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    1. tocInhaltsverzeichnis
      2. Deutscher Bundestag — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 10. Dezember 1054 3077 60. Sitzung Bonn, Freitag, den 10. Dezember 1954. Geschäftliche Mitteilungen 3078 C Gedenkworte zum 6. Jahrestag der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 3078 D Fortsetzung der Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Nationales Minderheitenrecht (Drucksache 904, Antrag Umdruck 277) 3079 C Rehs (SPD): zur Geschäftsordnung 3079 C zur Sache 3080 A Rasner (CDU/CSU) : zur Geschäftsordnung 3079 D zur Sache 3088 C Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 3080 A, 3087 D Dr. Bartram (CDU/CSU) 3084 B Dr. Czermak (GB/BHE) 3085 B Diekmann (SPD) 3085 C, 3088 D Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß, an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung und an den Rechtsausschuß 3089 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 933); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 1027) 3089 B Berendsen (CDU/CSU): als Berichterstatter 3089 C Schriftlicher Bericht 3107 Beschlußfassung 3089 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 1034) 3089 D Diekmann (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3108 Beschlußfassung 3089 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 585); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (Drucksache 1035) 3090 A Siebel (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 3109 Beschlußfassung 3090 B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung für eine Anleihe des Landes Berlin (Drucksache 1020) 3090 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 3090 C Beschlußfassung 3090 D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Sabel, Arnholz, Kühn (Bonn), Dr. Sornik, Walter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 1022) 3090 D Beschlußfassung 3091 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Erwin Schönborn wegen Beleidigung des Deutschen Bundestages (Drucksache 1011) 3091 A Runge (SPD), Berichterstatter . . 3091 B Beschlußfassung 3091 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Wirths (Drucksache 1012) 3091 C Dr. Götz (CDU/CSU), Berichterstatter 3091 D Beschlußfassung 3092 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Wacker (Buchen) (Drucksache 1013) 3092 A Wittrock (SPD), Berichterstatter 3092 A Beschlußfassung 3092 C Zweite Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Weihnachtsbeihilfen für Bedürftige (Drucksachen 798, 845); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 1001) 3092 C Arndgen (CDU/CSU): als Berichterstatter . . . . 3092 C, 3094 A zur Geschäftsordnung 3093 D Frau Meyer (Dortmund) (SPD) . . 3092 D Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 3094 A Abstimmungen 3094 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Wiedergutmachung (Drucksache 903) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bundesmittel für die Wiedergutmachung (Drucksache 915) 3095 A Dr. Arndt (SPD), Anfragender 3095 A, 3104 C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 3097 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 3099 B Dr. Reif (FDP) 3103 B Dr. Strosche (GB/BHE) 3106 A Überweisung des Antrags Drucksache 915 an den Haushaltsausschuß 3106 D Nächste Sitzung 3106 D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 1027) 3107 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 1034) 3108 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 1035) 3109 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier eröffnet.
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      Anlage 1 Drucksache 1027 (Vgl. S. 3089 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Drucksache 933) Berichterstatter: Abgeordneter Berendsen I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wurde in der 56. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 18. November 1954 an den 'Ausschuß für Verkehrswesen zur weiteren Bearbeitung überwiesen, der ihn in seiner 30. Sitzung am 30. November 1954 eingehend beraten und einstimmig beschlossen hat, ihn in der anliegenden Fassung anzunehmen. Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung hat bei dieser Beratung vorgelegen. II. Im einzelnen Auf die ausführliche schriftliche Begründung der Paragraphen in Drucksache 933 wird Bezug genommen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung soll als Rechtsgrundlage zur Einführung der neuen Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dienen, welche die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt nach I mehrjährigen Beratungen beschlossen hat und die am 1. Januar 1955 in allen Rheinuferstaaten an die Stelle der bisherigen Verordnung vom 18. Januar 1939 treten soll. Die Bundesregierung ist durch internationale Absprache im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt gehalten, die Verordnung an dem vereinbarten Termin in Kraft zu setzen. Dies soll nach § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr geschehen. In ähnlicher Weise sind bereits die Rheinschiffsuntersuchungsordnung und die Vorschriften über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen auf Grund der Gesetze des Wirtschaftsrates vom 21. Juni 1949 (WiGBl. S. 91) und des Bundes vom 13. November 1952 (BGBl. II S. 957) in Kraft gesetzt worden. Nach dem Vorbild dieser beiden Gesetze ist in § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs vorgesehen, daß der Bundesminister für Verkehr die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung ändern, ergänzen oder in neuer Fassung erlassen kann, sofern ein Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt dies vorsieht oder zuläßt. Diese Vorschrift dient der Entlastung der gesetzgebenden Körperschaften. Der Bundesrat hat eine redaktionelle Änderung in den Absätzen 1 und 2 des § 1 empfohlen, welcher der Ausschuß für Verkehrswesen nicht glaubte folgen zu sollen, weil der Regierungsentwurf den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG dadurch besser Rechnung trägt, daß er gleichzeitig eine Richtlinie für die Arbeit der deutschen Delegation bei der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt gibt. Der Bundesrat hat sich seinerzeit vorbehalten, im zweiten Durchgang zu prüfen, ob dieses Gesetz zustimmungsbedürftig ist. Sollte diese Frage vom Bundesrat bejaht werden, so vertritt der Ausschuß für Verkehrswesen die Auffassung, daß der Erlaß der internationalen Rheinschiffahrtpolizeiverordnung selbst der Mitwirkung des Bundesrates nicht bedarf. Der Ausschuß für Verkehrswesen schlägt daher vor, dies in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 zum Ausdruck zu bringen. In § 2 wird für Zuwiderhandlungen die in Art. 32 der Mannheimer Akte vorgesehene Strafe von 10,— bis 300,— französischen Goldfranken (= 8,—bis 240,— DM) angedroht. Um derartige Zuwiderhandlungen ihrem Unrechtsgehalt entsprechend trotz der höheren Strafdrohung als Übertretungen behandeln zu können, ist § 19 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641) wörtlich übernommen worden. § 3 beinhaltet die vom Bundesrat empfohlene Berlin-Klausel. Der Ausschuß für Verkehrswesen schlägt im Hinblick auf die Berlin-Klausel vor, den § 4 Abs. 1 entsprechend zu ergänzen, damit die Strafbestimmung des § 2 in Berlin nicht rückwirkend in Kraft tritt. Bonn, den 30. November 1954 Berendsen Berichterstatter Anlage 2 Drucksache 1034 (Vgl. S. 3089 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (31. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746) Berichterstatter: Abgeordneter Diekmann I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 wurde in der 47. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 17. September 1954 dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen (federführend) und den Ausschüssen für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films sowie für auswärtige Angelegenheiten (beteiligt) zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1954 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten wurde dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten in seiner Sitzung vom 13. Oktober 1954 beschlossen hat, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat daraufhin in seiner Sitzung vom 9. November 1954 einstimmig beschlossen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 746 ebenfalls zuzustimmen. Mit Schreiben vom 22. November 1954 hat auch der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß er dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 746 einstimmig ohne Änderung zugestimmt hat. II. Im einzelnen Auf die schriftliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Internationalen Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 (Drucksache 746) wird Bezug genommen. In seiner 180. Sitzung hat der Deutsche Bundestag am 12. Dezember 1951 dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldevertrag Atlantic City 1947 zugestimmt. Mit der Abgabe der Beitrittserklärung hat die Bundesrepublik Deutschland die Mitgliedschaft im Internationalen Fernmeldeverein erworben. Sie hat auf Grund dessen als vollberechtigtes Mitglied des Vereins an der letzten Regierungskonferenz, die vom 3. Oktober bis zum 22. Dezember 1952 in Buenos Aires stattgefunden hat, teilgenommen. Auf dieser Regierungskonferenz ist eine Neufassung des Internationalen Fernmeldevertrages beschlossen und als Internationaler Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 für 78 Mitgliedstaaten — auch für die Bundesrepublik Deutschland — unterzeichnet worden. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf (Drucksache 746) soll die Zustimmung zu diesem Vertragswerk herbeigeführt und damit der Internationale Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 zu deutschem Recht erhoben werden. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen nahm gelegentlich der Beratung davon Kenntnis, daß der Internationale Fernmeldevertrag Buenos Aires 1952 gegenüber dem von Atlantic City 1947 keine Änderungen allgemeiner Bedeutung beinhaltet. Bonn, den 9. November 1954 Diekmann Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 1035 (Vgl. S. 3090 A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (31. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 585) Berichterstatter: Abgeordneter Siebel I. Allgemeines Der Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 wurde in der 37. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 8. Juli 1954 dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen (federführend) und dem Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten (beteiligt) zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1954 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten wurde dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen mitgeteilt, daß der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten in seiner Sitzung am 13. Oktober 1954 beschlossen hat, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen hat daraufhin in seiner Sitzung am 9. November 1954 einstimmig beschlossen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 585 ebenfalls unverändert zu zustimmen. II. im einzelnen Auf die schriftliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom il. Juli 1952 (Drucksache 585) wird Bezug genommen. Die am 11. Juli 1952 in Brüssel abgeschlossenen Verträge des Weltpostvereins sind am 1. Juli 1953 an Stelle der bis dahin geltenden Verträge des Weltpostvereins von Paris (19 47) in Kraft getreten. Seit dem 1. Juli 1953 wird der internationale Postdienst nach den Bestimmungen der Verträge von Brüssel durchgeführt. Nach einer Anweisung der Alliierten Besatzungsmächte bilden die Verträge des Weltpostvereins auch die Grundlage für den Auslandspostdienst der Bundesrepublik Deutschland. Dem Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen erschien es zweckmäßig und erwünscht, diesen Zustand dahingehend zu ändern, daß die Verträge zu deutschem Recht erhoben und dadurch als für die Deutsche Bundespost und ihre Postbenutzer rechtsverbindlich erklärt werden. Darüber hinaus ist es aber auch erforderlich, daß die Bundesrepublik Deutschland an den Beschlüssen und Entscheidungen des Weltpostvereins mitwirken und damit Einfluß auf die Gestaltung des internationalen Postdienstes nehmen kann. Dieser Zustand ist auf dem Gebiet des Fernmeldewesens bereits durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldeverein — Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fernmeldevertrag Atlantic City 1947 vom 29. Januar 1952 (BGBl. II S. 341) — erreicht worden. Bonn den 9. November 1954 Siebel Berichterstatter
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      Rede von Dr. Richard Jaeger


      • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
      • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

      Meine Damen und Herren! Wird noch das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe damit die Aussprache.
      Wir kommen zur Abstimmung. Der Antrag des Ausschusses im Mündlichen Bericht Drucksache 1001 hat zwei Ziffern, die zweckmäßigerweise getrennt behandelt werden. Der Ausschuß schlägt Ihnen in Ziffer 1 vor, den Gesetzentwurf Drucksache 798 als Ganzes abzulehnen. Ich rufe also in zweiter Beratung zweckmäßigerweise den gesamten Gesetzentwurf §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, Einleitung und Überschrift auf und lasse darüber in einem abstimmen. Sie sind damit einverstanden? —

      (Abg. Dr. Menzel: Über den Gesetzentwurf oder über den Ausschußantrag?)

      — Über den Gesetzentwurf, wobei ich nochmals bemerke, daß der Ausschuß empfiehlt, den Gesetzentwurf abzulehnen. Wer also dem Ausschußantrag folgen will, der stimmt mit Nein, wer das nicht tun will, mit Ja. Meine Damen und Herren, wer den aufgerufenen Bestimmungen des Gesetzentwurfs zuzustimmen wünscht, den bitte ich, die Hand zu erheben. – Ich bitte um die Gegenprobe.
      — Das ist die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist in seinen sämtlichen Bestimmungen in zweiter Lesung abgelehnt und damit erledigt.
      Damit komme ich zu Ziffer 2 des Antrags Drucksache 1001, den Antrag Drucksache 798 — nein, er ist sowieso schon erledigt, darüber brauchen wir nicht mehr abzustimmen — und den der SPD Drucksache 845 für erledigt zu erklären. Wer dem Antrag des Ausschusses, die Drucksache 845 für


      (Vizepräsident Dr. Jaeger)

      erledigt zu erklären, zustimmen will, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; der Antrag des Ausschusses ist angenommen.
      Punkt 11 der Tagesordnung ist bereits am gestrigen Tag erledigt worden.
      Ich komme zu Punkt 12 der Tagesordnung und rufe auf:
      a) Große Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Wiedergutmachung (Drucksache 903);
      b) Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betreffend Bundesmittel für die Wiedergutmachung (Drucksache 915).
      Das Wort zur Begründung der Großen Anfrage
      unter Punkt 12 a hat der Abgeordnete Dr. Arndt.
      Dr. Arndt (SPD), Anfragender: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Bundesministerium der Finanzen hatte meiner Fraktion nahegelegt, die Rede des Herrn Staatssekretärs Hartmann beim Einbringen des Haushalts abzuwarten, bevor wir die Große Anfrage und unseren Antrag zur Wiedergutmachung begründen. Wenn ich es recht verstand, war uns in Aussicht gestellt, daß schon die Etatsrede hierzu wichtige Aufschlüsse brächte. Wir haben deshalb diesem Wunsch des Bundesministeriums der Finanzen entsprochen, sehen uns aber insoweit etwas enttäuscht, als die Etatsrede noch keine Stellungnahme zu unserer Großen Anfrage und leider auch keine Begründung dafür enthielt, daß im neuen Bundeshaushalt zur Ausführung des Bundesentschädigungsgesetzes aus Bundesmitteln nur ein Betrag von 160 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt werden soll.
      Mit Befriedigung nehmen wir die in der Etatsrede enthaltene 'Versicherung zur Kenntnis, daß sich die Bundesregierung bemühen wird, das den von den Nationalsozialisten Verfolgten angetane Unrecht wiedergutzumachen. Insbesondere erkennen wir dankbar an, daß die von allen Fraktionen hier wiederholt vorgebrachten Klagen doch nicht fruchtlos blieben, sondern endlich unter der sachkundigen und zielstrebigen Leitung des Herrn Ministerialdirektors Wolf f eine erfreulich fortschreitende Arbeit im Beirat geleistet wird, um eine wesentliche Verbesserung des so unzureichenden Bundesentschädigungsgesetzes vorzubereiten. Wir hoffen, daß diese Arbeit so durchgeführt wird, wie sie jetzt, wenn auch spät, begonnen wurde.
      Unbeschadet dieser gesetzgeberischen Bemühungen und auch unbeschadet unserer Anerkennung für die hierbei 'aufgewandte Tatkraft wird gleichwohl zu prüfen sein, ob es nach den bitteren Erfahrungen, die wir bisher im Bereich der Wiedergutmachung machen mußten, nicht doch geboten ist, einen unmittelbar dem Herrn Bundeskanzler verantwortlichen Bundesbeauftragten für die Wiedergutmachung zu bestellen. Denn es ist ja nicht allein mit der Reform des Gesetzes getan; Wirklichkeit wird die Wiedergutmachung doch erst dann, wenn erstens ein besseres Gesetz auch gut durchgeführt wird

      (Beifall bei der SPD)

      und zweitens hierzu durch Bereitstellung der Geldmittel die Voraussetzung geschaffen wird.
      Um diese Fragen handelt es sich bei unserem Antrage und bei unserer Großen Anfrage.
      Die schwächste Stelle im Bundesentschädigungsgesetz ist sein dritter Abschnitt, der sich mit der Befriedigung der Entschädigungsansprüche befaßt. In einer mit Art. 80 des Grundgesetzes kaum noch zu vereinbarenden Weise ist es durch § 78 des Bundesentschädigungsgesetzes einem Verordnungsrecht der Bundesregierung überlassen, nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit der Bundesrepublik die Ansprüche zur Befriedigung aufzurufen. Immerhin ist festgelegt, daß dieser Aufruf alljährlich zu geschehen hat.
      Das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 ist am 1. Oktober vergangenen Jahres in Kraft getreten. Am 1. Oktober dieses Jahres ist also die Frist für eine erste solche Rechtsverordnung verstrichen. Gleichwohl ist diese Verordnung bisher nicht ergangen.

      (Hört! Hört! bei der SPD.)

      Wohl haben wir davon gehört, daß sie vorbereitet wird und zusammen mit der auch immer noch ausstehenden Verordnung nach § 37 des Bundesentschädigungsgesetzes herauskommen soll. Aber die Verspätung der Ausführungsverordnung zu § 37 ist keine Entschuldigung für das Fristversäumnis, und das Fehlen auch nur des ersten Aufrufs verletzt das Gesetz. Deshalb fragen wir die Bundesregierung, wann endlich der erste Aufruf kommen und weichen Inhalt er haben wird.
      Außerdem droht ein nahezu gesetzloser Zustand dadurch einzutreten, daß auch die Frist des § 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes nicht gewahrt wird. Durch § 77 Abs. 1 Satz 1 hat der Bund es sich leicht gemacht und bestimmt, vorläufig hätten erst einmal die Länder die Entschädigungslasten zu tragen, obwohl nach Art. 74 Ziffer 9 des Grundgesetzes mit den Kriegsschäden zusammen auch die Wiedergutmachung zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehört und eigentlich kein Zweifel daran aufkommen sollte, daß die Wiedergutmachung in allererster Reihe eine Bundesaufgabe sein muß.

      (Sehr richtig! bei der SPD.)

      Wie gefährlich sind doch die endgültigen Provisorien, an denen unsere arme Zeit so reich ist!

      (Sehr wahr! bei der SPD.)

      Hier jedenfalls sollte das Provisorium mit Schluß dieses Jahres enden. Bis zum 31. Dezember 1954 ist durch ein Bundesgesetz — so bestimmt der § 77 Abs. 1 Satz 2 — die endgültige Verteilung der Entschädigungslasten auf Bund und Länder zu regeln. Es war ein unglücklicher Gedanke, diese Regelung mit der Finanzreform zu verquicken. Was vorausgesehen werden konnte, ist eingetreten: Das Schicksal der Finanzreform ist völlig ungewiß. Dadurch wird die Wiedergutmachung in den bösen Strudel des Zwistes zwischen Bund und Ländern hineingerissen, und die hier gesetzlich bestimmte Frist wird versäumt, weil die Bundesregierung es unterließ, insoweit rechtzeitig eine Verständigung mit den Ländern herbeizuführen und rechtzeitig das erforderliche Gesetz einzubringen.
      Diese Unklarheit der Rechtslage und dieses Bestreben des Bundes, sich auf den Lorbeeren des Israel-Abkommens auszuruhen und möglichst wenig zur individuellen Wiedergutmachung beizutragen, hat bedenkliche Auswirkungen und ist nicht gerade geeignet, den auch schon erlahmenden Willen der Länder zur Wiedergutmachung neu zu


      (Dr. Arndt)

      beleben. Der Hinweis des Bundes, welche Beträge er für das Israel-Abkommen zur Verfügung stellt, ist keine Rechtfertigung, die individuelle Wiedergutmachung verkümmern zu lassen,

      (Sehr gut! bei der SPD)

      und es wäre eine schlechte und von seinen Befürwortern nicht gewollte Wirkung des Israel-Abkommens, wenn darunter die individuelle Wiedergutmachung leiden sollte.
      Um Anhaltspunkte für den Stand der individuellen Wiedergutmachung zu gewinnen, hat meine Fraktion kürzlich die Bundesregierung nach der Zahl der bisher erledigten Fälle gefragt. Die darauf vom Bundesministerium der Finanzen in der Drucksache 984 am 13. November erteilte Antwort ist unbefriedigend. Das Bundesministerium der Finanzen behauptet, allein die Länder könnten darüber Aufschluß geben, weil die Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes den Ländern obliege. Ist denn dem Bundesministerium der Finanzen der Art. 84 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes nicht bekannt, worin es heißt:
      Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen.
      Auch unabhängig von der Bundesaufsicht wird die Bundesregierung nach dem allgemeinen Grundsatz der Bundestreue doch jederzeit ihrerseits von den Ländern diese Auskünfte bekommen; ja die Bundesregierung ist verpflichtet, sich auf Wunsch des Bundestags um diese Auskünfte zu bemühen und sie dann dem Bundestage zu erteilen. Denn wie, auf welche andere Weise sonst sollte wohl dieses Parlament die für seine gesetzgeberischen Arbeiten unerläßlichen Kenntnisse bekommen? Die Weigerung des Bundesministeriums der Finanzen, hier diese Auskunft zu erteilen, war also eine schlechte Sache.
      Das Bundesministerium der Finanzen war sonst nicht gerade zurückhaltend, wenn es die Möglichkeit sah, sich auf finanzielle Leistungen der Länder zu berufen. Erst am 30. November wieder, also nur zwei Wochen nach seiner unbefriedigenden und auch unzulässigen Nichtbeantwortung unserer Kleinen Anfrage, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Pressemeldung verbreitet: „400 Millionen für die Wiedergutmachung" und darauf hingewiesen, die Länder würden in dem nächsten Haushaltsjahr 240 Millionen Deutsche Mark aufwenden; insgesamt hätten Länder und Bund bis zum 30. September 1954 810 Millionen Deutsche Mark an Verfolgte ausgezahlt.
      Ich weiß nicht, wozu solche Meldungen dienen sollen. Geradezu irreführend werden sie, wenn das Bulletin der Bundesregierung Nr. 222 vom 26. November die erstaunliche Überschrift trägt: „95 Prozent aller Wiedergutmachungsfälle erledigt",

      (Hört! Hört! und Lachen bei der SPD — Zuruf von der SPD: Das ist sachlich falsch!)

      „70 Prozent zugunsten der Antragsteller". Erst der aufmerksame Leser entdeckt dann, daß es sich um die Durchführung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes im öffentlichen Dienst, des sogenannten BWGÖD, handelt, soweit sie zu einem auch nur sehr kleinen Teil dem Bundesministerium der Justiz obliegt. Meine Damen und Herren, das sind Werbemethoden, die sich vielleicht der Reklamechef eines Warenhauses leisten kann,

      (Sehr richtig! und Beifall bei der SPD) die aber einer Bundesregierung nicht angemessen sind.


      (Zurufe von der SPD.)

      Meine Damen und Herren, derartiges Verhalten trägt dann dazu bei, daß allerlei Vergleiche herausgefordert werden, die nicht immer sachdienlich sind,

      (Sehr gut! bei der SPD)

      so z. B., daß fast am selben Tage wie jenes Bulletin nun auch in der britischen Presse am 25. November die „News Chronicle" einen Vergleich zwischen dem „deutschen Wirtschaftswunder" und der jährlichen Milliarde für die 131er und den Verzögerungen und Vertröstungen in der Wiedergutmachung anstellte. Ich will zu diesem Vergleich ein Wort sagen. Die Sozialdemokratie hat im Parlamentarischen Rat den Art. 131 des Grundgesetzes mit geschaffen. Meine Fraktion hat der Gesetzgebung zu Art. 131 zugestimmt, und ich selbst bekenne mich dazu, daß insbesondere die Lage der heimatvertriebenen Beamten, der Altpensionäre und der Berufssoldaten gerechterweise eine solche Gesetzgebung dringlich erforderte. Was aber hätten wohl die 131er gesagt, wenn man ihre Rechtsstellung so geregelt hätte, daß es dem Ermessen der Bundesregierung überlassen blieb, alljährlich klassenweise die Ansprüche zur Befriedigung aufrufen?

      (Sehr gut! Sehr richtig! bei der SPD.)

      Noch niemals hat die Bundesregierung über vieljährige Zeiträume hinweg Gesamtzahlen über die insgesamt zu Art. 131 erforderlichen Leistungen veröffentlicht und hierbei auch die Leistungen der Länder mit eingerechnet. Warum also auf einmal eine so fragwürdige Publizistik bei der Wiedergutmachung?

      (Sehr wahr! bei der SPD.)

      Ohne die alliierte Währungsgesetzgebung und ohne die Frage, in welchem Zusammenhang die grundgesetzliche Organisation unseres Staatswesens zum Deutschen Reich steht, hätten die meisten Wiedergutmachungsansprüche sowie außerdem die rückerstattungsrechtlichen Geldforderungen sofort und in voller Höhe aus den Rechtsgründen der Amtshaftung, der unerlaubten Handlung und der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den deutschen Staat eingeklagt werden können. Unser Gesetzgeber hat diese Rechtsansprüche also nicht etwa erst begründet, sondern im Gegenteil sie eingeengt und dem Bund Zahlungsaufschub gewährt. Will man sich überhaupt auf ein so zweifelhaftes Unterfangen einlassen, die verschiedenen Berechtigungen miteinander zu vergleichen, so sollten doch wohl die Rechte der durch Unrecht Verfolgten um der Gerechtigkeit willen und aus sittlichen Gründen an allererster Stelle stehen.

      (Beifall bei der SPD, beim GB/BHE und bei der CDU/CSU.)

      Wie aber sieht die harte Wirklichkeit aus? In der amerikanischen Zone sind nach Angaben, die ich glaube ungefähr verantworten zu können, bis zum 30. April 1954 502 113 Wiedergutmachungsanträge eingereicht worden. Hiervon sind in fünf Jahren erst 136 724 Fälle erledigt, und nur in 70 569 Fällen fiel eine positive Entscheidung — dabei wird die amerikanische Zone immer noch am besten stehen —, was jedoch durchaus noch nicht bedeutet, daß diese Ansprüche, wenn sie positiv entschieden wurden, auch tatsächlich befriedigt sind.


      (Dr. Arndt)

      Wir halten es deshalb für unangemessen gering, daß sich der Bund an der Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in diesem Jahre nur mit 160 Millionen DM beteiligen will. Man darf hoffen, daß durch die endlich in Angriff genommene Verbesserung des Bundesentschädigungsgesetzes Leistungen erforderlich werden, die größer sind und auch schneller als bisher bewirkt werden müssen. Wir sind auch nicht der Meinung, daß sich der Bund hierbei nur auf eine Art Pflichtteil den Enterbten gegenüber zurückziehen darf. Auch bei der Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes sollte der Bund den Ländern ein besseres Beispiel geben als bisher.

      (Sehr wahr! links.)


      (Millionen für die Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes von Bundes wegen zur Verfügung gestellt werden kann und muß. Wir bitten, unseren Antrag an den Haushaltsausschuß zu überweisen, damit er bei der Beratung des Bundeshaushalts berücksichtigt wird. Das Wort zur Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD hat der Herr Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Abgeordnete Dr. Arndt hat zu Anfang seiner Ausführungen betont, daß die Fraktion der SPD sich auf eine Anregung aus dem Bundesfinanzministerium mit einer Verschiebung ihrer Großen Anfrage und ihres Antrags von vorgestern auf heute einverstanden erklärt habe, daß er aber vermisse, daß ich in meiner Haushaltsrede ausführlich auf diesen Punkt eingegangen sei. Ich darf zunächst sagen: ich bin dankbar dafür, daß der Anregung, die Beratung auf heute zu verschieben, entsprochen worden ist. In der Übermittlung dieser Anregung ist offenbar ein Mißverständnis vorgekommen. Ich hatte nicht die Absicht, in der Haushaltsrede, die ohnedies beinahe über zwei Stunden gedauert hat, dieses wichtige Gebiet noch ausführlicher anzuschneiden, sondern wollte gerade die Haushaltsrede entlasten, um dann heute auf den Gesamtkomplex näher eingehen zu können. Nachdem Herr Dr. Arndt auch ein wenig über den Rahmen der Großen Anfrage und des Antrags hinaus auf das Gesamtproblem eingegangen ist, bitte ich, mir zu erlauben, entsprechend zu verfahren. Es sind in diesem Hohen Hause wiederholt sehr nachdrückliche Vorstellungen — ich glaube, man muß schon sagen: Klagen — über Verzögerungen in der gesetzgeberischen Behandlung beim Erlaß der Rechtsverordnungen erhoben worden, und Sie wissen, ich stehe nicht an, diese Klagen als objektiv berechtigt anzuerkennen. Was die subjektive Seite angeht, so ist hier wiederholt über die Ursachen dieser Verzögerungen gesprochen worden. Ich möchte nicht mehr darauf zurückkommen, sondern glaube in diesem Augenblick feststellen zu dürfen, daß in der Zwischenzeit doch eine Reihe von Fortschritten gemacht worden sind und daß wir in naher Zukunft weitere Fortschritte machen werden. Diesen Punkt möchte ich gern zunächst einmal ausführlicher darlegen. Ich darf dabei erst einmal über die Länder sprechen. Herr Abgeordneter Dr. Arndt hat schon betont — was bekannt ist —, daß die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Gesetzes bei den Ländern liegt. Das ist nun einmal ein Ergebnis der föderalistischen Struktur unseres Grundgesetzes; das ist eine Tatsache. Ich darf mitteilen, daß die Rechtsverordnungen über die Errichtung der Entschädigungsbehörden und über das Verwaltungsverfahren vor diesen Behörden im laufenden Haushaltsjahr von den Ländern erlassen worden sind. Darüber hinaus haben die Länder einheitliche Richtlinien über die Gewährung von Darlehen, die Gewährung von Vorschüssen auf noch nicht fällige Leistungen, die Gewährung von Mitteln aus den von den Ländern zu errichtenden Härtefonds und über die Heilbehandlung im Ausland aufgestellt. Das ist also die Tätigkeit der Länder hinsichtlich der von ihnen zu erlassenden Rechtsverordnungen. Ich komme nun zu den Rechtsverordnungen, die die Bundesregierung zu erlassen hat. Es handelt sich da um vier Verordnungen, die ich aufzählen möchte. Die erste ist die Verordnung zu § 14 des Bundesentschädigungsgesetzes Zweitens: Die Verordnung zum § 15 des Bundesentschädigungsgesetzes Drittens: Die Rechtsverordnung, auf die sich die Große Anfrage bezieht und in der gemäß § 78 Abs. 3 und 4 des Bundesentschädigungsgesetzes Entschädigungsansprüche für Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen aufgerufen werden. Der Verordnungsentwurf ist jetzt dem Bundeskabinett zugeleitet worden. Auf die Einzelheiten und auf die Ursachen, weshalb er jetzt erst zugeleitet ist, komme ich gleich noch zu sprechen. Ich möchte aber vorweg viertens die Rechtsverordnung zu § 37 machte, an die Länderregierungen den Appell gerichtet, in Zukunft zur Vermeidung derartiger überflüssiger Verzögerungen entsprechend zu verfahren. Ich komme nun zurück auf die als dritte genannte Rechtsverordnung zu § 78, die, wie ich sagte, dem Bundeskabinett im Entwurf zugeleitet ist. Wir konnten in der Anlaufzeit des Gesetzes noch nicht übersehen, in welchen Größenordnungen sich die in dem Gesetz genannten Anspruchsgruppen bewegen würden. Auch waren die Entschädigungsbehörden der Länder damals noch mit der Feststellung der nach § 78 Abs. 2 sofort fällig gestellten Leistungen voll beschäftigt. Wir haben im Herbst dieses Jahres die statistischen Angaben der Länder über die erfolgten Anmeldungen erhalten und daraufhin den Entwurf dieser Verordnung fertiggestellt, der, wie gesagt, der Bundesregierung zugeleitet ist. Der Entwurf sieht den Aufruf folgender Ansprüche vor: Ansprüche von Berechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bedürftig oder durch Krankheit oder durch Gebrechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, a)


      (Beifall bei der SPD.)


    Rede von Dr. Richard Jaeger
    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
    • insert_commentNächste Rede als Kontext
      Rede von: Unbekanntinfo_outline


      • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
      • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()


      (Staatssekretär Hartmann)

      b) auf den Restbetrag der Entschädigung für Freiheitsentziehung,
      c) auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen bis zum Betrag von 5000 Deutsche Mark, sofern die Berechtigten nicht bereits Entschädigungsleistungen nach § 78 Abs. 2 Nummer 4 Buchstabe b erhalten haben,
      d) auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper und Gesundheit.
      Es handelt sich also um die gesamten Gruppen, die in § 78 Abs. 3 Ziffer 1 aufgezählt sind.
      Es wird dann in der Großen Anfrage gefragt, welche Entschädigungsansprüche die Bundesregierung weiter aufzurufen gedenkt. Ich darf dazu folgendes sagen: Die finanziellen Auswirkungen für einen weiteren Aufruf im Rechnungsjahr 1955 werden sich endgültig erst nach Ablauf der Anmeldefrist, die bekanntlich bis zum 1. Oktober 1955 läuft, übersehen lassen. Wir werden uns aber bemühen, an Hand der statistischen Unterlagen der Länder einen vorläufigen Überblick über die finanziellen Auswirkungen zu gewinnen, um hiermit die Möglichkeit zu haben, bereits vor dem 1. Oktober 1955 einen weiteren Aufruf vorzunehmen. Soviel zu der Verordnung zu § 78.
      Dann zu dem Antrag der SPD wegen Erhöhung des Haushaltsansatzes im nächsten Haushalt auf 250 Millionen DM. Ich habe in der Etatrede schon gesagt, daß die Entschädigungsleistungen, soweit sie den Bund betreffen, in dem Etat 1955 mit 160 Millionen DM eingesetzt worden sind. Die Länder haben die Leistungen des Bundes zum Teil geringer eingeschätzt. Wir wollen aber an den 160 Millionen DM festhalten, weil wir diesen Betrag für notwendig halten. Wir glauben jedoch, daß ein höherer Betrag nicht notwendig ist. Ich kann hier zusagen, daß, wenn wider Erwarten ein höherer Betrag benötigt wird, er aus dem Bundeshaushalt 1955 überplanmäßig zur Verfügung gestellt werden wird.

      (Beifall in der Mitte und rechts.)

      Es ist daher nicht notwendig, den Ansatz formell über 160 Millionen hinaus zu erhöhen. Im Gegenteil, ich glaube, der Haushaltsausschuß würde dann nur mit der Aufgabe belastet werden, für die 90 Millionen eine formelle Deckung zu schaffen, während es — wenn nach unserem Vorschlag etwaige, wenn auch unwahrscheinliche Mehrausgaben überplanmäßig gedeckt werden — bei den 160 Millionen in Ausgabe und der entsprechenden vorhandenen Einnahmedeckung bleiben kann.
      Ich darf nun noch ein Wort über den Arbeitskreis sagen, der aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates unter dem Vorsitz des Ministerialdirektors Wolf f gebildet worden ist. Er hat vor kurzem die Grundsatzdebatte abschließen können. Anschließend wurden die Verfolgtenverbände zu den grundsätzlichen Fragen gehört. In der nächsten Woche wird der Arbeitskreis mit der Spezialdebatte beginnen. Auch zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs werden die Verfolgtenverbände gehört werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Arbeitskreis hofft, mit seinen Beratungen etwa im März 1955 fertig zu werden. Da in ihm, wie ich schon eben sagte, die beiden parlamentarischen Körperschaften, außerdem die Länderministerien und die Bundesressorts vertreten sind, möchte ich annehmen, daß der Entwurf der Novelle dann ohne weiteren Zeitverlust kabinettsreif sein wird und sodann schnell dem Bundesrat und durch den Bundesrat dem Hohen Hause zugeleitet werden kann.
      Ich darf nun vielleicht noch einige Worte zu den Anregungen, die Herr Abgeordneter Dr. Arndt gegeben hat, und zu seinen Fragen sagen.
      Er hat sich vorbehalten, einen Bundesbeauftragten für die Wiedergutmachung zu beantragen, der unmittelbar dem Herrn Bundeskanzler unterstellt werden soll. Dazu müßte natürlich der Herr Bundeskanzler sich in der Sache äußern. Ich darf hier nur vorläufig bemerken, daß die Durchführung dieses Gesetzes bei den Ländern liegt, daß also ein Bundesbeauftragter, ganz gleich wie er gestellt wäre, eine Einwirkung auf ,die Dinge über den Rahmen des Art. 84 der Verfassung hinaus nicht nehmen könnte. Was die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel betrifft, so entscheidet das Hohe Haus bei den Etatsberatungen darüber. Die Rechtsverordnungen zu dem bisherigen Gesetz werden bis dahin ergangen sein. Und was die Novelle betrifft, so hoffen wir, wie gesagt, sie im März oder April vorlegen zu können. Auch da würde der Bundesbeauftragte, glaube ich, kaum ein besonders umfangreiches Arbeitsgebiet gewinnen. Aber ich bitte, das sind vorläufige Bemerkungen dazu!
      Der Herr Abgeordnete Dr. Arndt hat dann darauf hingewiesen, daß er es bedauere, daß die Regelung des § 77 des Gesetzes hinsichtlich der Tragung der Kostenlast, die nur vorläufig war, in das Finanzanpassungsgesetz eingefügt worden und damit — ich glaube, ich habe ihn so richtig verstanden — in den Strudel mitgerissen ist, der um dieses Gesetz entstanden ist. Das ist aber nun eine Tatsache; das hat das Hohe Haus noch in der vorigen Woche so beschlossen. Wir hoffen, daß es doch noch möglich sein wird — wie ich gestern abend ausführen durfte —, daß bei allseitig gutem Willen das Finanz-


      (Staatssekretär Hartmann)

      anpassungsgesetz in der nächsten Woche angenommen wird. Beim Finanzanpassungsgesetz hat der Bundesrat selbst den Vermittlungsausschuß angerufen, so daß hier wohl die Chancen noch ein wenig höher sein werden als bei dem Finanzverfassungsgesetz. Man ist sich da auch weitgehend nahe; es sind eine Reihe von Vorschriften zu regeln, die man wirklich so oder so regeln kann. Ich darf aber hier sagen, daß bei der Frage, ob der Bund oder wieweit der Bund die Lasten der Wiedergutmachung zu tragen hat, die sogenannten fiskalischen Erwägungen ausnahmsweise einmal völlig ausscheiden. Die finanziellen Folgen des Finanzanpassungsgesetzes ergehen nämlich eine Art von Bilanz — Mehrbelastungen, Entlastungen des Bundes, Entlastungen, Mehrbelastungen der Länder —, und darin sind sich die Länder und der Bund völlig einig: das Ergebnis dieser Bilanz ist dann zu übertragen auf das Konto „Anteil des Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer". Das ist allerdings ,ein sehr schwieriges Konto, wie sich gezeigt hat. Aber beim Finanzanpassungsgesetz ist gar kein Streit. Ich darf z. B. an die sechs Steuern erinnern, deren Übernahme auf den Bund der Bundestag beschlossen hat — die Länder wollen sie ganz oder zum Teil behalten —. Danach richtet sich die Finanzausgleichsmasse, danach sind dann die Konsequenzen beim Anteil des Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu ziehen. Da muß man dann allerdings dem Wunsch Ausdruck geben, daß diese Konsequenzen auch seitens der Länder gezogen werden.
      Zum Schluß darf ich noch etwas über die Veröffentlichung im „Bulletin" sagen, daß die Wiedergutmachung vollständig erledigt sei. Ich habe sie mit demselben Erstaunen gelesen wie der Herr Abgeordnete Dr. Arndt. Ich möchte annehmen, daß der Redakteur, der die fette Überschrift gemacht hat, hier vielleicht mangels näheren Studiums des Inhalts des Artikels eine der Sache nicht ganz angemessene Überschrift gewählt hat. Aber das Bundesfinanzministerium ist nicht dafür verantwortlich.

      (Beifall bei den Regierungsparteien.)