Rede von
Hans
Merten
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vorlage betreffend Änderung der Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein war erforderlich, um in einer umstrittenen Rechtslage Klarheit zu schaffen. § 2 Abs. 1 der in der Drucksache 536 erwähnten Verordnung aus dem Jahre 1936 lautet:
Kräuterweine sind die aus Wein unter Verwendung von würzenden Stoffen hergestellten Getränke. Zu den Kräuterweinen gehören jedoch nicht 1. Wermutwein; 2. Bowlen, Punsche, Glühwein; 3. Trinkbranntweine aller Art; 4. Arzneiweine ... .
Die in der Vorlage erwähnten Aperitifs sind in dieser Verordnung nicht aufgeführt, weil sie 1936 nirgends in Deutschland hergestellt wurden und der geringe Bedarf durch Einfuhren aus dem Ausland gedeckt wurde.
Inzwischen ist der Bedarf entsprechend einer Geschmacksänderung des Publikums gestiegen. Das beweisen einerseits die Ausschreibungen von Importen im Bundesanzeiger, andererseits die Verkaufsergebnisse des in den letzten Jahren in Deutschland hergestellten Aperitifs.
Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat sich davon überzeugt, daß dieser Bedarf tatsächlich vorhanden ist. Er hat sich weiterhin davon überzeugt, daß zur Herstellung von Aperitif Weine Verwendung finden, die auf dem sonstigen Markt nur schwer abgesetzt werden können. Durch die Herstellung von Aperitif in deutschen Betrieben wird also eine Möglichkeit geschaffen, auch diesen schwer absetzbaren Weinen einen sicheren Absatz zu gewährleisten und damit zahlreichen kleinen Winzern in ihrem Existenzkampf zu helfen.
Auf Grund einer Genehmigung des badischen Ministeriums für Landwirtschaft wurde Aperitif jahrelang hergestellt, bis rechtliche Schwierigkeiten auftauchten, die bisher nicht geklärt werden konnten. Durch eine Änderung der Verordnung über Kräuterwein wären diese rechtlichen Schwierigkeiten alsbald zu beheben. Im Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben die Ausführungen der Sachverständigen der zuständigen Ministerien ebenfalls ergeben, daß eine Änderung der Verordnung zur Schaffung einer klaren Rechtslage erforderlich ist. Der Ausschuß hatte jedoch den Eindruck, daß die Änderung der Verordnung, die ja auch ohne einen besonderen Beschluß des Hohen Hauses von der Bundesregierung hätte vorgenommen werden können, bisher auf Schwierigkeiten gestoßen ist, weil sie in Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Neuregelung der Branntweinmonopolabgaben gebracht
wurde. Es wurde festgestellt, daß hier kein Zusammenhang besteht, weil die Einbeziehung neuer oder anderer Kategorien in die Branntweinmonopolabgabe wie z. B. des Wermutweins oder auch des Aperitifs ganz unabhängig davon ist, was in § 2 Abs. 1 der Kräuterweinverordnung geregelt wird.
Der Ausschuß hat daher der Vorlage Drucksache 536 einhellig seine Zustimmung erteilt und der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß im Fall der Zustimmung des Hohen Hauses eine Änderung der angezogenen Verordnung möglichst bald erfolgt, damit die Freunde des Aperitifs ihr Gläschen auf einer sicheren gesetzlichen Grundlage trinken können.