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    2. Deutscher Bundestag — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 10. Dezember 1054 3077 60. Sitzung Bonn, Freitag, den 10. Dezember 1954. Geschäftliche Mitteilungen 3078 C Gedenkworte zum 6. Jahrestag der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 3078 D Fortsetzung der Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Nationales Minderheitenrecht (Drucksache 904, Antrag Umdruck 277) 3079 C Rehs (SPD): zur Geschäftsordnung 3079 C zur Sache 3080 A Rasner (CDU/CSU) : zur Geschäftsordnung 3079 D zur Sache 3088 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3080 A, 3087 D Dr. Bartram (CDU/CSU) 3084 B Dr. Czermak (GB/BHE) 3085 B Diekmann (SPD) 3085 C, 3088 D Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß, an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 3089 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 933); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 1027) 3089 B Berendsen (CDU/CSU): als Berichterstatter 3089 C Schriftlicher Bericht 3107 Beschlußfassung 3089 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 1034) 3089 D Diekmann (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3108 Beschlußfassung 3089 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 585); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 1035) 3090 A Siebel (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3109 Beschlußfassung 3090 B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung für eine Anleihe des Landes Berlin (Drucksache 1020) 3090 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 3090 C Beschlußfassung 3090 D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Sabel, Arnholz, Kühn (Bonn), Dr. Sornik, Walter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 1022) 3090 D Beschlußfassung 3091 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Erwin Schönborn wegen Beleidigung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1011) 3091 A Runge (SPD), Berichterstatter . . 3091 B Beschlußfassung 3091 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Wirths (Drucksache 1012) 3091 C Dr. Götz (CDU/CSU), Berichterstatter 3091 D Beschlußfassung 3092 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Wacker (Buchen) (Drucksache 1013) 3092 A Wittrock (SPD), Berichterstatter 3092 A Beschlußfassung 3092 C Zweite Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Weihnachtsbeihilfen für Bedürftige (Drucksachen 798, 845); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 1001) 3092 C Arndgen (CDU/CSU): als Berichterstatter . . . . 3092 C, 3094 A zur Geschäftsordnung 3093 D Frau Meyer (Dortmund) (SPD) . . 3092 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 3094 A Abstimmungen 3094 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Wiedergutmachung (Drucksache 903) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bundesmittel für die Wiedergutmachung (Drucksache 915) 3095 A Dr. Arndt (SPD), Anfragender 3095 A, 3104 C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 3097 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 3099 B Dr. Reif (FDP) 3103 B Dr. Strosche (GB/BHE) 3106 A Überweisung des Antrags Drucksache 915 an den Haushaltsausschuß 3106 D Nächste Sitzung 3106 D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 1027) 3107 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 1034) 3108 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 1035) 3109 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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    Anlage 1 Drucksache 1027 (Vgl. S. 3089 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 933) Berichterstatter: Abgeordneter Berendsen I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wurde in der 56. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 18. November 1954 an den 'Ausschuß für Verkehrswesen zur weiteren Bearbeitung überwiesen, der ihn in seiner 30. Sitzung am 30. November 1954 eingehend beraten und einstimmig beschlossen hat, ihn in der anliegenden Fassung anzunehmen. Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung hat bei dieser Beratung vorgelegen. II. Im einzelnen Auf die ausführliche schriftliche Begründung der Paragraphen in Drucksache 933 wird Bezug genommen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung soll als Rechtsgrundlage zur Einführung der neuen Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dienen, welche die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt nach I mehrjährigen Beratungen beschlossen hat und die am 1. Januar 1955 in allen Rheinuferstaaten an die Stelle der bisherigen Verordnung vom 18. Januar 1939 treten soll. Die Bundesregierung ist durch internationale Absprache im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt gehalten, die Verordnung an dem vereinbarten Termin in Kraft zu setzen. Dies soll nach § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr geschehen. In ähnlicher Weise sind bereits die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und die Vorschriften über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen auf Grund der Gesetze des Wirtschaftsrates vom 21. Juni 1949 (WiGBl. S. 91) und des Bundes vom 13. November 1952 (BGBl. II S. 957) in Kraft gesetzt worden. Nach dem Vorbild dieser beiden Gesetze ist in § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs vorgesehen, daß der Bundesminister für Verkehr die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung ändern, ergänzen oder in neuer Fassung erlassen kann, sofern ein Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt dies vorsieht oder zuläßt. Diese Vorschrift dient der Entlastung der gesetzgebenden Körperschaften. Der Bundesrat hat eine redaktionelle Änderung in den Absätzen 1 und 2 des § 1 empfohlen, welcher der Ausschuß für Verkehrswesen nicht glaubte folgen zu sollen, weil der Regierungsentwurf den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG dadurch besser Rechnung trägt, daß er gleichzeitig eine Richtlinie für die Arbeit der deutschen Delegation bei der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt gibt. Der Bundesrat hat sich seinerzeit vorbehalten, im zweiten Durchgang zu prüfen, ob dieses Gesetz zustimmungsbedürftig ist. Sollte diese Frage vom Bundesrat bejaht werden, so vertritt der Ausschuß für Verkehrswesen die Auffassung, daß der Erlaß der internationalen Rheinschiffahrtpolizeiverordnung selbst der Mitwirkung des Bundesrates nicht bedarf. Der Ausschuß für Verkehrswesen schlägt daher vor, dies in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 zum Ausdruck zu bringen. In § 2 wird für Zuwiderhandlungen die in Art. 32 der Mannheimer Akte vorgesehene Strafe von 10,— bis 300,— französischen Goldfranken (= 8,—bis 240,— DM) angedroht. Um derartige Zuwiderhandlungen ihrem Unrechtsgehalt entsprechend trotz der höheren Strafdrohung als Übertretungen behandeln zu können, ist § 19 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641) wörtlich übernommen worden. § 3 beinhaltet die vom Bundesrat empfohlene Berlin-Klausel. Der Ausschuß für Verkehrswesen schlägt im Hinblick auf die Berlin-Klausel vor, den § 4 Abs. 1 entsprechend zu ergänzen, damit die Strafbestimmung des § 2 in Berlin nicht rückwirkend in Kraft tritt. Bonn, den 30. November 1954 Berendsen Berichterstatter Anlage 2 Drucksache 1034 (Vgl. S. 3089 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (31. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746) Berichterstatter: Abgeordneter Diekmann I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 wurde in der 47. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 17. September 1954 dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen (federführend) und den Ausschüssen für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films sowie für auswärtige Angelegenheiten (beteiligt) zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1954 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten wurde dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten in seiner Sitzung vom 13. Oktober 1954 beschlossen hat, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat daraufhin in seiner Sitzung vom 9. November 1954 einstimmig beschlossen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 746 ebenfalls zuzustimmen. Mit Schreiben vom 22. November 1954 hat auch der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß er dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 746 einstimmig ohne Änderung zugestimmt hat. II. Im einzelnen Auf die schriftliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746) wird Bezug genommen. In seiner 180. Sitzung hat der Deutsche Bundestag am 12. Dezember 1951 dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldevertrag Atlantic City 1947 zugestimmt. Mit der Abgabe der Beitrittserklärung hat die Bundesrepublik Deutschland die Mitgliedschaft im Internationalen Fernmeldeverein erworben. Sie hat auf Grund dessen als vollberechtigtes Mitglied des Vereins an der letzten Regierungskonferenz, die vom 3. Oktober bis zum 22. Dezember 1952 in Buenos Aires stattgefunden hat, teilgenommen. Auf dieser Regierungskonferenz ist eine Neufassung des Internationalen Fernmeldevertrages beschlossen und als Internationaler Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 für 78 Mitgliedstaaten — auch für die Bundesrepublik Deutschland — unterzeichnet worden. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf (Drucksache 746) soll die Zustimmung zu diesem Vertragswerk herbeigeführt und damit der Internationale Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 zu deutschem Recht erhoben werden. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen nahm gelegentlich der Beratung davon Kenntnis, daß der Internationale Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 gegenüber dem von Atlantic City 1947 keine Änderungen allgemeiner Bedeutung beinhaltet. Bonn, den 9. November 1954 Diekmann Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 1035 (Vgl. S. 3090 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (31. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 585) Berichterstatter: Abgeordneter Siebel I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 wurde in der 37. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 8. Juli 1954 dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen (federführend) und dem Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten (beteiligt) zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1954 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten wurde dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten in seiner Sitzung am 13. Oktober 1954 beschlossen hat, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat daraufhin in seiner Sitzung am 9. November 1954 einstimmig beschlossen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 585 ebenfalls unverändert zu zustimmen. II. im einzelnen Auf die schriftliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom il. Juli 1952 (Drucksache 585) wird Bezug genommen. Die am 11. Juli 1952 in Brüssel abgeschlossenen Verträge des Weltpostvereins sind am 1. Juli 1953 an Stelle der bis dahin geltenden Verträge des Weltpostvereins von Paris (19 47) in Kraft getreten. Seit dem 1. Juli 1953 wird der internationale Postdienst nach den Bestimmungen der Verträge von Brüssel durchgeführt. Nach einer Anweisung der Alliierten Besatzungsmächte bilden die Verträge des Weltpostvereins auch die Grundlage für den Auslandspostdienst der Bundesrepublik Deutschland. Dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen erschien es zweckmäßig und erwünscht, diesen Zustand dahingehend zu ändern, daß die Verträge zu deutschem Recht erhoben und dadurch als für die Deutsche Bundespost und ihre Postbenutzer rechtsverbindlich erklärt werden. Darüber hinaus ist es aber auch erforderlich, daß die Bundesrepublik Deutschland an den Beschlüssen und Entscheidungen des Weltpostvereins mitwirken und damit Einfluß auf die Gestaltung des internationalen Postdienstes nehmen kann. Dieser Zustand ist auf dem Gebiet des Fernmeldewesens bereits durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldeverein — Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldevertrag Atlantic City 1947 vom 29. Januar 1952 (BGBl. II S. 341) — erreicht worden. Bonn den 9. November 1954 Siebel Berichterstatter
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    (Staatssekretär Hartmann)

    b) auf den Restbetrag der Entschädigung für Freiheitsentziehung,
    c) auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen bis zum Betrag von 5000 Deutsche Mark, sofern die Berechtigten nicht bereits Entschädigungsleistungen nach § 78 Abs. 2 Nummer 4 Buchstabe b erhalten haben,
    d) auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper und Gesundheit.
    Es handelt sich also um die gesamten Gruppen, die in § 78 Abs. 3 Ziffer 1 aufgezählt sind.
    Es wird dann in der Großen Anfrage gefragt, welche Entschädigungsansprüche die Bundesregierung weiter aufzurufen gedenkt. Ich darf dazu folgendes sagen: Die finanziellen Auswirkungen für einen weiteren Aufruf im Rechnungsjahr 1955 werden sich endgültig erst nach Ablauf der Anmeldefrist, die bekanntlich bis zum 1. Oktober 1955 läuft, übersehen lassen. Wir werden uns aber bemühen, an Hand der statistischen Unterlagen der Länder einen vorläufigen Überblick über die finanziellen Auswirkungen zu gewinnen, um hiermit die Möglichkeit zu haben, bereits vor dem 1. Oktober 1955 einen weiteren Aufruf vorzunehmen. Soviel zu der Verordnung zu § 78.
    Dann zu dem Antrag der SPD wegen Erhöhung des Haushaltsansatzes im nächsten Haushalt auf 250 Millionen DM. Ich habe in der Etatrede schon gesagt, daß die Entschädigungsleistungen, soweit sie den Bund betreffen, in dem Etat 1955 mit 160 Millionen DM eingesetzt worden sind. Die Länder haben die Leistungen des Bundes zum Teil geringer eingeschätzt. Wir wollen aber an den 160 Millionen DM festhalten, weil wir diesen Betrag für notwendig halten. Wir glauben jedoch, daß ein höherer Betrag nicht notwendig ist. Ich kann hier zusagen, daß, wenn wider Erwarten ein höherer Betrag benötigt wird, er aus dem Bundeshaushalt 1955 überplanmäßig zur Verfügung gestellt werden wird.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)

    Es ist daher nicht notwendig, den Ansatz formell über 160 Millionen hinaus zu erhöhen. Im Gegenteil, ich glaube, der Haushaltsausschuß würde dann nur mit der Aufgabe belastet werden, für die 90 Millionen eine formelle Deckung zu schaffen, während es — wenn nach unserem Vorschlag etwaige, wenn auch unwahrscheinliche Mehrausgaben überplanmäßig gedeckt werden — bei den 160 Millionen in Ausgabe und der entsprechenden vorhandenen Einnahmedeckung bleiben kann.
    Ich darf nun noch ein Wort über den Arbeitskreis sagen, der aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates unter dem Vorsitz des Ministerialdirektors Wolf f gebildet worden ist. Er hat vor kurzem die Grundsatzdebatte abschließen können. Anschließend wurden die Verfolgtenverbände zu den grundsätzlichen Fragen gehört. In der nächsten Woche wird der Arbeitskreis mit der Spezialdebatte beginnen. Auch zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs werden die Verfolgtenverbände gehört werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Arbeitskreis hofft, mit seinen Beratungen etwa im März 1955 fertig zu werden. Da in ihm, wie ich schon eben sagte, die beiden parlamentarischen Körperschaften, außerdem die Länderministerien und die Bundesressorts vertreten sind, möchte ich annehmen, daß der Entwurf der Novelle dann ohne weiteren Zeitverlust kabinettsreif sein wird und sodann schnell dem Bundesrat und durch den Bundesrat dem Hohen Hause zugeleitet werden kann.
    Ich darf nun vielleicht noch einige Worte zu den Anregungen, die Herr Abgeordneter Dr. Arndt gegeben hat, und zu seinen Fragen sagen.
    Er hat sich vorbehalten, einen Bundesbeauftragten für die Wiedergutmachung zu beantragen, der unmittelbar dem Herrn Bundeskanzler unterstellt werden soll. Dazu müßte natürlich der Herr Bundeskanzler sich in der Sache äußern. Ich darf hier nur vorläufig bemerken, daß die Durchführung dieses Gesetzes bei den Ländern liegt, daß also ein Bundesbeauftragter, ganz gleich wie er gestellt wäre, eine Einwirkung auf ,die Dinge über den Rahmen des Art. 84 der Verfassung hinaus nicht nehmen könnte. Was die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel betrifft, so entscheidet das Hohe Haus bei den Etatsberatungen darüber. Die Rechtsverordnungen zu dem bisherigen Gesetz werden bis dahin ergangen sein. Und was die Novelle betrifft, so hoffen wir, wie gesagt, sie im März oder April vorlegen zu können. Auch da würde der Bundesbeauftragte, glaube ich, kaum ein besonders umfangreiches Arbeitsgebiet gewinnen. Aber ich bitte, das sind vorläufige Bemerkungen dazu!
    Der Herr Abgeordnete Dr. Arndt hat dann darauf hingewiesen, daß er es bedauere, daß die Regelung des § 77 des Gesetzes hinsichtlich der Tragung der Kostenlast, die nur vorläufig war, in das Finanzanpassungsgesetz eingefügt worden und damit — ich glaube, ich habe ihn so richtig verstanden — in den Strudel mitgerissen ist, der um dieses Gesetz entstanden ist. Das ist aber nun eine Tatsache; das hat das Hohe Haus noch in der vorigen Woche so beschlossen. Wir hoffen, daß es doch noch möglich sein wird — wie ich gestern abend ausführen durfte —, daß bei allseitig gutem Willen das Finanz-


    (Staatssekretär Hartmann)

    anpassungsgesetz in der nächsten Woche angenommen wird. Beim Finanzanpassungsgesetz hat der Bundesrat selbst den Vermittlungsausschuß angerufen, so daß hier wohl die Chancen noch ein wenig höher sein werden als bei dem Finanzverfassungsgesetz. Man ist sich da auch weitgehend nahe; es sind eine Reihe von Vorschriften zu regeln, die man wirklich so oder so regeln kann. Ich darf aber hier sagen, daß bei der Frage, ob der Bund oder wieweit der Bund die Lasten der Wiedergutmachung zu tragen hat, die sogenannten fiskalischen Erwägungen ausnahmsweise einmal völlig ausscheiden. Die finanziellen Folgen des Finanzanpassungsgesetzes ergehen nämlich eine Art von Bilanz — Mehrbelastungen, Entlastungen des Bundes, Entlastungen, Mehrbelastungen der Länder —, und darin sind sich die Länder und der Bund völlig einig: das Ergebnis dieser Bilanz ist dann zu übertragen auf das Konto „Anteil des Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer". Das ist allerdings ,ein sehr schwieriges Konto, wie sich gezeigt hat. Aber beim Finanzanpassungsgesetz ist gar kein Streit. Ich darf z. B. an die sechs Steuern erinnern, deren Übernahme auf den Bund der Bundestag beschlossen hat — die Länder wollen sie ganz oder zum Teil behalten —. Danach richtet sich die Finanzausgleichsmasse, danach sind dann die Konsequenzen beim Anteil des Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu ziehen. Da muß man dann allerdings dem Wunsch Ausdruck geben, daß diese Konsequenzen auch seitens der Länder gezogen werden.
    Zum Schluß darf ich noch etwas über die Veröffentlichung im „Bulletin" sagen, daß die Wiedergutmachung vollständig erledigt sei. Ich habe sie mit demselben Erstaunen gelesen wie der Herr Abgeordnete Dr. Arndt. Ich möchte annehmen, daß der Redakteur, der die fette Überschrift gemacht hat, hier vielleicht mangels näheren Studiums des Inhalts des Artikels eine der Sache nicht ganz angemessene Überschrift gewählt hat. Aber das Bundesfinanzministerium ist nicht dafür verantwortlich.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Ich eröffne die Aussprache zu Punkt 12 a und b der Tagesordnung. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Böhm.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Böhm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind heute zum drittenmal in diesem Jahre hier in diesem Hohen Hause mit Fragen der Wiedergutmachung beschäftigt. In den letzten Sitzungen sind Fragen gestellt worden, so die Frage: Wo bleiben die Rechtsverordnungen?, die Frage: Wo bleibt die in Aussicht genommene Novelle?, die Frage: Wie kommt es, daß die Wiedergutmachung in diesem ersten Jahre nach dem Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes ins Stocken geraten ist?, die Frage, die heute gestellt worden ist: Warum sind die Ansprüche, die in diesem ersten Jahre befriedigt werden sollen, bis heute noch nicht aufgerufen worden?, ferner: Warum sind in den Bundeshaushalt 1954/55 keine Mittel eingesetzt worden und warum auch in den Bundeshaushalt 1955/56 wiederum keine? Angeklungen ist die Frage, warum angesichts der tatsächlich ganz ungewöhnlichen Überbeanspruchung der in den Bundesressorts mit der Wiedergutmachung befaßten Beamten die Zahl dieser Beamten nicht erhöht worden ist.
    Das Ausland hat im Laufe der letzten Monate insbesondere und mit großem Nachdruck immer wieder die Frage gestellt: Warum wird von der Bundesrepublik der Israel-Vertrag so mustergültig erfüllt, und warum führt die gleiche Bundesrepublik — Bund und Länder zusammen — das Bundesentschädigungsgesetz so schleppend und so schlecht durch? In den Kreisen der Verfolgten ist eine, milde ausgesprochen, große Beunruhigung, eine große Unruhe ausgebrochen. Man kann wohl sagen, daß sich diese Unruhe mit der Zeit zu einer Verbitterung gesteigert hat. Die Abgeordneten dieses Hohen Hauses, die in den letzten Monaten in den Vereinigten Staaten waren, sind, soweit ich sie gesprochen habe, alle aufs höchste beunruhigt und mit einiger Bestürzung über die Klagen und Vorwürfe wegen des Verlaufs der individuellen Wiedergutmachung zurückgekehrt.
    Im Plenum dieses Hohen Hauses hat sich ganz einheitlich und ohne Unterschied der Fraktionen die allergrößte Sorge verbreitet, und es ist auch Kritik von allen Seiten des Hauses geübt worden. In der letzten Sitzung, in der wir diese Frage hier besprochen haben, hat auch Herr Staatssekretär Hartmann eine möglichst wirksame Abhilfe der berechtigten Beschwerden zugesagt.
    Wie Herr Staatssekretär Hartmann schon ausgeführt hat, ist allerdings seither mancherlei geschehen. Auch Herr Kollege Arndt hat das betont. Zwei Rechtsverordnungen sind in Kraft gesetzt worden, die durchweg in der Öffentlichkeit und auch von den Verfolgten gut beurteilt worden sind. Eine dritte Rechtsverordnung ist im allgemeinen fertig. Diese aber ist doch von allen Seiten her einer mehr oder weniger scharfen Kritik unterzogen worden. Wir haben hier gehört, daß dieser Kritik Rechnung getragen werden soll und daß auch die Wünsche der Länder diesmal so vollständig und rechtzeitig berücksichtigt werden sollen, daß bei den Beratungen im Bundesrat keine abermalige Verzögerung eintritt.
    Ferner sind die Arbeiten an der Novelle in Gang gekommen, und zwar in ganzen Ketten von Sitzungen unter dem Vorsitz des Ministerialdirektors Wolf f vom Bundesfinanzministerium und unter Beteiligung von Abgeordneten aller Fraktionen dieses Hauses, von sämtlichen Bundesressorts und von vier Ländern aus dem Kreise des Bundesrates.
    In diesen Sitzungen ist bisher ein, man kann wohl sagen, mustergültiges Arbeitstempo eingeschlagen und bereits ein recht erhebliches Arbeitspensum bewältigt worden. Der Herr Bundesfinanzminister hat übrigens auf Wunsch aus diesem Hause den Ministerialdirektor Wolff eigens für diese Zwecke auch noch nach seiner Pensionierung mit der Leitung dieser Arbeiten betraut.
    Trotzdem haben wir heute eine große Anfrage und einen Antrag der Fraktion der SPD Ganz zweifellos handelt es sich hier sowohl um eine Große Anfrage als auch um einen Antrag, die beide ihre sachlichen Gründe haben, die wohl von keiner Fraktion dieses Hauses bestritten werden dürften. Diese Große Anfrage und der Antrag und eine neue Debatte im Plenum dieses Hauses über die Wiedergutmachung sind zweifellos nicht überflüssig. Sie sind sachlich nicht überflüssig; sie sind politisch nicht überflüssig. Leider sind sie es nicht!
    Wenn wir fragen: Werden das die letzten Anstände auf dem Gebiet der inneren individuellen Wiedergutmachung sein, mit denen wir uns hier


    (Dr. Böhm [Frankfurt])

    zu befassen haben?, so werden wir sagen müssen: Vermutlich werden es nicht die letzten gewesen sein. Die individuelle Wiedergutmachung ist zu einem Anlaß unserer Dauersorge geworden. Es ist wohl Zeit, in diesem Hohen Hause einmal die Gründe zu untersuchen, auf die dieses beängstigende Zurückbleiben unserer individuellen Wiedergutmachung hinter der mustergültigen Erfüllung des Israel-Vertrags zurückzuführen ist. Die Anmahnung einzelner Verzögerungen und einzelner Maßnahmen reicht zweifellos nicht aus, dem Problem gerecht zu werden. Der Bundestag muß sich der ganzen Frage annehmen.
    Ich will zunächst nur zu dem Antrag der SPD Stellung nehmen, nachdem wir in bezug auf die Große Anfrage die Antwort des Vertreters des Herrn Bundesfinanzministers gehört haben. Es handelt sich bei dem Antrag um die Einstellung einer Viertelmilliarde DM in den Bundeshaushalt 1955/56. Es fragt sich, wie diese Ziffer zu beurteilen ist. Daß Mittel in den Bundeshaushalt eingestellt werden müssen, ist selbstverständlich, weil sowohl nach dem Bundesentschädigungsgesetz als auch nach der Veränderung, die der § 77 im Finanzanpassungsgesetz am 19. November erfahren hat, selbst wenn sie in den Verhandlungen des Vermittlungsausschusses beibehalten werden sollte, vom Bund Lasten übernommen werden, die natürlich haushaltsmäßig gedeckt werden müssen. Hier möchte ich aber darauf aufmerksam machen, daß nach der bisherigen Fassung des § 77, also vor der Änderung, die Länder die Lasten der Wiedergutmachung nur vorläufig übernehmen sollten. In Abs. 2 dieses Paragraphen war vorgesehen, daß durch ein Bundesgesetz vor Ablauf dieses Jahres eine endgültige Verteilung der Lasten zwischen Bund' und Ländern vorgenommen werden sollte. Es war dort weiter vorgesehen, daß gewisse Leistungen den Ländern schon für dieses erste Jahr erstattet werden sollten.
    Nun ist in § 6 des von uns am 19. November verabschiedeten Finanzanpassungsgesetzes, gegen das noch der Vermittlungsausschuß angerufen ist, zum allgemeinen Erstaunen vorgesehen, daß die Entschädigungslasten endgültig bei den Ländern bleiben sollen und daß von denjenigen Lasten, die der Bund den Ländern erstatten sollte, erstens eine Kategorie weggestrichen wird und zweitens bezüglich der übrigen Kategorien die Pflichterstattung des Bundes an die Länder von 90 % auf 75 % ermäßigt wird; also eine sehr weitgehende Abschiebung in der endgültigen Lastenverteilung vom Bund auf die Länder. Wir haben das im Zusammenhang mit dem Finanzanpassungsgesetz so angenommen.
    Ich möchte aber vom Standpunkt der Wiedergutmachung doch einmal auf eines aufmerksam machen. Die Verbrechen, die Verfolgungen von Millionen von unschuldigen Menschen sind nicht von den Ländern, sondern vom Reich verübt worden. Es war die Politik des Reiches und nicht die Politik der Länder, die diese Schäden zugefügt hat.

    (Sehr wahr! bei der SPD. — Abg. Albers: Das war nicht die Politik des Reiches, das war die Politik eines Verbrechers!)

    Nun haben wir aber nach 1945 zunächst nur die Länder als staatsrechtliche Gebilde und Träger irgendeiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung gehabt. Die Länder mußten einspringen und sind auf Grund des sogenannten Territorialprinzips eingesprungen. Nun haben wir aber seit dem Jahre
    1949 eine Bundesrepublik, und die Bundesrepublik hätte nunmehr die Lasten aus dieser Wiedergutmachungspflicht übernehmen können. Das ist aus naheliegenden Gründen zunächst nicht geschehen, und zwar deshalb, weil die Länder eingearbeitete Wiedergutmachungsapparate hatten und weil sie gewohnt waren, gewisse Mittel hierfür in ihre Haushalte einzusetzen.
    Meine Damen und Herren, die Verteilung der Zuständigkeiten auf Bund und Länder ist mit eine der Hauptursachen der Kalamität auf dem Gebiete der inneren Wiedergutmachung.

    (Abg. Schröter [Wilmersdorf]: „Und da keiner wollte leiden, ,daß der andere für ihn zahl, zahlte keiner von den beiden!")

    — "Zahlte keiner von den beiden", Herr Abgeordneter Schröter, ich stimme Ihnen voll bei. So ist die Lage entstanden. Das ist nicht die richtige Verteilung von Lasten und Verantwortlichkeiten, und darin besteht auch der hauptsächlichste Unterschied — ich werde gleich darauf zu sprechen kommen — zwischen dem Israel-Vertrag und der individuellen Wiedergutmachung. Daraus erklärt sich auch, warum der Israel-Vertrag mustergültig erfüllt wird und warum es bei der Erfüllung der individuellen Wiedergutmachung in einem so bestürzenden Ausmaß hapert. Das liegt zum Teil in unvermeidlichen Schwierigkeiten der Sache selbst, die wir durch kein Gesetz, durch keine Anstrengungen und durch keine Maßnahmen beseitigen können. Das liegt aber zu einem großen Teil auch in einer organisatorischen und gesetzlichen Fehlanlage unserer gesamten inneren Wiedergutmachung, nicht so sehr im materiellen Recht — obwohl auch da Mißstände vorhanden und Fehler gemacht worden sind — als vor allen Dingen auf dem organisatorischen Gebiet. Wir haben eine Zersplitterung der politischen Verantwortlichkeiten, wir haben eine Zersplitterung der Lastentragung mit dem Ergebnis, daß, sooft wir hier im Bundestag zu dieser Frage auch sprechen und so einheitlich die Stellungnahme aller Seiten des Hauses zu diesen Fragen ist, das Resultat ist, als ob man das Meer peitschte. Wir haben einfach keine Verantwortlichen vor uns.
    Der einzige Verantwortliche, der bisher von uns in Anspruch genommen worden ist, ist der Herr Bundesfinanzminister als Vertreter der Bundesregierung. Aber die Verantwortlichkeit der Bundesregierung, des Herrn Bundesfinanzministers ist nur eine beschränkte Verantwortlichkeit. Darüber hinaus sind für den Vollzug der Wiedergutmachung eine ganze Reihe von Stellen verantwortlich, und zwar sowohl politisch verantwortliche Stellen bei den Ländern, die ihren Landesparlamenten verantwortlich sind, als auch Stellen, die keine politische Verantwortung tragen, nämlich die Gerichte, die nur dem Gesetz gegenüber verantwortlich sind. Dieses Hand-in-Hand-Wirken von unzähligen Stellen mit geteilter Verantwortung führt nicht nur dazu, daß keiner zahlt, weil keiner dulden will, daß der andere für ihn zahlt, sondern auch dazu, daß praktisch niemand vorhanden ist, der für die Wiedergutmachung verantwortlich ist, weil keiner haben will, daß der andere für ihn eine Verantwortung trägt.

    (Zuruf von der Mitte: Das ist doch eine Ohnmachtserklärung!)

    Das ist der Punkt, an dem wir meines Erachtens
    ansetzen sollen. Diese Fehlanlage hat dazu ge-


    (Dr. Böhm [Frankfurt])

    führt, daß ein Betriebsunall nach dem anderen eingetreten ist. Sie hat dazu geführt, daß ein bestürzend schlechter Gesamteindruck entstanden ist und daß der tatsächliche Zustand nicht erträglich ist. Sie hat dazu geführt, daß soviel guter Wille im einzelnen bei allen Ressorts, auch bei dem von uns bisher ausschließlich kritisierten Ressort, dem Bundesfinanzministerium, weder die Sache gerettet hat und retten kann noch den guten Eindruck wiederherstellen kann. Aber wir haben schon in der Kritik von Herrn Kollegen Arndt von der Veröffentlichung eines Beamten des Bundesjustizministeriums gehört mit ,der irreführenden Überschrift von den 95 %, die erfüllt worden sein sollen. Wenn man den Artikel liest, kommt man allerdings, wenn die Tatsachen zutreffen — und ich persönlich habe keinen Zweifel daran, - daß sie zutreffen —, auch hier zu der Feststellung, daß ein bestimmtes Bundesressort auf einem Teilgebiet, nämlich der Wiedergutmachung gegenüber den Bediensteten des öffentlichen Dienstes, in seinem sehr beschränkten Sachbereich eine bewundernswerte und rühmliche Arbeit geleistet hat. Aber auch das ist ein Tropfen auf einen heißen Stein. Es heißt Sand in die Augen der Öffentlichkeit streuen, wenn man diese günstigen Bilanzposten, die wir tatsächlich aufzuweisen haben — ich betone das ausdrücklich —, in den Vordergrund schiebt, um damit einer berechtigten nationalen und internationalen Kritik zu begegnen. So liegen die Dinge nicht. Wir müssen hier die Karten offen auf den Tisch legen und müssen sagen, wie sich die Dinge verhalten, ganz nackt und realistisch.
    Die Gegenüberstellung der Guterfüllung des Israel-Vertrages und der Schlechterfüllung der Individualwiedergutmachung zeigt, wo die Schwierigkeiten zu suchen sind. Beim Israel-Vertrag gibt es einen Gläubiger, das ist der Staat Israel, und einen einzigen Schuldner, das ist die Bundesrepublik. Im Israel-Vertrag ist der Gesamtbetrag der Wiedergutmachungsleistung in der Form einer einzigen Geldsumme ausgedrückt. Die Jahresleistungen sind im Vertrag standardisiert. Jedes halbe Jahr zahlt der Herr Bundesfinanzminister auf das Konto der Israel Mission bei der Bank deutscher Länder den genau bezifferten Betrag ein. Damit kauft die Israel Mission deutsche Waren nach Maßgabe einer Warenliste, die von Jahr zu Jahr durch Sachverständigenstäbe beider Beteiligten unter Berücksichtigung der Interessen der beiden Beteiligten festgestellt wird. Das alles vollzieht sich im vollen Scheinwerferlicht der Weltöffentlichkeit. Hier sind ganz eindeutige politische Verantwortlichkeiten festgestellt. Es handelt sich um eine eindeutige Bundessache, und hier, meine Damen und Herren, funktioniert es ganz ausgezeichnet.
    Ich habe keinen Zweifel: wenn die Dinge bei der Individualwiedergutmachung genau so einfach lägen und die politische Verantwortlichkeit genau so eindeutig festgestellt wäre und das Licht der Weltöffentlichkeit das ganze Gebiet ebenso stark durchstrahlen könnte, würden wir auch in der Individualwiedergutmachung eine mustergültige Erfüllung erleben. Aber hier handelt es sich um viele Hunderttausende von Gläubigern und um viele Schuldner, und diese Schuldner teilen sich in zwei Gruppen: es sind Privatpersonen und es sind, was das Bundesentschädigungsgesetz betrifft, Staaten, deutsche Staaten, und zwar zum Teil die Bundesrepublik, im übrigen aber und vornehmlich die Länder. Die Schuld, um die es sich da handelt, ist nicht im Gesetz festgestellt, sondern es sind nur abstrakte Rechtsnormen aufgestellt, und über diese Rechtsnormen wird in jedem einzelnen Wiedergutmachungsfall Streit oder werden mindestens Verhandlungen geführt, und jede einzelne Verhandlung muß mit einer Entscheidung enden, entweder eines Wiedergutmachungsamtes oder eines Gerichts. Die Tatbestände, um die es sich handelt, sind in mehreren Gesetzen aufgezeichnet, in den Rückerstattungsgesetzen, in dem noch zu erwartenden Gesetz über die rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Reiches, in den Entschädigungsgesetzen. Die Entschädigungsgesetze wieder zerfallen in das Bundesentschädigungsgesetz für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes und in das Bundesentschädigungsgesetz für die übrige Menschheit. Die Gesetzanwendung ist dezentralsiert auf zwei Säulen, teils auf die Verwaltung — das sind die Wiedergutmachungsämter, und zwar viele und in jedem Land anders organisiert —, teils auf die Wiedergutmachungsgerichte. Sodann sind die Zuständigkeiten in höchst unklarer, unsicherer, provisorischer Weise zwischen Bund und Ländern verteilt, derart, daß die Länder in immer zunehmenden Maße an einer Verminderung ihrer Entschädigungslasten interessiert werden.
    Es kommt nun aber dazu, und das bitte ich besonders zu bedenken, daß sich, was die Wiedergutmachung betrifft, der Staat in einer doppelten Rolle befindet, sowohl der Bund als auch die Länder: sie sind auf der einen Seite Träger des Wiedergutmachungsernstes, des moralischen Willens, schwer beleidigtes und gekränktes Recht wiederherzustellen, furchtbare Wunden des Unrechts zu heilen, Schadensersatz für Untaten nach allgemeinen Prinzipien des Rechts aller Völker zu leisten, sie sind aber zweitens auch die Schuldner, die Hauptschuldner der Wiedergutmachungspflicht; und als solche sind sie am möglichst geringen Umfang der Wiedergutmachungsschuld interessiert. Sie sind an einer einengenden Auslegung der Gesetze interessiert. Sie sind daran interessiert, sich die fiskalischen Lasten an diesem Aufkommen gegenseitig zuzuschieben.
    Hinzu kommen die Probleme, die sich aus der Rangfolge ergeben, die das Gesetz vorsieht. Wir können nicht alle Wiedergutmachungsansprüche in einem Jahr erledigen und bezahlen. Infolgedessen ist eine Rangfolge eingeführt worden, in der naheliegenderweise insbesondere alte Personen, kranke Personen und erwerbsbeschränkte Personen mit einem Vorrang ausgestattet sind. Das hat nun aber die Wirkung, daß die Wiedergutmachungsämter und die Gerichte zur Zeit fast nur Anträge von Alten, Kranken und Gebrechlichen bearbeiten. Jeder, der einen Anspruch hat, wird also zunächst einmal gefragt, ob er nachweisen kann, daß er über 60 Jahre alt ist, daß er krank ist, daß er bedürftig ist oder daß er erwerbsbeschränkt ist. Also Personen, die zehn oder zwölf Jahre lang verfolgt worden sind und die nach Aufhören der Verfolgung weitere neun Jahre gewartet haben, wird jetzt von den Wiedergutmachungsämtern gesagt: Wir können Ihren Antrag nicht bearbeiten, weil Sie noch keine 60 Jahre alt sind, weil Sie Ihre Bedürftigkeit oder Ihre Erwerbsbeschränkung nicht nachgewiesen haben! Die Betroffenen fragen sich mit Recht: Haben wir nun ein Recht auf die Entschädigung, oder ist die Entschädigung eine Wohlfahrtsleistung?

    (Sehr richtig! bei ,der SPD.)



    (Dr. Böhm [Frankfurt])

    Meine Damen und Herren, es läßt sich nicht vermeiden, daß wir so in der Reihenfolge vorgehen. Daraus läßt sich aber die Folgerung ableiten, daß wir nicht die ganzen finanziellen Belastungen der Wiedergutmachung auf die Jahre von jetzt bis zum Endjahr 1962 gleichmäßig verteilen, sondern daß wir in den ersten Jahren sehr viel mehr leisten müssen als später. Die bevorrechtigten Gruppen müssen beschleunigt bearbeitet werden, sie müssen beschleunigte Entscheidungen bekommen, und die Entscheidungen müssen sofort erfüllt werden. Alle ersten Rangstufen sollten in einem Jahr oder höchstens in zwei Jahren sämtlich befriedigt werden, so daß dann die normale Entschädigung aller übrigen Fälle einsetzen kann.
    Gegenwärtig ist die Tendenz eher umgekehrt, nämlich ein Hinausschieben. Ein Artikel, der von ausländischer Seite in einer deutschen Zeitung erschienen ist und der das Motto trägt: „Morgen, morgen, nur nicht heute!", hat leider einen gewissen Wahrheitsgehalt. Die Ressorts und die Träger der Wiedergutmachung schieben sich nicht nur gegenseitig die Lasten zu, sondern sie schieben auch ihre jährlichen Lasten immer auf die Zukunft hinaus.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Man kann heute schon voraussehen, daß sich der Bundestag im Jahre 1962 einer Regierungserklärung gegenübersehen wird, daß die Fülle der Anträge nicht so rasch habe bearbeitet werden können und daß ,die gesetzliche Frist verlängert werden solle. Man hat nicht den Eindruck, daß eine wirkliche, ernstliche Anstrengung gemacht wird, zeitlich fertig zu werden, und sie wird deshalb nicht gemacht, weil die Verantwortlichkeit zersplittert ist.
    Das gilt auch für die Länder selbst. Überall treffen wir auf die Tatsache, daß die Wiedergutmachungsämter oder -ressorts der Fülle der Arbeitslast nicht gewachsen sind. Bei den Wiedergutmachungsämtern der Länder kommt hinzu, daß sie sich aus Beamten oder aus Angestellten

    (Abg. Albers: 131er!)

    ohne jede Verwaltungserfahrung rekrutieren. Wenn man in letzter Zeit versucht hat, die Zahl der Bediensteten zu erhöhen, so hat man die Erfahrung machen müssen, daß sich kein Mensch gemeldet hat. Es fehlt überall an Kräften. Die Wiedergutmachung ist ein Massenproblem. Nirgends ist dieses Massenproblem auch nur organisatorisch ernsthaft in Angriff genommen worden. Es gehören hierzu organisatorisch begabte Vorstände dieser Wiedergutmachungsämter; ihnen müßte man bis zu einem gewissen Grade freie Hand in der Organisation ihrer Behörden geben. Es sind das aber natürlich geschulte Verwaltungsbeamte, die in der Tradition der üblichen Verwaltungsorganisation aufgewachsen sind und von ihrer Erfahrung her die organisatorischen Fähigkeiten zur Bewältigung eines solchen Massenproblems nicht im vollen Ausmaße besitzen; und von den wenigen Persönlichkeiten, die diese Eigenschaften aufgewiesen haben, sind einige infolge ihres Temperaments in politische Schwierigkeiten geraten und haben inzwischen die Stellen der aktiven Wiedergutmachung verlassen.
    Alle diese Dinge haben einen bestürzenden Gesamteindruck hervorgerufen, und es existiert kein Adressat, den wir für diesen bestürzenden Gesamteindruck verantwortlich und haftbar machen können.
    Infolgedessen scheint es mir unter allen Umständen notwendig zu sein, daß die Verantwortlichkeit konzentriert wird und daß die Zuständigkeiten konzentriert werden. Wir haben im Bunde eine ganze Reihe von Ressorts, die mit Wiedergutmachungsfragen befaßt sind; zunächst einmal mit dem Bundesentschädigungsgesetz und einer Reihe anderer Arbeiten das Bundesfinanzministerium. Das Bundesfinanzministerium sieht sich für die Dauer etwa eines Jahres einem so gewaltigen Stoßbedarf gegenüber, daß seine Beamten nicht ausreichen, alle diese. Arbeiten gleichzeitig und termingemäß zu fördern. Wir haben aber gleichzeitig die Zuständigkeit anderer Ressorts, z. B. mitzeichnende Zuständigkeit des Bundesjustizministeriums, dann die Zuständigkeit für den öffentlichen Dienst, die sich auf verschiedene Ressorts verteilt: auf das Bundesjustizministerium, das Bundesministerium des Innern, das Bundesarbeitsministerium usw.
    Auf dem Gebiete der Wiedergutmachung für den öffentlichen Dienst entwickelt sich die Jurisprudenz und die Auslegung der Begriffe verschieden von der Auslegung der gleichen Begriffe im Bundesentschädigungsgesetz. Allenthalben sehen wir uns einer Sprachverwirrung gegenüber. Alle diese Beamten, alle diese Tätigkeiten müssen auf irgendeine Weise, die ich der Bundesregierung und ihrer Initiative überlassen möchte, zusammengefaßt und einer einheitlichen Dienstaufsicht unterstellt werden. Es müßte innerhalb des Kabinetts die Verantwortlichkeit des Gesamtkabinetts, vertreten durch den Herrn Bundeskanzler, auf das allerschärfste zur Geltung gebracht werden, und ich möchte wünschen, daß auch in den Ländern die Verantwortlichkeit der Ministerpräsidenten für den Vollzug der Wiedergutmachung stärker als bisher in den Vordergrund gerückt wird.
    Es ist ferner die Frage aufgetreten, welchem von den anderen Ressorts man die Federführung geben sollte. Im Bund ist es der Herr Bundesfinanzminister. In manchen Ländern sind es ebenfalls die Finanzminister. Aber hier stehen wir vor der Tatsache, daß die zwei Seelen in der Brust, von denen ich gesprochen habe, in ein und demselben Minister in starkem Widerspruch zueinander stehen. Es ist der Widerspruch zwischen dem Interesse an der fairen Durchführung der Wiedergutmachung und dem Interesse an der möglichsten Geringhaltung des Wiedergutmachungbetrages, dem fiskalischen Interesse. Es ist kein Vorwurf, den man einem Finanzminister machen muß, sondern es ist eine Tugend eines Finanzministers, daß er der Ausgabefreudigkeit nicht nur des Parlaments und der Parteien, sondern der Ausgabefreudigkeit überhaupt mit Stärke und Charakter entgegenwirkt, und es ist verständlich, daß der Bundesfinanzminister und die Finanzminister der Länder dasselbe Prinzip auch in bezug auf die Wiedergutmachung vertreten. Aber wir müssen klar und realistisch sehen, daß ausgerechnet der Minister, der verfassungsmäßig dazu bestellt ist, das Schuldnerinteresse des Bundes wahrzunehmen, mit der Aufgabe betraut wird, die Wiedergutmachung so vollständig und so eindrucksvoll wie möglich durchzuführen. Je länger ich mir das überlege, desto mehr komme ich zu dem Ergebnis, daß die Federführung in Wiedergutmachungsangelegenheiten weder beim Bund noch bei den Ländern in die Hände der Finanzminister gelegt werden sollte; denn sie kommen damit in einen Interessenkonflikt,


    (Dr. Böhm [Frankfurt])

    dem wir sie nicht aussetzen sollten und der auch der Sache nicht bekommt, selbst bei der größten Gewissenhaftigkeit nicht.
    Es ist die Frage, wie es mit den anderen Ressorts wäre. Da zeigt sich auf Grund der Erfahrungen der Länder, daß bei einem Übergang auf ein anderes Ressort die Finanzminister mit sehr viel verstärkter Wucht das fiskalische Interesse innerhalb des Kabinetts zur Geltung bringen und daß die Finanzminister bei der sehr starken Stellung, die sie überall nach den Geschäftsordnungen der Kabinette haben, dort häufig durchdringen. Es scheint mir deshalb unerläßlich zu sein, daß die Leiter der Politik, also der Bundeskanzler im Bund und die Ministerpräsidenten in den Ländern, sich und ihren Einfluß in irgendeiner Form stärker in die Wiedergutmachung einschalten.
    Eine derartige organisatorische Änderung und eine Vermehrung der Beamten in denjenigen Ressorts und denjenigen Referaten, in denen gegenwärtig wie beim Bundesfinanzministerium ein solcher Stoßbedarf vorhanden, ist, daß das Referat nicht nachkommt, scheiner mir unbedingt erforderlich zu sein. Ich will keine präzisen Vorschläge machen und auch in bezug auf einen Bundesbeauftragten keinen Antrag stellen, obwohl ich gestehen muß, daß durch die Konzentration der gesamten Aufgaben in der Hand eines Beamten, den man dann nennen kann, wie man will, wenigstens eine Verantwortlichkeit für die gesamte individuelle Wiedergutmachung nach außen hin statuiert werden würde.
    Ich will mich also hier auf bestimmte organisatorische Anträge oder Vorschläge nicht festlegen; aber es muß etwas geschehen, und ich bin der Meinung, daß wir allerdings, wenn nichts geschieht, bestimmte Vorschläge machen und Anträge stellen müssen, um die Verantwortlichkeit für die individuelle Wiedergutmachung zu vereinheitlichen und klarzustellen, sie an der Staatsspitze zu konstruieren und überall da, wo die Wiedergutmachung an einem zu großen Mangel an Personen und Beamten hängt, Wandel zu schaffen, indem in die Referate, wenn auch nur vorübergehend, d. h. für die Zeit des Stoßbedarfs, Sachkenner eingestellt werden.

    (Beifall bei der CDU/CSU, beim GB/BHE, bei der SPD und der FDP.)