Rede von: Unbekanntinfo_outline
b) auf den Restbetrag der Entschädigung für Freiheitsentziehung,
c) auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen bis zum Betrag von 5000 Deutsche Mark, sofern die Berechtigten nicht bereits Entschädigungsleistungen nach § 78 Abs. 2 Nummer 4 Buchstabe b erhalten haben,
d) auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper und Gesundheit.
Es handelt sich also um die gesamten Gruppen, die in § 78 Abs. 3 Ziffer 1 aufgezählt sind.
Es wird dann in der Großen Anfrage gefragt, welche Entschädigungsansprüche die Bundesregierung weiter aufzurufen gedenkt. Ich darf dazu folgendes sagen: Die finanziellen Auswirkungen für einen weiteren Aufruf im Rechnungsjahr 1955 werden sich endgültig erst nach Ablauf der Anmeldefrist, die bekanntlich bis zum 1. Oktober 1955 läuft, übersehen lassen. Wir werden uns aber bemühen, an Hand der statistischen Unterlagen der Länder einen vorläufigen Überblick über die finanziellen Auswirkungen zu gewinnen, um hiermit die Möglichkeit zu haben, bereits vor dem 1. Oktober 1955 einen weiteren Aufruf vorzunehmen. Soviel zu der Verordnung zu § 78.
Dann zu dem Antrag der SPD wegen Erhöhung des Haushaltsansatzes im nächsten Haushalt auf 250 Millionen DM. Ich habe in der Etatrede schon gesagt, daß die Entschädigungsleistungen, soweit sie den Bund betreffen, in dem Etat 1955 mit 160 Millionen DM eingesetzt worden sind. Die Länder haben die Leistungen des Bundes zum Teil geringer eingeschätzt. Wir wollen aber an den 160 Millionen DM festhalten, weil wir diesen Betrag für notwendig halten. Wir glauben jedoch, daß ein höherer Betrag nicht notwendig ist. Ich kann hier zusagen, daß, wenn wider Erwarten ein höherer Betrag benötigt wird, er aus dem Bundeshaushalt 1955 überplanmäßig zur Verfügung gestellt werden wird.
Es ist daher nicht notwendig, den Ansatz formell über 160 Millionen hinaus zu erhöhen. Im Gegenteil, ich glaube, der Haushaltsausschuß würde dann nur mit der Aufgabe belastet werden, für die 90 Millionen eine formelle Deckung zu schaffen, während es — wenn nach unserem Vorschlag etwaige, wenn auch unwahrscheinliche Mehrausgaben überplanmäßig gedeckt werden — bei den 160 Millionen in Ausgabe und der entsprechenden vorhandenen Einnahmedeckung bleiben kann.
Ich darf nun noch ein Wort über den Arbeitskreis sagen, der aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates unter dem Vorsitz des Ministerialdirektors Wolf f gebildet worden ist. Er hat vor kurzem die Grundsatzdebatte abschließen können. Anschließend wurden die Verfolgtenverbände zu den grundsätzlichen Fragen gehört. In der nächsten Woche wird der Arbeitskreis mit der Spezialdebatte beginnen. Auch zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs werden die Verfolgtenverbände gehört werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Arbeitskreis hofft, mit seinen Beratungen etwa im März 1955 fertig zu werden. Da in ihm, wie ich schon eben sagte, die beiden parlamentarischen Körperschaften, außerdem die Länderministerien und die Bundesressorts vertreten sind, möchte ich annehmen, daß der Entwurf der Novelle dann ohne weiteren Zeitverlust kabinettsreif sein wird und sodann schnell dem Bundesrat und durch den Bundesrat dem Hohen Hause zugeleitet werden kann.
Ich darf nun vielleicht noch einige Worte zu den Anregungen, die Herr Abgeordneter Dr. Arndt gegeben hat, und zu seinen Fragen sagen.
Er hat sich vorbehalten, einen Bundesbeauftragten für die Wiedergutmachung zu beantragen, der unmittelbar dem Herrn Bundeskanzler unterstellt werden soll. Dazu müßte natürlich der Herr Bundeskanzler sich in der Sache äußern. Ich darf hier nur vorläufig bemerken, daß die Durchführung dieses Gesetzes bei den Ländern liegt, daß also ein Bundesbeauftragter, ganz gleich wie er gestellt wäre, eine Einwirkung auf ,die Dinge über den Rahmen des Art. 84 der Verfassung hinaus nicht nehmen könnte. Was die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel betrifft, so entscheidet das Hohe Haus bei den Etatsberatungen darüber. Die Rechtsverordnungen zu dem bisherigen Gesetz werden bis dahin ergangen sein. Und was die Novelle betrifft, so hoffen wir, wie gesagt, sie im März oder April vorlegen zu können. Auch da würde der Bundesbeauftragte, glaube ich, kaum ein besonders umfangreiches Arbeitsgebiet gewinnen. Aber ich bitte, das sind vorläufige Bemerkungen dazu!
Der Herr Abgeordnete Dr. Arndt hat dann darauf hingewiesen, daß er es bedauere, daß die Regelung des § 77 des Gesetzes hinsichtlich der Tragung der Kostenlast, die nur vorläufig war, in das Finanzanpassungsgesetz eingefügt worden und damit — ich glaube, ich habe ihn so richtig verstanden — in den Strudel mitgerissen ist, der um dieses Gesetz entstanden ist. Das ist aber nun eine Tatsache; das hat das Hohe Haus noch in der vorigen Woche so beschlossen. Wir hoffen, daß es doch noch möglich sein wird — wie ich gestern abend ausführen durfte —, daß bei allseitig gutem Willen das Finanz-
anpassungsgesetz in der nächsten Woche angenommen wird. Beim Finanzanpassungsgesetz hat der Bundesrat selbst den Vermittlungsausschuß angerufen, so daß hier wohl die Chancen noch ein wenig höher sein werden als bei dem Finanzverfassungsgesetz. Man ist sich da auch weitgehend nahe; es sind eine Reihe von Vorschriften zu regeln, die man wirklich so oder so regeln kann. Ich darf aber hier sagen, daß bei der Frage, ob der Bund oder wieweit der Bund die Lasten der Wiedergutmachung zu tragen hat, die sogenannten fiskalischen Erwägungen ausnahmsweise einmal völlig ausscheiden. Die finanziellen Folgen des Finanzanpassungsgesetzes ergehen nämlich eine Art von Bilanz — Mehrbelastungen, Entlastungen des Bundes, Entlastungen, Mehrbelastungen der Länder —, und darin sind sich die Länder und der Bund völlig einig: das Ergebnis dieser Bilanz ist dann zu übertragen auf das Konto „Anteil des Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer". Das ist allerdings ,ein sehr schwieriges Konto, wie sich gezeigt hat. Aber beim Finanzanpassungsgesetz ist gar kein Streit. Ich darf z. B. an die sechs Steuern erinnern, deren Übernahme auf den Bund der Bundestag beschlossen hat — die Länder wollen sie ganz oder zum Teil behalten —. Danach richtet sich die Finanzausgleichsmasse, danach sind dann die Konsequenzen beim Anteil des Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu ziehen. Da muß man dann allerdings dem Wunsch Ausdruck geben, daß diese Konsequenzen auch seitens der Länder gezogen werden.
Zum Schluß darf ich noch etwas über die Veröffentlichung im „Bulletin" sagen, daß die Wiedergutmachung vollständig erledigt sei. Ich habe sie mit demselben Erstaunen gelesen wie der Herr Abgeordnete Dr. Arndt. Ich möchte annehmen, daß der Redakteur, der die fette Überschrift gemacht hat, hier vielleicht mangels näheren Studiums des Inhalts des Artikels eine der Sache nicht ganz angemessene Überschrift gewählt hat. Aber das Bundesfinanzministerium ist nicht dafür verantwortlich.