahre alt ist, vermissen, haben wir das Gefühl, daß die Arbeit des Parlaments zu einer leeren Formsache degradiert wird. Das können wir und das dürfen wir uns nicht gefallen lassen. Denn die Arbeit und die Bedeutung dieses Hauses leiden dadurch ohne jeden Zweifel in den Augen der Öffentlichkeit Schaden. Durch die Verzögerung der Hilfe, deren Ursache nun schon sehr lange zurückliegt, ist bereits erheblicher Schaden entstanden, zum größten Teil Schaden, der gar nicht wieder gutgemacht werden kann. Wir fordern daher jetzt mit aller Energie, daß mit diesen Methoden Schluß gemacht wird und die Beschlüsse des Parlaments von der Bundesregierung respektiert werden. Diese Beschlüsse bewegen sich in bescheidenstem Rahmen. Wir haben uns errechnen lassen, daß insgesamt für die Befriedigung der Ansprüche auf Darlehen und Beihilfen in vier Jahren 400 Millionen DM notwendig wären. Das ergäbe eine jährliche Summe von 100 Millionen DM. Der Antrag des Gesamtdeutschen Blocks spricht von 70 Millionen DM eben in Anbetracht der Tatsache, daß wahrscheinlich viele Anträge abgelehnt werden müssen und daß die Haushaltslage des Bundes gespannt ist. Aber wir können uns unter gar keinen Umständen mit einem Betrag zufrieden geben, der unter dieser Summe liegt, weil nämlich durch zu langsame Hilfe erfahrungsgemäß die Hilfe per Saldo wesentlich teurer wird und in vielen Fällen überhaupt gar keine Hilfe mehr gebracht werden kann.
In diesem Zusammenhang ist es vielleicht auch
nützlich, einmal daran zu erinnern, daß der Bundestag im Juli 1953 nicht nur dieses Gesetz beschlossen hat, sondern daß er damals auch eine Entschließung gefaßt hat, die Entschließung nämlich, daß die Heimkehrer der Jahre 1945 und 1946 einmal registriert werden sollten, damit wir überhaupt einmal einen Überblick über den Umfang der Kriegsgefangenschaft im letzten Weltkrieg er-


(Merten)

halten. Ich stelle hiermit und heute fest, daß auch diese Entschließung, dieser Beschluß des Parlaments nicht ausgeführt worden ist. Wir haben das bereits vor einem Jahr bemängelt; wir müssen es heute wiederum bemängeln und können auch heute nur mit aller Energie fordern, daß dieser Beschluß, der in Zusammenhang mit dem Gesetz steht, endlich einmal der Ausführung etwas nähergebracht wird.
Im übrigen sind meine Freunde und ich der Auffassung, daß man dem Antrag, den der Herr Kollege Petersen hier gestellt hat — Überweisung an den Haushaltsausschuß mit der Auflage, daß noch im ordentlichen Haushalt 1955 der Betrag von 70 Millionen DM eingesetzt wird —, die Zustimmung geben sollte.

(Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Schneider (Bremerhaven).