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ID0203707800

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 37. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 8. Juli 1954 1717 37. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 8. Juli 1954. Geschäftliche Mitteilungen . 1719B, 1757D, 1762 A Mitteilung über Beitritt des Abg. Rösing als Gast zur Fraktion der CDU/CSU . . . . 1719 C Glückwünsche zu Geburtstagen der Abg. Schill (Freiburg), Dr. Köhler, Ludwig und Scharnberg 1719 C Wahl der Abg. Kuntscher und Dr. Götz als Mitglied bzw. Stellvertretendes Mitglied des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt 1719 D Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . . 1720 A Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 41, 64, 69 und 70 (Drucksachen 382, 654; 538, 648; 589, 659; 590, 673) . . . 1720 A Absetzung der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Vorlage eines Gesetzentwurfes zur Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 558) 1720 A Entgegennahme einer Erklärung der Bundesregierung (Verfassungsschutz) . . . . 1720 B Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 1720 B zur Geschäftsordnung: Dr. Blank (Oberhausen) (FDP) 1722 D, 1723 C Dr. Menzel (SPD) 1723 A Dr. Krone (CDU/CSU) 1723 B Unterbrechung der Sitzung . . 1723 D Aussprache über die Erklärung der Bundesregierung 1723 D Dr. Menzel (SPD) . 1723 D, 1726 D, 1727 B, 1728 B Vizepräsident Dr. Jaeger . 1726 D, 1727 B Sabel (CDU/CSU) 1726 D, 1727 A Heiland (SPD) 1727 A Dr. Schröder, Bundesminister des Innern . . 1727 C, 1728 C, 1732 C, 1739 D Dr. Adenauer, Bundeskanzler 1729 D, 1739 C Dr. Gille (GB/BHE) 1730 B, 1742 B Dr. von Merkatz (DP) 1733 A Kiesinger (CDU/CSU) 1734 D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) 1737 B, 1742 D Dr. Bucher (FDP) 1740 D Dr. Krone (CDU/CSU) 1743 A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Amtssitz des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Drucksache 584) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Amtssitz des Bundespräsidenten (Drucksache 586) 1743 B, 1747 A Dr. von Merkatz (DP), Antragsteller 1743 B, 1749 C Dr. Kihn (Würzburg) (CDU/CSU) . . 1747 A Haasler (GB/BHE) 1747 C Wehner (SPD) 1748 B Dr. Reif (FDP) 1749 B Überweisung an den Ausschuß für gesamtdeutsche und Berliner Fragen, an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 1749 D Erste Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 462) 1749 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 1750 A, C Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung 1750 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Wettbewerbsbehinderungen durch Automobilfabriken (Drucksache 451, Antrag Umdruck 143) . . . . 1751 A Dr. Dollinger (CDU/CSU), Anfragender 1751 A Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 1751 D Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn), (CDU/CSU) 1752 C Überweisung des Antrags an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 1752 D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Legion Condor (Drucksache 553) . . 1752 D Schmitt (Vockenhausen) (SPD), Antragsteller 1752 D, 1755 D Dr. Schröder, Bundesminister des Innern 1754 C, 1757 D Hauffe (SPD) 1756 D Dr. Kleindinst (CDU/CSU) 1757 A Ablehnung des Antrags 1758 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen des Weltpostvereins vom 11. Juli 1952 (Drucksache 585) 1758 B Überweisung an den Ausschuß für Post-und Fernmeldewesen und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten 1758 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Horlacher, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Drucksache 278); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 647) 1758 B Dr. Glasmeyer (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . 1771 Beschlußfassung 1758 C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Drucksache 657) 1758 C Überweisung an den Ausschuß für Wie- und Wohnungswesen . . . 1758 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank (Drucksache 649) 1758 D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 1758 D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Verlängerung der Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige (Drucksache 662) 1758 D Beschlußfassung 1758 D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Zweite Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung (Drucksache 663) 1759 A Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik 1759 A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Personenkreis der Anspruchsberechtigten, Bedürftigkeitsprüfung und zusätzliche Leistungen in der Arbeitslosenfürsorge (Drucksache 587) 1759 A Odenthal (SPD), Antragsteller . . 1759 B Storch, Bundesminister für Arbeit 1760 C Frau Dr. Bleyler (Freiburg) (CDU/CSU) 1760 D Dr. Atzenroth (FDP) 1761 A Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 1761 A Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksache 57); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 570, Umdrucke 140, 141) 1761 B, 1770 B Ruf (CDU/CSU), Berichterstatter . . 1761 B Horn (CDU/CSU) 1762 A, B Rasch (SPD) 1762 C Dr. Atzenroth (FDP) 1763 A Abstimmungen 1763 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völker- mordes (Drucksache 162); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 526, Umdruck 142) 1763 A, 1771 A Seidl (Dorfen) (CDU/CSU), Berichterstatter 1763 A Altmaier (SPD) 1766 B Abstimmungen 1766 A, 1767 B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (Drucksache 394); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 604) 1767 C Fürst von Bismarck (CDU/CSU), Berichterstatter 1767 C Beschlußfassung 1767 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Besatzungsfolgen (5. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Entschädigung der Fischer im Luftwaffenübungsgebiet Großer Knecht- sand (Drucksachen 527, 139) 1767 D Dr. Zimmermann (DP): als Berichterstatter 1767 D Schriftlicher Bericht 1772 Hermsdorf (SPD) 1768 A, 1770 A Dannemann (FDP) 1769 A Müller (Wehdel) (DP) 1769 C Dr. Wahl (CDU/CSU) 1770 A Beschlußfassung 1770 C Persönliche Erklärung nach § 36 der Geschäftsordnung: Dr. Bucher (FDP) 1770 C Nächste Sitzung 1770 D Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Umdruck 140) . . . 1770 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Umdruck 141) 1770 B Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Umdruck 142) 1771 A Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Drucksachen 647, 278) 1771 Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsfolgen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Entschädigung der Fischer im Luftwaffenübungsgebiet Großer Knechtsand (Drucksachen 527, 139) 1772 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 140 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung .des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksachen 570, 57). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 5 sind den Worten „in der Sozialversicherung" anzufügen die Worte: „Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenfürsorge und Kriegsopferversorgung". Bonn, den 7. Juli 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 2 Umdruck 141 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Drucksachen 570, 57). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Art. I Nr. 2 beginnt § 16 Abs. 4 wie folgt: „(4) Sozialrichter aus Kreisen der Arbeitgeber können auch sein 1. Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;" 2. Dem Art. I wird folgende Nr. 6 angefügt: 6. § 86 erhält nachfolgenden Abs. 3: „(3) Wird in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung oder der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gegen einen Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung entzieht, Widerspruch erhoben, so können die in § 85 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verwaltungsbehörden und Stellen auf Antrag des Beschwerten den Vollzug einstweilen ganz oder teilweise aussetzen. Wird die Aussetzung abgelehnt, so wird dieser Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens." Bonn, den 7. Juli 1954 Cillien und Fraktion Anlage 3 Umdruck 142 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Drucksachen 526, 162). Der Bundestag wolle beschließen: Unter Art. II wird in § 220 a Abs. 1 Ziff. 3 des Strafgesetzbuchs das Wort „Vernichtung" durch die Worte „körperliche Zerstörung" ersetzt. Bonn, den 8. Juli 1954 Cillien und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Dr. von Merkatz und Fraktion Anlage 4 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (26. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Drucksachen 647, 278) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Glasmeyer Durch den vorliegenden Antrag der Abgeordneten Dr. Horlacher und Genossen in der Drucksache 278 ist beabsichtigt, den § 25 des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 zu streichen. Dieser § 25, der gestrichen werden soll, hat folgenden Wortlaut: Die §§ 8, 12 bis 14 gelten nicht für Hopfen, der zur Ausfuhr aus dem Deutschen Reiche bestimmt ist. Es ist sicherzustellen, daß solcher Hopfen, bei dem von einer dieser Erleichterungen Gebrauch gemacht worden ist, nicht in den inländischen Verkehr kommt; für die hierbei erforderliche amtliche Tätigkeit können Gebühren erhoben werden. In der Sitzung des Ernährungsausschuses vom 4. Mai 1954 wurde von den Antragstellern hervorgehoben, daß die Streichung des § 25 notwendig sei, um den deutschen Hopfenanbauern die Herkunftsbezeichnung ihres Hopfens zu ermöglichen. Beim Ernährungsausschuß lag lediglich eine Eingabe des Verbands der Hopfenkaufleute e. V. vor, der sich gegen die Streichung aussprach. Dieser Verband berief sich darauf, daß § 25 im Jahre 1929 aus handelspolitischen Gründen aufgenommen worden sei und daß für die Beibehaltung dieses Paragraphen spreche, daß er bereits seit 20 Jahren Gültigkeit habe. Bei den Beratungen wurde dem Ausschuß mitgeteilt, daß die Ausfuhr von Mischhopfen in den letzten Jahren nur eine geringe Rolle gespielt hat. Das Ausland hat hauptsächlich deutschen Siegelhopfen gekauft. Das Verhältnis von Siegelhopfen zu Lagerbierhopfen war etwa 10:1. Nach Erklärung des Vertreters des Bundesernährungsministeriums ist die Forderung zur Streichung des § 25 von den Hopfenanbauern schon des öfteren gestellt worden. Der Handel hat sich stets dagegen gewandt. Bei den Ausschußberatungen wurde vom Antragsteller außerdem beantragt, den § 27 Abs. 2 zu streichen. Dieser Absatz hat folgenden Wortlaut: Die Reichsregierung kann nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Zustimmung des Reichsrats den § 25 außer Kraft setzen. Es geht also daraus klar hervor, daß der Gesetzgeber den § 25 nur für einen bestimmten Zeitabschnitt gelten lassen wollte. In der Sitzung vom 4. Mai 1954 wurde vom Ausschuß noch kein Beschluß gefaßt, da einige Mitglieder den Wunsch hatten, sich über Einzelheiten der Sachlage noch zu informieren. In der Sitzung vom 22. Juni 1954 beschloß der Ausschuß einstimmig die Streichung des § 25 und des Abs. 2 des § 27 und fügte den Berlin-Paragraphen dem Gesetz noch hinzu. Bei Streichung der oben angeführten Paragraphen war sich der Ausschuß darüber bewußt, daß alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, um nur wirklich gute Ware mit klarer Herkunftsbezeichnung zur Ausfuhr kommen zu lassen. Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darf ich Sie bitten, der Gesetzesvorlage in der Fassung des Mündlichen Berichts — Drucksache 647 —, die der Ernährungsausschuß einstimmig angenommen hat, zuzustimmen. Bonn, den 8. Juli 1954 Dr. Glasmeyer Berichterstatter Anlage 5 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Besatzungsfolgen (5. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Entschädigung der Fischer im Luftwaffenübungsgebiet Großer Knechtsand Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Zimmermann In der 10. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 21. Januar 1954 wurde auf Grund der Großen Anfrage der SPD — Drucksache 139 — ein Problem angeschnitten und in der Diskussion behandelt, das als Teilproblem vielleicht nur örtliche Bedeutung hat, aber als Stück des gesamten Fragenkomplexes der Besatzungsfolgen eine stark ins Gewicht fallende Bedeutung erlangt. Es handelt sich um die Entschädigung der Krabbenfischer im Luftwaffenübungsgebiet Großer Knechtsand. Die Große Anfrage beinhaltete als angeschnittene Probleme den Wunsch einer beschleunigten Auszahlung der durch die Luftwaffenübungen an ihrer vollen Berufsausübung behinderten Fischer sowie darüber hinaus den Wunsch nach der Festsetzung einer Entschädigung, die alle in Betracht kommenden Faktoren voll umfaßt. Der Ausschuß für Besatzungsfolgen hat den Komplex der angeschnittenen Fragen sehr eingehend behandelt. Auf Grund der in der Plenarsitzung bereits abgegebenen Erklärung des Herrn Staatssekretärs Hartmann vom Bundesministerium der Finanzen ist die Entschädigungsfrage bereits Anfang Januar insoweit geregelt gewesen, daß damit die Ziffer 1 der Großen Anfrage im wesentlichen als erledigt angesehen werden konnte. Hinsichtlich der Ziffer 2 konnte der Ausschuß jedoch noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis gelangen. Die Höhe der Entschädigung in ihrer endgültigen Festsetzung kann erst dann Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, wenn das Ausmaß der Schäden durch Fangverluste infolge von Absperrmaßnahmen, Blindgängern und sonstigen Beschädigungen feststellbar ist. Daß sich aber diese Faktoren erst in den Anfangstadien der Entwicklung befinden und keinen Vergleich zu dem Vorjahr gestatten, beweist z. B. die Tatsache, daß die Sperrzeiten immer größeren Umfang annehmen und sich wie folgt in den einzelnen Monaten des Jahres 1954 entwickelten: März 4 Tage, April 11 Tage, Mai 12 Tage. Ebenso wird es auch notwendig sein, die Entschädigungsfrage für die Fischer der Randgebiete wie Wremen, Cuxhaven und einiger anderer kleiner Häfen in Betracht zu ziehen und zu überprüfen, denn mit Sicherheit muß angenommen werden, daß auch diese Fischer der Randgebiete vom Großen Knechtsand in gewisser Hinsicht betroffen und benachteiligt werden. In die erweiterte Prüfung sollen dann auch die Krabbendarren des betroffenen Gebietes als Verarbeitungsbetriebe mit einbezogen werden. Fischer und Darre sind nicht voneinander zu trennen. Die Darren der Firmen sind nach den Erfordernissen der anzuliefernden Krabben erbaut und daher für andere Zwecke nicht verwendbar. Werden daher von den Fischern aus den vorliegenden Gründen keine oder. nicht genügend Krabben angeliefert, ist der Betrieb zur Stillegung bzw. Betriebseinschränkung gezwungen, während die Unkosten in voller Höhe weiterlaufen. Trotz dieser Sachlage ist bisher eine Entschädigung vom Bundesfinanzminister für ähnlich gelagerte Fälle mit dem Hinweis abgelehnt worden, daß man Schäden der zweiten Hand bisher noch in keinem Falle abgegolten habe. Es dürfte strittig sein, ob man in der Angelegenheit der Darren überhaupt von sogenannten Schäden der zweiten Hand sprechen kann. Wenn nämlich z. B. einem Bauern oder einer ganzen Gemeinde durch Manöverschäden das Getreide vernichtet wird, so hat der als zweite Hand betroffene Müller immer noch die Möglichkeit, sich das für den Betrieb benötigte Getreide aus anderen Gebieten heranzuholen, um so wenigstens sein Unternehmen aufrechterhalten zu können. Ganz anders jedoch — und das darf bei der endgültigen Entscheidung zu dieser Frage nicht übersehen werden — liegt diese Möglichkeit bei der Krabbenfischerei. Ganz abgesehen davon, daß die Nachbarfanggebiete ausreichend mit Darren versehen sind, ist es andererseits aber auch gar nicht möglich, die leicht verderbliche Ware aus den benachbarten Fanggebieten an die zwangsweise stilliegenden Betriebe heranzubringen. Unter diesem Gesichtspunkt vertrat der Ausschuß einstimmig den Standpunkt, daß sich das Bundesfinanzministerium auch in dieser Beziehung mit einer Überprüfung der Frage betreffs Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu beschäftigen habe. Eine bejahende Erledigung dürfte kaum schwerfallen und nicht auf größere Schwierigkeiten stoßen, da es sich bei den in Frage stehenden Unternehmungen nur um drei mittelgroße Betriebe handelt, welche ausschließlich auf die Be-und Verarbeitung der angelandeten Speise- und Futterkrabben eingestellt sind. Die weitere Prüfung und Klarstellung wird auch unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen haben, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit die technischen Voraussetzungen für einen ordnungsmäßigen Bombenabwurf sichergestellt werden können. Da erhebliche Beschwerden betreffs Nichtinnehaltung der Vorschriften bereits im Dezember 1953 an das Auswärtige Amt herangetragen wurden, ist auch im Gesamtrahmen die Revisionsmöglichkeit der Ziffer 17 der Anlage zur Note vom 9. 9. 1952 (deutsch-englisches Abkommen über das britische Luftwaffenübungsziel „Sandbank" am Großen Knechtsand) in Betracht zu ziehen, um eine geordnete Durchführung der Krabbenfischerei sicherzustellen. Der Ausschuß für Besatzungsfolgen hat seinen Beschluß gemäß Drucksache 527 einstimmig gefaßt und empfiehlt dem Hohen Hause die Annahme dieses Antrages. Bonn, den 8. Juli 1954 Dr. Zimmermann, Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Schröder


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich hier — um es gleich vorweg zu sagen — nicht um eine politische, sondern um eine Rechtsfrage, und ich werde das dem Hohen Hause erläutern.
    Ich glaube, es wird nötig sein, zunächst den Tatbestand zu klären, der dem Antrag der sozialdemokratischen Fraktion zugrunde liegt. Der Antrag richtet sich gegen das im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister der Finanzen ergangene Rundschreiben meines Hauses vom 11. Februar 1954 und den dieses Rundschreiben bekanntgebenden Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 5. März 1954. Von den Antragstellern wird anscheinend völlig übersehen, daß das Rundschreiben nicht etwa eine Regelung auf Grund freien Ermessens darstellt, die nach Belieben zurückgenommen werden könnte; es zieht vielmehr lediglich die Folgen aus den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
    Der Personenkreis, den das Rundschreiben betrifft, umfaßt ausschließlich Berufssoldaten. Sie blieben auch während der Zeit ihres Einsatzes bei der Legion Condor Angehörige der deutschen Wehrmacht (Sonderstab W) und haben als solche einen Rechtsanspruch auf Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
    Daß zusätzlich Kriegsjahre zu berücksichtigen sind, beruht nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes auf § 83 des Deutschen Beamtengesetzes, jetzt auf § 181 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes. Nach der zu § 83 des Deutschen Beamtengesetzes erlassenen Durchführungsverordnung hatte das Staatsoberhaupt zu bestimmen, „was als Krieg und Kriegsdienstzeit gilt, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind und ob Soldaten, die auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen beigewohnt haben, Kriegsjahre anzurechnen sind". Eine solche Bestimmung ist hinsichtlich des Dienstes in der Legion Condor während des Spanischen Bürgerkrieges in der Verordnung vom 7. Juli 1939 getroffen worden. An diesem Rechtszustand hat das Bundesbeamtengesetz nichts geändert; es sieht in § 181 Abs. 5 Nr. 1 ausdrücklich vor, daß sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die nach bisherigem Recht anrechenbaren Kriegsjahre erhöht.
    Damit, meine Damen und Herren, habe ich Ihnen bis auf drei Punkte, auf die ich gleich noch kommen werde, in kurzen Zügen die Rechtslage geschildert. Daß sie bezüglich der Anrechnung von Kriegsjahren so ist, beruht — ich möchte nicht unterlassen, dies hervorzuheben — auf einer Änderung, die der Bundestag am Regierungsentwurf des


    (Bundesminister Dr. Schröder)

    Bundesbeamtengesetzes vorgenommen hat. Der Entwurf hatte allgemein die Beseitigung der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit durch „Kriegsjahre" vorgesehen. Demgegenüber vertraten damals alle Fraktionen im Beamtenrechtsausschuß des Bundestags die Auffassung, daß das bisherige Recht bestehenbleiben müsse. Das Plenum des Bundestags beschloß entsprechend.
    Schon aus dieser nüchternen Rechtsbetrachtung folgt, daß der Vorwurf, mit dem Rundschreiben meines Hauses sei der Kriegseinsatz der Legion Condor in Spanien legitimiert worden, völlig unsachlich und unrichtig ist. Die Rechtsstellung der in der Legion Condor eingesetzten Berufssoldaten hängt nicht von der Legitimität dieses Hitlerschen Unternehmens ab. Es gilt insoweit nichts anderes als das, was hinsichtlich aller Soldaten gilt, die sich während des zweiten Weltkriegs im militärischen Einsatz befunden haben.

    (Zurufe von der SPD.)

    Übrigens ist es tatsächlich unzutreffend, daß diese Soldaten — das ist ja schon mehr oder weniger anerkannt worden — freiwillig zur Legion Condor gegangen seien. Die „Freiwilligkeit" war nur eine Tarnung, um den Schein aufrechtzuerhalten, daß sich Deutschland nicht am Kriege beteilige.
    Hiernach kann eine Aufhebung oder Änderung des Rundschreibens, solange es bei der gegenwärtigen gesetzlichen Lage verbleibt, aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen.
    Noch ein abschließendes Wort zur Bedeutung der Angelegenheit. Die Zahl der betroffenen Personen dürfte keinesfalls groß sein, da lediglich Berufssoldaten in Frage kommen, die vor dem im Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes bestimmten Stichtag vom 8. Mai 1935 in den berufsmäßigen Wehrdienst eingetreten oder in ein dem berufsmäßigen Wehrdienst vorausgegangenes Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die Anrechnung von Kriegsjahren bedeutet nicht etwa — wie fälschlich behauptet worden ist — eine Verdoppelung der Pension, sondern lediglich deren Erhöhung tun oder 2% je Kriegsjahr nach Maßgabe der Pensionsskala. Soweit ohnehin das Höchstruhegehalt erreicht ist oder eine von der Dienstzeit unabhängige Unfallversorgung gewährt wird, entfällt eine Erhöhung durch Anrechnung von Kriegsjahren. Ich glaube also, es fehlt auch schon aus diesem Grunde jeder Anlaß, die Versorgung der in der Legion Condor eingesetzten Berufssoldaten zu einer politischen Affäre zu stempeln und künstlich Ressentiments hervorzurufen. Gegenüber Hinweisen auf Reaktionen des Auslandes kann ich nur feststellen, daß mir solche nicht bekanntgeworden sind. Ein Artikel der „Times" vom 28. Mai 1954 nimmt rein sachlich unter der Überschrift „German Pensions Controversy" Stellung. Im übrigen hätten Reaktionen auch nur infolge der bedauerlichen Aufbauschung und entstellenden Behandlung der Angelegenheit eintreten können.
    Ich darf mich jetzt drei Punkten zuwenden, die der Herr Kollege vorhin behandelt hat.
    Ich beginne mit der Zuschrift in der „Frankfurter Rundschau" vom 22. Juni 1954. Der Verfasser dieser Zuschrift mit dem Titel „Innenministerium gegen Innenministerium" glaubt, einen Widerspruch zwischen dem Rundschreiben vom 11. Februar 1954 und einem aus dem Zusammenhang gerissenen Satz aus der Klagebeantwortung in
    einem Wiedergutmachungsverfahren konstruieren zu können. Tatsächlich besteht ein solcher Widerspruch nicht. In dem Wiedergutmachungsverfahren hatte der Kläger zur Begründung des Umfanges seines Wiedergutmachungsanspruches geltend gemacht, daß er als einziger Batteriechef eines Lehrgangs nach Spanien abkommandiert und nach Beendigung des Krieges um einige Monate vorpatentiert worden sei. Darauf wurde entgegnet, eine solche Abkommandierung eines einzelnen Offiziers sei nur möglich gewesen, wenn er sich um sie beworben habe, und es bestünden daher Zweifel an der ablehnenden Haltung des Klägers gegenüber dem Nationalsozialismus. Es ist wohl klar, daß diese wiedergutmachungsrechtliche Würdigung nichts mit der allgemeinen versorgungsrechtlichen Behandlung der bei der Legion Condor eingesetzten Berufssoldaten zu tun hat.
    Dann zu dem, was über das Wehrmachtfürsorge-
    und -versorgungsgesetz ausgeführt worden ist. Dazu ist zu sagen, daß mit der Aufhebung des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes die Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Kriegsjahren nicht entfallen ist. Die insoweit für die Wehrmacht erlassenen Vorschriften waren nach § 83 des Deutschen Beamtengesetzes auch Bestandteil des Beamtenversorgungsrechts. § 83 bestimmte ausdrücklich, daß die Zeit eines Kriegsdienstes in der Wehrmacht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Beamten mit der gleichen Erhöhung anzurechnen sei wie bei Angehörigen der Wehrmacht. Diese Vorschrift ist durch das vorläufige Bundespersonalgesetz vom 17. Mai 1950 ohne jede Einschränkung in das Bundesbeamtenrecht übernommen worden. Damit galt die Verordnung vom 7. Juli 1939 über die Anrechnung von Kriegsjahren für den Einsatz in der Legion Condor auch für die Bundesbeamten und die entsprechend zu behandelnden Angehörigen des Personenkreises des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes. Die gleiche Rechtslage besteht nach dem Bundesbeamtengesetz; dieses bestimmt in § 181 Abs. 5 Nr. 1, daß sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die „nach bisherigem Recht anrechenbaren Kriegsjahre" erhöht.
    Schließlich zu der Frage, wie es sich mit dem Einsatz bei der Legion Condor in Beziehung zu der Verordnung über Verhinderung der Teilnahme am Spanischen Bürgerkrieg verhält. Dazu ist zu sagen, daß die Verordnung vom 18. Februar 1937 ergangen ist, nachdem der Einsatz der Legion Condor bereits begonnen hatte. Ferner bezog sie sich nur auf Einreisen von Einzelpersonen, nicht auf den Einsatz von Truppenteilen. Die den Angehörigen dieser Truppenteile erwachsenen Versorgungsrechte wurden durch die Verordnung nicht berührt.
    Damit glaube ich dem Hause nachgewiesen zu haben, daß hier eine Rechtsfrage und nicht eine politische Frage zur Entscheidung steht. Ich für meinen Teil möchte abschließen, indem ich sage: ich halte es nicht für richtig, daß wir die politischen Fehlentscheidungen der Großen mit den Knochen der Kleinen bezahlen lassen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Schmitt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesinnenminister hat zuletzt darauf hingewiesen, daß wir


    (Schmitt [Vockenhausen])

    nicht wollen, daß die Fehlentscheidungen der Großen von den Kleinen getragen werden. Nun, ich glaube, daß es niemanden gibt, der diesen Wunsch nicht hat. Wenn es aber ein beredtes Beispiel dafür gibt, daß die Kleinen die Zeche bezahlen, dann ist es das deutsche Volk. Das haben wir nach dem ersten Weltkrieg erlebt, wo die breiten Massen des Volkes durch die Inflation die Zeche bezahlt haben. Das haben wir nach diesem Kriege erlebt, wo durch den Währungsausgleich und das sich anschließende „Wirtschaftswunder" der kleine Mann auf der Straße diese Zeche in sehr starkem Maße mit getragen hat.
    Ich will auf diese Dinge nicht eingehen, sondern mich im wesentlichen auf die Rechtsfragen beschränken, um die es hier geht. Der Herr Minister hat darauf hingewiesen, daß die Abkommandierung nach Spanien mehr oder weniger freiwillig gewesen sei. Er bezweifelt in seinen Ausführungen, wenn ich ihn richtig verstanden habe, diese Freiwilligkeit. Auch ich habe sie in meinen Ausführungen bezweifelt. Um so mehr bin ich dann überrascht, Herr Minister, daß Sie in Ihrem Runderlaß vom 11. Februar 1954 ausdrücklich feststellen, daß es sich hier um Freiwillige handelt. Es heißt dort:
    Die auf Grund freiwilliger Meldung zur Legion Condor übergetretenen Berufssoldaten
    galten als dorthin versetzt und traten nach
    Aufhebung der Versetzung, spätestens nach
    allgemeiner Beendigung des Spanieneinsatzes,
    wieder zu ihren Stammtruppenteilen, nur in
    Ausnahmefällen in freie Planstellen anderer
    Truppenteile zurück.

    (Bundesinnenminister Dr. Schröder: Das ist doch nur die Wiedergabe des amtlichen terminus; daraus können Sie doch keine anderen Schlüsse ziehen!)

    — So wie man das Ganze hier liest, Herr Minister, kann man doch andere Schlüsse daraus ziehen.
    Ich darf nun weiter auf die Rechtsfragen eingehen. Sie haben hier ausgeführt, daß es nicht im freien Ermessen liege, den bestehenden Rechtszustand zu ändern, sondern daß es sich einfach um die Wiedergabe des bestehenden Rechts handle. Sie haben sich dabei auf § 83 des Deutschen Beamtengesetzes bezogen. Ich kann diese Auffassung auch nach den Rechtsausführungen des Herrn Ministers nicht teilen. Es steht einwandfrei fest, Herr Minister, daß das Wehrmachtversorgungsrecht nur ergänzend Bestandteil des Beamtenrechts geworden ist, soweit es sich um die Bestimmungen des Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes handelt. Dieses Gesetz mit seinen Durchführungsverordnungen ist aber aufgehoben worden. Mit der Aufhebung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen ist auch die Rechtswirkung dieses Gesetzes und der Verordnungen entfallen.

    (Bundesinnenminister Dr. Schröder: Ich habe doch vorgetragen, daß sie wieder eingeführt worden sind!)

    — Herr Minister, darf ich dazu folgendes sagen. Die Wiedereinführung von Vorschriften früheren Rechts ist doch nur dadurch möglich, daß ausdrücklich eine neue Vorschrift ergeht, in der es heißt, daß die und die Vorschriften des früheren Rechts wieder in Kraft treten. Es ist doch rechtlich unmöglich, sich einfach durch eine allgemeine Vorschrift darauf zu berufen, daß es heißt, das bisherige Recht gelte weiter, und dann zu sagen, da-
    durch seien auch ganz bestimmte Gesetze und Verordnungen wieder in Kraft getreten. Das ist doch sonst auch nicht üblich, und ich kann mir nicht vorstellen, daß das plötzlich auf dem Gebiet des Beamtenrechts möglich sein sollte.
    Es ist also nicht möglich, aus der Bestimmung des § 181 Abs. 5 Nr. 1, in der es heißt „nach bisherigem Recht", zu schließen, daß durch andere Gesetze aufgehobene Vorschriften damit wieder in Kraft sind, sondern es kann sich doch nur darum handeln, daß diejenigen Bestimmungen weitergelten, die nicht durch andere Bestimmungen ausdrücklich aufgehoben worden sind.
    Soviel zur Rechtslage. Im übrigen freue ich mich, daß Sie nach wie vor die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Eingreifen der nationalsozialistischen Regierung um ein völkerrechtswidriges Handeln gehandelt hat.
    Was Ihren setzten Hinweis auf das Ausland betrifft, Herr Minister, so können und dürfen wir uns bei der Diskussion um die Probleme, um die wir hier zu ringen haben, nicht davon leiten lassen, ob dieses oder jenes richtig ankommt. Wir haben in den letzten Tagen ein sehr beredtes politisches Beispiel dafür gehabt, daß ein Mitglied der Bundesregierung auch nicht nach den Reaktionen im Ausland gefragt hat und sich politisch geäußert hat.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Sie dürfen uns dann schon zugute halten, daß wir ebenfalls in einer Frage, in der wir der Meinung sind, daß vor der deutschen Öffentlichkeit gesagt werden muß, was ist, diese Auffassung in diesem Hohen Hause zum Ausdruck bringen.
    Ich darf also nochmals bitten, die beiden Erlasse aufzuheben, weil einfach keine Rechtsgrundlage für sie vorhanden ist.

    (Beifall bei der SPD.)