Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Große Anfrage der SPD vom 10. November 1953 betreffend Besatzungsschäden auf dem deutschen Wohnungsmarkt beantworte ich namens der Bundesregierung wie folgt.
1. Die Inanspruchnahme von Grundstücken durch die amerikanische Besatzungsmacht richtet sich nach den Bestimmungen des Zirkulars Nr. 37 mit Anhang A. Nach Ziffer 2c des Anhangs A ist die gemeinsame Belegung des den amerikanischen Streitkräften zur Verfügung stehenden Wohnraums durch deren Angehörige und durch die deutsche Bevölkerung nicht gestattet. Bemühungen der deutschen Seite, eine Änderung dieser allgemeinen Bestimmung zu erreichen, haben bisher nicht zu einem Erfolg geführt.
Trotz des allgemeinen Verbots des Zusammenwohnens haben die örtlichen amerikanischen Dienststellen in einer Anzahl von Fällen zugelassen, daß in requirierten Grundstücken Räume von Deutschen, insbesondere von den früheren Bewohnern des Hauses benutzt wurden. Soweit sich hieraus in
einzelnen Fällen verwaltungsmäßige Schwierigkeiten ergaben, war es in der Regel möglich, diese zu überbrücken. Bei dem in der Anfrage erwähnten Erlaß vom 15. September 1953 handelt es sich um eine örtliche Maßnahme des Kommandobereichs Stuttgart-Böblingen, die ihre Ursache offenbar auch in verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten hat. An etwa 50 Personen im Raum Stuttgart, die in requirierten Grundstücken wohnen, sind Schreiben ergangen, in denen ihnen mitgeteilt wurde, daß sie nach den geltenden Bestimmungen der amerikanischen Armee nicht zum Wohnen in dem requirierten Grundstück berechtigt seien. Sie würden daher gebeten, sich mit dem örtlichen Wohnungsamt in Verbindung zu setzen, damit sie eine andere Wohnung zugewiesen erhielten. Sobald sie Vorbereitungen getroffen hätten, ihre jetzige Wohnung zu räumen, sollten sie die amerikanische Dienststelle unterrichten.
Die zuständige amerikanische Dienststelle hat dem Finanzministerium Baden-Württemberg gegenüber noch besonders zum Ausdruck gebracht, daß die Angelegenheit nicht vordringlich sei und daher keine Unruhe in die Bevölkerung getragen werden solle.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat unter diesen Umständen seinerseits keine Veranlassung zu besonderen Maßnahmen gesehen.
Trotzdem habe ich Gelegenheit genommen, das Amt des Herrn amerikanischen Hohen Kommissars um eine Stellungnahme zu bitten. Ich darf den wesentlichen Inhalt des Antwortschreibens vom 8. Dezember 1953 hier zur Kenntnis bringen:
Das Hauptquartier USA-Europa hat Verständnis für Ihren Wunsch, nähere Angaben über die Vorgeschichte und die Ursachen zu erhalten, die zu der Anfrage der SPD geführt haben, und hat auf unsere Bitte folgendes mitgeteilt.
Es gibt in der amerikanischen Zone zahlreiche Fälle, in denen Teile von amerikanischerseits requirierten Grundstücken, z. B. Räume in Dach- und Kellergeschossen, von den deutschen Eigentümern benutzt werden sowie von anderen Personen, die nun schon seit langem dort wohnen, ohne an sich dazu berechtigt zu sein. Diese Personen benutzen diesen Wohnraum seit mehreren Jahren, und zwar auf Grund örtlicher Vereinbarungen mit zum Abschluß solcher Vereinbarungen an sich nicht befugtem Personal.
Da der Wohnraum der oben bezeichneten Art im allgemeinen von den amerikanischen Streitkräften nicht benötigt wird und um politische Reibungen zu vermeiden, beabsichtigt USA- Europa nicht, diese Personen, die die zur Zeit von ihnen benutzten Räume bereits seit längerer Zeit bewohnen, zur Räumung aufzufordern. In Einzelfällen mag die Räumung solcher Grundstücke notwendig sein, jedoch nur dann, wenn maßgebende militärische Gesichtspunkte es erfordern.
2 a) Die Besatzungsmacht erhebt keine neuen Ansprüche auf privaten Wohnraum. Sie beabsichtigt nach ihrer Mitteilung, den nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften unzulässigen Zustand des Zusammenwohnens im großen und ganzen weiterhin zu dulden. Neue Belastungen des deutschen Wohnungsmarkts werden nicht eintreten.
2 b) Die Eigentümer von Einrichtungsgegenständen, die von der amerikanischen Besatzungsmacht requiriert und im Zug der sogenannten Inventarisierungsaktion freigegeben wurden, sind darüber unterrichtet worden, daß Anträge auf Entschädigung für Belegungsschäden innerhalb von 90 Tagen gestellt werden können. Die Anträge werden von den zuständigen deutschen und amerikanischen Dienststellen in der üblichen Weise behandelt werden. Besonderer Maßnahmen, den Betroffenen zu einer Entschädigung zu verhelfen, bedarf es daher nicht. Im übrigen ist der Ausschuß für Besatzungsfolgen über die Inventarisierungsaktion und ihre Durchführung durch Übersendung des zwischen dem Amt des amerikanischen Hohen Kommissars und dem Bundesministerium der Finanzen in dieser Angelegenheit entstandenen Schriftwechsels unterrichtet worden.