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ID0203104900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 31. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Mai 1954 1437 31. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 26. Mai 1954. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 1438 C, 1480 B Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr Becker (Hersfeld) 1438 D Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags 1438 D Mitteilung über Stellungnahme des Bundesrats zum Haushaltsgesetz 1954 (Drucksache 539) 1439 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beauftragung von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege mit der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Drucksache 223); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 419) . . 1439 A Frau Dr. Bleyler (Freiburg) (CDU/ CSU), Berichterstatterin 1439 A Könen (Düsseldorf) (SPD) 1440 B Storch, Bundesminister für Arbeit 1440 D Sabel (CDU/CSU) 1441 B Frau Schanzenbach (SPD) 1442 B Frau Finselberger (GB/BHE) . . . 1443 C Frau Dr. Brökelschen (CDU/CSU) . 1443 D Abstimmungen 1440 B, 1444 C Erste Beratung des von der Fraktion des GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Behebung der Berufsnot der älteren Angestellten (Drucksache 346) . . 1444 C Frau Finselberger (GB/BHE), Antragstellerin 1444 C, 1456 B Storch, Bundesminister für Arbeit 1446 D, 1453 B, 1456 B Hansen (Köln) (SPD) . . . . 1447 C, 1457 B Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) . 1450 C Becker (Hamburg) (DP) 1453 C Frau Wolff (Berlin) (SPD) 1455 A Sabel (CDU/CSU) 1457 D Überweisung an den Ausschuß für Arbeit und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 1458 C Fortsetzung der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den FreundschaftsHandels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Drucksache 71); Mündlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (Drucksache 218, Anträge Umdrucke 71, 112) 1458D, 1509A, B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts . 1458 D, 1461 B, C, 1464 D Dr. Arndt (SPD) . . . 1459 D, 1461 C, 1463 B Dr. Lütkens (SPD) 1462 A Wehr (SPD) 1463 C Abstimmungen 1465 D Tatsächliche und persönliche Erklärung nach § 36 der Geschäftsordnung (betr. Berichterstattung in der 28. Sitzung zum Antrag auf Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Löhr): Ritzel (SPD) 1466 A Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Förderungsprogramm für die Zonenrandgebiete (Drucksache 293) in Verbindung mit der Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Wirtschaftshilfe für die Zonenrandgebiete (Drucksache 316, Umdruck 113), mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 510), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Kredithilfe für die mittelständische Wirtschaft im Zonenrandgebiet (Drucksache 432), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Straßenbau im Zonenrandgebiet (Drucksache 433), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft im Zonenrandgebiet (Drucksache 434), mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Zonenrandgebiet (Drucksache 435) sowie mit der Beratung des Antrags der Abg. Wacher (Hof), Fuchs, Freiherr Riederer von Paar u. Gen. betr. Beihilfe für Grenzbauern (Drucksache 529) 1467 B, 1509 D Dr.-Ing. Drechsel (FDP), Anfragender 1467 C Dr. Bleiß (SPD), Anfragender . . . 1470 D Dr. Westrick, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft . . 1474 A 1497 C Frau Dr. BrökeLschen (CDU/CSU): zur Geschäftsordnung 1477 B zur Sache 1489A, 1505 C Dr. Gülich (SPD): zur Geschäftsordnung 1478 A zur Sache 1503B, 1505 C Kurlbaum (SPD), Antragsteller . . 1478 A Hörauf (SPD), Antragsteller . . . . 1480 B Freidhof (SPD), Antragsteller . . . 1481 C Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD), Antragsteller 1482 D Behrisch (SPD), Antragsteller . . 1484 A Wacher (Hof) (CDU/CSU), Antrag- steller 1486 A Frau Korspeter (SPD) 1487 B Dr. Henn (FDP) 1493 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) 1495 B Unertl (CDU/CSU) 1497 D Höhne (SPD) 1499 A Seiboth (GB/BHE) 1500 D Kahn (CDU/CSU) 1506 B Priebe (SPD) 1507 A Jacobs (SPD) 1507 C Dr. Starke (FDP) 1507 C Ausschußüberweisungen 1508 C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksache 540) 1509 C Überweisung an den Haushaltsausschuß 1509 C Nächste Sitzung 1509 C Anlage 1: Entschließungsantrag der Fraktion der SPD betr. Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Umdruck 71) 1509 A Anlage 2: Entschließungsantrag der Fraktion der SPD betr. Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (Umdruck 112) 1509 C Anlage 3: Antrag der Fraktion der SPD betr. Wirtschaftshilfe für die Zonenrandgebiete (Umdruck 113) 1509 D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Umdruck 71 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Drucksachen 218, 71). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, nach der Wiederinkraftsetzung des Freundschafts-, Handels-und Konsularvertrages vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen bemüht zu sein, baldigst diesen Vertrag gemäß Art. V des Abkommens durch einen zeitgemäßen und umfassenden Vertrag zu ersetzen und dafür Sorge zu tragen, daß Art. II in Verbindung mit Art. IX des Vertrages eine Auslegung findet, a) die die Diskriminierung der auf deutschen Schiffen tätigen deutschen Seeleute auf Grund der Handhabung des „Immigration and Nationality Act" beseitigt, b) die die Regelung der Einfuhr von Filmen der US-Produktion in die Bundesrepublik in eine angemessene Relation zur Produktion der Bundesrepublik bringt, c) daß bei der Regelung der Grundrechte nach Art. II und VIII die deutschen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik bei US-Dienststellen beschäftigt sind, ungeschmälert die Rechte aus den Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechtes in Anspruch nehmen können. Bonn, den 27. April 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 2 Umdruck 112 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Drucksachen 218, 71). Der Bundestag wolle beschließen: Die vom Bundeskanzler am 3. Juni 1953 mündlich abgegebene Erklärung ist nicht Bestandteil des Abkommens vom 3. Juni 1953 und des durch dieses Abkommen bestätigten Freundschafts-, Handels-und Konsularvertrages zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 und kann daher Rechte aus dem Vertrage vom 8. Dezember 1923 nicht mindern. Bonn, den 25. Mai 1954 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 113 Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Wirtschaftshilfe für die Zonenrandgebiete (Drucksache 316). Der Bundestag wolle beschließen, für kulturelle Hilfsmaßnahmen im Zonengrenzgebiet im Verlauf der nächsten fünf Jahre Bundeszuschüsse in Höhe von jährlich 25 Millionen DM zu gewähren. Bonn, den 25. Mai 1954 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Nein, das ist ganz sicher unschlüssig, Herr Abgeordneter. Wenn dieses Abkommen noch gilt, so ist es ganz sicher, daß es noch im Verhältnis zur Bundesrepublik gilt, ohne daß es aus dem Grunde, daß die Bundesrepublik nicht ganz Deutschland umfaßt, einer Bestätigung bedürfte.
    Aber ich entnehme aus Ihrer Bemerkung ein methodisches Zugeständnis, das ich gerne aufgreife, weil es dafür spricht, daß der Herr Bundeskanzler diese Erklärung abgegeben hat. Es kann Situationen geben — das will ich Ihnen gar nicht bestreiten —, wo es sich empfiehlt, etwas zu bestätigen, was auch ohne die Bestätigung wirksam sein würde. Eben das hat der Herr Bundeskanzler getan. Es war der Sinn meiner Bemühungen von vorhin, das Hohe Haus zu überzeugen, daß es sich darum und um nicht mehr handelt.
    Drittens möchte ich mit Entschiedenheit dem widersprechen, was Sie über den Inhalt des Urteils des amerikanischen Obersten Gerichts ausgeführt haben. Ich bedaure, sagen zu müssen: Niemand würde glücklicher sein als die Bundesregierung, wenn das richtig wäre, was Sie sagen, wenn also in der Tat der deutsch-amerikanische Freundschafts- und Handelsvertrag von 1923 in seinem vollem Umfang — darauf kommt es an — in Geltung geblieben wäre und wenn wir nicht genötigt gewesen wären, Verhandlungen wegen eines Interimsvertrags zu führen, durch den er wieder in Kraft gesetzt wird. Aber — es tut mir leid, das sagen zu müssen —: In allen wesentlichen Punkten haben Sie das Urteil des amerikanischen Obersten Gerichts unrichtig ausgelegt. Es ist richtig, daß dort ein Grundsatz steht, daß Verträge in Kraft bleiben. Das ist ein alter Grundsatz des englischen Common Law, der vom amerikanischen Recht übernommen worden ist. Aber die Tatsache selbst, daß sich die amerikanische Regierung mit der deutschen in Verbindung gesetzt hat, um einen Interimsvertrag wegen der Wiederinkraftsetzung des alten Freundschaftsvertrags abzuschließen, beweist — ich drücke mich jetzt sehr vorsichtig aus —, daß dieser Grundsatz mindestens nicht für die Aufrechterhaltung dieser alten Verträge in ihrem vollen Umfang in Anspruch genommen werden kann. Und das ist der springende Punkt!
    Die Zitate, die Sie, Herr Abgeordneter, selber angeführt haben, bestätigen das, was ich vorgetragen habe, daß sich nämlich der dezisive, der entscheidende, der verfügende Teil des Urteils ausschließlich auf die Anerkennung der Möglichkeit beschränkt, daß trotz der Feindgesetzgebung Deutsche in den Vereinigten Staaten haben erben können und noch erben können.
    Aber schließlich, selbst wenn alles richtig wäre, was Sie sagen, was würde denn daraus gegen die Erklärung des Herrn Bundeskanzlers folgen? Aus Ihren eigenen Ausführungen, Herr Abgeordneter, ergibt sich, daß die Erklärung des Herrn Bundes-


    (Staatssekretär Dr. Hallstein)

    kanzlers nicht die Bedeutung haben kann, die Rechtslage zuungunsten der privaten Vermögensrechte deutscher Bürger zu verändern.
    In diesem Punkt stimmen wir völlig überein. Das heißt: es bleibt deutschen Privatpersonen, die durch die Feindgesetzgebung der Vereinigten Staaten betroffen sind, unbenommen, dagegen anzugehen. Es bleibt ihnen unbenommen, sich dabei auf die allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze und die Grundsätze innerstaatlichen Rechts, amerikanischen Rechts, die Sie soeben als die nach Ihrer Auffassung richtigen vorgetragen haben, zu berufen. Es bleibt ihnen sogar unbenommen, sich auf den Art. I Abs. 4 des alten Vertrages zu berufen. Infolgedessen verstehe ich nicht recht, wie sich aus den Argumenten, die Sie selber vorgetragen haben, irgend etwas dagegen ergeben soll, daß der Herr Bundeskanzler diese Erklärung abgegeben hat.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Lütkens.

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    Rede von Dr. Gerhard Lütkens


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich werde es mir versagen, auf die rhetorische Frage des Herrn Staatssekretärs des Auswärtigen Amts einzugehen;

    (Zurufe von der Mitte)

    denn er muß doch genau so gut wissen wie ich, daß die Gründe für eine formelle Wiederinkraftsetzung des Vertrages von 1923 in besonderen Umständen liegen, die mit der Gültigkeit, der Weitergültigkeit oder der etwaigen Nichtgültigkeit des Vertrages während der Kriegszeit nicht das Geringste zu tun haben. Wünscht denn die Regierung hier vor diesem Hohen Hause eine Debatte über die Verfahrensweise der amerikanischen Regierung auf dem Gebiet der unrechtmäßigen, nach Völkerrecht, nach amerikanischer Verfassung, nach dem Vertrag von 1923 mit dem Deutschen Reich ungültigen Enteignung, ohne Prozeß, ohne ordnungsmäßiges Rechtsverfahren und ohne Entschädigung?
    Ich habe in der vorigen Sitzung dieses Hohen Hauses über das Problem, das uns vorliegt, im Zusammenhang mit der mündlichen Erklärung des Herrn Bundeskanzlers vom 3. Juni 1953 ausführlich gesprochen. Ich glaube, ich kann darauf verzichten, die einzelnen Gesichtspunkte, die ich damals dargelegt habe, hier noch anzuführen. Es bestand im Ausschuß unter den Vertretern aller Parteien und auch von seiten der Regierung Einverständnis — es wurde heute durch die Erklärung des Herrn Staatssekretärs des Auswärtigen Amts, in der er von einer Anlage sprach, die diese Erklärung vom 3. Juni darstelle, erneut bestätigt —, daß diese Erklärung dem Hohen Hause nicht zur Ratifizierung vorliegt und deshalb außerhalb des gesetzgeberischen Prozesses bleibt, den wir heute in der dritten Lesung haben. Der Herr Bundeskanzler hat durch die Erklärung darauf verzichtet — wenn es auch wahr sein mag, daß etwaige Rechte deutscher Staatsangehöriger freibleiben —, daß die Bundesregierung Rechte aus einem noch in Rechtskraft befindlichen Vertrage, den sie vom Deutschen Reich in der Beziehung zu der Regierung der Vereinigten Staaten als rechtsgültig übernommen hat, in Zukunft würde geltend machen können. Das ist die materielle Wirkung der Erklärung des Herrn Bundeskanzlers, und das ist eine Erklärung, die in jedem Falle der Zustimmung der gesetzgeberischen Körperschaften bedürfen würde, die aber nicht erbeten ist. Ich habe
    mich in der letzten Sitzung — und mein Freund Arndt hat das eben eingehend getan — auf den Prozeß Clark versus Allen bezogen. Ich kann dem Herrn Staatssekretär — jedenfalls soweit ich von der Sache etwas verstehe — in keiner Weise zustimmen. Das Urteil des Obersten Gerichts ist nach meiner Ansicht völlig klar; es stellt völlig klar fest, daß der Vertrag in Gültigkeit geblieben ist. Es ist nur vorgesehen, daß während der Zeit eines Kriegsnotstands eine Regierung Modifikationen in der praktischen Ausübung der Rechte vornehmen kann. Das Urteil bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Trading-with-the-enemy-Act. Das ist aber der Act, der gerade nicht die Enteignung, sondern nur die Beschlagnahme des Eigentums vorsah bis zu der Zeit, wo der Kriegszustand, d. h. der Notstand, der der Regierung der Vereinigten Staaten erlaubte, gewisse Modifikationen vorzunehmen, beendet sei.
    Ich habe gar keinen Zweifel, daß die dritte Gewalt in dem verfassungsmäßigen Aufbau der Vereinigten Staaten, das Oberste Gericht, mit diesem Urteil, das, wenn ich nicht irre, im Juli 1947 gefällt worden ist, erklärt hat, daß der Vertrag in dem Sinne und mit der Modifikation, die ich eben ausgesprochen habe, dauernd in Gültigkeit geblieben ist. Das ist die Position, die mit der alten Verfassung der Vereinigten Staaten, mit allen großen Rechtsautoritäten und Richtern und auch mit der Völkerrechtsentwicklung in Übereinstimmung ist. Diese Institution des Obersten Gerichts ist in dem Verfassungsaufbau der Vereinigten Staaten der Verteidiger der individuellen Rechte. In dieser Eigenschaft hat der Supreme Court dieses Urteil gefällt.
    Meine Damen und Herren, ich darf mich auf eine Autorität der amerikanischen konstitutionellen Entwicklung, den Professor Dr. Burgess, beziehen und Ihnen vorlesen, was er über die Stellung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten im Verfassungsaufbau jenes Landes sagt:
    Auf der entscheidenden Stellung der richterlichen Gewalt mehr als auf irgendeinem anderen Umstand ruht der dauernde Bestand der republikanisch-demokratischen Verfassung. Deren gewählte Regierung ist notwendigerweise Mehrheitsregierung. Wenn der Bereich der persönlichen Freiheit nicht durch eine unabhängige unpolitische Instanz geschützt wird, entartet eine solche Regierung schließlich im Cäsarismus.
    Das ist es, was in diesem Fall, wie ich Ihnen in der vorigen Sitzung auszuführen versucht habe, geschehen ist. Ein bolschewistischer Spionagering von drei Personen — so sagt es der Dirksen-Untersuchungsausschuß in seinem offiziellen Bericht — hat diesen War Claims Act in dieser Weise durchgesetzt und damit gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten, gegen das Völkerrecht und gegen den noch in Kraft befindlichen Vertrag von 1923 verstoßen.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Meine Damen und Herren, nicht nur die richterliche, sondern auch die politische Säule in dem Staatsaufbau der Vereinigten Staaten hat sich klar entschieden. Mein Freund Arndt hat gerade darauf hingewiesen, daß dem Gericht ein Schreiben des damaligen kommissarischen Außenministers der Vereinigten Staaten, nämlich des Herrn Joseph C. Grew, vorlag, der in einem Brief vom 21. 3. 1945 — und auf ihn nimmt das Hohe Gericht Bezug —


    (Dr. Lütkens)

    der Ansicht des State Department, also der Ansicht der amerikanischen Regierung, Ausdruck gab, daß der Vertrag von 1923 weiter in Kraft sei. Um eine solche Erklärung der Exekutive der Vereinigten Staaten kann die Bundesregierung oder der Herr Staatssekretär des Auswärtigen Amts doch nicht einfach herumkommen.
    Die Sache ist also nicht nur auf dem Felde der Jurisprudenz ausgetragen worden, sondern es liegt eine ausdrückliche Erklärung der Exekutive, der amerikanischen Regierung selbst, vor. Ich vermag in keiner Weise einzusehen, wie sich die Bundesregierung auf den Standpunkt sollte stellen können, daß derartige offizielle Erklärungen nicht bestünden.
    Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, der von meiner Fraktion vorgelegten Entschließung zuzustimmen. In ihrem ersten Teil sagt sie nichts anderes, als was allgemeine Erkenntnis in diesem Hohen Hause ist. In der vorigen Sitzung hat mir der Herr Berichterstatter ausdrücklich bestätigt, es bestehe Einverständnis darüber, daß diese Erklärung nicht zur Ratifikation vorliegt, deren sie doch bedürfte, wenn sie materiell wirksam sein sollte.
    Ich bitte Sie, auch dem letzten Halbsatz dieser Entschließung Ihre Zustimmung zu geben, denn er zieht nur die selbstverständliche Konsequenz. Wir haben über die Frage des deutschen privaten Eigentums und seiner Enteignung schon mehr als einmal hier gesprochen. Sie, meine Damen und Herren von den Regierungsparteien, haben dabei — und ich glaube Ihnen das — immer darauf hingewiesen, wie sehr Ihnen das Schicksal dieses deutschen Eigentums am Herzen liege. Sie werden durch die Zustimmung zu unserer Entschließung zeigen können, wie sehr es uns allen ernst damit ist, daß das Recht heil bleibe, und das wider das Recht enteignete, private Eigentum gegenüber dem Ausland verteidigt und auf seine Rückgabe hingewirkt werde.
    Bleiben Sie nicht bei Worten stehen, sondern stimmen Sie unserer Entschließung zu! Sie werden dann Schritte ermöglichen, die den Bemühungen großer Kreise in den Vereinigten Staaten und gerade auch des Senats, diesen Dingen ein Ende zu setzen, zu Hilfe kommen und den geschädigten Deutschen zu ihrem Recht verhelfen.

    (Beifall bei der SPD.)