Rede:
ID0203406400

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 2034

  • date_rangeDatum: 19. Juni 1954

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 34. Sitzung. Bonn, Sonnabend, den 19. Juni 1954 1595 34. Sitzung Bonn, Sonnabend, den 19. Juni 1954. Geschäftliche Mitteilungen 1596 B, 1623 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 58, 61 und 67 (Drucksachen 505, 608; 516, 609; 555, 610) 1596 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Remontage (Drucksache 312, Antrag Umdruck 124) 1596 C Scheel (FDP), Anfragender . . . 1596 C Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 1598 B, 1601 C Dr. Bleiß (SPD) 1599 B, 1601 B Sabaß (CDU/CSU) 1600 B Samwer (GB/BHE) 1600 D Überweisung des Antrags an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 1602 C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) (Drucksache 478); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 597; Anträge Umdrucke 123, 126) 1602 C Hoogen (CDU/CSU): als Berichterstatter 1602 C als Abgeordneter 1607 C Lange (Essen) (SPD) 1604 D Scheel (FDP) 1606 A Dr. Schöne (SPD) 1608 B, 1612 A, B, 1614 A, C Naegel (CDU/CSU) . . . 1609 D, 1614 B, C Dr. Elbrächter (DP) . . . . 1610 C, 1613 B Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 1611 D, 1612 A, B Metzger (SPD) 1612 B Dr. Hellwig (CDU/CSU) 1613 B Dr. Gille (GB/BHE) 1613 C Dr. h. c. Lübke, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1614 C Dr. Atzenroth (FDP) 1615 B Dr. Kreyssig (SPD) 1615 C Abstimmungen 1604 D, 1615 B, D Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 123 . . . . 1614 B, 1615 A, 1625 Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Drucksache 475); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksache 600, Umdrucke 132, 133) 1615 D Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU), Berichterstatter 1615 D Abstimmungen 1617 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) (Drucksachen 161, zu 161) 1618 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 1618 A Wittrock (SPD) 1620 A Dr. Bucher (FDP) 1620 D Dr. Czermak (GB/BHE) 1621 D Platner (CDU/CSU) 1622 A Überweisung an den Rechtsausschuß . 1623 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Dritte Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 24. Oktober 1953 zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (Drucksache 522) 1623 C Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen 1623 C Nächste Sitzung 1623 D Anlage 1: Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Remontage (Umdruck 124) 1623 B Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Umdruck 123) 1623 B Anlage 3: Änderungsantrag der Abg Dr. Atzenroth, Scheel, Dr. Starke zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Umdruck 126) . 1624 A Anlage 4: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Umdruck 132) . 1624 A Anlage 5: Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Umdruck 133) . 1624 C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Umdruck 123) 1625 Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Umdruck 124 Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betreffend Remontage (Drucksache 312). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag baldmöglichst einen Plan zur Deckung des noch vorhandenen Remontage-Kreditbedarfes vorzulegen. Bonn, den 16. Juni 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 2 Umdruck 123 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) (Drucksachen 597, 478). Der Bundestag wolle beschließen: Als neuer § 3 wird eingefügt: ,,§ 3 Preisüberhöhung (1) Wer vorsätzlich in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs, für die ein wirksamer und freier Leistungswettbewerb nicht besteht, unangemessene Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. (2) In der Regel ist ein Entgelt insbesondere dann unangemessen, wenn gesunkene Preise für die Wiederbeschaffung oder Wiedererzeugung nicht berücksichtigt sind oder bei gestiegenen Herstellungs- oder Anschaffungskosten die nach Hundertsätzen berechnete Gewinn- oder Handelsspanne nicht angemessen gesenkt ist. (3) Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts ist die gesamte Preisgestaltung des Unternehmens (innerbetrieblicher Kalkulationsausgleich) zu berücksichtigen. (4) Von der Einleitung eines Verfahrens ist abzusehen und ein bereits eingeleitetes Verfahren ist einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist." Bonn, den 16. Juni 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 126 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Atzenroth, Scheel, Dr. Starke zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 194) (Drucksachen 597, 478). Der Bundestag wolle beschließen: § 16 wird wie folgt gefaßt: „§ 16 Überleitung des sachlichen Strafrechts Dieses Gesetz ist auch auf Taten, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, anzuwenden, soweit sich daraus für den Betroffenen nicht eine Verschlechterung ergibt." Bonn, den 18. Juni 1954 Dr. Atzenroth Scheel Dr. Starke Anlage 4 Umdruck 132 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Drucksachen 600, 475). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, das geltende Genossenschaftsrecht zu überprüfen. Die Vorarbeiten der Reform sind unverzüglich in Angriff zu nehmen. Ein Gesetzentwurf ist dem Bundestag bis zum 30. Juni 1956 vorzulegen; ein Zwischenbericht ist dem Bundestag bis zum 30. Juni 1955 zu erstatten. Bonn, den 19. Juni 1954 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Eickhoff und Fraktion Anlage 5 Umdruck 133 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes (Drucksachen 600, 475). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, die Frage zu prüfen, ob die Besteuerung von Einzelhandelsgeschäften und Konsumgenossenschaften Einseitigkeiten zugunsten der einen oder anderen Seite aufweist, die mit dem Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit nicht in Einklang stehen. Über das Prüfungsergebnis ist den zuständigen Ausschüssen für Wirtschaftspolitik und für Sonderfragen des Mittelstandes zu berichten. Bonn, den 19. Juni 1954 Cillien und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Dehler und Fraktion Haasler und Fraktion Eickhoff und Fraktion Namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Umdruck 123) Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . enthalten Dr. Adenauer — Albers Nein Arndgen enthalten Barlage Nein Dr. Bartram enthalten Bauer (Wasserburg) . . entschuld. Bauereisen Nein Bauknecht Nein Bausch entschuld. Becker (Pirmasens) . . Nein Berendsen Nein Dr. Bergmeyer Nein Fürst von Bismarck . . . entschuld. Blank (Dortmund) . . . — Frau Dr. Bleyler (Freiburg) Nein Bock entschuld. von Bodelschwingh . . . entschuld. Dr. Böhm (Frankfurt) . Nein Brand (Remscheid) . . . Nein Frau Brauksiepe . . . . enthalten Dr. von Brentano . . . Nein Brese Nein Frau Dr. Brökelschen . . Nein Dr. Brönner Nein Brookmann (Kiel) . entschuld. Brück Nein Dr. Bucerius entschuld. Dr. von Buchka . . . . entschuld. Dr. Bürkel Nein Burgemeister Nein Caspers enthalten Cillien Nein Dr. Conring entschuld. Dr. Czaja Nein Demmelmeier entschuld. Diedrichsen entschuld. Frau Dietz entschuld. Dr. Dittrich Nein Dr. Dollinger entschuld. Donhauser — Dr. Dresbach Nein Eckstein Nein D. Dr. Ehlers entschuld. Ehren Nein Engelbrecht-Greve . . . Nein Dr. Dr. h. c. Erhard . . . — Etzenbach . Nein Even Nein Feldmann . entschuld. Finckh entschuld. Dr. Franz entschuld. Franzen enthalten Friese Nein Name Abstimmung Fuchs — Funk entschuld. Dr. Furler — Gedat . . Nein Geiger (München) . . . Nein Frau Geisendörfer . . . entschuld. Gengler . Nein Gerns . . . Nein D. Dr. Gerstenmaier . . entschuld. Gibbert Nein Giencke . Nein Dr. Glasmeyer Nein Dr. Gleissner (München) krank Glüsing — Gockeln . entschuld. Dr. Götz Nein Goldhagen enthalten Gontrum entschuld. Dr. Graf entschuld. Griem Nein Günther Nein Gumrum Nein Häussler entschuld. Hahn krank Harnischfeger enthalten von Hassel entschuld. Heix enthalten Dr. Hellwig Nein Dr. Graf Henckel Nein Dr. Hesberg Nein Heye Nein Hilbert entschuld. Höcherl Nein Dr. Höck Nein Höfler Nein Holla Nein Hoogen Nein Dr. Horlacher entschuld. Horn Nein Huth Nein Illerhaus Nein Dr. Jaeger Nein Jahn (Stuttgart) . . . . Nein Frau Dr. Jochmus . . Nein Josten Nein Kahn Nein Kaiser — Karpf entschuld. Kemmer (Bamberg) . . . entschuld. Kemper (Trier) Nein Kiesinger entschuld. Dr. Kihn (Würzburg) . Nein Kirchhoff enthalten Klausner Nein Dr. Kleindinst . . . . Nein Name Abstimmung Dr. Kliesing Nein Knapp Nein Knobloch Nein Dr. Köhler Nein Koops Nein Dr. Kopf Nein Kortmann Nein Kramel Nein Krammig Ja Kroll entschuld. Frau Dr. Kuchtner . . . entschuld. Kühlthau Nein Kuntscher Nein Kunze (Bethel) entschuld. Lang (München) . . . Nein Leibfried Nein Dr. Leiske entschuld. Lenz (Brühl) Nein Dr. Lenz (Godesberg) . . entschuld. Lenze (Attendorn) . . Nein Leonhard Nein Lermer Nein Leukert Nein Dr. Leverkuehn . . . . entschuld. Dr. Lindenberg . . . . Nein Dr. Lindrath Nein Dr. Löhr Nein Dr. h. c. Lübke . . . Ja Lücke enthalten Lücker (München) Nein Lulay enthalten Maier (Mannheim) . . enthalten Majonica Nein Dr. Baron Manteuffel- Szoege Nein Massoth entschuld. Maucher . . . . . . . entschuld. Mayer (Birkenfeld) . Nein Menke Nein Mensing Nein Meyer (Oppertshofen) Nein Miller Nein Dr. Moerchel Nein Morgenthaler krank Muckermann Nein Mühlenberg Nein Dr. Dr. h. c. Müller (Bonn) Nein Müller-Hermann . . . . Nein Müser Nein Naegel Nein Nellen entschuld. Neuburger entschuld. Niederalt Nein Frau Niggemeyer . . . Nein Dr. Oesterle entschuld. Oetzel Nein Dr. Orth entschuld. Pelster Nein Dr. Pferdmenges . . . Nein Frau Pitz — Platner Nein Dr. Pohle (Düsseldorf) . entschuld. Frau Praetorius . . . . entschuld. Frau Dr. Probst . . . . Nein Dr. Dr. h. c. Pünder . . entschuld. Raestrup Nein Rasner entschuld. Frau Dr. Rehling . . . . Nein Name Abstimmung Richarts Nein Frhr. Riederer von Paar Nein Dr. Rinke Nein Frau Rösch Nein Rümmele enthalten Ruf Nein Sabaß Nein Sabel enthalten Schäffer — Scharnberg entschuld. Scheppmann enthalten Schill (Freiburg) . . . . entschuld. Schlick krank Schmidt-Wittmack . . Nein Schmücker Nein Schneider (Hamburg) . . entschuld. Schrader Nein Dr. Schröder (Düsseldorf) — Dr.-lng. E. h. Schuberth Nein Schüttler enthalten Schütz Nein Schuler Nein Schulze-Pellengahr . . Nein Schwarz Nein Frau Dr. Schwarzhaupt entschuld. Dr. Seffrin Nein Seidl (Dorfen) Nein Dr. Serres Nein Siebel Nein Dr. Siemer krank Solke Nein Spies (Brücken) . . . . Nein Spies (Emmenhausen) . Nein Spörl Nein Graf von Spreti . . . . Nein Stauch Nein Frau Dr. Steinbiß . . . entschuld. Stiller Nein Storch — Dr. Storm Nein Strauß — Struve entschuld. Stücklen Nein Teriete enthalten Unertl Nein Varelmann Ja Frau Vietje Nein Dr. Vogel entschuld. Voß entschuld. Wacher (Hof) Nein Wacker (Buchen) . . . . Nein Dr. Wahl entschuld. Walz enthalten Frau Dr. Weber (Aachen) Nein Dr. Weber (Koblenz) . Nein Wehking entschuld. Dr. Welskop entschuld. Frau Welter (Aachen) Nein Dr. Werber entschuld. Wiedeck Nein Wieninger entschuld. Dr. Willeke Nein Winkelheide enthalten Wittmann Nein Wolf (Stuttgart) . Nein Dr. Wuermeling . . . . – Wullenhaupt enthalten Name Abstimmung SPD Frau Albertz — Frau Albrecht — Altmaier Ja Dr. Arndt entschuld. Arnholz entschuld. Dr. Baade Ja Dr. Bärsch Ja Bals entschuld. Banse Ja Bauer (Würzburg) . . . — Baur (Augsburg) . . . . entschuld. Bazille entschuld. Behrisch entschuld. Frau Bennemann . Ja Bergmann Ja Berlin Ja Bettgenhäuser Ja Frau Beyer (Frankfurt) Ja Birkelbach Ja Blachstein entschuld. Dr. Bleiß Ja Böhm (Düsseldorf) . . Ja Bruse Ja Corterier Ja Dannebom Ja Daum Ja Dr. Deist Ja Dewald Ja Diekmann Ja Diel Ja Frau Döhring Ja Erler Ja Eschmann krank Faller Ja Franke entschuld. Frehsee Ja Freidhof Ja Frenzel Ja Gefeller Ja Geiger (Aalen) entschuld. Geritzmann Ja Gleisner (Unna) . . . . Ja Dr. Greve Ja Dr. Gülich entschuld. Hansen (Köln) Ja Hansing (Bremen) . . Ja Hauffe Ja Heide Ja Heiland Ja Heinrich Ja Hellenbrock Ja Hermsdorf . . . . . . Ja Herold Ja Höcker Ja Höhne Ja Hörauf Ja Frau Dr. Hubert . . . Ja Hufnagel Ja Jacobi Ja Jacobs entschuld. Jahn (Frankfurt) . . . . entschuld. Jaksch Ja Kahn-Ackermann . . . entschuld. Kalbitzer entschuld. Frau Keilhack Ja Frau Kettig Ja Name Abstimmung Keuning Ja Kinat Ja Frau Kipp-Kaule . . . entschuld. Könen (Düsseldorf) . . . Ja Koenen (Lippstadt) . . Ja Frau Korspeter • • • • Ja Dr. Kreyssig Ja Kriedemann Ja Kühn (Köln) entschuld. Kurlbaum entschuld. Ladebeck Ja Lange (Essen) Ja Frau Lockmann . . . Ja Ludwig Ja Dr. Lütkens Ja Maier (Freiburg) . . . entschuld. Marx Ja Matzner Ja Meitmann Ja Mellies . . . Ja Dr. Menzel Ja Merten Ja Metzger Ja Frau Meyer (Dortmund) Ja Meyer (Wanne-Eickel) . Ja Frau Meyer-Laule . . Ja Moll Ja Dr. Mommer Ja Müller (Erbendorf) . . . Ja Müller (Worms) . . . Ja Frau Nadig Ja Odenthal krank Ohlig Ja 011enhauer Ja Op den Orth Ja Paul entschuld. Peters entschuld. Pöhler — Pohle (Eckernförde) . . Ja Dr. Preller Ja Priebe Ja Pusch entschuld. Putzig Ja Rasch Ja Regling Ja Rehs Ja Reitz Ja Reitzner Ja Frau Renger entschuld. Richter entschuld. Ritzel Ja Frau Rudoll Ja Ruhnke Ja Runge Ja Sassnick Ja Frau Schanzenbach Ja Scheuren Ja Dr. Schmid (Tübingen) . entschuld. Dr. Schmidt (Gellersen) . Ja Schmidt (Hamburg) • • — Schmitt (Vockenhausen) . entschuld. Dr. Schöne Ja Schoettle entschuld. Seidel (Fürth) Ja Seither Ja Seuffert entschuld. Name Abstimmung Stierle Ja Sträter krank Frau Strobel Ja Stümer Ja Tenhagen Ja Thieme Ja Traub Ja Trittelvitz Ja Wagner (Deggenau) . . krank Wagner (Ludwigshafen) — Wehner Ja Wehr Ja Welke Ja Weltner (Rinteln) . . . Ja Dr. Dr. Wenzel . . . Ja Wienand Ja Wittrock Ja Ziegler Ja Zühlke Ja FDP Dr. Atzenroth . . . . . Nein Dr. Becker (Hersfeld) . . krank Dr. Blank (Oberhausen) Nein Blücher — Dr. Bucher Nein Dannemann entschuld. Dr. Dehler Nein Dr.-Ing. Drechsel . . . Nein Eberhard Nein Euler Nein Fassbender Nein Frau Friese-Korn . . . entschuld. Frühwald Nein Gaul Nein Dr. Hammer entschuld. Hepp Nein Dr. Hoffmann Nein Frau Dr. Ilk Nein Dr. Jentzsch entschuld. Kühn (Bonn) Nein Lahr Nein Lenz (Trossingen) . . . krank Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- wenstein Nein Dr. Maier (Stuttgart) . . entschuld. von Manteuffel (Neuß) Nein Margulies Nein Mauk Nein Dr. Mende entschuld. Dr. Middelhauve . . . Nein Dr. Miessner Nein Neumayer Nein Onnen Nein Dr. Pfleiderer Nein Dr. Preiß Nein Dr. Preusker — Rademacher Nein Dr. Schäfer krank Scheel Nein Schloß Nein Dr. Schneider (Lollar) Nein Schwann Nein Stahl Nein Name Abstimmung Dr. Stammberger . . . Nein Dr. Starke entschuld. Dr. Wellhausen . . . Nein Weyer Nein Wirths — GB/BHE Bender Nein Dr. Czermak enthalten Dr. Eckhardt entschuld. Elsner entschuld. Engell Ja Feller Ja Gräfin Finckenstein . . entschuld. Frau Finselberger . . Ja Gemein Ja Dr. Gille Ja Haasler Nein Dr. Kather entschuld. Dr. Keller entschuld. Dr. Klötzer Ja Körner Ja Kraft — Kunz (Schwalbach) . Ja Kutschera Ja Meyer-Ronnenberg . . . Nein Dr. Mocker entschuld. Dr. Oberländer • • • • — Petersen Ja Dr. Reichstein entschuld. Samwer Nein Seiboth krank Dr. Sornik Ja Srock Ja Dr. Strosche Ja DP Becker (Hamburg) . . . entschuld. Dr. Brühler Nein Eickhoff Nein Dr. Elbrächter Nein Hellwege — Matthes Nein Dr. von Merkatz . . . . Nein Müller (Wehdel) . . Nein Dr. Schild (Düsseldorf) . Nein Schneider (Bremerhaven) Nein Dr. Schranz Nein Dr.-Ing. Seebohm . . . — Walter Nein Wittenburg Nein Dr. Zimmermann . . Nein Fraktionslos Brockmann (Rinkerode) krank Rösing Nein Stegner Nein Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 345 Davon: Ja 130 Nein 193 Stimmenthaltung 22 Zusammen wie oben . 345 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg . . . . entschuld. Dr. Krone Nein Lemmer entschuld. Frau Dr. Maxsein . . . — Stingl enthalten Dr. Tillmanns - SPD Brandt (Berlin) . . . . entschuld. Frau Heise Ja Klingelhöfer entschuld. Dr. Königswarter . . . Ja Name Abstimmung Mattick entschuld. Neubauer — Neumann Ja Dr. Schellenberg . . Ja Frau Schroeder (Berlin) . krank Schröter (Wilmersdorf) . Ja Frau Wolff (Berlin) . . . Ja FDP Dr. Henn Nein Hübner Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Nein Dr. Reif entschuld. Dr. Will Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen 12 Davon : Ja 7 Nein 4 Stimmenthaltung . 1 Zusammen wie oben . . 12
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Fritz Neumayer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entwurf des Rechtspflegergesetzes hat dem ersten Anschein nach nur Bedeutung für die innere Organisation in der Justiz. Seine Auswirkungen berühren jedoch darüber hinaus jeden Staatsbürger. Sollte der Entwurf Gesetz werden, so geht eine große Anzahl von Geschäften in der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch gesetzliche Bestimmungen vom Richter auf den Rechtspfleger über. Der Richter wird bei diesen Geschäften erst tätig werden, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird oder wenn ihm der Rechtspfleger eine Sache wegen besonderer Schwierigkeit oder Bedeutung vorlegt.
    Vor allem aber ist der Entwurf zugleich eine Zusammenfassung und der Abschluß der Arbeiten an der sogenannten Kleinen Justizreform. Diese Kleine Justizreform hat eine lange Vorgeschichte. Schon am 30. März 1906 forderte der Frankfurter Oberbürgermeister Adickes in einer berühmt gewordenen Rede im preußischen Herrenhaus die Freistellung des Richters von allen Aufgaben, die nicht der reinen Spruchtätigkeit zuzurechnen sind. Gesetzgeberischen Niederschlag fanden diese Gedanken zum erstenmal in der Zivilprozeßnovelle von 1909, die dem damals so genannten Gerichtsschreiber zwei richterliche Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertrug. Der Gerichtsschreiber erhielt nämlich die Befugnis, die Kosten festzusetzen und den Vollstreckungsbefehl zu erteilen, d. h. Zahlungsbefehle für vollstreckbar zu erklären.
    Nach dem ersten Weltkrieg bekamen die Entlastungsbestrebungen einen entscheidenden Auftrieb. Das Ansteigen der Geschäfte bei den Gerichten und die Personallage bei der Justiz führten dazu, daß der einmal eingeschlagene Weg, richterliche Geschäfte auf Urkundsbeamte zu übertragen, weiter verfolgt wurde. Das am 11. März 1921 verkündete Reichsgesetz zur Entlastung der Gerichte ist die Grundlage aller auch heute noch geltenden Entlastungsmaßnahmen. Der Reichsgesetzgeber beschränkte 'sich 'in ihm darauf, den Kreis der Geschäfte zu bezeichnen, die auf den Urkundsbeamten übertragen werden sollten. Die Durchführung der Übertragung, ihre Anordnung hinsichtlich der einzelnen Geschäfte überließ man jedoch den Landesjustizverwaltungen. Auf diese Weise ergingen in sämtlichen damaligen Ländern Entlastungsverfügungen, die im einzelnen die nunmehr von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle — in der Folgezeit als Rechtspfleger bezeichnet — wahrzunehmenden Geschäfte aufführen.
    Durch die Reichsentlastungsverfügung von 1943 waren die Verfügungen der Landesjustizverwaltungen auf Grund des Entlastungsgesetzes von 1921 für das gesamte Reichsgebiet im Verwaltungswege vereinheitlicht worden. Zu einer abschließenden gesetzlichen Regelung, in der die Stellung des
    Rechtspflegers und sein Aufgabengebiet endgültig festgelegt worden wären, kam es jedoch bis heute noch nicht. Es ist unbestritten, daß der mit der Entlastungsgesetzgebung eingeschlagene Weg erfolgreich gewesen ist. Von keiner Seite wird bezweifelt, daß sich der Rechtspfleger in seinem bisherigen Aufgabenkreis voll bewährt hat. Das berechtigt nunmehr dazu und gibt Veranlassung, die Stellung des Rechtspflegers in der Justiz gesetzlich zu verankern.
    Den ordentlichen Gerichten sind seit 1945 eine große Anzahl neuer Aufgaben zugefallen; ich brauche nur auf die Rechtsprechung über Wiedergutmachungs- und Entschädigungssachen sowie die Behandlung der Baulandsachen hinzuweisen. Auch in den alten Arbeitsgebieten ist, bedingt durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse, die Geschäftsbelastung in einem außerordentlichen Umfange angestiegen. Ich weiß nicht, ob ich Sie mit einigen Zahlen langweilen soll; aber ich glaube, es ist doch richtig, wenn ich bei der Einbringung dieses Gesetzes auf dieses Zahlenmaterial zurückgreife. So betrug z. B. die Zahl der Zivilprozesse vor den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen im Jahre 1948 rund 136 000, 1952 dagegen rund 345 000; in Niedersachsen 1948 rund 6 500, 1952 127 000 und 1953 115 000; in Hessen 1948 33 000, 1952 80 000, 1953 '79 000; und schließlich in Rheinland-Pfalz 1949 36 000, 1952 und 1953 dagegen je rund 50 000. Vielleicht — und es hat den Anschein — ist damit auf dem Gebiete des Zivilprozesses die Geschäftsbelastung ihrem Höhepunkt zugeführt worden; eine Vermehrung der anfallenden Streitsachen ist im letzten Jahre im allgemeinen nicht mehr eingetreten. Trotzdem aber steigen die Geschäfte in Zwangsvollstreckungssachen und auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch ständig weiter an. So gab es 1948 in Nordrhein-Westfalen 49 500 Zwangsvollstreckungssachen außer den Zwangsversteigerungen, Konkurs- und Vergleichsverfahren; 1952 waren es bereits 495 000, also eine Steigerung auf das Zehnfache. In Niedersachsen fielen 1948 17 000 Zwangsvollstreckungssachen an, dagegen 1952 172 000 — hier ist also die gleiche Bewegung festzustellen — und 1953 181 000. Für Rheinland-Pfalz lauten diese Zahlen ähnlich: 1949 rund 17 000, 1953 über 83 000. In Grundbuchsachen stieg die Zahl der Geschäfte in Niedersachsen von 258 000 im Jahre 1949 auf rund 513 000 im Jahre 1953, in Hessen von 147 000 im Jahre 1948 auf 443 000 im Jahre 1953, in Rheinland-Pfalz von 238 000 im Jahre 1949 auf 436 000 im Jahre 1953 und in Nordrhein-Westfalen von 349 000 im Jahre 1948 auf 1 048 000 im Jahre 1952. Diese Übersicht läßt sich auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch beliebig fortsetzen. Die Lage 'ist in allen Bundesländern die gleiche.
    Die Folge des so gewaltigen Ansteigens der Geschäfte drückt sich in einer Überlastung der Gerichte und insbesondere der Richter aus. Wenn auch nunmehr beschränkte Möglichkeiten bestehen, neue Richterstellen zu schaffen und dadurch Abhilfe zu bringen, so muß aber vor allen Dingen darauf hingewiesen werden, daß die Zahl der Richterstellen aus anderen Gründen nicht unbegrenzt 'erhöht werden darf; denn wenn wir dem Richter eine angemessene Stellung im Staats- und Volksleben sichern und den Auftrag des Grundgesetzes, den Richterstand herauszuheben, erfüllen wollen, dann dürfen wir natürlich nicht auch gleichzeitig eine unangemessene Anzahl von Richterstellen schaffen.


    (Bundesminister Neumayer)

    Der Entwurf des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts, also das sogenannte Rechtspflegergesetz, das ich Ihnen heute vorzulegen die Ehre habe, hat damit zwei bedeutsame Aufgaben. Erstens soll eine möglichst große Zahl von Geschäften vom Richter auf den Rechtspfleger übertragen werden. Die Übertragung dieser Aufgaben soll nicht mehr im Wege der Verfügung der Landesjustizverwaltungen — das ist ein sehr wesentlicher Punkt —, sondern, nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Überlegungen, im Wege der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden. Sie dient der Entlastung des Richters und soll angesichts der auch heute noch ständig steigenden Geschäftsbelastung der Gerichte mindestens einer weiteren Vermehrung der Zahl der Richter entgegenwirken. Zweitens soll dem Rechtspfleger eine feste Stellung in der Gerichtsverfassung gegeben werden. Ich habe mir erlaubt, darauf hinzuweisen, daß diese gesetzlich festgelegte Stellung bisher nicht vorhanden gewesen ist.
    Bei der Übertragung von Geschäften auf den Rechtspfleger sind zunächst die Grenzen zu beachten, die Art. 92 des Grundgesetzes setzt. Danach ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Alle Akte der Rechtsprechung müssen dem Richter vorbehalten bleiben. Es müssen aber auch alle die Geschäfte beim Richter verbleiben, die entweder materiell, wenn auch nicht der Form nach, einer Streitentscheidung gleichstehen oder die wegen ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung und Schwierigkeit die Entscheidung durch den Richter mit seinen vorausgesetzten großen Kenntnissen erfordern.
    Diese Grenzen für die Übertragung von Geschäften auf den Rechtspfleger haben ihre unmittelbare Auswirkung auf den Entwurf gehabt. Da die Tätigkeit des Richters im Zivilprozeß, in Konkurs-, Vergleichs- und Zwangsversteigerungssachen fast nur rechtsprechende Tätigkeit ist, können hier dem Rechtspfleger nur einzelne, im Entwurf genau aufgezählte Geschäfte übertragen werden. Dagegen ist es im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit möglich, ganze Gruppen von Geschäften — z. B. auf dem Gebiete des Vormundschaftswesens und des Grundbuchwesens — dem Rechtspfleger zu übertragen und im Gesetz lediglich durch Vorbehaltskataloge die Geschäfte zu bezeichnen, die weiterhin vom Richter bearbeitet werden müssen.
    Für die Stellung des Rechtspflegers sind zunächst die Vorschriften des Entwurfs über die Ausbildung zum Rechtspfleger bedeutsam. Danach kann mit den Aufgaben eines Rechtspflegers nur ein Beamter betraut werden, der die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat. Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung ist ein dreijähriger Vorbereitungsdienst, wobei mindestens 8 Monate auf einen fachwissenschaftlichen Lehrgang an einer Rechtspflegerschule entfallen müssen. Aber mit dem Bestehen der Prüfung entsteht noch kein Anspruch auf Beschäftigung als Rechtspfleger. Die Länder werden bei der Betrauung eines Beamten mit den Aufgaben eines Rechtspflegers eine Auswahl zu treffen haben. Eine solche Auslese wird vom Gesetzentwurf vorausgesetzt. Der Entwurf sieht vor, daß die Landesjustizverwaltungen hierfür ergänzende Vorschriften treffen, insbesondere auch den Ausbildungsgang des Rechtspflegeranwärters im einzelnen festlegen können.
    Der Rechtspfleger entscheidet bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte selbständig. Er ist bei der Entscheidung nur dem Gesetz unterworfen. Der Entwurf spricht hier aus, was von Rechtsprechung und Wissenschaft bisher schon allgemein angenommen wurde. Aber er will auch hier zum erstenmal eine ausdrückliche Festlegung, eine gesetzliche Verankerung der sachlichen Entscheidungsfreiheit des Rechtspflegers erreichen.
    Der Rechtspfleger ist damit sachlich unabhängig. Hieran ändert auch nichts, daß er in bestimmten Fällen eine Sache dem Richter zur Entscheidung vorzulegen hat. Diese Vorlagepflicht besteht insbesondere, wenn der Rechtspfleger von einer ihm bekannten Stellungnahme des Richters abweichen will. Damit wird die Einheit der Rechtsauffassung und der Rechtsanwendung in dem einzelnen Gerichtsbezirk soweit wie möglich sichergestellt. Dem gleichen Zweck dient es, wenn als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Rechtspflegers stets die Erinnerung an den Richter gegeben ist. Der Rechtsbehelf der Erinnerung führt daneben auch dazu, daß dem Staatsbürger aus der Neuverteilung der Geschäfte zwischen Richter und Rechtspfleger keine zusätzlichen Lasten erwachsen, insbesondere daß der Richter für ihn jederzeit erreichbar und damit volksnah bleibt.
    Gegen den Gesetzentwurf sind in der bisherigen Erörterung verschiedene Einwendungen erhoben worden, insbesondere, er erziele gegenüber dem bisherigen Zustand nach der Reichsentlastungsverfügung praktisch nur noch einen geringen Entlastungseffekt. Der Bundesrat hat in seinen Änderungsvorschlägen angeregt, über den Entwurf hinaus weitere Geschäfte, vor allem auf dem Gebiete des Vormundschafts- und Grundbuchwesens, auf den Rechtspfleger zu übertragen. Andererseits werden die in dem Entwurf vorgesehenen Maßnahmen als zu weitgehend angegriffen. Die Stellungnahmen der beteiligten Kreise und insbesondere die Vorschläge des Bundesrates sind von der Bundesregierung sorgfältig geprüft worden. Mit Rücksicht auf die Grenzen, die der Übertragung von Geschäften auf den Rechtspfleger durch das Grundgesetz und dadurch gesetzt sind, daß rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Entscheidungen dem Richter vorbehalten bleiben müssen, hält die Bundesregierung eine Übertragung weiterer Geschäfte auf den Rechtspfleger zum Teil nicht für zulässig, zum Teil aber auch nicht für zweckmäßig. Nicht richtig ist es, wenn behauptet wird, daß kaum noch ein Entlastungseffekt eintreten würde. Auch in der vorliegenden Form wird der Entwurf den Aufgabenbereich des Rechtspflegers sehr wesentlich erweitern. Ein großer Teil der dem Richter nach der Entlastungsverfügung noch vorbehaltenen Geschäfte soll auf den Rechtspfleger übergehen, so z. B. im wesentlichen die Führung des Handelsregisters B, die meisten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen, fast alle Geschäfte in Grundbuchsachen und das gesamte Mahnverfahren sowie das Aufgebotsverfahren mit Ausnahme des Aufgebotstermins und des etwa anschließenden Anfechtungsverfahrens.
    Der Entwurf des Rechtspflegergesetzes beruht in erheblichem Umfange auf Vorschlägen eines Ausschusses, den die Landesjustizverwaltungen im Sommer 1951 zur Vorbereitung der Kleinen Justizreform eingesetzt haben. Wir haben Veranlassung, der Arbeit dieser Kommission besonders zu gedenken. Im November 1952 wurde der Entwurf schon


    (Bundesminister Neumayer)

    einmal im Bundestag in erster Lesung beraten. Es war dem 1. Bundestag nicht möglich, den damaligen Entwurf noch zu verabschieden. Nach dem Zusammentritt des jetzigen Hohen Hauses war eine nochmalige Behandlung im Bundesrat erforderlich, so daß erst heute wieder eine erste Lesung stattfinden kann. Sie werden es verstehen, wenn ich bei dieser Sachlage das Hohe Haus besonders darum bitte, den Entwurf in den kommenden Erörterungen als dringlich behandeln zu wollen.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich eröffne die allgemeine Aussprache der ersten Lesung.
Das Wort hat der Abgeordnete Wittrock.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Karl Wittrock


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf namens der sozialdemokratischen Fraktion versichern, daß die Opposition ebenso wie die Regierung der Auffassung ist, daß eine gesetzliche Regelung der Rechtsstellung des Rechtspflegers und des Umfanges seiner Befugnisse als notwendig anzuerkennen ist. Aus dieser Erwägung kann ich mir Ausführungen zur Rechtfertigung des vorliegenden Gesetzentwurfs ersparen und möchte mich — ohne allerdings in der ersten Lesung auf Einzelheiten eingehen zu wollen — auf einige Worte der Kritik beschränken.
    Dieser Entwurf ist uns als eines der Justizreformgesetze vorgestellt worden. Wenn man sich aber den Entwurf und die Einzelbestimmungen des Entwurfs betrachtet, muß man sagen: es fehlt die Kühnheit und der große Wurf, die wir von einem Justizreformgesetz erwartet hätten und wünschen. Wir sind zwar der Meinung, daß der Ausgangspunkt, den dieses Gesetz wählt, logisch richtig ist. Die Grundlage für eine Verteilung der Geschäfte und damit eine Zuweisung von Geschäften an den Rechtspfleger ist Art. 92 des Grundgesetzes. Insoweit stimme ich dem Herrn Bundesminister der Justiz zu. Die Frage ist, ob die Konsequenzen aus Art. 92 des Grundgesetzes richtig gezogen worden sind. Nach der in Art. 92 festgelegten Richtlinie hat der Richter die Aufgabe, Streit zu entscheiden. Demgemäß verbleibt für den Rechtspfleger die ordnende Tätigkeit, also vornehmlich das Tätigkeitsgebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ich darf darauf hinweisen, daß die freiwillige Gerichtsbarkeit im materiellen Sinne weithin verwaltende Tätigkeit ist. Aus dieser Ausgangsüberlegung mußte sich die Konsequenz ergeben, daß generell eine Vermutung der Zuständigkeit des Rechtspflegers für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und umgekehrt eine Vermutung der Zuständigkeit des Richters für das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit gegeben ist.
    Diese klare Linie ist nach Auffassung der sozialdemokratischen Fraktion in dem Gesetzentwurf nicht zum Ausdruck gebracht worden. Aus dieser Linie sollte sich ergeben, daß aus dem gesamten Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit allenfalls im Wege von Einzelvorbehalten dem Richter bestimmte Aufgabengebiete überlassen bleiben. Ich verweise hier als negatives Beispiel — ich möchte auf Einzelheiten nicht eingehen — auf die Regelungen, die der Gesetzentwurf zu den Urkundssachen vorsieht. An diesem Punkt wird von der klaren Trennungslinie, die sich aus Art. 92 zwangsläufig ergibt, abgegangen. Bei den Urkundssachen ist für Einzelvorbehalte für den Richter kein Raum, sondern sollten, wie der Bundesrat es vorsieht, dem Richter allenfalls im Wege von Einzelvorbehalten bestimmte Aufgabenbereiche überlassen bleiben. Es sollte nicht, wie der Entwurf es vorsieht, eine Einzelübertragung von bestimmten Aufgabengebieten in diesem Bereich an den Rechtspfleger erfolgen.
    Die Begründung des Regierungsentwurfs stützt sich bei dem Verlassen der klaren Linie, die sich aus Art. 92 des Grundgesetzes ergibt, darauf, daß bestimmte Aufgabenbereiche erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Es ist davon die Rede, daß für bestimmte Bereiche auch auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind. Wir haben den Eindruck, daß hier die Existenz des § 5 Abs. 1 Ziffer 2 völlig übersehen wird. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, bei besonderer Schwierigkeit der Rechtslage den Richter in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gibt Raum dafür, hier eine elastische, eine großzügige Lösung zu schaffen und auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine generelle Übertragung von bestimmten Bereichen auf den Rechtspfleger vorzusehen. Nur auf diese Weise erfolgt eine echte Entlastung des Richters, wird ein Anfangsschritt zu einer echten Justizreform getan und wird auch der Richter, indem er eben von verwaltender Tätigkeit im materiellen Sinne dieses Begriffs weitgehend freigestellt wird, in seiner Position gehoben. Nur auf diese Weise besteht die Möglichkeit, daß er zu der Persönlichkeit emporwächst, die ein Richter etwa in den angelsächsischen Staaten darstellt. Ich will nicht sagen, daß wir in absehbarer Zeit und auf Jahrzehnte hinaus diese Richterpersönlichkeiten entwickeln werden. Dazu ist die historische Entwicklung bei uns in ganz anderen Bahnen verlaufen. Aber diese Stärkung der Persönlichkeit des Richters sollte doch für uns dann, wenn wir uns über Justizreformgesetze unterhalten, ein Ziel, ein Markstein sein.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Deshalb kann nicht das Gefühl der Ängstlichkeit maßgebend sein, wenn wir uns über die Stellung des Rechtspflegers in der künftigen Gerichtsverfassung unterhalten. Diese Ängstlichkeit tritt aber nach unserer Auffassung in dem uns vorliegenden Entwurf in einem zu starken Maße zutage.

    (Abg. Frau Dr. Weber [Aachen] : Das ist keine Ängstlichkeit!)

    Wie dem auch sei, wir betrachten immerhin den vorliegenden Entwurf als eine brauchbare Grundlage für die Erörterungen im Ausschuß und werden deshalb durchaus der Überweisung in den Ausschuß zustimmen. Wir werden uns dann im Ausschuß schon bemühen, aus diesem Entwurf ein echtes Justizreformgesetz zu machen.