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ID0207512800

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    1998. zugute: 1
    1999. lassen.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 75. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. März 1955 4091 75. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 23. März 1955. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 4094 C, 4144 A Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 4149 A Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 4094 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfrage 157 (Drucksachen 1207, 1291) . 4094 D Nächste Fragestunde 4094 C Fragestunde (Drucksache 1279): 1. betr. Beschlagnahme von Schriften aus der sogenannten DDR an den Kontrollstellen bei Überschreitung der Zonengrenze in Richtung Ost—West: Welke (SPD) 4094 D, 4095 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4095 A, B 2. betr. Jagden auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Munster-Nord: Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 4095 B, C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4095 B, D 3. betr. Berufung sogenannter „anderer Bewerber" in das Beamtenverhältnis: Burgemeister (CDU/CSU) 4095 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4095 D 4. betr. Bezug von Kindergeld für Angehörige der deutschen Dienstgruppen: Frau Korspeter (SPD) 4096 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4096 A 5. betr. Verwendung von Motiven aus Mittel- und Ostdeutschland bei Drucksachen, Plakaten, Briefmarken usw.: Miller (CDU/CSU) 4096 C Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 4096 C 6. betr. versicherungsmathematische BiTanz der deutschen Rentenversicherung: Dr. Schellenberg (SPD) 4097 A, B Storch, Bundesminister für Arbeit 4097 A, B 7. betr. Zahlungen an die Rentenversicherung in Schuldbuchverschreibungen: Dr. Schellenberg (SPD) 4097 C, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4097 C, D 8. betr. Bearbeitungszeit von Rentenanträgen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: Frau Rudoll (SPD) 4098 A Storch, Bundesminister für Arbeit . 4098 A 9. betr. Stellungnahme des Bundestags und seiner Ausschüsse zur Frage der Kalenderreform: Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4098 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4098 B 10. betr. Beschwerde der Oberpostdirektion Hannover bei der Rechtsanwaltskammer Celle über den Verteidiger eines Postangestellten wegen Kritisierung der Einleitung eines Strafverfahrens: Dr. Stammberger (FDP) . 4098 C, D, 4099 A Dr. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 4098 C, 4099 A 11. betr. Vorlage eines Abschlußgesetzes zur Wertpapierbereinigung zwecks Beseitigung von Härten wegen unverschuldeter Nichtwahrnehmung der Anmeldefristen: Lenz (Brühl) (CDU/CSU) 4099 A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4099 A 12. betr. Großschiffahrtsweg von Basel bis zum Bodensee: Dr. Werber (CDU/CSU) 4099 C Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 4099 C 13. betr. Berufungen von Beamten des höheren Dienstes in das Bundesministerium der Justiz: Rehs (SPD) 4099 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 4100 A 14. betr. Altersfreibetrag nach § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes: Frau Keilhack (SPD) 4100 B, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4100 C, 4101 A 15. betr. Ablehnung des Agréments für den Ministerialdirigenten von Trützschler durch die Jugoslawische Regierung: Dr. Lütkens (SPD) 4101 A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 4101 B 16. betr. Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zur Frage der Auskunftspflicht der Behörden: Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . 4101 B, D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 4101 C, D 17. betr. Unzumutbare Verhältnisse bei den Rentenauszahlungen durch die Post in Lübeck: Bock (CDU/CSU) 4102 A Dr. Balke, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen . . . . 4102 A 18. betr. Ruhen bzw. Wiedereinrichtung des Zugverkehrs auf der Strecke WulftenDuderstadt an Sonn- und Feiertagen: Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 4102 B Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 4102 B, C 19. betr. Durchführung von Abtauschwohnungsbauvorhaben für Besatzungsverdrängte und Rückführung dieser in ihre Wohnungen: Koenen (Lippstadt) (SPD) . 4102 C, 4103 D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4102 C, 4103 D 20. bis 26. wegen Zeitablaufs der Fragestunde abgesetzt 4104 A Feststellung zu einem Schreiben des Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes betr. Zwischenruf bei Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der 68. Sitzung 4104 A Dritte Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1252, 573, 614); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1289, Umdrucke 335 bis 345) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Müller-Hermann u. Gen. betr. Übernahme der betriebsfremden Lasten der Bundesbahn durch den Bund (Drucksache 1092) . . . 4104 B, 4137 A ff. Zur Geschäftsordnung: Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 4104 B Allgemeine Aussprache: Jahn (Frankfurt) (SPD) 4104 B Schmidt (Hamburg) (SPD) 4107 B Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 4116 B Dr.-Ing. Drechsel (FDP) 4122 D Körner (GB/BHE) 4125 B Schneider (Bremerhaven) (DP) . . 4127 C Dr. Wellhausen (FDP) 4132 D Dr. von Buchka (CDU/CSU) 4133 B Donhauser (CDU/CSU) 4133 D Glüsing (CDU/CSU) 4136 D Einzelberatung: Stücklen (CDU/CSU) 4137 A Feldmann (CDU/CSU) 4137 B Kriedemann (SPD) 4138 B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 4138 D, 4141 C, 4142 B, 4142 C Dr. Horlacher (CDU/CSU) 4139 B Müller (Worms) (SPD) 4139 C Unertl (CDU/CSU) 4140 A Krammig (CDU/CSU) 4140 C Dr. Willeke (CDU/CSU) 4141 A Schulze-Pellengahr (CDU/CSU) . . 4141 B Struve (CDU/CSU) 4141 D Dr. von Buchka (CDU/CSU) 4142 B Friese (CDU/CSU) 4142 C Dr. Bleiß (SPD) 4143 C Held (FDP) (Schriftliche Erklärung zur Abstimmung) 4153 A Abstimmungen . 4137 B, 4140 D, 4142 D, 4143 C Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Jacobi, Dr. Willeke, Schwann, Dr. Gille, Dr. Schranz u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes (Drucksache 1244); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 1294) 4144 A Lenz (Brühl) (CDU/CSU), Berichterstatter 4144 A Dr. Horlacher (CDU/CSU) 4145 A Schriftliche Erklärung der Abg. Nae- gel u. Gen. zur Abstimmung . . 4153 A Abstimmungen 4145 A Dritte Beratung des von den Abg. Krammig, Dr. Dollinger, Maier (Mannheim), Schüttler u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Drucksachen 1263, 1053); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache 1290) . . . 4145 C Dr. Horlacher (CDU/CSU) . . 4145 C, 4146 C Krammig (CDU/CSU) 4146 A Beschlußfassung 4146 C Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 531) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 1267) 4146 D Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen 4146 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 760); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) (Drucksache 1214) . . . 4146 D Odenthal (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 4154 Beschlußfassung 4146 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes (Drucksache 1050) 4147 A Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Kommunalpolitik 4147 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Leistungen zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Flüchtlings-Notleistungsgesetz) (Drucksache 1210) 4147 A Überweisung an den Ausschuß für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 4147 B Erste Beratung der Entwürfe der Gesetze über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung a) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der ) Gewerbesteuern und der Grundsteuern, b) auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (Drucksache 1218) 4147 B Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen 4147 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 18. August 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 1004); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1236) 4147 B Schlick (CDU/CSU): als Berichterstatter 4147 C Schriftlicher Bericht 4155 Beschlußfassung 4147 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1228, 1104) 4147 D Frenzel (SPD, Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 4158 Beschlußfassung 4148 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1229, 1105) 4148 A Wehr (SPD), Berichterstatter . . . 4148 A Beschlußfassung 4148 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksachen 1230, 1106) 4148 B Dr. Löhr, (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 4158 B Beschlußfassung 4148 B Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenten Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksachen 1232, 1120) . . . 4148 B Müser (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 4159 Beschlußfassung 4148 C Beratung des Entwurfs einer Dreißigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1250) 4148 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 4148 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an reichseigenen Grundstücken des ehem. Heeresverpflegungsamtes Flensburg-Harrislee (Drucksache 1225) 4148 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 4148 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Internationale Abkommen vom 7. November 1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Drucksache 1112); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Drucksache 1231) 4148 C Beschlußfassung 4148 D Nächste Sitzung 4148 D Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 4149 A Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 341) 4149 B Anlage 3: Änderungsantrag der Abg. Stücklen u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 343) . . . 4149 D Anlage 4: Änderungsantrag der Abg. Kriedemann u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 336) 4150 A Anlage 5: Änderungsantrag der Abg. Feldmann u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 337) 4150 B Anlage 6: Änderungsantrag der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 338) 4150 C Anlage 7: Änderungsantrag der Abg. Unertl u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 344) . . . 4150 D Anlage 8: Änderungsantrag der Abg. Dr. Willeke u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 335) 4151 A Anlage 9: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 340) 4151 B Anlage 10: Änderungsantrag der Abg. Dr Atzenroth u. Gen. zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 345) 4152 A Anlage 11: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 339) 4152 B Anlage 12: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Umdruck 342) 4152 C Anlage 13: Schriftliche Erklärung des Abg Held zur Abstimmung zum Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 4153 A Anlage 14: Schriftliche Erklärung der Abg Naegel u. Gen. zum Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes 4153 A Anlage 15: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit zum Entwurf eines Gesetzes über das Zweite Abkommen mit der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 1214) . . . 4154 A Anlage 16: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen zum Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 1236) 4155 Anlage 17: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1228) 4158 A Anlage 18: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1230) 4158 B Anlage 19: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen über den Entwurf einer Siebenten Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 1232) 4149 Die Sitzung wird um 14 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten al Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Dr. Wahl 14. Mai Stingl 14. Mai Feller 7. Mai Bucher 7. Mai Dr. Furler 7. Mai Dr. Rinke 7. Mai Neumann 7. Mai Heiland 7. Mai Dr. Lenz (Godesberg) 7. Mai Peters 23. April Pelster 23. April Kunze (Bethel) 23. April Dr. Maier (Stuttgart) 16. April Kühlthau 9. April Mißmahl 9. April Frau Lockmann 9. April Bazille 2. April Frau Kettig 2. April Dr. Pfleiderer 2. April Morgenthaler 2. April Dr. Kather 2. April Gedat 2. April Bauknecht 2. April Schuler 2. April Dr. Seffrin 2. April Frau Beyer (Frankfurt) 2. April Voß 26. März Bauereisen 26. März Srock 26. März D. Dr. Gerstenmaier 26. März Fürst von Bismarck 26. März Frühwald 26. März Meyer (Oppertshofen) 25. März Dr. Graf Henckel 24. März Dr. Bartram 24. März Dr. Kopf 24. März Frau Dr. Schwarzhaupt 24. März Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 24. März Kortmann 24. März Hufnagel 24. März Frau Dr. Probst 2±. März Lahr 24. März Lemmer 24. März Hahn 24. März Wullenhaupt 24. März Keuning 24. März Dr. Bucerius 24. März Dr. von Brentano 24. März Kunz (Schwalbach) 24. März Frau Dr. Bleyler (Freiburg) 24. März Erler 23. März Wirths 23. März Leibfried 23. März Huth 23. März Daum 23. März Höcker 23. März Dr. Gille 23. März Häussler 23. März b) Urlaubsanträge Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich Rademacher 2. April Dr. Jentzsch 2. April Euler 2. April Dr. Hesberg 2. April Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) 1. April Berendsen vom 4. April bis 20. Mai Dr. Jaeger vom 4. April bis 20. Mai Dr. Kliesing vom 4. April bis 20. Mai Erler vom 4. April bis 20. Mai Eschmann vom 4. April bis 20. Mai Paul vom 4. April bis 20. Mai von Manteuffel (Neuß) vom 4. April bis 20. Mai Anlage 2 Umdruck 341 (Vgl. S. 4137 A, B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP, GB/BHE zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I - Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - In Art. 1 Nr. 4 wird § 11 Abs. 1 a Ziffer 2 wie folgt gefaßt: 2. um 50 vom Hundert des Betrages, der sich nach Absatz 1 Ziffer 4 ergibt, a) für Kraftfahrzeug-Anhänger, für die Ausnahmen von der Vorschrift des § 34 der Straßenverkehrszulassungsordnung genehmigt worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug auch zu Fahrten benutzt wird, für die es der bezeichneten Ausnahmegenehmigung nicht bedarf, und wenn die Steuer, die sich in diesem Falle ergibt, höher ist als die Steuer nach Satz 1; b) für Lastkraftwagen, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen zur Beförderung von Abraum und Baumaterial innerhalb von Baustellen geeignet und bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn das Kraftfahrzeug widerrechtlich benutzt wird. Die Steuerermäßigung entfällt für die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße zur Beförderung der bezeichneten Güter innerhalb eines Umkreises von einem Kilometer, von der Baustelle gerechnet, oder zur Beförderung von anderen als den bezeichneten Gütern benutzt wird. Bonn, den 23. März 1955 Cillien und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Anlage 3 Umdruck 343 (Vgl. S. 4137 A, B) Änderungsantrag der Abgeordneten Stücklen, Jacobi, Unertl und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I - Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - In Art. 1 Nr. 3 wird dem § 10 folgender neuer Abs. 4 angefügt: (4) Bei Kraftfahrzeugen, die elektrisch angetrieben werden und nicht den Fahrstrom einer Fahrleitung entnehmen, ist die Steuer von dem Gewicht zu berechnen, das sich ergibt, wenn das Gesamtgewicht um das Gewicht der Batterien oder anderer Speicheraggregate vermindert wird. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann an Stelle des Gewichts der Batterien oder der anderen Speicheraggregate ein Durchschnittsgewicht vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs abgezogen werden. Als Durchschnittsgewicht sind anzusetzen: bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 200 kg bis zu 3 000 kg 400 kg bis zu 4 000 kg 600 kg bis zu 5 000 kg 800 kg bis zu 6 000 kg 1 200 kg bis zu 7 000 kg 1 600 kg bis zu 10 000 kg 2 200 kg über 10 000 kg 2 600 kg Bonn, den 23. März 1955 Stücklen Unertl Dr. Franz Bauer (Wasserburg) Gumrum Höcherl Wieninger Dr. Willeke Fuchs Dr. Czaja Spies (Emmenhausen) Kramel Demmelmeier Seidl (Dorfen) Jacobi Berlin Anlage 4 Umdruck 336 (Vgl. S. 4136 B, 4140 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Kriedemann und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I I— Änderung des Beförderungsteuergesetzes — In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 2 die Ziffer 1 folgende Ergänzung: e) Schlachtvieh, f) Nahrungsfette, Bonn, den 23. März 1955 Kriedemann Frehsee Franke Höhne Frau Keilhack Dr. Menzel Müller (Worms) Ohlig Regling Frau Renger Frau Schanzenbach Dr. Schmidt (Gellersen) Seither Frau Strobel Wienand Wittrock Anlage 5 Umdruck 337 (Vgl. S. 4137 B, 4140 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Feldmann, Menke, Frau Niggemeyer, Raestrup, Dr. Weber (Koblenz) und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I I — Änderung des Beförderungsteuergesetzes — In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 2 die Ziffer 1 folgende Ergänzung: e) Baustoffen, die aus Steinen oder Erden hergestellt werden, Bonn, den 23. März 1955 Feldmann Menke Frau Niggemeyer Raestrup Dr. Weber (Koblenz) Barlage Dr. Bergmeyer von Bodelschwingh Eckstein Dr. Graf Hilbert Lemmer Lenz (Brühl) Muckermann Wieninger Anlage 6 Umdruck 338 (Vgl. S. 4138 A, 4141 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Horlacher, Müller (Worms) und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: (1 Zu Abschnitt 11 —Änderung des Beförderungsteuergesetzes — In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 2 die Ziffer 1 folgende Ergänzung: e) inländischem Brotgetreide, Mehl und Mühlennachprodukten, wenn sich die Beförderung nicht über 150 Kilometer vom Standort aus erstreckt, Bonn, den 23. März 1955 Dr. Horlacher Müller (Worms) Kriedemann Dr. Schmidt (Gellersen) Seither Wagner (Ludwigshafen) Miller Dr. Graf Sassnick Frau Schanzenbach Unertl Kahn Gumrum Dr.-Ing. E. h. Schuberth Dr. Gleissner (München) Anlage 7 Umdruck 344 (Vgl. S. 4137 B, 4140 D) Änderungsantrag der Abgeordneten Unertl, Dr. Horlacher, Lermer und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt II — Änderung des Beförderungsteuergesetzes — In Art. 1 Nr. 6 erhält in § 12 Abs. 2 ?die Ziffer 1 folgende Ergänzung: e) Schlacht- und Nutzvieh in Spezialfahrzeugen, Bonn, den 23. März 1955 Unertl Dr. Horlacher Lermer Wieninger Dr.-Ing. E. h. Schuberth Koops Demmelmeier Dr. Franz Bauer (Wasserburg) Mensing Wacher (Hof) Dr. Siemer Gumrum Fuchs Kahn Seidl (Dorfen) Anlage 8 Umdruck 335 (Vgl. S. 4141 A, 4143 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Willeke, Könen (Düsseldorf), Dr. Schranz und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt III— Änderung des Mineralölsteuergesetzes In Art. 4 Abs. 1 wird folgende Nr. 5 angefügt: 5. Inhaber von Betrieben der öffentlichen Wasserversorgung für ,das Gasöl, das zum Antrieb von Maschinen zur Wasserförderung verwendet wird. Bonn, den 23. März 1955 Dr. Willeke Dr. von Buchka Dr. Czaja Krammig Dr. Leiske Lücke Lulay Müller-Hermann Rösing Spies (Emmenhausen) Stauch Dr. Storm Könen (Düsseldorf) Ladebeck Koenen (Lippstadt) Weltner (Rinteln) Dr. Schranz Anlage 9 Umdruck 340 (Vgl. S. 4141 A, 4142 D) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I I I -- Änderung des Mineralölsteuergesetzes — Art. 4 erhält folgende neue Fassung: Artikel 4 (1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl wird gewährt an Inhaber von 1. Betrieben der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaus für das Gasöl, das zum Betrieb von standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen oder von landwirtschaftlichen Schleppern verwendet wird, 2. Betrieben des Bergbaus sowie von Torf, Steine und Erden fördernden Betrieben für das Gasöl, das zum Betrieb von standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen verwendet wird, 3. Verkehrsbetrieben für das Gasöl, das zum Betrieb von schienengebundenen Fahrzeugen verwendet wird, 4. Betrieben aller Art für das Gasöl, das zum Antrieb von Maschinen zur Stromerzeugung verwendet wird. (2) Eine Betriebsbeihilfe nach Absatz 1 Ziff. 1 wird nicht gewährt: 1. für Transportarbeiten von landwirtschaftlichen Genossenschaften, die im Rahmen ihrer Handelstätigkeit liegen, 2. für Lohntransporte, 3. für die Milchabfuhr durch landwirtschaftliche Genossenschaften, es sei denn, daß diese durch Schleppergenossenschaften oder -gemeinschaften im Auftrage von Milcherzeugern ausgeführt wird. (3) Die Mittel für Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 kg des Verbrauchs 1. im Falle des Absatzes 1 Ziff. 1 18,05 DM 2. in den anderen Fällen des Absatzes 1 11,75 DM angesetzt. (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über 1. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Absatzes 1 und der Ausnahmen im Sinne des Absatzes 2, 2. die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen sowie 3. das Verfahren. Dabei können die Festsetzung der Betriebsbeihilfen und das weitere Verfahren auch Selbstverwaltungsorganen, z. B. Berufsgenossenschaften, übertragen werden. (5) Unberührt bleibt die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften zur Verbilligung von Dieselkraftstoff zum Betriebe von Schiffsmotoren in der Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei und in der Binnen-, Küsten- und Hochseeschiffahrt, die der Bundesregierung oder dem Bundesminister der Finanzen durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiet der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 371) erteilt ist. Bonn, den 23. März 1955 Cillien und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 10 Umdruck 345 (Vgl. S. 4141 A, 4143 A) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Atzenroth, Eberhard und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt III —Änderung des Mineralölsteuergesetzes — In Art, 4 Abs. 1 erhält die Ziffer 4 folgende Fassung: 4. Inhaber von Betrieben aller Art für das Gasöl, das zum Antrieb von stationären Maschinen verwendet wird. Bonn, den 23. März 1955 Dr. Atzenroth Eberhard Dannemann Gaul Schwann Dr. Dr. h. c. Prinz zu Löwenstein Kühn (Bonn) Hübner Frau Dr. Ilk Held Margulies Frau Friese-Korn von Manteuffel (Neuß) Dr. Stammberger Fassbender Dr. Preiß Mauk Stahl Eckstein Dr. Orth Moll Anlage 11 Umdruck 339 (Vgl. S. 4143 B) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Nach Abschnitt IV b wird folgender neuer A b -schnitt I V c eingefügt: Abschnitt IV c Sicherung der Finanzierung des Ausbaues der Bundesstraßen (1) Das Mehraufkommen an Steuern, das aus diesem Gesetz dem Bunde zufließt, soll, soweit darüber nicht durch Abschnitt III Artikel 4, Abschnitt IV Artikel 2, Abschnitt IV a Artikel 2 und Abschnitt IV b Artikel 3 verfügt ist, auf die Dauer von zehn Rechnungsjahren für den Ausbau von Bundesstraßen nach § 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903) verwendet werden. (2) Die Verwendung der Mittel regelt der Bundeshaushaltsplan. Bonn, den 23. März 1955 Cillien und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 12 Umdruck 342 (Vgl. S. 4143 D) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 (Drucksachen 1289, 1252, 573, 614): Der Bundestag wolle beschließen: Unter B. .Antrag des Ausschusses — Drucksache 12F, Seite 12 — wird die Entschließung unter Nr. 5 Buchstabe b wie folgt geändert: b) Die Bundesregierung wird ersucht, in Ausführung von Abschnitt IV c des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 einen Zehnjahresplan zum Ausbau der Bundesstraßen aufzustellen. Mindestens 25 vom Hundert dieser zur Verfügung gestellten Mittel sind für Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen zu verwenden. Der Bundestag erwartet, daß die Regierungen der Länder das ihnen aus dem Verkehrsfinanzgesetz zugewiesene Mehraufkommen an Kraftfahrzeugsteuer zusätzlich für den Straßenbau verwenden und dabei auch den Straßenbau der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen. Bonn, den 23. März 1955 Cillien und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Dr. Mocker und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 13 (Vgl. S. 4143 C) Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Held zur Abstimmung über den Entwurf eines Verkehrsfinanzgesetzes 1954 In dem Entwurf des Verkehrsfinanzgesetzes sehe ich keine gerechte Lastenverteilung. Vor allem glaube ich, daß man der allgemeinen wirtschaftspolitischen Auffassung des Bundes, der Länder und der Gemeinden, nämlich dem Bemühen einer Dezentralisierung der Wirtschaft, nicht genügend Rechnung getragen hat. Im Gegenteil, die Hauptlast der Steuererhöhung wird von den Unternehmungen zu tragen sein, die sich auf Bemühen der einzelnen Kreise und Gemeinden bereit erklärt haben, den Arbeitern der wirtschaftsarmen Gebiete Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen, wobei diese Gemeinden zur Heranziehung von Betrieben schon manche Opfer gebracht haben. Die Frage der Wanderarbeiter wird dadurch verschärft und wird für viele Gebiete unserer Bundesrepublik eine große wirtschaftspolitische Gefahr werden. Der Art. 3 des Gesetzes bietet demgegenüber keine • ausreichende Gewähr zur Beseitigung von Härtefällen. Es ist aus der Vorlage nicht ersichtlich, welche Stelle der Bundesregierung über derartige Ausnahme-Anträge entscheiden soll. Es müßte meines Erachtens schon in dem Gesetz Vorsorge getroffen werden, daß derartige Anträge nicht durch mehrere Instanzen nacheinander laufen müssen, um vielleicht nach einem Jahr oder später an der entscheidenden Stelle behandelt zu werden. Deshalb muß ich das Gesetz ablehnen. Bonn, 23. März 1955 Fritz Held Anlage 14 (Vgl. S. 4145 B) Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Naegel und Genossen zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes Die unterzeichneten Abgeordneten haben zu Punkt 4 der Tagesordnung gegen den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes — Drucksache 1244 — gestimmt, und zwar aus folgenden Gründen: Das Gesetz ist in einer Zeit entstanden, in der aus Mangel an Kohle und aus Mangel an Kapazitäten der Energiebedarf nicht voll gedeckt werden konnte. Für den Fall der eintretenden Mangellage sollte das Gesetz eine Rechtsgrundlage zur Einschränkung des Verbrauchs darstellen. Auf Grund dieses Gesetzes wurden a) für die Elektrizitätsversorgung zum letzten Male im Winter 1951/52 und b) für die Gasversorgung zum letzten Male im Winter 1953/54 kurzfristige Verbrauchsbeschränkungen angeordnet. Der heutige Stand sowohl des Ausbaues der Kapazitäten als auch der Kohlenförderung läßt eine Mangellage vermeidbar erscheinen, wenn eine genügende Kohlebevorratung der einzelnen Gaswerke erfolgt. Die Sicherstellung dieser Bevorratungen aber kann mit dem vorliegenden Gesetz nicht erreicht werden. Wenn das Gesetz seinem Titel nach auch speziell begrenzt ist auf die Verteilung der bei einer Mangellage in ungenügendem Umfang zur Verfügung stehenden Energiemengen, so ist doch zu beachten, daß die Absicht des Gesetzgebers darüber hinaus auch in der Vermeidung solcher Mangellagen liegt. Dieses Ziel wird aber mit dem Gesetz nicht erreicht. Im Gegenteil, es ist zu befürchten, daß im Schutze dieses Gesetzes notwendige Maßnahmen zur Förderung der Energieversorgung unterbleiben, die geeignet wären, eine Mangellage zu vermeiden. Die unterzeichneten Abgeordneten halten deshalb auf Grund der bisherigen Erfahrungen das Gesetz für ungeeignet, um eine positive Wirkung zu erzielen. Sie glauben, daß ohne ein solches Gesetz die an der Energieversorgung beteiligten Unternehmen aus eigener Verantwortung zu Lösungen, auch vertraglicher Art, kommen werden, die die auftretenden akuten Mangellagen vermeidbar werden lassen. Aus diesen Gründen lehnen sie den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes ab. Bonn, den 23. März 1955 Naegel Dr. Lindenberg Dr. Atzenroth Dr. Wellhausen Scheel Dr. Bergmeyer Dr. Löhr Dr. Pohle (Düsseldorf) Brand (Remscheid) Lenz (Trossingen) Samwer Dr. Hoffmann Anlage 15 Drucksache 1214 (Vgl. S. 4146 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (27. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 760) Berichterstatter: Abgeordneter Odenthal 1. Vorbemerkung Am 19. Mai 1951 wurde in Innsbruck das „Erste Abkommen" über Arbeitslosenversicherung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich abgeschlossen. In diesem Abkommen war die Einbeziehung des Landes Berlin einer Zusatzvereinbarung der beiden Vertragsstaaten im Einvernehmen mit dem Land Berlin vorbehalten worden, weil die durch die Besatzung bedingten staatsrechtlichen Verhältnisse in Österreich die sofortige Einbeziehung des Landes Berlin damals nicht zuließen. Diese Hinderungsgründe sind nunmehr entfallen. Am 31. Oktober 1953 wurde in Nürnberg das vorliegende „Zweite Abkommen" über Arbeitslosenversicherung unterzeichnet. Es beinhaltet die EinBeziehung des Landes Berlin in das Erste Abkommen und darüber hinaus die notwendig gewordenen Änderungen und Ergänzungen einiger seiner Bestimmungen. 2. Einbeziehung des Landes Berlin Art. I hat die Erstreckung des Geltungsbereichs des Ersten Abkommens sowie die Ergänzung, Abänderung und Durchführung durch das Zweite Abkommen auf das Land Berlin zum Inhalt. Der Senat des Landes Berlin und die Alliierte Kommandantur haben sich bereits damit einverstanden erklärt. Berlin wird nach Verkündung des Gesetzes ein entsprechendes Anwendungsgesetz erlassen. 3. Abänderung des Ersten Abkommens Das Erste Abkommen erfaßt nicht die Fälle, in denen Personen ohne Arbeitslosmeldung in den anderen Vertragsstaat zur Aufnahme einer Arbeit übersiedeln, dort bald arbeitslos werden und eine Anwartschaft nur unter Einbeziehung einer im ersten Vertragsstaat schon zurückgelegten anwartschaftsbegründeten Beschäftigung nachweisen können. Soweit schon ein Teil der Bezugsdauer zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen im anderen Vertragsstaat verbraucht war, konnten die Zeiten dieses Leistungsbezuges auf die Gesamtunterstützungsdauer in dem Staate nicht angerechnet werden, in dem die letzte Beschäftigung ausgeübt wurde. — Diese Lücke wurde durch das Zweite Abkommen geschlossen. Ähnlich stellt das Zweite Abkommen auch die Angehörigen beider Vertragsstaaten hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung gleich. Schließlich erstreckt sich nunmehr auch die Vorschrift über die Krankenversicherung der Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (in der Fassung des Zweiten Abkommens über Sozialversicherung vom 11. Juli 1953) ausdrücklich auf die Empfänger von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Der Ausschuß für Arbeit beriet in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1954 den vorliegenden Gesetzentwurf und beschloß einstimmig, dem Bundestag die Annahme zu empfehlen. Bonn, den 16. Februar 1955 Odenthal Berichterstatter Anlage 16 Drucksache 1236 (Vgl. S. 4147 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 18. August 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 1004) Berichterstatter: Abgeordneter Schlick Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 18. August 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache 1004) vorgelegt. Da der Vertrag sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht, ist nach Art. 59 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 GG die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates zu den getroffenen Vereinbarungen erforderlich. Das Abkommen ist in Großbritannien bereits vom Parlament gebilligt worden. Nachdem die britische Regierung Anfang des Jahres 1951 einen Vertragsentwurf übermittelt hatte, wurden die Verhandlungen über das Abkommen im Juli 1952 in London, im November/Dezember 1952 in Bonn und im Februar 1953 wieder in London geführt; sie wurden mit einer Einigung über alle wesentlichen Fragen des materiellen Inhaltes abgeschlossen. Sie lagen also zeitlich vor den Besprechungen über ein deutschamerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen, die im März 1953 begannen. Die Unterzeichnung des Abkommens verzögerte sich aber, weil die Vertragstaaten sich noch über einige staatsrechtliche und redaktionelle Fragen einigen mußten, so daß das Abkommen erst am 18. August 1954 — nach dem am 22. Juli 1954 geschlossenen Abkommen mit den Vereinigten Staaten (Drucksache 894) — unterzeichnet werden konnte. Mit Großbritannien hat bisher kein allgemeines Doppelbesteuerungsabkommen bestanden. Die deutsch-englischen Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Schiffahrtsunternehmungen vom 17. Januar 1928 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 31 von 1928) und über die Befreiung der Einkünfte aus Luftverkehrsbetrieb von der Einkommensteuer vom 10. November 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 266 von 1937) sind nach dem Kriege nicht mehr angewandt worden. Auch im Verhältnis zu Großbritannien konnte wie gegenüber den Vereinigten Staaten kein Vertragsmuster in der Art der von dem früheren Deutschen Reich geschlossenen Abkommen verwendet werden, da das Steuerrecht und die Praxis der Doppelbesteuerungsabkommen in beiden Staaten verschieden sind. Der dem Abkommen zugrunde liegende Entwurf entspricht einem Vertragsmuster, das von Großbritannien ausgearbeitet und im Verhältnis zu einigen anderen Staaten bereits erprobt worden ist; es waren aber wesentliche Abänderungen und Ergänzungen notwendig, um diesen Entwurf in gewissem Umfange dem deutschen Steuerrecht und der deutschen Vertragspraxis anzupassen. Im äußeren Aufbau und in seiner sprachlichen Fassung sowie hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs ist das Abkommen dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ähnlich. Das Abkommen soll nach seinem Inkrafttreten in der Bundesrepublik und im Land Berlin erstmalig für die Steuern vom Einkommen gelten, die für den Veranlagungszeitraum 1953 erhoben werden (Art. XXI Abs. 3 Buchstabe b). Steuern vom Einkommen sind in der Bundesrepublik die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und das Notopfer Berlin; im Land Berlin die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und das bis zum 31. März 1953 erhobene Währungsnotopfer. In Großbritannien soll das Abkommen bei der Einkommensteuer (income tax) erstmalig für das am 6. April 1953 beginnende Steuerjahr, bei der Übersteuer (surtax) erstmalig für das am 6. April 1952 beginnende Steuerjahr gelten. Für die erstmalige Anwendung des Abkommens bei der Gewinnsteuer (profits tax) und der bis Ende 1953 erhobenen Übergewinnsteuer (excess profits levy) gibt Art. XXI noch besondere Regelungen. Das Abkommen ist auch auf andere Steuern anzuwenden, die im wesentlichen ähnlich geartet sind und nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt werden. Für Steuern vom Vermögen, Realsteuern — zu denen vor allem die Gewerbesteuer gehört — sowie die indirekten Steuern vom Verkehr und Verbrauch gilt es nicht; eine Ausnahme bildet nur der Art. XVIII, der die Wirkung einer steuerlichen Meistbegünstigungsklausel hat und sich auf Steuern jeder Art bezieht. Der persönliche Anwendungsbereich des Abkommens ist gegenüber den früher vom Deutschen Reich geschlossenen Abkommen erweitert. Das Abkommen gilt nicht nur für Staatsangehörige der beiden Vertragstaaten, sondern für alle natürlichen Personen, die in der Bundesrepublik oder im Land Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Vereinigten Königreich ansässig (resident) sind, sowie für juristische Personen oder steuerlich den juristischen Personen gleichgestellte Rechtsträger, die den Ort ihrer Geschäftsleitung in einem der Vertragstaaten haben. Die Staatsangehörigkeit einer Person spielt bei der (Schlick) Anwendung des Abkommens nur noch eine unbedeutende Rolle; sie ist von Bedeutung in Art. IX (Besteuerung von Bezügen aus öffentlichen Kassen) und in Art. XVIII (Verbot der steuerlichen Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit). Da die Anwendung des Abkommens im wesentlichen von örtlichen Voraussetzungen abhängt (Wohnsitz usw. in einem der Vertragstaaten), ist der örtliche Anwendungsbereich von besonderer Bedeutung. Das Abkommen gilt im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin sowie in Großbritannien und Nordirland außer den Kanalinseln und der Insel Man. Das Abkommen kann nach seinem Art. XIX auf britische Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, also auf britische Kolonien und Protektorate. Das gilt nicht für die in der Regelung ihrer außenpolitischen Beziehungen unabhängigen Commonwealth-Staaten, mit denen erforderlichenfalls besondere Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen werden müßten. Das Abkommen bedient sich nicht, wie die früheren Abkommen des Deutschen Reiches, nur einer, sondern verschiedener Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Grundsätzlich hat das Besteuerungsrecht der Vertragstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Bei einigen Einkunftsarten läßt das Abkommen ausdrücklich eine Besteuerung durch den Staat, aus dem die Einkünfte stammen, neben der Wohnsitzbesteuerung zu. Nur in ganz wenigen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates ausgeschlossen. Wenn beide Staaten das Besteuerungsrecht ausüben können, ist also noch eine Doppelbesteuerung möglich. In diesen Fällen wird nach Art. XVI die Doppelbesteuerung, wenn der Steuerpflichtige in Großbritannien ansässig ist, durch Anrechnung der deutschen Steuern in Großbritannien vermieden. Wenn der Steuerpflichtige in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig ist, werden dort seine Einkünfte aus Quellen in Großbritannien, soweit sie der englischen Besteuerung unterliegen, von der Steuer befreit. Die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik steuerbefreiten Einkünfte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person können aber bei der Progression des Steuersatzes berücksichtigt werden. Für den Fall, daß eine natürliche Person in beiden Staaten ansässig ist, wird die dadurch entstehende Doppelbesteuerung ebenfalls nach Art. XVI vermieden oder gemildert. Art. II bringt neben anderen Begriffsbestimmungen die bereits erwähnten Vorschriften über den persönlichen und den örtlichen Anwendungsbereich des Abkommens; insbesondere aber die Vorschriften über den Begriff „Betriebstätte". Hierbei ist, wie in dem Abkommen mit den Vereinigten Staaten, die allgemeine Richtung des Rechtes der internationalen Doppelbesteuerung zu erkennen, den Begriff „Betriebstätte" einzuengen. Reine Einkaufsstellen und bloße Auslieferungslager bilden keine Betriebstätten; eine Tochtergesellschaft gilt als solche nicht als Betriebstätte der Muttergesellschaft. Es wird ferner im einzelnen geregelt, wann das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen durch einen Vertreter in dem anderen Staat als das Unterhalten einer Betriebstätte anzusehen ist. Die wichtigen Vorschriften über die Besteuerung der gewerblichen Gewinne sind in den Art. III bis V enthalten. Nach Art. III sind gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen eines der Vertragstaaten oder der Anteil eines Mitunternehmers an diesen Gewinnen in dem anderen Staat nur steuerpflichtig, wenn das Unternehmen durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Zu den gewerblichen Gewinnen gehören nach Art. II Abs. 1 Buchstabe k auch die Mieten oder Lizenzgebühren für kinematographische Filme. Im Betriebstättenstaat (Quellenstaat) können die Gewinne des Unternehmens nur in Höhe des auf die Betriebstätte entfallenden Anteils besteuert werden; diese Regelung weicht von der des Vertrags mit den Vereinigten Staaten ab; dort können im Betriebstättenstaat die gesamten, aus Quellen innerhalb dieses Staates erzielten Einkünfte des Unternehmens besteuert werden. Einer Betriebstätte sind Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit in der Höhe zuzurechnen, die sie als selbständiges Unternehmen ohne jede Abhängigkeit von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können. Diese Vorschrift dient gleichzeitig dazu, unzulässige Gewinnverlagerungen zwischen der Betriebstätte und dem Unternehmen in dem anderen Staat auszuschließen. Das gleiche Ziel verfolgt Art. IV im Verhältnis zwischen rechtlich selbständigen, aber wirtschaftlich voneinander oder von einer dritten Person abhängigen Unternehmen. Die Betriebstättenregelung gilt nach Art. V nicht für Gewinne, die ein Unternehmen eines der Gebiete durch den Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzielt; diese Unternehmen werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem die Person ansässig ist, die das Unternehmen betreibt. Art. VI regelt die Besteuerung der Dividenden, zu denen in der Bundesrepublik auch die Erträge aus Kuxen, GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen sowie Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter gehören. Für Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft an eine in Großbritannien ansässige und dort damit steuerpflichtige Person gezahlt werden, wird die deutsche Kapitalertragsteuer auf 15 v. H. ermäßigt. Bei der Anrechnung der in der Bundesrepublik gezahlten Steuern in Großbritannien ist nach Art. XVI Abs. 2 neben der abgezogenen Kapitalertragsteuer der dem Anteil der Dividende am Gewinn entsprechende Teil der von der Gesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer und des Notopfers Berlin zu berücksichtigen. Dividenden, die von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige und damit steuerpflichtige Person gezahlt werden, sind in Großbritannien von der „surtax" befreit. Art. VII enthält den Verzicht des Quellenstaates auf die beschränkte Steuerpflicht bei Zinsen, Lizenzgebühren usw., wenn die in dem anderen Staat ansässige Person, die die Erträge bezieht, keine Betriebstätte im Quellenstaat hat, und soweit die gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren nicht unangemessen hoch sind. Die für Zinsen getroffene Regelung gilt nicht für durch Grundpfandrechte gesicherte Forderungen. Insoweit gilt vielmehr die Regelung für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Art. XII. Art. VIII enthält den Verzicht des Quellenstaates auf die Besteuerung der nicht von einer Betriebstätte im Quellenstaat erzielten Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Austausch von Kapitalvermögen. Er ist in der Bundesrepublik von Bedeutung für die beschränkte (Schlick) Steuerpflicht bei Einkünften aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft. Die Art. IX bis XI regeln die Besteuerung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend der Betriebstättenregelung in Art. III können Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit einer in dem anderen Staat ansässigen natürlichen Person in dem Staat der Tätigkeit (Quellenstaat) nur besteuert werden, wenn die Person dort einen festen Mittelpunkt für diese Tätigkeit hat (Art. XI Abs. 1). Eine Ausnahme gilt nur für freiberufliche Tätigkeit in Form von öffentlichen Unterhaltungsdarbietungen. Der Staat der Tätigkeit darf Gewinne auf freiberuflicher Tätigkeit jedoch immer besteuern, wenn sie nicht im Wohnsitzstaat zur Besteuerung herangezogen werden. Einkünfte einer in dem anderen Staat ansässigen Person aus nichtselbständiger Arbeit können grundsätzlich auch im Staat der Tätigkeit besteuert werden (Art. XI Abs. 2). Sowohl bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als auch bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es nach dem Abkommen unerheblich, wo die Tätigkeit verwertet wird. Der Staat der Tätigkeit verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die aus öffentlichen Kassen des anderen Staates gezahlt werden, und bei Einkünften aus freien Berufen oder nichtselbständiger Arbeit, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Tätigkeitsstaat erzielt werden, auf sein Besteuerungsrecht (Art. IX, Art. XI Abs. 3 und 4). Bei Ruhegehältern und Renten verzichtet der Quellenstaat ebenfalls nach Art. X auf sein Besteuerungsrecht. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können nach Art. XII auch in dem Staat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, besteuert werden. Bei Hochschullehrern, Lehrern, Studenten und Lehrlingen (in der Bundesrepublik einschließlich der Volontäre und Praktikanten) sind in den Art. XIII und XIV Steuerbefreiungen für bestimmte Einkünfte vorgesehen. Art. XV bestimmt, daß in Großbritannien beschränkt Steuerpflichtige, die in der Bundesrepublik ansässig sind, die persönlichen Freibeträge in Anspruch nehmen können, die den nicht in Großbritannien ansässigen englischen Staatsangehörigen gewährt werden. Diese Regelung ist von besonderer Bedeutung bei Dividendenzahlungen einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft und (neben der Befreiung der Dividenden von der „surtax") eine Gegenleistung des englischen Fiskus für die Senkung der deutschen Kapitalertragsteuer auf 15 v. H. Auf Art. XVI, bei dem es sich um die wichtigste Vorschrift des Abkommens handelt, ist bereits eingegangen worden. Die weiteren Vorschriften des Abkommens enthalten Vereinbarungen über gegenseitige Rechtshilfe bei den Steuern vom Einkommen, über das Verbot der steuerlichen Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie über die Ausdehnung des Abkommens auf britische Kolonien und Protektorate. Das Abkommen gilt nach seinem Art. XX auch für das Land Berlin. Das Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; es kann von jeder der Vertragsparteien —jedoch nicht vor 1957 — gekündigt werden. Art. XXII gibt für diesen Fall besondere Vorschriften über das Außerkrafttreten des Abkommens. Bonn, den 10. Februar 1955 Schlick Berichterstatter Anlage 17 Drucksache 1228 (Vgl. S. 4147 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1104) Berichterstatter: Abgeordneter Frenzel Der Ausschuß für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) beschäftigte sich in seiner 19. Sitzung am Donnerstag, dem 10. Februar 1955, mit dem Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen, wie sie in der Drucksache 1104 enthalten ist. Im § 1 handelt es sich unter der Tarifnr. 7350 D -1 - b - 1 aus b - um Freiformschmiedestücke für Dampfturbinenwellen mit einem Stückgewicht von mehr als 30 t pro Stück und einem Durchmesser ohne Berücksichtigung der Scheibe von mehr als 106 cm. Hier betrug der bisherige Zollsatz 15 %, der nun auf 0% gesenkt werden soll. Auch bei den Freiformschmiedestücken für Läufer zu elektrischen Generatoren im selben Gewicht und derselben Größe soll der bisherige Zollsatz von 15 % auf 0 % herabgesetzt werden. Unter dem Buchstaben D - 2 - b - 1 - aus b - befinden sich Freiformschmiedestücke für Dampfturbinenwellen mit derselben Größe und demselben Gewicht. Auch hier wurde für beide Positionen die Herabsetzung des Zollsatzes von 15% auf 0 % beantragt. Unter der Tarifnr. 8405 sind Dampfturbinenwellen mit einem Stückgewicht von mehr als 30 t und dem größten Durchmesser von mehr als 106 cm, die bisher einen Zollsatz von 10 % des Wertes hatten, zollfrei zu stellen. Unter der Tarifnr. 8501 gilt dasselbe für Läufer ohne Wicklung für elektrische Generatoren. Auch hier ist der Zollsatz von 10 % auf 0 % zu senken. In einer Diskussion im Ausschuß wurde festgestellt, daß der Innenmarkt auch heute noch nicht in der Lage ist, den Bedarf zu decken. Deshalb ist die Einfuhr für die elektrotechnische Industrie unbedingt erforderlich. Da damit zu rechnen ist, daß im Jahre 1956 die inländische Erzeugung den Bedürfnissen gerecht werden kann, wurde der bis zum 31. Dezember 1955 befristeten Zollsatzänderung zugestimmt. Bonn, den 10. Februar 1955 Frenzel Berichterstatter Anlage 18 Drucksache 1230 (Vgl. S. 4148 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen (Drucksache 1106) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Löhr Der Ausschuß kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dem Regierungsentwurf zuzustimmen. Dr. Löhr Berichterstatter Anlage 19 Drucksache 1232 (Vgl. S. 4148 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (23. Ausschuß) Siebenten Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 1120) Berichterstatter: Abgeordneter Müser Durch Gesetz vom 20. April 1953 ist die Bundesregierung ermächtigt worden, nach Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die bis dahin geltenden Zollsätze zu ändern und der neuen Lage anzupassen. Nach Eröffnung des Gemeinsamen Marktes stellte sich heraus, daß Bedarf an Elektroblechen, Schiffsblechen und Walzlägerstählen innerhalb des Gemeinsamen Marktes für den deutschen Bedarf nicht gedeckt werden konnte. Die Situation hat sich bezüglich der Versorgung mit Schiffsblechen insoweit geändert, als diese auf dem Gemeinsamen Markt im wesentlichen für die deutsche verarbeitende Industrie gedeckt werden kann. Die Mangellage für Elektrobleche und Walzlägerstähle besteht einstweilen fort. Die bis Mitte 1954 geltenden Kontingente reichten nicht aus, um den deutschen Bedarf zu decken. Infolgedessen ist durch eine deutsch-französische Vereinbarung im Einvernehmen mit den übrigen Vertragsländern eine Erhöhung der Kontingente, wie sie sich aus der Begründung zu dem Entwurf der Siebenten Verordnung ergibt, vereinbart worden. Schiffsbleche sind danach zollfrei. Die Sorgen, die die französische Regierung bezüglich eines Reexportes nach Frankreich hatte, haben sich als unbegründet herausgestellt. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen schlägt deshalb einstimmig vor, dem Entwurf einer Siebenten Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Drucksache 1120 — zuzustimmen. Bonn, den 10. Februar 1955 Müser Berichterstatter
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    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Das Wort hat der Abgeordnete Müller-Hermann.


Rede von Dr. Ernst Müller-Hermann
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn ich Herrn Kollegen Schmidt richtig verstanden habe, wird seine Fraktion dem Verkehrsfinanzgesetz in seiner Gesamtheit zustimmen. Ich begrüße das außerordentlich, weil auch in meiner Fraktion von vornherein der Wunsch bestanden hat, ein Gesetz zu verabschieden, das die Zustimmung aller Fraktionen dieses Hauses erhält.
Wir sind uns darüber im klaren, daß das Gesetz nicht in jeder Beziehung ideal ist. Das wird uns nicht nur von den verschiedensten Kreisen, die an den Verkehrsdingen interessiert sind, vorgehalten, sondern das haben wir auch bei den Diskussionen in den eigenen Reihen immer wieder feststellen können. Es gibt verschiedene Auffassungen zu Einzelprojekten, und aus diesem Grunde haben wir uns — wie mir scheint, mit Erfolg — bemüht, einen Kompromiß zustande zu bringen, der zwar erhebliche, zum Teil schwerste Belastungen auf einzelne Teile der Wirtschaft legen wird, aber doch an der Grenze des Vertretbaren und Tragbaren liegt, wobei die Belastungen im Interesse der Ziele, die wir mit diesem Gesetz verfolgen, notwendig sind.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU/CSU.)

Das Verkehrsfinanzgesetz ebenso wie der Antrag auf Abnahme der betriebsfremden politischen Lasten der Bundesbahn, den wir gleichzeitig behandeln, ist ein Teilstück des Verkehrsneuordnungs-Programms, dessen Bewältigung wir im Bundestag — ich betone das ausdrücklich: wir im Bundestag — uns zur Aufgabe gesetzt haben. Wir werden im Laufe der nächsten Monate noch verschiedentlich Diskussionen über Einzelfragen des Verkehrs haben, einfach deshalb, weil das Problem
in verschiedenster Gestalt immer wieder auf uns zukommt. Es besteht in diesem Hause Übereinstimmung, daß gerade eine arbeitsteilige Wirtschaft einen funktionsfähigen und qualifizierten Verkehrsapparat braucht. Wir sind uns auch darüber einig, daß dieser Verkehrsapparat heute zwar funktioniert, aber doch zum Teil mit Mängeln behaftet ist, die wir abstellen müssen. Gerade auf dem Gebiet des Verkehrs gilt es, die technische Entwicklung, neue technische Möglichkeiten zu nutzen. Aber es gilt desgleichen, dafür zu sorgen, daß die Menschen nicht zu einem Opfer einer solchen technischen Entwicklung werden. Es gibt keinen Zweifel darüber, daß die Entwicklung der Schienenwege in allen Ländern der Welt wesentlich zu einer Förderung des Wohlstandes und zu der Entwicklung unserer großen Wirtschaftszentren und Industrien beigetragen hat, aber es gibt ebensowenig einen Zweifel darüber, daß auch die Entwicklung des Kraftwagens wesentliche Vorteile für die Weiterentwicklung dieser Industrien gebracht hat.
Die Vorteile des Kraftwagens liegen insbesondere darin, daß er in der Lage ist, die Gebiete zu erschließen, die nicht günstig an Schienenwegen gelegen sind. Das gilt auch für unser verhältnismäßig dicht mit Schienenwegen überzogenes Land, wenn wir hören, daß 70 % aller Gemeinden in der Bundesrepublik heute ausschließlich auf den Straßenverkehr, auf die Straßenverkehrsverbindung angewiesen sind. Der. Kraftwagen hat zweifellos gerade in den Nachkriegsjahren wesentlich dazu beigetragen, verkehrsschwache Gebiete zu erschließen, er hat zu einer Entballung unserer Wirtschaftszentren, zu einer Entmassung unserer Städte beigetragen und nicht zuletzt auch dazu gedient, einer großen Zahl von mittelständischen Existenzen die Möglichkeit des Aufbaus zu geben.
Die Aufgabe der Verkehrspolitik liegt darin, die verschiedenen Verkehrsträger, die jeder für sich ihre wichtigen Funktionen zu erfüllen haben, sowohl die Schienenverkehrsmittel als auch die Kraftwagen, die Schiffahrt und die Luftfahrt oder noch neue auf uns zukommende Verkehrsmittel, zu einer Zusammenarbeit und zu einer Ergänzung zu bringen, dabei neuen Fakten Rechnung tragend und mit dem Blick auf die Gesamtheit und in die Zukunft gerichtet. Wir brauchen einen Leistungswettbewerb, einen echten Leistungswettbewerb der verschiedenen Verkehrsträger, der sich in gewissen geordneten Bahnen vollzieht. Es gibt keinen Zweifel, daß sich auf dem Gebiete des Verkehrs vielseitige Einzelinteressen gegenüberstehen. Um so mehr ist es unsere Aufgabe als Gesetzgeber, mit kühlem, abwägendem Verstand, ohne politische Leidenschaften und ohne Einseitigkeiten eine Regelung zu finden, die jedem dieser Verkehrsträger seine Aufgabe zuweist und die Zusammenarbeit und Ergänzung im Interesse der Gesamtheit ermöglicht.
Die offizielle Verkehrspolitik der Bundesregierung ist, darüber kann man ganz offen sprechen, von den verschiedensten Seiten einer heftigen Kritik ausgesetzt, und ich stehe nicht an zu erklären, zumindest für meine eigene Person, daß die offizielle Verkehrspolitik in der Zusammenführung und Ergänzung der Verkehrsträger und in der Zuführung auf gemeinsame Aufgaben nicht immer eine sehr glückliche Hand gezeigt hat.

(Abg. Dr. Horlacher: Sehr richtig!)

Wir haben uns immer wieder dagegen wenden
müssen, daß Übertreibungen der verschiedensten


(Müller-Hermann)

Art und in den verschiedensten Formen durchgesetzt werden sollten. Ich denke dabei zunächst einmal an die Tatsache, daß in den ersten Jahren des Bestehens der Bundesrepublik die Schienenwege und insbesondere die Bundesbahn sehr benachteiligt und vernachlässigt wurden. Daß wir erst heute — nach wiederholten Vorstößen aus den Reihen des Parlaments diesen Antrag, der Bundesbahn ihre betriebsfremden politischen Belastungen abzunehmen, behandeln müssen, ist ein Symptom unter anderen. Zu der gleichen Zeit, als die Bundesbahn, die Schienenverkehrsträger keine sehr starke Förderung durch den Bund erhielten, wurde der Kraftverkehr systematisch begünstigt. Ich denke nur daran, daß der Knick nach unten in der Kraftverkehrssteuer Geltung behielt, eine steuergesetzliche Maßnahme, die in der Aufrüstungsperiode des „Dritten Reiches" beschlossen wurde, um die schwerlastigen Fahrzeuge zu fördern. Ich denke an die vielfältigen Abschreibungsmöglichkeiten, die gerade in der Kraftverkehrswirtschaft die Anschaffung schwerer und schwerster Fahrzeugtypen ermöglichten. Ich denke daran, daß wir uns heute genötigt sehen, über das Thema zu diskutieren, inwieweit überhaupt der Kraftverkehr seine anteiligen Straßenkosten bezahlt; es gibt keinen Zweifel darüber, daß er sie in bestimmten Beziehungen nicht in vollem Umfang aufbringt. Ich denke nicht zuletzt daran, daß mit wärmster Unterstützung des Bundesverkehrsministeriums wir in diesem Hause den Beschluß gefaßt haben, die Fahrzeuglängen auf 20 m und die Gesamtgewichte für Lastzüge auf 40 t festzusetzen, d. h. zu einem Zeitpunkt, wo wir in Anbetracht anderer vordringlicher Investitionsaufgaben nicht in der Lage waren, wesentliche Mittel im Straßenbau zu investieren, daß wir darangegangen sind, gerade den schwerlastigen Straßenverkehr über Gebühr zu fördern. Ich möchte dem Herrn Kollegen Schmidt allerdings sagen, wenn er meint, diesen Vorwurf nur auf den Herrn Bundesverkehrsminister beziehen zu müssen, daß wir alle hier im Bundestag, quer durch alle Reihen und einschließlich Ihrer eigenen Partei, Herr Kollege Schmidt, eine Schuld auf uns geladen haben, als wir erstens den Verkehrsproblemen in den vergangenen Jahren nicht die genügende Beachtung geschenkt haben und zum anderen Gesetze unterstützt haben, die gerade diese Situation auf den Straßen mit verursacht haben.

(Abg. Schmidt [Hamburg] : Die Mehrheit des 1. Bundestags hat eine Reihe von sozialdemokratischen Anträgen nicht behandelt, Herr Müller-Hermann!)

— Herr Kollege Schmidt, Sie werden nicht abstreiten können, daß z. B. gerade Herr Kollege Rechenberg bei seinem Kampf bezüglich der Ladegefäße auf den Straßen auf den heftigsten Widerstand aus Ihren Reihen gestoßen ist.

(Abg. Schmidt [Hamburg] : Doch, das streiten wir ab!)

Aber wir wollen uns hier nicht darüber streiten, in welchen Proportionen die Schuld auf uns alle zu verteilen ist. Ich möchte mich nur dagegen verwahren, daß die Schuld an der heutigen Situation einseitig und völlig auf die Schultern des Herrn Bundesverkehrsministers abgewälzt wird.
Um so wichtiger scheint es mir aber zu sein, daß in Anbetracht der tatsächlich heute vorhandenen Situation von seiten des Herrn Bundesverkehrsministers immer wieder der ernsthafte Versuch gemacht wird, die Verkehrsträger und die Wirtschaft zusammenzubringen und Verhandlungen in einer Atmosphäre zu führen, die Erfolg verspricht. Hier sind zweifellos Versäumnisse zu verzeichnen, und die Form ,der Auseinandersetzung, die wir mitunter auch im Finanz- und Steuerausschuß kennengelernt haben, läßt manche Schlüsse darauf zu, aus welchem Grunde eine Verständigung zwischen den Verkehrsträgern und der Wirtschaft über das Verkehrsneuordnungsprogramm nicht zustande gekommen ist. Es ist bedauerlich, wenn heute gegen die offizielle Verkehrspolitik der Vorwurf erhoben werden kann, daß sie eine einseitige Eisenbahnpolitik betreibt und ihre Abteilung für den Straßenverkehr praktisch eine Abteilung gegen den Straßenverkehr ist.
Ich würde dem Bundesverkehrsministerium wirklich dankbar sein, wenn es sich in jeder seiner Aktionen und Verlautbarungen vor idem Vorwurf schützen würde, daß es eine einseitige Verkehrspolitik betreibe, nicht eine übergeordnete Verkehrspolitik. Wenn wir die hier schon zitierte sogenannte „Sprachregelung" innerhalb des Ver kehrsministeriums lesen und dann davon Kenntnis erhalten, daß die Planung in diesem Ministerium darauf hingeht, unabhängig von der Ablösung der Kraftfahrzeugsteuer, 'also unter Beibehaltung der heutigen Kraftfahrzeugsteuersätze zur angemessenen Belastung des Straßenverkehrs den Dieselpreis bis auf 30 Pfennig heraufzusetzen, möglichst noch in einem Gesetz, das in diesem Jahre zusätzlich zu diesem verabschiedet 'werden soll, dann muß man sagen, daß der Vorwurf einer einseitigen Politik zumindest gegen einen der Verkehrsträger natürlich nicht ganz zu Unrecht besteht. Hier würde ich also nachdrücklich warnen.
Ich möchte — und hier glaube ich im Namen der gesamten CDU-Fraktion zu sprechen — meine und unser aller Bereitschaft gegenüber dem Herrn Bundesverkehrsminister betonen, mit ihm zusammenzuarbeiten, damit wir zu einer vernünftigen Lösung der anstehenden Verkehrsprobleme kommen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Allerdings hat die Zusammenarbeit zur Voraussetzung, daß auf allein Seiten, sowohl von der Regierung als auch vom Parlament und, wie wir hoffen, worauf wir jedoch nicht immer einen Einfluß haben, von den interessierten Teilen der Wirtschaft, mit ehrlichen und sauberen Argumenten gearbeitet wird.
Ich muß 'in diesem Zusammenhang den Versuch anführen, die außerordentlich bedrohliche und bedauerliche Unfallsituation heute zum Anlaß zu nehmen, eine bestimmte Verkehrspolitik mit wirtschaftspolitischen Ausrichtungen zu betreiben. Wir wissen alle in diesem Haus, daß Entscheidendes geschehen muß, um eine erhöhte Sicherheit auf den Straßen zu erreichen. Aber wir müssen uns mit aller Entschiedenheit dagegen verwahren, daß die Unfalltoten zum Anlaß für eine irgendwie geartete Geschäftemacherei benutzt werden.
Zum Zweiten scheint mir wichtig zu sein, wenn wir zu einer vernünftigen Arbeit auf dem Gebiete des Verkehrs kommen wollen, daß wir einwandfreie Arbeitsunterlagen haben. Auch hier müssen Sie mir schon gestatten, gewisse Zweifel anzumelden, ob mit der Fülle von Theorien, Gutachten, Doktrinen und Veröffentlichungen, die wir von offizieller Seite auf den Tisch bekommen haben, immer sehr viel mehr ,anzufangen ist als mit manchen tendenziösen Veröffentlichungen aus den


(Müller-Hermann)

Bereichen der Wirtschaft. Wenn wir zu einer vernünftigen Ordnung der Verkehrssituation kommen wollen, dann müssen wir uns hüten sowohl vor Schlagworten als auch vor der Verzerrung von Tatbeständen. Es ist nicht abzustreiten, daß wir, was sich auch bei den Beratungen im Finanz- und Steuerausschuß immer wieder gezeigt hat, in entscheidenden Fragen auf Vermutungen, auf nicht bis zuletzt durchgearbeitete Stellungnahmen und Ausarbeitungen angewiesen waren, zumindest soweit sie vom Verkehrsministerium kommen, während wir vom Bundesfinanzministerium stets mit sehr detaillierten und sehr genauen Angaben informiert worden sind, auch wenn man über Einzelfragen dieser Angaben mitunter in Streit geriet. Denn wir wissen ja, wie vorsichtig das Bundesfinanzministerium in seinen ,Schätzungen vorzugehen pflegt. Aber ich muß Ihnen noch einmal wiederholen, daß bisher einwandfreies Unterlagenmaterial für wesentliche Entscheidungen, die wir auf dem Gebiete des Verkehrs zu treffen haben, von seiten des Bundesverkehrsministeriums leider nicht hat vorgelegt werden können. Ich denke hierbei sowohl —

(Abg. Schneider [Bremerhaven] : Zentnerweise!)

— Ja, zentnerweise, aber, wie gesagt, das ist alles nicht bis ins letzte durchgearbeitetes Material. Denken Sie z. B. daran, Herr Kollege Schneider, daß wir ein Wetzler Gutachten über die Situation der Bahn haben, das die Frage der betriebsfremden und gemeinwirtschaftlichen Lasten behandelt. Dieses Gutachten muß jetzt erneut überprüft und im einzelnen durchgearbeitet werden, eben weil das Resultat nicht genau ist und nicht zu einer Grundlage einer angemessenen Bewertung der gemeinwirtschaftlichen Belastung der Bahn gemacht werden kann. Denken Sie ebenso an das Gutachten des Wissenschaftlichen .Beirates des Bundesverkehrsministeriums über die Straßenkostenanlastung, über diese ganzen Zinstheorien. Sie müssen mir recht geben — man mag zu den Dingen stehen, wie man will —: Das Ganze ist noch nicht so ausgegoren, daß wir es zur Grundlage einer gesetzgeberischen Arbeit haben machen können. Der Finanz-und Steuerausschuß hat daher, nachdem wir im Verkehrsausschuß drei Monate darüber diskutiert haben, das ganze Gutachtenmaterial sehr folgerichtig zur Seite gelegt und gesagt: Wir wollen an die praktische Arbeit gehen; das andere Material ist noch nicht ausgereift.

(Abg. Körner: Das war die einzige Rettung!)

Die dritte Voraussetzung für das gedeihliche Zusammenarbeiten mit dem Bundesverkehrministerium ist Klarheit darüber, welche Absichten in der Bundesregierung und im Bundesverkehrsministerium auf den verschiedenen Gebieten der Verkehrsneuordnung bestehen. Es trifft nicht zu, daß wir ein Gesamtprogramm zur Verkehrsneuordnung vorliegen haben. Bisher liegen uns nur das Verkehrsfinanzgesetz, das sogenannte Straßenentlastungsgesetz und ein Personenbeförderungsgesetz vor. Alles andere bewegt sich in allgemein gehaltenen Deklamationen. Es ist für uns, den Bundestag, zweifellos nicht ganz einfach, jetzt finanzpolitische, steuerpolitische Entscheidungen zu treffen, ohne zu wissen, welche Absichten auf den anderen Gebieten bestehen. Ich denke z. B. an die Frage der Investitionen sowohl bei der Straße als auch bei der Bahn. Ich denke an das Problem der Organisation der Bahn, ich denke an die Tarifmaßnahmen und auch an die Frage, welche Lastzug-längen und Lastzuggewichte in Zukunft zugelassen sein sollen. Für uns als Parlament gehören alle diese Teile einer Verkehrsneuordnung zusammen. Wir können eine sinnvolle Neuordnung nur dann zustande bringen, wenn alle Maßnahmen wie Zahnräder ineinandergreifen. Wir vermissen aber ein klares Ineinandergreifen des Gesamtprogramms des Bundesverkehrsministeriums.
Ich habe das Straßenentlastungsgesetz erwähnt und möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, daß ein maßgeblicher Arbeitskreis meiner Fraktion einen sehr eindeutigen Beschluß gefaßt hat, daß die Beförderungsverbote des Straßenentlastungsgesetzes auf eine Unterstützung meiner Fraktion nicht rechnen können. Ich möchte von mir aus nur versichern, daß Beförderungsverbote zwar ein bequemer Weg sind, zu einer Verkehrsordnung zu kommen, aber dieser Weg ist der unorganischste und muß deshalb unvermeidlich mit besonderen Gefahren verbunden sein.
Aber noch ein anderes zu dem Thema: Welche Ladegefäße sollen in unserem Straßenverkehr in Zukunft zugelassen werden? Wir sind uns völlig darüber einig, daß wir zu einer Beschränkung kommen müssen, und die heutigen Auswüchse und Übertreibungen müssen so schnell wie möglich beseitigt werden. Aber auch dieses Thema „Neuregelung der Ladegefäße" ist ein wesentlicher Bestandteil eines Gesamtprogramms zur Neuordnung unseres Verkehrswesens. Schon aus diesem Grunde wäre es meines Erachtens nicht vertretbar — nachdem der Bundestag so eindeutig seinen Willen zu erkennen gegeben hat, ein Gesamtneuordnungsprogramm durchzuziehen —, wenn jetzt der Bundesverkehrsminister diesen Teil des Gesamtprogramms auf dem Verordnungswege unter Ausschaltung des Bundestages allein lösen würde.
Es kommt dazu, daß in dem Gesetz zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr bereits ein konkreter Vorschlag zu dieser Spezialfrage gemacht und dem Bundestagsausschuß für Verkehrswesen überwiesen worden ist. Ferner kommt hinzu, daß die Bundesregierung am 25. Februar 1954 dem Bundestag ein Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem internationalen Abkommen über den Straßenverkehr zugeleitet hat, in dem auch die Frage der Zulassung der Ladegefäße ausdrücklich geregelt worden ist.
Mit aus diesen Gründen möchte ich, nachdem das bereits einmal im Verkehrsausschuß und auch im Finanz- und Steuerausschuß von den Vertretern aller Fraktionen zum Ausdruck gebracht worden ist, nochmals betonen, daß eine Ausschaltung des Parlaments bei der Regelung dieser Frage einer — na, ich möchte es einmal sehr brutal ausdrücken und bitte das Wort mit dem nötigen Vorbehalt aufzunehmen — Brüskierung des Parlaments gleichkommen müßte.
Nun werden Sie mir gestatten, zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verkehrsfinanzgesetzes doch einmal ganz offen die Frage aufzuwerfen, ob die parlamentarische Initiative aus den Reihen der CDU/CSU auf dem Gebiet der Verkehrsneuordnung ihre Berechtigung gehabt hat oder nicht. Ich persönlich würde heute genau so handeln wie vor einem Jahr. Wir haben nun einmal als Parlament das Recht zur gesetzgeberischen Initiative, und von diesem Recht sollen wir dann Gebrauch


(Müller-Hermann)

machen, wann es uns notwendig erscheint. Wir haben schließlich die einzige Möglichkeit, der Macht, die durch die Bürokratie der Exekutive verkörpert ist, ein wirkungsvolles Gegengewicht entgegenzusetzen, indem wir eben von diesem Recht der parlamentarischen gesetzgeberischen Initiativen im gegebenen Fall Gebrauch machen.
Ich möchte meinen, daß auch eine Verpflichtung zu dieser parlamentarischen Initiative bestanden hat, eben weil ausreichende und umfassende Regierungsvorlagen fehlten. Wir sind uns mit dem Herrn Bundesverkehrsminister und bestimmt mit der gesamten Bundesregierung völlig einig in der Zielsetzung. Wir wollen eine Gesundung der Bahn erreichen, wir wollen vernünftige Verhältnisse auf der Straße schaffen, und wir wollen eine gedeihliche Zusammenarbeit der Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserweg.
Der wesentliche Unterschied zwischen den Auffassungen und den Konzeptionen des Bundesverkehrsministeriums und der Alternativvorlagen ist der, daß in den Alternativvorlagen der Versuch gemacht wird, die notwendigen Maßnahmen elastisch und biegsam zu gestalten, während auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums mehr die Neigung besteht, mit unmittelbaren und daher unorganischen staatlichen Eingriffen einen Zustand zu schaffen, den man nach der vorausgegangenen Entwicklung eben nicht von heute auf morgen, sondern nur auf dem Wege einer zielbewußten, aber elastischen und biegsamen Verkehrspolitik herstellen kann. Ich bin nach wie vor der Auffassung, daß wir zwar darangehen sollten, sofort offensichtliche Mißstände abzustellen, daß wir aber, statt mit einer Art Holzhammermethode vorzugehen, doch den elastischen Weg einer kontinuierlichen Entwicklung beschreiten sollten, um das Ziel zu erreichen, das uns allen vorschwebt. Die Alternativvorlagen sind nichts anderes als eine Diskussionsgrundlage. Mir liegt völlig fern, hier irgendwelche Privilegien für mich in Anspruch zu nehmen oder rechthaberisch auf den Vorlagen zu bestehen. Es wird heute so viel von den Interessenten gesprochen. Es schiene mir gerade in Anbetracht der Situation im Bereich des Verkehrs das Allerverkehrteste und das „Interesse" das Gefährlichste zu sein, unbedingt recht haben zu wollen.
Nun zu der Frage: Ist das von uns verabschiedete Verkehrsfinanzgesetz mit den Ergänzungswünschen, die heute interfraktionell noch an uns herangetragen werden, ein schlechtes Gesetz, ein verwässertes Gesetz, wie das mitunter in der Presse anklingt? Ich glaube, es ist ein im Grunde richtiges Gesetz. Ich möchte den Dank wiederholen, den der Kollege Schmidt hier bereits an die Vertreter der Ministerien und insbesondere an die Vertreter des Bundesfinanzministeriums für die verschiedenen Formen der technischen Hilfe ausgesprochen hat, die sie uns gewährt haben, um ein solches Gesetz zustande zu bringen. Das Gesetz bringt zweifellos schwere Härten mit sich. Man spricht heute davon, diese 450 Millionen DM könnten doch unter keinen Umständen zu preislichen Auswirkungen führen. Ich möchte mich einer derartigen Argumentation nicht so ohne weiteres anschließen. Ich bin fest davon überzeugt, daß eine Belastung der Wirtschaft oder bestimmter Teile der Wirtschaft mit 450 Millionen DM nicht nur durch bisher erzielte Überschüsse aufgefangen werden kann, sondern daß sich ganz natürlicherweise gewisse preisliche
Auswirkungen ergeben werden. Wir haben daher die Verpflichtung, die Lage sehr sorgfältig zu prüfen und zu überwachen und durch weitere Maßnahmen zu versuchen, einer solchen Entwicklung vorzubeugen und sie aufzufangen. Wir dürfen immerhin nicht vergessen, daß das Verkehrsfinanzgesetz seit langen, langen Jahren das erste Gesetz ist, das wir verabschieden, das wesentliche zusätzliche Belastungen der Wirtschaft bringt. Diese Tatsache zwingt uns, wie ich meine, alle dazu, behutsam und vorsichtig zu Werke zu gehen und nicht mit überstürzten und vielleicht allzu leichtfertigen Beschlüssen eine Belastung vorzusehen, die eben nicht, oder nur sehr schwer, ohne Schwierigkeiten verkraftet werden kann. Wir werden daher die weitere Entwicklung, die durch dieses Gesetz ausgelöst wird, beobachten und nach einiger Zeit überprüfen müssen, inwieweit das Gesetz eventuell in bezug auf eine verstärkte oder eine verminderte Belastung reformbedürftig ist.
Nun darf ich mir erlauben, einmal elf Punkte kurz aufzuführen, die meines Erachtens mit Hilfe dieses Verkehrfinanzgesetzes erreicht werden: Einmal eine Annäherung der Startbedingungen zwischen Schiene und Straße. Zum zweiten eine gerechte Besteuerung der schwerlastigen Fahrzeuge, die bisher zweifellos zu gut weggekommen sind, und die Vermeidung eines Knicks in der Kraftfahrzeugsteuer. Zum dritten die Unterstreichung der Tendenz, vom Anhänger ab- und nach Möglichkeit zu einer Beschränkung oder Einengung des Anhängerverkehrs zu kommen und dafür mehr den Sattelschlepper zu fördern. Wir kommen viertens zu einer angemessenen steuerlichen Sonderbelastung des Werkfernverkehrs. Wir kommen fünftens zu einer Angleichung der Steuerbelastungen beim Vergaser und beim Dieselkraftstoff.
Wir gehen sechstens zu auf eine Ablösung der Kraftfahrzeugsteuer für die Personenkraftwagen, und wir werden gerade diesem Projekt einer völligen Beseitigung der Kraftfahrzeugsteuer für die Personenkraftwagen wieder nähertreten, sobald die Finanzreform durchgezogen und die Kraftfahrzeugsteuer eine Bundessteuer geworden ist.
Siebtens kommen wir nicht zu einer Begünstigung, aber mindestens zu einer Nichtschlechterstellung der öffentlichen Verkehrsbetriebe. Mir scheint gerade diese Tatsache von einer nicht zu unterschätzenden verkehrspolitischen Bedeutung. Denn wenn wir heute über die Erhöhung der Dieselölpreise und über die Kraftfahrzeugsteuererhöhung hinausgehende Belastungen gerade der öffentlichen Betriebe vornehmen, wird sich das bei der Situation dieser Unternehmen in einer Anhebung der Tarife auswirken müssen, die wiederum die Förderung des Übergangs zu individuellen Verkehrsmitteln zur Folge haben wird, und wir wissen, daß die weitere Förderung der Benutzung von Rädern, Krädern, Mopeds, Pkws usw. gerade in den geschlossenen Ortschaften die verkehrspolitische Situation weiter erschwert.
Mit Hilfe dieses Gesetzes kommen wir achtens zu einer Art von Aufgabenteilung, indem wir den Nahverkehr auf der Straße von weiteren steuerlichen Belastungen ausnehmen, dafür auf der anderen Seite den Kohlenverkehr auf ,der Straße einer besonderen steuerlichen Belastung unterziehen. Wir kommen damit in der verkehrspolitischen Tendenz einem sehr vernünftigen Ziel nahe, nämlich den Kraftverkehr nach Möglichkeit in den Nahbereich, in den Flächenverkehr einfließen zu


(Müller-Hermann)

lassen und den Massentransport auf weite Entfernungen nach Möglichkeit der Bahn zuzuführen.
Das Neunte, was wir mit diesem Gesetz erreichen, ist, daß der Bundesbahn für ihre Modernisierung und Rationalisierung auf dem Wege der Vorfinanzierung ein Betrag von 1,5 Milliarden DM, und das Zehnte, daß für die nichtbundeseigenen Bahnen ein Betrag von 100 Millionen DM zur Verfügung gestellt wird.
Wir kommen elftens mit Hilfe dieses Gesetzes und, wie ich hoffe, des interfraktionellen Zusatzantrags dazu, daß in einem möglichst hohen Umfang auch für den Ausbau unseres Straßennetzes Mittel zur Verfügung gestellt werden. Meine Damen und Herren, wenn der Versuch gemacht wird, so zu tun, als ob nach den Beschlüssen der zweiten Lesung oder auch nach den Beschlüssen des Finanz-und Steuerausschusses für den allgemeinen Straßenausbau nichts mehr übrigbliebe, so muß man dem doch sehr energisch entgegentreten. Wir werden mit Hilfe dieses Gesetzes einen Betrag von etwa 450 Millionen DM zusammenbringen, und zwar im 'ersten Jahr des Bestehens dieses Gesetzes, wenn man in den bisherigen Zahlenaufstellungen vor allem noch folgende Tatsache berücksichtigt. Nicht berücksichtigt 'worden ist bisher, daß dem Bund auch Mehreinnahmen aus der Anhebung des Diesel- und Benzinkraftstoffpreises von Bereichen der Wirtschaft außerhalb der Kraftverkehrswirtschaft zufließen. Wir werden mit Hilfe einer gewissen Form von Zweckbindung — ich möchte diesen Ausdruck nach Möglichkeit vermeiden — die Gewähr dafür erhalten, daß der Zweck dieses Gesetzes erreicht wird, nicht nur der Bahn, sondern tatsächlich auch dem Straßenbau in einem erheblichen Umfang Mittel zuzuführen.
Der Herr Kollege Schmidt hat sich auch über die Situation der Bundesbahn verbreitet, der wir natürlich mit diesem Gesetz mittelbar auch helfen wollen.' Ich darf, wenn Herr Präsident gestatten, hier mal einige Zeilen aus der neuesten Ausgabe des Internationalen Archivs für das Verkehrswesen zur Verlesung bringen. In dieser Ausgabe wird die Situation der Bundesbahn meines Erachtens in einer sehr klaren und eindeutigen Weise gekennzeichnet. Es wird vorausgeschickt, daß es selbst in einem Konjunkturjahre nicht gelingen würde, die Bundesbahn allein mit Hilfe dieses Gesetzes aus ihrer jetzigen Finanzmisere herauszubringen. Es heißt dann aber weiter:
. . . dann zeigt es sich auch, daß eine finanzielle Gesundung der Eisenbahn auf der Einnahmenseite nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Verkehrsgesetze werden nicht mehr so viel Verkehr bringen, daß ein solches Defizit noch ausgeglichen werden kann.
Der Rückblick der Bundesbahn läßt so auch erkennen, daß im Jahre 1954 die Kostenseite stärker expandiert hat wie die Einnahmenseite. Vor allem gilt dies von der mehrfachen Erhöhung der Personalkosten, die im Jahre 1954 erst mit ihrer vollen Last die Bundesbahn trafen. Die Entlastung aus der planmäßig fortschreitenden Personalverminderung — es wurde der Personalbestand immerhin um 16 000 Köpfe verringert — war zwar spürbar, konnte aber auch nicht annähernd einen Ausgleich für das Ansteigen der Ausgaben je Kopf bringen. Auch bei den Sachkosten des laufenden Betriebes wurden die Rationalisierungserfolge durch Kostensteigerungen, vor allem bei Kohle
und Eisen, überdeckt. Das alles sind Momente, die auf die Bundesbahn von außen zukommen und gegen die sie sich deshalb nicht wehren kann. Ihr Trachten muß deshalb darauf gerichtet sein, an anderer Stelle Einsparungen vorzunehmen.
Im Grunde bedarf die Bahn . . . einer durchgreifenden Rationalisierung und Modernisierung. Voraussetzungen hierfür aber sind Investitionen. Die Rationalisierungsreserven, die im Organisatorischen liegen, sind bereits ausgeschöpft. Die Bundesbahn muß deshalb auf einen Stand gebracht werden, der ihr zumindest erlaubt, die vollen Abschreibungen zu verdienen. Das aber ist nicht möglich, solange sie über politische Lasten ständig finanziell ausgehöhlt wird. Es hat in Deutschland kaum ein Wirtschaftsunternehmen gegeben, das seinen Wiederaufbau betreiben und gleichzeitig hohe Dividenden bezahlen konnte. Man sollte deshalb ein solches Wunder auch nicht von der Bundesbahn erwarten. Der Bund muß einige Jahre diese Last von der Schulter der Bundesbahn nehmen, damit diese ihren technischen und organisatorischen Apparat auf einen modernen Stand bringen kann. Solange der Eigentümer der Bundesbahn, d. h. der Bund, eine entsprechende Einsicht nicht nach außen hin zu erkennen gibt, kann er auch nicht erwarten, daß von dritter Seite aus in Form von Anleihen und Krediten seiner Bundesbahn geholfen wird. Ohne die Aufnahme von Anleihen aber ist eine finanzielle und technische Gesundung der Bundesbahn nicht zu erreichen. Es liegen immerhin zwanzig Jahre Verschleißwirtschaft hinter ihr. Wie sollen unter solchen Umständen die normalen Abschreibungen ausreichen, um die dadurch entstandenen Verluste wieder auszugleichen? Das läßt sich nur durch die Zuführung zusätzlichen Kapitals erreichen. Der Kapitalmarkt bietet hierfür jetzt wieder Chancen. Es ist deshalb an der Zeit, die Kreditfähigkeit der Bundesbahn wiederherzustellen, wozu in erster Linie gehört, daß sich der Bund selbst als ein pflichtbewußter Eigentümer erweist.
Meine Damen 'und Herren, diesen Ausführungen des Archivs für Verkehrswesen ist tatsächlich nur sehr wenig hinzuzufügen. Mein Antrag, 'der Bundesbahn die 'betriebsfremden Lasten im Haushalt abzunehmen, ist nur die Konsequenz aus einer richtigen Beurteilung der Bahn.
Wir wissen aber — abgesehen davon, daß eine Modernisierung der Anlagen der Bahn notwendig ist, um Verkehr von dem Kraftverkehr zurückzugewinnen —, daß sich auch die Bundesbahn selbst in ihrer Aufgabenstellung konzentrieren muß. Die Bundesbahn muß sich auf die Aufgaben konzentrieren, die auch im Zuge der weiteren technischen Entwicklung bahneigen sind bzw. bei denen eine Konkurrenzfähigkeit gegenüber der Straße auch in Zukunft bestehen wird. Die Bundesbahn muß sich deshalb selbst von bestimmten Aufgaben entlasten, die vom Kraftwagen besser und rationeller bewältigt werden können als von ihr. Ich will mich hier bei dieser Debatte nicht auf Einzelheiten einlassen.
Wir werden deshalb — Herr Kollege Jahn hat dieses Thema bereits angeschnitten — auch dazu kommen müssen, die Gemeinwirtschaftlichkeit der Bundesbahn in bestimmten Relationen zu über-


(Müller-Hermann)

prüfen und uns zu fragen, ob nicht der Bahn gewisse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen abgenommen werden müssen.
Aber, meine Damen und Herren, was mir noch wesentlicher erscheint, um eine Gesundung der Bahn herbeizuführen, ist eine Umstellung auch im Denken der Bahn selbst. Herr Kollege Schmidt hat bereits darauf hingewiesen, daß die Bahn Kaufleute und kaufmännisches Denken braucht. Die Bahn verfügt über ausgezeichnete Juristen, über ausgezeichnete Techniker und Verwaltungsfachleute. Aber sie verfügt über zuwenig Kaufleute, die in der Lage sind, sie auf die heutige Konkurrenzsituation umzustellen.

(Sehr richtig! rechts.)

In diesem Zusammenhang werden wir uns — wie ich hoffe, recht bald — auch über ,die Frage der Organisation der Bahn unterhalten müssen. Nach meinem Dafürhalten gehört an die Spitze der Bahn ein verantwortlicher Generaldirektor, es gehört an die Seite dieses Generaldirektors ein möglichst unabhängiger, von erstklassigen Experten besetzter Verwaltungsrat, und es gehört, damit die Bahn ein kaufmännisches Denken praktizieren kann, dazu auch eine gewisse Unabhängigkeit von den politischen Instanzen, d. h. insbesondere vom Bundesverkehrsministerium.
Vielleicht gestatten Sie mir, da mir ja mitunter der Vorwurf gemacht wird, ich sei so besonders bahnfeindlich eingestellt, darauf hinzuweisen, daß ich in engster Zusammenarbeit mit einer ganzen Reihe von Bahnexperten stehe und daß bei den verschiedenen Diskussionen, die ich im Laufe der letzten Monate geführt habe, mir keine oder kaum eine soviel Freude bereitet hat wie eine in Frankfurt geführte Diskussion mit dem Gesamtvorstand der Eisenbahnergewerkschaft.
Ich darf hier vielleicht einmal ein Schreiben an mich zitieren, das ein Mann mir hat zukommen lassen, der über 30 Jahre in einer der wichtigsten Stellen der ehemaligen Reichsbahn gestanden hat. Er schreibt mir — wenn ich das mit Zustimmung des Herrn Präsidenten verlesen darf —:
Die Eisenbahn ist ein Körper eigener Art, der sich nicht gern in die Karten sehen läßt. Aber je länger, desto mehr bildet sich bei den Außenstehenden das Gefühl, daß etwas Grundlegendes nicht mehr stimmt und daß die Leitung nicht die Kraft aufbringt, das entscheidend Neue anzusetzen, das der Bahn eine fernere Zukunft sichert. Es fehlt nicht an sehr bedenklichen Anzeichen dafür, daß die Überzeugung von dem, was nottut, ja, die Bereitwilligkeit zu Opfern
— jetzt bitte ich mal aufzumerken —
in den mittleren und unteren Kreisen der Eisenbahnerschaft stärker ist als oben. Zu sehr herrscht in der Führung der Bundesbahn ein Traditionalismus, der die goldene Vergangenheit in eine Zukunft hinüberzuretten versucht, für die sie nicht mehr paßt. Die möglichst innige technische Verschmelzung mit der Straße blieb jahrzehntelang unentwickelt. Für die Elektrifizierung aus dem Landesnetz, wie sie sich auf der ganzen Welt vollzieht, fehlen ernste Ansätze. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wie sie das Gesetz ,auferlegt, werden über Gebühr ausgespielt und bilden einen Wandschirm. hinter dem man sich ebensogut bergen wie verstecken kann. Die Überzeugung, daß viele kleine Bahnhöfe ihre Existenzberechtigung verloren haben, ist auch in Kreisen der Eisenbahn weit verbreitet. Die Bahn muß in Zukunft Betätigungsformen finden, die ihrem Personal eine sichere Existenz gewähren, ohne dessen Kräfte über Gebühr zu beanspruchen. Wir wissen, 'daß es ein langer und dornenvoller Weg ist, aber es muß endlich damit ein Anfang gemacht werden.
Die Eisenbahn fühlt sich noch immer als eine Gemeinschaft durchaus eigenen Rechts, eigener Verantwortung und eigener Vollmacht mit dem Anspruch, das ganze Verkehrswesen zu Lande führend zu beeinflussen. Sie hat aber heute im Verkehrswesen die Stellung nicht mehr, die ihr früher diesen Rang sicherte. Es wird die unabdingbare Aufgabe jetzt des Gesetzgebers sein, im weiteren Verlauf darüber zu wachen, daß der Durchbruch zu neuen Formen nicht steckenbleibt.
Herr Kollege Jahn, Sie sehen mich prüfend an. Ich hoffe, daß dieser Brief eines alten Eisenbahners auch von Ihnen gebilligt und unterstützt wird und daß wir mit Hilfe dieses Parlaments und gemeinsam mit der Bundesbahn neue Formen finden, die der Bundesbahn und den Bediensteten der Bundesbahn ihre Zukunft sichern.
Wenn Herr Kollege Jahn hier heute über die Überlastung des Personals auf Lastkraftwagen und Omnibussen gesprochen hat, so ist ihm sicherlich in vielen Fällen recht zu geben, obwohl — wie ich hier wenigstens am Rande einflechten muß — die Statistiken Übermüdung als Unfallursache nur zu einem minimalen Prozentsatz angeben. Vielleicht setzt sich aber Herr Kollege Jahn auch einmal mit der ÖTV in Verbindung; denn was er hier zum Ausdruck gebracht hat, war immerhin ein ziemlich deutlicher Vorwurf gegenüber seiner Konkurrenz zur Eisenbahnergewerkschaft, nämlich der Gewerkschaft ÖTV.
Aber, Herr Kollege Jahn, wir werden uns ja, wie ich hoffe, auch einmal über die Arbeitszeitbedingungen bei der Bundesbahn unterhalten können und müssen. Ich weiß aus vielen persönlichen Gesprächen, 'daß auch hier heute noch Härten und Unzumutbarkeiten bestehen, die wir so schnell wie möglich abstellen müssen. Meine persönliche Meinung geht dahin, daß wir erst im Zuge der Modernisierung und der Rationalisierung die Voraussetzungen schaffen, auch bei der Bundesbahn selber Arbeitszeitbedingungen einzuführen, wie sie dem heutigen Stand unserer Sozialpolitik entsprechen.
Nun darf ich noch einige Worte zu dem Thema Tarifpolitik sagen. Wir werden nach der Verabschiedung des Verkehrsfinanzgesetzes der Frage der Gesundung der Bundesbahn unsere Aufmerksamkeit widmen müssen und insbesondere auch der Frage der Tarifpolitik; denn nur über die Tarifpolitik ist eine vernünftige Aufgabenteilung zwischen den Verkehrsträgern möglich. Zum andern machen die Belastungen, die wir mit diesem Verkehrsfinanzgesetz beschließen, im Straßenverkehr eine Anpassung der Tarife unbedingt notwendig. Ohne mich hier jetzt auf Einzelheiten einzulassen, möchte ich auf die konkreten Vorschläge hinweisen, die in der Drucksache 615 zum Thema Tarifpolitik bereits von mir gemacht worden sind. Diese Vorschläge gehen letzten Endes darauf hinaus, in


(Müller-Hermann)

Anlehnung an die effektiven Selbstkosten der Verkehrsträger selbständige Eisenbahn- und Kraftwagentarife zu schaffen.
Ich möchte auch noch ein paar Worte zu dem Thema Unfallbekämpfung anfügen, ohne aber dieses Thema hier zu vertiefen. Wie Sie wissen, ist im Rahmen der Alternativvorlagen dem Bundestag eine Vorlage über die Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr zugeleitet worden. Ich bedauere immer wieder, daß der Verkehrsausschuß des Bundestages wegen Überlastung mit anderen Aufgaben bisher nicht dazu gekommen ist, gerade dieses Gesetz zur Unfallbekämpfung zu behandeln und zu verabschieden.

(Abg. Rümmele: Nach Ostern!)

Immerhin darf ich ohne eine Überheblichkeit feststellen, daß der Herr Bundesverkehrsminister in seinen eigenen Vorarbeiten und Vorschlägen einen großen Teil dieser Vorschläge — ich sage ausdrücklich nicht: übernommen, denn wahrscheinlich haben ähnliche Vorstellungen auch bei ihm bereits vorher bestanden — verankert hat. Es scheint mir, als ob wir verhältnismäßig schnell zu einer Übereinstimmung über wirksame Maßnahmen zur Unfallbekämpfung kommen könnten. Nur soll man endlich auch auf diesem Gebiet aufhören mit der ständigen Abhaltung von Konferenzen, mit der Herausgabe von Broschüren und Denkschriften, sondern endlich einmal zu konkreten Maßnahmen kommen.
Meine Damen und Herren! Eine wirksame Unfallbekämpfung scheitert zu einem großen Teil leider - ich bitte meine bayerischen Freunde, mir diese Ausführungen zu verzeihen — auch etwas an den Zuständigkeitsfragen, wie sie durch das
Grundgesetz geschaffen sind. Zum Beispiel die Fragen der Verkehrspolizei und verschiedene andere Ordnungsmaßnahmen liegen in der Zuständigkeit der Länder, und es ist nicht ganz einfach, hier eine Koordinierung zu erreichen.
In Anbetracht der außerordentlich ernsten Situation, der wir gegenüberstehen, bei einer Zahl von 12 000 bis 13 000 Verkehrsunfalltoten im Jahr scheint es mir wichtig zu sein, daß der Herr Bundeskanzler selbst seine persönliche Autorität mit einschaltet, um gemeinsam mit den Ministerpräsidenten der Länder zu Entscheidungen zu kommen, die wirksame Abhilfe dort schaffen, wo eine wirksame Abhilfe möglich ist. Wir wissen, daß die Hauptursachen für die Unfälle in der Disziplinlosigkeit, in der Rücksichtslosigkeit, in der Umgehung und Übertretung von bestehenden Vorschriften liegen; deshalb sollten wir tatsächlich einmal den Versuch machen, einen vielleicht in dieser Frage überspitzten Föderalismus zu überwinden, indem die verantwortlichen Führer des Bundes und der Länder sich zusammensetzen und ihre Autorität gemeinsam für schnelle und durchgreifende Maßnahmen einsetzen.
Aber, meine Damen und Herren — und damit komme ich zum Schluß meiner Ausführungen —: die wirksamste Form der Unfallbekämpfung ist und bleibt der Ausbau unseres Straßennetzes. Sie wissen, daß ich bereits bei der zweiten Lesung einen Appell an das Hohe Haus gerichtet habe, uns doch einmal unter Überwindung formaler Bestimmungen und herkömmlicher Prinzipien zusammenzufinden in dem gemeinsamen Bemühen, das Äußerste dazu beizutragen, daß für den Straßenbau etwas geschieht; und es scheint mir wichtig zu sein, wenn wir heute der Kraftverkehrswirtschaft eine Belastung von 450 Millionen DM zumuten, daß wir diesem Teil der Wirtschaft zugleich eine Gewähr dafür bieten, daß die Mittel auch für den Zweck verwandt werden, mit dem wir für die Belastung argumentieren. Aus diesem Grunde freue ich mich, daß es gelungen ist, zum mindesten in den Reihen der Koalition und nicht zuletzt durch das Zureden auch des Herrn Bundeskanzlers, einen Antrag zustande zu bringen, der praktisch die Bindung der Mittel für Verkehrszwecke im Gesetz sicherstellt.
Ich weiß, daß damit allein das Problem nicht gelöst ist, daß wir auf dem Gebiete des Straßenbaues auch zu einer Vorfinanzierung mit Hilfe des Kapitalmarktes kommen müssen, daß wir das Problem lösen müssen, wie wir den schwächeren Baulastträgern Hilfestellung geben, den Baulastträgern wie den Gemeinden und den Landkreisen, die bereits heute den größten Teil der Straßenbauausgaben tragen, ohne irgendwelche spezifischen Einnahmen von den Straßennutzern zu haben, während sich gerade durch dieses Verkehrsfinanzgesetz, verstärkt durch die Finanzreform, die Mittel mehr und mehr in der Hand des Bundes konzentrieren. Wir werden also, Herr Bundesfinanzminister, ob es Ihnen gefällt oder nicht, im Laufe der nächsten Zeit an die Prüfung der Frage herangehen müssen, inwieweit von seiten des Bundes den schwächeren Baulastträgern Hilfestellung bei der Lösung ihrer Straßenbauprobleme gegeben werden kann. Aber wir sollten heute, meine Damen und Herren — und damit möchte ich meine Ausführungen zu diesem Verkehrsfinanzgesetz schließen —, einmütig sein in dem Bemühen, zur Beseitigung der Hauptunfallgefahrenpunkte und zu einer wirksamen Unfallbekämpfung die Mittel, die wir aus diesem Verkehrsfinanzgesetz gewinnen, soweit sie nicht für die Sanierung der Bundesbahn eingesetzt werden m ü s s en, effektiv dem Straßenbau zugute kommen zu lassen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


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    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Drechsel.